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Sächsisches LAG, Urteil vom 19.08.2010, 6 Sa 31/09
Schlagworte: | Aufhebungsvertrag, Diskriminierung: Geschlecht | |
Gericht: | Sächsisches Landesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 6 Sa 31/09 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 19.08.2010 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Chemnitz, Urteil vom 16.12.2008, 5 Ca 851/08 | |
Sächsisches
Landesarbeitsgericht
Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz
Postfach 7 04, 09007 Chemnitz
Bitte bei allen Schreiben angeben:
Az.: 6 Sa 31/09
5 Ca 851/08 ArbG Chemnitz
verkündet am 19.08.2010
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Rechtsstreit
...
hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 6 - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter ... und ... auf die mündliche Verhandlung vom 19. August 2010
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 16.12.2008 - 5 Ca 851/08 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen -
a b g e ä n d e r t:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die in dem Auflösungsvertrag vom 19.10.2007/21.10.2007 vorgesehenen Leistungen bis zu deren Vollendung des 63. Lebensjahres, also bis zum 31.12.2013, zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Streitgegenstandes des Berufungsrechtszugs wird auf 134.665,84 € festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
– Seite 2 –
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug zuletzt über die Verpflichtung der Beklagten als Gesamtschuldner, der Klägerin die in dem Aufhebungsvertrag vom 09.10.2007/21.10.2007 vorgesehenen Leistungen bis zu deren Vollendung des 63. Lebensjahres weiter zu gewähren sowie die Verpflichtung der Beklagten, bei Zuwiderhandlung Schadensersatz zu zahlen.
Die am ...1950 geborene Klägerin ist seit 09.09.1991 bei der ... GmbH bzw. deren Rechtsvorgängern angestellt gewesen. Deren Teilbetrieb „Großkunden“ wurde ab-gespalten und auf die ... GmbH - zwischenzeitlich firmierend als ... GmbH - übertragen. Im Übrigen wurde deren Geschäftsbetrieb mit der Beklagten zu 1. verschmolzen. Seit dem 01.01.2007 war die Klägerin Account Managerin am Standort ... gegen eine monatliche Bruttovergütung von 4.050,00 € tätig. Unter dem 19./21.10.2007 schlossen die Parteien einen Auflösungsvertrag, aufgrund dessen das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 28.10.2007 aus betriebsbedingten Gründen einvernehmlich endete. Dieser Auflösungsvertrag, dem das seitens der Beklagten einseitig in Kraft gesetzte Programm „55er Modell“ zugrunde liegt, lautet auszugs-weise wie folgt:
„§ 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses, „55er Modell“
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 28.10.2007 auf Veranlassung des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen einvernehmlich beendet wird.
2. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der Arbeitsvertrag beiderseits erfüllt.
§ 2 Zahlung einer Abfindung, Anrechnung
1. Als sozialen Ausgleich für den Verlust seines Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Nachteile erhält der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für eine befristete Dauer (§ 7 dieses Auflösungsvertrages) entsprechend dem sog. „55er Modell“ eine Abfindung in Höhe von monatlich 3.165,56 EUR brutto (monatlich) garantierte Bruttoabfindung).
2. Die monatlich garantierte Bruttoabfindung wird in Höhe von 61% der monatlichen Bruttobemessungsgröße gezahlt. Für die Berechnung der monatlichen Bruttobemessungsgröße wird 1/12 der Jahresbruttobemessungsgröße zugrunde gelegt.
– Seite 3 –
Die Jahresbruttobemessungsgröße entspricht dem jeweils individuellen Jahreszielentgelt, d. h. der Summe des fixen Anteils und des variablen Anteils bei 100% Zielerreichung. Bei Teilzeitbeschäftigten erfolgen die Berechnung und die Zahlungen entsprechend anteilig.
Während der Laufzeit der WAZ-Absenkung wird das gemäß TVWAZ-Absenkung reduzierte, individuelle Jahreszielentgelt für die Berechnung der Jahresbruttobemessungsgröße zugrunde gelegt. Änderungen bzw. ein Auslaufen der WAZ-Absenkung haben keinen Einfluss auf die Höhe der Jahresbruttobemessungsgröße.
Maßgebend für die Berechung der Jahresbruttobemessungsgröße sind die Verhältnisse im letzten Monat vor Unterzeichnung dieses Auflösungsvertrages.
3. Die Zahlung der monatlich garantierten Bruttoabfindung erfolgt unter Anrechnung von:
a. Arbeitslosengeld;
b. Arbeitslosengeld II;
c. Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Verletztengeld oder vergleichbare Leistungen im Sinne des § 20 SGB VI);
d. Erwerbsminderungsrente bei teilweiser Erwerbsminderung;
e. Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung;
f. Nebentätigkeiten sowie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, die über die Grenze der Geringfügigkeit im Rahmen des § 8 SGB IV hinausgehen.
4. Die im vorstehenden Absatz genannten Leistungen (mit Ausnahme von Buchstabe f) können fiktiv angerechnet werden, wenn sie aus Gründen, die der Arbeitnehmer im „55er Modell“ zu vertreten hat, nicht entstehen, sich vermindern oder entfallen.
5. Die Leistungen nach § 2 Absatz 3, Buchstaben a. bis f. reduzieren die monatlich garantierte Bruttoabfindung aus § 2 Absatz 1.
Die monatliche Höhe des tatsächlichen Arbeitslosengeldes hängt von der Anzahl der Kalendertage im Monat ab. Bei der Anrechnung auf die monatlich garantierte Bruttoabfindung wird jedoch ein monatlich gleich bleibender Betrag berechnet. Dabei wird ein Monat mit 30 Kalendertagen zugrunde gelegt. Bei einem untermonatigen Beginn und Ende des Arbeitslosengeldbezuges erfolgt eine anteilige Berechnung.
6. Im Falle des § 2 Absatz 3, Buchstabe f. unterliegen die insgesamt erzielten Einkünfte der Anrechnung und nicht nur der Betrag oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze.
