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LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.05.2009, 18 TaBV 6/08
Schlagworte: | Betriebsratsmitglied, Betriebsrat: Benachteiligung | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg | |
Aktenzeichen: | 18 TaBV 6/08 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 15.05.2009 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Stuttgart, Beschluss vom 24.07.2008, 25 BV 249/07 | |
Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
Verkündet
am 15.05.2009
Aktenzeichen:
18 TaBV 6/08
25 BV 249/07 (ArbG Stuttgart)
(Bitte bei allen Schreiben angeben!)
Haupt Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Beschluss
Im Beschlussverfahren mit den Beteiligten
1.
- Antragsteller/Beschwerdeführer -
Verf.-Bev.:
2.
- Antragsgegnerin/Beschwerdegegnerin -
Verf.-Bev.: -
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 18. Kammer -
durch die Richterin am Arbeitsgericht Dr. Hofherr,
den ehrenamtlichen Richter Müller
und den ehrenamtlichen Richter Oetinger
auf die Anhörung der Beteiligten am 15.05.2009
für Recht erkannt:
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24.07.2008 - 25 BV 249/07 - wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
- 2 -
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die bei der Antragsgegnerin beschäftigten Betriebsratsmitglieder verpflichtet sind, sich ab- und später wieder zurückzumelden, wenn sie am Arbeitsplatz Betriebsratstätigkeit ausüben.
Die Antragsgegnerin, ein Unternehmen für automobile Marktforschung, beschäftigt an ihrem Standort rund 220 Mitarbeiter. Der Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin gebildete Betriebsrat. Er besteht aus neun Mitgliedern, die überwiegend in der EDV, zum Teil aber auch im Bereich der Datenerfassung und in der Telefonzentrale beschäftigt sind.
Mit Schreiben vom 26.10.2007 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, dass sich dessen Mitglieder bei der Ausübung jeder Betriebsratstätigkeit beim jeweiligen Vorgesetzten ab- und wieder anzumelden hätten (Anlage B1, Blatt 5 der erstinstanzlichen Akte).
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, eine pauschale Ab- und Rückmeldepflicht bestehe nicht, wenn das Betriebsratsmitglied die Betriebsratstätigkeit am Arbeitsplatz ausübe. Hierzu hat der Betriebsrat ausgeführt, Sinn und Zweck der Ab- und Rückmeldepflicht sei es, den Arbeitgeber in die Lage zu versetzen, erforderliche Dispositionen über die liegen bleibende vertraglich geschuldete Arbeit des Betriebsratsmitglieds zu treffen. Werde die arbeitsvertragliche Tätigkeit jedoch nur für kurze Zeit unterbrochen, sei eine Disposition nicht erforderlich. Auch gebe es Situationen, in denen es den Betriebsratsmitgliedern überhaupt nicht möglich sei, der geforderten pauschalen Ab- und Anmeldepflicht nachzukommen wie z.B. bei der Annahme eines Telefonanrufes. Denn das Betriebsratsmitglied könne zu Beginn eines Telefonats nicht wis-sen, ob die Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit seiner Betriebsratstätigkeit stehe oder nicht. Weiter führe eine pauschale An- und Abmeldepflicht ohne Berücksichtigung der Frage, ob das Betriebsratsmitglied zur Erledigung der Betriebsratstätigkeit den Arbeitplatz verlassen müsse und ohne Berücksichtigung der zu erwartenden Dauer der Betriebsratstätigkeit zu einer Ungleichbehandlung der Betriebsratsmitglieder gegenüber anderen Arbeitnehmern der Arbeitgeberin, die sich z.B. für ein kurzes privates Telefonat am Arbeitsplatz beim Arbeitgeber nicht abmelden müssten. Insgesamt hat der Betriebsrat die Ansicht vertreten, das Betriebsratsmitglied müsse eigenverantwortlich und in Ausübung des ihm zustehenden Ermessensspielraums entscheiden können, ob die wegen der Betriebsratstätigkeit am Arbeitsplatz ausfallende Arbeit es erfordere, dass der Arbeitgeber sofort für Ersatz sorgen oder andere organisatorische Maßnahmen ergreifen müsse oder ob die ausfallende Arbeit problemlos nachgeholt werden könne.
