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Hessisches LAG, Beschluss vom 17.09.2012, 16 TaBV 109/11
Schlagworte: | Betriebsrat: Beschluss, Betriebsvereinbarung | |
Gericht: | Hessisches Landesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 16 TaBV 109/11 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 17.09.2012 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Darmstadt, Beschluss vom 24.03.2011, 10 BV 15/10 | |
Hessisches Landesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 16 TaBV 109/11
(Arbeitsgericht Darmstadt: 10 BV 15/10)
Beschluss
In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten
1.
Antragstellerin und
Beteiligte zu 1
Verfahrensbevollmächtigt. zu 1:
2.
Antragsgegner und
Beschwerdeführer
Verfahrensbevollmächtigt. zu 2:
3.
Antragstellerin und
Beteiligte zu 2
Verfahrensbevollmächtigt. zu 3:
hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 16,
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht XXX als Vorsitzenden
und dem ehrenamtlichen Richter XXX
und dem ehrenamtlichen Richter XXX
in der Sitzung am 17. September 2012 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 24.3.2011 – 10 BV 15/10 – abgeändert:
Der Antrag des Arbeitgebers wird zurückgewiesen.
Auf den Antrag des Betriebsrats wird festgestellt, dass die Betriebsvereinbarung über die Durchführung von Torkontrollen im Distributioncenter der W Standort E zwischen der W und dem Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebs E vom 8.12.2009 keine Rechtswirkung entfaltet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
2
_____
3
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Rechtswirksamkeit einer Betriebsvereinbarung und deren Kündigung.
Die Beteiligten zu 1 und 3 (Arbeitgeber) betreiben als Gemeinschaftsbetrieb in E ein Distributionscenter zum Vertrieb von Kosmetik und Düften, in dem etwa 360 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Beteil. zu 2 ist der für diesen Gemeinschaftsbetrieb auf der Grundlage eines Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG gebildete Betriebsrat. Vor dessen Wahl am 11. Februar 2010 hatte das Vorgängergremium mit dem Arbeitgeber unter dem 8. Dezember 2009 die Betriebsvereinbarung über die Durchführung von Torkontrollen im Distributionscenter der M, Standort E (Bl. 5-6 der Akten) vereinbart. Nach deren Ziffer 6 ist die Betriebsvereinbarung erstmals mit einer Frist von drei Monaten zum 1. August 2012 kündbar. Der aus 19 Mitgliedern bestehende (Vorgänger-)Betriebsrat, von denen 16 an der Abstimmung teilgenommen haben, beschloss auf einer Klausurtagung vom 14. bis 16. Dezember 2009 die Zustimmung zu der genannten Betriebsvereinbarung; wegen der Einladung zu der Klausurtagung und deren Tagesordnung wird auf Bl. 238 bis 240 der Akten, wegen dem Protokoll der Klausurtagung wird auf Bl. 241-248 der Akten Bezug genommen. Mit Schreiben vom 13. August 2010 (Bl. 7 der Akten) kündigte der Betriebsrat die Betriebsvereinbarung fristlos, hilfsweise fristgemäß.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I der Gründe (Bl. 132-138 der Akten) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Arbeitgebers stattgegeben und die Wideranträge des Betriebsrats zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Ausführungen unter II des Beschlusses (Blatt 138-144 der Akten) verwiesen.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 20. Mai 2011 zugestellt. Er hat dagegen mit einem am 15. Juni 2011 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese am 20. Juli 2011 begründet.
4
Der Betriebsrat ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe unter Verletzung des sich aus § 83 Abs. 1 ArbGG ergebenden Amtsermittlungsgrundsatzes die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats über die Zustimmung zum Abschluss der Betriebsvereinbarung nicht aufgeklärt.
Der Betriebsrat beantragt,
1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 14. März 2011 -10 BV 15/10- abzuändern;
2. den Antrag der Bet. zu 1 und 3 zurückzuweisen und festzustellen, dass die Betriebsvereinbarung über die Durchführung von Torkontrollen im Distributionscenter der W Standort E zwischen der W und dem Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebes E vom 8. Dezember 2009 keine Rechtswirkung entfaltet, hilfsweise keine Rechtswirkung entfaltet, soweit ohne konkreten Tatverdacht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kontrollmaßnahmen wie die Durchsicht mitgeführter Behältnisse, Jacken und Manteltaschen zu dulden haben, weiter hilfsweise festzustellen, dass diese Betriebsvereinbarung nur noch im Wege der Nachwirkung Rechtswirkung entfaltet.
Der Arbeitgeber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Arbeitgeber verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Die Beschwerde des Betriebsrats sei bereits unzulässig, da sie im Wesentlichen aus einer wörtlichen Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens bestehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen. Unter dem 11. September 2012 hat das Gericht den Beteiligten einen rechtlichen Hinweis erteilt (Bl. 254 der Akten).
II.
