HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

LAG Mün­chen, Ur­teil vom 21.12.2010, 9 Sa 484/10

   
Schlagworte: Betriebliche Übung, Betriebliche Altersversorgung, Freiwilligkeitsvorbehalt
   
Gericht: Landesarbeitsgericht München
Aktenzeichen: 9 Sa 484/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 21.12.2010
   
Leitsätze: Anspruch auf Vertragsänderung aus betrieblicher Übung; Auslegung eines Freiwilligkeitsvorbehalts dahin, dass er den Ausschluss einer Leistung, die bereits vor Erfüllung der klar definierten Leistungsvoraussetzungen im Arbeitsverhältnis stets mit bedacht wird, nicht beabsichtigt.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht München, Urteil vom 15.04.2010, 22 Ca 15571/09

Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012,3 AZR 128/11
   

9 Sa 484/10

22 Ca 15571/09
(ArbG München) 

 

Verkündet am: 21.12.2010

Ja­now­ski
Ur­kunds­be­am­tin

der Geschäfts­stel­le

 


Lan­des­ar­beits­ge­richt München

Im Na­men des Vol­kes

UR­TEIL

In dem Rechts­streit


C.
C-Straße, C-Stadt


- Kläger und Be­ru­fungs­be­klag­ter -


Pro­zess­be­vollmäch­tig­te:
Rechts­anwälte D.

D-Straße, A-Stadt


ge­gen


A.
A-Straße, A-Stadt


- Be­klag­te und Be­ru­fungskläge­rin -


Pro­zess­be­vollmäch­tig­te:
Rechts­anwälte B.

B-Straße, A-Stadt

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hat die 9. Kam­mer des Lan­des­ar­beits­ge­richts München auf Grund der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 16. No­vem­ber 2010 durch die Vor­sit­zen­de Rich­te­rin am Lan­des­ar­beits­ge­richt Dr. Försch­ner und die eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Reu­ter und Wischhöfer


für Recht er­kannt:


1. Die Be­ru­fung der Be­klag­ten ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts München vom 15.04.2010 - 22 Ca 15571/09 - wird auf Kos­ten der Be­klag­ten zurück­ge­wie­sen.


2. Die Re­vi­si­on wird zu­ge­las­sen.


Tat­be­stand:


Die Par­tei­en strei­ten darüber, ob der Kläger An­spruch auf Ab­schluss ei­nes sei­nen Ar­beits­ver­trag ergänzen­den Ver­tra­ges über das so ge­nann­te Ver­sor­gungs­recht hat, durch den der Kläger An­spruch auf Ver­sor­gungs­leis­tun­gen, So­zi­al­ver­si­che­rungs­frei­heit, Bei­hil­fe­be­rech­ti­gung und be­son­de­ren Kündi­gungs­schutz hätte.


Der am 24.02.1960 ge­bo­re­ne Kläger ist seit dem 01.01.1990 bei der Be­klag­ten als Bank­an­ge­stell­ter beschäftigt. Der Kläger erhält der­zeit als Se­ni­or Spe­zia­list An­wen­dungs­ent­wick­lung ein durch­schnitt­li­ches mo­nat­li­ches Brut­to­ge­halt von €.. .


Der Dienst­ver­trag des Klägers ent­hielt so­wohl in sei­ner ers­ten Fas­sung vom 01.10.1989 so­wie in al­len nach­fol­gen­den Fas­sun­gen, zu­letzt in der der­zeit gel­ten­den Fas­sung vom 01.01.2000 un­ter an­de­rem fol­gen­de Re­ge­lun­gen:

„Ergänzen­de Be­stim­mun­gen

...
 


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(2) ... Über die­sen Ver­trag hin­aus­ge­hen­de Ver­ein­ba­run­gen bedürfen zu ih­rer Gültig­keit der schrift­li­chen Form.


...

Leis­tun­gen oh­ne Rechts­an­spruch


Auf Leis­tun­gen, die nicht in die­sem Ver­trag fest­ge­setzt sind, be­steht auch bei wie­der­hol­ter Gewährung kein Rechts­an­spruch.“


Hin­sicht­lich der Vergütung wer­den in den ar­beits­ver­trag­li­chen Re­ge­lun­gen der „Bank­ta­rif“ bzw. der Be­sol­dungs­plan der Bank in Be­zug ge­nom­men.


Die Be­klag­te ist ei­ne rechtsfähi­ge An­stalt des öffent­li­chen Rechts. Sie ist 1972 aus ei­ner Fu­si­on der D-bank und der E.-kre­dit­an­stalt her­vor­ge­gan­gen. Im Fu­si­ons­ver­trag vom 06.06.1972 war zu § 8 Abs. 3 als An­la­ge ei­ne so ge­nann­te „Per­so­nal­ver­ein­ba­rung“ (PV 72) an­gefügt. Dar­in leg­ten die fu­sio­nie­ren­den An­stal­ten be­stimm­te Grundsätze für die Be¬hand­lung der Mit­ar­bei­ter fest.


Zif­fer 3 der PV 72 lau­tet:


„3.1 Mit­ar­bei­ter, die nach Voll­endung des 17. Le­bens­jah­res min­des­tens zehn Jah­re bei den zu ver­ei­ni­gen­den In­sti­tu­ten, der A-bank oder beim F-ver­band tätig wa­ren, er­hal­ten ei­ne Ver­sor­gung nach den Richt­li­ni­en der Ver­sor­gungs­kas­se der D-bank (An­la­ge 2). In be­son­ders ge­la­ger­ten Aus­nah­mefällen können wei­te­re Dienst­zei­ten an­er­kannt wer­den.


3.2 Mit­ar­bei­ter, die min­des­tens 20 Jah­re im Kre­dit­ge­wer­be beschäftigt wa­ren, da­von min­des­tens zehn Jah­re bei den zu ver­ei­ni­gen­den In­sti­tu­ten oder der A-Bank, können ei­nen Rechts­an­spruch auf Ver­sor­gung nach Maßga­be des bei­gefügten Ver­trags­mus­ters (An­la­ge 3) er­hal­ten. Be­son­ders tüch­ti­gen und bewähr­ten Mit­ar­bei­tern kann ein sol­cher Ver­sor­gungs­an­spruch vor­zei­tig gewährt wer­den. Die Ent­schei­dung über die Gewährung trifft der Vor­stand der Lan­des­bank.“


In ei­ner Broschüre der Be­klag­ten mit dem Ti­tel „In­for­ma­tio­nen für un­se­re Mit­ar­bei­ter“ heißt es un­ter dem Ka­pi­tel „Un­se­re Al­ters­ver­sor­gung“:


„Nach ei­ner Be­triebs­zu­gehörig­keit von min­des­tens 10 Jah­ren ha­ben sie ei­ne An­wart­schaft auf ei­ne be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung nach be­am­ten­recht­li­chen Grundsätzen. Art und Um­fang der Leis­tun­gen bei Ru­he­stand, Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung oder In-va­li­di­sie­rung sind un­ter an­de­rem abhängig von der Dau­er ih­rer Be­triebs­zu­gehörig­keit und der Höhe ih­res ver­sor­gungsfähi­gen Ak­tiv­ge­halts. Nähe­re Auskünf­te er­hal­ten sie vom UB Per­so­nal, Ab­tei­lung 1620 So­zi­al­be­treu­ung.“

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In ei­ner wei­te­ren Broschüre, die auch als Mit­ar­bei­ter­hand­buch be­zeich­net wird, heißt es in der Fas­sung aus dem Ok­to­ber 1988 auf der Sei­te 25 un­ter der Über­schrift „Al­ters­ver­sor­gung“:


„Al­ter­na­ti­ve 1 (Ver­sor­gungs­kas­se):
Ei­ne An­wart­schaft auf Ver­sor­gungs­leis­tun­gen für sich und sei­ne Hin­ter­blie­be­nen nach den Richt­li­ni­en der Ver­sor­gungs­kas­se hat je­der ... Ar­beit­neh­mer der A.Bank und ih­rer Rechts­vorgänger, wenn er nach Voll­endung des 17. Le­bens­jah­res min­des­tens 10 Jah­re bei der A.Bank tätig ge­we­sen ist ...


Al­ter­na­ti­ve 2 (Ver­sor­gung durch die Bank):
Mit­ar­bei­ter, die un­ter den in der Al­ter­na­ti­ve 1 ge­nann­ten Per­so­nen­kreis fal­len und die auf ei­ne Dienst­zeit von 20 Jah­ren im Kre­dit­ge­wer­be, da­von min­des­tens 10 Jah­re bei der A-Bank oder ei­ner ih­rer Rechts­vorgänge­rin­nen zurück­bli­cken können, er­hal­ten - bei ent­spre­chend gu­ter Be­ur­tei­lung durch ih­re Vor­ge­setz­ten - ei­nen Ver­sor­gungs­ver­trag. Vor­aus­set­zung für die Ver­lei­hung des Ver­sor­gungs­rechts ist fer­ner, dass die ge­sund­heit­li­che Ver­fas­sung ei­ne vor­zei­ti­ge Pen­sio­nie­rung nicht er­war­ten lässt. Der Ver­sor­gungs­ver­trag räumt Mit­ar­bei­tern und ih­ren Hin­ter­blie­be­nen im Ver­sor­gungs­fall ei­nen Rechts­an­spruch auf Ru­he­ge­halt bzw. Wit­wen-, Wit­wer- und Wai­sen­geld ein. Für die­se Ver­sor­gungs­leis­tun­gen gel­ten die glei­chen Grundsätze, wie sie be­reits bei der Al­ter­na­ti­ve 1 be­schrie­ben wur­den.


Der Ver­sor­gungs­ver­trag bringt im Übri­gen noch fol­gen­de wei­te­re Vor­tei­le:


- Mit der Ver­lei­hung der Ver­sor­gungs­rech­te ist grundsätz­lich ei­ne Be­frei­ung von der Ver­si­che­rungs­pflicht in der Ren­ten- und Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung ... ver­bun­den.


- Im Krank­heits­fall wird das Ge­halt bis zu sechs Mo­na­ten wei­ter gewährt ...


- Sie ha­ben die Möglich­keit ... zwi­schen der ge­setz­li­chen und der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung zu wählen. Da­bei kommt ih­nen bei der Wahl des Ver­si­che­rungs­ta­rifs die vol­le Bei­hil­fe­be­rech­ti­gung im Krank­heits­fall ... zu­gu­te.


- Sie ha­ben außer­dem ei­nen er­wei­ter­ten Kündi­gungs­schutz. Ei­ne Kündi­gung sei­tens der Bank hat grundsätz­lich die Ver­set­zung in den (einst­wei­li­gen) Ru­he­stand zur Fol­ge. Nur bei grob schuld­haf­tem Ver­hal­ten kann die Bank den Ver­trag frist-und entschädi­gungs­los kündi­gen.“


Das auf der in­ne­ren Um­schlag­sei­te ab­ge­druck­te Im­pres­sum die­ser Broschüre lau­tet wie folgt:


„Ver­fas­ser: A-Bank -


Die­se Broschüre dient le­dig­lich In­for­ma­ti­ons­zwe­cken. Der In­halt bil­det kei­ne An­spruchs­grund­la­ge für Leis­tun­gen; dafür sind aus­sch­ließlich die je­weils in der Broschüre zi­tier­ten Ver­ein­ba­run­gen, Be­schlüsse und Richt­li­ni­en maßge­bend ...“

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Im In­tra­net der Be­klag­ten war ein Vor­trag des Herrn M. vom 28.04.1997 hin­ter­legt mit der Über­schrift „In­for­ma­ti­on an al­le Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter mit An­wart­schaft auf ei­ne be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung - Neu­re­ge­lun­gen des Be­am­ten­ver­sor­gungs­ge­set­zes ab 01.07.1997“.

Un­ter Zif­fer I. 1. Ver­sor­gungs­kas­se, Ver­sor­gungs­recht stand zu le­sen:


„Ver­sor­gungs­leis­tun­gen aus An­wart­schaf­ten auf die be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung über die Ver­sor­gungs­kas­se (min­des­tens 10-jähri­ge Be­triebs­zu­gehörig­keit) oder die Bank (Zu­sa­ge des Ver­sor­gungs­rechts nach in der Re­gel 20 Jah­re Be­triebs­zu­gehörig­keit) wer­den auf der Grund­la­ge be­am­ten­recht­li­cher Vor­schrif­ten bzw. Grundsätze gewährt. Bei bei­den Ver­sor­gungs­sys­te­men han­delt es sich dem­nach um ei­ne be­am­ten­recht­li­che Ge­samt­ver­sor­gung, auf die Leis­tun­gen aus der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung an­ge­rech­net wer­den.“


Im nach­fol­gen­den Text wer­den die Aus­wir­kun­gen auf bei­de Ver­sor­gungs­va­ri­an­ten ge­schil­dert.


In ei­ner eben­falls im In­tra­net hin­ter­leg­ten Präsen­ta­ti­on mit der Über­schrift „Be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung in der A-Ver­sor­gungs­kas­se und Ver­sor­gungs­recht Stand Sep­tem­ber 2000“ heißt es auf der Fo­lie 9 un­ter der Über­schrift „Ver­sor­gungs­recht Zu­sa­ge­vor­aus­set­zun­gen“:

„- War­te­zeit
20 Jah­re Dienst­zeit bei Kre­dit­in­sti­tu­ten (im Sin­ne von § 1 KWG), da­von min­des­tens 10 Jah­re bei der A.


