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ArbG Essen, Urteil vom 30.09.2010, 1 Ca 806/10
Schlagworte: | Beschäftigungsanspruch, Oberarzt: Beschäftigung | |
Gericht: | Arbeitsgericht Essen | |
Aktenzeichen: | 1 Ca 806/10 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 30.09.2010 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | ||
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Beschäftigung der Klägerin durch die Beklagte.
Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus mit verschiedenen Abteilungen. U.a. unterhält sie dort eine Abteilung „Plastische Chirurgie“, die zuletzt aus einem Chefarzt, drei Oberärzten und sechs Assistenzärzten besteht.
Die Klägerin (38 Jahre alt, verheiratet) ist bei ihr seit dem 1.6.1999 zunächst als Fachärztin und zuletzt seit 1.5.2005 (Bl. 14 d. A.) als Oberärztin beschäftigt zu einem Bruttomonatseinkommen von ca. 9.333 €.
Mit Schreiben vom 13.5.2005 (Bl. 15 d. A.) teilte der der Klägerin vorgesetzte Chefarzt Dr. C. dem Leiter Personal und Organisation mit, er ernenne die Klägerin mit sofortiger Wirkung zu seiner offiziellen Vertreterin und bitte, dies in die Wahlleistungsvereinbarungen mit aufzunehmen. Seitdem unterzeichnete die Klägerin als Stellvertreterin des Chefarztes (z.B. Bl. 19 ff. d. A.) und wurde allgemein bei der Beklagten so geführt, u.a. durch die Beschilderung ihres Büros. In einer Dienstanweisung vom 7.1.2008 (Bl. 16 ff. d. A.) ordnete der Chefarzt an, wann sein Vertreter zu beteiligen ist. Bis Ende 2009 hielten der Chef- und die Oberärzte regelmäßige Sprechstunden ab. Die Klägerin betreute dabei in zwei wöchentlichen Sprechstunden alle Diagnosen der plastischen Chirurgie, insbesondere aber Brustpatientinnen und Patienten, die einen Termin bei ihr wünschten.
Auf einer privaten Feier im November 2009 verhielt sich die Klägerin nach Auffassung des Chefarztes unangemessen gegenüber einer der Assistenzärztinnen. Am 4.1.2010 erklärte der Chefarzt, die Klägerin sei nicht mehr seine Stellvertreterin und teilte mit, ab sofort sei ein anderer Oberarzt sein Stellvertreter. Dieser übernahm das Büro der Klägerin, die in sein Büro umzog und das Büro des anderen Oberarztes erhielt eine entsprechende Beschilderung (Bl. 43 d. A.). Im Januar 2010 teilte der Chefarzt alle Fachärzte zu einer regelmäßigen Sprechstunde ein, die Klägerin erhielt nur noch eine wöchentliche Sprechstunde (Bl. 44 f. d. A.). Der Chefarzt trägt - anders als zuvor - die Klägerin nicht mehr als Operateurin der von ihm behandelten Patienten aus seiner Sprechstunden ein. Abwesenheiten des Chefarztes sowie seines neuen Vertreters werden der Klägerin nicht mehr mitgeteilt, über personelle Veränderungen der Abteilung wird sie nicht informiert, auf Entlassungsbriefen darf sie nicht mehr zeichnen (Bl. 53 f. d. A.), was der Chefarzt ihr aber zunächst nicht mitteilte. In einer Dienstanweisung vom 27.5.2010 ist die Klägerin schließlich von der Unterschriftsbefugnis ausgenommen (Bl. 96 ff. d. A.).
Für mehrere Patienten, die ausdrücklich von der Klägerin operiert werden wollten, hat der Chefarzt einen anderen Arzt als Operateur eingesetzt. Mehreren Patienten wurde auf Nachfrage nach der Klägerin mitgeteilt, diese operiere nicht mehr, sie sei nicht mehr zuständig oder der Chef habe die Patienten neu verteilt; anderen Patienten wurde kein Termin für die Sprechstunde der Klägerin gegeben oder trotz ausdrücklichem Wunsch, zur Klägerin zu wollen, wurden sie in die Sprechstunde des Chefarztes bestellt. Einer weiteren Patientin, die von der Klägerin operiert werden wollte und dies gegenüber dem Chefarzt äußerte, teilte der Chefarzt mit, er habe jemand anderen dafür vorgesehen.
Über die Frühbesprechung, an der die Klägerin früher teilnahm, wird die Klägerin nicht mehr informiert, am 7.9.2010 war die Tür des Büros verschlossen.
