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ArbG Köln, Urteil vom 10.02.2015, 12 Ca 1595/14
Schlagworte: | Sozialplan, Abfindung, Betriebsrat | |
Gericht: | Arbeitsgericht Köln | |
Aktenzeichen: | 12 Ca 1595/14 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 10.02.2015 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | ||
Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 1595/14
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: 46.285,-- Euro.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.
Der Kläger war seit dem 01.07.2003 bei der Beklagten in als Systemadministrator User Help Desk beschäftigt. Seit 2012 trat die Beklagte in Überlegungen zur Verlegung ihres Standortes von nach ein. Mit einer allgemeinen Mitteilung vom 15.04.2013 unter der Überschrift "Umzugsprojekt aufgesetzt: " teilte sie unter anderem mit, dass in den nächsten Wochen ein Projektplan entwickelt werde, dessen zentraler Bestandteil ein konkreter Umsetzungsfahrplan sei. Wegen des konkreten Inhalts wird auf Bl. 14 d.A. verwiesen. In einem Newsletter Nr. 1 "Ready for Muc" vom 21.05.2013 teilte sie unter anderem mit, dass sich im Zuge der Verlagerung Rahmenbedingungen, Prozesse und nicht zuletzt die persönliche Lebenssituation der meisten Kollegen verändern werden. Wegen des konkreten Inhalts wird auf Bl. 15 d.A. verwiesen. Der Betriebsrat informierte die Mitarbeiter mit Schreiben vom 11.06.2013 darüber, dass am 06.06.2013 weitere Gespräche zwischen den Betriebspartnern zum Austausch gegenseitiger Positionen hinsichtlich der verschiedenen Möglichkeiten, die sich aus seinem Standortwechsel ergeben, stattgefunden haben. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 16 d.A. verwiesen.
Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 20.06.2013 unter anderem mit folgendem Wortlaut:
"... Bedingt durch die beschlossene Firmensitzverlagerung der GmbH vom bisherigen Firmenstandort nach , sehe ich mich leider gezwungen, nach fast
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10-jähriger Tätigkeit für die GmbH hiermit mein Arbeitsverhältnis als IT-Systemadministrator Service Desk fristgerecht zum 31.10.2013 bzw. vorzeitig zum 30.09.2013 zu kündigen.
Sollte es durch den Sozialplan rückwirkend eine Abfindung geben, hoffe ich, in diesem Zusammenhang berücksichtigt zu werden."
Die Beklagte erklärte ihr Einverständnis mit der Beendigung zum 30.09.2013, so dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des vorgenannten Datums endete.
Die Betriebsparteien schlossen am 29.10.2013 einen Interessenausgleich und Sozialplan zur Standortverlagerung der GmbH nach mit Wirkung ab 01.11.2013 (vgl. Bl. 17 ff. d.A.). Hier heißt es:
"§ 1 Geltungsbereich
Dieser Interessenausgleich gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bodenpersonals (im Folgenden: Mitarbeiter), die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Betriebsvereinbarung in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis bei der CLH beschäftigt, und von der Standortverlagerung gemäß § 2 betroffen sind. ..."
Unter § 3 sind verschiedene Maßnahmen zur Standortverlagerung beginnend mit Arbeitsplatzangebot (§ 3.1), Änderung des Arbeitsortes/Beendigung des Arbeitsverhältnisses/Änderung der tarifvertraglichen Kündigungsfristen (§ 3.2), Veränderung der Arbeitszeit (§ 3.3), Telearbeit (§ 3.4), Angebot von Altersteilzeit in (§ 3.5), Angebot von unbezahltem Sonderurlaub (§ 3.6) und vorzeitiger Renteneintritt (§ 3.7) beschrieben. Zum Geltungsbereich des Sozialplans heißt es in § 7:
"§ 7 Geltungsbereich
Der Sozialplan gilt für alle Mitarbeiter des Bodenpersonals, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Betriebsvereinbarung in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis bei der beschäftigt und die von der Standortverlagerung betroffen sind. ..."
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger, hätte sein Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbestanden, von der Standortverlagerung betroffen gewesen wäre. Ebenso unstreitig ist die vom Kläger errechnete Sozialplanabfindung in Höhe von 46.285,00 € für den Fall, dass der Sozialplan auf ihn Anwendung finden würde.
Der Kläger ist Ansicht, aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung habe er von den Ansprüchen aus dem Sozialplan nicht ausgenommen werden können, da seine Eigenkündigung von der Standortverlagerung und damit von der Beklagten veranlasst worden sei. Hilfsweise stützt er sich auf Ansprüche aus § 113 BetrVG (Nachteilsausgleich) sowie auf § 628 BGB (Schadensersatz).
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 46.285,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.01.2014 zu zahlen und über die erfolgte Zahlung eine Abrechnung zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, die von ihr vereinbarte Stichtagsregelung sei wirksam, da der geplante Umsetzungsprozess erst nach Unterzeichnung von Interessenausgleich und Sozialplan festgeschrieben worden sei und rechtlich habe umgesetzt werden können. Sie schließt aus dem Wortlaut der Kündigung des Klägers vom 20.06.2013, mit dem er um Berücksichtigung einer "rückwirkenden" Abfindung bittet, auf die Kenntnis des Klägers dahingehend, dass er auf Grund seines vorzeitigen Ausscheidens keine Ansprüche auf Sozialplanabfindung habe.
Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsprotokolle verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung, weder als Abfindung aus dem Sozialplan in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz, noch als Nachteilsausgleich oder Schadensersatzanspruch.
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Abfindung aus dem Sozialplan vom 29.10.2013 aus §§ 77 Abs. 4 iVm. 112 Abs. 1 BetrVG bzw. aus Gleichbehandlung gem. § 75 Abs. 1 BetrVG.
1. Dass dem Kläger kein originärer Anspruch aus dem Sozialplan gem. §§ 77 Abs. 4 iVm. 112 Abs. 1 BetrVG zusteht, ist zwischen den Parteien unstreitig. Nach dessen § 7 ist der Sozialplan nur für Mitarbeiter des Bodenpersonals gültig ist, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung (29.10.2013) in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis bei der Beklagten beschäftigt und von der Standortverlagerung betroffen sind. Zu diesem Zeitpunkt war das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht nur durch den Kläger gekündigt, sondern bereits rechtlich beendet.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 75 Abs. 1 BetrAVG. Die Stichtagsregelung im Sozialplan vom 29.10.2013 ist wirksam.
Es ist den Betriebsparteien grundsätzlich erlaubt, eine typisierende Beurteilung dahin vorzunehmen, dass Arbeitnehmer, während laufender Verhandlungen über Art und Ausmaß von Umstrukturierungsmaßnahmen das Arbeitsverhältnis beenden, ohne den Abschluss eines Sozialplans abzuwarten, keine oder sehr viel geringere ausgleichsfähige Nachteile drohen als den verbleibenden Arbeitnehmern (BAG 01.02.2011 - 1 ABR 417/09 -). Die Betriebsparteien dürfen aufgrund einer typisierenden Betrachtung Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit einer anstehenden Betriebsänderung selbst gekündigt haben, auch dann von Sozialplanleistungen ganz oder teilweise ausschließen, wenn die Eigenkündigung „vorzeitig“ erfolgt (BAG 20.05.2008, 1 AZR 203/07; BAG 19.02.2008, 1 AZR 1004/06).
Die Eigenkündigung des Klägers ist nicht „arbeitgeberseitig veranlasst“. Voraussetzung dafür, dass eine arbeitnehmerseitige Eigenkündigung im Hinblick auf eine anstehende Betriebsänderung „arbeitgeberseitig veranlasst“ ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer die berechtigte Annahme hervorgerufen hat, für ihn bestehe nach Durchführung der Betriebsänderung keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr und er komme mit der eigenen Kündigung einer sonst auszusprechenden betriebsbedingten Kündigung nur zuvor (BAG vom 13.02.2007, 1 AZR 163/06). Ob diese
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Voraussetzungen vorliegen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten (BAG vom 20.05.2008, 1 AZR 203/07).