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Der Antragsteller hat beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Mitglieder des Beteiligten Ziffer 1 nicht verpflichtet sind, sich bei der Ausführung von Betriebsratstätigkeit am Arbeitsplatz an- und ab-zumelden.
hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass die Mitglieder des Beteiligten Ziffer 1 nur nach eigenem Ermessen verpflichtet sind, sich bei der Ausführung von Betriebsratstätigkeit am Arbeitsplatz an- und abzumelden.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, die Verpflichtung der Betriebsratsmitglieder, sich für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben an- und abzumelden, bestehe unabhängig davon, ob das einzelne Mitglied seinen Arbeitsplatz zur Ausübung der Betriebsratstätigkeit verlasse und unabhängig von der Kurzfristigkeit der Unterbrechung. Dies ergebe sich bereits aus dem Sinn und Zweck der Ab- bzw. Rückmeldepflicht. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats stehe die Meldepflicht auch nicht im Ermessen des einzelnen Betriebsratsmitgliedes. Denn dies liefe auf eine Aushöhlung des dem Arbeitgeber originär zustehenden Organisationsrechts der Arbeitsabläufe hinaus. Schließlich verstoße eine uneingeschränkte Meldepflicht auch nicht gegen § 78 BetrVG. Der Betriebsrat verkenne, dass Arbeitsunterbrechungen zur Durchführung von Betriebsratstätigkeit grundsätzlich nicht vergleichbar seien mit Arbeitsunterbrechungen anderer Arbeitnehmer zur Erledigung privater Angelegenheiten, da im ersten Fall das Arbeitszeitvolumen nicht nachzuholen sei.
Mit Beschluss vom 24.07.2008 hat das Arbeitsgericht die Anträge zurückgewiesen. Das Ar-beitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass es sich sowohl bei dem Haupt- als auch bei dem Hilfsantrag um inhaltlich zu weitgehende Globalanträge handele. Die für Betriebsratsmitglieder bestehenden Meldepflichten beim Verlassen des Arbeitsplatzes zur Durchführung von Betriebsratstätigkeit bestünden in gleichem Umfang wie bei der Ausübung von Betriebsratstätigkeit am Arbeitsplatz. Zwar könne es Fälle wie z.B. nur kurzfristige Unterbrechungen geben, in denen eine An- und Abmeldepflicht nicht gegeben sei. An der grundsätzlichen Verpflichtung zur An- und Abmeldung ändere dies aber nichts. Die Anträge seien daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.
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Gegen den ihm am 28.07.2008 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 18.08.2008 Be-schwerde eingelegt und diese mit am 25.09.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Er verteidigt seine Ansicht, wonach die Meldepflicht eines Betriebsratsmitgliedes im Falle des Verlassens des Arbeitsplatzes zur Ausübung der Betriebsratstätigkeit anders zu beurteilen sei als in dem Fall, dass das Betriebsratsmitglied die Betriebsratstätigkeit am Arbeitsplatz ausübe und damit für den Arbeitgeber/die Mitarbeiter/die Geschäftspartner voll ansprechbar bleibe. In letzterer Sachverhaltsgestaltung sei das Organisationsinteresse des Arbeitgebers nicht tangiert, da der Arbeitgeber weiterhin jederzeit auf das Betriebsratsmitglied zugreifen und das Betriebsratsmitglied jederzeit seine Betriebsratstätigkeit unterbrechen könne. Insbesondere bei nur kurzfristigen Unterbrechungen erweise sich das Organisationsinteresse der Arbeitgeberin ersichtlich als vorgeschoben. Außerdem sei die von der Arbeitgeberin geforderte Abmeldepflicht vom Weisungsrecht eines Arbeitgebers nach § 106 GewO nicht mehr gedeckt, auch habe der Betriebsrat hierzu nicht nach § 87 Abs. 1 BetrVG zugestimmt.