Die anderen Oberärzte der Abteilung können sich selbst oder andere Ärzte für die Operation der in ihrer jeweiligen Sprechstunde behandelten Patienten eintragen, die Klägerin kann dies nicht. Ihr Name wurde durch den Chefarzt oder die Sekretärin gestrichen. Im Zeitraum 1.1. bis 21.7.2010 war die Klägerin nur noch für 1,4 Einsätze pro Arbeitstag im OP eingeteilt, obwohl die anderen Oberärzte zwischen 2,4 und 3,2 Einsätze pro Arbeitstag erledigten. Im identischen Vorjahreszeitraum hatte die Klägerin noch 2,95 Einsätze pro Arbeitstag abgeleistet. Die Schnitt-Naht-Zeit hat sich von über 220 Minuten pro Arbeitstag auf jetzt noch 79 Minuten pro Arbeitstag reduziert.
Auf Aufforderung der Beklagten äußerte sich der Chefarzt mit Schreiben vom 16.2.2010 (Bl. 107 ff. d. A.), er habe sich eine längerfristige Zusammenarbeit mit der Klägerin erhofft. Diese habe indes mehrfach und zuletzt am 7.11.2009 auch öffentlich geäußert, die Klinik verlassen zu wollen. Daher habe er die Arbeitsabläufe neu strukturieren müssen. Um eine Nachfolge ohne Reibungsverluste umsetzen zu können müsse er den Nachfolgern operative Kompetenzen vermitteln und die fachlich-operative Ausbildung von zwei Fachärzten selbst übernehmen. Von der Klägerin könne diese nicht mehr durchgeführt werden. Mit Schreiben vom 9. und 17.3.2010 (Bl. 111 ff. d. A.) forderte die Beklagte den Chefarzt auf, die Klägerin vertragsgemäß als Oberärztin einzusetzen. Der Chefarzt teilte daraufhin mit, die Klägerin handle seinen eindeutigen Weisungen zuwider und ohne Rücksprache mit ihm. Er könne die Verantwortung für ihr Handeln nicht übernehmen und werde sie vorerst nicht wieder einstellen.
Den Dienstplan für den Monat Juni 2010 erhielt die Klägerin am 31.5.2010, den für Juli 2010 am 1.7.2010, ohne dass letzterer vorab mit ihr abgestimmt worden wäre. Den Plan für August erhielt sie am 23.7.2010. Früher erfolgte die Aufstellung unter Beteiligung der Klägerin und der übrigen Kollegen.
Die Klägerin behauptet, in der Sprechstunde werde für die zu behandelnden Patienten von dem Arzt, der die Sprechstunden abhält, festgelegt, was operiert werde, welche Narkose erfolge, wie viel Zeit anzusetzen sei und wer die Operation durchführe. Ohne Patienten in ihrer Sprechstunde könne sie auch nicht mehr operieren.
Sie habe nicht angekündigt, die Klinik verlassen zu wollen. In einem Gespräch am 16.12.2009 habe sie ausdrücklich gesagt, sie wolle weiterhin im Hause beschäftigt sein.
Sie ist der Ansicht, zum Entzug der Position als Stellvertreterin des Chefarztes sei eine Änderungskündigung erforderlich. Die fehlende Beteiligung der Arbeitnehmervertretung führe zur Unwirksamkeit der Maßnahme. Dass es sich um eine eigenständige Position handele, ergebe sich auch aus der Dienstanweisung vom 27.5.2010, in der mehrfach vom Vertreter des Chefarztes die Rede sei. Die Herausnahme der Klägerin von der Unterzeichnungsbefugnis stelle eine Ungleichbehandlung zu den übrigen Oberärzten dar.
Sie beantragt, zu erkennen:
1.Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin als Oberärztin und „Stellvertreterin des Chefarztes der Abteilung für plastische Chirurgie“ zu beschäftigen.
Hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass der Entzug des Titels „Stellvertreterin des Chefarztes der Abteilung Plastische Chirurgie“ vom 04.01.2010 unwirksam ist.
2.Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin mit mindestens 8 Brust- und 1Nasenoperationen pro Arbeitswoche sowie bei weiteren plastischen chirurgischen Operationen (insbesondere Straffungsoperationen, Augenlidoperationen, Ohrkorrekturen, Face-Lift) einzusetzen.
3.Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin mit qualifizierten Sprechstunden an mindestens zwei Wochentagen von jeweils 2,5 Stunden einzusetzen, der Klägerin mindestens Patienten pro Arbeitswoche mit allen Diagnosen der plastischen Chirurgie zuzuweisen und de Klägerin weiterhin die Möglichkeit einzuräumen sich für diese Patienten für Operationen als Operateurin einzutragen.
4.Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ihren Dienstplan mindestens bis 14 Wochentage vor dem jeweiligen Monatsersten bekannt zu geben, unter angemessener Berücksichtigung der klägerischen Interessen bei der Dienstplaneinteilung.
