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BAG, Ur­teil vom 08.12.1983, 2 AZR 337/82

   
Schlagworte: Kündigung: Zugang, Kündigungserklärung
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 2 AZR 337/82
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 08.12.1983
   
Leitsätze: Hält sich der Arbeitnehmer während einer Krankheit oder einer sonstigen Arbeitsfreistellung gewöhnlich zu Hause auf, so ist von ihm nach der Verkehrsanschauung nicht zu erwarten, daß er nach den allgemeinen Postzustellungszeiten seinen Wohnungsbriefkasten nochmals überprüft. Wird ein Kündigungsschreiben erst erhebliche Zeit nach der allgemeinen Postzustellung in seinen Wohnungsbriefkasten geworfen (hier: gegen 16.30 Uhr), so geht ihm die Kündigung erst am nächsten Tag zu.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Wiesbaden, 5.11.1981, 5 Ca 2804/81
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27.05.1982, 9 Sa 117/82
   

2 AZR 337/82
9 Sa 117/82 Frank­furt am Main

Verkündet am 

8. De­zem­ber, 1983

IM NA­MEN DES VOL­KES

Ur­teil


Bitt­ner,
Amts­in­spek­tor 

als Ur­kunds­be­am­ter

der Geschäfts­stel­le

Sa­chen

pp.


hat der Zwei­te Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts auf­grund der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 8. De­zem­ber 1983 durch den Vor­sit­zen­den Rich­ter Hil­le­brecht, die Rich­ter Triebfürst und Dr. grel­ler so­wie die eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Jan­sen und Strümper für Recht er­kannt:

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1. Die Re­vi­si­on der Be­klag­ten ge­gen das Ur­teil des Lan­des­ar­beits­ge­richts Frank­furt am Main vom 27. Mai 1982 9 Sa 117/82 - wird zurück­ge­wie­sen.

2. Die Be­klag­te trägt die Kos­ten der Re­vi­si­on.

Von Rechts we­gen!

Tat­be­stand:

Die Kläge­rin war bei der Be­klag­ten seit 15. Ju­ni 1978 als Se­kretärin/Sach­be­ar­bei­te­rin beschäftigt. In­fol­ge ei­nes Un­falls war sie seit 6. Ja­nu­ar 1981 ar­beits­unfähig krank. Mit Schrei­ben vom 19. Mai 1981 kündig­te die Be­klag­te das Ar­beits­verhält­nis zum 30. Ju­ni 1981. Das Schrei­ben wur­de von ei­nem da­mals bei der Be­klag­ten beschäftig­ten Fah­rer noch am sel­ben Tag ge­gen 16.30 Uhr in den Woh­nungs­brief­kas­ten der Kläge­rin ge­wor­fen. Die Kläge­rin ent­nahm es dem Brief­kas­ten am 20. Mai 1981. Sie war zu die­ser Zeit noch stark geh­be­hin­dert und auf Krücken an­ge­wie­sen.

Am 14. Mai 1981 war im Be­trieb der Be­klag­ten erst­mals ein Be­triebs­rat gewählt und das Wahl­er­geb­nis am 15. Mai 1981 be­kannt­ge­ge­ben wor­den. Die kon­sti­tu­ie­ren­de Sit­zung des neu­gewähl­ten Be­triebs­rats fand am 25. Mai statt. Ei­ne Anhörung des Be­triebs­rats zur Kündi­gung der Be­klag­ten vom 19. Mai 1981 ist un­ter­blie­ben.

