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BAG, Ur­teil vom 23.05.2003, 10 AZR 390/02

   
Schlagworte: Rückzahlungsvorbehalt
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 10 AZR 390/02
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 23.05.2003
   
Leitsätze: Die zulässige Bindungsdauer, die durch die Pflicht zur Rückzahlung einer Gratifikation für den Fall des Ausscheidens aus dem Betrieb erreicht werden kann, richtet sich nach der Höhe und dem Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit der Leistung. Dies gilt auch dann, wenn eine als einheitlich bezeichnete Leistung in zwei Teilbeträgen zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig wird.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Iserlohn, Urteil vom 8.11.2001, 4 Ca 2076/01
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 25.4.2002, 8 Sa 1842/01
   

BUN­DES­AR­BEITS­GERICHT

10 AZR 390/02
8 Sa 1842/01
Lan­des­ar­beits­ge­richt
Hamm

Im Na­men des Vol­kes!

Verkündet am
21. Mai 2003

UR­TEIL

Gaßmann, Ur­kunds­be­am­tin
der Geschäfts­stel­le

In Sa­chen

Be­klag­te, Be­ru­fungskläge­rin und Re­vi­si­onskläge­rin,

pp.

Kläger, Be­ru­fungs­be­klag­ter und Re­vi­si­ons­be­klag­ter,

hat der Zehn­te Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts auf Grund der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 21. Mai 2003 durch den Vor­sit­zen­den Rich­ter am Bun­des­ar­beits­ge­richt Dr. Frei­tag, den Rich­ter am Bun­des­ar­beits­ge­richt Dr. Fi­scher­mei­er, die Rich­te­rin am Bun­des­ar­beits­ge­richt Mar­quardt so­wie den eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Sta­edt­ler und die eh­ren­amt­li­che Rich­te­rin Tir­re für Recht er­kannt:

 

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1. Die Re­vi­si­on der Be­klag­ten ge­gen das Ur­teil des Lan­des­ar­beits­ge­richts Hamm vom 25. April 2002 - 8 Sa 1842/01 - wird zurück­ge­wie­sen.

2. Die Be­klag­te hat die Kos­ten der Re­vi­si­on zu tra­gen.

Von Rechts we­gen!

Tat­be­stand

Die Par­tei­en strei­ten darüber, ob der Kläger ei­ne Gra­ti­fi­ka­ti­on für das Jahr 2000 zurück­zah­len muß.

Der Kläger war seit dem 1. Ja­nu­ar 1998 bei der Be­klag­ten als Außen­dienst­mit­ar­bei­ter tätig. Sein Brut­to­mo­nats­ge­halt be­trug 4.700,00 DM. Er schied aus dem Ar­beits­verhält­nis auf Grund sei­ner ei­ge­nen Kündi­gung vom 12. Fe­bru­ar 2001 am 31. März 2001 aus.

Im Ar­beits­ver­trag war fol­gen­des ge­re­gelt:

„- § 5 -
Gra­ti­fi­ka­ti­on

I. Der Ar­beit­neh­mer erhält ei­ne Gra­ti­fi­ka­ti­on in Höhe ei­nes Mo­nats­ge­hal­tes, die je­weils zur Hälf­te am 30.06. und am 30.11. ei­nes je­den Jah­res zu­sam­men mit dem dann fälli­gen Mo­nats­ge­halt aus­ge­zahlt wird.

I. Der Ar­beit­neh­mer er­kennt an, daß mit der Gra­ti­fi­ka­ti­on Ur­laubs­geld etc. ab­ge­gol­ten sind, daß die Gra­ti­fi­ka­ti­on frei­wil­lig ge­zahlt wird und hier­auf auch nach wie­der­hol­ter Zah­lung kein Rechts­an­spruch ent­steht.