5.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin in die Dienstanweisung für die Abteilung plastische Chirurgie vom 27.5.2010 dergestalt aufzunehmen, dass sie auf Seite 5 unter Unterschriften wie folgt erscheint
Dr. T. T. Oberärztin - Fachärztin für Plastische und Ästhetische Chirurgie (alle großen Weichteileingriffe: insbesondere Brust, Bauch, große Lappenplastiken)“
und die Dienstanweisung alsdann in betriebsüblicher Weise bekannt zu machen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, in der Abteilung plastische Chirurgie existiere weder die Stelle eines „ständigen“ Vertreters noch die eines „leitenden“ Oberarztes. Auch sei eine formelle Ernennung der Klägerin nie erfolgt, und zwar weder durch die Beklagte noch durch den Chefarzt. Es gebe nur eine Abwesenheitsvertretungsregelung. Es gebe Wochen, in denen die von der Klägerin genannten Zahlen gar nicht erreicht würden oder aber die Klägerin jedenfalls angesichts der tatsächlichen Gesamtzahlen überproportionale Berücksichtigung finden würde. Die Klägerin dürfe nach wie vor Arztbriefe unterzeichnen.
Sie ist der Ansicht, die Anträge der Klägerin seien teilweise unzulässig, vor allem fehle es aber an einer Anspruchsgrundlage. Es sei Sache des Chefarztes als Leiter der Abteilung, einer Oberärztin Kompetenzen zuzuweisen. So sei es auch seine Sache, wie er Sprechstunden auf die in der Abteilung tätigen Ärzte verteile. Die von der Klägerin genannten Mindestzahlen seien nicht nachvollziehbar. Der Chefarzt sei auch für die Einteilung der Patienten in die Sprechstunden und der Ärzte zu den Operationen verantwortlich. Gleiches gelte für die Aufstellung des
Dienstplanes.
Ergänzend wird auf die wechselseitigen vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, sowie auf die Sitzungsprotokolle.
Entscheidungsgründe:
Die nur teilweise zulässige Klage ist hinsichtlich ihres zulässigen Teils auch nur teilweise begründet.
I.
Die Klägerin hat Anspruch auf Beschäftigung als Oberärztin. Sie hat indes keinen Anspruch auf Beschäftigung als „Stellvertreterin des Chefarztes der Abteilung plastische Chirurgie“.
1. Der Anspruch auf Beschäftigung als Oberärztin, der im Übrigen von der Beklagten im Verfahren nicht bestritten wurde, folgt bereits aus dem Nachtrag Nr. 4 zum ursprünglichen Arbeitsvertrag vom 24.7.2000, der am 24.5.2004 von beiden Parteien unterschrieben wurde (Bl. 14 d. A.). Die Parteien vereinbarten darin, dass die Klägerin ab 1.5.2005 zur Oberärztin ernannt werde.
a) Es ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass der Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht nur Anspruch auf die vereinbarte Gehaltszahlung hat, sondern auch einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung (st. Rspr. seit BAG v. 10.11.1955, Az. 2 AZR 591/54, BAGE 2, 221, Rn. 5 f.; ErfKo-Preis, 10. Aufl. 2010, § 611 BGB, Rn. 563 ff.). Dieser Beschäftigungsanspruch richtet sich im Wesentlichen nach den Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien. Ab dem 1.5.2005 hatte die Klägerin gemäß der Vereinbarung der Parteien damit Anspruch auf Beschäftigung als Oberärztin. Der Arbeitgeber ist zwar unter bestimmten Bedingungen berechtigt, den Arbeitnehmer kurzfristig zu suspendieren und muss ihn dann nicht mehr beschäftigen. Hierfür müssen aber gewichtige Gründe vorliegen (Küttner-Kania, Personalbuch 2010, „Beschäftigungsanspruch“, Rn. 7).
b) Der Beschäftigungsanspruch der Klägerin wird von der Beklagten derzeit nicht erfüllt. Die Beklagte selbst geht offenbar davon aus, dass sie den Anspruch gegenüber der Klägerin nicht erfüllt. Denn mit Schreiben vom 9. und 17.3.2010 (Bl. 111 ff. d. A.) forderte sie den vorgesetzten Chefarzt der Klägerin auf, diese als Oberärztin zu beschäftigen. Wenn die Klägerin schon vertragsgemäß beschäftigt worden wäre, hätte es eines derartigen Schreibens nicht bedurft. Die Klägerin ist aber auch in nur geringerem Umfang als bisher und vor allem als die anderen Oberärzte zu Operationen eingeteilt und sie nimmt nicht mehr an ärztlichen Besprechungen der Abteilung teil. Beides ist von der Beklagten nicht bestritten worden. Zu der Tätigkeit als Oberärztin gehört aber neben der Ausführung einer Anzahl von Operationen in dem Umfang wie andere Oberärzte diese ausführen insbesondere auch eine Teilnahme an den Abteilungsbesprechungen. Denn ein Oberarzt ist zwar dem Chefarzt unterstellt, er gehört aber dem Leitungsteam der Abteilung an und ist damit in die Führung der Abteilung einzubinden. Dies tut die Beklagte nicht.