Die Kläge­rin hat Kla­ge auf Fest­stel­lung er­ho­ben, daß das

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Ar­beits­verhält­nis durch die­se Kündi­gung nicht auf­gelöst wor­den sei. Sie hat vor­ge­tra­gen, die Kündi­gung sei zum 30. Ju­ni 1981 nicht frist­ge­recht aus­ge­spro­chen wor­den. Das Kündi­gungs­schrei­ben sei ihr erst am 20. Mai 1981 zu­ge­gan­gen, weil es am Vor­ta­ge erst nach der ortsübli­chen Post­zu­stell­zeit in ih­ren Brief­kas­ten ge­wor­fen wor­den sei und des­halb nach der Ver­kehrs­an­schau­ung ei­ne Lee­rung noch an die­sem Ta­ge nicht mehr er­war­tet wer­den konn­te. Die des­we­gen erst zum 30. Sep­tem­ber 1981 mögli­che Kündi­gung sei so­zi­al un­ge­recht­fer­tigt.

Die Be­klag­te hat be­an­tragt, die Kla­ge ab­zu­wei­sen. Sie hat vor­ge­tra­gen, die Kündi­gungs­frist zum 30. Ju­ni 1981 sei ge­wahrt wor­den. Das Kündi­gungs­schrei­ben sei der Kläge­rin mit dem Ein­wurf in den Brief­kas­ten am 19. Mai 1981 zu­ge­gan­gen, da Ar­beit­neh­mer ih­ren Brief­kas­ten in der Re­gel erst nach Rück­kehr von der Ar­beit leer­ten. Die Kündi­gung sei auch so­zi­al ge­recht­fer­tigt.

Das Ar­beits­ge­richt hat fest­ge­stellt, durch d e Kündi­gung sei das Ar­beits­verhält­nis erst zum 30. Sep­tem­ber 1981 auf­gelöst wor­den. Im übri­gen hat es die Kla­ge ab­ge­wie­sen, weil die Kündi­gung so­zi­al ge­recht­fer­tigt sei.

Ge­gen die­ses Ur­teil hat nur die Be­klag­te im Um­fang ih­res Un­ter­lie­gens Be­ru­fung ein­ge­legt. Sie hat wei­ter aus­geführt, auch wenn ein Zu­gang der Kündi­gung am 20. Mai 1981 an­zu­neh­men sei, könne sich die Kläge­rin hier­auf nicht be­ru­fen, weil sie, die Be­klag­te, al­les un­ter­nom­men ha­be, um ei­nen recht­zei­ti­gen Zu­gang zu be­wir­ken.

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Die Kläge­rin hat in der Be­ru­fungs­in­stanz wei­ter gel­tend ge­macht, die Kündi­gung sei rechts­un­wirk­sam, weil der Be­triebs­rat vor­her hier­zu hätte an­gehört wer­den müssen. Sei­ne Amts­zeit ha­be mit der Be­kannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses am 15. Mai 1981 be­gon­nen, und er sei auch vor Durchführung der kon­sti­tu­ie­ren­den Sit­zung be­reits funk­ti­onsfähig ge­we­sen.

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat die Be­ru­fung der Be­klag­ten zurück­ge­wie­sen. Mit der Re­vi­si­on ver­folgt die Be­klag­te ih­ren An­trag auf Ab­wei­sung der Kla­ge in vol­lem Um­fang wei­ter. Die Kläge­rin be­an­tragt, die Re­vi­si­on zurück­zu­wei­sen.

Ent­schei­dungs­gründe

Die Re­vi­si­on ist un­be­gründet.

A. Die Par­tei­en strei­ten, wie be­reits in dem Be­ru­fungs­ver­fah­ren, auch in der Re­vi­si­ons­in­stanz nur noch darüber, ob das Ar­beits­verhält­nis zum 30. Ju­ni oder zum 30. Sep­tem­ber 1981 be­en­det wor­den ist, nach­dem die Kläge­rin ge­gen das ih­re Kündi­gungs­schutz­kla­ge im übri­gen ab­wei­sen­de Ur­teil des Ar­beits­ge­richts kei­ne Be­ru­fung ein­ge­legt hat. Das Be­ru­fungs­ge­richt hat je­den­falls im Er­geb­nis zu Recht er­kannt, daß die Kündi­gung der Be­klag­ten der Kläge­rin erst am 20. Mai 1981 zu­ge­gan­gen und die für das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en gel­ten­de ge­setz­li­che Re­gel­frist des § 622 Abs. 1 BGB von sechs Wo­chen zum Quar­tals­en­de so­mit erst am Sep­tem­ber 1981 ab­ge­lau­fen ist. Des­halb braucht für die Ent­schei­dung des vor­lie­gen­den Falls die vom Be­ru­fungs­ge­richt eben-

