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LAG Niedersachsen, Beschluss vom 08.09.2016, 3 TaBV 47/06
Schlagworte: | Betriebsratsbüro, Betriebsrat: Internetzugang | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Niedersachsen | |
Aktenzeichen: | 3 TaBV 47/06 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 08.09.2016 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | ||
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
In dem Beschlussverfahren
Antragsteller, Beteiligter zu 1) und Beschwerdegegner
u n d
Antragsgegnerin, Beteiligte zu 2) und Beschwerdeführerin
hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgericht Niedersachsen auf Grund der Anhörung am 9. März 2007 durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Vogelsang,
den ehrenamtlichen Richter Herrn Förster,
den ehrenamtlichen Richter Herrn Hollinger
beschlossen:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 13.04.2006 – 4 BV 10/05 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller, dass ihm die Beteiligte zu 2) einen Zugang zum Internet zur Verfügung stellt.
Die Beteiligte zu 2) ist ein Einzelhandelsunternehmen, das bundesweit in verschiedenen Filialen insgesamt ca. 38.000 Arbeitnehmer beschäftigt. Antragsteller ist der in der Filiale A-Stadt gebildete, aus sieben Mitgliedern bestehende Betriebsrat. Ein Mitglied des Betriebsrats ist gleichzeitig stellvertretender Gesamtbetriebsratsvorsitzender. Ihm hat die Beteiligte zu 2) einen PC mit Internetzugang zur Verfügung gestellt. Im Übrigen sind in der Filiale in A-Stadt nur zwei PC’s vorhanden, und zwar ein Computer für die Visual Merchandiser sowie ein sogenannter Admin-PC im Kassenbüro. Beide Computer haben keinen Internetanschluss. Auf Seiten der Beteiligten zu 2) besteht ein Internetzugang nur bei der Verwaltung in D-Stadt.
Der Beteiligte zu 1) hat die Ansicht vertreten, der Zugang zum Internet sei als erforderliches Sachmittel zur Erfüllung seiner Aufgaben anzusehen. Jedes Betriebsratsmitglied müsse in der Lage sein, sich mit Hilfe des Internets umfassend und schnell über aktuelle arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Fragen zu informieren. Hierdurch würden der Beteiligten zu 2) auch keine zusätzlichen Kosten entstehen, im Gegenteil: Es sei sogar von einer Ersparnis auszugehen, weil nicht soviel Zeit für Recherchen und Information verwendet werden müsse, wie dies durch das Studium von Gesetzen, Kommentaren und Literatur erforderlich sei. Zeitintensiv sei auch die ständige Aktualisierung der vorhandenen Loseblattsammlungen.
Der Antragsteller hat beantragt,
den Arbeitgeber zu verpflichten, dem Betriebsrat einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen.
Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Die Beteiligte zu 2) hat die Ansicht vertreten, bei der Entscheidung, ob ein Internetzugang erforderlich sei, müssten die betrieblichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Betrieblich sei es jedoch gerade so, dass für die Mitarbeiter in der Filiale A-Stadt gerade kein Internetzugang bestehe, und zwar auch nicht für die Filialleitung. Hätte der Betriebsrat einen Internetzugang, wäre sie (die Antragsgegnerin) geradezu gezwungen, auch der Filialleitung einen PC mit Internetzugang zur Verfügung zu stellen. Sie müsste dann sogar ihre gesamte technische Ausstattung in allen ca. 260 Filialen völlig verändern. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, dass die Zugangsberechtigung zum Internet zweckwidrig verwendet werde.
Durch Beschluss vom 13.04.2006 hat das Arbeitsgericht der Beteiligten zu 2) aufgegeben, dem Antragsteller einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen. Wegen der Begründung der Entscheidung wird auf die Ausführungen unter II. des angefochtenen Beschlusses (Blatt 57/58 d. A.) Bezug genommen. Der Beschluss ist der Beteiligten zu 2) am 01.06.2006 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am Montag, dem 03.07.2006, Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 01.09.2006 am 31.08.2006 begründet.
