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ArbG Es­sen, Ur­teil vom 30.09.2010, 1 Ca 806/10

   
Schlagworte: Beschäftigungsanspruch, Oberarzt: Beschäftigung
   
Gericht: Arbeitsgericht Essen
Aktenzeichen: 1 Ca 806/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 30.09.2010
   
Leitsätze:
Vorinstanzen:
   

Tat­be­stand:

Die Par­tei­en strei­ten im We­sent­li­chen um die Beschäfti­gung der Kläge­rin durch die Be­klag­te. 

Die Be­klag­te be­treibt ein Kran­ken­haus mit ver­schie­de­nen Ab­tei­lun­gen. U.a. un­terhält sie dort ei­ne Ab­tei­lung „Plas­ti­sche Chir­ur­gie“, die zu­letzt aus ei­nem Chef­arzt, drei Oberärz­ten und sechs As­sis­tenzärz­ten be­steht.

Die Kläge­rin (38 Jah­re alt, ver­hei­ra­tet) ist bei ihr seit dem 1.6.1999 zunächst als Fachärz­tin und zu­letzt seit 1.5.2005 (Bl. 14 d. A.) als Oberärz­tin beschäftigt zu ei­nem Brut­to­mo­nats­ein­kom­men von ca. 9.333 €.

Mit Schrei­ben vom 13.5.2005 (Bl. 15 d. A.) teil­te der der Kläge­rin vor­ge­setz­te Chef­arzt Dr. C. dem Lei­ter Per­so­nal und Or­ga­ni­sa­ti­on mit, er er­nen­ne die Kläge­rin mit so­for­ti­ger Wir­kung zu sei­ner of­fi­zi­el­len Ver­tre­te­rin und bit­te, dies in die Wahl­leis­tungs­ver­ein­ba­run­gen mit auf­zu­neh­men. Seit­dem un­ter­zeich­ne­te die Kläge­rin als Stell­ver­tre­te­rin des Chef­arz­tes (z.B. Bl. 19 ff. d. A.) und wur­de all­ge­mein bei der Be­klag­ten so geführt, u.a. durch die Be­schil­de­rung ih­res Büros. In ei­ner Dienst­an­wei­sung vom 7.1.2008 (Bl. 16 ff. d. A.) ord­ne­te der Chef­arzt an, wann sein Ver­tre­ter zu be­tei­li­gen ist. Bis En­de 2009 hiel­ten der Chef- und die Oberärz­te re­gelmäßige Sprech­stun­den ab. Die Kläge­rin be­treu­te da­bei in zwei wöchent­li­chen Sprech­stun­den al­le Dia­gno­sen der plas­ti­schen Chir­ur­gie, ins­be­son­de­re aber Brust­pa­ti­en­tin­nen und Pa­ti­en­ten, die ei­nen Ter­min bei ihr wünsch­ten.

Auf ei­ner pri­va­ten Fei­er im No­vem­ber 2009 ver­hielt sich die Kläge­rin nach Auf­fas­sung des Chef­arz­tes un­an­ge­mes­sen ge­genüber ei­ner der As­sis­tenzärz­tin­nen. Am 4.1.2010 erklärte der Chef­arzt, die Kläge­rin sei nicht mehr sei­ne Stell­ver­tre­te­rin und teil­te mit, ab so­fort sei ein an­de­rer Ober­arzt sein Stell­ver­tre­ter. Die­ser über­nahm das Büro der Kläge­rin, die in sein Büro um­zog und das Büro des an­de­ren Ober­arz­tes er­hielt ei­ne ent­spre­chen­de Be­schil­de­rung (Bl. 43 d. A.). Im Ja­nu­ar 2010 teil­te der Chef­arzt al­le Fachärz­te zu ei­ner re­gelmäßigen Sprech­stun­de ein, die Kläge­rin er­hielt nur noch ei­ne wöchent­li­che Sprech­stun­de (Bl. 44 f. d. A.). Der Chef­arzt trägt - an­ders als zu­vor - die Kläge­rin nicht mehr als Ope­ra­teu­rin der von ihm be­han­del­ten Pa­ti­en­ten aus sei­ner Sprech­stun­den ein. Ab­we­sen­hei­ten des Chef­arz­tes so­wie sei­nes neu­en Ver­tre­ters wer­den der Kläge­rin nicht mehr mit­ge­teilt, über per­so­nel­le Verände­run­gen der Ab­tei­lung wird sie nicht in­for­miert, auf Ent­las­sungs­brie­fen darf sie nicht mehr zeich­nen (Bl. 53 f. d. A.), was der Chef­arzt ihr aber zunächst nicht mit­teil­te. In ei­ner Dienst­an­wei­sung vom 27.5.2010 ist die Kläge­rin schließlich von der Un­ter­schrifts­be­fug­nis aus­ge­nom­men (Bl. 96 ff. d. A.).

Für meh­re­re Pa­ti­en­ten, die aus­drück­lich von der Kläge­rin ope­riert wer­den woll­ten, hat der Chef­arzt ei­nen an­de­ren Arzt als Ope­ra­teur ein­ge­setzt. Meh­re­ren Pa­ti­en­ten wur­de auf Nach­fra­ge nach der Kläge­rin mit­ge­teilt, die­se ope­rie­re nicht mehr, sie sei nicht mehr zuständig oder der Chef ha­be die Pa­ti­en­ten neu ver­teilt; an­de­ren Pa­ti­en­ten wur­de kein Ter­min für die Sprech­stun­de der Kläge­rin ge­ge­ben oder trotz aus­drück­li­chem Wunsch, zur Kläge­rin zu wol­len, wur­den sie in die Sprech­stun­de des Chef­arz­tes be­stellt. Ei­ner wei­te­ren Pa­ti­en­tin, die von der Kläge­rin ope­riert wer­den woll­te und dies ge­genüber dem Chef­arzt äußer­te, teil­te der Chef­arzt mit, er ha­be je­mand an­de­ren dafür vor­ge­se­hen.

Über die Frühbe­spre­chung, an der die Kläge­rin früher teil­nahm, wird die Kläge­rin nicht mehr in­for­miert, am 7.9.2010 war die Tür des Büros ver­schlos­sen.

Die an­de­ren Oberärz­te der Ab­tei­lung können sich selbst oder an­de­re Ärz­te für die Ope­ra­ti­on der in ih­rer je­wei­li­gen Sprech­stun­de be­han­del­ten Pa­ti­en­ten ein­tra­gen, die Kläge­rin kann dies nicht. Ihr Na­me wur­de durch den Chef­arzt oder die Se­kretärin ge­stri­chen. Im Zeit­raum 1.1. bis 21.7.2010 war die Kläge­rin nur noch für 1,4 Einsätze pro Ar­beits­tag im OP ein­ge­teilt, ob­wohl die an­de­ren Oberärz­te zwi­schen 2,4 und 3,2 Einsätze pro Ar­beits­tag er­le­dig­ten. Im iden­ti­schen Vor­jah­res­zeit­raum hat­te die Kläge­rin noch 2,95 Einsätze pro Ar­beits­tag ab­ge­leis­tet. Die Schnitt-Naht-Zeit hat sich von über 220 Mi­nu­ten pro Ar­beits­tag auf jetzt noch 79 Mi­nu­ten pro Ar­beits­tag re­du­ziert.