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falls be­han­del­te und ver­nein­te Fra­ge nicht geklärt zu wer­den, ob die Be­klag­te den schon gewähl­ten Be­triebs­rat be­reits vor sei­ner kon­sti­tu­ie­ren­den Sit­zung zu der be­ab­sich­tig­ten Kündi­gung hätte anhören müssen. Im Hin­blick auf den be­schränk­ten Streit­ge­gen­stand des Re­vi­si­ons­ver­fah­rens kann die Kläge­rin nur die Zurück­wei­sung der Re­vi­si­on der Be­klag­ten und da­mit die Bestäti­gung der von den Vor­in­stan­zen ge­trof­fe­nen Fest­stel­lung er­rei­chen, daß ihr Ar­beits­verhält­nis mit der Be­klag­ten erst zum 30. Sep­tem­ber 1981 be­en­det wor­den ist.

B.I. Nach § 130 Abs. 1 BGB wird ei­ne un­ter Ab­we­sen­den ab­ge­ge­be­ne Wil­lens­erklärung in dem Zeit­punkt wirk­sam, in wel­chem sie dem Empfänger zu­geht. Ei­ne schrift­li­che Wil­lens­erklärung ist zu­ge­gan­gen, so­bald sie in ver­kehrsübli­cher Wei­se in die tatsächli­che Verfügungs­ge­walt des Empfängers oder ei­nes an­de­ren, der ihn nach der Ver­kehrs­an­schau­ung in der Emp­fang­nah­me von Brie­fen ver­tre­ten konn­te, ge­langt ist und für den Empfänger un­ter gewöhn­li­chen Verhält­nis­sen die Möglich­keit be­steht, von dem Schrei­ben Kennt­nis zu neh­men (vgl. BAG Ur­tei­le vom 16. Ja­nu­ar 1976 AZR 619/74 - zu 2 a der Gründe, vom 13. Ok­to­ber 1976 5 AZR 510/75 zu I 2 der Gründe und vom 18. Fe­bru­ar 1977 2 AZR 770/75 - zu A II 3 b der Gründe, AP Nr. 7, 8 und 10 zu § 130 BGB, je­weils m.w.N.).

Nach den Ur­tei­len vom 16. Ja­nu­ar 1976 und 13. Ok­to­ber 1976 (aaO) ist es für den Zu­gang un­er­heb­lich wann der Empfänger die Erklärung tatsächlich zur Kennt­nis ge­nom­men hat und ob er dar­an durch Krank­heit oder sons­ti­ge be­son­de­re Umstände zunächst ge­hin­dert war. Ent­schei­dend ist nur, ob un­ter gewöhn­li­chen Umstän-

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den ei­ne Kennt­nis­nah­me er­war­tet wer­den konn­te.

Dem­ge­genüber ist nach dem Ur­teil des Sieb­ten Se­nats vom 17. De­zem­ber 1980 (BAG 34, 305 = AP Nr. 11 zu § 130 BGB) ei­ne emp­fangs­bedürf­ti­ge Wil­lens­erklärung zu­ge­gan­gen, wenn und so­bald der Erklären­de die Kennt­nis­nah­me des Adres­sa­ten be­rech­tig­ter­wei­se er­war­ten konn­te. Das setzt vor­aus, daß die Erklärung der­art in den Macht­be­reich des Empfängers ge­langt ist, daß die­ser sich bei nor­ma­ler Ge­stal­tung sei­ner Verhält­nis­se Kennt­nis von ih­rem In­halt ver­schaf­fen kann. Ist dem Ar­beit­ge­ber des­halb be­kannt, daß der be­ur­laub­te Ar­beit­neh­mer ver­reist ist, kann er im Re­gel­fall nicht er­war­ten, daß die­sem ein an die Woh­nungs­adres­se ge­rich­te­tes Schrei­ben vor Rück­kehr von der Ur­laubs­rei­se zu­geht.