Die Beteiligte zu 2) ist der Ansicht, der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, dem Betriebsrat dieselben Sachmittel zur Verfügung zu stellen, wie sie von ihm benutzt würden. Nur soweit sich Aufgaben von Arbeitgeber und Betriebsrat berührten, könne der Einsatz moderner Kommunikationsmittel auf Arbeitgeber den erforderlichen Umfang der dem Betriebsrat zur Verfügung stellenden Sachmittel beeinflussen. Ansprechpartner für den Betriebsrat sei allein die Filialleitung der Filiale in A-Stadt, die den Kern der Arbeitgeberfunktionen im Bereich der personellen und sozialen Mitbestimmung ausübe. Auch wenn die Filialleitung in Einzelfällen Rücksprache mit einem Mitarbeiter der Rechtsabteilung oder der Geschäftsführung halte, liege die letzte Entscheidung über betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten bei der Filialleitung. Zu berücksichtigen sei ferner das unternehmerische Konzept der Beteiligten zu 2), weder den Mitarbeitern noch den Filialleitungen einen PC mit Internetzugang zur Verfügung zu stellen. Durch das Stellen eines Internetzugangs entstünde ein Ungleichgewicht bei der Verhandlungsstärke von Filialleitung und Betriebsrat. Die Kontrolle der Internetnutzung würde darüber hinaus Kosten in derzeit nicht absehbarer Höhe verursachen.
Die Beteiligte zu 2) beantragt,
1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 13.04.2006, Aktenzeichen 4 BV 10/05, wird abgeändert,
2. Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, Ansprechpartner des Betriebsrats sei auch die Unternehmensleitung in D-Stadt. So sei, wie sich aus der Fax-Nr. ergebe, die Anfrage wegen des Internetzugangs von D-Stadt abgelehnt worden. Auch in anderen anhängigen Beschlussverfahren seien vergleichsweise Lösungen nicht möglich gewesen, da nach Aussage der jeweiligen Prozessvertreter erst „Rücksprache mit D-Stadt“ zu halten gewesen sei.
Die Filialleitung könne im Übrigen jederzeit auf Mitarbeiter des A.-Büros und deren technische Einrichtungen zurückgreifen und ferner auf die Personalabteilung und deren technische Einrichtungen. Erforderlich sei der Internetzugang auch, um allgemeine Informationen des Gewerbeaufsichtsamtes, des Integrationsamtes oder der Berufsgenossenschaften erlangen zu können. Auch einfache Auskünfte, wie Bahnauskünfte für Reisen ließen sich so erheblich schneller abarbeiten.
II.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 87, 89, 76 ArbGG. Sie ist damit insgesamt zulässig.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil das Arbeitsgericht dem Antrag des Antragstellers zu Recht stattgegeben hat.
Die Beteiligte zu 2) ist gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, dem Antragsteller einen Internetanschluss zur Verfügung zu stellen. Nach dieser Bestimmung hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung sachliche Mittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen, wobei ausdrücklich bestimmt ist, dass hierzu auch Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang gehört. Die Prüfung, ob das verlangte Sachmittel für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, obliegt dem Betriebsrat. Er darf diese Entscheidung aber nicht allein an seinem subjektiven Bedürfnis ausrichten, vielmehr wird von ihm verlangt, dass er bei seiner Entscheidungsfindung die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung seiner Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (st.Rspr. des BAG, s. z.B. BAG, Beschluss vom 03.09.2003 – 7 ABR 8/03 – AP 79 zu § 40 BetrVG 1972 = NZA 2004, 280; BAG, Beschluss vom 23.08.2006 – 7 ABR 55/05 – n.v.).
Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel auf Grund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dabei steht dem Betriebsrat im Rahmen der Interessenabwägung ein Beurteilungsspielraum zu. Das Gericht kann die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (st.Rspr. des BAG, s. z.B. BAG, Beschluss vom 03.09.2003 – 7 ABR 8/03 – AP 79 zu § 40 BetrVG 1972 = NZA 2004, 280; BAG, Beschluss vom 23.08.2006 – 7 ABR 55/05 – n.v.).
Grundsätzlich gehört zu den sachlichen Mitteln der Informationstechnik i. S. von § 40 Abs. 2 BetrVG auch das Internet. Insoweit handelt es sich um eine Quelle, die geeignet ist, dem Betriebsrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen zu vermitteln. Über das Internet kann er sich nicht nur auf dem schnellsten Weg über die arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Entwicklungen in der Gesetzgebung und Rechtsprechung unterrichten, die von den Gesetzgebungsorganen und Gerichten im Internet dargestellt werden. Darüber hinaus kann sich der Betriebsrat mit Hilfe der im Internet zur Verfügung stehenden Suchmaschinen zu einzelnen betrieblichen Problemstellungen umfassend informieren, ohne auf Zufallsfunde in Zeitschriften oder Zeitungen, veralteten Kommentierungen oder längere Zeit zurückliegenden Gerichtsentscheidungen angewiesen zu sein (BAG, Beschluss vom 03.09.2003 – 7 ABR 8/03 – AP 79 zu § 40 BetrVG 1972 = NZA 2004, 280).
Der erforderliche Umfang eines Sachmittels bestimmt sich nicht ausschließlich nach dem Ausstattungsniveau des Arbeitgebers. Dies folgt schon daraus, dass die Geschäftleitung eines Betriebs andere Ziele verfolgt als die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats. Soweit sich die Aufgaben von Arbeitgeber und Betriebsrat jedoch berühren, etwa bei der betrieblichen Mitwirkung und Mitbestimmung, kann der Einsatz der modernen Kommunikationsmittel auf Arbeitgeberseite den erforderlichen Umfang der dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellenden Sachmittel beeinflussen (BAG, Beschluss vom 03.09.2003 – 7 ABR 8/03 – AP 79 zu § 40 BetrVG 1972 = NZA 2004, 280).
Ein Anspruch auf Bereitstellung des Internetzugangs ergibt sich zudem nach der Rechtsprechung des BAG nicht allein schon auf Grund der fortschreitenden technischen Entwicklung und dem allgemeinen Verbreitungsgrad der Nutzung des Internets. Die fortschreitende technische Entwicklung und die Üblickeit der Nutzung technischer Mittel sei im Rahmen von § 40 Abs. 2 BetrVG nur von Bedeutung, wenn sie sich in den konkreten betrieblichen Verhältnissen niedergeschlagen habe (BAG, Beschluss vom 03.09.2003 – 7 ABR 8/03 – AP 79 zu § 40 BetrVG 1972 = NZA 2004, 280; BAG, Beschluss vom 23.08.2006 – 7 ABR 55/05 – n.v.).
Unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Verhältnisse und der sich ihm stellenden Aufgaben durfte der Betriebsrat nach diesen Grundsätzen im vorliegenden Fall den Zugang zum Internet zum Zwecke der Informationsbeschaffung für erforderlich halten. Jedenfalls bewegt sich die von ihm getroffene Entscheidung im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums. Dabei kommt der Tatsache, dass die Filialleitung der Niederlassung nicht über ein Internetzugang verfügt, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Ebenso wie ein entsprechendes Ausstattungsniveau des Arbeitgebers für sich genommen keinen Anspruch des Betriebsrats auf Zurverfügungstellung eines Internetzugangs begründet, schließt umgekehrt auch ein niedrigeres Ausstattungsniveau des Arbeitgebers einen solchen Anspruch des Betriebsrats nicht von vornherein aus. Für die Erforderlichkeit eines Internetzugangs spricht im vorliegenden Fall die Tatsache, dass der Gesamtbetriebsrat über ein derartiges Kommunikationsmittel verfügt und dass auch die zentrale Verwaltung der Beteiligten zu 2) in D-Stadt derartige Kommunikationsmittel nutzt. Zwar ist Ansprechpartner des Betriebsrats in seiner täglichen Arbeit nach Einlassung der Beteiligten zu 2) nicht die Verwaltung in D-Stadt, sondern die Filialleitung vor Ort. Die Beteiligte zu 2) macht insoweit aber lediglich geltend, dass die Filialleitung den „Kern der Arbeitgeberfunktionen im Bereich der personellen und sozialen Mitbestimmung“ ausübe. Kontakte der örtlichen Betriebsräte zur Verwaltung in D-Stadt bestehen auch nach der Einlassung der Beteiligten zu 2). Hinzu kommt, dass Entscheidungen, die die Unternehmenspolitik insgesamt betreffen, offenbar zentral in D-Stadt getroffen werden. Das gilt z. B. auch für die im vorliegenden Fall zu Grunde liegende Problematik, ob nämlich für Filialleitung und Betriebsräte ein Internetzugang bereitgestellt werden soll. Der Antragsteller durfte die Stellung eines Internetanspruchs auch mit Blick auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit anderen Betriebsräten anderer Filialen für erforderlich und geboten halten. Hinzu kommt, dass das Internet dem Betriebsrat die Möglichkeit gibt, sich laufend und aktuell über arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung zu unterrichten, auch wenn dies für sich genommen noch nicht ausreicht, um die Erforderlichkeit eines Internetzugangs zu begründen. Im Gegensatz zu dem Sachvorhalt, wie er der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.08.2006 zu Grunde lag, verfügt der Betriebsrat im vorliegenden Fall auch nicht etwa über einen Zugang zu einem betriebseigenen Intranet, mit dessen Hilfe er sich entsprechende Informationen verschaffen könnte.
Der Betriebsrat hat bei seiner Entscheidung eine sachgerechte, nicht zu beanstandende Abwägung der Belange beider Betriebsparteien vorgenommen. Auch die Beteiligte zu 2) stellt nicht in Abrede, dass durch die Zurverfügungstellung eines Internetzuganges allenfalls geringfügige Kosten entstehen. Sie bestreitet lediglich, dass diesen geringfügigen Kosten auf der anderen Seite erhebliche Einsparungen (z. B. bei der Beschaffung von Fachliteratur) entgegenstehen. Die Beteiligte zu 2) kann nicht mit Erfolg geltend machen, im Falle einer Erstellung eines Internetzugangs für den Betriebsrat müsse auch die Filialleitung entsprechend ausgestattet werden. Es mag zwar sein, dass die Ausstattung der Filialleitung mit einem Internetzugang zweckmäßig wäre, und zwar auch ohne dass der Betriebsrat gleichermaßen über eine solche technische Einrichtung verfügt. Ein Rechtsanspruch für die Beschäftigten der Filialleitung ergäbe sich aus der bloßen Tatsache, dass der Betriebsrat einen Internetzugang erhielte, aber nicht. Das Unternehmenskonzept der Beteiligten zu 2) würde hierdurch jedenfalls nicht in Frage gestellt. Es gibt keine Vorschriften, auf Grund derer das Ausstattungsniveau des Arbeitgebers durch das Ausstattungsniveau des Betriebsrats bestimmt wird. Ebenso wenig kann die Beteiligte zu 2) mit Erfolg auf die Möglichkeit einer missbräuchlichen Nutzung des Internets und das Erfordernis entsprechender Kontrollen verweisen. Derartige Missbrauchsmöglichkeiten bestehen bei allen Kommunikationsmitteln und generell im Rahmen von Arbeitsverhältnissen, soweit Arbeitnehmer (und Betriebsräte) in irgendeiner Weise in Kontakt zu Vermögenswerten des Arbeitgebers treten.
Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor.
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