Der Antragsteller beantragt zuletzt:
1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24.07.2008 – 25 BV 249/07 – wird abgeändert.
2. Es wird festgestellt, dass die Mitglieder des Beteiligten Ziffer 1 nicht verpflichtet sind, sich bei der Ausführung von Betriebsratstätigkeit am Arbeitsplatz an- und abzumelden.
Hilfsweise zu Ziffer 2:
Es wird festgestellt, dass die Mitglieder des Beteiligten Ziffer 1 nicht verpflichtet sind, sich bei der Ausführung von Betriebsratstätigkeit am Arbeitsplatz an- und abzumelden, wenn im Einzelfall eine Umorganisation der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit dem Betriebsratsmitglied bei gewissenhafter Prüfung nicht erforderlich erscheint.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Ihrer Ansicht nach ist das die Meldepflicht begründende Organisationsin-
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teresse der Arbeitgeberin unabhängig davon berührt, ob das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz zur Erledigung von Betriebsratstätigkeit verlässt oder nicht. Auch habe die Arbeitgeberin im Schreiben vom 26.10.2007 keine Weisung im Sinne des § 106 GewO erteilt, sondern den Betriebsrat lediglich auf die bestehende Rechtslage hingewiesen. Der Hinweis auf die uneingeschränkte Ab- und Rückmeldeverpflichtung der Betriebsratsmitglieder unterliege auch nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Auch der Hilfsantrag sei unbegründet, da es einen Beurteilungsspielraum des Betriebsratsmitglieds im Zusammenhang mit seiner An- und Abmeldepflicht nicht gebe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschriften über die Anhörungstermine verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats hat keinen Erfolg, denn das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrates zu Recht als zulässig, aber unbegründet erachtet.
1.
Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch gemäß §§ 89 Abs. 1 und Abs. 2, 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden.
2.
Die Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die zulässigen Anträge des Betriebsrats zu Recht abgewiesen.
a) Soweit der Betriebsrat mit seinem Hauptantrag festgestellt haben möchte, dass die Be-triebsratsmitglieder keiner Ab- und Rückmeldepflicht unterliegen, wenn sie Betriebsratstä-tigkeiten am Arbeitsplatz ausführen, ist der Antrag zulässig (aa), aber unbegründet (bb).
aa) Hinsichtlich der Zulässigkeit des Hauptantrages bestehen keine Bedenken.
(1) Insbesondere ist der Antrag hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
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Ein Antrag muss im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ebenso bestimmt sein wie im Urteilsverfahren. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des BAG im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entsprechend anwendbar (BAG vom 24.01.2001 – 7 ABR 2/00 – AP Nr. 50 zu § 81 ArbGG 1979; BAG vom 03.06.2003 – 1 ABR 19/02 – BAGE 106, 188; BAG vom 22.06.2005 – 10 ABR 34/04 – NZA-RR 2006, 23 ff.). Der Streitgegenstand muss daher so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann (BAG vom 24.01.2001 – 7 ABR 2/00 - AP Nr. 50 zu § 81 ArbGG 1979).
Diesem Erfordernis genügt der Feststellungsantrag Ziffer 2. Mit ihm soll festgestellt werden, dass die Mitglieder des Betriebsrats bei der Ausführung von Betriebsratstätigkeit am Arbeitsplatz grundsätzlich keiner An- und Abmeldepflicht unterliegen. Der Umfang der Rechtskraft eines diesem Antrag entsprechenden Beschlusses wäre hinreichend klar.
(2) Die Voraussetzungen des auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO (BAG vom 22.06.2005 – 10 ABR 34/04 – NZA-RR 2006, 23 ff., mwN) sind ebenfalls erfüllt.