1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89
5
Abs. 1 und 2 ArbGG. Die Beschwerde ist auch nicht deshalb unzulässig, weil sie im Wesentlichen aus einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens des Betriebsrats besteht. Jedenfalls auf Seite 2 und 7 der Beschwerdebegründung rügt der Betriebsrat in rechtserheblicher Weise, dass das Arbeitsgericht unter Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes die Tatsachen in Bezug auf eine wirksame Beschlussfassung des Betriebsrats nicht hinreichend aufgeklärt hat. Dies reicht für eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung aus.
2. Die Beschwerde ist begründet.
a) Der Antrag des Arbeitgebers ist mangels des nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen rechtlichen Interesses an der begehrten alsbaldigen Feststellung unzulässig.
Nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO ist ein Feststellungsantrag nur zulässig, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses alsbald durch gerichtliche Entscheidung festgestellt wird. Erforderlich ist grundsätzlich, dass es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis handelt. Ein auf die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichteter Antrag ist nur zulässig, wenn sich aus der Entscheidung noch Rechtsfolgen für die Zukunft ergeben. Das rechtliche Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO muss an der Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses selbst bestehen; ein Interesse an der Klärung streitiger Vorfragen genügt nicht (Bundesarbeitsgericht 28. April 2009-1 ABR 7/08-AP Nr. 99 zu § 77 BetrVG 1972, Rn. 10).
Danach fehlt dem Antrag des Arbeitgebers zum Zeitpunkt des Schlusses der Anhörung in der Beschwerdeinstanz (17. September 2012) das erforderliche Feststellungsinteresse. Der Antrag beinhaltet die Feststellung, dass die genannte Betriebsvereinbarung durch die Kündigung des Betriebsrats vom 13. August 2010 nicht vor dem 1. August 2012 enden wird. Streitgegenstand ist damit der Bestand der Betriebsvereinbarung in der Zeit zwischen dem 13. August 2010 und dem 1. August 2012. Die Zeit nach dem 1. August 2012 wird vom Antrag des Arbeitgebers nicht erfasst. Damit besteht ab diesem Zeitpunkt kein Feststellungsinteresse mehr.
b) Der Widerantrag des Betriebsrats ist begründet. Die Betriebsvereinbarung über die Durchführung von Torkontrollen im Distributionscenter der W vom 8. Dezember 2009 entfaltet keine Rechtswirkung.
6
Eine Betriebsvereinbarung ist unwirksam, wenn ihr kein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss zu Grunde liegt (FESTL, BetrVG, 25. Aufl., § 77 Rn. 30,31). Nach § 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG hat der Vorsitzende die Mitglieder des Betriebsrats rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen zu laden. Dies ist unverzichtbare Voraussetzung für die Wirksamkeit eines in der Sitzung gefassten Betriebsratsbeschlusses (Bundesarbeitsgericht 24. Mai 2006-7 AZR 201/05-NZA 2006, 1364, Rn. 17). Daran fehlt es hier. Die Einladung zu der Klausurtagung, auf der der Betriebsratsbeschluss über die Zustimmung zu der Betriebsvereinbarung gefasst wurde, enthält keinen Hinweis auf die einzelnen Tagesordnungspunkte (Bl. 238-240 der Akten).
Zwar kann die fehlende Aufnahme eines Tagesordnungspunktes geheilt und eine festgesetzte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass der vollzählig versammelte Betriebsrat einstimmig sein Einverständnis erklärt, den Beratungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen und darüber zu beschließen. Anderenfalls kann ein Beschluss des Betriebsrats zu einem nicht in der Tagesordnung aufgeführten Punkt nicht wirksam gefasst werden (Bundesarbeitsgericht, 24. Mai 2006, a.a.O., Rn. 19). Eine Heilung bzw. Ergänzung der Tagesordnung scheitert hier daran, dass an der betreffenden Sitzung nur 16 der 19 Betriebsratsmitglieder teilgenommen haben (Anwesenheitsliste Bl. 247,248 der Akten).
Der Einwand des Arbeitgebers im Schriftsatz vom 30. August 2012 (Bl. 250 der Akten), etwaige rechtliche Unzulänglichkeiten lägen in der Sphäre des Betriebsrats, trifft nicht zu. Zwar ist in Bezug auf § 102 BetrVG anerkannt, dass bei einem vom Arbeitgeber ordnungsgemäß eingeleiteten Anhörungsverfahren Mängel in der Willensbildung des Betriebsrats unerheblich sind, wenn der Arbeitgeber mit dem Ausspruch der Kündigung bis zum Ablauf der Wochenfrist des § 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG bzw. der Frist von drei Tagen nach § 102 Abs. 2 S. 3 BetrVG wartet (FESTL, BetrVG, § 102 Rn. 53). Aufgrund der dem Beschluss über die Zustimmung zu einer Betriebsvereinbarung innewohnenden normativen Wirkung kann dies auf den Zustimmungsbeschluss zu einer Betriebsvereinbarung nicht übertragen werden.
III.
Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, § 92 Abs. 1, § 72 Arbeitsgerichtsgesetz.
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |