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LAG Köln, Urteil vom 22.07.2010, 7 Sa 146/10
Schlagworte: | Betriebsübergang, Teilbetriebsübergang, Teilbetrieb | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Köln | |
Aktenzeichen: | 7 Sa 146/10 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 22.07.2010 | |
Leitsätze: | Beruft sich ein Arbeitnehmer darauf, dass sein Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Teilbetriebsübergangs auf einen anderen Arbeitgeber übergegangen ist, so hat er zum einen darzulegen, dass der Betrieb seines bisherigen Arbeitgebers in zwei oder mehrere organisatorisch voneinander unterscheidbare Teilbetriebe unterfallen ist, zum anderen, dass sein eigener Arbeitsplatz gerade demjenigen Betriebsteil zuzuordnen war, der von dem Teilbetriebsübergang betroffen ist. | |
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 24.09.2009, 17 Ca 569/09 | |
7 Sa 146/10
17 Ca 569/09
Arbeitsgericht Köln
Verkündet am 22. Juli 2010
W,
Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
1.
- Beklagte zu 1. und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
2.
- Beklagte zu 2) und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
g e g e n
- Kläger und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte:
hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 27.05.2010 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. C als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter T und S
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.09.2009 in Sachen 17 Ca 569/09 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten darum, ob das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis von der Beklagten zu 1) wirksam betriebsbedingt gekündigt wurde oder ob es im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist.
Der am 01.08.1956 geborene, ledige Kläger stand seit dem 20.09.1983 in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten zu 1) als Flugzeugmechaniker. Er wurde am Standort Flughafen K/B eingesetzt und verdiente einschließlich diverser Zulagen ca. 4.800,00 € brutto monatlich.
Die Beklagte zu 2), eine ehemalige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) und ebenso wie diese dem LKonzern angehörig, unterhielt am Standort Flughafen K/B 15 Airbus-Maschinen. Die technische Wartung dieser Maschinen hatte die Beklagte zu 2) auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrages der Beklagten zu 1) übertragen. Zu diesem Zweck unterhielt die Beklagte zu 1) am Flughafen K/B eine Technikstation mit ca. 60 Arbeitnehmern. Einer von diesen war der Kläger.
Die Beklagte zu 2) kündigte den mit der Beklagten zu 1) bestehenden Dienstleistungsvertrag mit Wirkung zum 31.03.2009. Sie hatte am Standort K/B bereits im Mai 2008 einen eigenen kleinen Technikbetrieb gegründet, in dem nach ihrer Darstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ursprünglich fünf Arbeitnehmer beschäftigt waren. Entsprechend der von ihr bei Kündigung des Dienstleistungsvertrages mit der Beklagten zu 1) verfolgten Planung übernahm sie nach Auslaufen des Dienstleistungsvertrages ca. 1/3 der anfallenden Wartungsarbeiten selbst, nämlich die Alltagswartung und das sog. kleine Trouble-Shooting (Arbeiten mit
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einem Volumen von bis zu fünf Stunden). Hierzu stockte sie das Personal ihres Technikbetriebes auf 25 – 28 Mitarbeiter auf. Dabei stellte sie auch den bisherigen Mitarbeitern der Technikstation der Beklagten zu 1) anheim, sich auf eine entsprechende Stelle zu bewerben und mit ihr einen entsprechenden neuen Arbeitsvertrag abzuschließen. Hiervon machten nach erstinstanzlicher Darstellung der Parteien 20 bzw. 21 ehemalige Mitarbeiter der Beklagten zu 1) Gebrauch. Nach Darstellung der Beklagten zu 2) in der Berufungsbegründung wurden 16 ehemalige Mitarbeiter der Beklagten zu 1) von ihr eingestellt.
Die Beklagte zu 2) benutzt für die Verwaltung des nunmehr von ihr selbst ausgeführten Teils der Wartungsarbeiten das – auch von anderen Airlines verwendete – EDV-System AMOS weiter. Dieses war zuvor auch bei der Beauftragung der Beklagten zu 1) mit den Wartungsarbeiten verwendet worden. In ehemaligen Büroräumlichkeiten der Beklagten zu 1) wurden die Ersatzteilbeschaffung und die Auftragsbearbeitung der Beklagten zu 2) untergebracht. Der Fuhrpark der ehemaligen Technikstation der Beklagten zu 1) mit den sog. Vorfeld-Fahrzeugen sowie ca. 95 % des Werkzeuges dieser Technikstation werden von der Beklagten zu 2) nicht weiter genutzt.
Die übrigen 2/3 der bislang von der Beklagten zu 1) auf der Grundlage des Dienstleistungsvertrages an den Flugzeugen der Beklagten zu 2) verrichteten Wartungsarbeiten werden jetzt von der D L T AG ausgeführt.