Vorliegend haben die Betriebsparteien eine Gruppenbildung vorgenommen, indem sie den Anspruch auf eine Sozialplanabfindung nur für solche von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen haben, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Sozialplans in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis beschäftigt waren. Damit haben sie diejenigen Mitarbeiter ausgenommen, die vor dem Abschluss der Sozialplanverhandlungen selbst gekündigt haben oder durch die Beklagte gekündigt worden sind, oder deren Arbeitsverhältnis auf Grund einer vereinbarten Befristung automatisch ausläuft. Dieser Zeitpunkt ist nicht zu beanstanden, denn vor Unterzeichnung von Interessenausgleich und Sozialplan stand für die betroffenen Arbeitnehmer weder der Zeitpunkt noch der konkrete Umfang der betriebsändernden Maßnahmen fest. Erst nach der Unterzeichnung von Interessenausgleich und Soziaalplan konnte die Beklagte die geplante Standortveränderung umsetzen. Aus diesem Grund haben die Ankündigungen seit April 2013 über das Umzugsprojekt und den Fortgang der Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien nicht die vor dem Stichtag, jedenfalls nicht vor Abschluss des Interessenausgleichs bzw. der ausgesprochenen Eigenkündigungen als durch die Betriebsänderung veranlasst zu sehen. Die angeführten Mitteilungen weisen ausdrücklich darauf hin, dass „Herr in den nächsten Wochen ein Projektplan entwickeln (wird), dessen zentraler Bestandteil ein konkreter Umsetzungsfahrplan sein wird“ (Bl. 14), „dass eine Bewertung der Risiken, die der Verlagerungsprozess für jede Abteilung mit sich bringe, als Planungsgrundlage erstellt werden müsse“ und dass sich „erfahrungsgemäß solche Verhandlungen über einige Monate hinziehen können“ (Bl. 15) und dass „die gemeinsame Bestrebung darin liegt, bestmögliche und individuelle Angebote für die Mitarbeiter zu erarbeiten“ (Bl. 16). Zum Zeitpunkt der Mitteilungen stand zwar möglicherweise das erreichbare Ziel der Beklagten, nach Abschluss der Verhandlungen die Verlagerung vorzunehmen, für die Mitarbeiter als „sicher“ fest, nicht dagegen die vielfältigen Möglichkeiten, die sich hinsichtlich eines örtlichen (Homeoffice) und zeitlichen (Arbeitszeitreduzierung) Einsatzes ergeben könnten.
Dass die Betriebsparteien vorliegend den Sozialplan insbesondere dahingehend ausgerichtet haben, konkret absehbare oder eingetretene
betriebsänderungsbedingte Nachteile auszugleichen, zeigt sich in der vereinbarten Bandbreite von Angeboten an die Mitarbeiter in § 3. Neben Arbeitsplatzangeboten und Beendigungsangeboten gibt es unter anderem auch Angebote auf Veränderung der Arbeitszeit, Telearbeit, unbezahlten Sonderurlaub, Altersteilzeit oder vorzeitiger Renteneintritt.
Die Kündigung des Klägers erfolgte mithin „vorzeitig“, also zu einem früheren Zeitpunkt als durch die Betriebsänderung geboten. Eine Gleichbehandlung mit den Mitarbeitern, die – erst - nach Abschluss der betriebsverfassungsrechtlichen Vereinbarungen ihre Entscheidung treffen und ggf. das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung beenden, war nicht geboten.
II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich gemäß § 113 BetrVG. Hiernach ist auf Zahlung einer Abfindung zu erkennen, wenn entweder der Arbeitgeber von einem geschlossenen Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund abweicht oder eine geplante Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben. Beide Alternativen liegen erkennbar vorliegend nicht vor, da die Beklagte den Interessenausgleich am
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29.10.2013 mit dem Betriebsrat vereinbart und die Umsetzung ihrer Maßnahme erst im Anschluss danach begonnen hatte.
III. Der Kläger hat schließlich auch keinen Schadensersatzanspruch aus § 628 BGB. Gemäß § 628 Abs. 2 BGB kann der Kündigende Ersatz des ihm durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Schadens verlangen, wenn die Kündigung durch ein vertragswidriges Verhalten des Gekündigten veranlasst wurde.
§ 628 Abs. 2 BGB ist unmittelbar nur auf eine außerordentliche Kündigung anwendbar, während vorliegend das Arbeitsverhältnis durch den Kläger ordentlich gekündigt und im Wege zweier übereinstimmender Willenserklärungen die Kündigungsfrist dann abgekürzt wurde. Allerdings ist § 628 Abs. 2 BGB entsprechend anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis "auf andere Weise als durch fristlose Kündigung" endet, beispielsweise durch eine ordentliche Kündigung, aber nur sofern der andere Vertragsteil durch vertragswidriges schuldhaftes Verhalten Anlass für die Beendigung gegeben hat. Dabei muss das Auflösungsverschulden den Merkmalen des wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB entsprechen (BAG vom 22.06.1989 - 8 AZR 164/88 -, Juris).
Ein solches schuldhaftes Verhalten der Beklagten ist nicht feststellbar. Die Beklagte war auf Grund der ihr eingeräumten unternehmerischen Entscheidungsfreiheit nach Einhaltung der betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungspflichten berechtig, den Standort zu wechseln. Ein schuldhaftes Verhalten kann ferner auch nicht darin erkannt werden, dass sie vor Abschluss der Verhandlungen die Mitarbeiter über das Planungsstadium informiert hat, um möglichst frühzeitig über ihre Unternehmenspolitik zu informieren.
IV. -Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO im Urteil festzusetzen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in
elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Köln
Blumenthalstraße 33
50670 Köln
Fax: 0221-7740 356
eingegangen sein.
Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
- 1. Rechtsanwälte,
- 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder
Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 53
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |