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LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2012, 1 Sa 26/11
Schlagworte: | Befristung des Arbeitsverhältnisses | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg | |
Aktenzeichen: | 1 Sa 26/11 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 19.03.2012 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Reutlingen - 1 Ca 31/11 | |
Landesarbeitsgericht Ba-
den-Württemberg
Aktenzeichen:
1 Sa 26/11
________________________________
1 Ca 31/11 (ArbG Reutlingen)
(Bitte bei allen Schreiben angeben!)
Verkündet am 19.03.2012
Issler
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Rechtssache
- Bekl./Berufungskl. -
gegen
- Kl./Berufungsbekl. -
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 1. Kammer -
durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Dr. Natter,
den ehrenamtlichen Richter Geckeler
und den ehrenamtlichen Richter Ruoff
auf die mündliche Verhandlung vom 19.03.2012
für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 01.09.2011 - 1 Ca 31/11 -, ergänzt durch das Ergänzungsurteil vom 13.10.2011 abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund arbeitsvertraglicher Befristung mit Ablauf des 31. Dezember 2010 geendet hat.
Der am 12. Juni 1970 geborene Kläger absolvierte von 1993 bis 2000 ein Studium an der Universität T. am Institut für Ur- und Frühgeschichte. Er beendete dieses Studium mit einem Abschluss als Magister. Bereits während seines Studiums war der Kläger als Grabungsarbeiter bei dem beklagten Land tätig. Im einzelnen schloss er folgende Arbeitsverträge ab:
Zeitraum | Arbeitszeit/Woche | Tätigkeit | |
R. - Ro III | 26.07.1993 - 20.08.1993 | Vollzeit (38,5 h) | Grabungsarbeiter |
R. - Ro III | 08.08.1994 - 02.09.1994 | Vollzeit (38,5 h) | Grabungsarbeiter |
R. „L“ | 20.02.1995 - 31.03.1995 | Vollzeit (38,5 h) | Grabungsarbeiter |
R. - Stadt | 24.04.1995 - 14.07.1995 | Teilzeit (12 h) | Grabungsarbeiter |
Sch. - K | 15.07.1996 - 16.08.1996 | Vollzeit (38,5 h) | Grabungsarbeiter |
Nach Abschluss seines Studiums war der Kläger verschiedentlich im Ausland tätig. Daneben schloss er weitere befristete Arbeitsverträge mit dem beklagten Land wie folgt ab:
Zeitraum | Arbeitszeit/Woche | Tätigkeit | |
R. - B. | 25.04.2000 - 26.05.2000 | Teilzeit (16 h) | Grabungsarbeiter |
H.-H. | 26.03.2001 - 31.05.2001 | Teilzeit (16,5 h) | Grabungsarbeiter |
F. „T.“ | 05.06.2001 - 13.07.2001 | Vollzeit | Grabungsarbeiter |
E. „E.“ | 30.07.2001 - 31.08.2011 | Vollzeit | Grabungsarbeiter |
F. „T.“ | 03.09.2001 - 28.09.2001 | Vollzeit | Grabungsarbeiter |
G. „B.“ | 03.12.2001 - 30.06.2002 | Teilzeit (19,25 h) | Grabungsarbeiter |
G. „B.“ | 01.07.2002 - 28.07.2002 | Teilzeit (25 h) | Grabungsarbeiter |
E. „E.“ | 29.07.2002 - 09.08.2002 | Vollzeit (38,5 h) | Grabungsarbeiter |
G. „B.“ | 10.08.2002 - 31.12.2002 | Teilzeit (25 h) | Beschäftigter |
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Sämtliche Arbeitsverträge schloss der Kläger mit dem damaligen Landesdenkmalamt. In den Jahren 2004 und 2005 war der Kläger für das beklagte Land im Rahmen von Honoraraufträgen tätig. Wegen der Einzelheiten wird auf Abl. 128 der Berufungsakte verwiesen. Ab 8. Januar 2007 schloss der Kläger weitere befristete Arbeitsverträge mit dem beklagten Land wie folgt ab:
Zeitraum | Arbeitszeit/Woche | Tätigkeit | |
R. - Archiv: | 08.01.2007 - 30.04.2007 | Teilzeit (21,5 h) |
Beschäftigter Inventarisierung von Knochen- funden aus V. und S.a.d.D. |
s.o. | 01.05.2007 - 30.09.2007 | s.o. | s.o. |
s.o. | 01.10.2007 - 31.12.2007 | s.o. | s.o. |
s.o. | 01.01.2008 - 31.01-2008 | s.o. | s.o. |
DFG - Projekt „H.-Vorb.“ |
01.04.2008 - 31.03.2010 | Teilzeit (19,75 h) | Wiss.Beschäftigter |
s.o. | 01.04.2010 - 31.05.2010 | s.o. | s.o. |
Im Jahr 2002 begann der Kläger eine Dissertation mit dem Thema „Gräberfeld beim B.“. Aufgrund seiner Tätigkeit am DVG-Projekt „H.-Vorb.“ entschloss sich der Kläger, die dort gewonenen Erkenntnisse zu nutzen und wechselte das Thema seiner Dissertation. Das Manuskript der Dissertation befindet sich derzeit vor dem Abschluss.
Nach Beendigung des letzten befristeten Arbeitsvertrags erörterte der Kläger mit dem Sachge-bietsleiter „Archäologische Denkmalpflege“ beim Regierungspräsidium T. Herrn K., eine Weiterbeschäftigung bei einem Grabungsprojekt am sog. „H.“. Die Einzelheiten der Gespräche sind zwischen den Parteien streitig. Der Kläger ging davon aus, dass er ab 1. Juli bzw. ab dem 1. August 2010 einen auf vier Monate befristeten Arbeitsvertrag erhalten werde. Von April bis September 2010 fanden zahlreiche Gespräche zwischen dem Kläger, Vertretern der Denkmalpflege und der Universität T. über eine Sondagegrabung und geophysikalische Untersuchung am „H.“ statt; wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 7. März 2011 verwiesen. Beim „H.“ handelt es sich um ein spätkeltisches „Oppidum“ aus dem 2./1. Jahrhundert v.Chr. von ca. 1650 ha Flächenausdehnung auf der V.A. im Bereich der Gemeinde H. und G.. Das geplante Projekt umfasste eine Sondagegrabung auf dem Areal der „E.“ in der Zeit vom 9. August 2010 bis zum 17. September 2010 und eine geophysikalische Prospektion auf dem Areal „A“. Die Grabung sollte vom Institut für Ur- und Frühgeschichte der Universität T. in Kooperation mit der Archäologischen Denkmalpflege als Lehrgrabung durchge-
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führt werden. Die geplanten geophysikalischen Messungen sollten durch ein externes Geophysik-Unternehmen durchgeführt werden.
Zur Vorbereitung dieses Projekts führte der Kläger von Mitte April bis Ende September 2010 diverse Arbeiten durch. So erteilte er für das Regierungspräsidium T. Aufträge für die Miete und den Transport von Containern und nahm die Einmessung der Grabungsflächen vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung des Klägers (Abl. 16 der erstinstanzlichen Akte) verwiesen. Außerdem war der Kläger in den Räumlichkeiten der Denkmalpflege in T. tätig, zu denen er aufgrund seiner früheren Beschäftigung Zugang hatte.
Der Abschluss eines beabsichtigten befristeten Arbeitsvertrags zog sich während des Sommers 2010 hin. Zur Vorbereitung des befristeten Arbeitsvertrags fertigte Herr K. eine Stellungnahme für die Personalabteilung des Regierungspräsidiums. Die Stellungnahme wurde aufgrund der Hinweise der Personalabteilung in verschiedenen Fassungen angefertigt; wegen der Einzelhei-ten wird auf die Anlagen K 13, K 16 und B 1 (Abl. 46, 50 und 94) verwiesen. Die letzte Fassung in der Stellungnahme datiert vom 14. September 2010.
Die Lehrgrabung wurde vom 9. August 2010 bis 17. September 2010 plangerecht durchgeführt. Die örtliche Grabungsleitung hatte Herr P. vom Institut für Ur- und Frühgeschichte der Universi-tät T. inne; die Grabungsarbeiten erfolgten durch Studierende der Universität. Für die Maßnah-me hatte das Wirtschaftsministerium für das Haushaltsjahr 2010 zusätzliche Haushaltsmittel in Höhe von € 10.000,00 zur Verfügung gestellt (Anlage B 4). Im Haushaltsplan des Landes für die Jahre 2010/2011 waren ferner im Einzelplan 07 - Wirtschaftsministerium - im Kapitel 0712 Raumordnung, Städtebau und Denkmalpflege , Titel 429 71 für das Jahr 2010 € 2.693.800 für Vergütungen und Löhne für befristet beschäftigte Arbeitnehmer in der Denkmalpflege einge-stellt. Nach der Erläuterung Nr. 2 zur Titelgruppe 71 sind diese Mittel u.a. für Personal- und Sachaufwendungen für Grabungen und deren Auswertung vorgesehen (Anlage B 5).
Der Schriftverkehr über den Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrags mit dem Kläger dauerte auch während der Grabungsmaßnahme an. Das Personalreferat bat hierbei das Referat für Denkmalpflege um eine Konkretisierung, weshalb die geplante Maßnahme eine Zusatz-aufgabe darstelle. Mit Schreiben vom 15. September 2010 unterrichtete das beklagte Land den Personalrat des Regierungspräsidiums T. über die beabsichtigte Einstellung des Klägers; der Personalrat stimmte der Maßnahme am 28. September 2010 zu (Anlage B 2).
Am 30. September 2010 schlossen die Parteien sodann einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2010 (Anlage K 1). Die Einstellung erfolgte als Teilzeit-
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beschäftigter mit 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Der Kläger wurde in die Entgeltgruppe 13 TV -L eingruppiert. In § 1 des Arbeitsvertrag ist am Ende vermerkt, dass die Befristung auf § 14 Abs. 1 Ziffer 1 und 7 TzBfG beruhe. Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses wertete der Kläger die Grabungsergebnisse aus und erstattete einen Abschlussbericht.
Die von dem Projekt ebenfalls umfasste geophysikalische Prospektion im Bereich G. „A“ wurde im Oktober 2010 von einem externen Geophysik-Unternehmen durchgeführt. Der Kläger beglei-tete auch diese Maßnahme und wertete sie anschließend archäologisch aus.
Mit seiner am 19. Januar 2011 eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitsvertragliche Befristung gewandt. Er hat vorgetragen, der Sachgebietsleiter des Referats Denkmalpflege, Herr K., habe ihm den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags ab dem 1. Juli bzw. dann ab dem 1. August 2010 zugesagt. In Kenntnis von Herrn K. und dem Personalreferat habe er ab Juni 2010 zahlreiche Tätigkeiten zur Vorbereitung der Grabungen verrichtet. Die mündliche Befristungsabrede sei unwirksam, weil es an der erforderlichen Schriftform fehle. Darüber hinaus sei die Befristung auch mangels eines sachlichen Grundes unwirksam.
Der Kläger hat beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsvereinbarung im Arbeitsvertrag vom 30.09.2010 nicht am 31.12.2010 endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.
2. Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger über den 31.12.2010 hinaus zu unveränderten Bedingungen in T. als Mitarbeiter im Referat 26 „Denkmalpflege“ weiter zu beschäftigen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat vorgetragen, die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG zulässig. Aufgabe des Klägers sei die Aufbereitung der Lehrgrabung/Sondagegrabung G. „E.“ des Instituts für Ur- und Frühgeschichte der Universität T. sowie die fachliche Begleitung und Auswertung der geophysikalischen Untersuchungen G. „A.“ gewesen. Hierbei habe es sich
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um vorübergehende zusätzliche Aufgaben gehandelt, die nicht zu den Kernaufgaben der Denkmalpflege gehörten. Gesetzlicher Auftrag der Archäologischen Denkmalpflege sei es, im Boden verborgene archäologische Zeugnisse zu erhalten. Nur bei unumgänglichen Eingriffen, zum Beispiel durch Baumaßnahmen, seien Rettungsgrabungen durchzuführen, um von Zerstörung bedrohte Kulturdenkmale zu dokumentieren. Die archäologische Denkmalpflege versuche durch zusätzliche Projekte, die Kenntnis der im Boden verborgenen Kulturdenkmale zu mehren. Solche von den Kernaufgaben abweichende Forschung erfolge projektbezogen und nach Maßgabe der im Haushalt zusätzlich zur Verfügung stehenden Mittel. Die durch den Kläger auszuführenden Tätigkeiten seien vor der Einstellung genau beschrieben worden. Außerdem sei eine fundierte Prognose erstellt worden, welcher vorübergehende personelle Mehrbedarf hierdurch entstehe. Unerheblich sei, dass die Lehrgrabung schon vor Beginn des Arbeitsvertrags durchgeführt worden sei. Denn der Kläger sei nicht für die Grabung selbst, sondern für deren Aufbereitung eingestellt worden. Das Projekt sei planmäßig bis zum 31. Dezember 2010 abgeschlossen worden.
Die Befristung sei auch gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Der Kläger sei aus Haushaltsmitteln vergütet worden, die konkret für Personalaufwendungen für Aus-grabungen und ihre Auswertung im Haushaltsplan ausgewiesen seien.
Die Befristung sei nicht wegen eines Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam. Es werde bestritten, dass dem Kläger durch Herrn K. der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags zum 1. Juli oder später zugesagt worden sei und er aus diesem Grund die Arbeit schon vor dem 1. Oktober 2010 aufgenommen habe. Im Übrigen sei eine Zu-sage mangels Befugnis von Herrn K. bedeutungslos. Die vom Kläger verrichteten Tätigkeiten entsprächen darüber hinaus offensichtlich nicht einem Beschäftigungsumfang von 50 % eines vollbeschäftigten Mitarbeiters. Der Kläger habe sich (auch) aus eigenem Interesse engagiert, weil er ein ausgeprägtes wissenschaftliches Interesse am Projekt „H.“ verfolge.