Nach Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplanes bei der Beklagten zu 1) kündigte diese das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 29.12.2008, beim Kläger eingegangen am 30.12.2008, unter Einhaltung der für das Arbeitsverhältnis nach Maßgabe des Haustarifvertrages der Beklagten zu 1) geltenden Kündigungsfristen zum 31.05.2009. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger am 20.01.2009 vor dem Arbeitsgericht Köln die vorliegende Klage.
Der zu der Kündigung nach § 102 BetrVG angehörte Betriebsrat hat keine Stellungnahme abgegeben.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die betriebsbedingte Kündigung der Beklagten zu 1) vom 29.12.2008 sei rechtsunwirksam. Vielmehr sei sein Arbeitsverhältnis im Rahmen eines (Teil-)Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) übergegangen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 29.12.2008 zum 31.05.2009 geendet hat;
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) ungekündigt fortbesteht.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die von ihr ausgesprochene Kündigung aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse wirksam das Arbeitsverhältnis beendet habe; denn sie habe nach der Kündigung des Dienstleistungsvertrages mit der Beklagten zu 2) ihre Technik-Station auf dem Flughafen K/B stillgelegt.
Die Beklagte zu 2) hat die Auffassung vertreten, dass ein (Teil-)Betriebsübergang nicht stattgefunden habe, da sie von der Beklagten zu 1) keine organisatorische Einheit und auch keinen wesentlichen Teil der Belegschaft übernommen habe. Außerdem habe der Kläger nicht begründet, warum er von einem (Teil-)Betriebsübergang auf sie, die Beklagte zu 2), und nicht auf die D L T AG ausgehe.
Die 17. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat mit Urteil vom 24.09.2009 der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.
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Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten zu 1) am 11.01.2010 und der Beklagten zu 2) am 08.01.2010 zugestellt. Die Beklagte zu 1) hat hiergegen am 29.01.2010, die Beklagte zu 2) am 03.02.2010 Berufung eingelegt. Die Beklagte zu 1) hat ihre Berufung am 09.03.2010 begründet, die Beklagte zu 2) – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.04.2010 – am 07.04.2010.
Die Beklagten wenden sich gegen die Annahme des Arbeitsgerichts, dass vorliegend das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege eines Betriebsübergangs von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) übergegangen sei. Das Arbeitsgericht sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass ein Betriebsübergang den Übergang einer organisatorischen Einheit erfordere, habe diesen Ansatz aber nicht sachgerecht auf den vorliegenden Fall angewandt.
Die Beklagte zu 1) und Berufungsklägerin zu 1) sowie die Beklagte zu 2) und Berufungsklägerin zu 2) beantragen nunmehr,
das am 24.09.2009 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln, Az. 17 Ca 569/09, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass das Arbeitsgericht zutreffend von einem Betriebsübergang i. S. d. § 613 a BGB ausgegangen sei.
Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschriften, der Berufungserwiderung des Klägers sowie den weiteren Schriftsatz der Beklagten zu 2) vom 26.05.2010 Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Berufungen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) gegen das arbeitsgerichtliche Urteil vom 24.09.2009 sind zulässig. Die Berufungen sind gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft. Beide Berufungen wurden auch nach Maßgabe der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen rechtzeitig eingelegt und begründet.
II. Die Berufungen der Beklagten mussten auch Erfolg haben. Sie sind begründet. Das Arbeitsgericht Köln hat zu Unrecht angenommen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1) aufgrund eines Betriebsübergangs i. S. d. § 613 a BGB auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist. Vielmehr hat das Arbeitsverhältnis aufgrund einer wirksamen arbeitgeberseitigen Kündigung der Beklagten zu 1) aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, nämlich wegen Stilllegung der Technik-Station am Flughafen K/B fristgemäß zum 31.05.2009 sein Ende gefunden.
1. Die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 29.12.2008 ist gemäß § 1 Abs. 2 KSchG nicht sozial ungerechtfertigt; denn sie ist durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers in dem Betrieb der Beklagten zu 1) entgegenstehen.
a. Das dringende betriebliche Erfordernis besteht darin, dass die Beklagte zu 1) nach Auslaufen des Dienstleistungsvertrages mit der Beklagten zu 2) zum 31.03.2009, welcher die Aufgabe der technischen Wartung der am Flughafen K/B stationierten Airbus-Flotte der Beklagten zu 2) zum Gegenstand hatte, keinen Bedarf mehr an der Arbeitsleistung des Klägers hat. Der Arbeitsplatz des Klägers bei der Beklagten zu 1) ist mit Auslaufen des Dienstleistungsvertrages zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) ersatzlos weggefallen. Es ist davon auszugehen, dass der Betrieb „Technik-Station“ der Beklagten zu 1) am Flughafen K/B von der Beklagten zu 1)
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stillgelegt wurde und weder ganz, noch teilweise auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist.
b. Eine Betriebsstilllegung und ein Übergang des Betriebes auf ein anderes Unternehmen schließen sich gegenseitig aus. Wäre von einem (Teil-)Betriebsübergang der Technik-Station der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) auszugehen, hätte eine Betriebsstilllegung in Wahrheit nicht stattgefunden und wäre somit auch eine soziale Rechtfertigung für den Ausspruch einer Beendigungskündigung zum 31.05.2009 i. S. v. § 1 Abs. 2 KSchG weggefallen.
2. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers und der Ansicht des Arbeitsgerichts liegen die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs i. S. d. § 613 a BGB nach dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachvortrag der Parteien nicht vor. Der Kläger hat schon nicht schlüssig vorgetragen, dass sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 1) im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613 a) BGB auf die Beklagte zu 2) übergegangen sein könnte.
a. Von einem Übergang der gesamten Technik-Station der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) geht der Kläger selber nicht aus; denn er trägt selbst vor, dass von dem Gesamtvolumen der früher von der Technik-Station der Beklagten zu 1) ausgeführten Wartungsarbeiten an den Airbus-Maschinen der Beklagten zu 2) nur ca. 1/3 nunmehr von der Beklagten zu 2) selbst ausgeführt wird. Dementsprechend sind auch nur allenfalls 1/3 der früheren 60 Mitarbeiter der Technik-Station der Beklagten zu 1) nunmehr bei der Beklagten zu 2) tätig, um dort entsprechende Wartungsarbeiten auszuführen. Den übrigen, überwiegenden Teil der Wartungsarbeiten lässt die Beklagte zu 2) unstreitig nunmehr von der D L T AG ausführen.
b. Der Kläger selbst nimmt somit augenscheinlich nur einen Teilbetriebsübergang an, zumal er für die Annahme, dass die Voraussetzungen des § 613 a BGB erfüllt seien, auch maßgeblich darauf abstellen will, dass die Beklagte zu 2) einen Teil der bisherigen Belegschaft der Technik-Station der Beklagten zu 1) weiterbeschäftigt.
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c. Der Kläger bleibt jedoch jede Aussage dazu schuldig, inwiefern der frühere Betrieb der Beklagten zu 1) in zwei – oder mehrere ? – organisatorisch voneinander unterscheidbare Teilbetriebe unterfallen sein soll, und aus welchen Gründen der Kläger gerade demjenigen Teilbetrieb zuzuordnen wäre, der nach seiner Auffassung auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist. Der entsprechende berechtigte Einwand der Beklagten zu 2) ist vom Kläger – aber auch vom Arbeitsgericht Köln – unbeantwortet geblieben.
3. Unabhängig davon fehlt es aber auch schon an der Darlegung der allgemeinen Voraussetzungen eines Betriebsübergangs i. S. d. § 613 a BGB.
a. Zwar führt das Arbeitsgericht im Ausgangspunkt zutreffend aus, dass für einen Betriebsübergang die Wahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit erforderlich sei, wobei eine wirtschaftliche Einheit in diesem Sinne aus einer organisierten Gesamtheit von Personen und/oder Sachen bestehe, die auf die dauerhafte Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung angelegt sei.
b. Das Arbeitsgericht hat jedoch übersehen, dass dem Sachvortrag des Klägers keineswegs entnommen werden kann, dass gerade diese Voraussetzungen für den Übergang eines Betriebes i. S. d. § 613 a) BGB gegeben sind.
Allein der Umstand, dass die Beklagte zu 2) nunmehr – teilweise – gleichartige Tätigkeiten in eigener Regie ausführen lässt, wie sie vorher von der Technik-Station der Beklagten zu 1) ausgeführt worden sind, nämlich Wartungsarbeiten an der Airbus-Flotte der Beklagten zu 2), reicht für sich betrachtet für die Annahme eines Betriebsübergangs bei weitem nicht aus; denn ein Betriebsübergang i. S. v. § 613 a BGB ist von einer bloßen Auftragsneuvergabe mit Funktionsnachfolge abzugrenzen, bei welcher ebenfalls gleichartige oder gar identische Tätigkeiten von der Regie des einen Unternehmens in die Regie eines anderen Unternehmens wechseln.
