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LAG Schles­wig-Hol­stein, Ur­teil vom 05.10.2010, 3 Sa 137/10

   
Schlagworte: Aufhebungsvertrag
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Aktenzeichen: 3 Sa 137/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 05.10.2010
   
Leitsätze:

 

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Flensburg, Urteil vom 15.01.2010, 1 Ca 1213/08
   

Lan­des­ar­beits­ge­richt Schles­wig-Hol­stein

Ak­ten­zei­chen: 3 Sa 137/10
1 Ca 1213/08 ArbG Flens­burg (Bit­te bei al­len Schrei­ben an­ge­ben!)

 

Verkündet am 05.10.2010

Gez. ...
als Ur­kunds­be­am­tin der Geschäfts­stel­le 

 

Ur­teil

Im Na­men des Vol­kes

In dem Rechts­streit

pp.

hat die 3. Kam­mer des Lan­des­ar­beits­ge­richts Schles­wig-Hol­stein auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 05.10.2010 durch die Vi­ze­präsi­den­tin des Lan­des­ar­beits­ge­richts ... als Vor­sit­zen­de und d. eh­ren­amt­li­chen Rich­ter ... als Bei­sit­zer und d. eh­ren­amt­li­chen Rich­ter ... als Bei­sit­zer

für Recht er­kannt:

 

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Die Be­ru­fung der Be­klag­ten ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Flens­burg vom 15.01.2010 – 1 Ca 1213/09 – wird auf ih­re Kos­ten zurück­ge­wie­sen.

Die Re­vi­si­on wird nicht zu­ge­las­sen.

 

Ge­gen die­ses Ur­teil ist das Rechts­mit­tel der Re­vi­si­on nicht ge­ge­ben; im Übri­gen wird auf § 72 a ArbGG ver­wie­sen.

 

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Tat­be­stand

Die Par­tei­en strei­ten darüber, ob zwi­schen ih­nen noch ein Ar­beits­verhält­nis be­steht.

Der Kläger ist 1952 ge­bo­ren. Er war bei der Be­klag­ten bzw. de­ren Rechts­vorgänge­rin seit dem 01.01.1967 als Fern­mel­de­hand­wer­ker beschäftigt. Er ver­rich­te­te sei­ne Ar­beit stets in F.... Die­ses ein­ge­gan­ge­ne Ar­beits­verhält­nis rich­tet sich nach den für die Be­klag­te gel­ten­den Ta­rif­verträgen. Der Kläger er­hielt durch­schnitt­lich 2.996,40 EUR brut­to mo­nat­lich.

Der Kläger war bis zum 31.12.2004 als von Ra­tio­na­li­sie­run­gen be­trof­fe­ner Ar­beit­neh­mer in den Ver­mitt­lungs- und Qua­li­fi­zie­rungs­be­trieb „V...“ der Be­klag­ten ver­setzt wor­den. Seit­her fand auch der Ta­rif­ver­trag Ra­tio­na­li­sie­rungs­schutz und Beschäfti­gungs­si­che­rung (TV Ra­tio) auf das Ar­beits­verhält­nis An­wen­dung (Blatt 43 – 65 d. A.).

Mit Wir­kung ab 01.01.2005 ver­mit­tel­te die Be­klag­te dem Kläger gemäß § 7 i. V. m. der An­la­ge 8 TV Ra­tio ei­nen Dau­er­ar­beits­platz in ih­rem Geschäfts­mo­dell (Toch­ter­un­ter­neh­men) V... T... S... GmbH & Co. KG (im Fol­gen­den: V...). In die­sem Zu­sam­men­hang leg­te sie dem Kläger mit Da­tum vom 17.11.2004 ei­nen drei­sei­ti­gen Ver­trag zur Auflösung des bis­he­ri­gen Ar­beits­verhält­nis­ses und Neu­be­gründung ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses zur V... vor (Blatt 106 f, 122 f d. A.). Gemäß § 1 des Ver­tra­ges soll­te Ei­nig­keit darüber do­ku­men­tiert wer­den, dass das bis­he­ri­ge Ar­beits­verhält­nis zur V..., D... T... AG mit Ab­lauf des 31.12.2004 ein­ver­nehm­lich be­en­det wird. Der Kläger lehn­te die Un­ter­zeich­nung die­ses Ver­tra­ges ab.

Statt­des­sen schloss er mit Wir­kung zum 01.01.2005 mit der V... ei­nen vor­for­mu­lier­ten Ar­beits­ver­trag. Die­sem fügte er fol­gen­den hand­schrift­li­chen Zu­satz hin­zu:

„Ich schließe die­sen Ar­beits­ver­trag un­ter dem Vor­be­halt, dass es sich um ein zu­mut­ba­res An­ge­bot nach TV Ra­tio der D... han­delt, mei­ne ta­rif­ver­trag­li­chen Ansprüche aus dem bis­he­ri­gen Ar­beits­verhält­nis mit der D... kor­rekt gewährt wer­den, die Re­ge­lun­gen aus dem Ta­rif­ver­trag Beschäfti­gungsbünd­nis bei der D... ein­ge­hal­ten wer­den, der Ar­beits­ver­trag rechtmäßig ist.“

 

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(An­la­ge 1 – Blatt 5 d. A.).