- Be­ur­tei­lung
Gu­te Be­ur­tei­lung hin­sicht­lich Führung und Leis­tung


- Ge­sund­heits­zu­stand
Kein me­di­zi­nisch er­kenn­ba­res Ri­si­ko der vor­zei­ti­gen Ru­he­stands­ver­set­zung (ggf. ver­trau­ensärzt­li­che Un­ter­su­chung) we­gen Weg­fall der Vor­aus­set­zun­gen für ei­ne vor­zei­ti­ge Er­werbs­unfähig­keits­ren­te“


Auf der Fo­lie 10 heißt es un­ter der Über­schrift „Ver­sor­gungs­recht Zu­sa­ge-Ab­lauf“:


„- 1611/Per­so­nal­ser­vice bzw. 90/18 ZB Per­so­nal der A:
- Prüfung der Zu­sa­ge - Vor­aus­set­zun­gen
- Er­stel­lung Vor­stands­be­schluss für Neu­zu­sa­gen
- Ände­rung Ar­beits­verträge und Per­so­nal­stamm­da­ten im SAP“
 


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In ei­ner eben­falls im In­tra­net hin­ter­leg­ten Präsen­ta­ti­on mit glei­cher Über­schrift je­doch Stand Ok­to­ber 2008 heißt es un­ter „Ver­sor­gungs­recht Vor­aus­set­zun­gen für die Zu­sa­ge“:


„- War­te­zeit
20 Jah­re Dienst­zeit bei Kre­dit­in­sti­tu­ten (i. S. v. § 1 KWG), da­von min­des­tens 10 Jah­re bei A.


- Be­ur­tei­lung
Gu­te Be­ur­tei­lung hin­sicht­lich Führung/Ver­hal­ten und Leis­tung


- Ge­sund­heits­zu­stand
Kein me­di­zi­nisch er­kenn­ba­res Ri­si­ko der vor­zei­ti­gen Ru­he­stands­ver­set­zung (ggf. ver­trau­ensärzt­li­che Un­ter­su­chung) we­gen Weg­fall der Vor­aus­set­zun­gen für ei­ne vor­zei­ti­ge Er­werbs­min­de­rungs­ren­te


- Ge­si­cher­ter Ar­beits­platz im Hau­se“


Un­ter dem 28.10.1994 er­stell­te die Be­klag­te fol­gen­des Do­ku­ment:

„Per­so­nal-In­for­ma­ti­on


An­rech­nung von Teil­zeit-Beschäfti­gungs­zei­ten auf die War­te­zeit für die Ver­lei­hung des Ver­sor­gungs­rechts


Der UB Per­so­nal freut sich, Sie über die Ent­schei­dung des Vor­stands in­for­mie­ren zu können, wo­nach mit Wir­kung vom 01.01.1995 der Grund­satz gilt:


„Glei­che War­te­zeit für Teil- und Voll­zeit­beschäftig­te“.


Die Bank leis­tet da­mit ei­nen wei­te­ren Bei­trag zur Ver­bes­se­rung der Ver­ein­bar­keit von Fa­mi­lie und Be­ruf.


So­wohl für Teil­zeit- als auch für Voll­zeit­beschäftig­te gel­ten fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen für die Ver­lei­hung des Ver­sor­gungs­rech­tes:


1. 20 Jah­re Dienst­zeit im Bank- oder Spar­kas­sen­be­reich, wo­von min­des­tes 10 Jah­re auf un­se­re Bank ent­fal­len müssen.


2. Min­des­tens gu­te durch­schnitt­li­che Leis­tun­gen und ei­ne ein­wand­freie Führung während der ge­sam­ten War­te­zeit.


3. Ih­re ge­sund­heit­li­che Ver­fas­sung muss so gut sein, dass aus heu­ti­ger Sicht mit ei­ner Frühpen­sio­nie­rung aus ge­sund­heit­li­chen Gründen nicht zu rech­nen ist.


Der UB Per­so­nal wird gemäß Be­schluss des Vor­stan­des mit Wir­kung vom 01.01.1995 al­len Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern, bei de­nen vor­ste­hend ge­nann­te Kri­te­ri­en erfüllt sind, die Zu­sa­ge von Ver­sor­gungs­rech­ten er­tei­len.


Um die Um­set­zung des Vor­stands­be­schlus­ses ver­wal­tungs­tech­nisch ein­wand­frei zu gewähr­leis­ten, bit­ten wir al­le Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter, die heu­te voll­zeit­beschäftigt (100 %) sind, aber in der Ver­gan­gen­heit in der Bank oder ei­nem frühe­ren, (an­re­chen­ba­ren) Ar­beit­ge­ber ggf. teil­zeit­beschäftigt wa­ren, uns schrift­lich ei­ne Be-
 


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rech­nung der an­re­chen­ba­ren Vor­dienst­zei­ten ein­zu­rei­chen, da­mit der Ter­min für die zeit­li­che Vor­aus­set­zung der Ver­sor­gungs­zu­sa­ge rich­tig vor­ge­merkt wer­den kann.Für Rück­fra­gen steht ih­nen ger­ne Frau S., Tel.: , zur Verfügung.


Un­ter­neh­mens­be­reich Per­so­nal


Dr. P.

P.“


In ei­ner in­ter­nen Stel­lung­nah­me des Per­so­nal­ma­nage­ments In­land vom 19.8.2002 wur­de un­ter der Über­schrift „Ver­sor­gungs­rech­te“ Stel­lung ge­nom­men wie folgt:


„1. Grund­la­gen


1.1 Re­guläres Ver­sor­gungs­recht


Grund­la­ge für die der­zeit be­ste­hen­de Re­ge­lung des Ver­sor­gungs­rechts ist der Fu­si­ons­ver­trag vom 06.06.1972. In der Per­so­nal­ver­ein­ba­rung, die als An­la­ge zu § 8 Abs. 3 die­ses Fu­si­ons­ver­tra­ges auf­ge­nom­men wur­de, sind un­ter Zif­fer 3 die Grundsätze und Vor­aus­set­zun­gen des Ver­sor­gungs­rechts fest­ge­legt.


Als zeit­li­che Vor­aus­set­zung ist ei­ne 20-jähri­ge Dienst­zeit im Bank- und Spar­kas­sen­be­reich, wo­von min­des­tens 10 Jah­re auf die Bank ent­fal­len müssen, zu erfüllen. Da­ne­ben müssen Leis­tun­gen und Ver­hal­ten so­wie die ge­sund­heit­li­che Eig­nung die Gewährung ei­nes re­gulären Ver­sor­gungs­rechts recht­fer­ti­gen. Lie­gen die­se Vor­aus­set­zun­gen vor, be­steht ein Rechts­an­spruch des Mit­ar­bei­ters auf er­mes­sens­feh­ler­freie Ent­schei­dung. Es wird al­ler­dings seit Jahr­zehn­ten so ver­fah­ren, dass die Mit­ar­bei­ter bei un­ein­ge­schränk­tem Vor­lie­gen al­ler Vor­aus­set­zun­gen das Ver­sor­gungs­recht er­hal­ten ha­ben. Die­ses Vor­ge­hen stellt ei­ne be­trieb­li­che Übung dar, so dass sich zu­min­dest dar­aus ein An­spruch auf Ver­lei­hung des re­gulären Ver­sor­gungs­rechts er­gibt.


...

2. Stel­lung­nah­me

2.1 Grund­satz


Auf die Gewährung des re­gulären Ver­sor­gungs­rech­tes be­steht bei Vor­lie­gen der oben ge­nann­ten Vor­aus­set­zun­gen ein Rechts­an­spruch ...“


Am 22.01.2009 be­schloss der Vor­stand der Be­klag­ten, kei­ne in­di­vi­du­el­len Ver­sor­gungs­rech­te mehr zu er­tei­len. Zum 01.02.2009 wur­den der Mit­ar­bei­te­rin C. und Herrn L. Ver­sor­gungs­rech­te er­teilt. Am 21.07.2009 be­schloss der Ver­wal­tungs­rat die Ver­ga­be von Ver­sor­gungs­rech­ten endgültig ein­zu­stel­len.


Am 01.01.2010 hat­te der Kläger ei­ne Dienst­zeit von 20 Jah­ren. Die Dau­er sei­ner vorüber­ge­hen­den Tätig­keit bei der Fir­ma I. vom 01.12.2005 bis zum 28.02.2007 wur­de von der

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Be­klag­ten laut Be­ur­lau­bungs­ver­ein­ba­rung vom 20.10.2005 auf die An­wart­schafts­zeit an­ge­rech­net. Der Kläger erfüllt die Vor­aus­set­zun­gen „gu­te Leis­tung und Führung“ und ge­sund­heit­li­che Eig­nung.


Der Kläger hat gel­tend ge­macht, er ha­be ei­nen An­spruch auf Ab­schluss ei­nes Ver­sor­gungs­ver­tra­ges bzw. auf er­mes­sens­feh­ler­freie Ent­schei­dung über die Gewährung ei­nes Ver­sor­gungs­rechts. Be­reits beim Ein­stel­lungs­gespräch sei ihm die Tätig­keit bei der Be­klag­ten mit dem Hin­weis auf den „Ver­sor­ger“ schmack­haft ge­macht wor­den. Sinn­gemäß sei ihm ge­sagt wor­den, die Be­klag­te zah­le zwar nicht so gut, dafür ge­be es aber nach Ab­lauf der War­te­zeit (falls man kei­ne gol­de­nen Löffel steh­le) das Ver­sor­gungs­recht, ei­ne be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung nach be­am­ten­recht­li­chen Grundsätzen. Da­bei sei auch mit den Vor­tei­len bezüglich der Net­to­bezüge in der Zeit vor Ein­tritt in den Ru­he­stand ge­wor­ben wor­den.


Die Be­klag­te sei auch aus dem Fu­si­ons­ver­trag, bzw. aus der An­la­ge zu § 8 Abs. 3, der PV 72, zur Gewährung des Ver­sor­gungs­rechts ver­pflich­tet.


Ein An­spruch er­ge­be sich auch aus ei­ner Ge­samt­zu­sa­ge. Die Be­klag­te ha­be sich durch die In­for­ma­ti­ons­broschüre, das Mit­ar­bei­ter­hand­buch, die Per­so­nal­in­for­ma­ti­on vom 28.10.1994 so­wie durch den Vor­trag und die Präsen­ta­ti­on im In­tra­net im We­ge ei­ner Ge­samt­zu­sa­ge zur Gewährung des Ver­sor­gungs­rechts ver­pflich­tet.


Auch nach den Grundsätzen der be­trieb­li­chen Übung er­ge­be sich ein An­spruch des Klägers. Die Be­klag­te ha­be seit 1972 al­len Mit­ar­bei­tern bei Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen die Zu­sa­ge für das Ver­sor­gungs­recht er­teilt. Hier­bei sei kein Vor­be­halt erklärt wor­den. En­de 2008 sei das Ver­sor­gungs­recht von ca. 5.200 Mit­ar­bei­tern ca. 2.500 Mit­ar­bei­tern er­teilt ge­we­sen. Le­dig­lich 26 Mit­ar­bei­ter hätten das Ver­sor­gungs­recht nach Erfüllung der War­te­zeit we­gen feh­len­der ge­sund­heit­li­cher Eig­nung nicht er­hal­ten. Ein Mit­ar­bei­ter sei we­gen sei­ner un­ge­si­cher­ten fi­nan­zi­el­len Verhält­nis­se aus­ge­schlos­sen wor­den. Der Fu­si­ons­ver­trag und die PV 72 stünden der Ent­ste­hung ei­ner be­trieb­li­chen Übung nicht ent­ge­gen. Der Fu­si­ons­ver­trag ge­stat­te ja ge­ra­de die Gewährung des Ver­sor­gungs­rechts. Da die Zu­sa­ge von der Be­klag­ten über Jahr­zehn­te er­teilt wor­den sei, käme es nicht dar­auf an, ob dem Kläger be­kannt ge­we­sen sei, dass der Zu­sa­ge je­weils ei­ne Vor­standsent-

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schei­dung vor­aus­geht. Ei­ne be­trieb­li­che Übung schei­te­re auch nicht am Schrift­for­mer­for­der­nis.


Wei­ter er­ge­be sich der An­spruch des Klägers aus dem Gleich­be­hand­lungs­grund­satz. Die Be­klag­te ha­be das Ver­sor­gungs­recht bei Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen über Jahr­zehn­te gewährt. Ein sach­li­cher Dif­fe­ren­zie­rungs­grund, der es recht­fer­ti­ge, dem Kläger das Ver­sor­gungs­recht nicht zu er­tei­len, läge nicht vor. Die Be­klag­te könne sich nicht auf die schwie­ri­ge fi­nan­zi­el­le Si­tua­ti­on der Bank be­ru­fen. Die­se ha­be be­reits im Jahr 2008 vor­ge­le­gen, gleich­wohl sei­en aber noch Ver­sor­gungs­rech­te er­teilt wor­den.


Die Be­klag­te könne sich auch nicht dar­auf be­ru­fen, dass der Kläger die wei­te­re Vor­aus­set­zung für die Gewährung des Ver­sor­gungs­rechts, ei­ne ge­si­cher­te wei­te­re Ver­wen­dung nicht erfülle. Zum ei­nen ar­bei­te er in ei­nem Be­reich, der auch zukünf­tig benötigt wer­de, zum an­de­ren könne die Be­klag­te die­ses Kri­te­ri­um nicht ein­sei­tig nachträglich einführen. Die Be­klag­te sei dem Kläger ge­genüber ver­trag­lich ge­bun­den. Darüber hin­aus un­terläge ei­ne der­ar­ti­ge Ände­rung des Ver­sor­gungs­sys­tems dem zwin­gen­den Mit­be­stim­mungs­recht des Per­so­nal­rats. Die­ser sei hier nicht be­tei­ligt wor­den.


Der Kläger ha­be ei­nen An­spruch auf Ver­ein­ba­rung des Ver­sor­gungs­rech­tes, mit dem In­halt, wie ihn die Be­klag­te zu­letzt am 01.02.2009 ver­ein­bart ha­be. Der zu­letzt von der Be­klag­ten ver­ein­bar­te In­halt des Ver­sor­gungs­rechts ent­spre­che dem kläge­ri­schen An­trag.


Der Kläger hat be­an­tragt:


Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, dem Kläger in Ergänzung zu dem be­ste­hen­den Ar­beits­ver­trag vom 01.01.2000 mit Wir­kung vom 1.1.2010 den Ab­schluss ei­ner Di­rekt­zu­sa­ge mit Rechts­an­spruch auf Ver­sor­gung nach be­am­ten­recht­li­chen Vor­schrif­ten/Grundsätzen, ins­be­son­de­re Be­frei­ung von der So­zi­al­ver­si­che­rungs­pflicht gemäß dem als An­trag (Sei­ten 2a bis 2e) bei­lie­gen­den Mus­ter an­zu­bie­ten.
 

Die Be­klag­te hat be­an­tragt:


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Kla­ge­ab­wei­sung.


Die Be­klag­te hat die Auf­fas­sung ver­tre­ten, die Kla­ge sei be­reits un­zulässig, da sie auf die unmögli­che rück­wir­ken­de Be­frei­ung von der So­zi­al­ver­si­che­rungs­pflicht ge­rich­tet sei. Darüber hin­aus sei die Kla­ge un­be­gründet. Der Kläger ha­be kei­nen An­spruch auf Ab­schluss ei­nes Ver­tra­ges über das Ver­sor­gungs­recht. Aus der PV 72 könne der Kläger kei­ne Ansprüche ab­lei­ten. Die­se ent­hal­te ei­ne Kann-Be­stim­mung. Sie sei auch kein Ver­trag zu­guns­ten Drit­ter. Sinn und Zweck die­ser Re­ge­lung sei le­dig­lich die Re­ge­lung des Verhält­nis­ses der fu­sio­nie­ren­den In­sti­tu­te und des Frei­staa­tes zu­ein­an­der ge­we­sen. Nach der PV 72 ent­schei­de der Vor­stand über die Gewährung des Ver­sor­gungs­rechts. Die Kri­te­ri­en für die­se Er­mes­sens­ent­schei­dung des Vor­stands sei­en nie kon­kre­ti­siert oder kom­mu­ni¬ziert wor­den. Die Kri­te­ri­en sei­en auch mehr­fach verändert wor­den.


Der Kläger ha­be kei­nen An­spruch aus ei­ner in­di­vi­du­el­len Zu­sa­ge beim Vor­stel­lungs­gespräch. Dem ste­he be­reits ent­ge­gen, dass im Ar­beits­ver­trag des Klägers hier­zu kei­ne Re­ge­lung ent­hal­ten sei. Darüber hin­aus be­strei­tet die Be­klag­te ei­ne der­ar­ti­ge Zu­sa­ge im Vor­stel­lungs­gespräch so­wie das Wer­ben mit den Net­to­vor­tei­len in der Zeit vor dem Ein­tritt in den Ru­he­stand. Denk­bar sei le­dig­lich, dass der Kläger auf die be­am­tenähn­li­che Ver­sor­gung durch die Ver­sor­gungs­kas­se hin­ge­wie­sen wor­den sei.


Der Kläger könne sich auch nicht auf ei­ne Ge­samt­zu­sa­ge be­ru­fen. Über die Gewährung des Ver­sor­gungs­rechts sei je­des Jahr in ei­nem drei­stu­fi­gen Ver­fah­ren ent­schie­den wor­den. Ein Au­to­ma­tis­mus ha­be nicht be­stan­den. Die Kri­te­ri­en für die Zu­sa­ge sei­en mehr­fach verändert wor­den. Seit 2003/2004 sei das Kri­te­ri­um „Ge­si­cher­ter Ar­beits­platz“ in je­dem Ein­zel­fall ge­prüft wor­den. Auch ha­be ei­ne Ge­samt­abwägung un­ter Be­trach­tung der in der Ver­gan­gen­heit er­teil­ten und in der Zu­kunft zu er­war­ten­den Ver­sor­gungs­rech­te statt­ge­fun­den. Aus den vom Kläger an­geführ­ten Do­ku­men­ten, könne nicht auf ei­ne Ge­samt­zu­sa­ge ge­schlos­sen wer­den. Die Aus­sa­ge in der In­for­ma­ti­ons­broschüre be­zie­he sich le­dig­lich auf die Ver­sor­gung durch die Ver­sor­gungs­kas­se. In der vom Kläger als Mit­ar­bei­ter­hand­buch be­zeich­ne­ten Broschüre wer­de le­dig­lich erläuternd dar­ge­stellt. Er­kenn­bar würden kei­ne Zu­sa­gen er­teilt. Dies er­ge­be sich be­reits aus dem Im­pres­sum. Bei der Stel­lung­nah­me aus dem Be­reich Per­so­nal­ma­nage­ment han­de­le es sich er­sicht­lich um ei­ne

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in­ter­ne Stel­lung­nah­me ge­genüber ei­nem ein­zel­nen Mit­ar­bei­ter der Be­klag­ten. Sie ge­be die Auf­fas­sung ei­nes ein­zel­nen Mit­ar­bei­ters der Rechts­ab­tei­lung wie­der, nicht die Auf­fas­sung der Be­klag­ten.


Auch aus der Per­so­nal­in­for­ma­ti­on vom 28.10.1994 er­ge­be sich kei­ne Ge­samt­zu­sa­ge. Die­se in­for­mie­re le­dig­lich über ei­ne Ent­schei­dung des Vor­stands zur Gleich­stel­lung von Teil­zeit- mit Voll­zeit­mit­ar­bei­tern. Be­reits aus der Be­treff-Zei­le er­ge­be sich, dass es sich hier le­dig­lich um ei­ne In­for­ma­ti­on und nicht um die Einräum­ung von Rech­ten han­de­le. Wer in­for­mie­re, ver­spre­che nichts. Es ha­be sich hier­bei um die In­for­ma­ti­on über ei­ne Ent­schei­dung des Vor­stands zum Stich­tag 01.01.1995 ge­han­delt, die er­sicht­lich nicht in die Zu­kunft ge­rich­tet sei. Dies er­ge­be sich so­wohl aus der Sys­te­ma­tik, der op­ti­schen Ge­stal­tung als auch aus dem letz­ten Ab­satz, in dem be­trof­fe­ne Mit­ar­bei­ter auf­ge­for­dert wor­den wa­ren, ent­spre­chen­de Teil­zeit­zei­ten mit­zu­tei­len. Vor­an­ge­gan­gen war die­ser Ent­schei­dung des Vor­stands ei­ne hef­ti­ge Dis­kus­si­on über die Be­nach­tei­li­gung von Teil­zeit­kräften, nicht zu­letzt mit der An­dro­hung ei­ner Mus­ter­kla­ge. Es wer­de mit Nicht­wis­sen be­strit­ten, dass die­se Per­so­nal­in­for­ma­ti­on im BK-Sys­tem veröffent­licht wor­den sei. Sie sei auch nicht an die Mit­ar­bei­ter ver­teilt wor­den. Ei­ne Ge­samt­zu­sa­ge schei­de auch des­halb aus, weil ei­ne sol­che die Mit­be­stim­mung des Per­so­nal­rats vor­aus­ge­setzt hätte. Die­se ha­be nicht statt­ge­fun­den.


Der Kläger ha­be auch kei­nen An­spruch aus be­trieb­li­cher Übung. Dem ste­he be­reits die ein­ge­schränk­te An­wend­bar­keit der be­trieb­li­chen Übung im öffent­li­chen Dienst ent­ge­gen. Die Be­klag­te sei an den PV 72, als An­la­ge zum Fu­si­ons­ver­trag ge­bun­den. Auch sei der Vor­stand bei der Aus­ge­stal­tung der Be­sol­dung an die vom Ver­wal­tungs­rat er­las­se­nen Grundsätze über die Be­sol­dung und Ver­sor­gung der Mit­ar­bei­ter ge­bun­den. Ei­ne schlei­chen­de Um­wand­lung des Ver­sor­gungs­rechts in ei­nen Rechts­an­spruch würde ei­ne Aus­wei­tung der Gewährträger­haf­tung be­deu­ten. Es sei­en auch kei­ne An­halts­punk­te er­sicht­lich, dass die Be­klag­te mehr gewähren woll­te, als im Fu­si­ons­ver­trag vor­ge­se­hen. Die Be­klag­te be­strei­te mit Nicht­wis­sen, dass le­dig­lich 27 Mit­ar­bei­ter das Ver­sor­gungs­recht nach Erfüllung der War­te­zeit nicht er­hal­ten hätten. Es han­de­le sich hier um er­heb­lich mehr Mit­ar­bei­ter. Die ge­naue Zahl sei je­doch nicht auf Knopf­druck ab­ruf­bar. Die Be­klag­te müss­te hier­zu tau­sen­de von Per­so­nal­ak­ten durch­se­hen. Dies sei ihr nicht zu­mut­bar.


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Das für die be­trieb­li­che Übung er­for­der­li­che schützens­wer­te Ver­trau­en der Mit­ar­bei­ter könne vor­lie­gend nicht ent­stan­den sein, da die PV 72 aus­drück­lich ei­ne Kann-Be­stim­mung ent­hal­te, es bei Aus­schei­den vor Erfüllung der War­te­zeit kei­ne ra­tier­li­chen An­wart­schaf­ten auf das Ver­sor­gungs­recht ge­ge­ben ha­be, die Ver­laut­ba­run­gen der Be­klag­ten zum Ver­sor­gungs­recht un­ter­schied­li­che Vor­aus­set­zun­gen mit­ge­teilt hätten und, weil im Ar­beits­ver­trag des Klägers ver­ein­bart wor­den sei, dass auch ei­ne wie­der­hol­te Gewährung von Leis­tun­gen kei­nen Rechts­an­spruch be­gründe. Die­se Re­ge­lung ha­be er­kenn­bar den Zweck, das Ent­ste­hen be­trieb­li­cher Übun­gen aus­zu­sch­ließen. Darüber hin­aus sei den Mit­ar­bei­tern das Sys­tem der jähr­li­chen Vor­stands­ent­schei­dun­gen be­kannt ge­we­sen.


Auch auf den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz könne sich der Kläger nicht be­ru­fen. Die­ser be­zie­he sich auf ei­ne Gleich­be­hand­lung zu ei­nem be­stimm­ten Zeit­punkt. Ei­ne Stich­tags­re­ge­lung schließe er nicht aus. Die Sch­ließung ei­nes Ver­sor­gungs­werks zu ei­nem be­stimm­ten Stich­tag, wie sie hier er­folgt sei, sei möglich. Die­se sei in­fol­ge der fi­nan­zi­el­len Si­tua­ti­on der Be­klag­ten auch ge­recht­fer­tigt.


Kei­nes­falls ha­be der Kläger ei­nen An­spruch auf Ab­schluss ge­nau des von ihm be­gehr­ten Ver­tra­ges. Sein Vor­trag, bei den be­an­trag­ten Ver­trags­be­din­gun­gen han­de­le es sich um die am 01.02.2009 ver­wen­de­ten, sei nicht ein­las­sungsfähig und un­sub­stan­ti­iert.


Hin­sicht­lich des wei­te­ren erst­in­stanz­li­chen Sach­vor­trags wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 15.10.2009 (Bl. 1 - 109 d. A.), 29.01.2010 (Bl. 205 - 237 d. A.) und 09.03.2010 (Bl. 238 - 244 d. A.) so­wie die Schriftsätze der Be­klag­ten vom 05.01.2010 (Bl. 145 - 192 d. A.), 08.01.2010 (Bl. 195/196 d. A.), 17.03.2010 (Bl. 292 - 335 d. A.) und 23.03.2010 (Bl. 345 - 353 d. A.) samt ih­ren An­la­gen ver­wie­sen.