III. Der An­spruch auf Gra­ti­fi­ka­ti­on ist aus­ge­schlos­sen, wenn das Ar­beits­verhält­nis im Zeit­punkt der Aus­zah­lung, oder bis zum 31.12. von ei­nem der Ver­trags­tei­le gekündigt wird, oder in-fol­ge Auf­he­bungs­ver­tra­ges en­det.

IV. Der Ar­beit­neh­mer ist ver­pflich­tet, die Gra­ti­fi­ka­ti­on zurück­zu­zah­len, wenn er bis zum 31.03. des auf die Aus­zah­lung fol­gen¬den Ka­len­der­jah­res aus­schei­det.

 

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V. Der Ar­beit­ge­ber ist be­rech­tigt, mit sei­ner Rück­zah­lungs­for­de­rung ge­gen die rückständi­gen oder nach der Kündi­gung fällig wer­den­den Vergütungs­ansprüche un­ter Be­ach­tung der Pfändungs­be­stim­mun­gen auf­zu­rech­nen.“

In der Ju­n­ia­b­rech­nung 2000 wies die Be­klag­te 2.350,00 DM als „Ur­laubs­geld“, in der No­vem­be­r­ab­rech­nung 2.350,00 DM als „Weih­nachts­geld“ aus.

Mit der Ab­rech­nung für den Mo­nat März 2001 ver­rech­ne­te die Be­klag­te die Jah­res­prämie für das Jahr 2000 in Höhe von 4.700,00 DM brut­to und zahl­te le­dig­lich 10,38 DM aus.

Der Kläger macht mit der Kla­ge die Zah­lung des ein­be­hal­te­nen Be­trags gel­tend. Er ist der An­sicht, er sei zur Rück­zah­lung der Jah­res­prämie nicht ver­pflich­tet, da die ver­trag­li­che Re­ge­lung ihn un­zulässig lan­ge an das Ar­beits­verhält­nis bin­de.

Der Kläger hat zu­letzt be­an­tragt,

die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, an ihn 4.700,00 DM nebst 4 % Zin­sen seit dem 1. April 2001 zu zah­len.

Die Be­klag­te trägt zu ih­rem Kla­ge­ab­wei­sungs­an­trag vor, ver­trag­lich sei die Zah­lung ei­nes Mo­nats­ge­halts als Gra­ti­fi­ka­ti­on ver­ein­bart wor­den. Mit der Zah­lung der zwei­ten Hälf­te der Gra­ti­fi­ka­ti­on am 30. No­vem­ber ei­nes Jah­res tre­te die bei ei­nem Mo­nats­ge­halt zulässi­ge Bin­dungs­wir­kung ein, die über den 31. März des Fol­ge­jah­res hin­aus­rei­che. Die Auf­tei­lung lie­ge im In­ter­es­se bei­der Ver­trags­par­tei­en. Die ein­ma­li­ge mo­nat­li­che Be­las­tung der Ar­beit­ge­be­rin wer­de ent­zerrt und da­durch Li­qui­ditätsengpässe ver­mie­den. Auch den Ar­beit­neh­mern kom­me zu­gu­te, daß nied­ri­ge­re Steu­ern bei Zah­lung in zwei Beträgen ein­be­hal­ten würden. Die Auf­tei­lung könne des­halb nicht zum Nach­teil der Be­klag­ten ge­rei­chen. Die Leis­tung sei auch nicht in ei­ne „Ur­laubs“- und ei­ne „Weih­nachts­gra­ti­fi­ka­ti­on“ auf­ge­teilt, wie aus dem Wort­laut der ver­trag­li­chen Re­ge­lung fol­ge. Das Recht, sich auf die ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen Pfändungs­frei­gren­zen zu be­ru­fen, ha­be der Kläger ver­wirkt.

Das Ar­beits­ge­richt hat der Kla­ge statt­ge­ge­ben. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat die Be­ru­fung der Be­klag­ten zurück­ge­wie­sen. Die Be­klag­te ver­folgt mit der Re­vi­si­on ih­ren Kla­ge­ab­wei­sungs­an­trag wei­ter, während der Kläger be­an­tragt, die Re­vi­si­on zurück­zu­wei­sen.

