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BAG, Beschluss vom 19.07.2012, 2 AZN 588/12
Schlagworte: | Nichtzulassungsbeschwerde | |
Gericht: | Bundesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 2 AZN 588/12 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 19.07.2012 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Hessisches Landesarbeitsgericht - 8 Sa 1554/10 | |
BUNDESARBEITSGERICHT
2 AZN 588/12
8 Sa 1554/10
Hessisches
Landesarbeitsgericht
BESCHLUSS
In Sachen
hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 19. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Kreft, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Berger und Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Sieg und Claes beschlossen:
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1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26. Oktober 2011 - 8 Sa 1554/10 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 9.098,07 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
I. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage (§ 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG) zuzulassen.
1. Nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (BAG 5. Dezember 2011 - 5 AZN 1036/11 - Rn. 4, NZA 2012, 351; 15. November 1995 - 4 AZN 580/95 - zu II 2 a der Gründe, AP ArbGG 1979 § 72a Grundsatz Nr. 49 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 72). Die Bedeutung der Rechtsfrage muss über den Einzelfall hinausgehen (BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZN 1371/11 - NZA 2012, 286; 14. April 2005 - 1 AZN 840/04 - BAGE 114, 200). Eine Rechtsfrage liegt nur vor, wenn es sich um einen in Frageform gekleideten, bejahend oder verneinend zu beantwortenden, nach Tatbestand und Rechtsfolge geordneten abstrakten - dh. vom Fall abgelösten - Rechtssatz handelt (BAG 23. Januar 2007 - 9 AZN 792/06 - Rn. 6, BAGE 121, 52).
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2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
a) Der Kläger sieht als grundsätzlich bedeutsam die Frage an, „in wieweit [es] bei falschen Beschuldigungen gegenüber Strafverfolgungsbehörden Aufgabe des Arbeitgebers [ist], unmittelbare Tatsachen, die den [sic!] Beweis für das wissentliche oder leichtfertige Erheben unzutreffender Beschuldigungen zugänglich sind, positiv darzulegen,"
wobei es auch um die Fragen gehe,
„[ob es] bei einer Kündigung wegen falscher Beschuldigung von Kollegen oder Vorgesetzten zu den Aufgaben des Arbeitgebers gehör[e], darzulegen, dass der Kläger diese Tat tatsächlich begangen [habe], wozu dann gehör[e], dass eben der Arbeitgeber diese Tatsachen positiv darzulegen [habe]",
„in wieweit bei Vorlage von lediglich mittelbaren Tatsachen hier sich aus diesen mittelbaren Tatsachen zwingend ergeben [müsse], das eben der Kläger wissentliche Falschbehauptungen begangen [habe]",
„in wieweit die im Rahmen einer Tatkündigung sich im Grund ergebende Möglichkeit, mittelbare Tatsachen vor-zutragen, diese allerdings lediglich die Wirkung einer widerleglichen Vermutung der entsprechend positiven Tatsachen - hier: die Erhebung wissentlich falscher Tatsachen durch den Kläger - [hätten]",
„[ob] die widerlegliche Vermutung zu Lasten des Klägers, er habe wissentlich seinen Vorgesetzten falsch angeschuldigt, eine Tatkündigung nicht rechtfertigen [könne]",
„[ob] eben bei dieser Ausgangssituation eine Tatkündigung nicht in Betracht komm[e], sondern allenfalls eine Verdachtskündigung."
b) Damit hat der Kläger keine Rechtsfrage bezeichnet, die mit „Ja" oder 6„Nein" beantwortet werden kann. Im Wesentlichen will er geklärt wissen, ob sich der Arbeitgeber für seine Behauptung, der Arbeitnehmer habe - nachweislich ¬Kollegen oder Vorgesetzte gegenüber Strafverfolgungsbehörden wissentlich oder leichtfertig falsch einer strafbaren Handlung bezichtigt, auf mittelbare Tatsachen (sog. Indiztatsachen) stützen darf oder ob insoweit nur unmittelbare Tatsachen als beweiserheblich anzusehen sind. „Mittelbare Tatsachen" sind
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- wie der Kläger selbst zutreffend ausführt - dann als beweiserheblich anzusehen, wenn der Beweis der unmittelbaren Tatsache nicht möglich ist und die Indizien geeignet sind, logische Rückschlüsse auf den unmittelbaren Tatbestand zu ziehen (BAG 20. November 2003 - 8 AZR 580/02 - zu II 3 a bb (2) der Gründe, NZA 2004, 489). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann nicht losgelöst von den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Ebenso ist es eine Frage des Einzelfalls, ob das tatsächliche Vorbringen des Arbeitgebers eine Kündigung wegen erwiesener Tat oder allenfalls eine Verdachtskündigung zu rechtfertigen vermag und ob, soweit eine Verdachtskündigung in Betracht zu ziehen ist, die hieran zu stellenden - strengen Anforderungen - (dazu bspw. BAG 23. Juni 2009 - 2 AZR 474/07 - Rn. 51, BAGE 131, 155) erfüllt sind.
c) Ob die anzufechtende Entscheidung auf der Beantwortung der bezeichneten „Rechtsfragen" beruht, kann dahinstehen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit der Kläger eine Divergenz rügt.