Der Kläger hat erwidert, entgegen der Darstellung des beklagten Landes habe es sich bei der durchgeführten Maßnahme um eine Daueraufgabe der Denkmalpflege gehandelt. Dies gehe auch aus der Stellungnahme von Herrn K. hervor, noch bevor dieser aufgrund der Hinweise des Personalreferats die Darstellung verändert habe. Da es Ziel der Untersuchung gewesen sei, im Boden verborgene archäologische Zeugnisse zu erhalten, unterfalle die Maßnahme § 1 Abs. 1 DSchG. Darüber hinaus sei es Ziel der Grabung gewesen, Teile des Gebiets so zu archivieren, dass diese den besonderen Schutz des § 12 DSchG erhielten. Räumlich begrenzte Sondagegrabungen oder geophysikalische Prospektion dienten dazu, zerstörungsfrei den Denkmalbestand zu dokumentieren. Im Gegensatz zu sogenannten Forschungsgrabungen, denen in aller
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Regel eine wissenschaftliche Fragestellung zugrundeliege, dienten Sondagegrabungen einzig und allein der Überprüfung der noch erhaltenen Denkmalsubstanz. Die Sondagegrabung sei mit dem Ziel durchgeführt worden, die vorhandene Substanz zu schützen. Die Beteiligung der Universität T. ändere an dieser Einordnung nichts. Hierdurch erhielten einerseits die Studenten die notwendige Grabungserfahrung; andererseits erspare sich das beklagte Land die Personalkosten. Die ihm übertragenen Arbeiten seien auch keineswegs abgeschlossen. Die von ihm begleitete geophysikalische Vermessung habe sich auf geschätzt 15 ha erstreckt; das Gebiet „H.“ umfasse aber ca. 1.600 ha insgesamt. Es fehle somit an einer ausreichenden Prognose für eine begrenzte Projektlaufzeit. Darüber hinaus sei die erstellte Prognose mit seiner tatsächlichen Arbeit nicht kongruent, weil er bereits im Sommer 2010 die Grabungen und Messungen vorbereitet habe.
Soweit sich das beklagte Land auf eine Haushaltsbefristung berufe, seien die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben. Eine tätigkeitsbezogene Zwecksetzung sei nicht ersichtlich. Auch hätten die Grabungen und Messungen am H. keine nur vorübergehende Aufgabe betroffen. Schließlich sei § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.
Die Befristung sei auch wegen eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 4 TzBfG formwidrig. Der Mitarbeiter des Personalreferats, Herr B., habe aufgrund der gewechselten E-Mails gewusst, dass er mit der Vorbereitung der Maßnahmen befasst sei. Zudem habe auch der Referatsleiter des Personalreferats, Herr W., die E-Mails jeweils in Kopie erhalten. Es stehe nicht entgegen, dass er ein wissenschaftliches Eigeninteresse gehabt habe. Alle Arbeiten zur Vorbereitung der Grabung habe er auf Anweisung von Herrn K. ausgeführt.
Mit Urteil vom 1. September 2011 stellte das Arbeitsgericht fest, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung beendet wurde. Den Weiterbeschäftigungsantrag wies das Arbeitsgericht ab. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht aus, die Befristung sei nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt. Bei den dem Kläger übertragenen Aufgaben habe es sich nicht um solche zur Deckung eines vorübergehenden betrieblichen Bedarfs gehandelt. Der Kläger sei vielmehr mit Tätigkeiten betraut worden, die zu den kontinuierlich zu erledigenden Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz zählten. Den Aufgaben, Feststellung des Erhaltungszustands und Entscheidungen über Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz, müsse das beklagte Land kontinuierlich nachkommen, weil es andernfalls der gesetzlichen Vorgabe nach § 1 Abs. 1 DSchG nicht nachkommen könne.
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Es ergebe sich aus der Stellungnahme des Referats für Denkmalpflege, dass die Sondagegra-bung „E.“ und die geophysikalische Untersuchung Auskunft über den Erhaltungszustand und die Gefährdung durch landwirtschaftliche Nutzung geben sollten. Da es sich beim „H.“ um eine räumlich ausgedehnte archäologische Stätte handele, habe das beklagte Land für seine Kern-aufgaben zusätzliche Arbeitskräfte benötigt. Die räumlich und zeitlich begrenzte Untersuchung könne nicht zu einer Qualifizierung dieser Untersuchung als Projekt führen. Das beklagte Land habe es sonst in der Hand, durch beliebige Zerstückelung von Daueraufgaben Sachgründe für eine befristete Beschäftigung selbst zu schaffen.
Die Befristung sei auch nicht als Haushaltsbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt. Aus dem Titel 429 71 ergebe sich nicht, für welche Aufgabe von nur vorübergehender Dauer die Mittel veranschlagt seien. Vielmehr könnten die Mittel für alle Förderzwecke die Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen, Ausgrabungen und Auswertung, Publikationen und sonstigen Fachaufgaben eingesetzt werden. Der Haushaltstitel regele nicht, für welche Aufgaben von nur vorübergehender Dauer die Mittel befristet verwandt werden dürften.
Der Antrag auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits sei abzuweisen, weil der Kläger seine Beschäftigung als Mitarbeiter im Referat für Denkmalpflege in T. geltend gemacht habe. Arbeitsvertraglich stehe ihm jedoch nur eine Beschäftigung nach Entgeltgruppe 13 TV-L zu.
Nachdem das Arbeitsgericht versehentlich im Urteil vom 1. September 2011 nicht über den Streitwert und die Berufungszulassung entschieden hatte, hat es diese Entscheidung mit Ergänzungsurteil vom 13. Oktober 2011 nachgeholt.
Gegen das ihm am 9. September 2011 zugestellte Urteil und am 19. Oktober 2011 zugestellte Ergänzungsurteil hat sich das beklagte Land mit seinen am 4. und 26. Oktober 2011 eingelegten Berufungen gewandt. Es hat beide Berufungen nach Verlängerung der Berufungsbegrün-dungsfrist bis 9. Dezember 2011 am 7. Dezember 2011 begründet.
Das beklagte Land trägt vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers nur vorübergehend bestanden. Es sei zu Unrecht von dem Vorliegen einer Daueraufgabe ausgegangen. Das Arbeitsgericht habe insbesondere die Stellungnahmen von Herrn K. falsch interpretiert. Denn aus der Stellungnahme gehe hervor, dass die Sondagegrabung und die geophysikalische Untersuchung in ihrem Umfang begrenzte und zusätzliche Maßnahmen darstellten. Das Arbeitsgericht habe ferner nicht berücksichtigt, dass die ihm übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit einem Projekt des Instituts für Ur-
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und Frühgeschichte der Universität T. gestanden hätten. Das Land habe sich nur unterstützend eingebracht. Aus der Stellungnahme von Herrn K. gehe darüber hinaus hervor, dass die Maßnahme bis 31. Dezember 2010 abgeschlossen worden sei und weitergehende Maßnahmen nicht vorgesehen seien. Es habe keine gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens gegeben, etwa wegen aktuell bestehender Baumaßnahmen. Nur bei unumgänglichen Eingriffen seien Rettungsgrabungen durchzuführen, um von der Zerstörung bedrohte Kulturdenkmale zu schützen.
Die Befristung sei im übrigen auch nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG als Haushaltsbefristung gerechtfertigt. Der Kläger sei aus Haushaltsmitteln vergütet worden, die für eine befristete Be-schäftigung bestimmt seien. Dies ergäbe sich aus den vorgelegten Unterlagen. Zudem sei auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07 - verwiesen.
Das beklagte Land beantragt:
Auf die Berufung der Beklagten/Berufungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 01.09.2011, ergänzt durch Ergänzungsurteil vom 13.10.2011, Az.: 1 Ca 31/11, abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Recht entschieden, dass die von ihm ausgeführte Tä-tigkeit eine Daueraufgabe der Denkmalpflege betroffen habe. Die räumlich begrenzte Sondagegrabung und geophysikalische Prospektion seien gängige Verfahren zur Erfassung von archäologischen Strukturen. Es handele sich um Maßnahmen, die von § 1 Abs. 1 DSchG umfasst seien. Das Referat für Denkmalpflege habe bereits zuvor ähnliche Maßnahmen durchgeführt. Hierbei seien 60 % aller Grabungen im agrarwirtschaftlichen Gelände vorgenommen worden. Die im Jahr 2010 durchgeführten Maßnahmen hätten das Ziel gehabt, weitere Areale als Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung gemäß § 12 DSchG auszuweisen. An der Einordnung als Daueraufgabe ändere nichts, dass die Sondagegrabung auf einem Projekt der Universität T. basiert habe. Es habe sich um eine Kooperation zwischen Universität und Denkmalpflege gehandelt. Seine Arbeiten seien gerade nicht bis zum 31. Dezember 2010 abgeschlossen worden. Die im August 2010 geplante Prospektion im Gewann „A.“ sei bis heute nicht begonnen worden.
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Die Befristung sei auch nicht als Haushaltsbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ge-rechtfertigt. Das Arbeitsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass der betreffende Haushaltstitel nicht selbst regele, für welche Aufgaben von vorübergehender Dauer die Mittel verwandt werden dürften. Im übrigen berufe er sich weiterhin darauf, dass die Befristung wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 4 TzBfG formwidrig sei.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufungen des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 1. September 2011 und das Ergänzungsurteil vom 13. Oktober 2011 sind gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft. Sie sind auch gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. In der Sache handelt es sich um eine Berufung, nachdem das beklagte Land ausschließlich durch die Ziff. 1 und 3 des Urteils vom 1. September 2011 beschwert ist und das Ergänzungsurteil lediglich die Nebenentscheidungen über den Streitwert und die Berufungszulassung betrifft. Gegenstand der Berufung ist ausschließlich die Entfristungsklage, nachdem das Arbeitsgericht den Weiterbeschäftigungsantrag abgewiesen und der Kläger hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt hat.
II.
Die Berufung des beklagten Landes ist begründet. Die Kammer kann sich nicht der Auffassung des Arbeitsgerichts anschließen, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe aufgrund des befriste-ten Arbeitsvertrags vom 30. September 2010 nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2010 geendet. Die zulässige Befristungskontrollklage hat keinen Erfolg, weil die angegriffene Befristungsabrede vom 30. September 2010 (dazu 1.) nicht gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 Satz 1 BGB nichtig ist (dazu 2.) und ein sachlicher Grund zwar nicht aus haushaltsrechtlichen Gründen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG (dazu 3.), wohl aber aufgrund eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG (dazu 4.) vorliegt. Das beklag-
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te Land hat schließlich bei einer Gesamtwürdigung aller befristeten Arbeitsverträge nicht missbräuchlich von der Möglichkeit der Befristung Gebrauch gemacht (dazu 5.).
1. Gegenstand der Befristungskontrollklage ist ausschließlich die im Arbeitsvertrag vom 30. September 2010 vereinbarte Befristung. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Juris) hat zwar zuletzt klargestellt, dass bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen nicht stets nur die im letzten Vertrag vereinbarte Befristung der Befristungskontrolle unterliegt. Da der Kläger im Befristungskontrollprozess den Streitgegenstand bestimme, könne er auch eine frühere Befristung zum Gegenstand seiner Klage machen. Im Streitfall hat der Kläger die Befristungskontrolle aber auf die im Arbeitsvertrag vom 30. September 2010 enthaltene Befristungsabrede beschränkt.
2. Die zum 31. Dezember 2010 vereinbarte Befristung ist nicht nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 Satz 1 BGB nichtig.
a) Nach § 125 Satz 1 BGB ist eine Befristungsabrede, die dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG nicht genügt, nichtig. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitsvertrag nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Vereinbaren die Parteien vor Vertragsbeginn zunächst nur mündlich die Befristung des Arbeitsvertrags und halten sie die mündlich getroffene Befristungsabrede in einem nach Vertragsbeginn unterzeichneten Arbeitsvertrag schriftlich fest, so ist die zunächst mündlich vereinbarte Befristung nichtig. Die spätere schriftliche Niederlegung der zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung führt nicht dazu, dass die zunächst formnichtige Befristung rückwirkend wirksam wird. Allenfalls könnte das bei Vertragsbeginn nach § 16 Satz 1 TzBfG entstandene unbefristete Arbeitsverhältnis nachträglich befristet werden, was bei Vorliegen eines die Befristung rechtfertigenden sachlichen Grundes zulässig ist. Hierzu sind allerdings auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichtete Willenserklärungen der Parteien erforderlich. Daran fehlt es in der Regel, wenn die Parteien nach Vertragsbeginn lediglich eine bereits zuvor mündlich vereinbarte Befristung in einem schriftlichen Arbeitsvertrag niederlegen (BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04, 16. März 2005 - 7 AZR 289/04 - und 16. April 2008 - 7 AZR 1049/06 - AP TzBfG § 14 Nr. 15, 16 und 46).
b) Nach diesen rechtlichen Maßstäben verstößt die von den Parteien vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2010 nicht gegen § 14 Abs. 4 TzBfG. Die Parteien haben nicht vor dem 30. September 2010 eine mündliche Befristungsabrede getroffen, die sie mit dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 30. September 2010 lediglich bestätigt haben.
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aa) Die Parteien haben eine mündliche Befristung des Arbeitsvertrags nicht dadurch geschlossen, dass der Sachgebietsleiter des Referats Denkmalpflege, Herr K., dem Kläger ab Ende März/Anfang April 2010 den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags ab dem 1. Juli 2010 und später ab 1. August 2010 „zugesagt“ hat. Der Kläger durfte diese - bestrittene - Aussage nicht dahingehend verstehen, dass ab dem 1. Juli 2010 ein mündlich vereinbarter befristeter Arbeitsvertrag bestehe. Aus den Erklärungen von Herrn K. durfte der Kläger lediglich schließen, dass das beklagte Land beabsichtige, mit ihm ab dem 1. Juli 2010 einen befristeten Arbeitsvertrag zu schließen. Hierzu kam es allerdings aufgrund der Umstände, die der Kläger in seinem Schriftsatz vom 7. März 2011 detailliert geschildert hat, erst mit Wirkung vom 1. Oktober 2010. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Gemäß § 133 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen, nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Er-klärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war. Bei diesem Maßstab durfte der Kläger den Begriff „Zusage“ nicht im Sinne einer „Einigung über einen befristeten Arbeitsvertrag ab 1. Juli 2010“ verstehen. Dem Kläger war bekannt, dass Herr K. als Sachgebietsleiter des Referats Denkmalpflege keine Vollmacht hatte, für das beklagte Land in Personalangelegenheiten zu handeln. Der Kläger hatte bereits zahlreiche Arbeitsverträge mit dem beklagten Land abgeschlossen. Er hat nicht vorgetragen, dass auch nur einer dieser Verträge von einem Angehörigen des Referats Denkmalpflege unterzeichnet wurde. Für den Abschluss von Arbeitsverträgen war ausschließlich das Referat 12 (Personal) des Regierungspräsidiums T. zuständig und zwar dort der Referatsleiter Herr W. und später der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte, Herr Dr. B. Aufgrund dieser Zuständigkeitsregelungen, die dem Kläger aufgrund des mehrfachen Abschlusses von befristeten Arbeitsverträgen bekannt sein mussten, durfte der Kläger die Aussage von Herrn K. nur dahingehend verstehen, dass sich dieser für einen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags ab dem 1. Juli 2010 ein-setzen werde.