Der Streit der Beteiligten über die Ab- und Rückmeldepflicht eines Betriebsratsmitglieds bei der Ausübung von Betriebsratstätigkeiten am Arbeitsplatz betrifft ihre Rechtsbeziehungen und damit ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis. Nachdem die Arbeitgeberin eine derartige Ab- und Rückmeldepflicht behauptet, der Betriebsrat eine solche verneint und zu besorgen ist, dass sich die Frage zwischen den Beteiligten in absehbarer Zukunft erneut stellen wird, hat der Betriebsrat ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Klärung.
bb) In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht erachtet die Beschwerdekammer Antrag Ziffer 2 als einen Globalantrag, der als unbegründet abzuweisen ist, weil er auch mögliche Fallgestaltungen erfasst, in denen die vom Betriebsrat verneinte Ab- und Rückmeldepflicht besteht.
(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann einem Globalantrag, mit welchem ein Handlungs-, Unterlassungs- oder Duldungsanspruch für eine Vielzahl künftiger Fallkonstellationen verfolgt wird, nur ent-
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sprochen werden, wenn der Anspruch in allen denkbaren Fallgestaltungen einschränkungslos besteht; andernfalls ist der Globalantrag insgesamt als unbegründet abzuweisen (BAG vom 18.09.1991 – 7 ABR 63/90 – AP Nr. 40 zu § 40 BetrVG 1972; BAG vom 03.06.2003 – 1 ABR 19/02 – BAGE 106, 188 ff.). Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn sich der Antrag auf voneinander zu trennende und gegeneinander klar abgrenzbare Sachverhalte bezieht und der begründete Teil dem Antrag selbst als Teilziel des Verfahrens zu entnehmen ist (BAG vom 06.12.1994 – 1 ABR 30/94 – BAGE 78, 379; BAG vom 19.07.1995 – 7 ABR 60/94 – BAGE 80, 296).
(2) Nach Ansicht der Beschwerdekammer kann nicht festgestellt werden, dass grundsätzlich keine Ab- und Rückmeldepflicht der Betriebsratsmitglieder besteht, wenn diese ihre Betriebsratstätigkeit am Arbeitsplatz ausüben. Vielmehr geht die Beschwerdekammer vom grundsätzlichen Bestehen einer derartigen Meldepflicht aus. Ob in Ausnahmefällen (z.B. wenn von vornherein sicher feststeht, dass die Betriebsratstätigkeit zu einer extrem kurzfristigen Arbeitsunterbrechung führen wird, die angesichts der konkreten Tätigkeit des Betriebsratsmitglieds für das Organisationsinteresse des Arbeitgebers keinesfalls von Belang sein kann) eine Ab- und Rückmeldepflicht des Betriebsratsmitglieds aufgrund der besonderen Fallkonstellation zu verneinen ist, kann offen gelassen werden. Denn jedenfalls handelt es sich hierbei um situationsbezogene Sachverhalte, die sich nicht im Voraus hinreichend klar bezeichnen lassen.
(a) Gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG ist eine Erforderlichkeit im Sinne dieser Vorschrift immer dann zu bejahen, wenn das Betriebsratsmitglied bei gewissenhafter Überlegung und bei ruhiger, vernünftiger Würdigung der Umstände die Arbeitsversäumnis für notwendig halten darf, um den gestellten Aufgaben gerecht zu werden. Bei der Prüfung, ob die Freistellung von der Arbeitspflicht nach Art und Umfang erforderlich ist, steht dem Betriebsratsmitglied ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. nur BAG vom 21.06.2006 – 7 AZR 418/05 – n.v., juris; BAG vom 31.08.1994 – 7 AZR 893/93 – NZA 1995, 225 ff.). Die Befreiung von der Arbeitspflicht bedarf nicht der Bewilligung des Arbeitgebers, das Betriebsratsmitglied
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entscheidet eigenverantwortlich über die Ausübung seiner Betriebsratstätigkeit (BAG vom 19.06.1979 – 6 AZR 638/77 - AP Nr. 36 zu § 37 BetrVG 1972; BAG vom 06.08.1991 – 6 AZR 505/78 - AP Nr. 39 zu § 37 BetrVG 1972; BAG vom 31.08.1994 – 7 AZR 839/93 – NZA 1995, 225 ff.).