1. Nach § 72a Abs. 1 iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist die Revision auf die Beschwerde der unterlegenen Partei zuzulassen, wenn das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Dazu ist auszuführen, welche divergierenden abstrakten, dh. fallübergreifenden Rechtssätze das anzufechtende und das herangezogene Urteil aufgestellt haben. Die beiden aus Sicht des Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen bezeichnet werden (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Daneben ist aufzuzeigen, dass das anzufechtende Urteil auf dem abweichenden Rechtssatz beruht (st. Rspr., vgl. BAG 15. September 2004 - 4 AZN 281/04 - zu 112.1 der Gründe, BAGE 112, 35). Wird die Beschwerde darauf gestützt, dass den scheinbar nur fallbezogenen Ausführungen ein abstrakter fallübergreifender Rechtssatz zwingend zu entnehmen ist, obliegt es dem Beschwerdeführer - sofern das nicht offensichtlich ist -, dies konkret zu begründen. Die schlichte Gegenüberstellung der fallbezogenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts und des vom Beschwerdeführer daraus abgelesenen abstrakten Rechtssatzes ist regelmäßig nicht ausreichend (BAG 6. Dezember
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2006 - 4 AZN 529/06 - AP ArbGG 1979 § 72a Divergenz Nr. 51 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 111).
2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger meint, das Landesarbeitsgericht habe in dem anzufechtenden Urteil folgende - von Rechtssätzen aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Dezember 2009 (- 2 AZR 534/08) abweichende -„Rechtsgrundsätze" aufgestellt:
„Bei unwahren Behauptungen bezüglich beleidigender Äußerungen von Kollegen oder Vorgesetzten [spielt] die Vertraulichkeit solcher stattgefundener beleidigender Äußerungen keine Rolle";
„Vertrauliche Äußerungen [unterliegen] nicht dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts".
Er lässt es jedoch bei dieser Behauptung bewenden. Er unternimmt nicht den Versuch, seine Schlussfolgerung, das anzufechtende Berufungsurteil beruhe auf den bezeichneten „Rechtsgrundsätzen", zu begründen. Das ist insbesondere deshalb unzureichend, weil sich das Landesarbeitsgericht - wie der Kläger selbst vorträgt - mit der „Vertraulichkeit" der in Rede stehenden Äußerungen nicht befasst hat.
3. Soweit der Kläger (auf Seiten 7, 10 der Beschwerdebegründung) geltend macht, das Landesarbeitsgericht habe gegen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts „verstoßen", eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen und im Rahmen der Interessenabwägung die Länge der beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit nicht hinreichend gewürdigt, ist dies nicht geeignet, die Revisionsinstanz zu eröffnen. Ob das anzufechtende Urteil auf einem Rechtsanwendungsdefizit und/oder einem Verstoß gegen einfachgesetzliche Verfahrensvorschriften beruht, könnte erst im Rahmen einer zugelassenen Revision überprüft werden (vgl. BAG 17. Januar 2012 - 5 AZN 1358/11 - Rn. 4, NZA 2012, 411; 14. April 2005 - 1 AZN 840/04 - zu 1 a der Gründe,
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BAGE 114, 200). Entsprechendes gilt für die (auf Seiten 5 und 7 der Beschwerdebegründung) erhobene Rüge, die Würdigung des Landesarbeitsgerichts werde den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 2001 (- 1 BM 2049/00 - NJW 2001, 3474) und vom 11. Dezember 1990 (- 2 ByR 1892/89 - NJW 1991, 1285) nicht gerecht. Auch damit legt der Kläger keinen gesetzlichen Zulassungsgrund iSv. § 72 Abs. 2, § 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG dar.
III. Soweit der Kläger (auf Seite 7 der Beschwerdebegründung) anführt, das Landesarbeitsgericht habe vorgelegte Arztberichte und darauf bezogene Beweisantritte unberücksichtigt gelassen und damit - unausgesprochen - eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) rügen will, ist dies gleichfalls unzulässig. Für die erhobene Gehörs-rüge (§ 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG) gelten die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO gestellt werden (BAG 10. Mai 2005 - 9 AZN 195/05 - BAGE 114, 295). Deshalb sind die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes so substantiiert vorzutragen, dass allein anhand der Beschwerdebegründung und des Berufungsurteils das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision geprüft werden kann (BAG 20. Januar 2005 - 2 AZN 941/04 - BAGE 113, 195). Wird gerügt, es sei Vortrag übergangen oder ein Beweisangebot nicht beachtet worden, muss im Einzelnen dargestellt werden, wo der übergangene Vortrag oder das Beweisangebot zu finden ist. Der Beschwerdeführer muss deshalb unter Angabe des Schriftsatzes nach Datum und bei entsprechendem Umfang nach Seitenzahl konkret vortragen, welcher Vortrag übergangen sein soll, bzw. den Beweisantritt mit Thema und Beweismitteln sowie Fundstelle angeben (BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - BAGE 109, 145 für die Verfahrensrüge). Daran fehlt es.
IV. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG abgesehen.
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V. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde zu tragen.
Kreft
Berger
Rinck
A. Claes
Sieg
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