c) Ob die Nichtbeschäftigung der Klägerin als Oberärztin auf dem Verhalten ihres vorgesetzten Chefarztes oder dem der Beklagten beruht, kann hier dahinstehen. Denn der Anspruch des Arbeitnehmers auf Beschäftigung richtet sich gegen den Arbeitgeber als Vertragspartner und nicht gegen einen Vorgesetzten. In einem Krankenhaus gilt nichts anderes. Der Chefarzt ist Vorgesetzter der Klägerin und nimmt für die Beklagte die Arbeitgeberfunktionen gegenüber der Klägerin wahr. Damit ist sein Verhalten der Beklagten zuzurechnen (§ 278 S. 1 BGB). Die Beklagte wird sich mehr als bisher bemühen müssen, den Chefarzt, der zu ihr ebenfalls in einem Arbeitsverhältnis stehen wird, anzuhalten, die Pflichten der Beklagten als Arbeitgeber gegenüber der Klägerin zu erfüllen.
d) Schließlich ist ein Grund, der die Beklagte berechtigen würde, die Klägerin vorübergehend nicht vertragsgemäß zu beschäftigen, nicht ersichtlich. Die Beklagte beruft sich auf solche Gründe schon gar nicht, sondern zitiert nur aus einem Schreiben ihres angestellten Chefarztes, in dem dieser rechtlich unbedeutend seine subjektive Motivationslage schildert. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich die dieser Motivationslage zugrunde liegenden Sachverhalte für die Nichtbeschäftigung zu Eigen gemacht hätte. Da schon ein Grund für die Nichterfüllung des vertragsgemäßen Beschäftigungsanspruches hier fehlt, kommt es auf die Dauerhaftigkeit der Suspendierung der Klägerin nicht mehr an. Denn angesichts des mittlerweile erheblichen Zeitablaufes von mehreren Monaten kann von einer kurzfristigen Suspendierung jedenfalls nicht mehr gesprochen werden.
Dem Beschäftigungsantrag war damit im Hinblick auf den Einsatz als Oberärztin stattzugeben.
2. Ein Anspruch auf Beschäftigung als „Stellvertreterin des Chefarztes der Abteilung plastische Chirurgie“ folgt aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
Der Beschäftigungsanspruch umfasst die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit. Er geht aber darüber nicht hinaus. Arbeitsvertraglich vereinbart haben die Parteien eine Beschäftigung der Klägerin als Oberärztin.
a) Eine Vereinbarung der Parteien, die Klägerin werde als Stellvertreterin des Chefarztes beschäftigt, behauptet die Klägerin selbst nicht. Es existiert offenbar weder ein weiterer Nachtrag zum Arbeitsvertrag noch gibt es sonstige mündliche Vereinbarungen zwischen den Parteien,
wonach die Klägerin als Stellvertreterin des Chefarztes arbeitsvertraglich zu beschäftigen wäre.
b) Eine Vereinbarung folgt nicht aus dem Schreiben des Chefarztes vom 13.5.2005 (Bl. 15 d. A.). In diesem Schreiben teilt der Chefarzt dem Leiter Personal und Organisation der Beklagten mit, die Klägerin sei ab sofort seine offizielle Vertreterin. Er bitte zudem darum, dies in die Wahlleistungsvereinbarungen aufzunehmen.
aa) Das Schreiben kann schon deshalb keine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten darstellen, da die Klägerin weder Adressatin noch Absenderin des Schreibens ist. Der Vorgesetzte der Klägerin hat der Beklagten etwas mitgeteilt. Die Klägerin war hieran nicht beteiligt, sondern Gegenstand der Mitteilung. Die Klägerin hat auch nicht mitgeteilt, wie dieses Schreiben Ihr zur Kenntnis gelangt ist und ob durch eine Übergabe o.ä. sie zur Adressatin geworden sein könnte.
bb) Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass diese Mitteilung eine Änderung des Arbeitsvertrages zum Gegenstand haben könnte. Der Chefarzt teilt die Bestellung seiner Vertreterin der Beklagten mit und bittet darum, dies in die Wahlleistungsvereinbarung aufzunehmen. Damit hat der
Chefarzt zunächst eine Vertretungsregelung vorgenommen, die sich auf die von ihm privat zu liquidierenden Leistungen bezieht.
cc) Schließlich ist aber die Bestellung eines Stellvertreters innerhalb einer ärztlichen Abteilung eines Krankenhauses für sich genommen noch keine Berufung auf eine feste Position.
