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LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2010, 6 Sa 1722/10
Schlagworte: | Ausgleichsklausel: Gerichtlicher Vergleich, Gerichtlicher Vergleich: Ausgleichsklausel | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg | |
Aktenzeichen: | 6 Sa 1722/10 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 12.11.2010 | |
Leitsätze: | Regelt ein Prozessvergleich zur Beilegung eines Kündigungsschutzprozesses noch Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitsvergütung für die Dauer der Kündigungsfrist, wird ein in dieser Zeit fällig werdender Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung mit Mischcharakter von einer Ausgleichsklausel als negativem Schuldanerkenntnis erfasst. | |
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 25.06.2010, 10 Ca 8178/10 | |
Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg
Verkündet
am 12. November 2010
Geschäftszeichen (bitte immer angeben)
6 Sa 1722/10
10 Ca 8178/10
Arbeitsgericht Berlin
S., RHS
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
pp
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Kammer 6,
auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht C. als Vorsitzenden
sowie die ehrenamtlichen Richter J. und W.
für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25.06.2010 – 10 Ca 8178/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d
Der Kläger stand seit dem 1. März 1999 als Tischler in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, auf das kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für die Berliner Holzindustrie Anwendung fanden. Das Arbeitsverhältnis wurde im Anschluss an eine fristlose Kündigung der Beklagten vom 3. September 2009 durch Prozessvergleich vom 10. Februar 2010 zum 31. Januar 2010 beendet. Darin heißt es auszugsweise:
„3. Die Beklagte wird – soweit noch nicht geschehen – die Arbeitsvergütung des Klägers für den Zeitraum 04.09.2009 bis 31. Januar 2010 ordnungsgemäß abrechnen unter Berücksichtigung der Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes sowie unter Berücksichtigung etwaiger Anspruchsübergänge auf Dritte gemäß § 115 SGB X und dementsprechend Zahlung an den Kläger leisten.
…
8. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass im übrigen beiderseits keinerlei Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis und im Zusammenhang mit diesem gleich aus welchem Rechtsgrund mehr bestehen oder geltend gemacht werden.“
Der Kläger nimmt die Beklagte jetzt noch auf Zahlung von 1.532,02 € gemäß dem Tarifvertrag über die stufenweise Einführung eines 13. Monatseinkommens vom 2. September 2008 (Abl. Bl. 16-21 d.A.) in Anspruch.
Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein etwaiger Anspruch des Klägers sei jedenfalls auf Grund der Ausgleichsklausel im Prozessvergleich vom 10. Februar 2010 ausgeschlossen. Solche Ausgleichsklauseln seien grundsätzlich weit auszulegen, weil damit das Arbeitsverhältnis abschließend bereinigt und alle Ansprüche erledigt werden sollten. Während die Parteien unter Nr. 3 ihres Prozessvergleichs lediglich die Verpflichtung der Beklagten zur Abrechnung und Zahlung der Arbeitsvergütung des Klägers geregelt hätten, handele es sich bei dem tarifvertraglichen 13. Monatseinkommen um eine Sonderzuwendung mit Mischcharakter, mit der auch künftige Betriebstreue honoriert werde. Außerdem hätten die Parteien den Anspruch des Klägers allein auf den Zeitraum vom 4. September 2009 bis 31. Januar 2010 bezogen, während der tarifvertragliche Anspruch auf das 13. Monatseinkommen an das gesamte Beschäftigungsjahr anknüpfe.
