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LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2014, 4 Sa 375/14
Schlagworte: | Sozialplan, Klageverzicht | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Düsseldorf | |
Aktenzeichen: | 4 Sa 375/14 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 02.07.2014 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2014, 13 Ca 5224/13 | |
4 Sa 375/14
13 Ca 5224/13
Arbeitsgericht Düsseldorf
Verkündet am 02.07.2014
gez.: Lindner
Regierungsbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
des Herrn X. I., E. str. 73, E.,
- Kläger, Berufungskläger und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte T.,
Riehler Straße 36, 50668 Köln,
g e g e n
die Firma O. Solutions and Networks Services GmbH & Co. KG, St. N.-Straße 76, N.,
- Beklagte, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte CMS I., T,
O. Str. 12, N.,
hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 02.07.2014
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Quecke als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Schmischke und den ehrenamtlichen Richter Baumeister
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2014 auf den vom Arbeitsgericht zugesprochenen Betrag in Höhe von 4.346,- € brutto verurteilt.
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Im Übrigen werden die Berufungen der Parteien einschließlich der Hilfswiderklage und der Vollstreckungsschutzanträge der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 95 % der Kläger und zu 5 % die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D :
Die Parteien streiten um die Zahlung einer Sozialplanabfindung und einer Sonderprämie.
Der Kläger ist beurlaubter Beamter der Deutschen U. AG (E. AG). Er war unter Anrechnung der jeweiligen Betriebszugehörigkeit in verschiedenen Gesellschaften dieses Konzerns als Arbeitnehmer tätig, zuletzt bei der W. Technical Services GmbH (W.). Diese beschäftigte neben beurlaubten Beamten auch sonstige Arbeitnehmer aus konzernangehörigen U.-Gesellschaften. Die Personalakten ihrer Mitarbeiter wurden bei W. neu angelegt.
Zum 01.01.2008 übernahm die neu gegründete Beklagte den Geschäftsbetrieb der W.. Zuletzt beschäftigte sie an 19 Standorten ca. 950 Arbeitnehmer mit einer durchschnittlichen Betriebszugehörigkeit von 26 Jahren, darunter 190 beurlaubte Beamte.
In den Jahren 2010 bis 2012 erstritten einige Arbeitnehmer der Beklagten, die nicht zu den beurlaubten Beamten gehörten, rechtskräftig obsiegende Urteile gegen die E. AG, wonach die Arbeitsverhältnisse zu dieser mangels rechtswirksamer Beendigung fortbestanden haben. Später ergingen entsprechende Anerkenntnisurteile zugunsten weiterer Arbeitnehmer.
Ende 2012 entschloss sich die Beklagte, ihren Betrieb stillzulegen, und eröffnete dies ihrer Belegschaft auf einer Betriebsversammlung am 05.12.2012. Der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat empfahl den Mitarbeitern zu prüfen, ob ihr Arbeitsverhältnis zur E. AG noch bestehe. Auf mehrere Anfragen der Geschäftsleitung der Beklagten lehnte die E. AG Zusagen für eine freiwillige Weiterbeschäftigung von Mitarbeitern der Beklagte ab.
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Unter dem 29.04.2013 unterzeichneten die Beklagte und der Betriebsrat einen Sozialplan zu der geplanten Betriebsschließung. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:
„Präambel
…
(2) Die Betriebsparteien möchten durch diesen Sozialplan insbesondere die Bedingungen dafür schaffen, dass die von Arbeitslosigkeit bedrohten Mitarbeiter der O. S bei ihrer notwendigen beruflichen Neuorientierung unterstützt werden. Zu diesem Zweck soll den Mitarbeitern nach Maßgabe dieses Sozialplans neben der Zahlung von Abfindungen auch der Abschluss von Transferarbeitsverhältnissen angeboten werden.(3) Das zur Verfügung stehende Sozialplanvolumen ist knapp bemessen und reicht nicht annähernd für den Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile aller Mitarbeiter aus. Vor diesem Hintergrund haben die Betriebsparteien das ihnen zustehende Ermessen so ausgeübt, dass die aus ihrer Sicht gravierendsten wirtschaftlichen Nachteile gemildert werden, die im Hinblick auf die zukunftsgerichtete Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion des Sozialplanes in erster Linie durch Arbeitslosigkeit entstehen. Sie verkennen dabei nicht, dass auch beurlaubten Beamten bei Rückkehr zur Deutschen U. AG Nachteile entstehen können z. B. durch ein geringeres Entgelt oder einen Ortswechsel. Beurlaubte Beamte erleiden jedoch typischerweise wesentlich geringere wirtschaftliche Nachteile als diejenigen ohne Beamtenstatus, da sie normalerweise weder von Arbeitslosigkeit bedroht sind noch ihr Rückkehranspruch zur Deutschen U. AG bzw. ihr erworbener Besitzstand bestritten wird.
1. Geltungsbereich
…
1.2 Dieser Sozialplan gilt nicht für
…• Beurlaubte Beamte
…3. Abfindung
3.1 Höhe der Abfindung
…
3.5 Ausschluss der Anspruchsberechtigung
Ein Anspruch auf Abfindung besteht nicht, wenn der Mitarbeiter unmittelbar bei Ausscheiden bei O. S oder im unmittelbaren Anschluss an die U. ein Arbeitsverhältnis mit O. T. Networks GmbH & Co. KG (O.) einem
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Tochterunternehmen der O. oder einem von O. beherrschten Unternehmen aufnimmt, bei dem seine Dienstzeiten bei O. S angerechnet werden. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, die Aufnahme eines derartigen Arbeitsverhältnisses umgehend O. S zu melden.
3.6 Rückzahlungsverpflichtung
Begründet der Mitarbeiter innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren nach Ausscheiden bei O. S oder nach Ausscheiden aus der Transfergesellschaft ein Arbeitsverhältnis mit O., einem Tochterunternehmen der O. oder einem von O. beherrschten Unternehmen, bei dem seine bisherigen Dienstzeiten bei O. S angerechnet werden, besteht eine Rückzahlungsverpflichtung durch den Mitarbeiter für den zu 3 Jahren fehlenden Zeitraum in Höhe von 1/36 der Brutto-Abfindungszahlung je Monat an O. S bzw. die U. (je nachdem, wer die Abfindung an ihn ausbezahlt hat). Der Mitarbeiter ist verpflichtet, die Aufnahme eines derartigen Arbeitsverhältnisses umgehend O. S zu melden.
…“.
Ebenfalls unter dem 29.04.2013 schlossen die Beklagte und der Betriebsrat eine „Betriebsvereinbarung Sonderprämie“ (BV Sonderprämie). Diese lautet auszugsweise wie folgt:
„Präambel
Der gesamte Betrieb der O. S wird stillgelegt. Über diese Maßnahme existiert ein Interessenausgleich sowie ein Sozialplan. Dabei liegt es im vorrangingen Interesse der Betriebsparteien, die Arbeitslosigkeit der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (zukünftig gemeinsam: „Mitarbeiter“) zu vermeiden und neue berufliche Perspektiven zu eröffnen, weshalb der Wechsel in eine Transfergesellschaft besonders incentiviert werden soll. Soweit Mitarbeiter trotz des Angebots den Wechsel in eine Transfergesellschaft ablehnen oder kein Angebot auf einen Wechsel in die Transfergesellschaft erhalten, obwohl sie durch betriebsbedingte Kündigung von Arbeitslosigkeit bedroht sind und dem Geltungsbereich des Sozialplans unterfallen (weil sie sich z. B. in Elternzeit befinden), soll honoriert werden, wenn sie das Bedürfnis der O. S nach Planungssicherheit dennoch berücksichtigen, in dem sie keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist einen Abwicklungsvertrag mit O. S schließen. Außerdem soll honoriert werden, wenn die Mitarbeiter alle überlassenen Arbeitsmittel vor Austritt bei O. S nachweisbar an O. S zurückgeben. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien folgendes:1. Geltungsbereich
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Diese Betriebsvereinbarung findet Anwendung auf diejenigen Mitarbeiter der O. S, die
• den Geltungsbereich des Sozialplans vom 29.4.2013 unterfallen,
• nicht vom Erhalt einer Abfindung gemäß Ziffer 3 des Sozialplans vom 29.4.2013 ausgeschlossen sind,
• einen dreiseitigen Vertrag mit O. S innerhalb der Angebotsfrist abschließen und keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben
oder
das Angebot auf Abschluss eines dreiseitigen Vertrages ablehnen (bzw. trotz Androhung durch Arbeitslosigkeit durch eine arbeitgeberseitigen Kündigung kein Angebot erhalten) und entweder (1) keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder (2) innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der arbeitgeberseitigen Kündigung einen Abwicklungsvertrag schließen, wobei kein Anspruch auf Abschluss eines Abwicklungsvertrages besteht.
2. Anspruch auf Sonderprämie
2.1 Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung gemäß Ziff. 1 fallen, haben Anspruch auf eine Sonderprämie von EUR 4.346,00 brutto.
2.2 Die Sonderprämie entsteht mit Abschluss des dreiseitigen Vertrages/Abwicklungsvertrages bzw. mit Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist nach Zugang der Kündigung (je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt) und ist vor Fälligkeit vererbbar.
…
2.3 Der Anspruch auf Sonderprämie entfällt (auflösende Bedingung), wenn der Mitarbeiter die ihm überlassenen Arbeitsmittel vor seinem Austritt bei O. S nicht nachweisbar ans O. S zurückgibt. Der Bruttobetrag einer bereits ausgezahlten Sonderprämie ist in diesem Fall zurückzuzahlen.
….“
Mit Schreiben vom 29.05.2013 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 31.12.2013, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin aus betriebsbedingten Gründen. Eine Kündigungsschutzklage erhob der Kläger nicht. Seine Arbeitsmittel gab er an die Beklagte zurück. Eine Abfindung oder Sonderprämie zahlte die Beklagte an ihn als beurlaubten Beamten nicht.
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In der Folgezeit meldete eine große Anzahl von Mitarbeitern der Beklagten Rückkehrrechte zur E. AG an. Nach Sichtung der Personalakten bei der W. in Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft ver.di sowie in Anwesenheit u. a. des Personalleiters der Beklagten am 09.09.2013 verblieben ca. 80 und damit ein Bruchteil dieser Fälle, die als aussichtsreich eingestuft wurden.
Mit seiner am 12.07.2013 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangenen und von dort an das Arbeitsgericht Düsseldorf verwiesenen Klage hat der Kläger zuletzt von der Beklagten Zahlung einer Sozialplanabfindung in rechnerisch unstreitiger Höhe von 75.052,00 € sowie der Sonderprämie i.H.v. 4.346,00 € begehrt, hilfsweise die Feststellung, dass der jeweilige Leistungsausschluss der beurlaubten Beamten rechtswidrig und der Klägerin die aus dem Verlust des Arbeitsplatzes entstandenen Nachteile auszugleichen bzw. abzumildern seien.
Er hat den vollständigen Ausschluss der beurlaubten Beamten aus dem Anwendungsbereich des Sozialplans schon deshalb für unwirksam gehalten, weil auch die Beamten trotz ihres Rückkehrrechts zur E. AG Nachteile in Form von Entgeltminderungen oder Ortsveränderungen hinzunehmen hätten. Insbesondere würden sie aber im Verhältnis zu den vom Sozialplan nicht ausgeschlossenen Arbeitnehmern ungerechtfertigt benachteiligt, die ebenfalls ein – gerichtlich durchgesetztes – Recht zur Rückkehr zur E. AG hätten. Er hat behauptet, bereits während den Sozialplanverhandlungen sei ein solches Rückkehrrecht in Betriebsversammlungen erörtert worden. Dass es Arbeitnehmer mit einem Rückkehranspruch gäbe, sei auch der Beklagten bekannt gewesen. Im Rahmen der Sozialplanverhandlungen habe den Betriebsparteien eine Liste der Arbeitnehmer vorgelegen, auf der die Arbeitnehmer mit einem Rückkehrrecht aufgeführt gewesen seien. Die Liste stimme bis auf eine Fehlerquote von weniger als 5% mit derjenigen überein, die später als Ergebnis der Erörterungen zwischen der Deutsche U. AG und der Gewerkschaft ver.di erstellt worden sei. Die Deutsche U. AG sei in keinem dieser Fälle mit ihrer Rechtsauffassung, die Arbeitsverhältnisse seien beendet, vor Gericht durchgedrungen.
Der Ausschluss von der Sonderprämie sei ebenfalls nicht gerechtfertigt. Auch die beurlaubten Beamten hätten ein Interesse daran gehabt, gegen die ausgesprochene Kündigung gerichtlich vorzugehen. Da im Falle einer Betriebsstilllegung das Prozessrisiko in einem Kündigungsschutzverfahren ohnehin gering sei, habe die Sonderprämie nur den Zweck, ein lästiges Verfahren zu vermeiden. Dies betreffe ebenso die beurlaubten Beamten.