bb) Eine mündliche Befristungsabrede ist auch nicht dadurch zustande gekommen, dass
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der Kläger bereits ab April 2010 zahlreiche Tätigkeiten ausgeführt hat, die man in einem bestehenden Arbeitsverhältnis durchaus als vertraglich geschuldete Arbeitsleistungen ansehen könnte. Die Kammer hält es zwar für durchaus bemerkenswert, dass der Kläger nach Beendigung des vorletzten Arbeitsvertrags am 31. Mai 2010 ungehinderten Zugang zu den Büroräumlichkeiten des Referats Denkmalpflege hatte und dort verschiedene Vorarbeiten bis hin zur Bestellung von Gerätschaften und der Einmessung der Grabungsflächen für die ab 9. August 2010 beginnende Lehrgrabung und die für Oktober 2010 geplanten geophysikalischen Messungen erledigt hat. Die wichtigsten Tätigkeiten hat der Kläger in der Anlage K 7 zusammengestellt.
Es folgt aber aus dem Geschehensablauf, insbesondere aus dem vom Kläger vorgelegten und ihm daher bekannten Mailverkehr zwischen dem Referat Denkmalpflege und dem Personalreferat, dass es durch die Verrichtung der aufgelisteten Arbeitsleistungen nicht zum konkludenten Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags gekommen ist. Den Geschehensablauf hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 7. März 2011 eingehend geschildert. Hiernach kam es bereits im April 2010 zu ersten Besprechungen mit dem späteren Leiter der Lehrgrabung, Herrn Dr. P., von der Universität T.. Nach weiteren Vorbereitungsarbeiten sprach der Kläger Herrn K. Mitte Juni 2010 auf den Abschluss des „zugesagten“ Arbeitsvertrags zum 1. Juli 2010 an. Dieser „vertröstete“ den Kläger auf den 1. August 2010. Nach einer weiteren Nachfrage des Klägers Ende Juli 2010 kam es zu einem intensiven Mailverkehr zwischen dem Sachbearbeiter des Personalreferats, Herrn B., und dem Referat für Denkmalpflege. Dem Inhalt des gesamten Mailverkehrs ist zu entnehmen, dass es Ziel der Beteiligten nicht etwa war, eine bereits getroffene mündliche Befristungs-abrede mit dem Kläger zu bestätigen, sondern eine formwirksame Befristungsabrede erst noch zu treffen. Hierfür spricht insbesondere die inhaltliche Ausgestaltung der fachlichen Stellungnahme von Herrn K. zu der geplanten befristeten Beschäftigung. Während es anfangs die Aufgabe des Klägers - auch - sein sollte, die Sondagegrabung und die geophysikalische Prospektion vorzubereiten und wissenschaftlich zu begleiten (Anlage K 13 und K 16) führte der Zeitablauf dazu, dass dem Kläger in der späteren Fassung der Stellungnahme (Anlage B 1) nur noch die Aufbereitung der Sondagegrabung und der geophysikalischen Prospektion zugewiesen werden konnte.
Aus diesen Umstände musste der Kläger schließen, dass er die von ihm verrichteten Vorbereitungsarbeiten ohne vertragliche Grundlage ausführte, allenfalls im Rahmen eines faktischen Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG 16. April 2008 aaO Rz. 14). Das Risiko, dass überhaupt ein Arbeitsverhältnis zustande kommen würde, trug der Kläger. Auf die Frage, ob der Kläger die Vorbereitungsarbeiten auch aus wissenschaftlichem Eigeninteresse ausführte, kommt es nicht entscheidend an. Der Kläger verrichtete die
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Arbeiten „in Erwartung“ eines Arbeitsvertrags, nicht „in Ausübung“ eines Arbeitsvertrags. Die weitere Frage, ob ihm für die ausgeübte Tätigkeit ein Anspruch auf Vergütung gegenüber dem beklagten Land aus ungerechtfertigter Bereicherung zusteht, ist nicht Streitgegenstand.
2. Die Befristung des Arbeitsvertrags vom 30. September 2010 ist nicht durch den Sachgrund der Haushaltsbefristung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt.
a) Nach der genannten Vorschrift liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushalts-rechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit dem Urteil vom 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 1) ist die Bestimmung aus verfassungsrechtlichen Erwägungen dahingehend einschränkend auszulegen, dass eine Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln erforderlich ist, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Die Voraussetzungen der Haushaltsbefristung liegen nicht vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden. Dies folgt aus der Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte sowie unter der gebotenen Beachtung der verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben (BAG 7. Mai 2008 - 7 AZR 198/07, 2. September 2009 - 7 AZR 162/08 - AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 8 und 14; BAG 9. März 2011 - 7 AZR 728/09 - NZA 2011, 911; zusammenfassend Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. Rz. 201 ff).
b) Nach diesen rechtlichen Maßstäben ist die Befristung vom 30. September 2010 nicht als Haushaltsbefristung sachlich gerechtfertigt. Den erstinstanzlich vorgelegten Unterlagen (Anlagen B 4 und 5) lässt sich zwar entnehmen, dass der Denkmalpflege wegen bestimmter Grabungsprojekte im Jahr 2010 Mittel für die Beschäftigung von befristet eingestellten Arbeitnehmern zugewiesen wurden. Aus den Unterlagen lässt sich aber nicht erschließen, dass die Haushaltsmittel für Aufgaben von nur vorübergehender Dauer vorgesehen waren. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Aus der Mittelzuweisung (Anlage B 4) geht hervor, dass dem Referat Denkmalpflege für das Grabungsprojekt „H.“ Personalmittel in Höhe von € 9.000,00 unter der Buchungsstelle
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Kapital 0712, Titel 429 71 zugewiesen wurden. Der Titel 429 71 befasst sich mit den Vergütungen und Löhnen für die befristet bzw. kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmer. Der Titel ist Teil der Titelgruppe 71, die sich mit der Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen, Ausgrabungen und Auswertungen, Publikationen und sonstige Fachaufgaben befasst (Anlage B 5). Aus der Erläuterung Nr. 2 geht hervor, dass die Mittel auch für Personal- und Sachaufwendungen für Ausgrabungen und deren Auswertung zur Verfügung stehen.
Damit hat der Haushaltsgeber zwar eine ausreichende Zwecksetzung für den Einsatz der zugewiesenen Haushaltsmittel vorgenommen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Haushaltsmittel für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen waren. Eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer kann etwa darin liegen, dass der Haushaltsgeber Haushaltsmittel für einen betrieblichen Mehrbedarf zur Verfügung stellt (Beispiel „Bewältigung von Nachfragespitzen im Direktleihverkehr“, vgl. BAG 18. Oktober 2006 und 7. Mai 2008, aa0). Sie kann auch dann vorliegen, wenn der Haushaltsgeber einen sonsti-gen vorübergehenden betrieblichen Bedarf in einer Dienststelle ausgleichen möchte (Bei-spiel: Beschäftigung von Aushilfskräften aus Mitteln von vorübergehend nicht besetzten Planstellen, vgl. BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - Rz. 15, BAG 22. April 2009 - 7 AZR 743/07 - AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 2, 9 bis 12; zusammenfassend Dörner aaO Rz 208-216). Eine vergleichbare Sachlage ist im Streitfall nicht ersichtlich. Die Referate für Denkmalpflege des Landes führen Jahr für Jahr zahlreiche Grabungsprojekte durch (vgl. Anlage B 4 und die Aufstellung des Klägers, Anlage 3 zur Berufungsbeantwortung). Der Begriff „Grabung“ orientiert sich daher - anders als die Begriffe „Nachfragespitze“ und „Aushilfskraft“ - nicht zwangsläufig am Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs. Zwar dürften archäologische Grabungen regelmäßig nur für begrenzte Zeiträume vorgenommen werden. Der Zeitraum, der für die Auswertung der Grabungen erforderlich ist, kann aber nicht von vorneherein als zeitlich begrenzt angesehen werden, sondern hängt von den Umständen des jeweiligen Grabungsprojekts ab.
