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KAGH, Urteil vom 07.07.2016, M 03/2015
Schlagworte: | Kirchenarbeitsrecht, Kirche, Mitarbeitervertretung | |
Gericht: | Kirchlicher Arbeitsgerichtshof | |
Aktenzeichen: | M 03/2015 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 07.07.2016 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Kirchliches Arbeitsgericht Münster, Urteil vom 11.06.2015, 14/14 KAG | |
Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz
auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls
Im Revisionsverfahren
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hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2015 durch den Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Prof. Dr. Reinhard Richardi, die Richter am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Margit Maria Weber und Prof. Dr. Alfred E. Hierold sowie die beisitzenden Richter Sr. Josefia Schulte und Dr. Joachim Eder
am 20.11.2015
für Recht erkannt:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist beim Caritasverband Moers-Xanten e.V. in Moers seit dem 1.1.2011 als Leiter des Caritas-Seniorenheims St. Josef beschäftigt. In dem Seniorenheim arbeiten etwa 70 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Das Seniorenheim St. Josef ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung des Caritasverbandes Moers-Xanten e.V. Dieser Rechtsträger betreibt ein Netz professioneller sozialer Einrichtungen und Dienste in den Städten und Gemeinden Moers, Neukirchen-Vluyn, Kamp-Lintfort, Rheinberg, Alpen, Sonsbeck und Xanten mit insgesamt über 700 haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die Außenvertretungsbefugnis obliegt dem Geschäftsführer des Caritasverbandes, der zugleich auch Leiter des Fachbereichs „Stationäre Altenhilfe" ist. Zu diesem Fachbereich gehören neben dem Seniorenzentrum St. Josef auch das Caritas-Haus St. Hedwig, die Kurzzeitpflege St. Katharina, die Tagespflege St. Paulus und die Zentralküche. Der Kläger, der keine Vertretungsbefugnis für das Seniorenzentrum St. Josef besitzt, hatte für die Wahl zur Mitarbeitervertretung des Caritasverbandes Moers-Xanten e.V. kandidiert. Er wurde durch den Beklagten trotz fristgerechtem Eingang der Kandidatur mit der Begründung nicht zugelassen, die Voraussetzungen der Wählbarkeit hätten bei ihm nicht vorgelegen. Dagegen erhob er Klage, die das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster, nordrhein-westfälischer Teil, durch Urteil vom 18.7.2013 abgewiesen hat Die dagegen erhobene Revision führte zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung des Rechtstreits durch das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs vom 28.11.2014 — M 10/13. Auf dieses Urteil wird ver-
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wiesen. Die Vorinstanz hat durch Urteil vom 11.6.2015 — 14/14 KAG — die Klage erneut abgewiesen und die Revision zugelassen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 15.6.2015 zugestellte Urteil am 10.7.2015 Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 14.9.2015, eingegangen am 14.9.2015, begründet.
Er beantragt,
das Urteil aufzuheben und der Klage vollumfänglich stattzugeben, hilfsweise, das Urteil aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision ist zulässig. Sie ist im Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz zugelassen (§ 47 Abs. 1 KAGO) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 50 KAGO).
II.
Die Revision ist jedoch nicht begründet.
1. Der Rechtsweg zur kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit ist, wie bereits im Urteil vom 28.11.2014 — M 10/13 — für diesen Rechtstreit begründet, nach § 2 Abs. 2 KAGO eröffnet.
Die Vorinstanz hat zutreffend die Mitarbeitervertretung beigeladen, da es bei einer Wahlanfechtung auch um deren Bestand und Zusammensetzung geht. Deshalb ist
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ein Fall der notwendigen Beiladung i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 1 KAGO gegeben. Da kein Antrag auf Kostenerstattung gestellt wurde, konnte die Vorinstanz davon absehen, ob ein Fall der notwendigen Beiladung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 KAGO vorliegt. Nach dieser Bestimmung ist auch die Beiladung eines Dritten notwendig, der aufgrund Rechtsvorschrift verpflichtet ist, einer Partei oder einem Beigeladenen die Kosten des rechtshängig gemachten Anspruchs zu ersetzen (Kostenträger).
2. Wie bereits im Urteil vom 28.11.2014 — M 10/13 — ausführlich begründet, ist die Klage zulässig. Auf die Ausführungen des Urteils wird Bezug genommen.
3. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Wählbarkeitsvoraussetzungen zur Mitarbeitervertretung sind beim Kläger von der Vorinstanz zutreffend verneint worden. Wie ihr aufgegeben wurde, hat sie bei ihrer Entscheidung die Rechtsauffassung beachtet, die im Urteil des KAGH vom 28.11.2014 — M 01/14 — zur Zurückweisung in dem gleichgelagerten Fall geführt hat.
4. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass dem Wahlausschuss im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des passiven Wahlrechts im Sinne des § 8 Abs. 2 MAVO Münster ein Beurteilungsspielraum zukommt.
5. Auch die sonstigen Ausführungen lassen nicht erkennen, dass das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts auf rechtfehlerhaften Annahmen beruht. Die gesetzliche Regelung in § 8 Abs. 2 MAVO, die im wesentlichen § 14 Abs. 3 BPersVG nachgebildet ist, dient der Vermeidung einer Pflichten- und Interessenkollision: Personen, die als „Gegenspieler" der betrieblichen Interessenvertretung agieren, sollen grundsätzlich nicht zugleich Mitglied dieser Interessenvertretung sein. Ein Mitarbeiter, der Entscheidungen in Personalangelegenheiten trifft oder maßgeblich die Entscheidungsfindung beeinflusst, soll nicht gleichzeitig als Mitglied der Mitarbeitervertretung mit zuvor von ihm entscheidend (mit-)geprägten Personalangelegenheiten befasst sein. Ob eine Vermischung beider Funktionen möglich ist, kann nicht allgemein festgestellt werden, sondern bedarf stets der sorg-fältigen Prüfung im Einzelfall. Dabei sind die Organisations- und Geschäftsverteilungspläne in der Einrichtung und die langjährige betriebliche Praxis der Entscheidungsabläufe insbesondere bei Personalangelegenheiten zu berücksichtigen.
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Diese Prüfung ist hier geschehen und kann auch nicht beanstandet werden. Ein Indiz ist in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte nach hinreichender Prüfung sogar zu dem Ergebnis gelangt war, dass der Kläger letztlich sogar der in § 3 Abs. 2 Nr. 4 MAVO definierten Personengruppe angehört. Darauf hat die Vorinstanz zwar nicht zurückgegriffen; aber bestätigt wird dadurch, dass eine Befugnis zur „selbständigen Entscheidung" anzunehmen ist, wenn der Beklagte als Wahlausschuss sogar eine „leitende Stellung" angenommen hat.
Soweit der Revisionskläger den Einwand erhebt, dass die Auslegung des § 8 Abs. 2 MAVO Münster durch die Vorinstanz zur Folge habe, dass jeder Führungskraft einer Einrichtung das passive Wahlrecht abzusprechen sei, ist entgegenzuhalten, dass es sich bei dem Revisionskläger nicht um irgend eine Führungskraft handelt, sondern um den „Leiter" des Seniorenheims. In dieser exponierten Funktion nimmt der Revisionskläger faktisch die Stellung des obersten, in der Einrichtung ständig präsenten Dienstgebervertreters wahr, dem die Kompetenz zur verantwortlichen Leitung des gesamten Seniorenheimes St. Josef mit über 70 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zusteht. In dieser herausgehobenen Position und mit dieser Funktionsbezeichnung wird der Kläger sowohl von der Außenwelt als auch von der Belegschaft des Seniorenzentrums als Repräsentant des Dienstgebers wahrgenommen. Dies gilt umso mehr als der zur Außenvertretung befugte Geschäftsführer, dem die operative Führung des gesamten Verbandes sowie die Leitung des gesamten Fachbereichs „Stationäre Altenhilfe" mit mehreren unselbständigen Einrichtungen obliegt, allein aufgrund der Größe des Rechtsträgers mit mehr als 700 haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie aufgrund der dezentralen Organisationsstruktur (die zahlreichen rechtlich unselbständigen Dienststellen des Rechtsträgers sind in den Städten und Gemeinden Moers, Neukirchen-Vluyn, Kamp-Lintfort, Rheinberg, Alpen, Sonsbeck und Xanten verteilt) schlechterdings nicht in der Lage sein dürfte, sich aufgrund eigener Wahrnehmung genaue Informationen über die Personalsituation vor Ort zu verschaffen. Aufgrund der besonderen Struktur des Rechtsträgers und der daraus resultierenden Entscheidungsabläufe ist der Geschäftsführer in allen personellen Angelegenheiten zwangsläufig auf qualifizierte Vorbereitungen und Vorentscheidungen der obersten Führungskraft im Seniorenzentrum St. Josef angewiesen. Aus diesem Grund steht für den Gerichtshof ohne Zweifel fest, dass der Revisionsbeklagte in seiner Funktion als Leiter des Senioren-
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heimes sämtliche Personalangelegenheiten und Disziplinarmaßnahmen, die seine Einrichtung betreffen, maßgeblich initiieren, inhaltlich entscheidend mitprägen und mitgestalten dürfte, auch wenn die Letztverantwortung und die verbindliche Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen bei den vertretungsberechtigten Organen des Rechtsträgers liegt (vgl. auch KAGH, Urteil vom 17.7.2014 — M 14/2014, Rn. 22). Als zentrales Bindeglied zwischen Mitarbeitern und Geschäftsführung wird der Revisionskläger sowohl von den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung als auch von den Mitarbeitern des Seniorenzentrums als oberste Führungs-kraft und als „verlängerter Arm" des Dienstgebers wahrgenommen. Zur Vermeidung von Pflichten- und Interessenkollisionen ist der Kläger daher nicht wählbar für die Mitarbeitervertretung seiner Einrichtung.
Margit Maria Weber
Prof. Dr. Reinhard Richardi
Prof. Dr. Alfred E. Hierold
Dr. Joachim Eder
Sr. Josefia Schulte
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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