 

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Ent­schei­dungs­gründe

Die Re­vi­si­on ist un­be­gründet. Die Be­klag­te hat den zu Un­recht ein­be­hal­te­nen Be­trag an den Kläger zu zah­len.

I. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat sei­ne Ent­schei­dung im we­sent­li­chen da­mit be­gründet, daß die ver­trag­li­che Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung ei­ne zu lan­ge Bin­dungs­dau­er zur Fol­ge ha­be und da­her un­wirk­sam sei. Wie lan­ge ein Ar­beit­neh­mer durch ei­ne Son­der­leis­tung an den Be­trieb ge­bun­den wer­den dürfe, rich­te sich nach dem Aus­zah­lungs­zeit­punkt. Zwar sei­en nicht zwei ei­genständi­ge Leis­tun­gen zu­ge­sagt wor­den, son­dern zwei Teil­leis­tun­gen, dies ände­re aber nichts dar­an, daß bei­de Leis­tun­gen ver­gan­ge­ne Be­triebs­treue be­loh­nen und zu künf­ti­ger Be­triebs­treue An­reiz bie­ten woll­ten und so­mit, un­abhängig von ih­rer Be­zeich­nung, den­sel­ben Bin­dungs­be­schränkun­gen un­terlägen. Um ei­nen Vor­schuß han­de­le sich bei der im Ju­ni ge­zahl­ten Sum­me nicht.

II. Dem folgt der Se­nat im Er­geb­nis und in der Be­gründung.

1. Der Kläger hat ei­nen An­spruch auf die Gra­ti­fi­ka­ti­on, so daß die Be­klag­te nicht be­rech­tigt war, in die­ser Höhe das März­ge­halt ein­zu­be­hal­ten.

a) Der An­spruch ist gem. § 5 des Ar­beits­ver­tra­ges ent­stan­den, da das Ar­beits­verhält­nis des Klägers im Zeit­punkt der je­wei­li­gen Aus­zah­lung der Teil­leis­tun­gen im Ju­ni und No­vem­ber 2000 be­stand und auch am 31. De­zem­ber we­der von ei­nem der Ver­trags­tei­le gekündigt war, noch durch Auf­he­bungs­ver­trag ge­en­det hat­te.

b) Zu Recht hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt dar­auf hin­ge­wie­sen, daß der Frei­wil­lig­keits­vor­be­halt in § 5 Abs. II des Ar­beits­ver­tra­ges kei­nen Ein­fluß dar­auf hat, daß für das ab­ge­lau­fe­ne Jahr 2000 der An­spruch dem Grun­de nach ent­stan­den ist und gewährt wur­de und die Be­klag­te da­her an ih­re Zu­sa­ge ge­bun­den bleibt. Im Streit steht nur der Rück­zah­lungs­an­spruch.

2. Der Kläger ist nicht ver­pflich­tet, die Gra­ti­fi­ka­ti­on gem. § 5 Abs. IV des Ar­beits­ver­tra­ges zurück­zu­zah­len, ob­wohl er zum 31. März 2001 aus dem Ar­beits­verhält­nis aus­ge­schie­den ist. Da­her war die Be­klag­te nicht be­rech­tigt, den ge­zahl­ten Be­trag ein­zu­be­hal­ten. Dem Lan­des­ar­beits­ge­richt ist dar­in zu fol­gen, daß die Rück­zah­lungs­klau-

 

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sel un­wirk­sam ist, weil sie im Hin­blick auf die Höhe der Leis­tun­gen in den bei­den Aus­zah­lungs­ter­mi­nen ei­ne zu lan­ge Bin­dung an das Ar­beits­verhält­nis be­wirkt.