Demgegenüber hat die Beklagte bestritten, dass es mit Ausnahme der beurlaubten Beamten Arbeitnehmer mit einem gesicherten Rückkehranspruch zur E. AG gebe. Jedenfalls sei für die Betriebsparteien bei Abschluss des Sozialplans nicht erkennbar gewesen, welche Arbeitnehmer außer den beurlaubten Beam-
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ten dort eine sichere Anschlussbeschäftigung unter Wahrung ihres Besitzstandes erhalten würden. Sie ist der Auffassung, dass die Betriebsparteien davon hätten ausgehen können, dass alle Arbeitnehmer bis auf die beurlaubten Beamten gleichermaßen von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen seien. Für die Mitarbeiter mit einem möglichen Rückkehrrecht zur E. AG wäre jedenfalls ein langer Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang erforderlich gewesen. Die wirtschaftlichen Verluste der beurlaubten Beamten, die durch ihren Status abgesichert seien und keine Arbeitslosigkeit fürchten müssten, hätten demgegenüber als geringfügig angesehen werden können. Im Übrigen müsse sie voraussichtlich Insolvenz anmelden, wenn die Zwangsvollstreckung wegen weiterer Sozialabfindungsansprüche der beurlaubten Beamten gegen sie betrieben würde.
Mit der Sonderprämie habe honoriert werden sollen, dass von Arbeitslosigkeit betroffene Mitarbeiter entweder in die Transfergesellschaft wechseln oder gleichwohl keine Klage gegen sie erheben würden. Bei den beurlaubten Beamten mit ihrer gesicherten Rückkehrmöglichkeit zur E. AG habe man das Interesse an der Erhebung einer Kündigungsschutzklage ohnehin für gering erachtet und eine Honorierung nicht für erforderlich gehalten.
Die Beklagte hat ferner gemeint, im Falle eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz seien Sozialplan wie auch Betriebsvereinbarung Sonderprämie nichtig. Denn wenn alle beurlaubten Beamten in den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung Sonderprämie einbezogen werden würden, würde dies zu einer Ausweitung des Dotierungsrahmens der Betriebsvereinbarung Sonderprämie um 25 % (Erhöhung des Volumens von ca. 3,3 Millionen € für die 760 Arbeitnehmer um 825.000,00 € für die beurlaubten Beamten) führen. Dadurch würde die Freiheit des Arbeitgebers in der Bestimmung des Dotierungsrahmens freiwilliger Leistungen besonders nachhaltig verletzt.
Mit Urteil vom 24.01.2014, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Beklagte
verurteilt, an die Klägerin 4.346,00 € brutto zu zahlen.
Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Ein Anspruch auf Sozialplanabfindung bestehe für beurlaubte Beamte nicht. Die Betriebsparteien hätten sowohl einen Gestaltungsspielraum in der Frage, welche Art von Nachteilen sie als ausgleichs- oder abmilderungswürdig erachten, als auch einen Beurteilungsspielraum, welche Nachteile den einzelnen Gruppen von Arbeitnehmern voraussichtlich überhaupt entstünden. Dieser Beurteilungsspielraum sei eingehalten worden, da bis zum Abschluss des Sozialplans keine Gewissheit bestanden habe, ob und welche der nicht beamteten Arbeitnehmer von der E. AG zu welchen Bedingungen übernommen würden. Während die E. AG das ge-
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setzlich geregelte Rückkehrrecht der beurlaubten Beamten nicht in Zweifel gezogen habe, habe sie ein Rückkehrrecht von nichtbeamteten Arbeitnehmern bis zum Abschluss des Sozialplans zu keinem Zeitpunkt anerkannt. Die Betroffenen hätten ihre Rechte ausnahmslos einklagen müssen. Die Betriebsparteien hätten in dieser Lage keine eigene Einschätzung der Rechtslage nach der jeweils unterschiedlichen, erst zu ermittelnden Tatsachenlage in einem fremden, noch zu führenden Rechtsstreit vornehmen müssen. Der Leistungsausschluss der Beamten mit unbestrittenem Rückkehrrecht sei auch gegenüber diesen Arbeitnehmern mit ihrer bloßen Chance auf Rückkehr bei der gebotenen typisierenden Betrachtung gerechtfertigt.
Demgegenüber hätten die beurlaubten Beamten Anspruch auf Zahlung der Sonderprämie. Ihr Ausschluss beruhe insoweit nicht auf einer sachlichen Differenzierung. Hinsichtlich der mit der BV Sonderprämie bezweckten Vermeidung von Kündigungsschutzprozessen und Förderung der rechtzeitigen Rückgabe von Arbeitsmitteln (Ziff. 2.3 der BV) bestehe zwischen den beurlaubten Beamten und den übrigen Arbeitnehmern kein sachlicher Unterscheidungsgrund. Dem Antrag der Beklagten auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils sei nicht zu entsprechen gewesen. Die Beklagte habe hinsichtlich des titulierten Anspruchs auf Sonderprämie einen nicht zu ersetzenden Nachteil aus einer etwaigen vorläufigen Vollstreckung nicht behauptet.
Der hilfsweise Feststellungsantrag sei mangels Feststellungsinteresse unzulässig, da ein über den Zahlungsantrag zu 1) hinausgehendes Interesse an der Feststellung nicht bestehe.
Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Auf die Feststellungen über Zustellung des Urteils sowie Eingang und Begründung der Berufungen im Sitzungsprotokoll vom 02.07.2014 wird Bezug genommen.
Der Kläger macht weiter geltend, der Sozialplan hätte nicht zwischen der Gruppe der beurlaubten Beamten und derjenigen der nicht beurlaubten Beamten mit Rückkehranspruch unterscheiden dürfen. Bei der gebotenen objektiven Betrachtung hätte kein Unterschied bestanden, alle ca. 80 betroffenen Arbeitnehmer hätten ihren Rückkehranspruch inzwischen gerichtlich durchgesetzt, zumeist durch Anerkenntnisurteil, und seien ebenso wie die Beamten zur E. AG zurückgekehrt. Die zur Beurteilung der Rechtslage maßgeblichen Tatsachen hätten bei Abschluss des Sozialplans bereits festgestanden. Für den Feststellungsantrag bestehe ein Interesse, da er – weiter als der Zahlungsantrag – auch andere Leistungen als die bezifferte Abfindung erfasse.
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Der Kläger beantragt,
die Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.01.2014 – 2 Ca 5224/13 – abzuändern und den Tenor insgesamt wie folgt zu fassen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu zahlen
a. eine Sozialplanabfindung in Höhe von 75.052,00 € (brutto);
b. eine Sonderzahlung in Höhe von 4.346,00 € (brutto);
2. Zinsen aus den Beträgen zu 1. a) und b) in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 31.12.2013;
3. hilfsweise festzustellen, dass seine Herausnahme als bei der U. beurlaubtem Beamten aus dem Sozialplan vom 29.04.2013 sowie aus der Betriebsvereinbarung Sonderprämie vom 29.04.2013 rechtswidrig ist und ihm Leistungen aus den genannten Betriebsvereinbarungen zustehen um Nachteile, die aus dem Verlust des Arbeitsplatzes entstehen, auszugleichen, zumindest aber abzumildern.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.01.2014 – 2 Ca 5224/13 – abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen.
