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BSG, Urteil vom 20.04.1977, 7 RAr 112/75
Schlagworte: | Arbeitslosenversicherung, Sperrzeit | |
Gericht: | Bundessozialgericht | |
Aktenzeichen: | 7 RAr 112/75 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 20.04.1977 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | ||
Bundessozialgericht
- 7 RAr 112/75 -
Im Namen des Volkes
Urteil
in dem Rechtsstreit
Klägerin und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigte:
gegen
Beklagte und Revisionsklägerin.
Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. April 1977 ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. September 1975 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
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Gründe:
Die Klägerin lebte mit ihrem 1963 geborenen Sohn in Koblenz und arbeitete dort als Verkäuferin in einem Lebensmittelgeschäft bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von wöchentlich 30 Stunden. Am 15. Februar 1974 kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis zum 30. April 1974. Sie wollte zu ihrem späteren Ehemann ziehen, der mit seinen beiden 16 und 17 Jahre alten Kindern in Bad Neuenahr wohnte. Die Heirat fand am 20. August 1974 statt. Am 22. April 1974 sprach die Klägerin erstmals beim Arbeitsamt Mayen wegen einer Anschlußbeschäftigung vor. Sie meldete sich am 2. Mai 1974 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Dabei gab sie an, wegen Versorgung des nunmehr aus fünf Personen bestehenden Haushalts könne sie lediglich fünf Stunden täglich von 8.0o bis 13.00 Uhr arbeiten.
Das Arbeitsamt stellte mit Bescheid vom 31. Mai 1974 das Ruhen des Anspruchs auf Alg in der Zeit vom 1. bis 14. Mai 1974 wegen Eintritts einer Sperrzeit fest, weil die Klägerin ihr früheres Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund gelöst und dadurch die Arbeitslosigkeit grobfahrlässig verursacht habe. Gleichzeitig bewilligte es Alg ab 15. Mai 1974. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 1974). Mit Urteil vom 5. Dezember 1974 hat das Sozialgericht (SG) Koblenz die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin auch für die Zeit vom 1. bis zum 14. Mai 1974 Alg zu zahlen.
Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 22.September 1975 die vom SG zugelassene Berufung der Beklagten zurückgewiesen und ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin ihre Arbeitslosigkeit grobfahrlässig oder nur fahrlässig herbeigeführt habe. Sie habe jedenfalls für die Lösung ihres Arbeitsverhältnisses einen wichtigen
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Grund gehabt. Allerdings sei die Eheschließung und der Zuzug zum Ehemann für sich allein kein "absoluter" wichtiger Grund in diesem Sinne. Für die Klägerin seien aber besondere Umstände hinzugekommen, die die Annahme eines wichtigen Grundes rechtfertigten. Sie habe nämlich im Hinblick auf die bevorstehende Heirat neben der Versorgung des eigenen Sohnes die Betreuung ihrer beiden minderjährigen zukünftigen Stiefkinder übernehmen sollen. Wenn sie diese Aufgabe nicht baldmöglichst hätte übernehmen können, hätte sie u.U. die Chance, sich wieder zu verheiraten, verloren. Hinzukomme, daß die Klägerin in Koblenz mit ihrem früheren geschiedenen Ehemann weiter unter einem Dach gelebt und deshalb wohl auch ein natürliches Interesse gehabt habe, diesen Zustand nicht zu verlängern, nachdem sie sich entschlossen hatte, wieder zu heiraten. Ihre ernsthafte Arbeitsbereitschaft habe sie durch die Vorsprache beim Arbeitsamt am 22. April 1974 bewiesen.
Die Beklagte hat die zugelassene Revision eingelegt und macht geltend, der Klägerin habe ohne weiteres einleuchten müssen, daß ihre Kündigung ohne Anschlußarbeitsplatz Arbeitslosigkeit zur Folge haben würde, zumal da sie wegen ihrer persönlichen Verhältnisse auf eine Teilzeitbeschäftigung angewiesen gewesen sei. Sie hätte sich gerade wegen dieser persönlichen Verhältnisse veranlaßt sehen müssen, zu einem weit früheren Zeitpunkt wegen des Anschlußarbeitsplatzes zum Arbeitsmt zu gehen. Die Eheschließung habe keinen wichtigen Grund im Sinne des § 119 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) dargestellt, weil die Klägerin erst mehr als fünf Monate nach der Kündigung geheiratet habe. Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil und das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 5. Dezember 1974 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragte,
die Revision zurückzuweisen.
Sie macht geltend, sie habe sich zehn Tage vor Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und damit rechtzeitig beim Arbeitsamt gemeldet. Ihre Eheschließung sei ein wichtiger Grund für den Umzug nach Bad Neuenahr gewesen. Persönliche Gesichtspunkte, die den Zeitpunkt des Umzugs und der Eheschließung bestimmt haben, seien ungeprüft zu akzeptieren.
Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
II
Die form- und fristgerecht eingelegte und vom LSG zugelassene Revision ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet.
Nach den bisherigen Feststellungen des LSG ist eine abschließende Entscheidung des Senats in der Sache noch nicht möglich. Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 AFG tritt eine Sperrzeit von vier Wochen ein, die nach Abs. 2 unter bestimmten Voraussetzungen zwei Wochen umfaßt, wenn der Arbeitslose das Arbeitsverhältnis gelöst und er dadurch vorsätzlich oder grobfahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit nach dieser Vorschrift sind insoweit erfüllt, als die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis in Koblenz selbst gelöst hat. Dadurch hat sie die Arbeitslosigkeit zumindest grobfahrlässig herbeigeführt. Diese mögliche Folge ihrer Kündigung mag ihr allerdings nicht bewußt gewesen sein. Dann kommt aber zumindest eine besonders schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht in Betracht. Der Arbeitnehmer führt mit einer freiwilligen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses die Arbeitslosigkeit in der Regel wenn nicht vorsätzlich so doch grobfahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf
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einen Anschlußarbeitsplatz hat. Allerdings ist für den Ausschluß der groben Fahrlässigkeit nicht unbedingt die feste Zusicherung eines Anschlußarbeitsplatzes zu verlangen (aA Schönefelder-Kranz-Wanka, Bem. 6 zu § 119 AFG). Von grober Fahrlässigkeit muß aber ausgegangen werden, wenn der später Arbeitslose zur Zeit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses überhaupt noch keine Aussicht auf einen neuen Arbeitsplatz hatte, und wenn er auch die allgemeinen Verhältnisse auf dem örtlich in Betracht kommenden Arbeitsmarkt vernünftigerweise nicht so günstig beurteilen konnte, daß er keine Arbeitslosigkeit zu befürchten brauchte. Dazu reicht entgegen der Ansicht des SG nicht der im Frühjahr 1974 verbreitete allgemeine Eindruck aus, es sei mit der Wirtschaft "nicht so schlimm,und es gehe wieder aufwärts". Die Klägerin mag diesen Eindruck gehabt haben. Daraus allein durfte sie aber nicht schließen, daß sie zum 1. Mai 1974 in Bad Neuenahr eine Halbtagsbeschäftigung entsprechend ihren Kenntnissen finden würde. Sie hätte bei einer derartigen Annahme die in § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG geforderte Sorgfaltspflicht besonders schwer verletzt. Gerade der Umstand, daß die Klägerin nur einen Teilzeitarbeitsplatz für eine bestimmte berufliche Tätigkeit - als Verkäuferin - suchte, rechtfertigt es nicht, wegen der bloßen Annahme, sie werde im Anschluß an ihre Arbeitsaufgabe an ihrem neuen Wohnort (oder erreichbarer Umgebung) einen gewünschten Arbeitsplatz erhalten, eine grobe Fahrlässigkeit iS des § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG zu verneinen. Insoweit ist es erforderlich, daß die Klägerin, sofern sie nicht sicher einer festen Anschlußarbeitsplatz in Aussicht hatte, konkrete Anhaltspunkte für ihre Annahme hatte, sie werde nach der Beendigung ihres alten Arbeitsverhältnisses unmittelbar einen neuen Arbeitsplatz erhalten. Ob dies der Fall war, ist vom LSG nicht festgestellt worden. Das LSG wird deshalb noch feststellen müssen, ob die Klägerin etwa aus besonderen Gründen konkrete Anhaltspunkte für die Annahme hatte, daß sie in Bad Neuenahr rechtzeitig einen für sie in Betracht kommenden Anschlußarbeitsplatz finden würde.
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Den bisherigen. Feststellungen des LSG läßt sich weiterhin nicht eindeutig entnehmen, ob die Klägerin für ihr Verhalten einen wichtigen Grund iS des § 119 Abs. 1 AFG gehabt hat. Nach der vom LSG erwähnten Rechtsprechung des Senats zu § 80 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) ist ein wichtiger Grund gegeben, wenn Umstände vorliegen, die nach verständigem Ermessen dem Arbeitslosen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, weil sonst das Interesse des Kündigenden in unbilliger Weise geschädigt würde (BSGE 21, 205, 206). Der wichtige Grund in diesem Sinne muß nicht nur für eine fristlose Kündigung vorliegen. Vielmehr erfaßt der Tatbestand des § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG auch die ordentliche Kündigung. Der Arbeitslose entgeht bei ordentlicher Kündigung und dadurch vorsätzlich oder grobfahrlässig bewirkter Arbeitslosigkeit einer Sperrzeit nur, wenn er einen wichtigen Grund hatte. Bei ordentlicher Kündigung, insbesondere aber bei fristloser Kündigung, muß der wichtige Grund auch den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses decken, d.h., der Arbeitslose muß einen wichtigen Grund dafür haben, daß er das Arbeitsverhältnis zu dem bestimmten von ihm gewählten Zeitpunkt auflöst.
Die Eheschließung und den Zuzug zum Ehemann hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung allein nicht als wichtigen Grund angesehen, und zwar weder für eine außerordentliche (BSG aa0) noch für eine ordentliche Kündigung (Urteil vom 27. Oktober 1964 - 7 RAr 39/64 -). Der Senat hat dafür vielmehr verlangt, daß im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten. Solche Umstände hat er im letzten Urteil angenommen, weil die Klägerin nach der Eheschließung bereits sieben Monate lang von ihrem Ehemann getrennt lebte und ihn wegen erheblicher Entfernung nur im Abstand von mehreren Wochen gelegentlich besuchen konnte. Zwar ist der Senat der Auffassung, daß die in diesen Entscheidungen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des früheren Reichsversicherungsamts vorgenommene Bestimmung des Begriffes"wichtiger Grund"
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iS des § 80 Abs. 1 AVAVG (vgl. dazu insbesondere BSGE 21, 206) auch für den "wichtigen Grund" iS des § 119 Abs. 1 AFG zutrifft, jedoch hält er nicht mehr an der Auffassung fest, daß die Arbeitsaufgabe zur Herstellung oder Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft allein kein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift ist. Wenn auch grundsätzlich bei der Beurteilung des "wichtigen Grundes" eine Abwägung der Interessen des einzelnen mit denen der Versichertengemeinschaft vorzunehmen ist, so darf nicht übersehen werden, daß der Schutz von Ehe und Familie Verfassungsrang (Art. 6 des Grundgesetzes -GG-) hat und die Eheleute zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind. Der in der Entscheidung des Senats vom 17. Juli 1964 (BSGE 21, 205) zum Ausdruck gekommene Gedanke, eine strenge Beurteilung sei geboten, um Manipulationen vorzubeugen, erscheint jedenfalls für die Frage der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, um die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen, nicht durchgreifend; es ist jedenfalls nur schwer denkbar, daß ein Arbeitnehmer die Ehe schließt, um dadurch einen wichtigen Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu haben und ohne Auferlegung einer Sperrzeit Alg beziehen zu können. Wird das Arbeitsverhältnis wegen eines anderen Grundes gekündigt und wird der Arbeitnehmer dadurch arbeitslos, daß er keinen Anschlußarbeitsplatz erhält oder im Zeitpunkt der Kündigung keine konkreten Aussichten auf einen Anschlußarbeitsplatz hat, so können die in den o.a, Entscheidungen aufgestellten Grundsätze in jedem Falle Manipulationen vorbeugen. Der Gesanke, daß ein Arbeitnehmer - im Interesse der Versichertengemeinschaft - bei einer Eheschließung die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft notfalls hinausschieben müsse, stellt kein geeignetes Mittel dar, um den "wichtigen Grund" iS des § 119 Abs. 1 AFG zu objektivieren. Es ist zwar richtig, daß bei dessen Beurteilung letztlich der Einzelfall entscheidend ist; eine zeitliche Abgrenzung, nach der es dem Arbeitnehmer erlaubt wäre, ohne Sperrzeit das Arbeitsverhältnis zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu kündigen, müßte gerade bei der Betrachtung des Einzelfalles dazu führen, daß die
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Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - eine Abwägung der Interessen der. Versichertengemeinschaft mit den (zudem höchstpersönlichen) ehelichen Interessen vorzunehmen hätte. Der damit möglicherweise verbundene Eingriff in höchstpersönliche Rechte und Pflichten von Ehegatten erscheint im Rahmen der nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG gebotenen Betrachtung nicht gerechtfertigt, so daß insoweit das Interesse der Versichertengemeinschaft zurücktreten muß. Daraus folgt, daß ein Arbeitnehmer, der zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft das Arbeitsverhältnis (fristgemäß) kündigt, weil er seinen bisherigen Arbeitsplatz zumutbar nicht mehr erreichen kann und deshalb arbeitslos wird, für sein Verhalten einen wichtigen Grund iS des § 119 Abs. 1 AFG hat.