Gegen dieses ihm am 19. Juli 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 11. August 2010 eingelegte und am 17. September 2010 begründete Berufung des Klägers. Er ist der Ansicht, das tarifvertragliche 13. Monatseinkommen habe ausschließlich Entgeltcharakter wie sich aus dessen Bezeichnung und der Ermittlung seiner Höhe ergebe. Auch unterscheide der Tarifvertrag selbst zwischen Entgelten (für Arbeitsleistung) einerseits und Gratifikationen oder einmaligen Zuwendungen (für Betriebstreue) andererseits. Sein Anspruch sei von der Ausgleichsklausel im Prozessvergleich nicht erfasst worden. Die Regelung in dessen Nr. 3
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erkläre sich daraus, dass seine Ansprüche bis zur zunächst erklärten fristlosen Kündigung bereits abgerechnet und erfüllt worden seien.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Änderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 1.532,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. Februar 2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist darauf, dass es in den Verhandlungen über den Prozessvergleich neben dem Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung allein um Entgeltfortzahlung und nicht um „Arbeitsvergütung“ gegangen sei. Der Kläger sei vom 4. September 2009 bis 31. Januar 2010 bis auf zwei Tage arbeitsunfähig krank geschrieben gewesen sei, weshalb ihr Prozessbevollmächtigter auch nur von einer finanziellen Belastung durch einen Lohnfortzahlungszeitraum von sechs bzw. zwölf Wochen ausgegangen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Die Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines sog. 13. Monatseinkommens aufgrund des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen einschlägigen Tarifvertrags. Ein solcher Anspruch ist durch die Ausgleichsklausel im Prozessvergleich der Parteien vom 10. Februar 2010 im Wege eines negativen Schuldanerkenntnisses i.S.v. § 397 Abs. 2 BGB zum Erlöschen gebracht worden.
Wie das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat, ist eine solche Ausgleichsklausel im Interesse einer abschließenden Bereinigung des beendeten Arbeitsverhältnisses weit auszulegen. Dies hatte im vorliegenden Fall zur Folge, dass davon nur die in Nr. 3 des Prozessvergleichs zur Abrechnung und Zahlung vorgesehene „Arbeitsvergütung des Klägers für den Zeitraum 04.09.2009 bis 31. Januar 2010“ nicht erfasst wurde, wohl aber Vergütungsansprüche im weiteren Sinne für einen darüber hinausgehenden Zeitraum, die lediglich in dieser Zeit fällig geworden sind, wie der Anspruch gemäß dem einschlägigen Tarifvertrag auf Zahlung eines 13. Monatseinkommens.
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Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es auf die Bezeichnung als 13. Monatseinkommen und die Berechnung seiner Höhe nicht an. Entscheidend sind vielmehr die Voraussetzungen, unter denen diese Leistung zu erbringen ist. Während reines Arbeitsentgelt allein für die Erbringung einer Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitraum als dessen Gegenleistung geschuldet wird und deshalb auch bei Ausscheiden des Arbeitnehmers vor dem Fälligkeitstermin anteilig zu zahlen ist, sieht § 2 TV 13. ME in seinem Einleitungssatz eine sechsmonatige Wartezeit vor und regelt in Nr. 8 eine anteilige Zahlung bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers nur für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers oder wegen Bezugs einer Rente. Dass nach § 2 Nr. 3 TV 13. ME andere Leistungen des Arbeitgebers auf den tarifvertraglichen Anspruch angerechnet werden können, besagt nichts über dessen rechtlichen Charakter, sondern betrifft allein seine Höhe.
Soweit der Kläger die Beschränkung der Zahlungspflicht der Beklagten auf den Zeitraum vom 4. September 2009 bis zum 31. Januar 2010 in Nr. 3 des Prozessvergleichs damit zu erklären versucht hat, dass seine Ansprüche bis zur zunächst erklärten fristlosen Kündigung ja bereits abgerechnet und erfüllt worden seien, hat er außer Acht gelassen, dass dies hinsichtlich eines nach seiner Auffassung geschuldeten 13. Monatseinkommens gerade nicht einmal anteilig geschehen war.
Ob sich daraus, dass nach unwidersprochener Darstellung der Beklagten Gegenstand der Vergleichsverhandlungen allein Ansprüche des Klägers auf Urlaubsabgeltung und Entgeltfortzahlung gewesen waren, etwas zu ihren Gunsten hätte herleiten lassen, konnte dahinstehen. Deshalb kam es auch nicht weiter darauf an, dass die damalige Annahme des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, deren finanzielle Belastung würde sich auf einen Zeitraum von sechs bzw. zwölf Wochen beschränken, gar nicht einmal unzutreffend ist, führen doch nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles sich überschneidende Krankheiten auch bei unterschiedlichen Diagnosen zu keiner Verlängerung des sechs-wöchigen Bezugszeitraums des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG (dazu BAG, Urteil vom 14.03.1983 – 5 AZR 70/81 – BAGE 43, 291 = AP LohnFG § 1 Nr. 55 zu 1 der Gründe).
2. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.
Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG für eine Zulassung der Revision waren nicht erfüllt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.
C.
J.
W.
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