Hilfsweise für den Fall des Unterliegens beantragt sie, festzustellen, dass
der Sozialplan vom 29.04.2013 nichtig ist;
die Betriebsvereinbarung Sonderprämie vom 29.04.2013 nichtig ist.
Ferner beantragt sie, die vorläufige Vollstreckbarkeit des arbeitsgerichtlichen Urteils gemäß § 62 Abs. 1 Satz 3 und des Urteils des Landesarbeitsgerichts gemäß §§ 62 Abs. 1 Satz 2, 64 Abs. 7 ArbGG einzustellen bzw. auszusetzen.
Im Übrigen beantragen beide Parteien wechselseitig, die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte bringt vor, das Arbeitsgericht habe den Regelungszweck der Sonderprämie verkannt. Vorrangiger Zweck sei eine Motivation der Arbeitnehmer zum Wechsel in die Transfergesellschaft gewesen. Dies betreffe von vorn herein nur von Arbeitslosigkeit bedrohte Mitarbeiter, nicht also beurlaubte Beamte. Diese sachverhaltsbezogene Unterscheidung sei sachlich gerechtfertigt. Auch eine lediglich personenbezogene Unterscheidung hielte sich im Rahmen der
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Einschätzungsprärogative der Betriebsparteien. Diese hätten das Interesse der beurlaubten Beamten an der Erhebung von Kündigungsschutzklagen für geringer eingeschätzt als dasjenige der von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmer und ein Bedürfnis für einen finanziellen Anreiz zur Vermeidung von Klagen der beurlaubten Beamten nicht gesehen. Sollte dies nicht tragfähig sein, wäre die BV Sonderprämie, ebenso der Sozialplan, jedenfalls nichtig, da das vereinbarte Finanzvolumen angesichts zusätzlicher 128 geltend gemachter Ansprüche beurlaubter Beamter deutlich überschritten würde.
Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst beigefügten Anlagen sowie ihre Protokollerklärungen verwiesen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
Die zulässigen Berufungen der Parteien sind unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht einen Anspruch der beurlaubten Beamten auf Sozialplanabfindung verneint. Für ihren Ausschluss von dieser Leistung bestehen sachlich rechtfertigende Gründe; damit ist auch der hilfsweise Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausschlusses und weiterer Leistungspflicht in Bezug auf den Sozialplan jedenfalls unbegründet, während der hilfsweise widerklagend gestellte Feststellungsantrag der Beklagten insoweit nicht zur Entscheidung anfiel (dazu I). Ebenfalls zu Recht hat das Arbeitsgericht solche sachlichen Gründe für den Ausschluss der beurlaubten Beamten von der Leistung einer Sonderprämie verneint. Die Betriebsvereinbarung ist auch nicht wegen einer Sprengung des vorgesehenen Dotierungsrahmens unwirksam. Der Anspruch auf die Prämie nebst zweitinstanzlich begehrten Zinsen besteht ab dem 01.01.2014. Der hilfsweise widerklagend von der Beklagten gestellte Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsvereinbarung ist damit ohne weiteres unbegründet (dazu II). Die vorläufige Vollstreckbarkeit der erst – und zweitinstanzlichen Urteile war nicht einzustellen bzw. auszusetzen (dazu III).
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte weder Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in der rechnerisch unstreitigen Höhe von 75.052,00 € brutto noch Anspruch auf eine andere Leistung aus dem Sozialplan. Die vollständige Herausnahme der beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans ist
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wirksam (dazu 1). Der klägerische Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausschlusses und weiterer Leistungspflicht ist damit jedenfalls unbegründet (dazu 2).
1. Dem Kläger als beurlaubtem Beamten stehen aus dem Sozialplan keine Ansprüche zu. Beurlaubte Beamte sind gemäß Ziff. 1.2 vom Geltungsbereich des Sozialplans ausdrücklich ausgenommen. Dies verstößt nicht gegen den in § 75 Abs. 1 BetrVG niedergelegten betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
a. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben die Betriebsparteien bei der Aufstellung eines Sozialplans einen weiten Ermessenspielraum, in welchem Maße und auf welche Weise sie die Nachteile einer Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer ausgleichen oder mildern wollen. Sie haben aber bei Sozialplänen - wie auch sonst bei Betriebsvereinbarungen – unter Beachtung der Zweckbestimmung eines Sozialplans den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu beachten.
Der auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführende Gleichbehandlungsgrundsatz aus § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zielt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG 14.05.2013 – 1 AZR 43/12, AP Nr. 58 zu § 75 BetrVG 1972, Rn. 18), der sich die erkennende Kammer anschließt, darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Eine Gruppenbildung kann auch dadurch erfolgen, dass für eine Arbeitnehmergruppe eine Regelung getroffen wird und für eine andere unterbleibt (BAG 22.03.2005 - 1 AZR 49/04 - zu 3 a der Gründe, BAGE 114, 179). Sind für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Rechtsfolgen - insbesondere unterschiedliche Leistungen - vorgesehen, verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Maßgeblich hierfür ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG 18.05.2010 - 1 AZR 187/09, AP Nr. 209 zu § 112 BetrVG 1972, Rn. 15). Dabei ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BAG 22.03.2005 - 1 AZR 49/04 - zu 3 a der Gründe, aaO). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (vgl. BVerfG 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07 ua. - Rn. 150, BVerfGE 121, 317). In beiden Fällen
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unterliegt der Normgeber daher bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (BVerfG, a.a.O.).
Hinsichtlich der Gruppenbildung verfügen die Betriebspartner eines Sozialplans dabei über eine Typisierungsbefugnis und eine Einschätzungsprärogative (vgl. etwa BAG 18.05.2010 - 1 AZR 187/09, AP Nr. 209 zu § 112 BetrVG 1972, Rn. 20).
b. Diesen Anforderungen genügt die Regelung in Ziffer 1.2 des Sozialplans vom 29.04.2013. Sozialpläne haben nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Die in ihnen vorgesehenen Leistungen sollen gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die künftigen Nachteile ausgleichen oder abmildern, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen können (vgl. etwa BAG 18.05.2010 – 1 AZR 187/09, a.a.O.).
aa. Gemessen an diesem Zweck der Sozialplanleistungen ist es zunächst unschädlich, dass beurlaubte Beamte von Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen wurden, obwohl auch sie aufgrund der Betriebsänderung unstreitig gewisse Nachteile wie etwa durch – in Einzelfällen erhebliche – Verdiensteinbußen oder Ortsveränderungen erleiden konnten.