a) Die Rück­zah­lungs­klau­sel ist ein­deu­tig und klar for­mu­liert und erfüllt da­mit die for­mel­len Vor­aus­set­zun­gen für ih­re Wirk­sam­keit (BAG 14. Ju­ni 1995 - 10 AZR 25/94 - AP BGB § 611 Gra­ti­fi­ka­ti­on Nr. 176 = EzA BGB § 611 Gra­ti­fi­ka­ti­on, Prämie Nr. 127). Sie legt die Vor­aus­set­zun­gen für die Rück­zah­lungs­pflicht und ei­nen ein­deu­tig be­stimm­ten Zeit­raum für die Bin­dung des Ar­beit­neh­mers fest. Ei­ne Rück­zah­lung kommt auch grundsätz­lich in Be­tracht, da mit der Leis­tung nicht aus­sch­ließlich die Ar­beits­leis­tung in der Ver­gan­gen­heit be­lohnt wer­den soll, son­dern darüber hin­aus ein An­reiz zu künf­ti­ger Be­triebs­treue be­zweckt wird.

b) Für die Wirk­sam­keit von ein­zel­ver­trag­li­chen Rück­zah­lungs­klau­seln hat die Recht­spre­chung Grenz­wer­te ent­wi­ckelt, bei de­ren Über­schrei­tung an­zu­neh­men ist, daß der Ar­beit­neh­mer durch die ver­ein­bar­te Rück­zah­lung in un­zulässi­ger Wei­se in sei­ner durch Art. 12 Abs. 1 GG ga­ran­tier­ten Be­rufs­ausübung be­hin­dert wird (st. Recht­spre­chung vgl. BAG 9. Ju­ni 1993 - 10 AZR 529/92 - BA­GE 73, 217). Da­nach kann ei­ne am Jah­res­en­de zu zah­len­de Gra­ti­fi­ka­ti­on, die über 100,00 Eu­ro (früher 200,00 DM), aber un­ter ei­nem Mo­nats­be­zug liegt, den Ar­beit­neh­mer bis zum Ab­lauf des 31. März des Fol­ge­jah­res bin­den. Nur wenn die Gra­ti­fi­ka­ti­on ei­nen Mo­nats­be­zug er­reicht, ist ei­ne Bin­dung des Ar­beit­neh­mers über die­sen Ter­min hin­aus zulässig (schon: BAG 10. Mai 1962 - 5 AZR 452/61 - BA­GE 13, 129). Hier­bei ist für die grundsätz­lich drei Mo­na­te be­tra­gen­de Bin­dungs­frist unschädlich, wenn ei­ne Weih­nachts­gra­ti­fi­ka­ti­on be­reits im No­vem­ber aus­ge­zahlt wird (BAG 15. März 1973 - 5 AZR 525/72 - BA­GE 25, 102). Hätten die Par­tei­en ver­ein­bart, daß die Gra­ti­fi­ka­ti­on im No­vem­ber oder De­zem­ber 2000 in ei­ner Sum­me aus­zu­zah­len sei, wäre die Rück­zah­lungs­ver­ein­ba­rung nach die­sen Grundsätzen nicht zu be­an­stan­den. Dies sieht der Ar­beits­ver­trag aber nicht vor.

c) Für die Be­ur­tei­lung der Bin­dungs­wir­kung ist viel­mehr ent­ge­gen der An­sicht der Be­klag­ten nicht auf die zu­ge­sag­te Ge­samt­sum­me und den Aus­zah­lungs­zeit­punkt des zwei­ten Teil­be­trags ab­zu­stel­len, son­dern auf die - eben­falls ver­trag­lich ver­ein­bar­ten - Fällig­keits­zeit­punk­te der bei­den Teil­leis­tun­gen. Die Teil­leis­tun­gen können nicht wie ei­ne ein­heit­li­che Leis­tung be­han­delt wer­den. Der Aus­zah­lungs­zeit­punkt ist viel­mehr in dop­pel­ter Hin­sicht re­le­vant.

aa) Zum ei­nen ist für die Fra­ge, ob die Gra­ti­fi­ka­ti­on ein Mo­nats­ge­halt er­reicht oder über­schrei­tet, auf das ver­trag­lich ge­schul­de­te Mo­nats­ge­halt zum Zeit­punkt der Aus-

 

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zah­lung ab­zu­stel­len. Wird zum Bei­spiel ei­ne Gra­ti­fi­ka­ti­on, die ein Mo­nats­ge­halt, be­mes­sen an der Sep­tem­ber­vergütung des Jah­res, beträgt, erst zu ei­nem Zeit­punkt fällig, zu dem das Mo­nats­ge­halt be­reits ge­stie­gen ist, un­ter­schrei­tet sie ein Mo­nats­ge­halt und kann dem­zu­fol­ge zulässi­ger­wei­se kei­ne länge­re Bin­dung als drei Mo­na­te be­wir­ken (BAG 28. Ja­nu­ar 1981 - 5 AZR 846/78 - AP BGB § 611 Gra­ti­fi­ka­ti­on Nr. 106 = EzA BGB § 611 Gra­ti­fi­ka­ti­on, Prämie Nr. 69; in­so­weit die Recht­spre­chung auf­ge­bend, wo-nach ei­ne nur ge­ringfügi­ge Un­ter­schrei­tung des Mo­nats­ge­halts unschädlich sei, vgl. BAG 22. Fe­bru­ar 1968 - 5 AZR 221/67 - AP BGB § 611 Gra­ti­fi­ka­ti­on Nr. 64). Die­ser Ge­sichts­punkt ist im vor­lie­gen­den Fall un­be­acht­lich, da die Mo­nats­bezüge des Klägers un­verändert 4.700,00 DM brut­to be­tru­gen.

bb) Wei­ter­hin kommt es je­doch für die Dau­er der zulässi­gen Bin­dung auch auf die Höhe der ver­trag­lich ge­schul­de­ten Aus­zah­lung zum ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Zeit­punkt an.

(1) Dies folgt aus dem ty­pi­scher­wei­se ver­folg­ten Zweck der Leis­tung und der not­wen­di­gen Be­gren­zung von Rück­zah­lungs­klau­seln, die ei­ne Bin­dung an den Be­trieb be­zwe­cken.

Son­der­zu­wen­dun­gen in der für Gra­ti­fi­ka­tio­nen übli­chen Größen­ord­nung wer­den ty­pi­scher­wei­se als­bald aus­ge­ge­ben und sind auch idR da­zu be­stimmt, höhe­re Aus­ga­ben zu fi­nan­zie­ren, wie sie zu be­stimm­ten Anlässen, bei­spiels­wei­se in der Ur­laubs- und Weih­nachts­zeit ent­ste­hen. Es han­delt sich nicht um ei­nen ge­ge­be­nen­falls rück­zahl­ba­ren Kre­dit, son­dern um ei­ne zusätz­li­che Vergütung. Auch die Be­klag­te hat die­sen Zu­sam­men­hang ge­se­hen, denn sie hat die Zah­lun­gen in den Ab­rech­nun­gen als „Ur­laubs“- und „Weih­nachts­geld“ ge­kenn­zeich­net.

Je höher die Sum­me ist, des­to länger wird dem Ar­beit­neh­mer zu­ge­mu­tet, sich auf ei­ne even­tu­el­le Rück­zah­lung ein­zu­rich­ten und sei­ne Le­bensführung dar­auf ein­zu­stel­len, daß er den Rück­zah­lungs­be­trag wie­der auf­brin­gen muß, wenn er das Ar­beits­verhält­nis auf­gibt. Dies stellt im­mer ei­ne Be­las­tung dar und kann den frei­en Kündi­gungs­ent­schluß er­schwe­ren. In Gren­zen ist dies je­doch zulässig. Der Ar­beit­neh­mer kann um so länger ge­bun­den wer­den, je höher der gewähr­te Vor­teil ist. Un­zulässig wird die in der Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung lie­gen­de Kündi­gungs­er­schwe­rung erst, wenn der gewähr­te Vor­teil und die er­streb­te Bin­dung nicht mehr in ei­nem an­ge­mes­se­nen Verhält­nis ste­hen, zu dem die Recht­spre­chung die ent­spre­chen­den Be­ur­tei­lungs­kri­te­ri­en ent­wi­ckelt hat.