Mit Da­tum vom 06.05.2005 ver­sand­te die Be­klag­te ein Ein­wurf-Ein­schrei­ben an den Kläger mit fol­gen­dem In­halt:

„Sehr ge­ehr­ter Herr ...
Gemäß den ta­rif­ver­trag­li­chen Be­stim­mun­gen der An­la­ge 8 des TV Ra­tio sind Sie in­so­weit Ih­rer Ver­pflich­tung nach­ge­kom­men, ein Ar­beits­verhält­nis bei der V... T... S... GmbH & Co. KG (V...) auf­zu­neh­men. Wir be­dan­ken uns an die­ser Stel­le für Ih­re bis­he­ri­ge Tätig­keit für die D... T... AG, die mit An­nah­me des Ver­trags­an­ge­bo­tes im Geschäfts­mo­dell zum 01.01.2005 ihr En­de ge­fun­den hat.

Für die Zu­kunft wünschen wir Ih­nen al­les Gu­te und viel Er­folg bei Ih­rer neu­en Tätig­keit.“

Der Kläger re­agier­te hier­auf nicht.

Während der Kläger in der Fol­ge­zeit bei der V... ar­bei­te­te, gründe­te die Be­klag­te im Jah­re 2007 drei neue Ser­vice­ge­sell­schaf­ten und überführ­te al­le Mon­teurtätig­kei­ten dort­hin.

Mit Wir­kung zum 01.01.2008 wur­de der Geschäfts­be­trieb der V... veräußert. Das Ar­beits­verhält­nis ging durch Be­triebsüber­gang auf die N... S... N... S... D... GmbH & Co. KG (im Fol­gen­den: N...) über. Der Kläger ar­bei­te­te un­verändert wei­ter. Aus An­lass re­gio­na­ler Un­ter­aus­las­tung schlos­sen die Be­triebs­par­tei­en der N... am 30.09.2009 ei­nen In­ter­es­sen­aus­gleich und So­zi­al­plan (Blatt 133 ff d. A.). Er weist ak­tu­el­len Per­so­nal­an­pas­sungs­be­darf von rund 300 Ar­beit­neh­mern aus, der je­doch nicht durch be­triebs­be­ding­te Kündi­gun­gen, son­dern durch den Ab­schluss von Auf­he­bungs­verträgen und Ab­fin­dungs­zah­lun­gen oder mit­tels Ände­rungskündi­gun­gen zur Her­beiführung ört­li­cher Ein­satz­verände­run­gen her­bei­geführt wer­den soll.

Mit Da­tum vom 16. Sep­tem­ber 2008 lei­te­te der Kläger das vor­lie­gen­de Ver­fah­ren ein, das auf Fest­stel­lung des Be­ste­hens ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses ge­rich­tet ist.

 

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Der Kläger hat stets ver­tre­ten, das am 01.01.1967 be­gründe­te Ar­beits­verhält­nis be­ste­he ru­hend par­al­lel zum ak­ti­ven Ar­beits­verhält­nis bei der V... bzw. N... fort. Die Be­klag­te hat stets die An­sicht ver­tre­ten, die Fest­stel­lungs­kla­ge sei be­reits un­zulässig, das Ar­beits­verhält­nis sei be­en­det; je­den­falls übe der Kläger et­wai­ge Rech­te rechts­miss­bräuch­lich aus.

Das Ar­beits­ge­richt hat dem Fest­stel­lungs­an­trag statt­ge­ge­ben. Das ist im We­sent­li­chen mit der Be­gründung ge­sche­hen, das Ar­beits­verhält­nis zur Be­klag­ten sei we­der durch Ab­schluss des Ar­beits­ver­tra­ges mit der V... noch durch an­de­re Umstände be­en­det wor­den. Die Gel­tend­ma­chung des Fort­be­ste­hens des Ar­beits­verhält­nis­ses sei auch nicht rechts­miss­bräuch­lich. Die Wei­ge­rung des Klägers, den drei­sei­ti­gen Ver­trag zu un­ter­zeich­nen, ha­be die Be­klag­te nur da­hin­ge­hend ver­ste­hen können, dass der Kläger kei­ne Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses ver­ein­ba­ren woll­te. Die Be­klag­te ha­be nach­ha­ken müssen. Das Feh­len jeg­li­chen Nach­ha­kens der Be­klag­ten und ihr Ver­zicht, die Rechts­la­ge ein­deu­tig zu klären, schließe die Ent­ste­hung schutzwürdi­gen Ver­trau­ens aus. Hin­sicht­lich der Ein­zel­hei­ten wird auf Tat­be­stand, Anträge und Ent­schei­dungs­gründe des erst­in­stanz­li­chen Ur­teils vom 15.01.2010 ver­wie­sen.

Ge­gen die­se der Be­klag­ten am 09.03.2010 zu­ge­stell­te Ent­schei­dung hat sie am 29.03.2010 Be­ru­fung ein­ge­legt, die nach Frist­verlänge­rung frist­gemäß be­gründet wur­de.