(1) Jede Abteilung innerhalb und außerhalb eines Krankenhauses benötigt eine Vertretungsregelung. Sofern ein Arbeitnehmer aus welchen Gründen auch immer, abwesend oder anderweitig verhindert ist, muss ein anderer Arbeitnehmer jedenfalls seine dringenden Aufgaben übernehmen. Dies ist bei ärztlichem Personal nicht anders als bei Maschinenbedienern in einer Produktionsanlage. Dass die Bezeichnung eines Arbeitnehmers als
Stellvertreter eines anderen Arbeitnehmers dabei eine feste Position wäre, folgt jedenfalls noch nicht allein aus der Bezeichnung als Stellvertreter.
(2) Dass die Klägerin nicht nur intern sondern auch nach außen hin als Stellvertreterin bezeichnet wurde, indem sie z.B. derartig zeichnete, ihr Büro entsprechend beschildert war und sie von Kollegen und Patienten so bezeichnet wurde, ändert daran zunächst nichts. Da er kann die Kammer hier nicht erkennen, dass die Bezeichnung der Klägerin als Stellvertreterin des Chefarztes bereits eine Arbeitsvertragsänderung zum Gegenstand gehabt hätte und der Chefarzt nicht die Vertretungsregelung in seiner Abteilung ohne Ausspruch einer Änderungskündigung gegenüber der Klägerin oder einer einvernehmlichen Vertragsänderung im Rahmen des § 106, S. 1 GewO anderweitig verteilen könnte.
(3) Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die tarifliche Struktur der Vergütung für Ärzte. Die Tarifverträge für Ärzte sehen fast alle die Stufen Arzt, Facharzt, Oberarzt, leitender Oberarzt als ständiger Vertreter des Chefarztes vor. Eine Eingruppierungsstufe „Stellvertreter des Chefarztes“ ist dabei nicht vorgesehen. Dass die Klägerin keine ständige Vertreterin des Chefarztes iSd. Tarifvorschriften ist, ist unter den Parteien unstreitig.
(4) Dieses Ergebnis wird auch von der Rechtsprechung so gesehen. So hat das LAG Baden-Württemberg (v. 31.3.2009, Az. 22 Sa 3/08, n.v., zit. nach juris) entschieden, dass selbst die Funktionsübertragung als leitender Oberarzt und ständiger Vertreter des Chefarztes unter der alten Tarifstruktur dem Arbeitnehmer keinen Beschäftigungsanspruch als leitender Oberarzt gewähre (a.a.O., Rn. 40 ff.).
Der Beschäftigungsantrag war daher im Hinblick auf den Teil abzuweisen, wonach die Klägerin als „Stellvertreterin des Chefarztes der Abteilung für plastische Chirurgie“ beschäftigt werden will.
3. Aus denselben Gründen besteht auch kein Anspruch auf die begehrte Feststellung, die Entziehung des Titels „Stellvertreterin des Chefarztes der Abteilung plastische Chirurgie“ sei unwirksam. Der hilfsweise verfolgte Feststellungsantrag war damit ebenfalls abzuweisen.
II.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Klägerin mit mindestens 8 Brust- und Nasenoperationen pro Arbeitswoche einzusetzen. Auch ist sie nicht verpflichtet, die Klägerin bei weiteren plastischen chirurgischen Operationen (insbesondere Straffungsoperationen, Augenlidoperationen, Ohrkorrekturen, Face-Lift) einzusetzen.
1. Der zweite Teil des Antrages ist schon unzulässig, da er mangels hinreichender Konkretisierung nicht vollstreckbar ist. Es ist völlig unklar, in welchem Umfang die Beklagte der Klägerin über die 8 gewünschten und konkret bezeichneten Operationen hinaus weitere Operationen zuweisen soll und welcher Art diese Operationen sein sollen. Ein Antrag muss aber zunächst aus sich heraus verständlich sein (vgl. ausführlich Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 253, Rn. 13). Selbst wenn man die Antragsbegründung für die Auslegung eines Antrages ergänzend hinzuziehen könnte, ergibt sich auch aus den Schriftsätzen der Klägerin nicht, in welchem Umfang die Beklagte welche Operationen der Klägerin nach diesem Antrag zuweisen soll. Der zweite Teil des Antrages war daher schon als unzulässig abzuweisen.