7. Die monatlich garantierte Bruttoabfindung wird nach Abzug der hierauf entfallenden gesetzlichen Abgaben und vorgenommenen Anrechnungen hinsichtlich der Fälligkeit und Zahlungsweise wie das Monatsentgelt eines aktiven tariflichen Arbeitnehmers behandelt.
8. Soweit steuerliche Vergünstigungen gelten, werden diese vom Arbeitgeber berücksichtigt. Eine evtl. höhere Steuerbelastung wegen des für das Arbeitslosengeld/des Arbeitslosengeld II geltenden Progressionsvorbehalts (§ 32 b EStG) und/oder durch weitere Einkünfte geht zu Lasten des Arbeitnehmers.
– Seite 4 –
9. Die monatlich garantierte Bruttoabfindung gemäß Absatz 1 dieser Regelung wird nach jeweils 12 Monaten um 1 Prozent erhöht. Eine weitere Anpassung bei Entgelterhöhungen erfolgt nicht.
10. Zu Beginn eines jeden Kalenderjahres wird für das abgelaufene Kalenderjahr eine ...interne Jahresabrechnung durchgeführt. Ebenso wird verfahren, wenn das „55er Modell“ im Laufe eines Jahres endet. Anhand der vorzulegenden Jahres- oder Summennachweise (siehe § 8 Absatz 1, Buchstaben g. und h.) wird dabei die monatlich garantierte Bruttoabfindung den tatsächlich erhaltenen Drittleistungen (unter Berücksichtigung ggf. erfolgter fiktiver Ansätze) gegenübergestellt. Ergibt sich dabei eine Unterzahlung, wird der fehlende Betrag spätestens mit der übernächsten monatlich garantierten Bruttoabfindung nachgezahlt. Ist eine Überzahlung eingetreten, gilt dies als Vorschuss auf die noch ausstehenden Zahlungen und wird mit diesen verrechnet.
§ 3 Krankenkassenzuschuss
1. Für Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen trotz Vorliegens von Arbeitslosigkeit im Sinne des § 118 SGB III keine gesetzliche Versicherung 1) in der Kranken- sowie Pflegeversicherung besteht, erstattet der Arbeitgeber im Rahmen der Abfindungszahlung - gegen Nachweis - monatlich pauschal 300,00 € brutto als Krankenkassenzuschuss für die freiwillige Kranken-und Pflegeversicherung.
2. Die Erstattungsbeträge werden hinsichtlich der Fälligkeit und Zahlungs-weise wie das Monatsentgelt eines aktiven tariflichen Arbeitnehmers behandelt und sind voll steuerpflichtig.
3. Sollte während der Zahlung des Krankenkassenzuschusses der Beitrag zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung anteilig anderweitig (z. B. durch die Agentur für Arbeit oder durch Familienversicherung etc.) übernommen werden, wird der Krankenkassenzuschuss nur anteilig ausgezahlt.
§ 4 Rentenniveauausgleich
1. In den nachfolgenden Absätzen wird auf die Versorgungsordnung (Anlage des Tarifvertrages über eine betriebliche Altersversorgung bei der ... AG (TV Kapitalkontenplan), im nachfolgenden TV ...)) verwiesen. Diese findet für die ... für die von § 1 des Tarifvertrages über eine betriebliche Altersversorgung nach dem Kapitalkontenplan bei der ... (TV ...) erfassten Arbeitnehmer gemäß § 2 des TV ... Anwendung.
2. Bei dem Arbeitnehmer, der dem TV ... in der jeweils geltenden Fassung unterfällt und dessen Arbeitsverhältnis durch diesen Aufhebungsvertrag einvernehmlich beendet wird, wird die bestehende Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers unverfallbar gestellt und im Rahmen der Teilnahme am „55er Modell“ wie folgt angehoben:
Der Arbeitnehmer wird für die Berechnung der Höhe der unverfallbaren Anwartschaft so gestellt, als ob das Arbeitsverhältnis während der Teil-
1) Privat versicherte Arbeitnehmer erhalten für Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen keine pauschalen Beiträge der Agentur für Arbeit gezahlt werden, ebenfalls monatlich 300,00 € brutto Krankenkassenzuschuss für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung.
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nahme am „55er Modell“ fortbestehen würde, jedoch mit folgenden Maßgaben:
• Der Arbeitgeber stellt gem. Ziffer 1.1 der Versorgungsordnung des TV ... auf dem nach dem TV ... für den Arbeitnehmer eingerichteten Versorgungskonto für die Dauer der Teilnahme am „55er Modell“ an jedem 30. September in der Beitragszeit einen Beitrag bereit, sofern kein Bezug von Arbeitslosengeld erfolgt;
• Der Beitrag beträgt abweichend von Ziffer 1.1 der Versorgungsordnung des TV ... 9,75% der anzurechnenden Bezüge (§ 4 Ziffer 3 dieses Auflösungsvertrages).
3. Anzurechnen ist abweichend von Ziffer 1.2 der Versorgungsordnung des TV ... für jeden vollen Monat, für den der Arbeitnehmer am „55er Modell“ teilgenommen hat, die jeweilige monatliche Bruttobemessungsgröße (vgl. § 2 dieses Auflösungsvertrages), maximal jedoch in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West).
Die anzurechnenden Bezüge erhöhen sich entsprechend § 2 Ziffer 9 jeweils zum 01.10. eines Jahres ab der Beendigung des Arbeitsverhältnisses um jeweils 1%. Es erfolgt keine weitere Anpassung der anzurechnenden Bezüge bei Entgelterhöhungen.
4. Endet die Teilnahme am „55er Modell“ in der Beitragszeit, so stellt der Arbeitgeber für jeden vollen Monat zwischen dem vorangegangenen 30. September und dem Ende der Teilnahme 1/12 des am vorangegangenen 30. September nach Ziffer 1.1 der Versorgungsordnung des TV ... bereit-gestellten Beitrag, kaufmännisch gerundet auf volle Euro, als zusätzlichen Beitrag bereit. Der zusätzliche Beitrag entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis am 30. September endet.
5. Fällt der Arbeitnehmer unter den Geltungsbereich von Ziffer 10.1 der Versorgungsordnung TV ... ist für den Leistungsvergleich nach Ziffer 10.5 Satz 1 der Versorgungsordnung des TV ... der Stand des Versorgungskontos ohne die nach § 4 dieses Aufhebungsvertrages bereitgestellten Beiträge zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls maßgebend. Ist auf Grund des gem. Ziffer 10.5 Satz 1 der Versorgungsordnung des TV ... vorgenommenen Leistungsvergleichs nach Ziffer 10.5 Satz 1 der Versorgungsordnung des TV ... die Garantierente zu zahlen, werden die nach § 4 dieses Aufhebungsvertrages bereitgestellten Beiträge zusätzlich zu der Garantierente ausgezahlt. Für die Auszahlung der der nach § 4 dieses Aufhebungsvertrages bereitgestellten Beiträge gilt Ziffer 4 der Versorgungsordnung des TV ....
§ 5 Ausgleich von Rentenabschlägen
1. In den nachfolgenden Absätzen wird auf die Versorgungsordnung (Anlage des Tarifvertrages über eine betriebliche Altersversorgung bei der ... AG (TV Kapitalkontenplan), im nachfolgenden TV ...)) verwiesen. Diese findet für die ... für die von § 1 des Tarifvertrages über eine betriebliche Altersversorgung nach dem Kapitalkontenplan bei der ... (TV ...) erfassten Arbeitnehmer gemäß § 2 des TV ... Anwendung.
2. Am Ende des Arbeitsverhältnisses erhält der Arbeitnehmer - sofern eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach TV ... besteht - auf dem nach dem TV ... eingerichteten Versorgungskonto ei-
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nen einmaligen Sonderbetrag gutgeschrieben (Sondergutschrift). Bemessungsgrundlage für die Sondergutschrift sind die nach Ziffer 1.2 der Versorgungsordnung des TV ... zum vorausgegangenen 30. September ermittelten anzurechnenden Bezüge. Für die Berechnung der Bonussummen nach Ziffer 2.4 der Versorgungsordnung zum TV ... ist der jeweilige Stand des Versorgungskontos ohne Sondergutschrift maßgebend.
3. Die Sondergutschrift beträgt 0,8 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 für je einen Monat, um den vor der Altersgrenze für eine ungeminderte Altersrente im Sinne des SGB VI und nach Ablauf der Teilnahmen am „55er Modell“ die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung möglich ist. Die Sondergutschrift entfällt, wenn die Teilnahme am „55er Modell“ durch Tod, volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nach den Ziffern 10.6, 10.8, 11.4 und 11.5 der Versorgungsordnung zum TV ... oder nach § 7 d dieses Auflösungsvertrages endet.
4. Fällt der Arbeitnehmer unter den Geltungsbereich von Ziffer 10.1 der Versorgungsordnung des TV ... ist für den Leistungsvergleich nach Ziffer 10.5 Satz 1 der Versorgungsordnung des TV KKP DT AG der Stand des Versorgungskontos ohne Sondergutschrift zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls maßgebend. Ist auf Grund des gem. Ziffer 10.5 Satz 1 der Versorgungsordnung des TV ... vorgenommenen Leistungsvergleichs nach Ziff. 10.5 Satz 1 der Versorgungsordnung des TV KKP DT AG die Garantierente zu zahlen, wird die Sondergutschrift zusätzlich zu der Garantierente ausgezahlt. Für die Auszahlung der Sondergutschrift gilt Ziffer 4 der Versorgungsordnung des TV ....
§ 6 Anwartschaft in der betrieblichen Altersversorgung für rentennahe Jahrgänge
Bei Arbeitnehmern, die dem Tarifvertrag Rentennahe Jahrgänge der ... unterfallen und deren Arbeitsverhältnis durch diesen Aufhebungsvertrag ein-vernehmlich beendet wird, findet unabhängig von dem im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichten Lebensalter § 34 Abs. 3 Buch-stabe a) VAP-Satzung Anwendung. Hierbei wird die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Zwecke der Sicherung eines bestehenden Anspruches auf Versorgungsrente für Versicherte erforderliche Mindestanzahl an Umlagemonaten als erfüllt unterstellt, soweit am Tag vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den Regelungen des Tarifvertrages Rentennahe Jahrgänge i. V. m. der VAP-Satzung bestand. Die Höhe der betrieblichen Altersversorgung wird durch die Regelung in Satz 1 und 2 nicht beeinflusst.
§ 7 Beendigung des „55er Modells“
Der Anspruch auf Leistungen aus dem „55er Modell“ endet:
a. mit Beginn des Monats, für den der (ausgeschiedene) Arbeitnehmer erstmals Anspruch auf eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente hat, also spätestens am 31.12.2010;
b. mit Beginn des Monats für den der (ausgeschiedene) Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hat. Sollte die Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet zuerkannt werden, erhält
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der Arbeitnehmer für die Zeit der Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente keine Leistungen aus dem „55er Modell“;
c. wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der ... AG oder einem Tochter- oder Beteiligungsunternehmen der ... AG (wieder-)eingestellt wird;
d. im Falle des Todes des Arbeitnehmers mit Ablauf des Sterbemonats.