Die Be­klag­te ist der Auf­fas­sung, der Fest­stel­lungs­kla­ge feh­le be­reits das er­for­der­li­che Fest­stel­lungs­in­ter­es­se. Mit der Kla­ge wer­de le­dig­lich ei­ne rechts­gut­ach­ter­li­che Klärung des Streit­verhält­nis­ses be­ab­sich­tigt. Im Übri­gen ha­be das Ar­beits­verhält­nis mit Ab­schluss des Ar­beits­ver­tra­ges zwi­schen dem Kläger und der V... sein En­de ge­fun­den. Das gel­te auch vor dem Hin­ter­grund, dass ein den Er­for­der­nis­sen des § 623 BGB genügen­der Auflösungs­ver­trag nicht zu­stan­de ge­kom­men sei. Aus der Ge­samt­sys­te­ma­tik des TV Ra­tio fol­ge ei­ne „ta­rif­kon­sti­tu­ti­ve“ Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses zwi­schen ihr und den ra­tio­na­li­sie­rungs­be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mern durch Ab­schluss ei­nes sich aus­drück­lich auf die Re­ge­lun­gen des TV Ra­tio be­zie­hen­den Ar­beits­ver­tra­ges. Die Be­klag­te ha­be auch in ih­rem Schrei­ben vom 06.05.2005 zum

 

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Aus­druck ge­bracht, dass das Ar­beits­verhält­nis be­en­det wor­den sei. Wenn der Kläger sei­ner­zeit von ei­nem Fort­be­ste­hen des Ar­beits­verhält­nis­ses aus­ge­gan­gen wäre, ha­be er auf die­ses Schrei­ben re­agie­ren müssen. Die Be­ru­fung auf das Fort­be­ste­hen des Ar­beits­verhält­nis­ses ver­s­toße ge­gen Treu und Glau­ben (§ 242 BGB). Der Kläger han­de­le treu­wid­rig, in­dem er so­gar dem Be­triebsüber­gang auf die N... nicht wi­der­spro­chen, viel­mehr seit dem 01.01.2005 und da­mit vier­ein­halb Jah­re wi­der­spruchs­los in an­de­ren Ar­beits­verhält­nis­sen ge­ar­bei­tet ha­be.

Die Be­klag­te be­an­tragt,

1. auf die Be­ru­fung der Be­klag­ten wird das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Flens­burg vom 15.01.2010 mit dem Ak­ten­zei­chen 1 Ca 1213/08 ab­geändert. Die Kla­ge wird ab­ge­wie­sen.

2. Die Kos­ten des Rechts­streits wer­den dem Kläger auf­er­legt.

Der Kläger be­an­tragt,

die Be­ru­fung der Be­klag­ten zurück­zu­wei­sen.

Der Kläger hält das an­ge­foch­te­ne Ur­teil so­wohl in tatsäch­li­cher als auch in recht­li­cher Hin­sicht für zu­tref­fend. Es be­durf­te sei­nes Er­ach­tens ei­ner ge­richt­li­chen Fest­stel­lung, dass das Ar­beits­verhält­nis zur Be­klag­ten fort­be­steht. Das Vor­lie­gen von Be­en­di­gungs­gründen außer­halb des Schrift­for­mer­for­der­nis­ses des § 623 BGB sieht er eben­so we­nig, wie ein treu­wid­ri­ges Ver­hal­ten sei­ner­seits in Be­zug auf die Gel­tend­ma­chung des Fort­be­ste­hens des Ar­beits­verhält­nis­ses.

Hin­sicht­lich des wei­te­ren Vor­brin­gens wird auf den münd­lich vor­ge­tra­ge­nen In­halt der ge­wech­sel­ten Schriftsätze nebst An­la­gen Be­zug ge­nom­men.

 

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Ent­schei­dungs­gründe

I. Die Be­ru­fung der Be­klag­ten ist zulässig. Sie ist der Be­schwer nach statt­haft so­wie form- und frist­ge­recht ein­ge­legt und in­ner­halb der verlänger­ten Be­ru­fungs­be­gründungs­frist auch be­gründet wor­den.

II. Die Be­ru­fung der Be­klag­ten ist je­doch un­be­gründet.

Mit ausführ­li­cher und über­zeu­gen­der Be­gründung hat das Ar­beits­ge­richt dem Fest­stel­lungs­an­trag statt­ge­ge­ben. Dem folgt das Be­ru­fungs­ge­richt. Zur Ver­mei­dung überflüssi­ger Wie­der­ho­lun­gen wird auf die Ent­schei­dungs­gründe des an­ge­foch­te­nen Ur­teils ver­wie­sen. Le­dig­lich ergänzend und auch auf den neu­en Vor­trag der Par­tei­en ein­ge­hend, wird Fol­gen­des aus­geführt:

1. Der Fest­stel­lungs­an­trag ist zulässig.

a) Das er­for­der­li­che Fest­stel­lungs­in­ter­es­se liegt vor.