Das Ar­beits­ge­richt München hat der Kla­ge statt­ge­ge­ben. Zur Be­gründung hat es aus­geführt, der Kläger ha­be auf­grund ei­ner Ge­samt­zu­sa­ge in Form der Per­so­nal­in­for­ma­ti­on vom 28.10.1994 ei­nen An­spruch durch Ge­samt­zu­sa­ge er­wor­ben. Ei­ne Aus­le­gung die­ser Mit­tei­lung er­ge­be, dass die Be­klag­te al­len Beschäftig­ten ei­ne Zu­sa­ge auf ei­nen Ver­sor­gungs­ver­trag ge­macht hat, so­fern sie die drei dort ge­nann­ten Vor­aus­set­zun­gen erfüllen. Die Ent­ste­hung des An­spruchs wer­de nicht da­durch ge­hin­dert, dass der Vor­stand in je-

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dem Ein­zel­fall über die Gewährung des Ver­sor­gungs­rechts ent­schie­den ha­be, da in der Ge­samt­zu­sa­ge ein Vor­be­halt hin­sicht­lich ei­ner Ein­zel­fall­prüfung nicht ent­hal­ten sei. Auch ein Er­mes­sen der Be­klag­ten er­ge­be sich aus der Ge­samt­zu­sa­ge nicht.


Die Be­klag­te könne sich auch nicht auf das Er­for­der­nis des ge­si­cher­ten Ar­beits­plat­zes be­ru­fen, da sie die ein­mal ge­mach­te Zu­sa­ge nicht mehr ein­sei­tig ändern könne. Auch das bei der Be­klag­ten vor Er­tei­lung der Ver­sor­gungs­verträge vor­ge­se­he­ne Pro­ze­de­re ände­re nicht den In­halt der Ge­samt­zu­sa­ge.

Der Kläger erfülle die drei Vor­aus­set­zun­gen, die sich aus der Ge­samt­zu­sa­ge er­ge­ben.


Der Wi­der­ruf der Be­klag­ten vom 22.07.2009 ha­be den An­spruch nicht be­sei­tigt, da in der Ge­samt­zu­sa­ge kein Wi­der­rufs­recht ent­hal­ten ge­we­sen sei.


Auch der Frei­wil­lig­keits­vor­be­halt im Ar­beits­ver­trag ver­hin­de­re nicht, dass die Ge­samt­zu­sa­ge Rechts­wir­kun­gen ent­fal­te. Die­se Klau­sel sei durch die späte­re Ge­samt­zu­sa­ge kon­klu­dent ab­be­dun­gen wor­den. Hin­sicht­lich der Be­gründung im Ein­zel­nen wird auf die Sei­ten 14 - 19 (Bl. 375 - 380 d. A.) des erst­in­stanz­li­chen Ur­teils ver­wie­sen.


Ge­gen die­ses Ur­teil vom 15.04.2010, der Be­klag­ten zu­ge­stellt am 21.04.2010, rich­tet sich die von der Be­klag­ten am 21.05.2010 ein­ge­leg­te und mit­tels ei­nes am 21.07.2010 ein­ge­gan­ge­nen Schrift­sat­zes be­gründe­te Be­ru­fung. Die Be­ru­fungs­be­gründungs­frist war bis zum 21.07.2010 verlängert wor­den.

Die Be­klag­te macht un­ter Be­ru­fung auf ihr erst­in­stanz­li­ches Vor­brin­gen und un­ter teil­wei­ser Wie­der­ho­lung des­sel­ben gel­tend, das Ar­beits­ge­richt ha­be fälsch­li­cher­wei­se an­ge­nom­men, die Per­so­nal­in­for­ma­ti­on vom 28.10.1994 stel­le ei­ne Ge­samt­zu­sa­ge dar. Die­ses Do­ku­ment stel­le le­dig­lich ei­ne In­for­ma­ti­on des Per­so­nals über den Vor­stands­be­schluss zur Gleich­stel­lung von Zei­ten der Voll­zeit- und der Teil­zeittätig­keit dar. Hätte der Vor­stand ei­ne Zu­sa­ge mit dem Vo­lu­men 20 Mrd. € ge­macht, hätte die Be­klag­te dies an­ders her­aus­ge­stellt. Dass es sich le­dig­lich um ei­ne In­for­ma­ti­on und nicht um die Zu­sa­ge von Ansprüchen han­de­le, er­ge­be sich aus der Be­treff-Zei­le, aus der Sys­te­ma­tik und dem sys­te­ma­ti­schen Auf­bau des Do­ku­ments. Bei Lektüre des Do­ku­ments wer­de auch deut­lich, dass

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über ei­ne Ent­schei­dung zu ei­nem be­stimm­ten Stich­tag, dem 01.01.1995, in­for­miert wer­de und nicht ei­ne in die Zu­kunft ge­rich­te­te Ent­schei­dung vor­lie­ge. Das Ar­beits­ge­richt ha­be bei der Aus­le­gung der Per­so­nal­in­for­ma­ti­on auch die Be­gleit­umstände, wie es zu die­ser In­for­ma­ti­on und Ent­schei­dung kam, völlig ne­giert. Darüber hin­aus berück­sich­ti­ge das Ar­beits­ge­richt nicht, dass es ge­leb­te Pra­xis ge­we­sen sei, dass der Vor­stand jähr­lich über die Er­tei­lung der Zu­sa­gen neu ent­schei­det. Mit Nicht­wis­sen wer­de be­strit­ten, dass die In­for­ma­ti­on im BK-Sys­tem veröffent­licht wur­de. Es wer­de wei­ter be­strit­ten, dass der Kläger die Per­so­nal­in­for­ma­ti­on im BK-Sys­tem ge­le­sen ha­be. Der Kläger könne sich hin­sicht­lich der Kennt­nis­nah­me des Do­ku­ments auch nicht auf die Be­triebs­ord­nung be­ru­fen, da es da­mals das dort ge­nann­te In­tra­net noch nicht gab.


Selbst wenn man die Per­so­nal­in­for­ma­ti­on als Ge­samt­zu­sa­ge ver­ste­hen woll­te, würde dies nicht zu Ansprüchen des Klägers führen, da die bei­den Ver­fas­ser der Per­so­nal­in­for­ma­ti­on die er­for­der­li­che Ver­tre­tungs­macht für ei­ne der­ar­ti­ge Zu­sa­ge nicht hat­ten. Der Kläger könne sich auch nicht auf ei­ne An­scheins­voll­macht be­ru­fen, da in der Per­so­nal­mit­tei­lung drei­mal auf den Vor­stands­be­schluss Be­zug ge­nom­men wer­de.


Ein An­spruch aus ei­ner Ge­samt­zu­sa­ge schei­te­re auch an der ar­beits­ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Not­wen­dig­keit der Schrift­form. Hier­bei sei zu berück­sich­ti­gen, dass das Schrift­for­mer­for­der­nis im öffent­li­chen Dienst ei­ne be­son­de­re Be­deu­tung ha­be, da es si­cher­stel­len soll, dass dienst­auf­sichts­recht­li­che Über­prüfun­gen möglich sind.


Die Be­klag­te weist wei­ter er­neut dar­auf hin, dass ei­nem An­spruch aus be­trieb­li­cher Übung die Ein­schränkun­gen, die bei ei­ner be­trieb­li­chen Übung im öffent­li­chen Dienst gel­ten, ent­ge­gen­ste­hen. Die­se Grundsätze sei­en auch bei der Aus­le­gung ei­ner Ge­samt­zu­sa­ge von Be­deu­tung.


Der Ent­ste­hung ei­ner be­trieb­li­chen Übung ste­he auch § 9 des kläge­ri­schen Ar­beits­ver­tra­ges ent­ge­gen. Die­se Re­ge­lung ha­be den aus­drück­li­chen Zweck, das Ent­ste­hen ei­ner be­trieb­li­chen Übung zu ver­hin­dern. Darüber hin­aus ge­be es auch bei Norm­voll­zug bzw. ver­meint­li­chem Norm­voll­zug kei­ne be­trieb­li­che Übung. Die Be­klag­te ha­be mit dem Sys­tem der jähr­li­chen Er­mes­sens­ent­schei­dun­gen durch den Vor­stand die PV 72 kor­rekt um­ge­setzt. Ein schützens­wer­tes Ver­trau­en der Ar­beit­neh­mer könne nicht ent­stan­den sein,


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da das Sys­tem der jähr­li­chen Vor­stands­ent­schei­dun­gen be­kannt war. Auch aus die­sem Grund könne ein An­spruch auf Ver­lei­hung ei­nes Ver­sor­gungs­rechts oh­ne vor­an­ge­gan­ge­ne Er­mes­sens­ent­schei­dung nicht ent­stan­den sein. Auch sei­en an das Ent­ste­hen ei­ner be­trieb­li­chen Übung um­so höhe­re An­for­de­run­gen zu stel­len, je höher die da­mit ver­bun­de­ne wirt­schaft­li­che Be­las­tung wer­de. Der Be­leg­schaft sei das Sys­tem der jähr­li­chen Vor­stands­ent­schei­dun­gen be­kannt ge­we­sen. Eben­falls sei be­kannt ge­we­sen, dass in der PV 72 dies­bezüglich ei­ne Kann-Be­stim­mung ent­hal­ten ist. Die Grundsätze für Be­sol­dung und Ver­sor­gung würden bei der Be­klag­ten vom Ver­wal­tungs­rat be­schlos­sen. Die­ser ha­be 2001 fest­ge­legt, dass Ver­sor­gungs­rech­te durch Ent­schei­dung des Vor­stands ver­lie­hen wer­den können.


Ein An­spruch des Klägers schei­te­re auch an ei­ner Ver­let­zung des Mit­be­stim­mungs­rechts. Der Per­so­nal­rat sei bei der Ent­schei­dung Voll­zeit- und Teil­zeit­war­te­zei­ten gleich­zu­set­zen, die in die Per­so­nal­in­for­ma­ti­on vom 28.10.1994 münde­te, be­tei­ligt ge­we­sen. In ei­nem Fall wie dem vor­lie­gen­den, in dem der Per­so­nal­rat be­tei­ligt ge­we­sen sei und zu­ge­stimmt ha­be, müssen Ar­beit­ge­ber und Per­so­nal­rat glei­cher­maßen da­vor geschützt wer­den, dass ge­mein­sam von ih­nen be­schlos­se­ne Maßnah­men auf kal­tem We­ge um­in­ter­pre­tiert wer­den.


Die Be­klag­te sei auch nicht ge­hin­dert, sich als Vor­aus­set­zung für die Er­tei­lung des Ver­sor­gungs­rechts auf ei­ne ge­si­cher­te Ver­wen­dung zu be­ru­fen. Die Vor­aus­set­zung ei­ner ge­si­cher­ten künf­ti­gen Ver­wen­dung sei ei­ner be­am­ten­rechtsähn­li­chen Ver­sor­gung im­ma­nent. Es han­de­le sich des­halb nicht um ein neu­es Kri­te­ri­um.


Ein An­spruch des Klägers schei­de auch des­halb aus, weil ihn die­ser bes­ser stel­len würde als ei­nen Be­am­ten­anwärter. Auch die­ser ha­be bei feh­len­dem Dienst­pos­ten kei­nen An­spruch auf ei­ne Ver­be­am­tung. Darüber hin­aus gehöre die ver­trag­li­che Unkünd­bar­keit nicht zu den geschütz­ten Rechts­po­si­tio­nen, z. B. bei ei­nem Be­triebsüber­gang.


Der Kläger ha­be auch kei­nen An­spruch auf ein Ver­sor­gungs­recht mit ge­nau dem von ihm be­an­trag­ten In­halt. Es ge­be kein Ver­sor­gungs­recht mit ei­nem ge­nau de­fi­nier­ten In­halt. Da der Kläger nicht vor­tra­ge, war­um ihm ge­nau der Ab­schluss die­ses Ver­tra­ges zustünde, sei die Kla­ge un­schlüssig. Dies gel­te ins­be­son­de­re, da die vom Kläger be­an­trag­te Ver-
 

 

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tragsände­rung nicht nur Ele­men­te der Ver­sor­gung, son­dern auch an­de­re Rech­te und Vergüns­ti­gun­gen, wie z. B. Bei­hil­fe­an­spruch be­inhal­te­te.


Die Be­klag­te be­an­tragt:


1. Das Ur­teil des Ar­beits­ge­richt München vom 15.04.2010 - 22 Ca 15571/09 - wird ab­geändert.

2. Die Kla­ge wird ab­ge­wie­sen.

Der Kläger be­an­tragt:


Die Be­ru­fung der Be­klag­ten ge­gen das En­dur­teil des Ar­beits­ge­richts München vom 15.04.2010 - 22 Ca 15571/09 - wird zurück­ge­wie­sen.


Der Kläger führt aus, das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts, wel­ches er sich zu Ei­gen ma­che, ge­he zu­tref­fen­der­wei­se von ei­ner Ge­samt­zu­sa­ge durch die Per­so­nal­in­for­ma­ti­on vom 28.10.1994 aus. Die Über­schrift „Per­so­nal­in­for­ma­ti­on“ sei er­geb­nis­of­fen. Ei­ne Zu­sa­ge er­ge­be sich dar­aus, weil es dort um die Ver­lei­hung des Ver­sor­gungs­rechts ge­he. Wäre nur ei­ne In­for­ma­ti­on über die Gleich­stel­lung der Teil­zeit­beschäftig­ten ge­wollt ge­we­sen, hätten die ers­ten vier Absätze genügt. So­weit es in der Per­so­nal­in­for­ma­ti­on heißt „mit Wir­kung zum 01.01.1995“ sei da­mit ge­meint, dass die Re­ge­lung ab dem 01.01.1995 gel­te. Dass die In­for­ma­ti­on auch in die Zu­kunft ge­rich­tet ge­we­sen sei, er­ge­be sich dar­aus, dass die Auf­for­de­rung Teil­zeit­zei­ten mit­zu­tei­len, da­mit der Ter­min rich­tig vor­ge­merkt wer­den kann, sich auch an Mit­ar­bei­ter rich­tet, die die­se Vor­aus­set­zun­gen noch nicht erfüllt ha­ben. Bei der Aus­le­gung der Per­so­nal­in­for­ma­ti­on kom­me es auf die Sicht der Empfänger an. Aus Sicht der Ar­beit­neh­mer sei das fest­ge­schrie­ben ge­we­sen, was seit 1972 ge­lebt wur­de. Die Per­so­nal­in­for­ma­ti­on sei im BK-Sys­tem und in drei Schaukästen veröffent­licht wor­den. Darüber hin­aus sei da­von aus­zu­ge­hen, dass die Be­klag­te, die das Do­ku­ment zur In­for­ma­ti­on der Mit­ar­bei­ter er­stellt ha­be, die­se Un­ter­la­gen auch mit­be­stim­mungs­gemäß ver­wen­det. Des­halb sei die Be­klag­te dar­le­gungs- und be­weis­pflich­tig dafür, dass ei­ne be­stim-

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mungs­gemäße Ver­wen­dung nicht er­folgt sei. Die Be­klag­te könne sich auch nicht auf ei­ne feh­len­de Ver­tre­tungs­macht der die Per­so­nal­in­for­ma­ti­on un­ter­zeich­nen­den Mit­ar­bei­ter be­ru­fen. Selbst wenn die­se feh­len soll­te, müsse die Be­klag­te sich die Erklärung zu­rech­nen las­sen, weil sie de­ren Ver­brei­tung nicht un­ter­bun­den ha­be. Die Mit­ar­bei­ter hätten je­doch aus­rei­chen­de Voll­macht ge­habt.

Die Schrift­form­klau­sel des Ar­beits­ver­tra­ges ste­he ei­nem An­spruch nicht ent­ge­gen, Sie könne je­der­zeit form­los ab­be­dun­gen wer­den.


Dem Kläger ste­he je­den­falls ein An­spruch aus be­trieb­li­cher Übung zu. Die Be­klag­te könne sich nicht auf die PV 72 be­ru­fen, da die­se den Mit­ar­bei­tern nicht be­kannt ge­macht wor­den sei. Die von der Recht­spre­chung ent­wi­ckel­te Ein­schränkung zur Ent­ste­hung ei­ner be­trieb­li­chen Übung im öffent­li­chen Dienst sei­en vor­lie­gend nicht ein­schlägig. Die­se Grundsätze gel­ten nicht, wenn wie hier der Ar­beit­ge­ber kei­nen nähe­ren staat­li­chen Wei­sun­gen bezüglich der bei ihm be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis­se un­ter­wor­fen sei. Darüber hin­aus hätte der Kläger da­mit rech­nen können, dass ei­ne even­tu­el­le feh­ler­haf­te Rechts­an­wen­dung kor­ri­giert wer­de, was nie pas­siert sei.


Auf ei­ne feh­len­de Be­tei­li­gung des Per­so­nal­rats bei der Be­gründung der Ansprüche könne sich die Be­klag­te nicht be­ru­fen, da es die­ser Sank­ti­on vor­lie­gend nicht bedürfe, da es sich um ei­ne begüns­ti­gen­de Maßnah­me han­de­le.


Der Kläger ha­be ei­nen An­spruch dar­auf, dass ihm das Ver­sor­gungs­recht so er­teilt wer­de, wie die Be­klag­te die­ses im Zu­sa­ge­zeit­punkt re­gelmäßig er­teilt hat. Die For­mu­lie­rung „Ver­sor­gungs­recht“ sei von der Be­klag­ten seit 1972 so ver­wandt wor­den, dass da­mit nicht nur die Zu­sa­ge ei­ner Al­ters­ver­sor­gung, son­dern auch wei­te­re Vergüns­ti­gun­gen wie So­zi­al­ver­si­che­rungs­frei­heit und be­son­de­rer Kündi­gungs­schutz ver­bun­den sind.


Hin­sicht­lich des wei­te­ren Vor­brin­gens der Par­tei­en im Be­ru­fungs­ver­fah­ren wird auf die Schriftsätze der Be­klag­ten vom 20.07.2010 (Bl. 435 - 488 d. A.), 13.09.2010 (Bl. 574 - 625 d. A.), 08.11.2010 (Bl. 626 - 708 d. A.) und 07.12.2010 (Bl. 726 - 733 d. A.) so­wie auf die Schriftsätze des Klägers vom 18.08.2010 (Bl. 492 - 539 d. A.) und 06.12.2010 (Bl. 721 - 725 d. A.) samt ih­ren An­la­gen so­wie auf das Pro­to­koll vom 16.11.2010 ver­wie­sen.

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Ent­schei­dungs­gründe:


A.


Die Be­ru­fung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statt­haft so­wie frist- und form-
ge­recht ein­ge­legt und be­gründet wor­den (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).


B.

Die Be­ru­fung ist nicht be­gründet. Der Kläger hat ei­nen An­spruch auf die Ver­ein­ba­rung des Ver­sor­gungs­rechts.


I.

Die Kla­ge ist zulässig. Der Zulässig­keit der Kla­ge steht nicht ent­ge­gen, dass sie die Ab­ga­be ei­nes Ver­trags­an­ge­bots zum Ge­gen­stand hat, durch das ein Ver­trag mit Wir­kung für die Ver­gan­gen­heit be­gründet wer­den soll. Spätes­tens seit dem In-Kraft-Tre­ten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Ge­set­zes zur Mo­der­ni­sie­rung des Schuld­rechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) am 01.01.2002 steht der Wirk­sam­keit ei­nes Ver­trags nicht (mehr) ent­ge­gen, dass der Schuld­ner nach § 275 Abs. 1 BGB nF nicht zu leis­ten braucht, auch wenn das Leis­tungs­hin­der­nis schon bei Ver­trags­schluss vor­liegt. Der rück­wir­ken­de Ver­trags­ab­schluss ist nicht des­halb nich­tig, weil er auf ei­ne unmögli­che Leis­tung ge­rich­tet ist (vgl. BAG, Ur­teil vom 09.05.2006 - 9 AZR 278/05, Rn. 36). Auf die Fra­ge, ob es möglich ist, den Kläger z. B. rück­wir­kend von der So­zi­al­ver­si­che­rungs­pflicht zu be­frei­en, kommt es des­halb nicht an.

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II.


1. Die Kla­ge ist auch be­gründet, da der Kläger aus be­trieb­li­cher Übung ei­nen
An­spruch auf die Ver­ein­ba­rung des so­ge­nann­ten Ver­sor­gungs­rechts hat.


Nach ständi­ger Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts ent­steht ei­ne be­trieb­li­che Übung durch ein gleichförmi­ges und wie­der­hol­tes Ver­hal­ten des Ar­beit­ge­bers, das den In­halt der Ar­beits­verhält­nis­se ge­stal­tet und ge­eig­net ist, ver­trag­li­che Ansprüche auf ei­ne Leis­tung zu be­gründen, wenn und so­weit Ar­beit­neh­mer aus dem Ver­hal­ten des Ar­beit­ge­bers schließen durf­ten, ih­nen wer­de ei­ne ent­spre­chen­de Leis­tung auch künf­tig gewährt. Auf die sub­jek­ti­ven Vor­stel­lun­gen des Ar­beit­ge­bers und da­mit auf die in­ter­ne Ent­schei­dungs­fin­dung kommt es nicht an. Ent­schei­dend ist, ob der Ar­beit­neh­mer dem Ver­hal­ten des Ar­beit­ge­bers ei­nen Ver­pflich­tungs­wil­len ent­neh­men kann (vgl. BAG, Ur­teil vom 12.12.2006 - 3 AZR 476/05, Rn. 28). Aus dem Ver­hal­ten des Ar­beit­ge­bers wird kon­klu­dent auf ei­ne Wil­lens­erklärung ge­schlos­sen, die vom Ar­beit­neh­mer gem. § 151 BGB an­ge­nom­men wer­den kann. Da­durch wird ein ver­trag­li­ches Schuld­verhält­nis ge­schaf­fen, aus dem bei Ein­tritt der ver­ein­bar­ten An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen ein ein­klag­ba­rer An­spruch auf die üblich ge­wor­de­ne Vergüns­ti­gung erwächst. Da­bei kommt es nicht dar­auf an, ob der Ar­beit­ge­ber mit ei­nem ent­spre­chen­den Ver­pflich­tungs­wil­len ge­han­delt hat. Die Wir­kung ei­ner Wil­lens­erklärung oder ei­nes be­stimm­ten Ver­hal­tens tritt im Rechts­ver­kehr schon dann ein, wenn der Erklären­de aus der Sicht des Erklärungs­empfängers ei­nen auf ei­ne be­stimm­te Rechts­wir­kung ge­rich­te­ten Wil­len geäußert hat. Ob ei­ne für den Ar­beit­ge­ber bin­den­de be­trieb­li­che Übung auf Grund der Gewährung von Leis­tun­gen an sei­ne Ar­beit­neh­mer ent­stan­den ist, muss des­halb da­nach be­ur­teilt wer­den, in­wie­weit die Ar­beit­neh­mer aus dem Ver­hal­ten des Ar­beit­ge­bers un­ter Berück­sich­ti­gung von Treu und Glau­ben so­wie der Ver­kehrs­sit­te gem. § 242 BGB und der Be­gleit­umstände auf ei­nen Bin­dungs­wil­len des Ar­beit­ge­bers schließen durf­ten. Da­bei ist es un­er­heb­lich, ob der be­tref­fen­de Ar­beit­neh­mer selbst bis­her schon in die Übung ein­be­zo­gen wor­den ist. Ei­ne Mit­tei­lung über die an an­de­re Ar­beit­neh­mer er­folg­ten Zah­lun­gen ge­genüber den übri­gen Ar­beit­neh­mern ist eben­so we­nig er­for­der­lich, wie ei­ne all­ge­mei­ne Veröffent­li­chung im Be­trieb. Es ist von dem all­ge­mei­nen Er­fah­rungs­satz aus­zu­ge­hen, dass der­ar­ti­ge begüns­ti­gen­de Leis­tun­gen all­ge­mein be­kannt wer­den (vgl. BAG, Ur­teil vom 28.06.2006 - 10 AZR 385/05 m. w. N.). Auch Ansprüche auf ei­ne be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung können durch

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be­trieb­li­che Übung be­gründet wer­den. Dies hat der Ge­setz­ge­ber in § 1 b Abs. 1 S. 4 Be­trAVG aus­drück­lich an­er­kannt (vgl. BAG, Ur­teil vom 19.08.2008 - 3 AZR 194/07, Rn. 19; Ur­teil vom 16.02.2010 - 3 AZR 118/08, Rn. 10). Will der Ar­beit­ge­ber ver­mei­den, dass durch die Ste­tig­keit sei­nes Ver­hal­tens auf­grund be­trieb­li­cher Übung ei­ne Bin­dung für die Zu­kunft ent­steht, muss er ei­nen ein­schränken­den Vor­be­halt klar und deut­lich zum Aus­druck brin­gen (vgl. BAG, Ur­teil vom 12.12.2006 - 3 AZR 476/05, Rn. 29; Ur­teil vom 16.02.2010 - 3 AZR 118/08, Rn. 14).


1.1 Das Ver­hal­ten der Be­klag­ten hat vor­lie­gend Ansprüche der Ar­beit­neh­mer auf der Grund­la­ge be­trieb­li­cher Übung be­gründet.


Die Be­klag­te hat in der Zeit von 1972 bis 2008 mit al­len Mit­ar­bei­tern, wel­che die drei bezüglich des Ver­sor­gungs­rechts veröffent­li­chen Vor­aus­set­zun­gen erfüll­ten, das Ver­sor­gungs­recht ver­ein­bart. Le­dig­lich 27 Mit­ar­bei­ter, bei de­nen die Erfüllung der Vor­aus­set­zun­gen nicht be­jaht wur­de, er­hiel­ten die­se Zu­sa­ge nicht. Dies ist un­strei­tig, da die Be­klag­te die­sen Vor­trag des Klägers nicht wirk­sam be­strit­ten hat. Ihr Be­strei­ten mit Nicht­wis­sen ist hier nicht zulässig. Bei der Fra­ge, wie vie­len Mit­ar­bei­tern aus wel­chen Gründen das Ver­sor­gungs­recht in der Ver­gan­gen­heit nicht gewährt wor­den ist, han­delt es sich um ei­ne Tat­sa­che aus dem Geschäfts- und Ver­ant­wor­tungs­be­reich der Be­klag­ten, die nicht mit Nicht­wis­sen be­strit­ten wer­den kann (vgl. Zöller, ZPO, § 138 Rn. 16). Et­was an­de­res er­gibt sich auch nicht dar­aus, dass der Be­klag­ten das Sich­ten al­ler Per­so­nal­ak­ten un­zu­mut­bar wäre. Es ist nicht nach­voll­zieh­bar, dass das Sich­ten der Per­so­nal­ak­ten über­haupt er­for­der­lich sein soll. Das Aus­wer­ten der Per­so­nal­stammblätter, in de­nen ne­ben der Be­triebs­zu­gehörig­keit auch ver­merkt ist, ob ei­nem Mit­ar­bei­ter ein Ver­sor­gungs­recht zu­ge­sagt wur­de und/oder das Aus­wer­ten der jähr­li­chen Vor­stands­be­schlüsse über die Zu­sa­ge des Ver­sor­gungs­rechts würde die Zahl der Fälle, in de­nen tatsächlich ein Blick in ei­ne Per­so­nal­ak­te ge­wor­fen wer­den muss, auf je­den Fall auf ein Maß re­du­zie­ren, das der Be­klag­ten in An­be­tracht der von ihr selbst im­mer wie­der be­ton­ten großen Be­deu­tung die­ses und der par­al­le­len Ver­fah­ren ei­ne Aus­wer­tung auf je­den Fall zu­mut­bar macht.


Durch ihr gleichförmi­ges Ver­hal­ten in Form der re­gelmäßigen Gewährung des Ver­sor­gungs­rechts hat die Be­klag­te ih­ren Mit­ar­bei­tern das An­ge­bot ge­macht, dass auch ih­nen, wenn sie die Vor­aus­set­zun­gen erfüllen, das Ver­sor­gungs­recht er­teilt bzw. an­ge­bo­ten

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wird. Dies gilt auch für den Kläger. Dem steht nicht ent­ge­gen, dass der Kläger selbst bis­lang nicht Empfänger der wie­der­holt gewähr­ten Leis­tung war. Es ist an­er­kannt, dass ei­ne be­trieb­li­che Übung auch bei Ein­mal­leis­tun­gen wie Gra­ti­fi­ka­tio­nen oder Ver­sor­gungs­zu­sa­gen ent­steht. Dies wird da­mit be­gründet, dass von dem Er­fah­rungs­satz aus­zu­ge­hen ist, dass die Be­leg­schaft Kennt­nis von der im Be­trieb übli­chen Pra­xis der ein­ma­li­gen Leis­tung erhält, und un­ter Berück­sich­ti­gung des Gleich­be­hand­lungs­grund­sat­zes ein zu­re­chen­ba­rer ob­jek­ti­ver Bin­dungs­wil­le des Ar­beit­ge­bers deut­lich wird (vgl. BAG, Ur­teil vom 27.06.2001 - 10 AZR 488/00, Rn. 35; Ur­teil vom 17.11.2009 - 8 AZR 851/08, Rn. 22).


Dem Ent­ste­hen der be­trieb­li­chen Übung steht nicht ent­ge­gen, dass über die Gewährung des Ver­sor­gungs­rechts je­des Jahr der Vor­stand ent­schie­den hat und dies den Ar­beit­neh­mern auch be­kannt war. Der Vor­stand ist nicht ein ex­ter­ner Drit­ter oder ein der Be­klag­ten über­ge­ord­ne­tes Ent­schei­dungs­gre­mi­um, son­dern das kraft Ge­set­zes für die Be­klag­te han­deln­de Ver­tre­tungs­or­gan (§ 6 BayLBG). Es ist nicht nach­zu­voll­zie­hen, war­um die Tat­sa­che, dass der Vor­stand je­des Jahr selbst über die Zu­sa­ge ent­schie­den hat und nicht an­de­re Mit­ar­bei­ter da­mit be­auf­tragt hat, da­zu führen soll, dass die Mit­ar­bei­ter we­ni­ger Ver­trau­en dar­auf ha­ben soll­ten, dass die Zu­sa­ge auch in Zu­kunft er­teilt wer­den wird.


Die Be­klag­te kann sich auch nicht dar­auf be­ru­fen, ein Ver­trau­en der Mit­ar­bei­ter auf ei­ne Zu­sa­ge des Ver­sor­gungs­rechts ha­be nicht ent­ste­hen können, weil den Mit­ar­bei­tern das Sys­tem der Er­mes­sens­ent­schei­dun­gen durch den Vor­stand be­kannt ge­we­sen sei. Es ist nicht er­sicht­lich, dass, wann und wie den Mit­ar­bei­tern be­kannt ge­wor­den sein soll, dass der Vor­stand je­weils ei­ne Er­mes­sens­ent­schei­dung trifft. Kei­ner der In­for­ma­tio­nen, mit de­nen die Be­klag­te die Mit­ar­bei­ter über das In­sti­tut des Ver­sor­gungs­rechts in­for­miert hat, ist zu ent­neh­men, dass der Vor­stand bei sei­ner Ent­schei­dung wei­te­re als die z. B. im Mit­ar­bei­ter­hand­buch veröffent­li­chen Kri­te­ri­en zu­grun­de legt. Ins­be­son­de­re ist kei­ner der In­for­ma­tio­nen zu ent­neh­men, dass der Vor­stand sich ein Er­mes­sen oder die Berück­sich­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Si­tua­ti­on vor­behält. So­weit die Be­klag­te ei­ne Vor­stands­vor­la­ge vor­legt, aus der her­vor­geht, dass der Vor­stand sich auch in der Ver­gan­gen­heit mit der wirt­schaft­li­chen Ver­tret­bar­keit der Er­tei­lung des Ver­sor­gungs­rechts aus­ein­an­der­ge­setzt hat, er­gibt sich dar­aus nichts an­de­res, da die Vor­stands­vor­la­ge kei­ne In­for­ma­ti­on an die Be­leg­schaft ist (zur Be­deu­tungs­lo­sig­keit von Ein­schränkun­gen in Auf­sichts­rats­be­schlüssen vgl. BAG, Ur­teil vom 31.07.2007 - 3 AZR 189/06, Rn. 23).

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Auch auf die PV 72 kann die Be­klag­te sich nicht be­ru­fen. In die­ser ist zwar ei­ne aus­drück­li­che „Kann-Re­ge­lung“ ent­hal­ten. Sie war als An­la­ge zum Fu­si­ons­ver­trag den Mit­ar­bei­tern aber we­der be­kannt, noch be­gründet sie die­sen ge­genüber Rech­te und Pflich­ten.


Es ist der be­trieb­li­chen Übung auch im­ma­nent, dass der Ar­beit­ge­ber - be­vor er sich durch sein gleichförmi­ges Ver­hal­ten bin­det - frei und un­ter Abwägung al­ler für ihn maßgeb­li­chen Kri­te­ri­en für die Leis­tungs­gewährung ent­schei­det. Das steht aber dem Ein­tritt der Bin­dungs­wir­kung nicht ent­ge­gen, wenn das Er­geb­nis die­ser Abwägung je­weils ei­ne vor­be­halts­lo­se gleichförmi­ge Leis­tungs­gewährung ist.


1.2 Dem Ent­ste­hen der be­trieb­li­chen Übung steht nicht die Schrift­form­klau­sel im Ar­beits­ver­trag ent­ge­gen.


Die im Ar­beits­ver­trag ent­hal­te­ne Schrift­form­klau­sel, wo­nach über den Ver­trag hin­aus­ge­hen­de Ver­ein­ba­run­gen zu ih­rer Gültig­keit der Schrift­form bedürfen, steht dem An­spruch aus be­trieb­li­cher Übung nicht ent­ge­gen, da ei­ne sol­che ein­fa­che Schrift­form­klau­sel oh­ne Ein­hal­tung der Schrift­form­klau­sel ab­be­dun­gen wer­den kann. Dies gilt auch dann, wenn die Par­tei­en nicht an die Schrift­form­klau­sel ge­dacht ha­ben (vgl. BAG, Ur­teil vom 20.01.2004 - 9 AZR 43/03, Rn. 49 m. w. N.).


1.3 Die be­trieb­li­che Übung ist nicht des­halb aus­ge­schlos­sen, weil es sich bei der Be­klag­ten um ei­ne Körper­schaft des öffent­li­chen Rechts han­delt, und dies ein schüt-zens­wer­tes Ver­trau­en der Ar­beit­neh­mer aus­sch­ließen würde.


Der Be­klag­ten ist in­so­weit zu­zu­stim­men, als für Ar­beits­verhält­nis­se des öffent­li­chen Diens­tes die Grundsätze der be­trieb­li­chen Übung nicht un­ein­ge­schränkt gel­ten. Die durch An­wei­sun­gen vor­ge­setz­ter Dienst­stel­len, Ver­wal­tungs­richt­li­ni­en, Ver­ord­nun­gen und ge­setz­li­che Re­ge­lun­gen, vor al­lem aber durch die Fest­le­gun­gen des Haus­halts­plans ge­bun­de­nen öffent­li­chen Ar­beit­ge­ber sind an­ders als pri­va­te Ar­beit­ge­ber ge­hal­ten, die Min­dest­be­din­gun­gen des Ta­rif­rechts und die Haus­halts­vor­ga­ben bei der Ge­stal­tung von Ar­beits­verhält­nis­sen zu be­ach­ten. Im Zwei­fel gilt Norm­voll­zug. Ein Ar­beit­neh­mer des öffent­li­chen Diens­tes muss grundsätz­lich da­von aus­ge­hen, dass ihm sein Ar­beit­ge­ber nur die Leis­tun-

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gen gewähren will, zu de­nen er recht­lich ver­pflich­tet ist. Oh­ne be­son­de­re An­halts­punk­te darf der Ar­beit­neh­mer im öffent­li­chen Dienst des­halb auch bei langjähri­ger Gewährung von Vergüns­ti­gun­gen, die den Rah­men recht­li­cher Ver­pflich­tun­gen über­schrei­ten, nicht dar­auf ver­trau­en, die Übung sei Ver­trags­in­halt ge­wor­den und wer­de un­be­fris­tet wei­ter­gewährt. Der Ar­beit­neh­mer muss da­mit rech­nen, dass ei­ne feh­ler­haf­te Rechts­an­wen­dung kor­ri­giert wird (vgl. BAG, Ur­teil vom 14.09.2004 - 5 AZR 679/93, Rn. 20).


Ein An­lass, ei­nen öffent­lich - recht­lich ver­fass­ten Ar­beit­ge­ber vor der An­wen­dung der all­ge­mei­nen Grundsätze zu schützen, be­steht aber dann nicht, wenn der Ar­beit­ge­ber bezüglich der bei ihm be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis­se kei­nen nähe­ren staat­li­chen Fest­le­gun­gen un­ter­wor­fen ist, die Re­geln für die Beschäfti­gung sei­ner Mit­ar­bei­ter au­to­nom auf­stellt und nicht an die Wei­sun­gen vor­ge­setz­ter Dienst­stel­len und Behörden ge­bun­den ist. (vgl. BAG, Ur­teil vom 16.07.1996 - 3 AZR 352/95, Rn. 30).


1.3.1 Letz­te­res trifft auf die Be­klag­te zu. Sie ist hin­sicht­lich der Ge­stal­tung des In­halts ih­rer Ar­beits­verhält­nis­se nicht an Wei­sun­gen vor­ge­setz­ter Dienst­stel­len und Behörden ge­bun­den. Sie stellt die Re­ge­lun­gen für die Beschäfti­gung ih­rer Mit­ar­bei­ter au­to­nom auf. Et­was an­de­res er­gibt sich nicht dar­aus, dass in der An­la­ge zum Fu­si­ons­ver­trag, in der PV 72, Grundsätze für Be­sol­dung und Ver­sor­gung der Mit­ar­bei­ter ver­trag­lich fest­ge­legt wur­den. Die­se Re­ge­lung hat kei­nen nor­ma­ti­ven Cha­rak­ter. Es ist nicht er­sicht­lich, dass ei­ne Ab­wei­chung von die­sem Ver­trag zu Guns­ten der Mit­ar­bei­ter ge­gen Rechts­vor­schrif­ten ver­s­toßen würde.


We­gen des feh­len­den nor­ma­ti­ven Cha­rak­ters der PV 72 kann sich die Be­klag­te auch nicht dar­auf be­ru­fen, dass ei­ne be­trieb­li­che Übung bei ver­meint­li­chem Norm­voll­zug nicht ent­steht. Die­se Recht­spre­chung ist hier be­reits we­gen feh­len­der ver­meint­li­cher Norm nicht ein­schlägig.


1.3.2 Auch aus der Tat­sa­che, dass die Sat­zung dem Vor­stand der Be­klag­ten auf­er­legt, sich bei der Ge­stal­tung der Be­sol­dung und Ver­sor­gung im Rah­men der Vor­ga­ben des Ver­wal­tungs­rats zu hal­ten, er­gibt sich nichts an­ders. Gem. § 6 BayLBG sind so­wohl der Vor­stand als auch der Ver­wal­tungs­rat Or­ga­ne der Be­klag­ten. Die Sat­zung re­gelt in­so­weit nur das Verhält­nis zwei­er Or­ga­ne der Be­klag­ten zu­ein­an­der. Die Tat­sa­che, dass

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der Ver­wal­tungs­rat als ein Or­gan der Be­klag­ten durch Er­lass der „Grundsätze über die Be­sol­dung und Ver­sor­gung der Mit­ar­bei­ter“ die Vor­ga­ben für Be­sol­dung und Ver­sor­gung macht, ist viel­mehr ge­ra­de Aus­druck der au­to­no­men Ge­stal­tung der Beschäfti­gungs­re­ge­lun­gen durch die Be­klag­te selbst. Ei­ne Bin­dung der Be­klag­ten hin­sicht­lich der Aus­ge­stal­tung ih­rer Ar­beits­verhält­nis­se an ei­nen Haus­halts­plan oder sons­ti­ge kon­kre­te ge­setz­li­che oder ta­rif­li­che Vor­ga­ben er­gibt sich dar­aus ge­ra­de nicht.