 

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Da­bei ist von dem Da­tum aus­zu­ge­hen, zu dem die Zah­lung ver­trags­gemäß er­folgt ist.

(2) Dies ent­spricht der ständi­gen Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (vgl. BAG 19. Sep­tem­ber 1984 - 5 AZR 366/83 -; 22. Fe­bru­ar 1968 - 5 AZR 221/67 - AP BGB § 611 Gra­ti­fi­ka­ti­on Nr. 64).

Be­reits in der Ent­schei­dung vom 6. De­zem­ber 1963 (- 5 AZR 169/63 - BA­GE 15, 153) hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt im Fal­le ei­nes „Vor­schus­ses“ auf ei­ne Treue­prämie, die für ein späte­res Ka­len­der­jahr zu­ge­sagt war, die zulässi­ge Bin­dung am Zeit­punkt der tatsächli­chen Aus­zah­lung ge­mes­sen. Auf die gewähl­ten Be­zeich­nun­gen kom­me es nicht an. An­dern­falls würden die Ver­bo­te un­zulässi­ger Rück­zah­lungs­klau­seln um­gan­gen. Auch bei der im ent­schie­de­nen Fall gewähl­ten „Vor­schuß“-Re­ge­lung ent­ste­he ei­ne In­ter­es­sen­la­ge, der durch die Zulässig­keits­kon­trol­le Rech­nung ge­tra­gen wer­den müsse. Im In­ter­es­se des Ar­beit­neh­mers müsse nämlich aus­ge­schlos­sen wer-den, daß die­ser auf Grund ei­nes all­ge­mei­nen An­ge­bots des Ar­beit­ge­bers den „Vor­schuß“ an­neh­me, das Geld aus­ge­be und dann un­an­ge­mes­sen lan­ge Zeit in sei­ner Kündi­gungs­frei­heit des­halb be­schränkt sei, weil er bei vor­zei­ti­ger Kündi­gung den „Vor-schuß“ er­stat­ten müsse.

Der er­ken­nen­de Se­nat hat in der Ent­schei­dung vom 24. Fe­bru­ar 1999 (- 10 AZR 245/98 -) eben­falls die Dau­er der Bin­dungs­wir­kung an den Zeit­punkt der „Gewährung“ iSd. Fällig­keit der je­wei­li­gen Leis­tung ge­knüpft, oh­ne al­ler­dings auf ei­ne dem ent­schie­de­nen Fall eben­falls zu­grun­de lie­gen­de Auf­tei­lung ei­nes 13. Mo­nats­ge­halts in zwei Teil­leis­tun­gen, fällig im April und Ok­to­ber des Jah­res, ein­ge­hen zu müssen, da der Ar­beit­ge­ber von vorn­her­ein nur die zwei­te Hälf­te zurück­ge­for­dert hat­te.

cc) Nach die­sen Grundsätzen ist die ar­beits­ver­trag­li­che Rück­zah­lungs­klau­sel un­wirk­sam.

Die durch die Zah­lung ei­nes hal­ben Mo­nats­ge­halts im Ju­ni 2000 zulässi­ger­wei­se zu er­rei­chen­de Bin­dung be­trug grundsätz­lich drei Mo­na­te. Es kann da­hin­ste­hen, ob be­reits des­halb ei­ne un­zulässig lan­ge Bin­dungs­dau­er be­wirkt wur­de, weil der Be­stand des Ar­beits­verhält­nis­ses zum 31. De­zem­ber zur An­spruchs­vor­aus­set­zung er­ho­ben wor­den ist (vgl. BAG 15. März 1973 - 5 AZR 525/72 - BA­GE 25, 102, 107), denn je­den­falls be­stand das Ar­beits­verhält­nis des Klägers zu die­sem Zeit­punkt noch. Ei­ne

 

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darüber hin­aus­ge­hen­de Bin­dung bis zum 31. März 2001 ging je­doch in je­dem Fall über die zulässi­gen Gren­zen hin­aus.