aa) Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann Kla­ge auf Fest­stel­lung des Be­ste­hens oder Nicht­be­ste­hens ei­nes Rechts­verhält­nis­ses er­ho­ben wer­den, wenn der Kläger ein recht­li­ches In­ter­es­se dar­an hat, dass das Rechts­verhält­nis durch rich­ter­li­che Ent­schei­dung als­bald fest­ge­stellt wer­de. Die Fest­stel­lungs­kla­ge kann sich auf ein­zel­ne Be­zie­hun­gen oder Fol­gen aus ei­nem Rechts­verhält­nis, auf be­stimm­te Ansprüche oder Ver­pflich­tun­gen oder auf den Um­fang ei­ner Leis­tungs­pflicht be­schränken. Ei­ne Fest­stel­lungs­kla­ge setzt nach § 276 Abs. 1 ZPO ein recht­li­ches In­ter­es­se des Klägers vor­aus, dass das Rechts­verhält­nis durch rich­ter­li­che Ent­schei­dung als­bald fest­ge­stellt wer­de. Die­ses be­son­de­re Fest­stel­lungs­in­ter­es­se muss als Sa­chur­teils­vor­aus­set­zung in je­der La­ge des Ver­fah­rens ge­ge­ben sein. Das Fest­stel­lungs­in­ter­es­se ist nur dann ge­ge­ben, wenn durch die Ent­schei­dung über den Fest­stel­lungs­an­trag der Streit ins­ge­samt be­sei­tigt wird und das Rechts­verhält­nis der Par­tei­en ab­sch­ließend geklärt wer­den kann. Es fehlt, wenn durch die Ent­schei­dung kein Rechts­frie­den ge­schaf­fen wird (BAG vom 21.04.2010 – 4 AZR 755/08 – zi­tiert nach Ju­ris, Rz. 19 – 21 m. w. N.). Die abs­trak­te Be­ant­wor­tung der Fra­ge darf al­ler­dings nicht auf die Er-

 

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stel­lung ei­nes Rechts­gut­ach­tens hin­aus­lau­fen (BAG vom 01.07.2009 – 4 ABR 8/08 – zi­tiert nach Ju­ris, Rz. 12 m. w. N.).

bb) Die Par­tei­en strei­ten um das Fort­be­ste­hen des ursprüng­li­chen Ar­beits­verhält­nis­ses. Die Be­klag­te ist der An­sicht, das Ar­beits­verhält­nis ha­be mit Ab­lauf des 31.12.2004 ge­en­det, weil der Kläger ab dem 01.01.2005 für die V... bzw. de­ren Rechts­nach­fol­ge­rin sei­ne Ar­beits­leis­tung er­bringt. Der Kläger hin­ge­gen meint, das Ar­beits­verhält­nis be­ste­he ru­hend fort. Der Be­stand des Ar­beits­verhält­nis­ses ist da­her zwi­schen den Par­tei­en strei­tig. Von der Klärung die­ser Fra­ge hängt u. a. ab, ob und ggf. un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen der Kläger von der Be­klag­ten Re­ak­ti­vie­rung der Haupt­leis­tungs­pflich­ten und da­mit Beschäfti­gung ver­lan­gen kann. Ei­ne rich­ter­li­che Ent­schei­dung schafft in die­ser Hin­sicht grund­le­gen­den Rechts­frie­den.

cc) Das not­wen­di­ge Fest­stel­lungs­in­ter­es­se er­gibt sich dar­aus, dass bei der V... bzw. de­ren Rechts­nach­fol­ge­rin, der N..., aus An­lass re­gio­na­ler Un­ter­aus­las­tung un­strei­tig ein ak­tu­el­ler Per­so­nal­an­pas­sungs­be­darf be­steht. Es sind rund 300 Ar­beit­neh­mer be­trof­fen. Am 30.09.2009 ist aus die­sem Grun­de ein In­ter­es­sen­aus­gleich und So­zi­al­plan ge­schlos­sen wor­den.

Der Kläger leis­tet seit dem 01.07.2010 Kurz­ar­beit. Da­mit exis­tiert ein kon­kre­ter An­lass zur als­bal­di­gen Klärung der Fra­ge, ob das am 01.01.1967 be­gründe­te Ar­beits­verhält­nis zur Be­klag­ten fort­be­steht. Der Kläger hat in­so­weit nicht nur ein theo­re­ti­sches, son­dern ein aku­tes und an der Si­che­rung sei­ner be­ruf­li­chen Si­tua­ti­on ori­en­tier­tes In­ter­es­se an der Klärung die­ses Rechts­verhält­nis­ses.

b) Der Kla­ge­an­trag ist auch hin­rei­chend be­stimmt im Sin­ne des § 253 Abs. 2 Zif­fer 2 ZPO. Der In­halt des fort­zu­set­zen­den Ar­beits­ver­tra­ges ist dem Kla­ge­an­trag hin­rei­chend zu ent­neh­men. Der Ver­trag soll hin­sicht­lich der Ar­beits­vergütung und der zurück­ge­leg­ten Beschäfti­gungs­zeit un­ter Wah­rung der vom Kläger im Ar­beits­verhält­nis er­wor­be­nen Be­sitzstände fort­ge­setzt wer­den.

2. Die Be­ru­fung der Be­klag­ten ist un­be­gründet. Das Ar­beits­ge­richt hat zu­tref­fend fest­ge­stellt, dass das am 01.01.1967 be­gründe­te Ar­beits­verhält­nis des Klägers zur

 

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Be­kla­gen fort­be­steht, ob­wohl er zum 01.01.2005 ein Ar­beits­verhält­nis mit der V... ge­schlos­sen hat und die­ses am 01.01.2008 auf die N... über­ge­gan­gen ist. Ein Ar­beit­ge­ber­wech­sel ist hier­durch nicht er­folgt. Die Be­ru­fung auf das Fort­be­ste­hen des Ar­beits­verhält­nis­ses zur Be­klag­ten ist auch nicht rechts­miss­bräuch­lich.

a) Ein Ar­beit­ge­ber­wech­sel kraft Ge­set­zes gemäß § 613 a BGB schei­det aus.