Die Sozialpartner sind nicht gehalten, in einem Sozialplan jeden derartigen Nachteil auszugleichen oder zu mildern. Sie besitzen einen weiten Erme-sensspielraum bei der Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang sie die Nachteile einer Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer ausgleichen wollen. Sie können im Rahmen ihres Ermessens von einem Nachteilsausgleich gänzlich absehen und nach der Vermeidbarkeit der Nachteile unterscheiden und sind nicht gehalten, alle denkbaren Nachteile zu entschädigen (BAG 24.08.2004 – 1 ABR 23/03, BAGE 111, 335 m.w.N.). Insbesondere angesichts beschränkter Mittel, wie sie auch hier gegeben sind (vgl. Abs. (3) Satz 1 der Päambel des Sozialplans), steht es ihnen im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums daher frei, Nachteile erst ab einer gewissen Erheblichkeitsschwelle auszugleichen oder zu mildern. Die Nachteile, welche beurlaubte Beamte aufgrund der Betriebsänderung voraussichtlich erleiden würden, stellten sich bei typisierender und pauschalierender Betrachtung grundsätzlich deutlich geringfügiger dar als bei den von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmern. Die Betriebspartner waren auch nicht gehalten, den Beamten entsprechend geringfügigere Leistungen zukommen zu lassen. Sie durften die Beamten vielmehr angesichts einerseits der typischerweise eher geringfügigen zu erwartenden Nachteile für sie und andererseits der Begrenztheit der zur Verfügung stehenden Mittel vollständig von Sozialplanleistungen ausschließen und diese gänzlich den von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmern vorbehalten. Das gilt hier jedenfalls deshalb, weil die
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typischerweise von den Auswirkungen der Betriebsänderung zu erwartenden Nachteile für die beamteten Arbeitnehmer erheblich geringfügiger waren. Darauf haben die Betriebsparteien in Absatz (3) der Präambel zum Sozialplan zutreffend hingewiesen.
bb. Der Ausschluss der beurlaubten Beamten vom Geltungsbereich des Sozialplans verletzt den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch weiterhin nicht deshalb, weil der Sozialplan gleichzeitig solche – nicht beamteten – Arbeitnehmer mit Leistungen bedachte, die möglicherweise einen Rückkehranspruch gegenüber der E. AG würden durchsetzen können.
Der wesentliche und entscheidende Unterschied zwischen diesen Arbeitnehmern und beurlaubten Beamten liegt darin, dass letztere einen gesetzlich geregelten Rückkehranspruch unter Beibehaltung ihres rechtlichen Besitzstandes aus dem Beamtenverhältnis besaßen, der von der E. AG zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt wurde, während erstere auf eine klageweise Durchsetzung ihrer etwaigen Ansprüche angewiesen waren. Die E. AG hat bis zum Abschluss des Sozialplans die Rückkehransprüche dieser – nach Anzahl und Personen noch unbestimmten – Gruppe von Arbeitnehmern nicht bestätigt. Die Arbeitnehmer blieben auf den Klageweg verwiesen. In dieser Lage waren die Sozialplangeber nicht gehalten, nach Ermittlung der jeweiligen unterschiedlichen Tatsachenlage anhand der von W. angelegten Personalakten Arbeitnehmer mit Erfolgsaussichten zu identifizieren, die jeweiligen Aussichten etwaiger Rechtsstreite mit der E. AG abzuschätzen und auf dieser Grundlage die Betroffenen sodann von Sozialplanleistungen auszuschließen. Auf solche Weise zur Klage genötigte Arbeitnehmer hätten sich vielmehr ihrerseits gegen ihren Ausschluss wehren können, da er ihnen die Last und das Risiko eines Rechtsstreits aufgebürdet hätte, dessen Erfolgsaussichten für sie letztlich nur schwer einschätzbar gewesen wären.
Von einer weitergehenden Begründung wird unter Bezugnahme auf das Urteil des Arbeitsgerichts abgesehen.
2. Der klägerische Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausschlusses aus dem Sozialplan und weiterer Leistungspflicht ist jedenfalls unbegründet. Ob für den Feststellungsantrag ein Feststellungsbedürfnis i.S.v. § 256 ZPO besteht, kann daher offenbleiben (BGH 24.02.1954 - II ZR 3/53, BGHZ 12, 308, Rn. 11 in juris). Der Antrag ist unbegründet, weil der Ausschluss der beurlaubten Beamten von jeglichen Leistungen des Sozialplans gerechtfertigt ist, wie oben unter Ziff. I.1. dargelegt.
Der hilfsweise widerklagend von der Beklagten gestellte Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Sozialplans fiel der Kammer nicht zur Entscheidung an, da die Beklagte insoweit mit ihrem Hauptantrag obsiegt hat.
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II.
Der Kläger hat dagegen Anspruch auf Zahlung von 4.346,00 € brutto gegen die Beklagte aus Ziffer 2.1 der BV Sonderprämie i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Diese gewährt eine grundsätzlich zulässige Prämie für einen Klageverzicht (dazu 1). Der Ausschluss der beamteten Arbeitnehmer von der Sonderzahlung gemäß Ziff. 1 Punkt 1 BV Sonderprämie i.V.m. Ziff. 1.2 Sozialplan verstößt gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch aus § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und ist deshalb – bei Fortgeltung der Betriebsvereinbarung im Übrigen – nicht anzuwenden (dazu 2). Der Anspruch auf die Sonderprämie ist zu verzinsen (dazu 3). Der hilfsweise widerklagend von der Beklagten gestellte Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsvereinbarung ist damit ohne weiteres unbegründet (dazu 4).
1. Die Regelung einer Sonderprämie als Anreiz für eine streitlose Beendigung der Arbeitsverhältnisse in Ziff. 2.1 der BV Sonderprämie ist außerhalb eines Sozialplans gemäß § 88 BetrVG zulässig (BAG 31.05.2005 – 1 AZR 254/04, AP Nr. 175 zu § 112 BetrVG 1972). Das gilt jedenfalls, soweit – wie hier – die Prämie der Höhe nach deutlich hinter der Sozialplanabfindung zurückbleibt und deshalb eine Umgehung des Verbots, Sozialplanleistungen von einem Klageverzicht abhängig zu machen, ausscheidet (BAG 31.05.2005, a.a.O.).
2. Ziff. 1 BV Sonderprämie nimmt beurlaubte Beamte vom Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung aus. Von den kumulativ zu erbringenden Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt die Klägerin lediglich die im zweiten und dritten Punkt aufgeführten; sie unterfällt aber nicht, wie im ersten Punkt gefordert, dem Geltungsbereich des Sozialplans. Der dort in Ziff. 1.2 geregelte Ausschluss beurlaubter Beamter stellt sich jedoch innerhalb der BV Sonderprämie bezogen auf deren Regelungszweck als Verstoß gegen § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar und ist damit unwirksam (dazu a). Der Ausschlusstatbestand ist deshalb – bei Fortgeltung der Betriebsvereinbarung im Übrigen – nicht anzuwenden (dazu b).
a. Der Ausschluss beurlaubter Beamter aus dem Geltungsbereich der BV Sonderprämie verstößt gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Gemessen am Zweck der Sonderprämie (dazu aa) besteht kein Unterschied zwischen Beamten und sonstigen Arbeitnehmern von solcher Art und solchem Gewicht, dass er die ungleiche Behandlung, also den Ausschluss der Beamten von dieser Leistung, rechtfertigen könnte (vgl. zu den Anforderungen oben unter Ziff. I.1.a). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der den Betriebspartnern zukommenden Einschätzungsprärogative (dazu bb).
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aa. Zweck der Sonderprämie ist gemäß der Präambel zur Betriebsvereinbarung in erster Linie, im Interesse der Beklagten an „Planungssicherheit“ einen Anreiz zur Unterlassung von Kündigungsschutzklagen zu setzen („incentivieren“). Daneben soll sie die Arbeitnehmer zu rechtzeitiger Rückgabe der überlassenen Arbeitsmittel veranlassen.
Der Zweck der Prämie wird in Satz 3 der Präambel zur BV Sonderprämie ausdrücklich mit dem Bedürfnis der Beklagten an „Planungssicherheit“ beschrieben, wobei es nicht auf einen Wechsel in die Transfergesellschaft ankommt, solange nur eine Kündigungsschutzklage unterbleibt. Der nach dem ersten Entwurf der Sonderprämie vom 16.04.2013 (Anlage B 14) noch primär verfolgte Zweck, die Mitarbeiter auch in ihrem eigenem Interesse zum Übertritt in die Transfergesellschaft zu motivieren, wurde in der Endfassung in Satz 2 der Präambel zwar noch als „vorrangig“ bezeichnet, faktisch aber vollständig aufgegeben. Denn gemäß Ziff. 1, 3. Punkt, 2. Variante der Endfassung BV Sonderprämie erhält die Prämie gerade auch ein Mitarbeiter, der das Angebot auf Abschluss eines dreiseitigen Vertrags zum Übertritt in die Transfergesellschaft ablehnt, sofern er nur eine Kündigungsschutzklage unterlässt oder einen Abwicklungsvertrag mit der Beklagten schließt. Dadurch entfällt die dem Wortlaut nach noch vorrangig verfolgte Anreizwirkung für einen Wechsel in die Transfergesellschaft insgesamt. Als „gemeinsamer Nenner“ und damit alleiniger Zweck (neben dem Anreiz zur rechtzeitigen Rückgabe von Arbeitsmitteln) verbleibt die Setzung eines Anreizes zur streitlosen Beendigung der Arbeitsverhältnisse. Insbesondere ist die Leistung gerade nicht als Ausgleich oder Milderung der aus der Betriebsschließung folgenden Nachteile gedacht; als solche wäre die Koppelung an einen Klageverzicht, wie oben dargelegt, unwirksam (BAG 31.05.2005 – 1 AZR 254/04, AP Nr. 175 zu § 112 BetrVG 1972).
bb. Gemessen an diesen Zwecken besteht kein Unterschied zwischen den Gruppen der Beamten und der sonstigen Arbeitnehmer von solcher Art und solchem Gewicht, der die ungleiche Behandlung, also den Ausschluss der Beamten von dieser Leistung, rechtfertigen könnte.
Die Beklagte macht geltend, die Normgeber der BV Sonderprämie hätten das Interesse der beurlaubten Beamten an der Erhebung von Kündigungsschutzklagen für geringer eingeschätzt als dasjenige der von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmer und ein Bedürfnis für einen finanziellen Anreiz zur Vermeidung von Klagen der beurlaubten Beamten nicht gesehen. Dieser Grund rechtfertigt die Ungleichbehandlung bei der Zahlung der Sonderprämie nach Auffassung der Kammer nicht. Dabei kann dahinstehen, ob die Ungleichbehandlung unmittelbar an die Person (beurlaubte Beamte) anknüpft, wie es über Ziff. 1, 2. Punkt BV Sonderprämie i.V.m. Ziff. 1.2 Sozialplan der Fall ist, oder ob sie nur mittelbar an die Person anknüpft, wie es über das Kriterium „von Arbeitslosig-
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keit bedroht“ in Satz 3 der Präambel, allerdings sprachlich nicht zweifelsfrei, der Fall sein könnte. In beiden Fällen gelten dieselben Maßstäbe für Art und Gewicht des Unterscheidungsgrundes, die der hier gebotnen strengen Bindung an den Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung tragen sollen (vgl. BAG 14.05.2013 – 1 AZR 43/12, AP Nr. 58 zu § 75 BetrVG 1972, BVerfG 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07 ua. - Rn. 150, BVerfGE 121, 317).
(a) Die Kammer konnte zunächst nicht feststellen, dass der von der Beklagten angeführte Differenzierungsgrund für die Betriebsparteien bei Abschluss der BV Sonderprämie tatsächlich maßgeblich gewesen ist. Es erscheint ebenso denkbar, dass sie die Regelung ohne Problematisierung als bloßen Annex zum Sozialplan verstanden und sich über den Ausschluss der Beamten in Bezug auf den speziellen Leistungszweck der Sonderprämie keine gesonderten Gedanken mehr gemacht haben. In der Betriebsvereinbarung selber hat der Grund keinen Niederschlag gefunden. In der letzten mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat die Beklagte zudem auf Befragen des Gerichts keine näheren Erkenntnisse über die Klagefreudigkeit der jeweiligen Unterscheidungsgruppen anführen können. Eine bloße Übernahme des Geltungsbereichs des Sozialplans für die BV Sonderprämie ohne Neujustierung des Geltungsbereichs im Hinblick auf den besonderen Zweck der Sonderprämie verbietet sich schon deshalb, weil diese gerade kein Annex oder Bestandteil des Sozialplans ist und sein darf.
(b) Ungeachtet dessen rechtfertigt die Unterscheidung den Ausschluss der beurlaubten Beamten von der Sonderprämie in keinem Fall.