(b) Entscheidet sich ein Betriebsratsmitglied zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben während der Arbeitszeit, so hat es sich nach ganz herrschender Meinung (BAG vom 23.06.1983 – 6 ABR 65/80 – BAGE 43, 109 ff; BAG vom 14.02.1990 – 7 ABR 13/88 – n.v, juris; BAG vom 15.02.1992 – 7 AZR 466/91 – BAGE 71, 14 ff.; BAG vom 15.03.1995 – 7 AZR 643/94 – BAGE 79, 263; BAG vom 13.05.1997 – 1 ABR 2/97 – AP Nr. 119 zu § 37 BetrVG 1972; Fitting, 24. Auflage, 2008, § 37 RN 52, 53; Däubler, BetrVG, 10. Auflage 2006, § 37 RN 44), von der abzuweichen die Beschwerdekammer keine Veranlassung sieht, beim Verlassen des Arbeitsplatzes zur Ausübung von Betriebsratstätigkeit abzumelden, dem Arbeitgeber den Ort der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer anzugeben und nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit wieder zurückzumelden. Bei dieser Meldepflicht handelt es sich um eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Ihre Erfüllung dient im Wesentlichen dem Ziel, den Arbeitgeber in die Lage zu versetzen, den Ausfall des Arbeitnehmers anderweitig zu überbrücken oder die Arbeit entsprechend anders zu organisieren.
(c) Unterbricht ein Betriebsratsmitglied seine Arbeitsleistung zur Ausübung von Betriebsratstätigkeit am Arbeitsplatz, so kann nach Ansicht der Beschwerdekammer nichts anderes gelten. Dies ergibt sich bereits aus dem unter (b) dargestellten Sinn und Zweck der Meldepflicht. Denn auch im Fall der Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeit am Arbeitsplatz erbringt das Betriebsratsmitglied für eine vorübergehende Zeit keine Arbeitsleistung und hat der Arbeitgeber einen Arbeitsausfall zu verzeichnen. Um den Arbeitgeber in die Lage zu versetzen, hierauf angemessen zu reagieren, muss er durch das Betriebsratsmitglied über den Umstand und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunterbrechung vorab informiert werden. Insoweit besteht kein Unterschied zu der Situation, in der das Betriebsratsmitglied sich zum Zwecke der Betriebsratstätigkeit von seinem Arbeitsplatz entfernt.
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(d) Der Argumentation des Betriebsrats, wonach sich ein wesentlicher Unterschied daraus ergebe, dass das am Arbeitsplatz verbleibende Betriebsratsmitglied – im Gegensatz zu dem sich entfernenden Betriebsratsmitglied - für den Arbeitgeber, die Mitarbeiter und/oder die Geschäftspartner voll ansprechbar bleibe, der Arbeitgeber daher jederzeit auf das Betriebsratsmitglied mit dem Hinweis zugreifen könne, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe aus seiner Sicht vorrangig erledigt werden solle und das Organisationsinteresse des Arbeitgebers deshalb in dieser Konstellation nicht tangiert sei, vermag die Beschwerdekammer nicht zu folgen. Denn solange der Arbeitgeber keine Kenntnis davon hat, dass das Betriebsratsmitglied sich zwar am Arbeitsplatz aufhält, jedoch keine Arbeitsleistung erbringt, sondern Betriebsratsaufgaben wahrnimmt, besteht für den Arbeitgeber auch kein Anlass, sich über die Wichtigkeit/Vorrangigkeit der dem Betriebsratsmitglied arbeitsvertraglich zugewiesenen Aufgaben Gedanken zu machen.
(e) Der Betriebsrat kann auch nicht damit gehört werden, die uneingeschränkte Meldepflicht vor jeder Betriebsratstätigkeit sei unwirksam, weil sie rein praktisch überhaupt nicht möglich sei. Als Beispielsfall benennt der Betriebsrat in diesem Zusammenhang folgende Situation: das Betriebsratsmitglied wird von einem Arbeitskollegen wegen einer betriebs-verfassungsrechtlichen Angelegenheit telefonisch angerufen bzw. persönlich angesprochen. In einem solchen Fall sei es dem Betriebsratsmitglied, welches vor der telefonischen/persönlichen Ansprache den Gesprächsgegenstand nicht kennen könne, unmöglich, sich beim Arbeitgeber vorher abzumelden. Hierzu ist folgendes zu sagen: Eine Abmeldung beim Arbeitgeber vor Entgegennahme eines Telefonats/einer persönlichen Ansprache ist weder möglich noch erforderlich. Denn die Betriebsratstätigkeit, vor deren Beginn sich das Betriebsratsmitglied beim Arbeitgeber abmelden muss, beginnt erst in dem Moment, in dem das Betriebsratsmitglied die betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit mit dem Arbeitskollegen inhaltlich bespricht. Erst in diesem Moment, in dem sich das Betriebsratsmitglied zur Unterbrechung seiner Arbeit zwecks Erledigung von Betriebsratsaufgaben entscheidet, bedarf es der Benachrichtigung des Arbeitgebers. Dies erscheint dem Betriebsratsmitglied auch ohne weiteres zumutbar, auch wenn er hierfür das Gespräch mit dem Arbeitskollegen kurzfristig unterbrechen muss.
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(f) Soweit der Betriebsrat meint, die vom Arbeitgeber geforderte Meldepflicht der Betriebsratsmitglieder sei vom Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO nicht mehr gedeckt, da sie nicht billigem Ermessen entspreche, übersieht der Betriebsrat, dass eine Weisung im Sinne des § 106 GewO überhaupt nicht vorliegt. Vielmehr hat der Arbeitgeber in seinem Schreiben vom 26.10.2007 lediglich auf die bestehende Rechtslage und die als arbeitsvertraglich Nebenpflicht bestehende Meldepflicht der Betriebsratsmitglieder hingewiesen. Ein bloßer Hinweis auf eine bestehende Rechtslage ist aber keine Arbeitgeberweisung im Sinne des § 106 GewO. Im Übrigen teilt die Beschwerdekammer die Ansicht der Arbeitgeberin, wonach eine etwaige Weisung der Arbeitgeberin gegenüber ihren Betriebsratsmitgliedern, sich vor der Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben am Arbeitsplatz ab- und später wieder zurückzumelden, billigen Ermessen im Sinne des § 106 GewO entspräche. Denn das Organisationsinteresse der Arbeitgeberin überwiegt das Interesse der Betriebsratsmitglieder, die Arbeitgeberin nicht über die Arbeitsunterbrechung zum Zwecke der Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeit zu informieren, bei weitem.
(g) Des Weiteren ist die Ab- und Rückmeldeverpflichtung der Betriebsratsmitglieder auch nicht etwa deshalb als unwirksam anzusehen, weil es sich hierbei um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG handelt, zu der der Betriebsrat nicht zugestimmt hat. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats scheidet von vornherein aus, wenn sich die Anordnung des Arbeitgebers nur auf die Amtsführung des Betriebsrats und seiner Mitglieder bezieht. Sie unterliegen in ihrer Amtsführung von vornherein nicht dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Ihre Aufgaben werden allein durch das BetrVG festgelegt. Inhalt und Umfang der Tätigkeit der Betriebsratsmitglieder ergeben sich also aus diesen Normen (im vorliegenden Fall aus § 37 Abs. 2 BetrVG), ohne dass der Arbeitgeber Einfluss nehmen kann. Besteht jedoch kein Direktionsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich der Amts-führung der Betriebsratsmitglieder, so entfällt auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (so ausdrücklich BAG vom 23.06.1983 – 6 ABR 65/80 – BAGE 43, 109 ff.; BAG vom 13.05.1997 – 1 ABR 2/97 – NZA 1997, 1062 ff).