Soweit sich das beklagte Land in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07 - AP TzBfG § 14 Nr. 65) berufen hat, lag dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde. Im damaligen Entscheidungsfall war der befristet beschäftigte Arbeitnehmer aus Mitteln vergütet worden, die für die Beschäftigung von Aushilfskräften für die archäologische Aufbereitung von Baugrundstücken für Grabungen zur Verfügung gestellt wurden. Diese Angaben hatte das Bundesarbeitsgericht für eine haushaltsrechtliche Zwecksetzung betreffend eine nur vorübergehende Beschäftigung ausreichen lassen. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass zum einen die archäologische Aufbereitung von Baugrundstücken nur dann anfällt, wenn Erd- oder
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Bauarbeiten an entsprechenden Stellen bevorstehen (Rz 27 des Urteils). Zum anderen umfasst der Begriff der „Aushilfskraft“ - wie oben dargelegt - eine Beschäftigung zur Deckung eines nur vorübergehenden Bedarfs (Rz 43 des Urteils). Der Begriff der „Aushilfsarbeit“ bezieht sich auf einen Bedarf an Arbeitskräften, der nicht durch den normalen Betriebsablauf, sondern entweder durch den Ausfall von Stammkräften oder durch einen zeitlichen begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall begründet ist.
An beiden Konkretisierungen fehlt es im Streitfall. Der Haushaltsgeber hat dem Regierungspräsidium T. nur allgemein Mittel für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen zugewiesen. Würde man dies genügen lassen, so würde allein die Angabe „Bereitstellung der Mittel für Grabungen und deren Auswertung“ (siehe die Erläuterung Nr. 2 zur Titelgruppe 71) im Haushaltsplan genügen, um Arbeitnehmer dauerhaft befristet beschäftigen zu können. Dies wäre weder mit dem verfassungsrechtlichen Untermaßverbot noch mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar.
3. Die vereinbarte Befristung ist aber wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung des Klägers nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt.
a) Nach der genannten Vorschrift liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Der vorübergehende betriebliche Bedarf kann sich hierbei aus dem Umstand er-geben, dass für einen begrenzten Zeitraum zusätzliche Arbeiten anfallen, die mit dem Stammpersonal allein nicht erledigt werden können. Hierbei kann der vorübergehende Bedarf auf einer zeitweise übernommenen Sonderaufgabe oder auf einer im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers vorübergehend angestiegenen Arbeitsmenge beruhen. Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann dagegen nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gestützt werden, wenn der vom Arbeitgeber zur Begründung angeführte Bedarf objektiv dauerhaft besteht (zuletzt BAG 7. November 2007 - 7 AZR 484/06, 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - und 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - AP TzBfG § 14 Nr. 42, 45 und 70, ferner BAG 22. März 2000 - 7 AZR 758/98 - und 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 221 und 256).
b) Nach diesen rechtlichen Maßstäben beruht der vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers darauf, dass im Bereich der Daueraufgaben des beklagten Landes eine vorübergehend angestiegene Arbeitsmenge vorlag, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreichte.
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aa) Beide Parteien haben ihre rechtliche Argumentation an den Begriffen „Daueraufgabe“ einerseits und „Sonderaufgabe“ andererseits bzw. „Pflicht“ einerseits und „Kür“ andererseits ausgerichtet. Diese Gegenüberstellung trägt aber nach Auffassung der Kammer den verschiedenen Fallgruppen, die das Bundesarbeitsgericht zum Sachgrund des vorübergehend betrieblichen Bedarfs entwickelt hat, nicht hinreichend Rechnung (zusammenfassend Dörner aaO Rz 271 ff.). Ein vorübergehender betrieblicher Bedarf kann nicht nur daraus erwachsen, dass der Arbeitgeber eine Zusatzaufgabe wahrnimmt. Er kann auch daraus entstehen, dass innerhalb der Daueraufgaben ein vorübergehender Zuwachs an Arbeit entsteht. Allerdings muss der Arbeitgeber bei dieser Fallgruppe die Trennung zwischen Regelmenge und Zusatzmenge besonders sorgfältig erläutern. Er hat bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, weshalb mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter Bedarf mehr besteht. Der Prognose müssen konkrete Anhaltspunkte zugrundeliegen; sie ist Teil des Sachgrunds der Befristung (BAG 17. März 2010 aaO Rz 12).
bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die von Kläger und Arbeitsgericht in den Mittelpunkt gestellte Rechtslage nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes vom 6. Dezember 1983 (GBl 1983, 797) nur einen begrenzten Aussagewert. Nach § 1 DSchG ist es Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, u.a. auf die Bergung von Kulturdenkmalen hinzuwirken. Zu diesem Zweck hat insbesondere das Regierungspräsidium Stuttgart (dort die Abteilung 11 als Landesamt für Denkmalpflege) die Aufgabe, u.a. Schwerpunktgrabungen durchzuführen und deren Auswertung vorzunehmen (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 DSchG iVm der VwV Vollzug DSchG vom 11. März 2005, GABl. 2005, 504). Außerdem genießen Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung nach § 12 DSchG zusätzlichen Schutz durch Eintragung in das Denkmalbuch. Notwendige Voraussetzung für die Eintragung eines Kulturdenkmals ist seine Erfassung.
Das Landesdenkmalschutzgesetz enthält eine außerordentliche weit gesteckte Aufgabenzuweisung an die Denkmalpflege. Sie umfasst den Schutz und die Pflege sowie die Abwendung von Gefährdungen und die Bergung von Kulturdenkmalen. Diese Aufgabenzuweisung ist so weitreichend, dass angesichts der Vielzahl der im Boden des Landes verborgenen Kulturreste nahezu jedes Grabungsprojekt als Daueraufgabe qualifiziert werden müsste, die als Folge einen dauerhaften Beschäftigungsbedarf auslösen würde. Diesen gedanklichen Ansatz verfolgt offenkundig der Kläger, wenn er etwa auf Seite 7 der Berufungsbeantwortung ausführt, bislang sei nur ein Teil des
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„H.s“ archäologisch erschlossen. Zumindest aus wissenschaftlicher Sicht mag man dem Kläger auch zustimmen, dass die Erforschung des „H.s“ eine Lebensaufgabe sein kann. Ausgenommen von den Daueraufgaben wären nach der Definition des Klägers allenfalls ausgesprochene Forschungsgrabungen.
Die Gleichsetzung von denkmalschutzrechtlicher Aufgabenzuweisung und Daueraufgabe im befristungsrechtlichen Sinn hält die Kammer aber nicht für tragfähig. Ein derart weit verstandener Begriff der Daueraufgabe würde es dem beklagten Land unmöglich machen, bei der archäologischen Erfassung und Bergung von Kulturdenkmalen - was angesichts der Vielzahl der Kulturreste unerlässlich ist - Forschungsschwerpunkte zu bilden und für bestimmte Projekte besondere Haushaltsmittel für befristet eingesetztes Personal und Sachaufwand bereitzustellen. Die archäologische Denkmalpflege hätte nicht mehr die Möglichkeit, archäologisch besonders ergiebige Gebiete innerhalb festgelegter Zeiträume intensiver auf Kulturreste hin zu erforschen und die Erforschung im Rahmen der denkmalschutzrechtlichen Aufgabenzuweisung als Aufgabe von vorübergehender Dauer im Sinne des Befristungs-rechts vorzunehmen.
Auf der anderen Seite ist dem Kläger und dem Arbeitsgericht darin zuzustimmen, dass es nicht im Belieben des beklagten Landes liegen darf, durch eine beliebige Zerstückelung von Aufgaben selbst Sachgründe für befristete Beschäftigungen zu schaffen. Der Befristungsschutz wäre ausgehöhlt, wenn jedes Grabungsprojekt als eine Aufgabe deklariert werden könnte, die vorübergehend einen Mehrbedarf an Arbeitskräften erfordert. So weit geht aber auch das beklagte Land nicht, weil es die Durchführung sogenannter Rettungsgrabungen zweifellos als Aufgabe ansieht, die kontinuierlich anfällt und daher nicht als Aufgabe von begrenzter Dauer angesehen werden kann. Ein angemessener Ausgleich zwischen den sich widerstreitenden Belangen kann auf der anderen Seite nicht darin bestehen, jedes Grabungsprojekt, das der Erfassung und der Bergung von Kulturdenkmalen dient, als Daueraufgabe im Sinne des Befristungsrechts zu betrachten. Vielmehr kann der Ausgleich nur in der Weise erfolgen, dass das beklagte Land im Rahmen einer Prognose dezidiert darzulegen hat, weshalb das jeweilige Grabungsprojekt einen Arbeitsaufwand auslöst, der über die regelmäßige Arbeitsmenge hinausgeht und von den ständig Beschäftigten nicht bewältigt werden kann (so auch Dörner aaO Rz 286).
cc) Nach diesem Maßstab ist es dem beklagten Land noch gelungen, den vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers hinreichend darzulegen.
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(1) Entgegen der Würdigung des Arbeitsgerichts ist der Stellungnahme von Herrn K. - auch in ihrer Erstfassung - durchaus zu entnehmen, dass die Erforschung des „H.s“ eine Schwerpunktgrabung darstellen sollte, das vorübergehend einen besonderen Bedarf an Arbeitskräften auslöste. Die maßgeblichen Ausführungen hierzu finden sich in den - unverändert gebliebenen - Absätzen 1-4 der Stellungnahme. So wird am Ende des ersten Absatzes ausgeführt, der Einsatz ehrenamtlicher Kräfte habe eine Fülle neuer Informationen erbracht. Weiter heißt es zu Beginn des zweiten Absatzes, angesichts der Lage des „H.s“ und den kommunalen Bestrebungen zur Attraktivitätssteigerung seien an die archäologische Denkmal-pflege zusätzliche Aufgaben herangetragen worden. Weitergehende Nachforschungen und deren Ergebnisse lägen daher im Interesse der archäologischen Denkmalpflege.
(2) Sprechen bereits diese Angaben dafür, dass es sich bei dem vorliegenden Projekt um ein solches mit erhöhtem Arbeitsbedarf handelt, so wird diese Einschätzung durch die Ausführungen im dritten und vierten Absatz bestätigt. Hiernach sollte das Grabungsprojekt durch die Universität T. in Kooperation mit der archäologischen Denkmalpflege durchgeführt werden. Die Grabung war als Lehrgrabung, also unter Beteiligung von Studierenden, gedacht. Dieser Umstand spricht für einen über den Rahmen der üblichen Arbeitsmenge hinausgehenden Arbeitsaufwand. Lehrgrabungen können naturgemäß nicht dauerhaft betrieben werden. Der im zweiten Absatz der Stellungnahme beschriebenen zusätzlichen Forschungsanforderung konnte durch den Einsatz der Studenten kostenbewusst genügt werden. Hätte das beklagte Land nicht auf die kostenlose studentische Arbeitskraft zurückgreifen können, so wäre die Projektdurchführung jedenfalls nicht mit den eingesetzten finanziellen Mitteln möglich gewesen. Es hätte sich dann die Frage gestellt, ob das Projekt überhaupt hätte durchgeführt werden können.
(3) Die vom Kläger vorgelegte Aufstellung zu den Grabungen und geophysikalischen Messungen der T. Denkmalpflege (Anlage 3 zur Berufungsbeantwortung) widerspricht der Einordnung des vorliegenden Projekts als Aufgabe von vorübergehender Dauer nicht. Die Aufstellung soll belegen, dass die T. Denkmalpflege seit Jahren Grabungsprojekte an verschiedenen Orten in SW durchgeführt hat. Das bestreitet das beklagte Land auch nicht. Für die entscheidende Frage, ob alle aufgeführten Projekte eine kontinuierliche Arbeitsaufgabe der Denkmalpflege darstellten, ist die Aufstellung aber nicht hinreichend aussagekräftig. Zwar lässt sich der
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Aufstellung entnehmen, dass sich etwa das Gebiet des „H.s“ seit Jahren im Blickpunkt der Denkmalpflege befindet. Die Projekte in den Jahren 2005 bis 2010 fanden aber immer nur punktuell statt. Auch in Zukunft sind keine kontinuierlichen Forschungsmaßnahmen geplant. Nach den Erörterungen in der Berufungsverhandlung fanden weder im Jahr 2011 noch bislang im Jahr 2012 weitere Projekte zur Erforschung des „H.s“ statt. Dafür, dass die Denkmalpflege im Rahmen einer Gesamtkonzeption beabsichtigt, das sehr große Areal (ca. 1.650 ha) zu erforschen, gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Stand somit nicht fest, dass unmittelbar im Anschluss an eine abgeschlossene Maßnahme ein neues Projekt folgen würde, so war das beklagte Land nicht verpflichtet, mit dem Kläger einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschließen (vgl. BAG 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 256 zur Fallgestaltung aufeinanderfolgender Lehrgänge; ErfK-Müller-Glöge 12. Aufl. § 14 Rz. 24).
(4) Das beklagte Land hat schließlich dargelegt, dass jedenfalls die Auswertung der Sondagegrabung sowie der geophysikalischen Prospektion im Rahmen des befristeten Arbeitsverhältnisses bewältigt werden konnte. Dem Kläger ist einzuräumen, dass die Ausführungen auf Seite 2 der Stellungnahme von Herrn K. mehrfach geändert wurden. Dies hat seinen Grund aber auch darin, dass sich die Aufgabe des Klägers angesichts der fortschreitenden Zeit zuletzt auf die Auswertung der Grabung und der Prospektion beschränkte. Den für die Auswertung beider Maßnahmen erforderlichen Arbeitsaufwand hat das beklagte Land prognostisch dargestellt. Der Kläger hat diese Angaben nicht angezweifelt, sondern vorgetragen, bezogen auf das gesamte Areal des „H.s“ sei seine Aufgabe keineswegs abgeschlossen. Diese Betrachtung geht aber fehl, weil die Erforschung des gesamten Areals zwar eine wissenschaftliche Lebensaufgabe sein dürfte, nicht aber Gegenstand des vorliegenden Projekts war.