aa) Das zwi­schen dem Kläger und der Be­klag­ten be­gründe­te Ar­beits­verhält­nis ist nicht auf­grund ei­nes Be­triebsüber­gangs gemäß § 613 a BGB auf die V... kraft Ge­set­zes über­ge­gan­gen. Es liegt in­so­weit kein Be­triebsüber­gang im Sin­ne des § 613 a BGB von der Be­klag­ten auf die V... vor.

bb) Die Tat­sa­che, dass das mit der V... ein­ge­gan­ge­ne Ar­beits­verhält­nis des Klägers durch Be­triebsüber­gang gemäß § 613 a BGB mit Wir­kung ab 01.01.2008 auf die N... über­ge­gan­gen ist, berührt das – ru­hen­de – Ar­beits­verhält­nis zur Be­klag­ten nicht. Der neue Be­triebs­in­ha­ber ist le­dig­lich in die Rech­te und Pflich­ten des Ar­beits­verhält­nis­ses ein­ge­tre­ten, wel­ches zu sei­nem Ver­trags­part­ner, dem Be­triebs­veräußerer be­stan­den hat. Das war die V....

b) Auch ein auf ein­zel­ver­trag­li­cher Ver­ein­ba­rung be­ru­hen­der Ar­beit­ge­ber­wech­sel ist nicht er­folgt. Der Ab­schluss des Ar­beits­ver­tra­ges mit der V... hat das Ar­beits­verhält­nis mit der Be­klag­ten nicht be­en­det.

aa) Es kann da­hin­ge­stellt blei­ben, ob der Kläger an­ge­sichts sei­ner im Ver­trags­an­ge­bot der V... hin­zu­gefügten Vor­be­halts­erklärun­gen de­ren schrift­li­ches An­ge­bot zum Ver­trags­schluss an­ge­nom­men hat oder ob er durch die­ses Ver­hal­ten gemäß § 150 Abs. 2 BGB der V... ein neu­es, von die­ser nicht schrift­lich an­ge­nom­me­nes An­ge­bot un­ter­brei­tet hat. Durch Ar­beits­auf­nah­me ab 01.01.2005 und an­sch­ließen­der langjähri­ger Tätig­keit des Klägers für die V... ist je­den­falls kon­klu­dent zwi­schen bei­den ein Ar­beits­verhält­nis zu­stan­de ge­kom­men.

bb) Der Kläger hat je­doch hier­durch nicht sein Ar­beits­verhält­nis zur Be­klag­ten durch Ver­ein­ba­rung auf­gelöst.

 

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(1) Ver­ab­re­den ein Ar­beit­neh­mer, sein bis­he­ri­ger Ar­beit­ge­ber so­wie ein po­ten­zi­el­ler neu­er Ar­beit­ge­ber im Zu­ge ei­nes ein­heit­li­chen Rechts­geschäftes, dass der Ar­beit­neh­mer ab ei­nem be­stimm­ten Ta­ge nur noch mit dem neu­en Ar­beit­ge­ber im Ar­beits­verhält­nis ste­hen und für die­sen aus­sch­ließlich tätig wer­den sol­le, so be­inhal­tet die­ses Drei­ecks­geschäft im Verhält­nis zwi­schen dem Ar­beit­neh­mer und sei­nem Ar­beit­ge­ber ei­nen Auf­he­bungs­ver­trag im Sin­ne von § 623 BGB (Ar­beits­ge­richt Ber­lin vom 04.09.2002 – 30 Ca 8920/02 – zi­tiert nach Ju­ris; LAG Köln vom 19.06.2006 – 14 Sa 250/06 – zi­tiert nach Ju­ris, Rz. 37). Wird ein sol­ches Drei­ecks­geschäft aus­sch­ließlich münd­lich ab­ge­schlos­sen, ist der dar­in ent­hal­te­ne Auf­he­bungs­ver­trag nicht form­wah­rend.

Gemäß § 623 BGB be­darf die Auflösung des Ar­beits­verhält­nis­ses durch Auflösungs­ver­trag zur ih­rer Wirk­sam­keit der Schrift­form. Bei ei­nem Ver­trag über die Auf­he­bung ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses muss des­halb nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB die Un­ter­zeich­nung der Par­tei­en auf der­sel­ben Ur­kun­de er­fol­gen. Fehlt es an die­ser durch Ge­setz vor­ge­schrie­be­nen Form, ist ein Auf­he­bungs­ver­trag nach § 125 Satz 1 BGB nich­tig (BAG vom 17.12.2009 – 6 AZR 242/09 -, zi­tiert nach Ju­ris, Rz. 24 m. w. N.).

(2) Ein sol­cher schrift­li­cher Auflösungs­ver­trag liegt hier nicht vor. Der Kläger hat die Un­ter­zeich­nung des drei­glied­ri­gen Ver­tra­ges zur Auflösung des bis­he­ri­gen Ar­beits­verhält­nis­ses und Neu­be­gründung ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses zur V... aus­drück­lich ver­wei­gert. An­ge­sichts die­ses ein­deu­ti­gen ab­leh­nen­den Ver­hal­tens des Klägers kann sei­ne Un­ter­schrifts­leis­tung auf dem Ar­beits­ver­trags­for­mu­lar der V... nicht als ein­ver­nehm­li­che Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses zur Be­klag­ten aus­ge­legt wer­den. Die Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts zum Vor­lie­gen ei­nes Auflösungs­ver­tra­ges bei Ab­schluss ei­nes Geschäftsführ­er­dienst­ver­tra­ges (vgl. BAG vom 19.07.2007 – 6 AZR 774/06 -) ist hier schon des­halb nicht an­wend­bar, weil der Kläger sei­nen Wil­len, das zu­vor mit der T... be­gründe­te Ar­beits­verhält­nis nicht be­en­den zu wol­len, deut­lich zum Aus­druck ge­bracht hat.

c) Das Ar­beits­verhält­nis des Klägers zur Be­klag­ten, auf das zwei­fels­frei der TV Ra­tio An­wen­dung fin­det, ist auch nicht „ta­rif­kon­sti­tu­tiv“ be­en­det wor­den.

 

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Der TV Ra­tio, nach des­sen Be­stim­mun­gen die Ver­mitt­lung des Klägers zur V... er­folgt ist, setzt die Be­en­di­gung des ursprüng­li­chen Ar­beits­verhält­nis­ses nicht zwin­gend vor­aus.

aa) Es kann hier da­hin­ge­stellt blei­ben, ob in An­wen­dung des § 1 TVG Ta­rif­nor­men das Ar­beits­verhält­nis un­ter die auflösen­de Be­din­gung stel­len können, dass bei Ein­ge­hen ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses zu ei­nem neu­en Ar­beit­ge­ber un­ter Ver­mitt­lung durch den bis­he­ri­gen Ar­beit­ge­ber das bis­he­ri­ge Ar­beits­verhält­nis als auf­gelöst gilt. Der Kläger­sei­te ist durch­aus da­hin­ge­hend zu fol­gen, dass ei­ne der­ar­ti­ge ta­rif­li­che Be­en­di­gungs­norm ei­nen mas­si­ven Ein­griff in die Ver­trags­au­to­no­mie und die Re­ge­lun­gen des Kündi­gungs­schutz­ge­set­zes dar­stel­len würde. Fer­ner würde auch for­mell in­so­weit das ge­setz­lich nor­mier­te Schrift­for­mer­for­der­nis des § 623 BGB und des­sen Warn-, Klar­stel­lungs- und Be­weis­funk­ti­on (vgl. hier­zu BAG vom 17.12.2009 - 6 AZR 242/09 – zi­tiert nach Ju­ris, Rz.25 m. w. N.) nicht zum Zu­ge kom­men. Ei­ner wei­ter­ge­hen­den Aus­ein­an­der­set­zung be­darf es in­so­weit je­doch vor­lie­gend nicht, denn der TV Ra­tio enthält kei­ne der­ar­ti­ge kon­sti­tu­ti­ve Be­en­di­gungs­re­gel.

bb) In An­wen­dung der all­ge­mei­nen Aus­le­gungs­re­geln ist aus­zu­ge­hen vom Wort­laut und dem durch ihn ver­mit­tel­ten Wort­sinn. Darüber hin­aus kommt es auf den Ge­samt­zu­sam­men­hang und die Sys­te­ma­tik der Be­stim­mung an. Von be­son­de­rer Be­deu­tung sind fer­ner Sinn und Zweck der Re­ge­lung. Der tatsächli­che Wil­le ist zu berück­sich­ti­gen, so­weit er in dem Re­ge­lungs­werk sei­nen Nie­der­schlag ge­fun­den hat.

cc) Der TV Ra­tio re­gelt nicht, dass ein Ar­beits­verhält­nis mit er­folg­rei­cher Ver­mitt­lung in ein Geschäfts­mo­dell oder sons­ti­ger ex­ter­ner Ver­mitt­lung durch Ar­beits­an­tritt beim neu­en Ar­beit­ge­ber au­to­ma­tisch en­det. § 7, ins­be­son­de­re § 7 Abs. 3 TV Ra­tio i. V. m. sei­ner An­la­ge 8 enthält zwar de­tail­lier­te Re­ge­lun­gen, wie bei in­ter­ner und ex­ter­ner Ver­mitt­lung des be­trof­fe­nen Ar­beit­ge­bers in Geschäfts­mo­del­le vor­zu­ge­hen ist. Es ist u.a. fest­ge­legt, auf wel­chen Formblättern und mit wel­chen In­hal­ten ein An­ge­bot ei­nes Dau­er­ar­beits­plat­zes zu un­ter­brei­ten ist (Pro­to­koll­no­ti­zen zu § 7 Absätze 1 – 3) und was wann im Fal­le der Ab­leh­nung zu­mut­ba­rer An­ge­bo­te ge­schieht (§ 7 Zif­fer 8 TV Ra­tio). Ei­ne au­to­ma­ti­sche, nicht schrift­lich wech­sel­sei­tig do­ku­men­tier­te Auflösung

 

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fin­det sich dort nicht. Zwar ist ne­ben dem Ver­lust der Ansprüche aus dem Ta­rif­ver­trag von der Möglich­keit ei­ner Kündi­gung die Re­de (§ 7 Zif­fer 8 Satz TV Ra­tio). Auch enthält z.B. § 10 de­tail­lier­te Re­ge­lun­gen bei be­stimm­ten Fall­kon­stel­la­tio­nen zum Zu­stan­de­kom­men ein­ver­nehm­li­cher Auflösungs­verträge. Die­se müssen aber nach dem Ta­rif­wort­laut schrift­lich er­fol­gen, un­ter­lie­gen so­gar ei­ner Wi­der­rufs­frist von sie­ben Ka­len­der­ta­gen. Ge­ra­de hier­aus wird aber deut­lich, dass die Ta­rif­ver­trags­par­tei­en § 623 BGB Rech­nung tra­gen woll­ten und Rech­nung ge­tra­gen ha­ben und selbst von der Not­wen­dig­keit des Ab­schlus­ses von schrift­li­chen Auflösungs­verträgen aus­ge­gan­gen sind.

Aus § 11 TV Ra­tio er­gibt sich nichts an­de­res. Er schreibt fest, un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen ei­ne be­triebs­be­ding­te Be­en­di­gungskündi­gung bei Ab­leh­nung ei­nes zu­mut­ba­ren Ar­beits­platz­an­ge­bo­tes aus­ge­spro­chen wer­den kann und wann die­se nicht vom ge­ne­rel­len Aus­schluss des Aus­spruchs von be­triebs­be­ding­ten Be­en­di­gungskündi­gun­gen aus­ge­nom­men ist. Auch hier ha­ben die Ta­rif­ver­trags­par­tei­en das Er­for­der­nis kla­rer be­en­den­der Wil­lens­erklärun­gen fest­ge­schrie­ben, kei­nen Be­en­di­gungs­au­to­ma­tis­mus ein­ge­baut. An­ge­sichts des­sen kann un­ter Be­ach­tung der all­ge­mei­nen Aus­le­gungs­re­geln nicht in den TV Ra­tio hin­ein­in­ter­pre­tiert wer­den, dass die Ta­rif­ver­trags­par­tei­en oh­ne aus­drück­li­che Nor­mie­rung, viel­mehr kon­klu­dent ei­ne ta­rif­kon­sti­tu­ti­ve Be­en­di­gung von Ar­beits­verhält­nis­sen in Form ei­ner Auflösungs­norm bei Ab­schluss ei­nes Ar­beits­ver­tra­ges mit ei­nem neu­en Ar­beit­ge­ber ge­re­gelt ha­ben und re­geln woll­ten.

d) An­de­re Be­en­di­gungs­er­eig­nis­se sind nicht er­sicht­lich.

Das Ein­wurf-Ein­schrei­ben der Be­klag­ten vom 06.05.2005 war nicht ge­eig­net, ei­ne Be­en­di­gung des be­reits ru­hen­den Ar­beits­verhält­nis­ses der Par­tei­en her­bei­zuführen. Die­sem kann kei­ne be­en­di­gungs­re­le­van­te Erklärungs­wir­kung ent­nom­men wer­den. Ei­ne Kündi­gungs­erklärung enthält das Schrei­ben vom 06.05.2005 zwei­fels­frei nicht. Es ar­ti­ku­liert le­dig­lich Dank für die bis­he­ri­ge Tätig­keit, ein­her­ge­hend mit der Fest­stel­lung, dass die­se zum 01.01.2005 ihr En­de ge­fun­den hat. Letz­te­res ist zu­tref­fend. Ab 01.01.2005 war der Kläger für die Be­klag­te nicht mehr tätig.

 

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An­de­re recht­li­che Möglich­kei­ten, ein Ver­trags­verhält­nis ein­sei­tig zu be­en­den, exis­tie­ren nicht. Das Schrei­ben enthält be­reits kei­ner­lei Be­en­di­gungs­erklärung der Be­klag­ten. Dass der Kläger hier­auf, wenn es ihm denn zu­ge­gan­gen sein soll­te, nicht re­agiert hat, ist un­be­acht­lich. Bloßes Schwei­gen ist im Rechts­ver­kehr grundsätz­lich kei­ne Wil­lens­erklärung (Pa­landt-El­len­ber­ger, BGB, 68. Aufl., Einführung vor § 116, Rz. 11; § 147, Rz. 3 m. w. N.).

e) Die Be­ru­fung des Klägers auf die Nicht­ein­hal­tung der Schrift­form so­wie das Fort­be­ste­hen des Ar­beits­verhält­nis­ses ist letzt­end­lich im vor­lie­gen­den Fall auch nicht treu­wid­rig im Sin­ne des § 242 BGB. Der Kläger hat et­wai­ge Rech­te nicht ver­wirkt.

aa) Die Ver­wir­kung ist ein Son­der­fall der un­zulässi­gen Rechts­ausübung (§ 242 BGB). Mit ihr wird die il­loy­al ver­späte­te Gel­tend­ma­chung von Rech­ten aus­ge­schlos­sen. Sie dient dem Ver­trau­ens­schutz und ver­folgt nicht den Zweck, den Schuld­ner stets dann von sei­ner Ver­pflich­tung zu be­frei­en, wenn des­sen Gläubi­ger länge­re Zeit sei­ne Rech­te nicht gel­tend ge­macht hat (Zeit­mo­ment). Der Be­rech­tig­te muss viel­mehr un­ter Umständen untätig ge­blie­ben sein, die den Ein­druck er­weckt ha­ben, dass er sein Recht nicht mehr gel­tend ma­chen wol­le, so dass der Ver­pflich­te­te sich dar­auf ein­stel­len durf­te, nicht mehr in An­spruch ge­nom­men zu wer­den (Um­stands­mo­ment). Hier­bei muss das Er­for­der­nis des Ver­trau­ens­schut­zes auf Sei­ten des Ver­pflich­te­ten das In­ter­es­se des Be­rech­tig­ten der­art über­wie­gen, dass ihm die Erfüllung des An­spruchs nicht mehr zu­zu­mu­ten ist (BAG vom 20.05.2010 – 8 AZR 739/08 – zi­tiert nach Ju­ris, Rz. 24).