§ 8 Pflichten des Arbeitnehmers
1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet,
a. sich im Rahmen der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, der sonstigen Sozialversicherung und der betrieblichen Altersversorgung durch die zuständigen Stellen (Agentur für Arbeit, Krankenkasse, Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger, falls VAP-versichert dem Betriebsrentenberater der VAP, beraten zu lassen;
b. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden unabhängig davon, ob er Arbeitslosengeld/Arbeitslosengeld II bezieht oder nicht;
c. die finanziellen Leistungen der Agentur für Arbeit (Arbeitslosengeld und anschließend ggf. auch Arbeitslosengeld II) zu beantragen und in Anspruch zu nehmen. Er ist verpflichtet, die Verhaltensmaßregeln für Arbeitslose einzuhalten und alles zu tun, um nachteilige Folgen für den Leistungsbezug (z. B. eine Sperrzeit nach § 144 SGB III) zu vermeiden;
d. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen;
e. die gesetzliche Rente wegen Alters oder Erwerbsminderung sowie eine ggf. zustehende Rentenleistung nach VAP-Bestimmungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beantragen und in Anspruch zu nehmen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Personalservice ... unverzüglich über den gestellten Rentenantrag zu informieren;
f. den zuständigen Personalservice ... unverzüglich über den Bezug (Beginn, Höhe, Veränderungen und Wegfall) der nachstehend genannten Leistungen durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu unterrichten:
• Leistungen der Agentur für Arbeit, die der ausgeschiedene Arbeitnehmer auf der Grundlage der Bestimmungen des SGB III bezieht;
• Krankengeld, Verletztengeld oder vergleichbare Leistungen im Sinne des § 20 SGB VI;
• Rente wegen Erwerbsminderung;
• Leistungen aus einer Beschäftigung sowie
• Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung z. B. VAP-Versiche-rungsrente (§§ 41, 41 a VAP-Satzung);
g. die entsprechenden Unterlagen (z. B. Bewilligungsbescheide, Änderungs-bescheide, Aufhebungsbescheide, Zahlungsnachweise) unverzüglich dem Arbeitgeber vorzulegen. Kommt der ausgeschiedene Arbeitnehmer der vorbezeichneten Mitwirkungspflicht nicht ordnungsgemäß nach, kann die Leistung aus diesem Vertrag ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden;
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h. zur Durchführung der Jahresabrechnung bis zum 15. Februar eines jeden Jahres und im Jahr des Auslaufens des „55er Modells“ spätestens bis zum Ende des 2. Monats den Jahres- bzw. die Summennachweise über die im abgelaufenen Kalenderjahr bezogenen Leistungen dem Personalservice ... vorlegen;
i. den Personalservice ... unverzüglich über die Aufnahme einer Beschäftigung oder von Beschäftigungsmöglichkeiten unter Angabe des Arbeitgebers zu informieren sowie vorhandene Unterlagen vorzulegen und
j. den Personalservice ... über alle Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen (z. B. Wohnungswechsel, Anerkennung als Schwerbehinderter, Anerkennung einer Erwerbsminderung) zu informieren.
2. Werden Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosengeld II oder andere Lohnersatzleistungen nach vorstehendem Absatz 1, Buchstabe f nicht oder nicht in voller Höhe gezahlt und liegen die Gründe für die Versagung oder Minderung in der Person des Arbeitnehmers, so werden sie gleichwohl in voller Höhe auf die monatliche Abfindung angerechnet.
§ 9 Rückzahlungsverpflichtung/Anzeigepflicht
1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Sachverhalte, die zum Wegfall bzw. zur nachträglichen Neuberechnung der Abfindung führen, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2. Zu Unrecht erhaltene oder überzahlte Abfindungsbeträge sind vollumfänglich an den Arbeitgeber zurück zu zahlen.
§ 10 Verschwiegenheitspflicht/Veröffentlichungen
1. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle vertraulichen Angelegenheiten und Vorgänge, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihm im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind, auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
2. Die Schweigepflicht erstreckt sich auch auf Angelegenheiten anderer Unternehmen, mit denen der Arbeitgeber bzw. die ... AG wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden ist.
3. Veröffentlichungen/Interviews über das Geschäft des Arbeitgebers oder über die Tätigkeit seiner Mitarbeiter bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Arbeitgebers; dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
§ 11 Herausgabe von Arbeitgebereigentum/Zurückbehaltungsrecht
1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sämtliche im Eigentum des Arbeitgebers stehende Gegenstände (insbesondere Hausausweis, Zugangskarten, Schlüssel, Mobiltelefon, Laptop etc.) unverzüglich, spätestens jedoch bis zum vertraglich vereinbarten Beendigungszeitpunkt an diesen zurückzugeben.
2. Die Rückgabeverpflichtung nach vorstehendem Absatz umfasst auch sämtliche Schriftstücke, Aufzeichnungen, Entwürfe, Dateien, Computer-
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programme und andere Informationsträger (einschließlich etwaiger Abschriften und Kopien), die die Angelegenheiten des Arbeitgebers betreffen und die sich noch im Besitz des Arbeitnehmers befinden.
3. An diesen Gegenständen besteht kein Zurückbehaltungsrecht.
4. Der Arbeitnehmer teilt dem Arbeitgeber alle Codes, Passwörter, Zugangssperren im Hinblick auf EDV-Nutzung mit und versichert, von diesen keinen Gebrauch mehr zu machen.
§ 12 Zeugnis
Der Arbeitgeber wird dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Wunsch ein qualifiziertes Zeugnis erteilen.
§ 13 Belehrung/Bestätigung
Der Arbeitnehmer bestätigt, dass er rechtzeitig vor Abschluss dieses Vertrages auf Nachstehendes hingewiesen wurde:
1. seiner Verpflichtung, sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit Arbeit suchend zu melden sowie aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.
Der Verstoß gegen die Meldepflicht, insbesondere eine verspätete Meldung, führt im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld zu einer Leistungskürzung/Sperrzeit.
Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.
Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Auch wenn eine Weiterbeschäftigung vorgesehen ist, ist der Arbeitnehmer zur Meldung verpflichtet, solange der Vertrag über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses noch nicht geschlossen wurde sowie
2. dem auf 7 Kalendertagen befristeten Widerrufsrecht.
§ 14 Ausgleich von Ansprüchen
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht mehr gegeneinander bestehen. Unberührt bleiben die Ansprüche aus diesem Vertrag.
2. Von Absatz 1, Satz 1 ausgenommen sind: a. Ansprüche des Arbeitnehmers;
- aus den für ihn geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, soweit sie zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits entstanden sind, auch wenn sie erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden;
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- aus unabdingbaren gesetzlichen Regelungen;
- auf Erstattung von Reisekosten gem. der Konzern-Reiserichtlinie der ... in ihrer jeweils gültigen Fassung.
b. Ansprüche des Arbeitgebers
- auf Rückzahlung zuviel gezahlten Entgelts, soweit dies zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Grunde nach bekannt ist;
- auf Rückzahlung noch ungetilgter Beträge bei unverzinslichen Vorschüssen (in einer Summe);
- aus Schadensersatzansprüchen aus vorsätzlicher und grob fahrlässiger Handlung des Arbeitnehmers;
- auf Rückzahlung der an den Arbeitnehmer ausgezahlten Darlehen. Näheres ist im abgeschlossenen Darlehensvertrag geregelt. Zur Sicherung des Darlehensrestes tritt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber zukünftige Entgeltforderungen gegen jeden neuen Arbeitgeber im Rahmen der jeweils geltenden Pfändungsgrenzen ab.
§ 15 Schlussbestimmung
1. Dieser Vertrag stellt das gemeinsame Verständnis der Vertragsparteien über den Vertragsgegenstand dar. Mündliche Vereinbarungen außerhalb dieses Vertrages wurden nicht getroffen.
2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; das gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.“
Zusätzlich wurde gleichzeitig folgende Nebenabrede getroffen:
„Zu § 7 Beendigung des „55er Modells“
a) Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine ggf. im Konzern vereinbarte und verabschiedete Sonderregelung für Frauen (Geburtsjahrgang vor 1952) im Hinblick auf den frühestmöglichen Rentenbeginn, auch auf den mit Frau ... geschlossenen Auflösungsvertrag Anwendung finden wird.“
Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages erstellte die Beklagte zu 1. Prognosen zur Höhe des Versorgungskontos der Klägerin, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 23 bis 26 d. A. zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
– Seite 11 –
Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 18.12.2007, welches der Beklagten am selben Tag per Fax zuging, eine Entschädigungszahlung von 122.275,00 € geltend gemacht hat, verfolgte sie mit ihrer am 19.03.2008 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage zunächst eine Entschädigungsforderung in Höhe von 177.099,00 € weiter. Ferner begehrte sie hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin bis zur Vollendung ihres 63. Lebensjahres Leistungen aus dem betrieblichen Personalabbauprogramm „Modell 55 +“ zu zahlen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Anknüpfung des Personalabbauprogramms „55er Modell“ an das frühestmögliche Renteneintrittsalter der Klägerin stelle eine ungerechtfertigte Diskriminierung dar. Im Gegensatz zu Frauen, die ab dem Jahr 1952 geboren worden seien und im Gegensatz zu ihren männlichen Arbeitskollegen erhalte sie die in dem Programm vorgesehenen Zahlungen nur bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres, da sie zu diesem Zeitpunkt Altersrente unter Inkaufnahme erheblicher Abzüge beziehen könne. Daraus folge eine Benachteiligung wegen Geschlechts gegenüber ihren männlichen Arbeitskollegen sowie aufgrund ihres Alters gegenüber ihren jüngeren weiblichen Arbeitskollegen. Diese Ungleichbehandlung sei bereits in der Ausgestaltung des Personalabbauprogramms der Beklagten angelegt. Diese Benachteiligung stelle einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1, 2 AGG dar; den dadurch entstandenen Schaden hätten die Beklagten auszugleichen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Entschädigung von 177.099,00 € zuzüglich Verzugszinsen zu zahlen,
2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin bis zur Vollendung ihres 63. Lebensjahres Leistungen aus dem betrieblichen Personalabbauprogramm „Modell 55 +“ zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
– Seite 12 –
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Klage gemäß § 61 b Abs. 1 ArbGG für verfristet gehalten. Im Übrigen liege eine Ungleichbehandlung nicht vor, da das „Modell 55 +“ nicht an das Geschlecht anknüpfe und vorgezogene Verrentungen ihre Grundlagen in der gesetzlichen Regelung hätten. Die Anknüpfung an die unterschiedlichen Zeitpunkte des Rentenzugangs sei zulässig. Schließlich habe die Klägerin den Auflösungsvertrag freiwillig geschlossen.
Mit Urteil vom 16.12.2008 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil (Bl. 118 bis 129 d. A.) zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen. Die gegen das ihr am 19.12.2008 zugestellte Urteil gerichtete Berufung der Klägerin ist am 15.01.2009 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.03.2009 mit einem am 18.03.2009 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet worden.
Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, die Anknüpfung an den Zeitpunkt des ihr möglichen Renteneintritts nach Vollendung des 60. Lebensjahres stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber Mitarbeitern der Beklagten dar, die ab dem Jahr 1952 geboren seien; diese erhielten unstreitig die Leistungen nach dem „55er Modell“ bis zum Erreichen des 63. Lebensjahres und somit drei Jahre länger als die Klägerin. Damit erhalte sie im Ergebnis 134.665,84 € brutto weniger Abfindungszahlungen als vergleichbare männliche Arbeitskollegen und jüngere Arbeitskolleginnen, die ab 1952 geboren seien. Darüber hinaus müsse sie beim Renteneintritt mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine lebenslange Kürzung ihrer Rente mit einem Abschlag von 18 %, mithin monatlich 183,00 € hinnehmen. Beim Renteneintritt mit Vollendung des 63. Lebensjahres betrüge der Abschlag lediglich 7,2 %, mithin 73,24 € monatlich. Daraus resultiere ein Fehlbetrag in Höhe von monatlich 109,76 €. Auch der vertraglich vorgesehene Rentenniveauausgleich fiele - wie sich aus den Prognosen der Beklagten zu 1. zum 31.12.2010 bzw. zum 31.12.2013 ergebe - um
– Seite 13 –
31.459,00 € niedriger aus. Diesen Berechnungen sind die Beklagten nicht entgegengetreten.
Die Klägerin habe mit Schreiben vom 18.12.2007 und ihrer Klage vom 19.03.2008 die Ungleichbehandlung rechtzeitig gerügt.