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(h) Schließlich stellt die An- und Rückmeldeverpflichtung der Betriebsratsmitglieder, wenn sie ihre Arbeit unterbrechen, um an ihrem Arbeitsplatz Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen, auch keinen Verstoß gegen das in § 78 Satz 2 BetrVG normierte Benachteiligungsverbot dar. Denn dieselbe Verpflichtung trifft jeden anderen Arbeitnehmer auch in anderen Fällen, in denen er einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung hat (ebenso BAG vom 15.07.1992 – 7 AZR 466/91 – BAGE 71, 14 ff.). Soweit der Betriebsrat meint, die Betriebsratsmitglieder würden gegenüber anderen Arbeitnehmern, die während der Arbeitszeit kurzfristig eine nicht dienstliche Angelegenheit erledigten (bspw. privates Telefonat) und sich dennoch beim Arbeitgeber nicht abmelden müssen, benachteiligt, fehlt es schon an der erforderlichen Vergleichbarkeit der Sachverhalte: Denn die anderen Arbeitnehmer müssen zur Vermeidung eines Arbeitszeitbetrugs die wegen der Erledigung privater Angelegenheiten versäumte Arbeitszeit nachholen, das Betriebsratsmitglied hingegen muss die wegen Betriebsratstätigkeit erfolgte Arbeitsunterbrechung nicht nacharbeiten. Das Organisationsinteresse des Arbeitgebers ist daher im ersten Falle kaum, im zweiten Fall jedoch sehr betroffen.
b) Der Hilfsantrag, welcher auf die Feststellung des Nichtbestehens einer Ab- und Anmelde-pflicht der Betriebsratsmitglieder gerichtet ist, wenn diesen im Einzelfall eine Umorganisa-tion der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit bei gewissenhafter Prüfung nicht erforderlich erscheint, ist zulässig, aber ebenfalls unbegründet.
aa) Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrages kann auf die Ausführungen unter II.2.a)aa) verwiesen werden.
bb) Auch der Hilfsantrag ist jedoch in der Sache nicht begründet. Denn ein Wegfall der unter II.2.a) dargelegten An- und Rückmeldeverpflichtung in dem Fall, in dem das Betriebsratsmitglied nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine Umorganisation für nicht erforderlich hält, setzt voraus, dass dem Betriebsratsmitglied überhaupt eine derartige Ermessensentscheidung zusteht. Eben dies ist jedoch nicht der Fall. Das Betriebsratsmitglied ist – wie oben (II.2.a)bb)(2)(a) bereits erläutert – zwar befugt, ohne Zustimmung des Arbeitgebers seine Arbeit zum Zwecke der Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeit zu unterbrechen, wenn es nach gewissenhafter Überlegung und bei ruhiger, vernünftiger Würdigung der Umstände die Arbeitsversäumnis für notwendig halten darf, um den gestellten Aufgaben gerecht zu werden.
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Die Entscheidung, ob der wegen Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten zu ver-zeichnende Arbeitsausfall dann aber organisatorische Maßnahmen nach sich zieht, d.h. ob die ursprünglich dem Betriebsratsmitglied zugewiesene Arbeit von einem Vertreter erledigt, gänzlich gestrichen oder inhaltlich abgeändert wird, obliegt jedoch allein dem Arbeitgeber. Dieser trägt das Unternehmerrisiko, ihm steht deshalb auch die Befugnis zu, seinen Betrieb so zu organisieren, wie er es für richtig und notwendig hält. Um derartige Organisationsentscheidungen überhaupt treffen zu können, muss er über Arbeitsausfälle wegen Betriebsratstätigkeit informiert werden.
III.
1. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 2 Abs. 2 GKG).
2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht war nicht zuzulassen, da die Voraus-setzungen der §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf §§ 92 a, 72 a ArbGG wird hingewiesen.
Dr. Hofherr
Müller
Oetinger
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