Der oben (unter II.2.a) festgestellte Hauptzweck der Prämie, einen Anreiz für eine streitlose Beendigung der Arbeitsverhältnisse zu setzen, lässt eine Differenzierung nach der zu erwartenden Wahrscheinlichkeit einer Klageerhebung durch die betroffenen Personen zwar grundsätzlich als möglich erscheinen. Der gezielte Einsatz der Klageverzichtsprämie dort, wo am ehesten mit Klagen zu rechnen ist, erscheint jedenfalls nicht unsachgemäß. Um hier eine Gruppe von Arbeitnehmern von der Leistung vollständig auszuschließen, ist aber angesichts der in Bezug auf das Klagerecht vollkommen gleichen Lage aller Betroffenen, ob beamtet oder nicht, eine ausreichend tragfähige tatsächliche Grundlage für die Einschätzung erforderlich, dass bei einer der Gruppen signifikant häufiger mit Klagen zu rechnen ist. Daran fehlt es. Das gilt selbst dann, wenn – was nicht feststeht – die Parteien bei Abschluss der Betriebsvereinbarung unter Berücksichtigung der ihnen zustehenden Einschätzungsprärogative eine entsprechende Einschätzung getroffen haben sollten.
Die Klagebereitschaft bestimmt sich zunächst und in erster Linie danach, welchen Nutzen ein Kläger aus einem Rechtsstreit ziehen kann und welches Risiko er dabei eingeht. Wie auch alle übrigen Beschäftigten konnten die beurlaubten
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Beamten die Rechtmäßigkeit der ihnen gegenüber ausgesprochenen Kündigungen durch die Arbeitsgerichte überprüfen lassen und damit den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses zur Beklagten durchzusetzen versuchen. Dafür bestand durchaus Anlass, da die Kündigungen auch für sie Nachteile in Form von Verlust des konkreten Arbeitsplatzes, Verdiensteinbußen und Ortsveränderungen bringen konnten, wie im 3. Absatz der Präambel des Sozialplans ausdrücklich anerkannt wurde. Sie haben dies demgemäß – unstreitig – in einer Reihe von Fällen getan. Dabei waren die Erfolgsaussichten solcher Klagen – abgesehen von individuellen Besonderheiten wie etwa Sonderkündigungsschutz, die in beiden Gruppe auftreten können – mit denen von nicht beamteten Arbeitnehmern identisch.
Die Einschätzung, ein von Arbeitslosigkeit bedrohter Arbeitnehmer sei eher bereit, das Risiko einer Kündigungsschutzklage auf sich zu nehmen als ein beurlaubter Beamter mit Rückkehrrecht zur E. AG, erscheint damit in tatsächlicher Hinsicht nicht tragfähig. Selbst wenn man aber annähme, dass bei gänzlich ungewissen Erfolgsaussichten ein Betroffener mit beamtenrechtlicher Absicherung das Prozessrisiko tendenziell eher scheute als ein von Arbeitslosigkeit bedrohter Arbeitnehmer, läge darin allenfalls ein nur marginaler gradueller Unterschied, der den Ausschluss von der Prämienleistung nicht rechtfertigte. Selbst dieser Unterschied besteht aber tatsächlich nicht. Für eine solche Annahme fehlt zum einen jede empirische Grundlage. Die Beklagte selber konnte in der letzten mündlichen Verhandlung zu entsprechenden Erkenntnissen keine Angaben machen. Zum anderen bliebe dabei insbesondere die Anreizwirkung zur Unterlassung einer Klageerhebung unberücksichtigt, die von den Sozialplanleistungen gerade für die nicht beamteten Arbeitnehmer ausgeht. Dies gilt insbesondere angesichts des hohen durchschnittlichen Lebensalters der Betroffenen. Für Arbeitnehmer, die nur noch einen relativ kurzen Zeitraum bis zum Rentenalter vor sich haben, kann sich die Sozialplanabfindung als willkommener Ausklang ihres Berufslebens darstellen. Eine Kündigungsschutzklage ließe im Obsiegensfall die Abfindung entfallen, was durchaus die Klagebereitschaft hemmen kann. Im Unterliegensfall hätten die Betroffenen zudem neben den Prozesskosten in Kauf zu nehmen, dass die eigentlich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällige Sozialplanabfindung erst mit rechtskräftigem Abschluss des Prozesses und damit unter Umständen erheblich später zur Auszahlung gelangt (vgl. Ziff. 3.3 Abs. 2 und 3 Sozialplan).
Ein Grund, die ebenfalls mit der Betriebsvereinbarung bezweckte Sicherstellung der rechtzeitigen Rückgabe der Arbeitsmittel bei den beurlaubten Beamten anders zu behandeln als bei den übrigen Arbeitnehmern, ist schließlich ebenfalls nicht ersichtlich. Insoweit hat die Beklagte keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine Differenzierung rechtfertigen könnten.
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Bei diesem Bild erscheint die vage und nicht verifizierte Annahme, ein von Arbeitslosigkeit bedrohter Betroffener sei in signifikant höherem Maße zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage bereit als ein beurlaubter Beamter, nicht tragfähig. Damit fehlt es an einem Unterscheidungskriterium von solcher Art und solchem Gewicht, dass es den Ausschluss der letztgenannten Personengruppe mit identischem Klagerecht von der Klageverzichtsprämie rechtfertigen könnte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung eines den Normgebern zukommenden Beurteilungsspielraums.
b. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führt ein gegen § 75 Abs. 1 BetrVG verstoßender Ausschluss eines Arbeitnehmers aus dem Geltungsbereich einer begünstigenden Regelung grundsätzlich dazu, dass dieser die ihm durch die gleichheitswidrige Gruppenbildung vorenthaltene Leistung beanspruchen kann. Dies beruht darauf, dass der gleichheitswidrige Ausschlusstatbestand nicht angewandt wird und so die Gleichstellung mit den übrigen Arbeitnehmern erreicht wird (vgl. BAG 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06 - Rn. 41 f., BAGE 125, 366; BAG 14.05.2013 – 1 AZR 43/12, AP Nr. 58 zu § 75 BetrVG 1972).
Die danach gebotene Nichtanwendung des Ausschlusses der beurlaubten Beamten von der Sonderprämie führt nicht zu Nichtigkeit der Betriebsvereinbarung insgesamt. Diese bildet auch ohne den Ausschluss eine sinnvolle Rege-lung unter Wahrung ihrer Zwecksetzung. Die Betriebsvereinbarung ist auch nicht etwa deshalb nichtig, weil durch die Einbeziehung der beurlaubten Be-amten in ihren Geltungsbereich das vorgesehene Finanzvolumen erheblich (möglicherweise um 25 %) überschritten würde.