Nach Erweiterung der Klage mit Schriftsatz vom 27.01.2010 - beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 29.01.2010 - auf die jetzigen Beklagten beantragt die Klägerin nunmehr,
das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 16.12.2008 - 5 Ca 851/08 - abzuändern und
1. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die in dem Aufhebungsvertrag vom 19.10.2007/21.10.2007 vorgesehenen Leistungen bis zu deren Vollendung des 63. Lebensjahres - also bis zum 31.12.2013 - zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagten für den Fall, dass sie die im Auflösungsvertrag vom 19.10.2007/21.010.2007 niedergelegten Leistungen mit dem 31.12.2010 einstellen, gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin alle finanziellen Nachteile auszugleichen, die sie durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres gegenüber dem Weiterbezug der Leistungen aus dem „55er Modell“ bis zum 31.12.2013 und dem Rentenbezug ab dem 01.01.2014 erleidet,
höchst hilfsweise:
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin in der Zeit vom
01.01.2011 bis 31.10.2011 monatlich eine Abfindung in Höhe von je 3.261,48 € brutto,
01.11.2011 bis 31.10.2012 monatlich eine Abfindung in Höhe von je 3.294,09 € brutto,
01.11.2012 bis 31.10.2013 monatlich eine Abfindung in Höhe von je 3.327,03 € brutto,
01.11.2013 bis 31.12.2013 monatlich eine Abfindung in Höhe von je 3.360,30 € brutto,
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01.01.2011 bis zum 31.12.2013 monatlich einen Krankenkostenzuschuss in Höhe von je 300,00 € brutto sowie
zum 31.12.2013 eine Sondergutschrift in Höhe von 13.533,00 € brutto und einen Rentenniveauausgleich in Höhe von 34.925,00 € brutto zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, die seitens der Klägerin gestellten Anträge seien unzulässig. Der Feststellungsantrag sei unbestimmt, da die finanziellen Nachteile nicht in ausreichender Form bestimmt seien. Zudem bestünden derzeit keine finanziellen Nachteile der Klägerin. Der Klageantrag zu 2. laufe auf die Erstellung eines abstrakten Rechtsgutachtens hinaus. Darüber hinaus fehle es ihm an einem qualifizierten Feststellungsinteresse. Der Zahlungsantrag könne bereits aufgrund der An-rechnungstatbestände des „55er Modells“ in der von der Klägerin beantragten Form nicht ausgeurteilt werden. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin handele es sich beim „55er Modell“ der Beklagten um ein Modell, das auf Überbrückung und Eingliederung der Klägerin in den Arbeitsmarkt gerichtet sei. Dies ergebe sich aus dem Gesamtzusammenhang des Modells. Im Übrigen sei der Renteneintritt der Klägerin keine zwangsläufige Folge des „55er Modells“ der Beklagten; vielmehr stelle die Klägerin den Rentenantrag autonom. Das „Modell 55 +“ der Beklagten beinhalte keine versorgungsrechtlichen Zusagen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Auf der Grundlage einer beiderseitigen freiwilligen Willensentscheidung sei die Klägerin aus den Diensten der Beklagten gegen Zahlung einer ratierlich fälligen Abfindung ausgeschieden. Diese Zahlung verfolgten das Ziel, die der Klägerin entstehenden Nachteile aus dem Verlust des Arbeitsplatzes abzumildern und sie finanziell abzusichern, bis ihr alternative Einkommensquellen aus einer neuen Beschäftigung bzw. der ggf. (frühestmöglichen) Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente und Inanspruchnahme aus den Leistungen der betrieblichen Altersvorsorgung der Beklagten zustünden. Mit Blick auf diesen Zweck finanziere
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das „55er Modell“ im Hinblick auf die unterschiedliche finanzielle Absicherung sachlich gerechtfertigt zwischen den unterschiedlichen Personengruppen, die mit vollendetem 60. Lebensjahr vorgezogene Altersrente bzw. mit dem vollendeten 63. Lebensjahr Altersrente in Anspruch nehmen können. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe eine fehlerhafte Vergleichsgruppenbildung vorgenommen. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.12.2008 - 9 AZR 985/07 - könne nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Vielmehr seien die für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebenden Rechtssätze den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 11.11.2008 - 1 AZR 475/07 - und vom 30.09.2008 - 1 AZR 684/07 - zu entnehmen. Letztlich verkenne die Klägerin den Abfindungscharakter der ihr individuell zugesagten Leistung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gelangten Schriftsätze nebst deren Anlagen zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die bereits nach dem Beschwerdewert statthafte (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und form- sowie fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 3 ZPO) ist zulässig.
Ihr ist in dem erkannten Umfang auch in der Sache Erfolg beschieden.
1. Dem unter Ziff. 1 gestellten Feststellungsantrag der Klägerin mangelt es - wie das Bundesarbeitsgericht bereits in seinem Urteil vom 16.12.2008 zu einer gleich-lautenden Formulierung zutreffend erkannt hat - nicht an dem notwendigen Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Danach kann eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben wer-den, wenn die Klägerin ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsver-
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hältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Grundsätzlich hat eine Leistungsklage Vorrang vor einer Feststellungsklage, wenn die Klägerin den Anspruch beziffern kann. Für eine Feststellungsklage kann allerdings trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage ein Feststellungsinteresse bestehen, wenn durch sie der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Dies gilt insbesondere bei einer Klage auf zukünftige Leistung. Im vorliegenden Fall entspricht der Feststellungsantrag der Prozessökonomie, weil die von der Klägerin begehrten Leistungen noch nicht fällig sind und die Parteien - zumindest derzeit - nicht über die Höhe, sondern über den Grund des Zahlungsanspruchs streiten. Es ist daher damit zu rechnen, dass der Streit der Parteien mittels eines Feststellungsurteils beigelegt werden kann.
Die Beschränkung des ursprünglich beziffert gestellten Zahlungsantrags auf einen Feststellungsantrag ist gemäß § 264 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Wechsel von einer Leistungs- zur Feststellungsklage ist bei unverändertem Sachverhalt keine Klagänderung im Sinne von § 263 ZPO (BAG, Urteil vom 16.12.2008 - 9 AZR 985/07 -, zitiert nach Juris).
1.1. Dem unter Ziff. 2. vorrangig gestellten Feststellungsantrag mangelt es jedoch an dem notwendigen Feststellungsinteresse, da derzeit gar nicht absehbar ist, ob und unter welchen Voraussetzungen die in dem Antrag zugrunde gelegte Rechtsproblematik überhaupt entsteht. Vor diesem Hintergrund würde das Begehren auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens für den derzeit hypothetischen Fall hinaus-laufen, dass die Beklagte ihre Leistungen tatsächlich mit Ablauf des 31.12.2010 einstellt.
2. Die Klage ist in dem erkannten Umfang begründet. Die Klägerin ist nicht wegen Versäumung der Frist des § 61 b ArbGG an der Geltendmachung ihres (Erfüllungs-)anspruchs gehindert, da es sich bei diesem nicht um eine Entschädigungsforderung i. S. d. § 15 AGG handelt. Die Beklagten sind als Gesamtschuldner (§ 133 UmwG) verpflichtet, der Klägerin die in dem Aufhebungsvertrag vom 19.10.2007/21.10.2007 vorgesehenen Leistungen bis zu deren Vollendung des 63.
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Lebensjahres - also bis zum 31.12.2013 - zu gewähren. Insoweit ist die in § 7 a des Aufhebungsvertrages vom 19.10.2007/21.10.2007 vorgesehene Beschränkung auf den Zeitraum bis zum Beginn des Monats, in dem die ausgeschiedene Arbeitnehmerin erstmals Anspruch auf eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente hat - im vorliegenden Fall also dem 31.12.2010 - unwirksam. Gemäß § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, also weder wegen Geschlechts noch wegen Alters, benachteiligt werden. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Abs. 1 verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Nach § 8 Abs. 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes jedoch zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Aus der Unwirksamkeit der Bestimmungen einer Vereinbarung, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstößt, folgt - wie bereits nach früherem Recht -, dass der diskriminierte Arbeitnehmer einen Anspruch auf die vorenthaltene Leistung hat (ebenso LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2008 - 9 Sa 955/07 -, zitiert nach Juris).
Gemäß § 237 a Abs. 1 SGB VI haben versicherte Frauen Anspruch auf Altersrente, wenn sie vor dem 01.01.1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben und nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung einer Tätigkeit aufweisen. Bei vorzeitiger Inanspruchnahme vermindert sich der Zugangsfaktor gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI um einen versicherungsmathematischen Abschlag von 0,3 % für jeden Monat, den die Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird.
Die Klägerin erfüllt unstreitig die Voraussetzungen für den Bezug vorzeitiger Altersrente, da sie nach dem 31.12.1939, jedoch vor dem 01.01.1952 geboren ist und mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat. Gemäß § 7 a des Aufhebungsvertrages vom 19.10.2007/21.10.2007 wäre daher der Anspruch auf Leistungen aus dem
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„55er Modell“ bis zum Ablauf des 31.12.2010 befristet. Diese Vereinbarung ist je-doch unwirksam, da sie Frauen, die vorzeitig Altersrente in Anspruch nehmen können – im Gegensatz zu Männern und Frauen, die nach dem 31.12.1951 geboren worden sind –, im 61. bis 63. Lebensjahr von den Leistungen des „55er Modells“ ausschließt. § 1 AGG verbietet Diskriminierung wegen Geschlechts bzw. wegen Alters. Eine (mittelbare) Diskriminierung liegt auch dann vor, wenn eine Regelung oder Maßnahme zwar unterschiedslos auf Männer oder Frauen anzuwenden ist, diese aber für Personen eines Geschlechts wesentlich nachteiligere Wirkungen entfaltet als bei Personen des anderen Geschlechts und die nachteiligen Wirkungen auf dem Geschlecht oder der Geschlechterrolle beruhen (EuGH, Beschluss vom 13.05.1986 - 170/84 - zitiert nach Juris). Artikel 2 Abs. 2, 2. Spiegelstrich der Richtlinie 76/2007 EWG bezeichnet als mittelbare Diskriminierung, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt. Die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Daher müssen die dem Anschein nach neutralen Vorschriften, Kriterien oder Verfahren einen wesentlich höheren Anteil des anderen Geschlecht betreffen, was durch statistischen Vergleich festzustellen ist (EuGH, Beschluss vom 13.05.1986 - 170/84 -, BAG, Urteil vom 13.02.2007 - 9 AZR 729/05 -, LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2008 - 9 Sa 955/07 - sämtlich zitiert nach Juris).
Bei § 7 a des Vertrages der Parteien vom 19.10.2007/21.10.2007 handelt es sich um eine scheinbar neutrale Vorschrift, denn sie stellt ausschließlich darauf ab, ob der ausgeschiedene Mitarbeiter vorzeitig Altersrente beanspruchen kann. Tatsächlich betrifft sie jedoch Frauen und Männer unterschiedlich, weil die vorzeitige Altersrente für Frauen nur von Frauen in Anspruch genommen werden kann. Darüber hinaus diskriminiert sie auch wegen Alters, da ausschließlich vor dem 01.01.1952 geborene Frauen sie beanspruchen können. Dies führt im Ergebnis zu einer Benachteiligung der Klägerin. Könnte sie nämlich Altersrente für Frauen nicht vorzeitig nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch nehmen, hätte sie nach den
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von den Beklagten aufgestellten Programmregeln Anspruch auf die Leistungen des „55er Modells“ bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres (vgl. zum Vorstehenden auch: LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2008 - 9 Sa 955/07 - zitiert nach Juris).
Diese Benachteiligung ist nicht durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt. Zwar können arbeitsrechtliche Regelungen, die an das gesetzliche Rentenrecht und das dort bestehende unterschiedliche Rentenzugangsalter anknüpfen, gerechtfertigt sein. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn zwischen der vom Arbeitgeber geschuldeten Leistung und der in Bezug genommenen Rentenberechtigung des Arbeitnehmers ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dies beurteilt sich nach dem mit der Arbeitgeberleistung erfolgten Ziel (BAG, Urteil vom 16.12.2008 - 9 AZR 985/07 - zitiert nach Juris).