Dass die Be­klag­te mit ei­ner dem Haus­halts­plan un­ter­wor­fe­nen Behörde nicht ver­gleich­bar ist, zeigt sich auch dar­in, dass sie für die im Ta­rif­be­reich beschäftig­ten Ar­beit­neh­mer den „Bank­ta­rif“ an­wen­det, den sie in nicht un­er­heb­li­chem Um­fang in der Ver­gan­gen­heit durch Son­der­zah­lun­gen ergänzt hat, und für über­ta­rif­lich beschäftig­te Ar­beit­neh­mer ei­nen Be­sol­dungs­plan selbst auf­ge­stellt hat.


1.3.3 Dem Ent­ste­hen ei­ner be­trieb­li­chen Übung ste­hen auch nicht die Art. 17 und 18 BayLBG ent­ge­gen.


Auch aus Art. 17 BayLBG, wo­nach die Be­klag­te der Rechts­auf­sicht un­ter­wor­fen ist, er­gibt sich nicht, dass die Ar­beit­neh­mer der Be­klag­ten, wie die Ar­beit­neh­mer ei­ner Behörde, da­von aus­ge­hen muss­ten, die Be­klag­te wer­de hin­sicht­lich Vergütung und Ver­sor­gung im­mer nur das leis­ten, wo­zu sie nach Ge­setz und Ta­rif­ver­trag ver­pflich­tet ist. Nach­dem dies­bezügli­che nor­ma­ti­ve Vor­ga­ben, ins­be­son­de­re auch Vor­ga­ben, wel­che ei­ner über­ta­rif­li­chen Vergütung ent­ge­gen­ste­hen, nicht er­sicht­lich sind, er­sch­ließt sich nicht, von wel­cher ein­zu­hal­ten­den Norm­bin­dung die Ar­beit­neh­mer hätten aus­ge­hen sol­len. Die Tat­sa­che, dass die Be­klag­te der Rechts­auf­sicht un­ter­steht, schafft nicht zusätz­li­che Nor­men.


Das Glei­che gilt für die sich aus Art. 18 BayLBG er­ge­ben­de Auf­sicht durch den Baye­ri­schen Obers­ten Rech­nungs­hof. Weil die­ser auch im Hin­blick auf die Be­klag­te die Ein­hal­tung der Grundsätze des spar­sa­men und wirt­schaft­li­chen Han­delns (Art. 90 Bay­HO) zu über­wa­chen ha­ben mag, muss­ten die Ar­beit­neh­mer der Be­klag­ten nicht von ei­ner Bin­dung der Be­klag­ten an auch aus dem Vor­trag der Be­klag­ten selbst nicht ent­nehm­ba­re nor­ma­ti­ve Vor­ga­ben aus­ge­hen.

 

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1.3.4 Auch die mögli­che Aus­wei­tung der Gewährträger­haf­tung steht ei­ner be­trieb­li­chen Übung nicht ent­ge­gen.


Nach Art. 4 BayLBG haf­ten der E. und der F-Ver­band für die Erfüllung der Ver­bind­lich­kei­ten der Be­klag­ten. Dass sich dar­aus ei­ne Be­schränkung der Be­klag­ten bezüglich des Ein­ge­hens von Ver­pflich­tun­gen ge­genüber ih­ren Mit­ar­bei­tern er­gibt, ist nicht er­sicht­lich. Die Mit­ar­bei­ter der Be­klag­ten muss­ten des­halb auch we­gen des Be­ste­hens der Gewährträger­haf­tung, de­ren Zweck auf die Ab­si­che­rung ganz an­de­rer Ri­si­ken ge­rich­tet ist, nicht da­von aus­ge­hen, die Be­klag­te dürfe sich nicht über ta­rif­li­chen oder ge­setz­li­che Ver­pflich­tun­gen hin­aus zu Leis­tun­gen an ih­re Mit­ar­bei­ter ver­pflich­ten.


1.3.5 Ei­ne be­trieb­li­che Übung schei­tert ent­ge­gen den Ausführun­gen der Be­klag­ten auch nicht dar­an, dass die Ar­beit­neh­mer der Be­klag­ten bes­ser ge­stellt wären als Be­am­ten­anwärter. Auf­grund der grund­ge­setz­lich geschütz­ten Ver­trags­frei­heit ist es je­dem Ar­beit­ge­ber un­be­nom­men, sei­nen Mit­ar­bei­tern ver­trag­lich Leis­tun­gen zu ver­spre­chen, die güns­ti­ger sind als die­je­ni­gen die Be­am­te er­hal­ten. Auf die Fra­ge, wie tref­fend die­ser von der Be­klag­ten an­ge­stell­te Ver­gleich ist, kommt es des­halb nicht an.


1.4 Das Ent­ste­hen ei­ner be­trieb­li­chen Übung schei­tert nicht an dem Frei­wil­lig­keits­vor­be­halt aus dem Ar­beits­ver­trag des Klägers.


1.4.1 Es ist in der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts all­ge­mein an­er­kannt, dass ein An­spruch aus be­trieb­li­cher Übung aus­ge­schlos­sen ist, wenn der Ar­beit­ge­ber durch die Erklärung ei­nes ent­spre­chen­den Vor­be­halts das Feh­len ei­nes Rechts­bin­dungs­wil­lens klar und deut­lich zum Aus­druck bringt. (vgl. BAG, Ur­teil vom 12.12.2006 - 3 AZR 476/05, Rn. 29; Ur­teil vom 16.02.2010 - 3 AZR 118/08, Rn. 14; BAG, Ur­teil vom 31.07.2007 - 3 AZR 189/06, Rn. 22) Als hin­rei­chend deut­lich hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt an­er­kannt For­mu­lie­run­gen wie, die Leis­tung er­fol­ge „oh­ne An­er­ken­nung ei­ner Rechts­pflicht” oder „es ent­ste­he für die Zu­kunft kein Rechts­an­spruch“ (vgl. BAG, Ur­teil vom 19.05.2005 – 3 AZR 660/03, Rn. 29). Oh­ne Be­deu­tung ist, ob die­ser Hin­weis aus Be­weis­gründen be­reits im Ar­beits­ver­trag fest­ge­hal­ten ist oder vor der je­wei­li­gen Aus­zah­lung er­folgt. Für Son­der­zah­lun­gen hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt aus­geführt, dass un­ge­ach­tet der Schwie­rig­kei­ten, die mit der Wie­der­ho­lung des Vor­be­halts vor je­der Son­der-

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zah­lung für den Ar­beit­ge­ber ver­bun­den sein können, nicht an­zu­neh­men sei, dass ein Ar­beit­neh­mer ei­ner ständi­gen Wie­der­ho­lung des Vor­be­halts vor je­der Leis­tung größere Be­deu­tung bei­misst als ei­nem kla­ren und verständ­li­chen Hin­weis im Ar­beits­ver­trag. Im Ar­beits­ver­trag ent­hal­te­ne Hin­wei­se und ge­trof­fe­ne Ab­re­den müssen zu ih­rer Wirk­sam­keit nicht ständig wie­der­holt wer­den (vgl. BAG, Ur­teil vom 30.07.2008 - 10 AZR 606/07, Rn. 29 m. w. N.). Will der Ar­beit­ge­ber das Ent­ste­hen ei­ner be­trieb­li­chen Übung bei Ein­mal­leis­tun­gen ver­hin­dern, steht ihm die Möglich­keit je­weils bei Leis­tungs­gewährung ei­nen Vor­be­halt zu erklären, gar nicht zur Verfügung.


Ein sol­cher Vor­be­halt ist im Ar­beits­ver­trag des Klägers ent­hal­ten, da dort ver­ein­bart ist, dass auch bei wie­der­hol­ter Gewährung ei­ner Leis­tung, die nicht in die­sem Ver­trag fest­ge­setzt ist, kein Rechts­an­spruch be­steht.


1.4.2 Ei­ne Aus­le­gung die­ses Vor­be­halts er­gibt aber, dass die­ser nicht dar­auf ge­rich­tet ist, ei­nen An­spruch auf Er­tei­lung des Ver­sor­gungs­rechts aus­zu­sch­ließen.


Emp­fangs­bedürf­ti­ge Wil­lens­erklärun­gen sind so aus­zu­le­gen, wie sie der Erklärungs­empfänger nach Treu und Glau­ben un­ter Berück­sich­ti­gung der Ver­kehrs­sit­te ver­ste­hen muss­te. Ent­schei­dend ist im Er­geb­nis nicht der em­pi­ri­sche Wil­le des Erklären­den, son­dern der durch nor­ma­ti­ve Aus­le­gung zu er­mit­teln­de ob­jek­ti­ve Erklärungs­wert sei­nes Ver­hal­tens (vgl. Pa­landt, BGB, 60. Aufl., § 133, Rn. 9, m. w. N.). Bei An­wen­dung die­ser Grundsätze, muss­te der Kläger den Vor­be­halt so ver­ste­hen, dass die­ser zwar dar­auf ab­ziel­te, das Ent­ste­hen je­der „nor­ma­len“ be­trieb­li­chen Übung zu ver­hin­dern, sich aber nicht auf das Ver­sor­gungs­recht be­zog.


Bei der Aus­le­gung des Frei­wil­lig­keits­vor­be­halts sind vor­lie­gend fol­gen­de Umstände zu berück­sich­ti­gen:


1.4.2.1 Die Be­klag­te hat in ih­rer Kom­mu­ni­ka­ti­on an die Mit­ar­bei­ter bezüglich des Ver­sor­gungs­rechts über Jah­re hin­weg in den ver­schie­dens­ten Veröffent­li­chun­gen auf das In­sti­tut des Ver­sor­gungs­rechts hin­ge­wie­sen und da­bei kla­re und ab­sch­ließen­de Vor­aus­set­zun­gen kom­mu­ni­ziert, z.B. im Mit­ar­bei­ter­hand­buch, in der Per­so­nal­in­for­ma­ti­on vom 28.10.1994 oder in den ins In­tra­net ein­ge­stell­ten Präsen­ta­tio­nen. Die­se Hin­wei­se und In-

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for­ma­tio­nen ent­hiel­ten durchgängig kei­ner­lei Hin­weis auf den Frei­wil­lig­keits­vor­be­halt. Viel­mehr wur­de das Ver­sor­gungs­recht stets gleich­ran­gig ne­ben der Ver­sor­gung durch die Un­terstützungs­kas­se, auf die un­strei­tig ein Rechts­an­spruch be­steht, präsen­tiert.


Die­se In­for­ma­tio­nen sind als sol­che nicht ge­eig­net, ei­nen Rechts­an­spruch des Klägers z.B. durch ei­ne Ge­samt­zu­sa­ge zu be­gründen, da sie we­gen ih­res ein­deu­ti­gen In­for­ma­ti­ons­cha­rak­ters ei­nen Rechts­bin­dungs­wil­len nicht er­ken­nen las­sen, oder weil die ent­hal­te­ne rechts­geschäft­li­che Erklärung, wie im Fall der Per­so­nal­in­for­ma­ti­on vom 28.10.1994, sich nur an ei­nen ab­ge­grenz­ten Per­so­nen­kreis, Beschäftig­te mit Teil­zeit während der War­te­zeit, ge­rich­tet ha­ben. Gleich­wohl sind die­se von der Be­klag­ten be­wusst ge­setz­ten In­for­ma­tio­nen Umstände, die bei der Aus­le­gung des Frei­wil­lig­keits­vor­be­halts zu berück­sich­ti­gen sind. Der Ar­beit­ge­ber hat mit die­sen In­for­ma­tio­nen das Ver­sor­gungs­recht als ein zwar an an­de­re Vor­aus­set­zun­gen an­knüpfen­des, aber an­sons­ten gleich­ran­gig ne­ben der Ver­sor­gung durch die Un­terstützungs­kas­se be­ste­hen­des In­sti­tut dar­ge­stellt. In kei­ner der In­for­ma­tio­nen wur­de hin­sicht­lich der recht­li­chen Bin­dung zwi­schen dem Ver­sor­gungs­recht und der Ver­sor­gung durch die Un­terstützungs­kas­se dif­fe­ren­ziert. Da bezüglich der Ver­sor­gung durch die Un­terstützungs­kas­se un­strei­tig ein Rechts­an­spruch be­steht, die Be­klag­te aber gleich­wohl über vie­le Jah­re, ja Jahr­zehn­te hin­weg dar­auf ver­zich­tet hat, in den vielfälti­gen In­for­ma­tio­nen auf ei­nen Un­ter­schied hin­sicht­lich ih­rer Ver­pflich­tung die­se Leis­tun­gen zu gewähren hin­zu­wei­sen, konn­ten die Ar­beit­neh­mer da­von aus­ge­hen, dass auch hin­sicht­lich des Ver­sor­gungs­rechts der Frei­wil­lig­keits­vor­be­halt nicht grei­fen soll. Das Ver­sor­gungs­recht und die Un­terstützung durch die Ver­sor­gungs­kas­se wa­ren von der Be­klag­ten gleich­ge­stellt wor­den.


1.4.2.2 Auch vor Erfüllung der Vor­aus­set­zun­gen, während der War­te­zeit wur­de die Möglich­keit der Er­tei­lung des Ver­sor­gungs­rechts stets als Be­stand­teil der ar­beits­ver­trag­li­chen Bin­dun­gen be­han­delt. Das Ver­sor­gungs­recht wur­de stets im Hin­ter­grund mit be­dacht. So wur­de z.B. auf dem Blatt mit den Per­so­nal­stamm­da­ten von Be­ginn des Ar­beits­verhält­nis­ses an aus­ge­wie­sen, wann die War­te­zeit für das Ver­sor­gungs­recht be­gon­nen hat. Bei Ent­sen­dun­gen oder Be­ur­lau­bun­gen wur­den Re­ge­lun­gen über die An­rech­nung auf die War­te­zeit ge­trof­fen.

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1.4.2.3 Die Be­klag­te hat durch die wie­der­hol­te und gleich­blei­ben­de Mit­tei­lung der
Vor­aus­set­zun­gen des Ver­sor­gungs­rechts an die Mit­ar­bei­ter bei die­sen die Er­war­tung ge­weckt, bei Erfüllung die­ser Vor­aus­set­zun­gen wer­de das Ver­sor­gungs­recht er­teilt. Die Mit­tei­lung kla­rer Leis­tungs­vor­aus­set­zun­gen hat ei­nen Erklärungs­ge­halt, der über den der gleichförmi­gen Leis­tungs­gewährung, der die be­trieb­li­che Übung be­gründet, hin­aus­geht. Den Mit­ar­bei­tern wird ver­mit­telt, dass sie durch die Erfüllung der Vor­aus­set­zun­gen (hier Un­ter­las­sen an­der­wei­ti­ger Dis­po­si­tio­nen über ihr Ar­beits­verhält­nis und Erfüllen der Qua­litätsan­for­de­run­gen bezüglich der Ar­beits­leis­tun­gen) die Leis­tung durch den Ar­beit­ge­ber her­beiführen können.


Die Be­klag­te hat durch die wie­der­hol­te und be­wuss­te Mit­tei­lung der drei Leis­tungs­vor­aus­set­zun­gen die Möglich­keit der Er­tei­lung des Ver­sor­gungs­rechts da­zu genützt, das Ver­hal­ten der Mit­ar­bei­ter be­reits während der War­te­zeit zu steu­ern, ins­be­son­de­re da­zu die Mit­ar­bei­ter an sich zu bin­den, d.h. die­se von an­der­wei­ti­gen Dis­po­si­tio­nen über ihr Ar­beits­verhält­nis ab­zu­hal­ten. Dies wird be­son­ders deut­lich dar­in, dass die Be­klag­te be­son­ders ver­dien­ten oder hal­tens­wer­ten Mit­ar­bei­tern das Ver­sor­gungs­recht vor­zei­tig er­teilt hat. Die Be­klag­te hat mit dem Ver­sor­gungs­recht be­wuss­te Leis­tungs- und Ver­hal­ten­s­an­rei­ze ge­setzt, wel­che von den Mit­ar­bei­tern während der War­te­zeit in Vor­leis­tung zu er­brin­gen wa­ren.


Die­se Umstände ma­chen deut­lich, dass das Ver­sor­gungs­recht auch vor Erfüllung der War­te­zeit in den Ar­beits­verhält­nis­sen der Mit­ar­bei­ter der Be­klag­ten stets präsent war und mit be­dacht wur­de, wie es sich am deut­lichs­ten in der Auf­nah­me des Be­ginns der War­te­zeit in die Per­so­nal­stammblätter zeigt. Un­ter Berück­sich­ti­gung die­ser Umstände konn­te der Kläger nach Treu und Glau­ben da­von aus­ge­hen, dass der Frei­wil­lig­keits­vor­be­halt sich nicht auf die Er­tei­lung des Ver­sor­gungs­rechts be­zieht. Nur ergänzend sei an­ge­merkt, dass selbst Mit­ar­bei­ter in der Rechts­ab­tei­lung der Be­klag­ten da­von aus­ge­gan­gen sind, dass trotz des Frei­wil­lig­keits­vor­be­halts in den Verträgen ei­ne be­trieb­li­che Übung bezüglich des Ver­sor­gungs­rechts nicht aus­ge­schlos­sen ist.


1.5 Der Kläger erfüllt die durch die be­trieb­li­che Übung de­fi­nier­ten Vor­aus­set­zun­gen und hat des­halb An­spruch auf die be­gehr­te Ver­tragsände­rung.

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1.5.1 In­halt der be­trieb­li­chen Übung ist auf der Sei­te der Leis­tungs­vor­aus­set­zun­gen, dass die Be­klag­te den­je­ni­gen Ar­beit­neh­mern, wel­che die drei Vor­aus­set­zun­gen 20 Jah­re Tätig­keit im Kre­dit­ge­wer­be, da­von min­des­tens 10 Jah­re bei der Be­klag­ten, gu­te Be­ur­tei­lung und ei­ne ge­sund­heit­li­che Ver­fas­sung, die ei­ne vor­zei­ti­ge Pen­sio­nie­rung nicht er­war­ten lässt, das Ver­sor­gungs­recht er­teilt. Auf die Tat­sa­che, dass die Be­klag­te in den ver­schie­de­nen Mit­tei­lun­gen an die Mit­ar­bei­ter un­ter­schied­li­che For­mu­lie­run­gen ge­braucht hat, kommt es vor­lie­gend nicht an. Die Ab­wei­chun­gen sind im We­sent­li­chen se­man­ti­scher Na­tur. So­weit sie in­halt­li­cher Na­tur sind, kommt es vor­lie­gend nicht dar­auf an, da die Be­klag­te nicht be­strei­tet, dass der Kläger die Vor­aus­set­zun­gen für das Ver­sor­gungs­recht, wie sie bis 2008 ge­genüber den Ar­beit­neh­mern kom­mu­ni­ziert wur­den, erfüllt.


Die Be­klag­te kann sich nicht dar­auf be­ru­fen, der Kläger würde die wei­te­re Vor­aus­set­zung der zukünf­ti­gen Ar­beits­platz­si­cher­heit nicht erfüllen. Die­se Vor­aus­set­zung ist nicht In­halt der be­trieb­li­chen Übung ge­wor­den. Als die Be­klag­te 2003/2004 erst­mals an­fing, die künf­ti­ge Ar­beits­platz­si­cher­heit bei der Er­tei­lung des Ver­sor­gungs­rechts zu prüfen, be­stand das Ar­beits­verhält­nis des Klägers un­ter der Gel­tung der be­trieb­li­chen Übung be­reits 13 Jah­re. Die Vor­aus­set­zun­gen des Ver­sor­gungs­rechts wa­ren be­reits in der bis­lang kom­mu­ni­zier­ten Form In­halt des Ar­beits­verhält­nis­ses ge­wor­den. Dies konn­te von der Be­klag­ten nicht ein­sei­tig geändert wer­den. Auf die Fra­ge, wann die Be­klag­te die Vor­aus­set­zung der Ar­beits­platz­si­cher­heit erst­mals kom­mu­ni­ziert hat, kommt es des­halb hier nicht an.


Das Kri­te­ri­um der Ar­beits­platz­si­cher­heit ist auch nicht des­halb In­halt der be­trieb­li­chen Übung ge­wor­den, weil es ei­ner be­am­ten­rechtsähn­li­chen Ver­sor­gung im­ma­nent ist. Was In­halt der be­trieb­li­chen Übung ist, wird durch das be­stimmt, was der Ar­beit­ge­ber den Ar­beit­neh­mern ge­genüber durch sein ver­ste­tig­tes Ver­hal­ten erklärt. Dem Erklärungs­ver­hal­ten der Be­klag­ten war bis zum Jahr 2008 das Kri­te­ri­um der Ar­beits­platz­si­cher­heit als Vor­aus­set­zung für die Zu­sa­ge­er­tei­lung nicht zu ent­neh­men. Das die be­trieb­li­che Übung auf der Rechts­fol­gen­sei­te ei­ne be­am­ten­rechtsähn­li­che Ver­sor­gung zum In­halt hat, führt nicht da­zu, dass auf der Sei­te der Leis­tungs­vor­aus­set­zun­gen den Ar­beit­neh­mern nicht er­kenn­ba­re Kri­te­ri­en Ver­trags­in­halt wer­den.

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1.5.2 In­halt des kläge­ri­schen An­spruchs aus be­trieb­li­cher Übung auf Er­tei­lung des Ver­sor­gungs­rechts ist auf der Rechts­fol­gen­sei­te ein Ver­trags­an­ge­bot mit dem In­halt, wie es von der Be­klag­ten zu­letzt ver­gleich­ba­ren Mit­ar­bei­tern un­ter­brei­tet wur­de.


Wie be­reits aus­geführt, ent­steht die be­trieb­li­che Übung bei Ein­mal­leis­tun­gen da­durch, dass durch die Gewährung der Leis­tung an Drit­te un­ter Berück­sich­ti­gung des Gleich­be­hand­lungs­grund­sat­zes ein zu­re­chen­ba­rer ob­jek­ti­ver Bin­dungs­wil­le des Ar­beit­ge­bers deut­lich wird (vgl. BAG, Ur­teil vom 27.06.2001 - 10 AZR 488/00, Rn. 35; Ur­teil vom 17.11.2009 - 8 AZR 851/08, Rn. 22). Der In­halt der be­trieb­li­chen Übung ist so­mit un­ter Berück­sich­ti­gung des Gleich­be­hand­lungs­grund­sat­zes zu er­mit­teln. Dies kann vor­lie­gend nur da­zu führen, dass die Be­klag­te ver­pflich­tet ist, dem Kläger das Ver­sor­gungs­recht mit dem In­halt an­zu­bie­ten, wie sie es zu­letzt an­de­ren Mit­ar­bei­tern an­ge­bo­ten hat. Die­sen In­halt des Ver­sor­gungs­rechts gibt der Kla­ge­an­trag wie­der.


2. Die Kos­ten­ent­schei­dung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO.


3. Die Re­vi­si­on war nach § 72 Abs. 2 ArbGG zu­zu­las­sen, da der Rechts­streit im Hin­blick auf die große Zahl der bei der Be­klag­ten be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mer grundsätz­li­che Be­deu­tung hat. Ge­gen die­ses Ur­teil ist des­halb für die Be­klag­te die Re­vi­si­on gemäß nach­fol­gen­der Rechts­mit­tel­be­leh­rung ge­ge­ben.

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Rechts­mit­tel­be­leh­rung:


Ge­gen die­ses Ur­teil kann die Be­klag­te Re­vi­si­on ein­le­gen.


Für den Kläger ist ge­gen die­ses Ur­teil kein Rechts­mit­tel ge­ge­ben.


Die Re­vi­si­on muss in­ner­halb ei­ner Frist von ei­nem Mo­nat ein­ge­legt und in­ner­halb ei­ner Frist von zwei Mo­na­ten be­gründet wer­den.


Bei­de Fris­ten be­gin­nen mit der Zu­stel­lung des in vollständi­ger Form ab­ge­fass­ten Ur­teils, spätes­tens aber mit Ab­lauf von fünf Mo­na­ten nach der Verkündung des Ur­teils.


Die Re­vi­si­on muss beim


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ein­ge­legt und be­gründet wer­den.


Die Re­vi­si­ons­schrift und die Re­vi­si­ons­be­gründung müssen von ei­nem Rechts­an­walt un­ter­zeich­net sein.


Es genügt auch die Un­ter­zeich­nung durch ei­nen Be­vollmäch­tig­ten der Ge­werk­schaf­ten und von Ver­ei­ni­gun­gen von Ar­beit­ge­bern so­wie von Zu­sam­men­schlüssen sol­cher Verbände
 

 

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- für ih­re Mit­glie­der
- oder für an­de­re Verbände oder Zu­sam­men­schlüsse mit ver­gleich­ba­rer Aus­rich­tung und de­ren Mit­glie­der


oder


von ju­ris­ti­schen Per­so­nen, de­ren An­tei­le sämt­lich in wirt­schaft­li­chem Ei­gen­tum ei­ner der im vor­ge­nann­ten Ab­satz be­zeich­ne­ten Or­ga­ni­sa­tio­nen ste­hen,
- wenn die ju­ris­ti­sche Per­son aus­sch­ließlich die Rechts­be­ra­tung und Pro­zess­ver­tre­tung die­ser Or­ga­ni­sa­ti­on und ih­rer Mit­glie­der oder an­de­re Verbände oder Zu­sam­men­schlüsse mit ver­gleich­ba­rer Aus­rich­tung und de­ren Mit­glie­der ent­spre­chend de­ren Sat­zung durchführt
- und wenn die Or­ga­ni­sa­ti­on für die Tätig­keit der Be­vollmäch­tig­ten haf­tet.


In je­dem Fall muss der Be­vollmäch­tig­te die Befähi­gung zum Rich­ter­amt ha­ben.
Zur Möglich­keit der Re­vi­si­ons­ein­le­gung mit­tels elek­tro­ni­schen Do­ku­ments wird auf die Ver­ord­nung über den elek­tro­ni­schen Rechts­ver­kehr beim Bun­des­ar­beits­ge­richt vom 09.03.2006 (BGBl. I, 519 ff.) hin­ge­wie­sen. Ein­zel­hei­ten hier­zu un­ter http://www.bun­des­ar­beits­ge­richt.de


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