Auf Auf­for­de­rung der Be­klag­ten äußer­te sich der Chef­arzt mit Schrei­ben vom 16.2.2010 (Bl. 107 ff. d. A.), er ha­be sich ei­ne länger­fris­ti­ge Zu­sam­men­ar­beit mit der Kläge­rin er­hofft. Die­se ha­be in­des mehr­fach und zu­letzt am 7.11.2009 auch öffent­lich geäußert, die Kli­nik ver­las­sen zu wol­len. Da­her ha­be er die Ar­beits­abläufe neu struk­tu­rie­ren müssen. Um ei­ne Nach­fol­ge oh­ne Rei­bungs­ver­lus­te um­set­zen zu können müsse er den Nach­fol­gern ope­ra­ti­ve Kom­pe­ten­zen ver­mit­teln und die fach­lich-ope­ra­ti­ve Aus­bil­dung von zwei Fachärz­ten selbst über­neh­men. Von der Kläge­rin könne die­se nicht mehr durch­geführt wer­den. Mit Schrei­ben vom 9. und 17.3.2010 (Bl. 111 ff. d. A.) for­der­te die Be­klag­te den Chef­arzt auf, die Kläge­rin ver­trags­gemäß als Oberärz­tin ein­zu­set­zen. Der Chef­arzt teil­te dar­auf­hin mit, die Kläge­rin hand­le sei­nen ein­deu­ti­gen Wei­sun­gen zu­wi­der und oh­ne Rück­spra­che mit ihm. Er könne die Ver­ant­wor­tung für ihr Han­deln nicht über­neh­men und wer­de sie vor­erst nicht wie­der ein­stel­len.

Den Dienst­plan für den Mo­nat Ju­ni 2010 er­hielt die Kläge­rin am 31.5.2010, den für Ju­li 2010 am 1.7.2010, oh­ne dass letz­te­rer vor­ab mit ihr ab­ge­stimmt wor­den wäre. Den Plan für Au­gust er­hielt sie am 23.7.2010. Früher er­folg­te die Auf­stel­lung un­ter Be­tei­li­gung der Kläge­rin und der übri­gen Kol­le­gen.

Die Kläge­rin be­haup­tet, in der Sprech­stun­de wer­de für die zu be­han­deln­den Pa­ti­en­ten von dem Arzt, der die Sprech­stun­den abhält, fest­ge­legt, was ope­riert wer­de, wel­che Nar­ko­se er­fol­ge, wie viel Zeit an­zu­set­zen sei und wer die Ope­ra­ti­on durchführe. Oh­ne Pa­ti­en­ten in ih­rer Sprech­stun­de könne sie auch nicht mehr ope­rie­ren.

Sie ha­be nicht an­gekündigt, die Kli­nik ver­las­sen zu wol­len. In ei­nem Gespräch am 16.12.2009 ha­be sie aus­drück­lich ge­sagt, sie wol­le wei­ter­hin im Hau­se beschäftigt sein.

Sie ist der An­sicht, zum Ent­zug der Po­si­ti­on als Stell­ver­tre­te­rin des Chef­arz­tes sei ei­ne Ände­rungskündi­gung er­for­der­lich. Die feh­len­de Be­tei­li­gung der Ar­beit­neh­mer­ver­tre­tung führe zur Un­wirk­sam­keit der Maßnah­me. Dass es sich um ei­ne ei­genständi­ge Po­si­ti­on han­de­le, er­ge­be sich auch aus der Dienst­an­wei­sung vom 27.5.2010, in der mehr­fach vom Ver­tre­ter des Chef­arz­tes die Re­de sei. Die Her­aus­nah­me der Kläge­rin von der Un­ter­zeich­nungs­be­fug­nis stel­le ei­ne Un­gleich­be­hand­lung zu den übri­gen Oberärz­ten dar.

Sie be­an­tragt, zu er­ken­nen:

1.Die Be­klag­te wird ver­pflich­tet, die Kläge­rin als Oberärz­tin und „Stell­ver­tre­te­rin des Chef­arz­tes der Ab­tei­lung für plas­ti­sche Chir­ur­gie“ zu beschäfti­gen.

Hilfs­wei­se:

Es wird fest­ge­stellt, dass der Ent­zug des Ti­tels „Stell­ver­tre­te­rin des Chef­arz­tes der Ab­tei­lung Plas­ti­sche Chir­ur­gie“ vom 04.01.2010 un­wirk­sam ist.

2.Die Be­klag­te wird ver­pflich­tet, die Kläge­rin mit min­des­tens 8 Brust- und 1Nasenoperationen pro Ar­beits­wo­che so­wie bei wei­te­ren plas­ti­schen chir­ur­gi­schen Ope­ra­tio­nen (ins­be­son­de­re Straf­fungs­ope­ra­tio­nen, Au­gen­lidope­ra­tio­nen, Ohr­kor­rek­tu­ren, Face-Lift) ein­zu­set­zen.

3.Die Be­klag­te wird ver­pflich­tet, die Kläge­rin mit qua­li­fi­zier­ten Sprech­stun­den an min­des­tens zwei Wo­chen­ta­gen von je­weils 2,5 St­un­den ein­zu­set­zen, der Kläge­rin min­des­tens Pa­ti­en­ten pro Ar­beits­wo­che mit al­len Dia­gno­sen der plas­ti­schen Chir­ur­gie zu­zu­wei­sen und de Kläge­rin wei­ter­hin die Möglich­keit ein­zuräum­en sich für die­se Pa­ti­en­ten für Ope­ra­tio­nen als Ope­ra­teu­rin ein­zu­tra­gen.

4.Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, der Kläge­rin ih­ren Dienst­plan min­des­tens bis 14 Wo­chen­ta­ge vor dem je­wei­li­gen Mo­nats­ers­ten be­kannt zu ge­ben, un­ter an­ge­mes­se­ner Berück­sich­ti­gung der kläge­ri­schen In­ter­es­sen bei der Dienst­plan­ein­tei­lung.

5.Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, die Kläge­rin in die Dienst­an­wei­sung für die Ab­tei­lung plas­ti­sche Chir­ur­gie vom 27.5.2010 der­ge­stalt auf­zu­neh­men, dass sie auf Sei­te 5 un­ter Un­ter­schrif­ten wie folgt er­scheint

Dr. T. T. Oberärz­tin - Fachärz­tin für Plas­ti­sche und Ästhe­ti­sche Chir­ur­gie (al­le großen Weich­teil­ein­grif­fe: ins­be­son­de­re Brust, Bauch, große Lap­pen­plas­ti­ken)“

und die Dienst­an­wei­sung als­dann in be­triebsübli­cher Wei­se be­kannt zu ma­chen.

Die Be­klag­te be­an­tragt, 

die Kla­ge ab­zu­wei­sen. 