Allerdings kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Angemessenheit der finanziellen Gesamtausstattung eines Sozialplans mit Hilfe der Inhaltskontrolle im Individualprozess nicht überprüft werden (BAG 17.02.1981 - 1 AZR 290/78, AP Nr. 11 zu BetrVG 1972 § 112; BAG 12.11.2002 - 1 ABR 58/02, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 159, zu IV der Gründe). Dies schließt aber die Korrektur einer einzelnen Bestimmung des Sozialplans, die Arbeitnehmer unter Verstoß gegen Recht und Billigkeit benachteiligt, nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dabei die mit einer derartigen Korrektur mittelbar verbundene Ausdehnung des vereinbarten Finanzvolumens hinzunehmen, solange nur einzelne Arbeitnehmer benachteiligt werden und die Mehrbelastung des Arbeitgebers durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Sozialplans nicht "ins Gewicht fällt" (BAG 26.06.1990 - 1 AZR 263/88, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 56, zu IV der Gründe; BAG 12.11.2002 - 1 AZR 58/02, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 159, zu IV der Gründe). Entscheidend ist dabei nicht die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer, sondern allein das Verhältnis der finanziellen
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Mehrbelastung zum Gesamtvolumen. Für die Frage, ob die Mehrbelastung ins Gewicht fällt oder ob sie für den Arbeitgeber noch hinnehmbar ist, kommt es nicht darauf an, auf wie viele Arbeitnehmer die Mehrbelastung entfällt (BAG 21.10.2003 – 1 AZR 407/02, BAGE 108, 147).
Ob diese Rechtsprechung auch auf die BV Sonderprämie zu übertragen ist, erscheint fraglich. Sie stellt maßgeblich auf die Angemessenheit des vereinbarten finanziellen Gesamtrahmens eines Sozialplans ab. Bei einem Sozialplan einigen sich die Betriebspartner regelmäßig über ein finanzielles Gesamtvolumen (vgl. etwa BAG 17.02.1981 - 1 AZR 290/78, AP Nr. 11 zu BetrVG 1972 § 112, Rn. 42). Bei der BV Sonderprämie handelt es sich nicht um einen Sozialplan. Auch wurde ein Gesamtvolumen, soweit ersichtlich, nicht vereinbart. Die ausgelobte Prämie dient vielmehr der Planungssicherheit und damit nicht zuletzt auch der Kostenersparnis auf Arbeitgeberseite durch Vermeidung von Rechtsstreiten. Der Belastung der Beklagten durch eine Ausweitung des Kreises der einbezogenen Arbeitnehmer stehen daher die streitlose Beendigung der jeweiligen Arbeitsverhältnisse und eine entsprechende Kostenentlastung als „erkaufte“ Gegenleistung gegenüber. Zudem erscheint eine Korrektur des Verstoßes gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch unter Wahrung eines etwaigen „Gesamtvolumens“ nicht möglich. Den von der Regelung erfassten Arbeitnehmern könnte schon aus Vertrauensschutzgesichtspunkten durch eine Neuregelung der Betriebsvereinbarung unter Einbeziehung der beurlaubten Beamten die dafür ausgelobte Prämie nicht mehr entzogen oder gekürzt werden, nachdem sie bereits endgültig auf die Klage verzichtet haben. Damit wäre auch bei einer Neuverhandlung der Betriebsvereinbarung eine Ausweitung des Maximalvolumens unvermeidlich.
Die Frage kann offen bleiben. Denn die BV Sonderprämie ist bereits deshalb nicht wegen Überschreitung eines möglicherweise vorgesehenen Finanzvolumens unwirksam, weil die Beklagte eine solche Überschreitung nicht dargelegt hat. Insofern ist zu berücksichtigen, dass es zu einer Ausweitung des maximal denkbaren Volumens der Betriebsvereinbarung Sonderprämie von ca. 3,3 Millionen € (760 nicht beamtete Arbeitnehmer x 4.346,00 €) nur kommen könnte, wenn tatsächlich alle von der Stilllegung betroffenen 760 Arbeitnehmer die Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung Sonderprämie erfüllt haben. Vorstellbar ist aber auch, dass von den von der Beklagten offenbar einkalkulierten 760 Arbeitnehmern nicht alle die Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung Sonderprämie erfüllt haben, beispielsweise weil sie Kündigungsschutzklage erhoben oder nicht alle überlassenen Arbeitsmittel vor Austritt bei der Beklagten an diese zurückgegeben haben. Daher führt die Auszahlung einer Sonderprämie an die beurlaubten Beamten nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung des Volumens der BV Sonderprämie überhaupt, erst recht nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung ihres Volumens um 25 % (so zutreffend ArbG Düsseldorf 25.02.2014 – 2 Ca 6899/13).
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3. Der in zweiter Instanz gemäß §§ 264 Nr. 2, 525 Satz 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG zulässigerweise erstmals erhobene Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 2, 288 BGB. Da die Fälligkeit mit Wirkung zum 31.12.2013 ein-rat, waren die Zinsen erst ab dem ersten auf die Fälligkeit folgenden Tag, mithin ab dem 01.01.2014, geschuldet.
4. Die auch in zweiter Instanz gemäß § 533 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG zulässige Hilfswiderklage der Beklagten auf Feststellung der Nichtigkeit der BV Sonderprämie ist im Hinblick auf die Ausführungen oben unter II. 1 bis 3 ohne weiteres unbegründet.
III.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit des zweitinstanzlichen Urteils war nicht nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG auszuschließen. Vollstreckungsfähig ist ohnehin allein der Zinsausspruch. Abgesehen davon hat die Beklagte auch in zweiter Instanz weder behauptet noch glaubhaft gemacht, dass die Vollstreckung der titulierten Sonderprämie zu einer Insolvenz oder einem sonstigen nicht zu ersetzenden Nachteil führen würde. Aus dem gleichen Grund war auch der Antrag auf Einstellung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des arbeitsgerichtlichen Urteils gemäß § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG abzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 97 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO. Danach waren die Kosten des jeweils erfolglosen Rechtsmittels den Parteien gemäß der sich aus ihren Rechtsmittelanträgen ergebenden Quote aufzuerlegen. Soweit im Tenor über die Kosten des „Rechtsstreits“ entschieden wurde, handelt es sich um eine zu weit geratene Formulierung, die wegen der Identität der erst- und zweitinstanzlichen Quote ohne Auswirkung bleibt.
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für beide Parteien zuzulassen.
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R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien
R E V I S I O N
eingelegt werden.
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Fax: 0361-2636 2000
eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
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Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
gez.: Quecke
gez.: Schmischke
gez.: Baumeister
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