Das Gesamtpaket der Leistungen nach dem „55er Modell“ dient dazu, Versorgungslücken zu überbrücken, die dadurch entstehen, dass der Anspruchsberechtigte seine Erwerbstätigkeit bei den Beklagten beendet. Es wird eine als „Abfindung“ titulierte monatliche Zahlung in Höhe von 61 % der monatlichen Bruttobemessungsgröße gezahlt, der der bisherige Verdienst des Mitarbeiters zugrunde liegt. Darüber hinaus wird ein Krankenkassenzuschuss u. a. im Falle einer privaten Krankenversicherung von monatlich pauschal 300,00 € brutto gezahlt. Schließlich erfolgt ein Rentenniveauausgleich und ein Ausgleich von Rentenabschlägen, die durch das vorzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verursacht sind. Die Leistungen haben damit den Charakter einer sozialen Absicherung bis zum Erreichen des Alters, in dem Altersversorgungsleistungen erbracht werden. Die betroffenen Mitarbeiter sollen wirtschaftlich solange abgesichert werden, bis sie das Alter erreichen, in dem sie Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen können.
Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass die Leistungen unter Anrechnung von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Entgeltersatzleistungen, Erwerbsminderungsrente bei teilweiser Erwerbsminderung, Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge oder der Einkünften aus Nebentätigkeit erfolgen. Die Anrechnung der genannten
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Leistungen, die ggf. auch fiktiv vorgenommen werden kann, dient der Minderung der fortlaufenden Zahlungsverpflichtungen der Beklagten in dem Gesamtzeitraum bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters. Dass die Vertragsparteien nämlich nicht davon ausgegangen sind, dass die Klägerin erneut in ein Vollzeitarbeitsverhältnis zu einem Dritten eintritt, wird schon daraus deutlich, dass ausschließlich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und aus Nebentätigkeiten (soweit sie die Grenze der Geringfügigkeit im Rahmen des § 8 SGB IV überschreiten) angerechnet werden, nicht jedoch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit aus einem regulären Arbeitsverhältnis. Eine Beendigung der Leistungen nach dem „55er Modell“ ist nicht für den Fall vorgesehen, dass die Klägerin ein Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber als der Beklagten zu 1. oder einem ihrer Tochter- oder Beteiligungsunternehmen aufnimmt. Auch der Rentenniveauausgleich und der Ausgleich von Rentenabschlägen sind so gestaltet, dass er von einer Nichtteilnahme der Klägerin am Erwerbsleben in den verbleibenden Jahren bis zum Renteneintritt ausgeht. In der Gesamtschau geht das „55er Modell“ somit davon aus, dass die Klägerin in den bis zur Verrentung folgenden Jahren aus dem Erwerbsleben ausscheidet; folglich dient es dazu, entstehende Versorgungslücken auszugleichen. Mit diesem Regelungszweck ist nicht zu vereinbaren, wenn die Anknüpfung an das gesetzliche Rentenversicherungsrecht dazu führt, dass Männer und Frauen, aber auch Arbeitnehmer verschiedenen Alters nicht in gleicher Weise wirtschaftlich abgesichert werden. Im Gegensatz zu einer Sozialplanabfindung (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 11.11.2008 - 1 AZR 475/07 - und BAG, Urteil vom 30.09.2008 - 1 AZR 684/07 -, zitiert nach Juris) dienen die Leistungen nach dem „55er Modell“ nicht dazu, die Wiedereingliederung eines aus betrieblichen Gründen entlassenen Arbeitnehmers zu unterstützen. Vielmehr sollen sie für eine Gruppe älterer Arbeitnehmer die Versorgungslücke bis zum Rentenbezug schließen.
§ 7 a des zwischen den Parteien geschlossenen Auflösungsvertrages vom 19.10.2007/21.10.2007 verstößt somit gegen § 7 Abs. 1 AGG und ist nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Die Ansprüche der Klägerin auf Leistungen nach dem „55er Modell“ bestehen deshalb zumindest bis zum Ende des Monats, in dem sie das 63. Lebensjahr vollendet (Dezember 2013) fort. Die übrigen Bestimmungen des
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Auflösungsvertrages vom 19.10.2007/21.10.2007 bleiben gemäß § 15 Abs. 3 des Vertrages wirksam.
3. Der zu Ziff. 2. gestellte Antrag der Klägerin ist - soweit er zulässig ist - unbegründet. Der geltend gemachten Forderung steht bereits entgegen, dass § 2 Abs. 3 des Auflösungsvertrages eine Reihe von Tatbeständen enthält, nach denen eine Anrechnung und damit Minderung der geltend gemachten monatlichen Zahlung erfolgt. Darüber hinaus führt auch ein Eintritt der unter § 7 b bis d genannten Voraussetzungen zum Erlöschen des Anspruchs. Vor diesem Hintergrund sieht sich die Kammer derzeit nicht in der Lage, dem Begehren der Klägerin zu entsprechen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO und entspricht dem Verhältnis des jeweiligen Unterliegens bzw. Obsiegens.
Die Zulassung der Revision ergibt sich aus § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil kann von den Berufungsbeklagten zu 1. und 2.
Revision
eingelegt werden.
Die Revision muss innerhalb
einer Notfrist von einem Monat
schriftlich beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.
Die Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet:
Postfach, 99112 Erfurt
oder
Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt
Telefon: (03 61) 26 36 - 0
Telefax: (03 61) 26 36 - 20 00.
Sie ist gleichzeitig innerhalb
einer Frist von zwei Monaten
schriftlich zu begründen.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revisionsschrift und die Begründung der Revision müssen von einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgeberverbänden sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände und Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. Juristische Personen, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ArbGG erfüllen.
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In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift und die Begründung unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
Bezüglich der Möglichkeiten elektronischer Einlegung und Begründung der Revision - eine Einlegung per E-Mail ist ausgeschlossen! - wird verwiesen auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 9. März 2006 (BGBl. I S. 519).
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht.
Für die weiteren Beteiligten ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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