Der vorliegende Fall ist allerdings dadurch gekennzeichnet, daß die Klägerin bereits vor der Eheschließung, also nicht zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft am 30. April 1974 ihr Arbeitsverhältnis in Koblenz aufgegeben hat. Sie hat nämlich erst mehrere Monate nach Beginn ihrer Arbeitslosigkeit - am 20. August 1974 - geheiratet. Deshalb kann diese Eheschließung kein wichtiger Grund für die Lösung des Arbeitsverhältnisses sein. Die Klägerin ist nicht zu ihrem Ehemann umgezogen, sondern zu ihrem Verlobten. Dieser Umstand ist jedenfalls für sich allein kein "wichtiger Grund". Anders als die Ehe genießen die Beziehungen zwischen den Verlobten nicht den besonderen Schutz der Rechtsordnung, wie er insbesondere in Art. 6 GG und in vielen Bestimmungen des Sozialrechts zum Ausdruck kommt. Selbst wenn man den Umstand einbezieht, daß eine gemeinschaftliche Lebensführung von Mann und Frau ohne rechtliche Bindung oder von Verlobten heutzutage von weiten Kreisen der Bevölkerung toleriert wird, so kann dieser Lebensgemeinschaft dennoch nicht im Verhältnis zur Versichertengemeinschaft die gleiche Wirkung und der gleiche Schutz zuerkannt werden wie der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die - im Gegensatz zur ehelichen Lebensgemeinschaft - von der Rechtsordnung weder gewünschte noch geforderte Gemeinschaft entspringt persönlichen Bedürfnissen oder Wünschen, die gegenüber den Interessen der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung an einer Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zurückstehen müssen.
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Auch die vom LSG hervorgehobene Absicht der Klägerin, ihrem späteren Ehemann und seinen Kindern den Haushalt zu führen, reicht als wichtiger Grund für die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Koblenz nicht aus. Ein unversorgter Haushalt kann, insbesondere wenn dazu kleine Kinder gehören, schnelle Hilfe dringend erforderlich machen. Ob im Notfall für einen Außenstehenden, der zur Hilfe bereit ist, ein wichtiger Grund für die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses und die Herbeiführung von Arbeitslosigkeit sein kann, kann hier dahinstehen. Nach den Feststellungen des LSG liegt ein solcher Fall hier nämlich nicht vor. Der spätere Ehemann der Klägerin und seine 16 und 17 Jahre alten Kinder hatten den Haushalt vorher schon selbst versorgen müssen. Dieser Umstand und das Alter der Kinder müssen in die Betrachtung einbezogen werden. Von dem jetzigen Ehemann der Klägerin konnte vernünftigerweise verlangt werden, daß er auf die Belange der Klägerin Rücksicht nahm und nicht verlangte, daß sie ihr Arbeitsverhältnis schon vor der Heirat aufgab. Wenn umgekehrt die Klägerin hoffte, durch schnellen Umzug nach Bad Neuenahr und Übernahme des Haushalts die Eheschließung zu sichern, so muß dieser Wunsch ihrem privaten Bereich zugerechnet und kann nicht als wichtiger Grund anerkannt werden. Das gilt auch für die Annahme des LSG, daß die Klägerin ein natürliches Interesse haben mußte, aus der Nachbarschaft ihres früheren Ehemannes wegzuziehen.
Allerdings könnte für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Klägerin zum 30. April 1974 ein wichtiger Grund iS des § 119 Abs. 1 AFG gegeben sein, wenn sie zur Zeit der Kündigung berechtigterweise davon ausgehen konnte, daß die Heirat bis zum 1. Mai 1974 stattfinden würde. Sofern nämlich die Absicht bestanden haben sollte, bis etwa Anfang Mai 1974 zu heiraten, wäre die Kündigung erfolgt, um die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem jetzigen Ehemann aufzunehmen. Die Klägerin müßte allerdings nachweisen, daß bereits Schritte unternommen worden waren, die eine Eheschließung bis etwa Anfang Mai 1974 ermöglichten, gegebenenfalls welche äußeren Hindernisse objektiv aufgetreten sind, die der ursprüngliche
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Absicht entgegenstanden. Auch hierzu wird das LSG noch weitere Feststellungen treffen müssen. Es wäre allerdings weiter zu verlangen, daß die Klägerin sich sofort um eine Verlängerung des alten Arbeitsverhältnisses bemüht hätte, sobald die Verschiebung des Heiratstermins bekannt wurde. Im Interesse der Versichertengemeinschaft muß es als zumutbar angesehen werden, daß der Versicherte, sofern er erkennen kann, daß der für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorhanden gewesene wichtige Grund entfällt, Maßnahmen trifft, um diese Auflösung zu verhindern.
Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens in seinem abschließenden Urteil zu entscheiden hat.
zugleich für Richter am Bundessozialgericht , der wegen Erkrankung verhindert ist, seine Unterschrift beizufügen.
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