Die Zah­lung im No­vem­ber in Höhe ei­nes hal­ben Mo­nats­ge­halts konn­te den Kläger nur bis zum 31. März 2001 bin­den und hat dies auch ge­tan, denn der Kläger ist erst mit Ab­lauf die­ses Da­tums aus­ge­schie­den.

d) Es kommt nicht dar­auf an, ob es aus steu­er­li­chen Gründen auch im In­ter­es­se des Ar­beit­neh­mers liegt, ei­ne Zah­lung nicht in ei­ner Sum­me, son­dern in zeit­lich aus-ein­an­der lie­gen­den Teil­beträgen zu er­hal­ten, denn das Bedürf­nis dafür, die Bin­dungs­wir­kung zu kon­trol­lie­ren, ent­steht un­abhängig da­von. Wei­ter­hin hat das In­ter­es­se des Ar­beit­ge­bers an ei­ner bes­se­ren Li­qui­dität bei Zah­lung in Teil­beträgen als bei Zah­lung in ei­ner Sum­me zu ei­nem be­stimm­ten Zeit­punkt kei­nen Ein­fluß auf die In­ter­es­sen­la­ge bei den Ar­beit­neh­mern, die die Zah­lung er­hal­ten. Ty­pi­scher­wei­se ge­ben sie auch dann die er­hal­te­ne Sum­me als­bald aus und un­ter­lie­gen der aus der Rück­zah­lungs­pflicht fol­gen­den Bin­dungs­wir­kung, wenn sie das Ar­beits­verhält­nis be­en­den wol­len.

3. Die Be­klag­te war auch nicht be­rech­tigt, die Gra­ti­fi­ka­ti­ons­leis­tung zu ver­rech­nen, weil es sich um ei­nen Vor­schuß ge­han­delt hätte. Der Se­nat hat in der Ent­schei­dung vom 15. März 2000 (- 10 AZR 101/99 - BA­GE 94, 73) ein­ge­hend be­gründet, daß der un­ter ei­nem Rück­zah­lungs­vor­be­halt ste­hen­de Gra­ti­fi­ka­ti­ons­an­spruch we­der als Vor­schuß an­ge­se­hen wer­den noch als sol­cher ver­ein­bart wer­den darf. In der zi­tier­ten Ent­schei­dung ge­schah dies im Hin­blick auf die Schutz­funk­ti­on des § 394 BGB. Sie gilt aber auch, wenn die Gra­ti­fi­ka­ti­on in zwei Teil­beträgen ge­leis­tet wird. Der Kläger hat nicht um ei­nen Ge­halts­vor­schuß ge­be­ten. Viel­mehr sieht der Ar­beits­ver­trag zwei zu un­ter­schied­li­chen Zeit­punk­ten fälli­ge Teil­leis­tun­gen vor, die ei­genständig zu be­ur­tei­len sind. Daß die Par­tei­en im Ar­beits­ver­trag selbst nicht von ei­nem Vor­schußcha­rak­ter aus­ge­hen, zeigt § 5 Abs. V, der im Fal­le der Rück­zah­lung aus­drück­lich kei­ne Ver­rech­nung vor­sieht, son­dern ei­ne Auf­rech­nung ge­gen Vergütungs­ansprüche un­ter Be­ach­tung der Pfändungs­frei­gren­zen.

 

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III. Die Be­klag­te hat die Kos­ten der er­folg­lo­sen Re­vi­si­on zu tra­gen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Dr. Frei­tag 

Fi­scher­mei­er 

Mar­quardt

Sta­edt­ler 

Tir­re

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