2. Hinsichtlich des ersten Teils des Antrages auf Zuweisung von 8 Brust- und Nasenoperationen ist eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich.
a) Die Klägerin hat Zahlen zu der Anzahl ihrer Operationen für den Zeitraum 1.1. bis 21.7. der Jahre 2009 und 2010 vorgetragen. Wenn man der Argumentation der Klägerin folgt, die Beklagte setze sie in 2010 zu wenig ein, können nur die Zahlen für 2009 als ordnungsgemäße
Beschäftigung zugrunde gelegt werden. Der Zeitraum 1.1. bis 21.7.2009 umfasst etwa 29 Wochen. In dieser Zeit hat die Klägerin 278 Operationen durchgeführt. 278 durch 29 ergibt etwa 9,5 Operationen pro Woche. Dabei bleibt einerseits unberücksichtigt, ob die Klägerin überdurchschnittlich viel Urlaub in diesen Monaten genommen hat, zum anderen bleibt unberücksichtigt, wie viele der 278 Operationen Brust- und Nasenoperationen waren. Zu beidem hat die Klägerin nicht vorgetragen.
b) Weiter trägt die Klägerin selbst vor, dass sie bisher Nasenoperationen nur vorgenommen hat, wenn die Patienten einen Termin bei ihr wünschten. In welchem Umfang dies der Fall war, ist nicht mitgeteilt. Warum die Beklagte ihr nun bis zu 8 Nasenoperationen pro Woche zuweisen müsste, ist der Kammer unerfindlich.
c) Es kommt hinzu, dass die Klägerin nach ihrem Antrag tatsächlich für jede Arbeitswoche 8 Brust- und Nasenoperationen von der Beklagten zugewiesen bekommen müsste. Es ist völlig unklar, ob die Beklagte dies überhaupt kann. Die Beklagte behauptet, es gebe Wochen, in denen diese Zahlen nicht erreicht würden oder in denen die Klägerin durch diese Zahlen überproportional Berücksichtigung finden würde. Es erscheint der Kammer auch als lebensnah, dass in einzelnen Wochen weniger als 8 Brust- und Nasenoperationen anstehen. Dann kann die Beklagte der Klägerin auch nicht diese Anzahl zuweisen. Zu einem anspruchsbegründenden Vortrag der Klägerin hätte daher wenigstens gehört, dass die Beklagte zum einen in jeder Woche mindestens überhaupt 8 Brust- und Nasenoperationen an ihrer Klinik durchführen kann, und zwar jede Woche, d.h. auch in einer Woche mit mehreren Feiertagen wie z.B. über die Weihnachtsfeiertage. Zum anderen hätte dazu gehört, dass sich bei Berücksichtigung aller in der Abteilung beschäftigten Ärzte gerade diese Mindestwerte für die Klägerin ergeben.
d) Aus diesem Gründen ist der behauptete Anspruch der Klägerin hier nicht ersichtlich. Dass aus dem Antrag nicht eindeutig hervorgeht, ob die Klägerin insgesamt 8 Operationen pro Woche durchführen will, die Brust- oder Nasenoperationen sind wobei die Beklagte auswählen kann, welche sie der Klägerin zuweist, oder ob die Klägerin vielmehr 8 Brust- und zusätzlich 8 Nasenoperationen durchführen will, kann vor diesem Hintergrund unberücksichtigt bleiben. Ebenso kann dahinstehen, worin ein Anspruch der Klägerin begründet sein sollte, gerade bestimmte Operationen (hier: Nasen und Brüste) vornehmen zu dürfen. Dies dürfte dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterstehen (§ 106, S. 1 GewO).
Der Antrag auf Zuweisung einer bestimmten Anzahl von Operationen pro Woche war daher insoweit abzuweisen.
III.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass sie mit qualifizierten Sprechstunden an mindestens zwei Wochentagen von jeweils 2,5 Stunden eingesetzt wird. Weiter hat sie keinen Anspruch darauf, dass ihr mindestens 10 Patienten pro Arbeitswoche mit allen Diagnosen der plastischen Chirurgie zugewiesen werden.
a) Eine Anspruchsgrundlage nennt die Klägerin auch hier nicht. Es ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte der Klägerin eine bestimmte Anzahl von Sprechstunden zuweisen müsste. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum dies an gerade zwei Wochentagen zu je 2,5 Stunden der Fall sein müsste. Es ist Aufgabe des Chefarztes in der von ihm geleiteten Abteilung dafür zu sorgen, dass Patienten von den behandelnden Ärzten in der Sprechstunde und im OP behandelt werden. Ob ein Arzt an ein oder zwei Tagen zur Sprechstunde eingeteilt wird, obliegt dabei dem Chefarzt und nicht dem eingeteilten Arzt. Wenn aber der Chefarzt schon entscheiden könnte, dass die Klägerin statt an zwei Wochentagen jeweils 2,5 Stunden Sprechstunde abzuhalten an einem Wochentag 5 Stunden Sprechstunde abhalten soll, so ist der hier verfolgte Anspruch bereits unbegründet.
b) Für die Zuweisung von mindestens 10 Patienten pro Arbeitswoche in ihre Sprechstunde gilt das oben zur Anzahl von Operationen pro Woche Gesagte entsprechend. Auch hier hat die Klägerin keinerlei Zahlen für die Vergangenheit mitgeteilt und auch keine die gesamte Abteilung betreffenden Zahlen. Wie viele Patienten die Abteilung überhaupt ein einer durchschnittlichen oder einer extrem schlecht besuchten Woche aufsuchen, ist der Kammer unbekannt und es wäre Sache der Klägerin gewesen, diese anspruchsbegründende Tatsache vorzutragen. Ob die Klägerin Anspruch darauf hat, dass der Chefarzt oder die Beklagte ihr Patienten mit „allen“ Diagnosen zuweist, konnte daher dahinstehen. Die Kammer hält dies jedenfalls für eine Überspannung der Interessen der Klägerin gegenüber dem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht (§ 106, S. 1 GewO).
Der Antrag war daher insoweit abzuweisen.
2. Die Klägerin hat aber Anspruch darauf, dass ihr weiterhin die Möglichkeit eingeräumt wird, sich für die Patienten aus ihrer Sprechstunde für Operationen als Operateurin einzutragen. Dieser Anspruch folgt aus dem arbeitsrechtlichen allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. allgemein Küttner-Kania, a.a.O., „Gleichbehandlung“, Rn. 5 ff.).
a) Der Arbeitgeber hat danach zwar grundsätzlich das Recht, die anfallende Arbeit auf die vorhandenen Arbeitnehmer zu verteilen. Danach läge es nicht im Ermessen der Klägerin sich für einzelne Patienten als Operateurin einzutragen. Der Arbeitgeber hat bei Ausübung seines Direktionsrechts aber die Grundsätze des billigen Ermessens zu berücksichtigen (§ 106, S. 1 GewO; vgl. dazu ErfKo-Preis, 10. Aufl. 2010, § 106 GewO, Rn. 6). Dazu gehört auch der Grundsatz der Gleichbehandlung vergleichbarer Arbeitnehmer. Nach diesem Grundsatz hat der Arbeitgeber gleiche Sachverhalte gleich und ungleiche ungleich zu behandeln.
b) Die Anwendung dieses Grundsatzes führt hier dazu, dass die Klägerin das Recht hat, sich selbst für Operationen einzutragen. Denn die Beklagte bzw. der vorgesetzte Chefarzt der Klägerin hat nicht nur bisher allen Oberärzten das Recht eingeräumt, sich für Operationen selbst einzutragen, sondern gewährt dieses Recht den übrigen Oberärzten nach wie vor. Lediglich die Klägerin als Oberärztin darf sich nach ihrem unbestrittenen Vortrag für Operationen nicht selbst eintragen. Dies stellt eine Ungleichbehandlung der Klägerin dar.
c) Die Beklagte hat sich auch auf keinen sachlichen Grund berufen, warum die Klägerin als einzige Oberärztin nicht sich selbst für Operationen eintragen dürfte. Einziger Grund des Chefarztes, den die Beklagte nur informatorisch mitgeteilt hat und den sie sich offenbar nicht selbst zu eigen machen will, ist, dass die Klägerin gegenüber dem Chefarzt behauptet haben soll, sie wolle die Klinik verlassen. Die Klägerin hat diese Aussage vehement bestritten. Die Beklagte hat dazu weiter nicht vorgetragen und insbesondere weder Zeitpunkt noch Adressat und näheren Umstand dieser vom Chefarzt behaupteten Äußerung dargelegt. Auch ist kein Beweis für diese Behauptung angetreten worden. Nach dem Bestreiten der Klägerin musste die Kammer daher davon ausgehen, dass eine derartige Äußerung der Klägerin nicht erfolgte. Andere Gründe, warum der Chefarzt der Beklagten alle Oberärzte sich selbst für Operationen eintragen lässt, nur die Klägerin nicht, legt die Beklagte nicht dar. Damit liegt aber auch ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung der Klägerin nicht vor. Sie verstößt also gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.
Die Klägerin hat damit Anspruch darauf, sich selbst für Operationen der von ihr behandelten Patienten einzutragen. Dem Antrag war insoweit stattzugeben.
IV.
Die Klägerin hat weder Anspruch auf Überlassung eines jeweiligen Dienstplanes 14 Tage vor dem jeweiligen Monatsersten, noch auf Berücksichtigung ihrer Interessen.
1. Hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten auf „Berücksichtigung der Interessen“ der Klägerin ist dieser Teil des Antrages ebenfalls unzulässig. Er ist nicht vollstreckbar, weil völlig unklar ist, welche Interessen der Klägerin dies sein sollen und wie genau die Beklagte diese berücksichtigen soll. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob die Beklagte bei Aufstellung eines Dienstplanes irgendwelche Interessen der Klägerin berücksichtigt hat oder nicht.