II.1.Im Ent­schei­dungs­fall hat das Be­ru­fungs­ge­richt in An­wen­dung der Grundsätze des Sieb­ten Se­nats an­ge­nom­men, die Be­klag­te ha­be im Hin­blick auf die ihr be­kann­te Geh­be­hin­de­rung der Kläge­rin be­rech­tig­ter­wei­se nicht er­war­ten können, daß die­se am 19. Maz 1981 nach 16.30 Uhr noch­mals in ih­ren Woh­nungs­brief­kas­ten nach außer­halb der nor­ma­len Post­zu­stel­lungs­zeit ein­ge­gan­ge­ner Post se­hen wer­de, so daß der Zu­gang des Kündi­gungs­schrei­bens erst am fol­gen­den Tag an­zu­neh­men sei. Die­ser Würdi­gung ist je­den­falls im Er­geb­nis zu fol­gen. Ent­ge­gen der An­sicht der Re­vi­si­on führt auch die An­wen­dung der frühe­ren Recht­spre­chungs­grundsätze des Bun­des­ar­beits­ge­richts eben­falls zu dem Er­geb­nis, daß das Kündi­gungs­schrei­ben der Be­klag­ten der Kläge­rin erst am 20. Mai 1981 zu­ge­gan­gen ist. Es be­steht des­halb kein An­laß, sich mit Kri­tik an dem Ur­teil des Sieb­ten Se­nats (vgl. LAG Hamm und LAG Düssel­dorf, EzA
 

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130 BGB Nr. 11 und 12; Wen­zel, BB 1981, 1031; vgl. fer­ner Man­fred Wolf, Anm. EzA § 130 BGB Nr. 10) aus­ein­an­der­zu­set­zen, auf die sich die Re­vi­si­on be­ruft.

2. Nach der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts müssen für den Zu­gang ei­ner schrift­li­chen Wil­lens­erklärung zwei Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein: Das Schrei­ben muß in ver­kehrsübli­cher Art in die tatsächli­che Verfügungs­ge­walt des Empfängers oder ei­nes emp­fangs­be­rech­tig­ten Drit­ten ge­lan­gen, und für den Empfänger muß un­ter gewöhn­li­chen Umständen ei­ne Kennt­nis­nah­me zu er­war­ten sein.

a) Im vor­lie­gen­den Fall war zwar das Kündi­gungs­schrei­ben mit dem Ein­wurf in den Woh­nungs­brief­kas­ten am 19. Mai 1981, dem letz­ten Tag der für ei­ne Kündi­gung zum 30. Ju­ni 1981 zu wah­ren­den Kündi­gungs­frist, in ver­kehrsübli­cher Art in die tatsächli­che Verfügungs­ge­walt der Kläge­rin ge­langt, weil für sie da­mit die Möglich­keit der Kennt­nis­nah­me be­stand und der Brief­kas­ten zur Ent­ge­gen­nah­me von Post an­ge­bracht ist. Die Möglich­keit der Kennt­nis­nah­me reicht je­doch für den Zu­gang nicht aus. Es muß viel­mehr nach der Ver­kehrs­an­schau­ung zu er­war­ten sein, aß der Empfänger sich als­bald die Kennt­nis auch tatsächlich ver­schafft. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Re­vi­si­on kommt es in die­sem Zu­sam­men­hang auch auf den Zeit­punkt an, in dem das Schriftstück in den Macht­be­reich des Empfängers ge­langt. Er­reicht ei­ne Wil­lens­erklärung die Emp­fangs­ein­rich­tun­gen des Adres­sa­ten (Brief­kas­ten, Post­schließfach) zu ei­ner Ta­ges­zeit, zu der nach den Ge­pflo­gen­hei­ten des Ver­kehrs ei­ne Ent­nah­me oder Ab­ho­lung durch den Adres-

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sa­ten nicht mehr er­war­tet wer­den kann, so ist die Wil­lens­erklärung an die­sem Tag nicht mehr zu­ge­gan­gen (ständi­ge Recht­spre­chung des Reichs­ge­richts und des Bun­des­ar­beits­ge­richts; vgl. RGZ 99, 20, 23: Ein­wurf in den Brief­kas­ten zur Nacht­zeit; RG WarnR. 1921, Nr. 131: Ein­wurf in den Geschäfts­brief­kas­ten nach En­de der übli­chen Geschäfts­zeit; RGZ 142, 402, 407 und BAG 13, 313 = AP Nr. 4 zu § 130 BGB: Ein­sor­tie­rung in das Post­schließfach des Empfängers nach den übli­chen Ab­hol­zei­ten; herr­schen­de und, so­weit es, wie vor­lie­gend auf die Recht­zei­tig­keit des Zu­gangs an­kommt, all­ge­mei­ne Mei­nung im Schrift­tum; vgl. Er­mann/Brox, BGB, 7. Aufl., 1. Band, § 130 Rz 8; Münch­Komm-Försch­ler, BGB, § 130 Rz 15; Pa­landt/Hein­richs, BGB, 43. Aufl., .S 130 Anm. 3 So­er­gel/He­f­er­mehl, BGB, 11. Aufl., 130 Rz 10, 12; Stau­din­ger/Dil­cher, BGB, 12. Aufl., 130 Rz 25, 30, 31).

b) Bei An­wen­dung die­ser Grundsätze ist das Kündi­gungs­schrei­ben der Be­klag­ten der Kläge­rin am 19. Mai 1981 nicht mehr zu­ge­gan­gen.

Das Be­ru­fungs­ge­richt hat maßge­bend auf die der Be­klag­ten be­kann­te un­fall­be­ding­te Be­hin­de­rung der Kläge­rin ab­ge­stellt. Hier­auf kommt es je­doch nicht ent­schei­dend an. Nach den Ge­pflo­gen­hei­ten des Ar­beits­le­bens konn­te von der Kläge­rin un­ge­ach­tet ih­res Ge­sund­heits­zu­stan­des nach dem Ein­wurf des Kündi­gungs­schrei­bens in ih­ren Woh­nungs­brief­kas­ten ge­gen 16.30 Uhr an die­sem Tag kei­ne Nach­schau mehr er­war­tet wer­den. Zu die­ser Ta­ges­zeit wird all­ge­mein kei­ne Post mehr zu­ge­stellt. Nach den all­ge­mei­nen Post­zu­stell­zei­ten pfle­gen Ar­beit­neh­mer ih­ren Woh­nungs­brief­kas­ten auf ein­ge­gan­ge­ne Post nur dann nach­zu­prüfen, wenn sie tagsüber

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ar­bei­ten und al­lein­ste­hend sind oder mit eben­falls be­rufstäti­gen oder an­de­ren am Ta­ge übli­cher­wei­se ab­we­sen­den Per­so­nen in der Woh­nung zu­sam­men­le­ben. Ar­beit­neh­mer, die sich selbst we­gen Krank­heit, Ur­laub oder aus sons­ti­gen Gründen vorüber­ge­hend zu Hau­se auf­hal­ten oder zwar ar­bei­ten, je­doch mit Per­so­nen zu­sam­men woh­nen, die tagsüber nicht dau­ernd oder für länge­re Zeit die Woh­nung ver­las­sen, über­prüfen gewöhn­lich als­bald nach der übli­chen Post­zu­stel­lungs­zeit ih­ren Brief­kas­ten oder las­sen ihn durch ih­re Mit­be­woh­ner über­prüfen. Von ih­nen ist des­halb nach der Ver­kehrs­an­schau­ung kei­ne Nach­schau am späten Nach­mit­tag mehr zu er­war­ten. Zu Un­recht meint die Re­vi­si­on, aus Gründen der Rechts­si­cher­heit müsse für den Zu­gang von Wil­lens­erklärun­gen ge­ne­rell von dem En­de der all­ge­mei­nen Ar­beits­zeit aus­ge­gan­gen wer­den. Wenn auch für die Fra­ge, wann die tatsächli­che Kennt­nis­nah­me des Empfängers von dem in sei­nen Macht­be­reich ge­lang­ten Schriftstück zu er­war­ten ist, der ob­jek­ti­ve Maßstab der Ge­pflo­gen­hei­ten des Ver­kehrs maßge­bend ist, so ist die­ser doch auf die Art des Empfängers be­zo­gen an­zu­wen­den, so­weit die­se Art dem Ab­sen­der be­kannt sein mußte (so be­reits RGZ 142, 402, 408). Da im Ent­schei­dungs­fall die Kläge­rin ar­beits­unfähig krank war und sich übli­cher­wei­se auch in ih­rer Woh­nung auf­hielt, gehörte sie, wie auch der Be­klag­ten be­kannt sein mußte, zu dem Per­so­nen­kreis, bei dem ei­ne Über­prüfung des Woh­nungs­brief­kas­tens am späten Nach­mit­tag nicht mehr er­war­tet wer­den konn­te. Auf das Vor­lie­gen wei­te­rer, von der übli­chen Ge­stal­tung ab­wei­chen­der Umstände, wie et­wa die tatsächli­che Ab­we­sen­heit des sich re­gelmäßig zu Hau­se auf­hal­ten­den er­krank­ten Empfängers oder ei­nes nicht be­rufstäti­gen Mit­be­woh­ners an be­stimm­ten Ta­gen oder zu be­stimm­ten Ta­ges­zei­ten, oder, wie
 


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hier, ei­ne Geh­be­hin­de­rung des Empfängers, kommt es da­ge­gen nicht an.


III. Wie das Be­ru­fungs­ge­richt zu Recht an­ge­nom­men hat, ist es der Kläge­rin auch nicht nach Treu und Glau­ben ver­wehrt, sich auf den ver­späte­ten Zu­gang der Kündi­gung zu be­ru­fen. Ein sol­cher Fall ist nur an­zu­neh­men, wenn das Zu­gangs­hin­der­nis dem Empfänger zu­zu­rech­nen ist und der Erklären­de nicht da­mit zu rech­nen brauch­te (vgl. BAG Ur­teil vom 18. Fe­bru­ar 1977 2 AZR 770/75 - AP Nr. 10 zu e 130 BGB, zu II 3 d der Gründe). Hierfür reicht je­den­falls nicht aus, daß die Be­klag­te ei­nen Bo­ten mit der Über­brin­gung des Kündi­gungs­schrei­bens be­auf­tragt, die­ser nach sei­ner Aus­sa­ge vor dem Ein­wurf des Schrei­bens in den Brief­kas­ten mehr­fach an der Woh­nungstür der Kläge­rin geläutet und da­nach ei­ne Woh­nungs­nach­ba­rin um die Be­nach­rich­ti­gung der Kläge­rin von dem Brief­ein­wurf ge­be­ten hat­te. Es ist der Kläge­rin nicht zu­zu­rech­nen, wenn sie et­wa das Klin­geln nicht gehört hat oder zu die­sem Zeit­punkt nicht in der Woh­nung war. Die Be­klag­te hat nicht vor­ge­tra­gen, daß die Kläge­rin ärzt­li­ches Aus­geh­ver­bot hat­te oder das Klin­geln gehört und be­wußt nicht dar­auf re­agiert ha­be. Die Re­vi­si­on er­hebt in die­sem Punkt auch kei­ne Ein­wen­dun­gen.

C. Die Re­vi­si­on war dem­gemäß mit der Kos­ten­fol­ge aus § 97 ZPO zurück­zu­wei­sen.

Hil­le­brecht

Triebfürst 

Dr. Wel­ler

Jan­sen

Strümper

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