bb) Zu­guns­ten der Be­klag­ten kann vor­lie­gend durch­aus da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass an­ge­sichts des Ver­strei­chen­las­sens von mehr als 4 Jah­ren das Zeit­mo­ment erfüllt ist. Es fehlt je­doch am Um­stands­mo­ment, wie das Ar­beits­ge­richt zu­tref­fend fest­ge­stellt hat. Die Be­klag­te durf­te nicht dar­auf ver­trau­en, dass der Kläger das Fort­be­ste­hen des Ar­beits­verhält­nis­ses nicht mehr gel­tend ma­chen wer­de. Der Kläger hat­te, an­ders als ei­ne Viel­zahl von Ar­beits­kol­le­gen, aus­drück­lich die Un­ter­zeich­nung ei­nes Auflösungs­ver­tra­ges ab­ge­lehnt, in­dem er sich ge­wei­gert hat, den drei­sei­ti­gen Ver­trag zu un­ter­zeich­nen. Er hat da­mit deut­lich ge­macht, sein Ar­beits­verhält­nis zur Be­klag­ten nicht auf­ge­ben zu wol­len. Die Be­klag­te ging zu­dem of­fen­sicht­lich selbst

 

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da­von aus, dass zur Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses mit ihr ein schrift­li­cher drei­sei­ti­ger Ver­trag ge­schlos­sen wer­den muss, der u.a. die Be­en­di­gung des sie be­tref­fen­den Ar­beits­ver­tra­ges ein­deu­tig re­gelt. Das Ver­hal­ten des Klägers konn­te die Be­klag­te nur so ver­ste­hen, dass er an­ge­sichts sei­ner Wei­ge­rung, den Auflösungs­ver­trag zu un­ter­zeich­nen, aus die­sem zu ge­ge­be­ner Zeit noch Rech­te her­lei­ten woll­te. Die Be­klag­te wird zu­dem seit 2006 von gleich­ge­la­ger­ten Rechts­strei­tig­kei­ten, die von un­ter­schied­li­chen Ser­vice­mon­teu­ren zu un­ter­schied­li­chen Zeit­punk­ten ein­ge­lei­tet wur­den, und die um die Fest­stel­lung des Fort­be­ste­hens ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses strei­ten, über­zo­gen. Die je­wei­li­gen Kläger ha­ben aus je­weils un­ter­schied­li­chen Anlässen und un­ter­schied­li­cher Be­trof­fen­heit zu un­ter­schied­li­chen Zeit­punk­ten gleich­ge­la­ger­te Fest­stel­lungs­kla­gen er­ho­ben. Bei der Be­klag­ten konn­te an­ge­sichts des­sen zu kei­nem Zeit­punkt der schutzwürdi­ge Ein­druck ent­ste­hen, die­ser Kläger wer­de sie trotz sei­ner Wei­ge­rung, den Auflösungs­ver­trag zu un­ter­zeich­nen, nicht mehr in An­spruch neh­men.

Auch in Be­zug auf die wi­der­spruchs­lo­se Hin­nah­me des Be­triebsüber­gangs auf die N... er­gibt sich nichts an­de­res. Es exis­tiert kei­ne recht­li­che Ver­pflich­tung, im Rah­men ei­nes ru­hen­den Ar­beits­verhält­nis­ses Zwi­schen­mel­dun­gen bezüglich des Sach­stan­des ab­ge­ben und sich kon­kret in Er­in­ne­rung brin­gen zu müssen. Es sind hier kei­ne Ver­hal­tens­wei­sen so­wohl des Klägers als auch der Be­klag­ten er­sicht­lich, die es recht­fer­ti­gen, die späte Gel­tend­ma­chung des Rechts als mit Treu und Glau­ben un­ver­ein­bar und für den Ver­pflich­te­ten als un­zu­mut­bar an­zu­se­hen. Im Ge­gen­teil: Der Kläger hätte sich im Fal­le frühe­rer Gel­tend­ma­chung sei­nes Fest­stel­lungs­be­geh­rens der Ge­fahr aus­ge­setzt, das Ver­fah­ren we­gen Feh­lens ei­nes Fest­stel­lungs­in­ter­es­ses zu ver­lie­ren.

3. Aus den ge­nann­ten Gründen ist der Be­ru­fung der Be­klag­ten der Er­folg ver­sagt. Das Ar­beits­ge­richt hat dem An­trag des Klägers auf Fest­stel­lung, dass das am 01.01.1967 be­gründe­te Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en fort­be­steht, zu­tref­fend statt­ge­ge­ben.

Die Kos­ten­ent­schei­dung folgt aus § 97 ZPO.

 

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Die Re­vi­si­on war nicht zu­zu­las­sen. Die Vor­aus­set­zun­gen des § 72 Abs. 2 ArbGG lie­gen nicht vor. Vor­lie­gend han­delt es sich aus­sch­ließlich um ei­ne Ein­zel­fall­ent­schei­dung.

 

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