2. Worin ein Anspruch der Klägerin auf Überlassung des jeweiligen Dienstplanes vor dem 1. eines Monats begründet sein soll, teilt die Klägerin selbst nicht mit. Eine Anspruchsgrundlage ist aber auch der Kammer nicht ersichtlich. Der Arbeitgeber wird verpflichtet sein, einen Dienstplan rechtzeitig vor seinem Inkrafttreten dem Arbeitnehmer mitzuteilen. Ob eine Mitteilung weniger als 14 Tage vor dem Inkrafttreten rechtzeitig ist oder nicht, kann dahinstehen. Die Klägerin hat auch schon nicht dazu vorgetragen, welche Fristen bisher bei der Beklagten üblich waren. Auch ist gänzlich unklar, ob nur ihr der Dienstplan vorher nicht bekannt war oder allgemein noch gar nicht aufgestellt war und damit die gesamte Abteilung über keinen Dienstplan verfügte.
Auch dieser Antrag war entsprechend abzuweisen.
V.
Die Klägerin hat Anspruch darauf, in die Dienstanweisung vom 27.5.2010 als Unterzeichungsberechtigte aufgenommen zu werden, allerdings nicht mit der von ihr gewünschten Titulierung und auch nicht für die von ihr gewünschten Tätigkeitsbereiche.
1. Dieser Anspruch folgt ebenso aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung (siehe oben III 2).
2. Die Beklagte führt in der Dienstanweisung des Chefarztes vom 27.5.2010 alle Oberärzte als unterschriftsberechtigt für Arztbriefe auf, nur die Klägerin nicht. Die Klägerin ist aber ebenso Oberärztin wie die anderen dort genannten Oberärzte. Dies stellt eine Ungleichbehandlung dar.
3. Ein Grund für die Nichtaufnahme der Klägerin ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich des behaupteten geplanten Wegganges der Klägerin gilt das oben Gesagte, die behauptete Äußerung kann die Kammer nicht berücksichtigen (siehe oben III 2 c). Ein anderer Grund, warum alle Oberärzte Arztbriefe unterschreiben dürfen, nur die Klägerin nicht, ist weder von der Beklagten mitgeteilt worden, noch anderweitig ersichtlich.
4. Die Klägerin hat aber keinen Anspruch darauf, als Oberärztin - Fachärztin für Plastische und Ästhetische Chirurgie in die Dienstanweisung aufgenommen zu werden. Denn auch die übrigen Oberärzte sind in der Dienstanweisung lediglich mit ihrem Namen aufgeführt. Warum die Klägerin als einzige als Oberärztin und Fachärztin bezeichnet werden sollte (was wohl allen Empfängern der Dienstanweisung ohnehin bekannt sein dürfte), ist unerfindlich.
5. Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch darauf, dass ihr die Unterschriftsberechtigung gerade für die von ihr gewünschten Bereiche „alle großen Weichteileingriffe: insbesondere Brust, Bauch, große Lappenplastiken“ übertragen wird. Denn die Organisation, wer welche Arztbriefe unterschreibt, obliegt dem Chefarzt und nicht der Klägerin. Wenn der Chefarzt als Vorgesetzter der Klägerin aber andere Bereiche für die Klägerin vorsieht, so ist dies von der Klägerin hinzunehmen. Dies stellt eine Ausgestaltung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts dar (§ 106, S. 1 GewO). Ein Anspruch auf eine Unterschriftsberechtigung gerade für diese Bereiche besteht damit nicht.
6. Dass die Klägerin Anspruch darauf hat, dass die Dienstanweisung in üblicher Weise bekannt gemacht wird, versteht sich von selbst. Der Anspruch folgt u.a. aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Nachdem der Arbeitgeber die Klägerin zu Unrecht von der Unterschriftsberechtigung ausgenommen hat und dies in der Abteilung bekannt gemacht hat, hat er die Rückübertragung der Unterschriftsberechtigung in ebensolcher Weise bekannt zu machen.
Dem Antrag war damit nur in dem tenorierten Umfang stattzugeben, im Übrigen war er abzuweisen.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Dabei hat die Kammer das anteilige Obsiegen und Unterliegen der Klägerin für die Verteilung der Kosten geschätzt. Die Kammer ist dabei davon ausgegangen, dass die Klägerin maßgebliche Ziele ihrer diversen Klageanträge nicht erreicht hat und insoweit überwiegend unterlegen ist. Andererseits hat sie den allgemein wichtigen Beschäftigungsanspruch gegenüber der Beklagten jedenfalls im Hinblick auf die Beschäftigung als Oberärztin durchgesetzt. Vor diesem Hintergrund hielt die Kammer eine Kostenverteilung von 1/3 zu 2/3 für angemessen. Die Streitwertfestsetzung ergeht -auch für den Gerichtsgebührenstreitwert- nach §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO, 42 Abs. 4 S. 1; 63 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei
B e r u f u n g
eingelegt werden.
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1.Rechtsanwälte,
2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
gez. Dr. Klein
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