4. Die Befristungsabrede vom 30. September 2010 ist schließlich nicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände, einschließlich der früheren befristeten Arbeitsverträge als missbräuchlich anzusehen.
a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 4. Juli 2006 - C-212/04 - <Adeneler> AP Richtlinie 99/70/EG Nr. 1; EuGH 23. April 2009 - C-378/07 - <Angelidaki> Juris; EuGH 26. Januar 2012 - C-586/10 - <Kücük> NZA 2012, 135) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG 17. November 2010 - 7 AZR 443/09 (A) - AP TzBfG § 14 Nr. 74) gewährleistet die Vorschrift des § 14 Abs. 1 TzBfG grundsätzlich einen ausreichenden
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Schutz der Arbeitnehmer gegen unsichere Beschäftigungsverhältnisse. Sie verwirklicht die Vorgabe der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG vom 28. Juni 1999, dass unbefristete Arbeitsverhältnisse die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses sind. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof entschieden, es obliege den nationalen Gerichten, jeweils im Einzelfall den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zu prüfen. Hierbei seien alle Umstände des Falles einschließlich der Zahl der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Arbeitsverträge zu berücksichtigen. Wie die Missbrauchskontrolle im Einzelfall ausgestaltet werden soll, hat der Europäische Gerichtshof den nationalen Gerichten überlassen.
b) Nach diesen rechtlichen Maßstäben ist im Streitfall trotz der großen Zahl der befristeten Arbeitsverträge und deren erheblicher Dauer noch kein Missbrauch des Einsatzes befristeter Arbeitsverträge festzustellen.
aa) Nach Auffassung der Kammer muss sich die Missbrauchskontrolle an den Umständen des jeweiligen Entscheidungsfalles und an den Gegebenheiten des jeweiligen Befristungsgrundes ausrichten. Zahl und Gesamtdauer der in der Vergangenheit geschlossenen befristeten Arbeitsverträge können hierbei zwar wichtige Kriterien dar-stellen. Darüber hinaus müssen jedoch sämtliche Gesichtspunkte berücksichtigt wer-den, die für den Abschluss der verschiedenen befristeten Arbeitsverträge maßgebend waren (vgl. Brose/Sagan, NZA 2012, 308, 310). Nicht bedeuten kann diese Prüfung allerdings, dass ungeachtet des Ablaufs der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG nun im Einzelnen geprüft werden müsste, ob die in der Vergangenheit abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge sachlich gerechtfertigt waren (so auch Drosdek/Bitsch, NJW 2012, 977; a.A. wohl Bauschke, öAT 2012, 27). Denn die jeweils geschlossenen Arbeitsverträge galten nach Ablauf der Klagefrist nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm § 7 KSchG als rechtswirksam.
bb) Bei diesem Prüfungsmaßstab ist auf der einen Seite festzuhalten, dass der Kläger eine sehr hohe Zahl von befristeten Arbeitsverträgen mit dem beklagten Land abgeschlossen hatte. Einschließlich des hier streitigen Arbeitsverhältnisses waren es 19 Arbeitsverträge. Die Arbeitsverträge wurden in drei Zeiträumen abgeschlossen, und zwar von August 1994 bis August 1996, April 2000 bis Dezember 2002 und von Januar 2007 bis Dezember 2010. Hinzu kamen jedenfalls in den Jahren 2004 und 2005 noch verschiedene Honorarverträge.
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Für die Missbrauchskontrolle können die im ersten Zeitraum abgeschlossenen Arbeitsverträge außer Acht gelassen werden. Denn es handelte sich damals um die typische Beschäftigung als Werkstudent, überwiegend während der Semesterferien. Anders verhält es sich bei den anderen beiden Zeiträumen. Hier schlossen sich die befristeten Arbeitsverträge teils in Vollzeit und teils in Teilzeit zumeist unmittelbar an-einander an. Anfangs war der Kläger als Grabungsarbeiter tätig, zuletzt als Beschäftigter bzw. Wissenschaftlicher Beschäftigter. Soweit ersichtlich war der Kläger ab August 2002 mit Aufgaben betraut, die seiner wissenschaftlichen Qualifikation entsprachen.
Nach Auffassung der Kammer lässt sich aus den dargelegten Umständen noch nicht folgern, das beklagte Land habe von der Möglichkeit der befristeten Beschäftigung missbräuchlich Gebrauch gemacht. Für die archäologische Forschung ist die projektbezogene Vorgehensweise nach den vorgelegten Unterlagen typisch. Sämtliche befristeten Arbeitsverhältnisse bezogen sich auf unterschiedliche Grabungsprojekte. Der vorgelegten Aufstellung (Abl. 128 der Berufungsakte) lässt sich entnehmen, dass der Kläger kaum länger als ein Jahr mit ein und demselben Projekt betraut war. Eine Ausnahme bildet lediglich das DFG-Projekt „H.-Vorb.“, in dessen Rahmen der Kläger vom 1. April 2008 bis 31. Mai 2010 tätig war. Hierbei handelte es sich jedoch um ein Projekt der Deutschen Forschungsgesellschaft, das wegen des Drittmitteleinsatzes eine Sonderstellung innehatte. Auch der Inhalt der Arbeitsaufgaben war jedenfalls zuletzt unterschiedlich. Während der Kläger im Rahmen des Projekts „R.-Archiv“ Knochenfunde aus V. und S.a.d.D. inventarisierte, befasste er sich im Rahmen des DFG-Projekts „H.-Vorb.“ mit der wissenschaftlichen Begleitung des Projekts. Eine ähnliche Aufgabe hatte der Kläger zwar auch im Rahmen des vorliegenden Projekts „H.“. Beide Projekte haben jedoch außer dem Umstand, dass es sich jeweils um keltische Kulturreste handelt, nichts gemeinsam.
Insgesamt lässt sich nach Auffassung der Kammer aus den Gesamtumständen noch nicht schließen, das beklagte Land habe in Wirklichkeit einen dauerhaften Beschäftigungsbedarf für den Kläger gehabt, und habe, obwohl vordergründig jeweils ein vorübergehender Mehrbedarf an Arbeitskräften bestanden habe, missbräuchlich von der Befristung der Arbeitsverhältnisse Gebrauch gemacht. Die Kammer verkennt hierbei nicht die schwierige Situation des Kläger, der jetzt Anfang 40 und noch ohne abgeschlossene Dissertation ständig von kurzfristigen befristeten Arbeitsverhältnissen abhängig war. Einen ständigen und dauerhaften Beschäftigungsbedarf konnte die Kammer aber nicht feststellen.
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III.
Der Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG, um dem Bundesarbeitsgericht die Gelegenheit zu geben, den Begriff der Daueraufgabe und der Missbrauchskontrolle zu konkretisieren.
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen dieses Urteil kann d. Kläg. schriftlich Revision einlegen. Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat, die Revisionsbegründung innerhalb einer Frist von zwei Monaten bei dem
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
eingehen.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revision und die Revisionsbegründung müssen von einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen:
a. Rechtsanwälte,
b. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
c. juristische Personen, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ArbGG erfüllen.
In den Fällen der lit. b und c müssen die handelnden Personen die Befähigung zum Richteramt haben.
2. Für d. Bekl. ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.
Dr. Natter
Geckeler
Ruoff
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