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c. Um die Prüfung zu erleichtern, ob eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität als organisatorische Gesamtheit von einem Unternehmen auf ein anderes übergegangen ist, unterscheidet die Rechtsprechung zunächst zwischen solchen Betrieben, deren Identität von ihren sächlichen Betriebsmitteln geprägt wird, und sog. betriebsmittelarmen Betrieben, deren identitätsstiftende Quelle z. B. in dem Know-how und der Arbeitskraft einer den Betrieb prägenden Manpower verkörpert ist.
aa. Sähe man in der Technik-Station der Beklagten zu 1) einen betriebsmittelgeprägten Betrieb, so scheidet die Annahme eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB schon deshalb aus, weil die Beklagte zu 2) nur einen letztlich unwesentlichen, nicht prägenden Teil der Betriebsmittel übernommen hat. So hat die Beklagte zu 2) vom Fuhrpark der Technik-Station der Beklagten zu 1) nichts und von dem sonstigen technischen Equipment nur ca. 5 % der Ausstattung übernommen. Dass die Beklagte zu 2) dasselbe EDV-Programm zur „Verwaltung“ der Wartungsarbeiten weiterbenutzt wie früher die Beklagte zu 1), erscheint schon deshalb nicht identitätsstiftend, weil ein solches Programm auch von etlichen anderen Airlines zu gleichen Zwecken benutzt wird. Ebenso wenig kann die identitätswahrende organisatorische Einheitlichkeit entscheidend daraus hergeleitet werden, dass die Beklagte zu 2) Teile der früheren Büroräumlichkeiten der Beklagten zu 1) weiternutzt und die von ihr eingestellten ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten zu 1) ihre alte Personalnummer behalten konnten.
bb. Kein anderes Ergebnis ergibt sich, wenn man von der Eigenart der Aufgabenstellung her den Betrieb „Technik-Station“ der Beklagten zu 1) als nicht betriebsmittelgeprägt ansieht, sondern die identitätswahrende Struktur in der in dem Betrieb organisierten Manpower verkörpert sieht.
(1) Grundsätzlich ist die Übernahme der Belegschaft eines Betriebes als Rechtsfolge des § 613 a BGB anzusehen und nicht auf dessen Voraussetzungsebene angesiedelt. Dennoch sind Fallkonstellationen anerkannt, in denen die Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft für die Annahme eines Betriebsübergangs i. S. d. § 613 a BGB
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ausschlaggebend sein kann, nämlich dann, wenn in dem übernommenen Teil in entscheidendem Maße ein arbeitstechnisch notwendiges Know-how verkörpert ist.
(2) Vorliegend werden von den ursprünglich 60 Mitarbeitern der Technik-Station der Beklagten zu 1) nunmehr unstreitig allenfalls 1/3 von der Beklagten zu 2) beschäftigt. Warum es sich in qualitativer Hinsicht bei diesem jetzt bei der Beklagten zu 2) befindlichen Teil des Personals gerade um diejenigen Mitarbeiter handelt, die – im Gegensatz zu den übrigen 2/3 der ehemaligen Belegschaft der Technik-Station der Beklagten zu 1) – die entscheidenden Know-how-Träger darstellen, ist nicht ersichtlich. In quantitativer Hinsicht erscheint der von der Beklagten zu 2) beschäftigte Teil der früheren Mitarbeiter schon deshalb nicht prägend, weil er wesentlich weniger als die Hälfte der früheren Belegschaft ausmacht.
d. Hinzu kommt, dass der Kläger nicht dargelegt hat, dass der nunmehr von der Beklagten zu 2) beschäftigte Teil seiner ehemaligen Kollegen eine durch eine innere organisatorische Struktur verbundene spezielle Einheit der früheren Technik-Station darstellte.
e. Darüber hinaus fehlt auch jeder auch nur annähernd substantiierte Sachvortrag des Klägers dazu, dass die organisatorischen Strukturen und Abläufe im jetzigen Wartungsbetrieb der Beklagten zu 2) mit denjenigen im Betrieb der Beklagten zu 1) identisch sind.
f. Ebenso wenig hat der Kläger dargelegt, dass die Leitungsstrukturen gleichgeblieben sind. Im Gegenteil hat er den Vortrag der Beklagten zu 2) nicht erschüttern können, dass deren jetziger eigener Wartungsbetrieb nicht etwa von ehemaligen Mitarbeitern der Beklagten zu 1), sondern von ehemaligen Mitarbeitern der Beklagten zu 2) geführt wird.
g. Im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts kann schließlich auch nicht entscheidend darauf abgestellt werden, dass von der Belegschaft des jetzigen Wartungsbetriebes der Beklagten zu 2) die Mehrzahl der Mitarbeiter
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dem ehemaligen Personal der Technik-Station der Beklagten zu 1) entstammt. Der jetzige Betrieb der Beklagten zu 2) stellt nämlich, wie bereits aufgezeigt, keine organisatorisch verselbständigte Einheit dar, die mit einem vorher bei der Beklagten zu 1) existierenden, organisatorisch verselbständigten (Teil-)Betrieb als identisch angesehen werden könnte.
4. Bei alledem mussten die Berufungen der Beklagten zu 1) und zu 2) erfolgreich sein und konnte das Ergebnis des arbeitsgerichtlichen Urteils nicht aufrecht erhalten bleiben.
III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.
Dr. C
T
S
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