Sie be­haup­tet, in der Ab­tei­lung plas­ti­sche Chir­ur­gie exis­tie­re we­der die Stel­le ei­nes „ständi­gen“ Ver­tre­ters noch die ei­nes „lei­ten­den“ Ober­arz­tes. Auch sei ei­ne for­mel­le Er­nen­nung der Kläge­rin nie er­folgt, und zwar we­der durch die Be­klag­te noch durch den Chef­arzt. Es ge­be nur ei­ne Ab­we­sen­heits­ver­tre­tungs­re­ge­lung. Es ge­be Wo­chen, in de­nen die von der Kläge­rin ge­nann­ten Zah­len gar nicht er­reicht würden oder aber die Kläge­rin je­den­falls an­ge­sichts der tatsächli­chen Ge­samt­zah­len über­pro­por­tio­na­le Berück­sich­ti­gung fin­den würde. Die Kläge­rin dürfe nach wie vor Arzt­brie­fe un­ter­zeich­nen.

Sie ist der An­sicht, die Anträge der Kläge­rin sei­en teil­wei­se un­zulässig, vor al­lem feh­le es aber an ei­ner An­spruchs­grund­la­ge. Es sei Sa­che des Chef­arz­tes als Lei­ter der Ab­tei­lung, ei­ner Oberärz­tin Kom­pe­ten­zen zu­zu­wei­sen. So sei es auch sei­ne Sa­che, wie er Sprech­stun­den auf die in der Ab­tei­lung täti­gen Ärz­te ver­tei­le. Die von der Kläge­rin ge­nann­ten Min­dest­zah­len sei­en nicht nach­voll­zieh­bar. Der Chef­arzt sei auch für die Ein­tei­lung der Pa­ti­en­ten in die Sprech­stun­den und der Ärz­te zu den Ope­ra­tio­nen ver­ant­wort­lich. Glei­ches gel­te für die Auf­stel­lung des
Dienst­pla­nes.

Ergänzend wird auf die wech­sel­sei­ti­gen vor­be­rei­ten­den Schriftsätze nebst An­la­gen ver­wie­sen, die zum Ge­gen­stand der münd­li­chen Ver­hand­lung ge­macht wur­den, so­wie auf die Sit­zungs­pro­to­kol­le.

Ent­schei­dungs­gründe: 

Die nur teil­wei­se zulässi­ge Kla­ge ist hin­sicht­lich ih­res zulässi­gen Teils auch nur teil­wei­se be­gründet.

I. 

Die Kläge­rin hat An­spruch auf Beschäfti­gung als Oberärz­tin. Sie hat in­des kei­nen An­spruch auf Beschäfti­gung als „Stell­ver­tre­te­rin des Chef­arz­tes der Ab­tei­lung plas­ti­sche Chir­ur­gie“.

1. Der An­spruch auf Beschäfti­gung als Oberärz­tin, der im Übri­gen von der Be­klag­ten im Ver­fah­ren nicht be­strit­ten wur­de, folgt be­reits aus dem Nach­trag Nr. 4 zum ursprüng­li­chen Ar­beits­ver­trag vom 24.7.2000, der am 24.5.2004 von bei­den Par­tei­en un­ter­schrie­ben wur­de (Bl. 14 d. A.). Die Par­tei­en ver­ein­bar­ten dar­in, dass die Kläge­rin ab 1.5.2005 zur Oberärz­tin er­nannt wer­de.

a) Es ist in Li­te­ra­tur und Recht­spre­chung an­er­kannt, dass der Ar­beit­neh­mer im be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis nicht nur An­spruch auf die ver­ein­bar­te Ge­halts­zah­lung hat, son­dern auch ei­nen An­spruch auf tatsächli­che Beschäfti­gung (st. Rspr. seit BAG v. 10.11.1955, Az. 2 AZR 591/54, BA­GE 2, 221, Rn. 5 f.; ErfKo-Preis, 10. Aufl. 2010, § 611 BGB, Rn. 563 ff.). Die­ser Beschäfti­gungs­an­spruch rich­tet sich im We­sent­li­chen nach den Ver­ein­ba­run­gen der Ar­beits­ver­trags­par­tei­en. Ab dem 1.5.2005 hat­te die Kläge­rin gemäß der Ver­ein­ba­rung der Par­tei­en da­mit An­spruch auf Beschäfti­gung als Oberärz­tin. Der Ar­beit­ge­ber ist zwar un­ter be­stimm­ten Be­din­gun­gen be­rech­tigt, den Ar­beit­neh­mer kurz­fris­tig zu sus­pen­die­ren und muss ihn dann nicht mehr beschäfti­gen. Hierfür müssen aber ge­wich­ti­ge Gründe vor­lie­gen (Kütt­ner-Ka­nia, Per­so­nal­buch 2010, „Beschäfti­gungs­an­spruch“, Rn. 7).

b) Der Beschäfti­gungs­an­spruch der Kläge­rin wird von der Be­klag­ten der­zeit nicht erfüllt. Die Be­klag­te selbst geht of­fen­bar da­von aus, dass sie den An­spruch ge­genüber der Kläge­rin nicht erfüllt. Denn mit Schrei­ben vom 9. und 17.3.2010 (Bl. 111 ff. d. A.) for­der­te sie den vor­ge­setz­ten Chef­arzt der Kläge­rin auf, die­se als Oberärz­tin zu beschäfti­gen. Wenn die Kläge­rin schon ver­trags­gemäß beschäftigt wor­den wäre, hätte es ei­nes der­ar­ti­gen Schrei­bens nicht be­durft. Die Kläge­rin ist aber auch in nur ge­rin­ge­rem Um­fang als bis­her und vor al­lem als die an­de­ren Oberärz­te zu Ope­ra­tio­nen ein­ge­teilt und sie nimmt nicht mehr an ärzt­li­chen Be­spre­chun­gen der Ab­tei­lung teil. Bei­des ist von der Be­klag­ten nicht be­strit­ten wor­den. Zu der Tätig­keit als Oberärz­tin gehört aber ne­ben der Ausführung ei­ner An­zahl von Ope­ra­tio­nen in dem Um­fang wie an­de­re Oberärz­te die­se ausführen ins­be­son­de­re auch ei­ne Teil­nah­me an den Ab­tei­lungs­be­spre­chun­gen. Denn ein Ober­arzt ist zwar dem Chef­arzt un­ter­stellt, er gehört aber dem Lei­tungs­team der Ab­tei­lung an und ist da­mit in die Führung der Ab­tei­lung ein­zu­bin­den. Dies tut die Be­klag­te nicht.

c) Ob die Nicht­beschäfti­gung der Kläge­rin als Oberärz­tin auf dem Ver­hal­ten ih­res vor­ge­setz­ten Chef­arz­tes oder dem der Be­klag­ten be­ruht, kann hier da­hin­ste­hen. Denn der An­spruch des Ar­beit­neh­mers auf Beschäfti­gung rich­tet sich ge­gen den Ar­beit­ge­ber als Ver­trags­part­ner und nicht ge­gen ei­nen Vor­ge­setz­ten. In ei­nem Kran­ken­haus gilt nichts an­de­res. Der Chef­arzt ist Vor­ge­setz­ter der Kläge­rin und nimmt für die Be­klag­te die Ar­beit­ge­ber­funk­tio­nen ge­genüber der Kläge­rin wahr. Da­mit ist sein Ver­hal­ten der Be­klag­ten zu­zu­rech­nen (§ 278 S. 1 BGB). Die Be­klag­te wird sich mehr als bis­her bemühen müssen, den Chef­arzt, der zu ihr eben­falls in ei­nem Ar­beits­verhält­nis ste­hen wird, an­zu­hal­ten, die Pflich­ten der Be­klag­ten als Ar­beit­ge­ber ge­genüber der Kläge­rin zu erfüllen.

d) Sch­ließlich ist ein Grund, der die Be­klag­te be­rech­ti­gen würde, die Kläge­rin vorüber­ge­hend nicht ver­trags­gemäß zu beschäfti­gen, nicht er­sicht­lich. Die Be­klag­te be­ruft sich auf sol­che Gründe schon gar nicht, son­dern zi­tiert nur aus ei­nem Schrei­ben ih­res an­ge­stell­ten Chef­arz­tes, in dem die­ser recht­lich un­be­deu­tend sei­ne sub­jek­ti­ve Mo­ti­va­ti­ons­la­ge schil­dert. Es ist nicht er­sicht­lich, dass die Be­klag­te sich die die­ser Mo­ti­va­ti­ons­la­ge zu­grun­de lie­gen­den Sach­ver­hal­te für die Nicht­beschäfti­gung zu Ei­gen ge­macht hätte. Da schon ein Grund für die Nich­terfüllung des ver­trags­gemäßen Beschäfti­gungs­an­spru­ches hier fehlt, kommt es auf die Dau­er­haf­tig­keit der Su­s­pen­die­rung der Kläge­rin nicht mehr an. Denn an­ge­sichts des mitt­ler­wei­le er­heb­li­chen Zeit­ab­lau­fes von meh­re­ren Mo­na­ten kann von ei­ner kurz­fris­ti­gen Su­s­pen­die­rung je­den­falls nicht mehr ge­spro­chen wer­den.

Dem Beschäfti­gungs­an­trag war da­mit im Hin­blick auf den Ein­satz als Oberärz­tin statt­zu­ge­ben. 

2. Ein An­spruch auf Beschäfti­gung als „Stell­ver­tre­te­rin des Chef­arz­tes der Ab­tei­lung plas­ti­sche Chir­ur­gie“ folgt aus kei­nem recht­li­chen Ge­sichts­punkt.

Der Beschäfti­gungs­an­spruch um­fasst die ar­beits­ver­trag­lich ver­ein­bar­te Tätig­keit. Er geht aber darüber nicht hin­aus. Ar­beits­ver­trag­lich ver­ein­bart ha­ben die Par­tei­en ei­ne Beschäfti­gung der Kläge­rin als Oberärz­tin.

a) Ei­ne Ver­ein­ba­rung der Par­tei­en, die Kläge­rin wer­de als Stell­ver­tre­te­rin des Chef­arz­tes beschäftigt, be­haup­tet die Kläge­rin selbst nicht. Es exis­tiert of­fen­bar we­der ein wei­te­rer Nach­trag zum Ar­beits­ver­trag noch gibt es sons­ti­ge münd­li­che Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen den Par­tei­en,
wo­nach die Kläge­rin als Stell­ver­tre­te­rin des Chef­arz­tes ar­beits­ver­trag­lich zu beschäfti­gen wäre.

b) Ei­ne Ver­ein­ba­rung folgt nicht aus dem Schrei­ben des Chef­arz­tes vom 13.5.2005 (Bl. 15 d. A.). In die­sem Schrei­ben teilt der Chef­arzt dem Lei­ter Per­so­nal und Or­ga­ni­sa­ti­on der Be­klag­ten mit, die Kläge­rin sei ab so­fort sei­ne of­fi­zi­el­le Ver­tre­te­rin. Er bit­te zu­dem dar­um, dies in die Wahl­leis­tungs­ver­ein­ba­run­gen auf­zu­neh­men.

aa) Das Schrei­ben kann schon des­halb kei­ne Ver­ein­ba­rung zwi­schen der Kläge­rin und der Be­klag­ten dar­stel­len, da die Kläge­rin we­der Adres­sa­tin noch Ab­sen­de­rin des Schrei­bens ist. Der Vor­ge­setz­te der Kläge­rin hat der Be­klag­ten et­was mit­ge­teilt. Die Kläge­rin war hier­an nicht be­tei­ligt, son­dern Ge­gen­stand der Mit­tei­lung. Die Kläge­rin hat auch nicht mit­ge­teilt, wie die­ses Schrei­ben Ihr zur Kennt­nis ge­langt ist und ob durch ei­ne Überg­a­be o.ä. sie zur Adres­sa­tin ge­wor­den sein könn­te.

bb) Es ist aber auch nicht er­sicht­lich, dass die­se Mit­tei­lung ei­ne Ände­rung des Ar­beits­ver­tra­ges zum Ge­gen­stand ha­ben könn­te. Der Chef­arzt teilt die Be­stel­lung sei­ner Ver­tre­te­rin der Be­klag­ten mit und bit­tet dar­um, dies in die Wahl­leis­tungs­ver­ein­ba­rung auf­zu­neh­men. Da­mit hat der
Chef­arzt zunächst ei­ne Ver­tre­tungs­re­ge­lung vor­ge­nom­men, die sich auf die von ihm pri­vat zu li­qui­die­ren­den Leis­tun­gen be­zieht.

cc) Sch­ließlich ist aber die Be­stel­lung ei­nes Stell­ver­tre­ters in­ner­halb ei­ner ärzt­li­chen Ab­tei­lung ei­nes Kran­ken­hau­ses für sich ge­nom­men noch kei­ne Be­ru­fung auf ei­ne fes­te Po­si­ti­on.

(1) Je­de Ab­tei­lung in­ner­halb und außer­halb ei­nes Kran­ken­hau­ses benötigt ei­ne Ver­tre­tungs­re­ge­lung. So­fern ein Ar­beit­neh­mer aus wel­chen Gründen auch im­mer, ab­we­send oder an­der­wei­tig ver­hin­dert ist, muss ein an­de­rer Ar­beit­neh­mer je­den­falls sei­ne drin­gen­den Auf­ga­ben über­neh­men. Dies ist bei ärzt­li­chem Per­so­nal nicht an­ders als bei Ma­schi­nen­be­die­nern in ei­ner Pro­duk­ti­ons­an­la­ge. Dass die Be­zeich­nung ei­nes Ar­beit­neh­mers als
Stell­ver­tre­ter ei­nes an­de­ren Ar­beit­neh­mers da­bei ei­ne fes­te Po­si­ti­on wäre, folgt je­den­falls noch nicht al­lein aus der Be­zeich­nung als Stell­ver­tre­ter.

(2) Dass die Kläge­rin nicht nur in­tern son­dern auch nach außen hin als Stell­ver­tre­te­rin be­zeich­net wur­de, in­dem sie z.B. der­ar­tig zeich­ne­te, ihr Büro ent­spre­chend be­schil­dert war und sie von Kol­le­gen und Pa­ti­en­ten so be­zeich­net wur­de, ändert dar­an zunächst nichts. Da er kann die Kam­mer hier nicht er­ken­nen, dass die Be­zeich­nung der Kläge­rin als Stell­ver­tre­te­rin des Chef­arz­tes be­reits ei­ne Ar­beits­ver­tragsände­rung zum Ge­gen­stand ge­habt hätte und der Chef­arzt nicht die Ver­tre­tungs­re­ge­lung in sei­ner Ab­tei­lung oh­ne Aus­spruch ei­ner Ände­rungskündi­gung ge­genüber der Kläge­rin oder ei­ner ein­ver­nehm­li­chen Ver­tragsände­rung im Rah­men des § 106, S. 1 Ge­wO an­der­wei­tig ver­tei­len könn­te.

(3) Die­ses Er­geb­nis wird bestätigt durch die ta­rif­li­che Struk­tur der Vergütung für Ärz­te. Die Ta­rif­verträge für Ärz­te se­hen fast al­le die Stu­fen Arzt, Fach­arzt, Ober­arzt, lei­ten­der Ober­arzt als ständi­ger Ver­tre­ter des Chef­arz­tes vor. Ei­ne Ein­grup­pie­rungs­stu­fe „Stell­ver­tre­ter des Chef­arz­tes“ ist da­bei nicht vor­ge­se­hen. Dass die Kläge­rin kei­ne ständi­ge Ver­tre­te­rin des Chef­arz­tes iSd. Ta­rif­vor­schrif­ten ist, ist un­ter den Par­tei­en un­strei­tig.

(4) Die­ses Er­geb­nis wird auch von der Recht­spre­chung so ge­se­hen. So hat das LAG Ba­den-Würt­tem­berg (v. 31.3.2009, Az. 22 Sa 3/08, n.v., zit. nach ju­ris) ent­schie­den, dass selbst die Funk­ti­onsüber­tra­gung als lei­ten­der Ober­arzt und ständi­ger Ver­tre­ter des Chef­arz­tes un­ter der al­ten Ta­rif­struk­tur dem Ar­beit­neh­mer kei­nen Beschäfti­gungs­an­spruch als lei­ten­der Ober­arzt gewähre (a.a.O., Rn. 40 ff.).

Der Beschäfti­gungs­an­trag war da­her im Hin­blick auf den Teil ab­zu­wei­sen, wo­nach die Kläge­rin als „Stell­ver­tre­te­rin des Chef­arz­tes der Ab­tei­lung für plas­ti­sche Chir­ur­gie“ beschäftigt wer­den will.

3. Aus den­sel­ben Gründen be­steht auch kein An­spruch auf die be­gehr­te Fest­stel­lung, die Ent­zie­hung des Ti­tels „Stell­ver­tre­te­rin des Chef­arz­tes der Ab­tei­lung plas­ti­sche Chir­ur­gie“ sei un­wirk­sam. Der hilfs­wei­se ver­folg­te Fest­stel­lungs­an­trag war da­mit eben­falls ab­zu­wei­sen.

II. 

Die Be­klag­te ist nicht ver­pflich­tet, die Kläge­rin mit min­des­tens 8 Brust- und Na­sen­ope­ra­tio­nen pro Ar­beits­wo­che ein­zu­set­zen. Auch ist sie nicht ver­pflich­tet, die Kläge­rin bei wei­te­ren plas­ti­schen chir­ur­gi­schen Ope­ra­tio­nen (ins­be­son­de­re Straf­fungs­ope­ra­tio­nen, Au­gen­lidope­ra­tio­nen, Ohr­kor­rek­tu­ren, Face-Lift) ein­zu­set­zen.

1. Der zwei­te Teil des An­tra­ges ist schon un­zulässig, da er man­gels hin­rei­chen­der Kon­kre­ti­sie­rung nicht voll­streck­bar ist. Es ist völlig un­klar, in wel­chem Um­fang die Be­klag­te der Kläge­rin über die 8 gewünsch­ten und kon­kret be­zeich­ne­ten Ope­ra­tio­nen hin­aus wei­te­re Ope­ra­tio­nen zu­wei­sen soll und wel­cher Art die­se Ope­ra­tio­nen sein sol­len. Ein An­trag muss aber zunächst aus sich her­aus verständ­lich sein (vgl. ausführ­lich Zöller-Gre­ger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 253, Rn. 13). Selbst wenn man die An­trags­be­gründung für die Aus­le­gung ei­nes An­tra­ges ergänzend hin­zu­zie­hen könn­te, er­gibt sich auch aus den Schriftsätzen der Kläge­rin nicht, in wel­chem Um­fang die Be­klag­te wel­che Ope­ra­tio­nen der Kläge­rin nach die­sem An­trag zu­wei­sen soll. Der zwei­te Teil des An­tra­ges war da­her schon als un­zulässig ab­zu­wei­sen.

2. Hin­sicht­lich des ers­ten Teils des An­tra­ges auf Zu­wei­sung von 8 Brust- und Na­sen­ope­ra­tio­nen ist ei­ne An­spruchs­grund­la­ge nicht er­sicht­lich.

a) Die Kläge­rin hat Zah­len zu der An­zahl ih­rer Ope­ra­tio­nen für den Zeit­raum 1.1. bis 21.7. der Jah­re 2009 und 2010 vor­ge­tra­gen. Wenn man der Ar­gu­men­ta­ti­on der Kläge­rin folgt, die Be­klag­te set­ze sie in 2010 zu we­nig ein, können nur die Zah­len für 2009 als ord­nungs­gemäße
Beschäfti­gung zu­grun­de ge­legt wer­den. Der Zeit­raum 1.1. bis 21.7.2009 um­fasst et­wa 29 Wo­chen. In die­ser Zeit hat die Kläge­rin 278 Ope­ra­tio­nen durch­geführt. 278 durch 29 er­gibt et­wa 9,5 Ope­ra­tio­nen pro Wo­che. Da­bei bleibt ei­ner­seits un­berück­sich­tigt, ob die Kläge­rin über­durch­schnitt­lich viel Ur­laub in die­sen Mo­na­ten ge­nom­men hat, zum an­de­ren bleibt un­berück­sich­tigt, wie vie­le der 278 Ope­ra­tio­nen Brust- und Na­sen­ope­ra­tio­nen wa­ren. Zu bei­dem hat die Kläge­rin nicht vor­ge­tra­gen.

b) Wei­ter trägt die Kläge­rin selbst vor, dass sie bis­her Na­sen­ope­ra­tio­nen nur vor­ge­nom­men hat, wenn die Pa­ti­en­ten ei­nen Ter­min bei ihr wünsch­ten. In wel­chem Um­fang dies der Fall war, ist nicht mit­ge­teilt. War­um die Be­klag­te ihr nun bis zu 8 Na­sen­ope­ra­tio­nen pro Wo­che zu­wei­sen müss­te, ist der Kam­mer un­er­find­lich.

c) Es kommt hin­zu, dass die Kläge­rin nach ih­rem An­trag tatsächlich für je­de Ar­beits­wo­che 8 Brust- und Na­sen­ope­ra­tio­nen von der Be­klag­ten zu­ge­wie­sen be­kom­men müss­te. Es ist völlig un­klar, ob die Be­klag­te dies über­haupt kann. Die Be­klag­te be­haup­tet, es ge­be Wo­chen, in de­nen die­se Zah­len nicht er­reicht würden oder in de­nen die Kläge­rin durch die­se Zah­len über­pro­por­tio­nal Berück­sich­ti­gung fin­den würde. Es er­scheint der Kam­mer auch als le­bens­nah, dass in ein­zel­nen Wo­chen we­ni­ger als 8 Brust- und Na­sen­ope­ra­tio­nen an­ste­hen. Dann kann die Be­klag­te der Kläge­rin auch nicht die­se An­zahl zu­wei­sen. Zu ei­nem an­spruchs­be­gründen­den Vor­trag der Kläge­rin hätte da­her we­nigs­tens gehört, dass die Be­klag­te zum ei­nen in je­der Wo­che min­des­tens über­haupt 8 Brust- und Na­sen­ope­ra­tio­nen an ih­rer Kli­nik durchführen kann, und zwar je­de Wo­che, d.h. auch in ei­ner Wo­che mit meh­re­ren Fei­er­ta­gen wie z.B. über die Weih­nachts­fei­er­ta­ge. Zum an­de­ren hätte da­zu gehört, dass sich bei Berück­sich­ti­gung al­ler in der Ab­tei­lung beschäftig­ten Ärz­te ge­ra­de die­se Min­dest­wer­te für die Kläge­rin er­ge­ben.

d) Aus die­sem Gründen ist der be­haup­te­te An­spruch der Kläge­rin hier nicht er­sicht­lich. Dass aus dem An­trag nicht ein­deu­tig her­vor­geht, ob die Kläge­rin ins­ge­samt 8 Ope­ra­tio­nen pro Wo­che durchführen will, die Brust- oder Na­sen­ope­ra­tio­nen sind wo­bei die Be­klag­te auswählen kann, wel­che sie der Kläge­rin zu­weist, oder ob die Kläge­rin viel­mehr 8 Brust- und zusätz­lich 8 Na­sen­ope­ra­tio­nen durchführen will, kann vor die­sem Hin­ter­grund un­berück­sich­tigt blei­ben. Eben­so kann da­hin­ste­hen, wor­in ein An­spruch der Kläge­rin be­gründet sein soll­te, ge­ra­de be­stimm­te Ope­ra­tio­nen (hier: Na­sen und Brüste) vor­neh­men zu dürfen. Dies dürf­te dem Di­rek­ti­ons­recht des Ar­beit­ge­bers un­ter­ste­hen (§ 106, S. 1 Ge­wO).

Der An­trag auf Zu­wei­sung ei­ner be­stimm­ten An­zahl von Ope­ra­tio­nen pro Wo­che war da­her in­so­weit ab­zu­wei­sen.

III. 

1. Die Kläge­rin hat kei­nen An­spruch dar­auf, dass sie mit qua­li­fi­zier­ten Sprech­stun­den an min­des­tens zwei Wo­chen­ta­gen von je­weils 2,5 St­un­den ein­ge­setzt wird. Wei­ter hat sie kei­nen An­spruch dar­auf, dass ihr min­des­tens 10 Pa­ti­en­ten pro Ar­beits­wo­che mit al­len Dia­gno­sen der plas­ti­schen Chir­ur­gie zu­ge­wie­sen wer­den.

a) Ei­ne An­spruchs­grund­la­ge nennt die Kläge­rin auch hier nicht. Es ist nicht er­sicht­lich, war­um die Be­klag­te der Kläge­rin ei­ne be­stimm­te An­zahl von Sprech­stun­den zu­wei­sen müss­te. Ins­be­son­de­re ist nicht er­sicht­lich, war­um dies an ge­ra­de zwei Wo­chen­ta­gen zu je 2,5 St­un­den der Fall sein müss­te. Es ist Auf­ga­be des Chef­arz­tes in der von ihm ge­lei­te­ten Ab­tei­lung dafür zu sor­gen, dass Pa­ti­en­ten von den be­han­deln­den Ärz­ten in der Sprech­stun­de und im OP be­han­delt wer­den. Ob ein Arzt an ein oder zwei Ta­gen zur Sprech­stun­de ein­ge­teilt wird, ob­liegt da­bei dem Chef­arzt und nicht dem ein­ge­teil­ten Arzt. Wenn aber der Chef­arzt schon ent­schei­den könn­te, dass die Kläge­rin statt an zwei Wo­chen­ta­gen je­weils 2,5 St­un­den Sprech­stun­de ab­zu­hal­ten an ei­nem Wo­chen­tag 5 St­un­den Sprech­stun­de ab­hal­ten soll, so ist der hier ver­folg­te An­spruch be­reits un­be­gründet.

b) Für die Zu­wei­sung von min­des­tens 10 Pa­ti­en­ten pro Ar­beits­wo­che in ih­re Sprech­stun­de gilt das oben zur An­zahl von Ope­ra­tio­nen pro Wo­che Ge­sag­te ent­spre­chend. Auch hier hat die Kläge­rin kei­ner­lei Zah­len für die Ver­gan­gen­heit mit­ge­teilt und auch kei­ne die ge­sam­te Ab­tei­lung be­tref­fen­den Zah­len. Wie vie­le Pa­ti­en­ten die Ab­tei­lung über­haupt ein ei­ner durch­schnitt­li­chen oder ei­ner ex­trem schlecht be­such­ten Wo­che auf­su­chen, ist der Kam­mer un­be­kannt und es wäre Sa­che der Kläge­rin ge­we­sen, die­se an­spruchs­be­gründen­de Tat­sa­che vor­zu­tra­gen. Ob die Kläge­rin An­spruch dar­auf hat, dass der Chef­arzt oder die Be­klag­te ihr Pa­ti­en­ten mit „al­len“ Dia­gno­sen zu­weist, konn­te da­her da­hin­ste­hen. Die Kam­mer hält dies je­den­falls für ei­ne Über­span­nung der In­ter­es­sen der Kläge­rin ge­genüber dem ar­beit­ge­ber­sei­ti­gen Di­rek­ti­ons­recht (§ 106, S. 1 Ge­wO).

Der An­trag war da­her in­so­weit ab­zu­wei­sen. 

2. Die Kläge­rin hat aber An­spruch dar­auf, dass ihr wei­ter­hin die Möglich­keit ein­geräumt wird, sich für die Pa­ti­en­ten aus ih­rer Sprech­stun­de für Ope­ra­tio­nen als Ope­ra­teu­rin ein­zu­tra­gen. Die­ser An­spruch folgt aus dem ar­beits­recht­li­chen all­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­grund­satz (vgl. all­ge­mein Kütt­ner-Ka­nia, a.a.O., „Gleich­be­hand­lung“, Rn. 5 ff.).

a) Der Ar­beit­ge­ber hat da­nach zwar grundsätz­lich das Recht, die an­fal­len­de Ar­beit auf die vor­han­de­nen Ar­beit­neh­mer zu ver­tei­len. Da­nach läge es nicht im Er­mes­sen der Kläge­rin sich für ein­zel­ne Pa­ti­en­ten als Ope­ra­teu­rin ein­zu­tra­gen. Der Ar­beit­ge­ber hat bei Ausübung sei­nes Di­rek­ti­ons­rechts aber die Grundsätze des bil­li­gen Er­mes­sens zu berück­sich­ti­gen (§ 106, S. 1 Ge­wO; vgl. da­zu ErfKo-Preis, 10. Aufl. 2010, § 106 Ge­wO, Rn. 6). Da­zu gehört auch der Grund­satz der Gleich­be­hand­lung ver­gleich­ba­rer Ar­beit­neh­mer. Nach die­sem Grund­satz hat der Ar­beit­ge­ber glei­che Sach­ver­hal­te gleich und un­glei­che un­gleich zu be­han­deln.

b) Die An­wen­dung die­ses Grund­sat­zes führt hier da­zu, dass die Kläge­rin das Recht hat, sich selbst für Ope­ra­tio­nen ein­zu­tra­gen. Denn die Be­klag­te bzw. der vor­ge­setz­te Chef­arzt der Kläge­rin hat nicht nur bis­her al­len Oberärz­ten das Recht ein­geräumt, sich für Ope­ra­tio­nen selbst ein­zu­tra­gen, son­dern gewährt die­ses Recht den übri­gen Oberärz­ten nach wie vor. Le­dig­lich die Kläge­rin als Oberärz­tin darf sich nach ih­rem un­be­strit­te­nen Vor­trag für Ope­ra­tio­nen nicht selbst ein­tra­gen. Dies stellt ei­ne Un­gleich­be­hand­lung der Kläge­rin dar.

c) Die Be­klag­te hat sich auch auf kei­nen sach­li­chen Grund be­ru­fen, war­um die Kläge­rin als ein­zi­ge Oberärz­tin nicht sich selbst für Ope­ra­tio­nen ein­tra­gen dürf­te. Ein­zi­ger Grund des Chef­arz­tes, den die Be­klag­te nur in­for­ma­to­risch mit­ge­teilt hat und den sie sich of­fen­bar nicht selbst zu ei­gen ma­chen will, ist, dass die Kläge­rin ge­genüber dem Chef­arzt be­haup­tet ha­ben soll, sie wol­le die Kli­nik ver­las­sen. Die Kläge­rin hat die­se Aus­sa­ge ve­he­ment be­strit­ten. Die Be­klag­te hat da­zu wei­ter nicht vor­ge­tra­gen und ins­be­son­de­re we­der Zeit­punkt noch Adres­sat und nähe­ren Um­stand die­ser vom Chef­arzt be­haup­te­ten Äußerung dar­ge­legt. Auch ist kein Be­weis für die­se Be­haup­tung an­ge­tre­ten wor­den. Nach dem Be­strei­ten der Kläge­rin muss­te die Kam­mer da­her da­von aus­ge­hen, dass ei­ne der­ar­ti­ge Äußerung der Kläge­rin nicht er­folg­te. An­de­re Gründe, war­um der Chef­arzt der Be­klag­ten al­le Oberärz­te sich selbst für Ope­ra­tio­nen ein­tra­gen lässt, nur die Kläge­rin nicht, legt die Be­klag­te nicht dar. Da­mit liegt aber auch ein sach­li­cher Grund für die­se Un­gleich­be­hand­lung der Kläge­rin nicht vor. Sie verstößt al­so ge­gen den Grund­satz der Gleich­be­hand­lung.

Die Kläge­rin hat da­mit An­spruch dar­auf, sich selbst für Ope­ra­tio­nen der von ihr be­han­del­ten Pa­ti­en­ten ein­zu­tra­gen. Dem An­trag war in­so­weit statt­zu­ge­ben.

IV. 

Die Kläge­rin hat we­der An­spruch auf Über­las­sung ei­nes je­wei­li­gen Dienst­pla­nes 14 Ta­ge vor dem je­wei­li­gen Mo­nats­ers­ten, noch auf Berück­sich­ti­gung ih­rer In­ter­es­sen.

1. Hin­sicht­lich der Ver­ur­tei­lung der Be­klag­ten auf „Berück­sich­ti­gung der In­ter­es­sen“ der Kläge­rin ist die­ser Teil des An­tra­ges eben­falls un­zulässig. Er ist nicht voll­streck­bar, weil völlig un­klar ist, wel­che In­ter­es­sen der Kläge­rin dies sein sol­len und wie ge­nau die Be­klag­te die­se berück­sich­ti­gen soll. Es kann da­her nicht fest­ge­stellt wer­den, ob die Be­klag­te bei Auf­stel­lung ei­nes Dienst­pla­nes ir­gend­wel­che In­ter­es­sen der Kläge­rin berück­sich­tigt hat oder nicht.

2. Wor­in ein An­spruch der Kläge­rin auf Über­las­sung des je­wei­li­gen Dienst­pla­nes vor dem 1. ei­nes Mo­nats be­gründet sein soll, teilt die Kläge­rin selbst nicht mit. Ei­ne An­spruchs­grund­la­ge ist aber auch der Kam­mer nicht er­sicht­lich. Der Ar­beit­ge­ber wird ver­pflich­tet sein, ei­nen Dienst­plan recht­zei­tig vor sei­nem In­kraft­tre­ten dem Ar­beit­neh­mer mit­zu­tei­len. Ob ei­ne Mit­tei­lung we­ni­ger als 14 Ta­ge vor dem In­kraft­tre­ten recht­zei­tig ist oder nicht, kann da­hin­ste­hen. Die Kläge­rin hat auch schon nicht da­zu vor­ge­tra­gen, wel­che Fris­ten bis­her bei der Be­klag­ten üblich wa­ren. Auch ist gänz­lich un­klar, ob nur ihr der Dienst­plan vor­her nicht be­kannt war oder all­ge­mein noch gar nicht auf­ge­stellt war und da­mit die ge­sam­te Ab­tei­lung über kei­nen Dienst­plan verfügte.

Auch die­ser An­trag war ent­spre­chend ab­zu­wei­sen. 

V.

Die Kläge­rin hat An­spruch dar­auf, in die Dienst­an­wei­sung vom 27.5.2010 als Un­ter­zei­chungs­be­rech­tig­te auf­ge­nom­men zu wer­den, al­ler­dings nicht mit der von ihr gewünsch­ten Ti­tu­lie­rung und auch nicht für die von ihr gewünsch­ten Tätig­keits­be­rei­che.

1. Die­ser An­spruch folgt eben­so aus dem Grund­satz der Gleich­be­hand­lung (sie­he oben III 2).

2. Die Be­klag­te führt in der Dienst­an­wei­sung des Chef­arz­tes vom 27.5.2010 al­le Oberärz­te als un­ter­schrifts­be­rech­tigt für Arzt­brie­fe auf, nur die Kläge­rin nicht. Die Kläge­rin ist aber eben­so Oberärz­tin wie die an­de­ren dort ge­nann­ten Oberärz­te. Dies stellt ei­ne Un­gleich­be­hand­lung dar.

3. Ein Grund für die Nicht­auf­nah­me der Kläge­rin ist nicht er­sicht­lich. Hin­sicht­lich des be­haup­te­ten ge­plan­ten Weg­gan­ges der Kläge­rin gilt das oben Ge­sag­te, die be­haup­te­te Äußerung kann die Kam­mer nicht berück­sich­ti­gen (sie­he oben III 2 c). Ein an­de­rer Grund, war­um al­le Oberärz­te Arzt­brie­fe un­ter­schrei­ben dürfen, nur die Kläge­rin nicht, ist we­der von der Be­klag­ten mit­ge­teilt wor­den, noch an­der­wei­tig er­sicht­lich.

4. Die Kläge­rin hat aber kei­nen An­spruch dar­auf, als Oberärz­tin - Fachärz­tin für Plas­ti­sche und Ästhe­ti­sche Chir­ur­gie in die Dienst­an­wei­sung auf­ge­nom­men zu wer­den. Denn auch die übri­gen Oberärz­te sind in der Dienst­an­wei­sung le­dig­lich mit ih­rem Na­men auf­geführt. War­um die Kläge­rin als ein­zi­ge als Oberärz­tin und Fachärz­tin be­zeich­net wer­den soll­te (was wohl al­len Empfängern der Dienst­an­wei­sung oh­ne­hin be­kannt sein dürf­te), ist un­er­find­lich.

5. Sch­ließlich hat die Kläge­rin auch kei­nen An­spruch dar­auf, dass ihr die Un­ter­schrifts­be­rech­ti­gung ge­ra­de für die von ihr gewünsch­ten Be­rei­che „al­le großen Weich­teil­ein­grif­fe: ins­be­son­de­re Brust, Bauch, große Lap­pen­plas­ti­ken“ über­tra­gen wird. Denn die Or­ga­ni­sa­ti­on, wer wel­che Arzt­brie­fe un­ter­schreibt, ob­liegt dem Chef­arzt und nicht der Kläge­rin. Wenn der Chef­arzt als Vor­ge­setz­ter der Kläge­rin aber an­de­re Be­rei­che für die Kläge­rin vor­sieht, so ist dies von der Kläge­rin hin­zu­neh­men. Dies stellt ei­ne Aus­ge­stal­tung des ar­beit­ge­ber­sei­ti­gen Di­rek­ti­ons­rechts dar (§ 106, S. 1 Ge­wO). Ein An­spruch auf ei­ne Un­ter­schrifts­be­rech­ti­gung ge­ra­de für die­se Be­rei­che be­steht da­mit nicht.

6. Dass die Kläge­rin An­spruch dar­auf hat, dass die Dienst­an­wei­sung in übli­cher Wei­se be­kannt ge­macht wird, ver­steht sich von selbst. Der An­spruch folgt u.a. aus dem all­ge­mei­nen Persönlich­keits­recht der Kläge­rin. Nach­dem der Ar­beit­ge­ber die Kläge­rin zu Un­recht von der Un­ter­schrifts­be­rech­ti­gung aus­ge­nom­men hat und dies in der Ab­tei­lung be­kannt ge­macht hat, hat er die Rücküber­tra­gung der Un­ter­schrifts­be­rech­ti­gung in eben­sol­cher Wei­se be­kannt zu ma­chen.

Dem An­trag war da­mit nur in dem te­n­o­rier­ten Um­fang statt­zu­ge­ben, im Übri­gen war er ab­zu­wei­sen.

VI. 

Die Kos­ten­ent­schei­dung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Da­bei hat die Kam­mer das an­tei­li­ge Ob­sie­gen und Un­ter­lie­gen der Kläge­rin für die Ver­tei­lung der Kos­ten geschätzt. Die Kam­mer ist da­bei da­von aus­ge­gan­gen, dass die Kläge­rin maßgeb­li­che Zie­le ih­rer di­ver­sen Kla­ge­anträge nicht er­reicht hat und in­so­weit über­wie­gend un­ter­le­gen ist. An­de­rer­seits hat sie den all­ge­mein wich­ti­gen Beschäfti­gungs­an­spruch ge­genüber der Be­klag­ten je­den­falls im Hin­blick auf die Beschäfti­gung als Oberärz­tin durch­ge­setzt. Vor die­sem Hin­ter­grund hielt die Kam­mer ei­ne Kos­ten­ver­tei­lung von 1/3 zu 2/3 für an­ge­mes­sen. Die Streit­wert­fest­set­zung er­geht -auch für den Ge­richts­gebühren­streit­wert- nach §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO, 42 Abs. 4 S. 1; 63 Abs. 2 GKG.

Rechts­mit­tel­be­leh­rung 

Ge­gen die­ses Ur­teil kann von je­der Par­tei 

B e r u f u n g 

ein­ge­legt wer­den. 

Die Be­ru­fung muss 

in­ner­halb ei­ner N o t f r i s t * von ei­nem Mo­nat 

beim Lan­des­ar­beits­ge­richt Düssel­dorf, Lud­wig-Er­hard-Al­lee 21, 40227 Düssel­dorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 ein­ge­gan­gen sein.

Die Not­frist be­ginnt mit der Zu­stel­lung des in vollständi­ger Form ab­ge­fass­ten Ur­teils, spätes­tens mit Ab­lauf von fünf Mo­na­ten nach des­sen Verkündung.

Die Be­ru­fungs­schrift muss von ei­nem Be­vollmäch­tig­ten un­ter­zeich­net sein. Als Be­vollmäch­tig­te sind nur zu­ge­las­sen:

1.Rechts­anwälte, 

2.Ge­werk­schaf­ten und Ver­ei­ni­gun­gen von Ar­beit­ge­bern so­wie Zu­sam­men­schlüsse sol­cher Verbände für ih­re Mit­glie­der oder für an­de­re Verbände oder Zu­sam­men­schlüsse mit ver­gleich­ba­rer Aus­rich­tung und de­ren Mit­glie­der,

3.Ju­ris­ti­sche Per­so­nen, de­ren An­tei­le sämt­lich im wirt­schaft­li­chen Ei­gen­tum ei­ner der in Nr. 2 be­zeich­ne­ten Or­ga­ni­sa­tio­nen ste­hen, wenn die ju­ris­ti­sche Per­son aus­sch­ließlich die Rechts­be­ra­tung und Pro­zess­ver­tre­tung der Mit­glie­der die­ser Or­ga­ni­sa­ti­on oder ei­nes an­de­ren Ver­ban­des oder Zu­sam­men­schlus­ses mit ver­gleich­ba­rer Aus­rich­tung ent­spre­chend de­ren Sat­zung durchführt und wenn die Or­ga­ni­sa­ti­on für die Tätig­keit der Be­vollmäch­tig­ten haf­tet.

Ei­ne Par­tei die als Be­vollmäch­tig­ter zu­ge­las­sen ist, kann sich selbst ver­tre­ten.

* Ei­ne Not­frist ist un­abänder­lich und kann nicht verlängert wer­den. 

gez. Dr. Klein

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