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LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.07.2015, 3 BVL 5003/14
Schlagworte: | Tarifvertrag | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg | |
Aktenzeichen: | 3 BVL 5003/14 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 09.07.2015 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | ||
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Verkündet am
9. Juli 2015
Gerbert, GB
als Urkundsbeamter/in
der Geschäftsstelle
Beschluss
In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten
Pp
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 3. Kammer,
auf die Anhörung vom 9. Juli 2015
durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht S. als Vorsitzende
sowie die ehrenamtlichen Richter Herrn P. und Frau J.
b e s c h l o s s e n:
I.
Es wird unter Zurückweisung der Anträge der Beteiligten zu 7) bis 27) festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 18. Dezember 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 21. Dezember 2011 gemäß der Bekanntmachung vom 3. Mai 2012, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 22. Mai 2012, wirksam ist.II.
Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligten zu 7) bis 27) zugelassen.
Gründe
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18. Dezember 2009 idF des Änderungstarifvertrages vom 21. Dezember 2011 gemäß der Bekanntmachung vom 3. Mai 2012 unwirksam oder wirksam ist.
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Beteiligter zu 2) ist das Bundesministerium für A. und S. (im Folgenden: BMAS), das die Bekanntmachung vom 3. Mai 2012 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18. Dezember 2009 idF des Änderungstarifvertrages vom 21. Dezember 2011 erklärt hat. Beteiligter zu 3) ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Baugewerbes, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in der Rechtsform eines Vereins mit Rechtsfähigkeit aufgrund staatlicher Verleihung (im Folgenden: ULAK), die seit dem 1. Januar 2010 die gemeinsame Einzugsstelle der beiden Sozialkassen, nämlich der ULAK und der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) ist, und die in diesem Verfahren die gerichtliche Feststellung beantragt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18. Dezember 2009 idF des Änderungstarifvertrages vom 21. Dezember 2011 gemäß der Bekanntmachung vom 3. Mai 2012 wirksam ist. Beteiligter zu 4) ist der Zentralverband des Deutschen B. e.V. (im Folgenden ZDB) und der Beteiligte zu 5) ist der Hauptverband der Deutschen B. e.V. (im Folgenden HDB). Beteiligte zu 6) ist die Industriegewerkschaft B.-A.-U. (im Folgenden IG Bau). Die Beteiligten zu 4), 5) und 6) sind die Tarifparteien, die den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18. Dezember 2009 und den Änderungstarifvertrag vom 21. Dezember 2011 abgeschlossen haben. Die Beteiligten zu 7) bis 27) sind natürliche bzw. juristische Personen, die in diesem Verfahren die gerichtliche Feststellung beantragen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18. Dezember 2009 idF des Änderungstarifvertrages vom 21. Dezember 2011 gemäß der Bekanntmachung vom 3. Mai 2012 (im Folgenden: VTV) unwirksam ist.
Die ULAK ist Partei in zwei vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht anhängigen Berufungsverfahren, die jeweils durch einen rechtskräftigen Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts ausgesetzt worden sind, weil die Entscheidung von der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung vom 3. Mai 2012 abhängt. Es handelt sich einerseits um den Rechtsstreit der ULAK gegen die AMK T. UG, der beim Hessischen Landesarbeitsgericht zum Aktenzeichen 10 Sa 663/14 anhängig ist, und um den Rechtsstreit der ULAK gegen M. Betriebsführungs-GmbH, der beim Hessischen Landesarbeitsgericht zum Aktenzeichen 18 Sa 555/14 anhängig ist.
Die Beteiligten zu 7) bis 27) sind weder Mitglieder des ZDB bzw. dessen Mitgliedsverbänden noch des HDB bzw. dessen Mitgliedsverbänden.
Die Beteiligte zu 7) ist eine GmbH, die im Jahr 2012 einen Abbruch-Erdbau-Betrieb unterhielt, der vom Geltungsbereich des VTV erfasst ist. Der Beteiligte zu 8) führte im Jahr
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2012 einen Fliesenlegerbetrieb. Der Beteiligte zu 10) unterhielt im Jahr 2012 einen Abbruchbetrieb. Der Beteiligte zu 11) unterhielt im Jahr 2012 einen Betonbohr- und Sägebetrieb, der unter den Geltungsbereich des VTV fiel. Die Beteiligte zu 27) ist eine Gesellschaft, die Säureschutz nach eigener Rezeptur industriell herstellt. Der Säureschutz wird von ca. zehn gewerblichen Arbeitnehmern der Beteiligten zu 27) in Hallen aufgetragen, damit die Unternehmer, die die Hallen betreiben, das Gewässer schützen und ihre verwendeten Säuren nicht in den Boden einwirken können. Die Beteiligten zu 7), 8), 10), 11) und 27) werden von der ULAK auf Beitragszahlungen nach dem VTV für das Jahr 2012 klageweise in Anspruch genommen.
Die Beteiligten zu 9), 15) und 18) bis 27) werden ebenfalls von der ULAK auf Beitragszahlungen nach dem VTV für das Jahr 2012 klageweise in Anspruch genommen.
Die Beteiligte zu 12) ist eine GmbH, die sich von verschiedenen Bauunternehmen Rückforderungsansprüche gegen die ULAK hat abtreten lassen. – Hinsichtlich der genauen Bezeichnung der Personen, die ihre Ansprüche nach dem Vortrag der Beteiligten zu 12 an sie abgetreten haben, wird auf den Schriftsatz vom 29. September 2014, Seite 3 (Bl. 71 der Akte) verwiesen. – Diese Personen sind nicht kraft Verbandsmitgliedschaft an den VTV gebunden. Sie haben an die ULAK für das Jahr 2012 Sozialkassenbeiträge gezahlt, und zwar bis auf zwei dieser Personen. – Auf die von der Beteiligten zu 12) in Kopie eingereichten Abtretungserklärungen wird Bezug genommen (Bl. 535 ff. der Akte). –
Die Beteiligte zu 13) leistete bislang an die ULAK keine Beiträge. Mit Schreiben vom 19. September 2014 forderte sie die ULAK auf, ihr zu erklären, dass sie nicht sozialkassenpflichtig ist. Diese Erklärung gab die ULAK nicht ab. Die Beteiligte zu 14) zahlte bislang an die ULAK keine Beiträge, sie wird von der ULAK für die Zeiträume 2008 und 2009 auf Beitragszahlungen in zwei Rechtsstreiten in Anspruch genommen.
Der Beteiligte zu 16) ist der Bundesinnungsverband der Elektro- und Informationstechnischen Handwerke. Nach seiner Satzung umfasst das Fachgebiet, für das er auch Tarifverträge abschließen darf, die folgenden Gewerke: „Elektrotechniker, Informationstechniker, Elektromaschinenbauer“. Der ZVEH ist Tarifvertragspartei ua. des „Tarifvertrags zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge“. Die Beteiligte zu 17) ist Mitglied des Beteiligten zu 16). Sie ist von der ULAK auf Zahlung der Sozialkassenbeiträge für Zeiträume bis November 2011 in Anspruch genommen worden.
Die IG Bau hatte beim BMAS mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 im eigenen Namen und zugleich namens und in Vollmacht des ZDB und des HDB beantragt, den
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Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18. Dezember 2009 idF des Änderungstarifvertrages vom 21. Dezember 2011 mit den Einschränkungen, die sich aus der sogenannten „Großen Einschränkungsklausel“ für Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen für das Baugewerbe (Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 15. Mai 2008) ergeben, mit Wirkung zum 1. Januar 2012 für allgemeinverbindlich zu erklären. In der Begründung des Antrags wurde ua. ausgeführt, es seien sowohl von der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes, welches die gemeinsame Beitragseinzugsstelle der beiden Sozialkassen der Bauwirtschaft sei, als auch von dem HDB sowie dem ZDB zum Stichtag 30. September 2011 neue aktualisierte Erhebungen durchgeführt worden. Es wurde in dem Schreiben vom 23. Dezember 2011 zur Erfüllung der „50%Klausel“ des § 5 Abs. 1 TVG ua. angegeben, dass am Stichtag in den Mitgliedsbetrieben des ZDB insgesamt 233.185 gewerbliche Arbeitnehmer und in den Mitgliedsbetrieben des HDB 98.362 gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt sind und nach Angaben der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes am Stichtag in den am Sozialkassenverfahren teilnehmenden Betrieben 519.738 gewerbliche Arbeitnehmer angegeben waren. – Auf den Inhalt des Schreibens vom 23. Dezember 2011 wird im Übrigen Bezug genommen (Bl. 3 bis 7 der – in Kopie – beigezogenen Akte des BMAS – IIIa6-31241-Ü-14b/66 – Band 1, im Folgenden Beiakte I). – Die Bekanntmachung vom 10. Januar 2012 über den Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung des VTV wurde im Bundesanzeiger Nr. 9 vom 17. Januar 2012 veröffentlicht. In der Bekanntmachung ist darauf hingewiesen worden, dass die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung mit Rückwirkung ausgesprochen werden kann. Ferner heißt es dort, dass schriftliche Stellungnahmen zu diesem Antrag innerhalb von drei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, beim BMAS eingereicht werden können. – Auf den konkreten Inhalt der Bekanntmachung vom 10. Januar 2012 wird Bezug genommen (Bl. 46 Beiakte I). –
Auf Nachfrage des BMAS mit Schreiben vom 6. Februar 2012 (Bl. 50 bis 51 Beiakte I) zu den weiteren unter den persönlichen Geltungsbereich gemäß § 1 Abs. 3 VTV fallenden Arbeitnehmern ergänzte die IG Bau mit Schreiben vom 14. Februar 2012 (Bl. 71 bis 74 Beiakte I) die Daten im Zusammenhang mit der 50%-Klausel dahin, dass die in den Arbeitgeberverbänden des Deutschen Baugewerbes angeschlossenen tarifgebundenen Arbeitgeber, welche in den Mitgliedsverbänden des ZDB einerseits und in den Mitgliedverbänden des HDB andererseits organisiert sind, auch mehr als 50 v.H. der unter den Geltungsbereich der Tarifverträge fallenden Angestellte/Poliere und Auszubildende beschäftigen. In dem Schreiben, auf dessen Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird, heißt es weiter, nach Angaben der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes zum Stichtag 30. September 2011 seien insgesamt 100.237 Angestellte und 33.491 Auszubildende
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erfasst, und nach den Erhebungen des ZDB und des HDB seien in den angeschlossenen Mitgliedsbetrieben insgesamt 75.186 Angestellte und 24.426 Auszubildende beschäftigt.
Im Bundesanzeiger Nr. 26 vom 15. Februar 2012 wurde die Bekanntmachung vom 10. Februar 2012 über die Festsetzung eines Termins zur Verhandlung ua. über den in der Bekanntmachung vom 10. Januar 2012 bezeichneten Tarifvertrag veröffentlicht (Bl. 80 der Beiakte I). In der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 ist angegeben, dass der Tarifausschuss am 21. Februar 2012 über den Antrag öffentlich verhandelt.
Über die Prüfung der Tarifbindung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF erstellte das Referat IIIa6 des BMAS einen Vermerk vom 17. Februar 2012. In diesem Vermerk wird ausgeführt, dass nach den Zahlen der ULAK die Zahl der im Geltungsbereich des VTV tätigen Beschäftigten zum Stichtag 30. September 2011 insgesamt 653.466 betrug. Dort heißt es weiter, nach der Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für Arbeit, die auf den Meldungen der Arbeitgeber zur Kranken-, Renten- Pflege- und/oder Arbeitslosenversicherung beruhe, seien zum Stichtag 30. Juni 2011 insgesamt 1.054.423 Beschäftigte in Betrieben der Wirtschaftsunterklassen tätig gewesen, die dem Baugewerbe entsprechend dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unter Berücksichtigung der beantragten Einschränkung zuzurechnen seien, und nach der Statistik des Statistischen Bundesamtes seien zum Stichtag 30. Juni 2011 (veröffentlicht in der Fachserie 4 Reihe 5.1, 2011) insgesamt 721.496 Personen in Wirtschaftsunterklassen beschäftigt, die grundsätzlich dem Geltungsbereich des VTV unter Berücksichtigung der großen Einschränkungsklausel entsprechen würden. Zum Grad der Tarifbindung wird in dem Vermerk dann ausgeführt:
„ Nach Auswertung der ….genannten Quellen ergibt sich folgendes Bild:
Datenquelle | Große Zahl | Kleine Zahl | Tarifbindung |
ULAK | 653.466 (Stand 30.9.11) |
431.159 |
66% |
BA | 1.054.423 (Stand 30.6.11) |
40,9% | |
StBa | 721.496 (Stand 30.6.11) |
59,8% |
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In dem Vermerk wird des Weiteren erläutert, aus welchen Gründen die Statistik der ULAK für die Ermittlung der großen Zahl des Geltungsbereichs des VTV eine geeignete und genaue Quelle sei, und dass auf die übrigen Quellen nur zu Kontrollzwecken ein Rückgriff erfolgen könne, weil die Erfassungskriterien dieser Statistiken nicht auf den VTV abstellten. – Der Schlusssatz des Vermerks lautet: „Die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 S.1 Nr. 1 TVG ist unter Zugrundelegung der ULAK-Statistik mit Stand 30. September 2011 mit ca. 66% erfüllt.“ - Wegen des genauen Wortlauts des Vermerks vom 17. Februar 2012 nebst der Anlagen wird auf Bl. 81 bis 90 der Beiakte I verwiesen. -
Am 21. Februar 2012 fand im Dienstgebäude des BMAS in Bonn die öffentliche Sitzung des Tarifausschusses statt. Der Tarifausschuss fasste am 21. Februar 2012 einen Beschluss, in dem er den Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung des VTV mit bestimmten Maßgaben befürwortet. – Es wird auf den Beschluss verwiesen, Bl. 115 Beiakte I. – Über die Sitzung des Tarifausschusses am 21. Februar 2012 fertigte das Referat IIIa6 des BMAS am 27. Februar 2012 einen Vermerk (Bl. 102 bis 103 Beiakte I). – Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr des Freistaates Sachsen erklärte im Schreiben vom 12. April 2012, dass sein eingelegter Einspruch nicht als Einspruch iSd. § 5 Abs. 3 TVG zu werten sei. Im Vermerk des Referates IIIa6 des BMAS vom 27. April 2012 wird zu dem Votum des Tarifausschusses am 21. Februar 2012 Stellung genommen. In diesem Vermerk wird ausgeführt, aus welchen Gründen die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV im öffentlichen Interesse geboten erscheint. – Wegen des konkreten Inhalts des Vermerks vom 27. April 2012 wird auf Bl. 127 bis 128 der Beiakte I verwiesen. –
Das BMAS erklärte in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Baugewerbe vom 3. Mai 2012 den VTV für allgemeinverbindlich. Die Erklärung wurde für das BMAS von dem Ministerialrat Herrn Wolters im Auftrag unterzeichnet. Im Bundesanzeiger wurde die Bekanntmachung vom 3. Mai 2012 am 22. Mai 2012 veröffentlicht. – Wegen des genauen Inhalts der Bekanntmachung vom 3. Mai 2012 und des konkreten Inhalts des Bundesanzeigers vom 22. Mai 2012 wird auf Bl. 134 und Bl. 151 ff. der Beiakte I Bezug genommen. -
Die ULAK hatte die Zahlen über die Anzahl der Betriebe und über die Anzahl der Beschäftigten zum Stichtag 30. September 2011 den Beteiligten zu 4) bis 6) für den Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung des VTV vom 23. Dezember 2011 zur Verfügung gestellt. Dabei hatte die ULAK zum Stichtag 30. September 2011 in den Betrieben, für die bei der ULAK jeweils ein Beitragskonto eröffnet war, insgesamt 519.738 gewerbliche Arbeitnehmer, 101.237 Angestellte und 33.491 Auszubildende, insgesamt also 654.466 unter den persönlichen Geltungsbereich des VTV fallende Beschäftigte, ermittelt. Aufgrund eines
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Schreibfehlers hatte die IG Bau in dem Schreiben vom 14. Februar 2012 an das BMAS die Zahl der Angestellten statt mit 101.237 mit lediglich 100.237 angegeben. Die Zahl 100.237 ist dann ausweislich des Vermerks vom 17. Februar 2012 vom BMAS bei der Ermittlung des 50%-Quorums zugrunde gelegt worden. Die ULAK hatte zum Stichtag 30. September 2011 ferner noch weitere 25.895 gewerbliche Arbeitnehmer ermittelt. Hierbei handelt es sich um gewerbliche Arbeitnehmer, die nach der Ermittlung der ULAK in solchen Betrieben beschäftigt waren, für die bereits ein Beitragskonto eingerichtet, bei denen aber die Baubetriebseigenschaft noch streitig war. Die ULAK hatte auch diese Zahl den Beteiligten zu 4) bis 6) im Vorfeld der Antragstellung vom 23. Dezember 2011 mitgeteilt, diese Zahl blieb aber bei der Antragstellung unberücksichtigt und wurde – ausweislich des Vermerks des BMAS vom 17. Februar 2012 – ebenfalls nicht vom BMAS bei der Ermittlung des 50%-Quorums berücksichtigt.
Bei der ULAK ist eine Abteilung Betriebserfassung eingerichtet. Sie beschäftigt auch Mitarbeiter im Außendienst. Aufgabe der Abteilung Betriebserfassung ist es festzustellen, ob ein Betrieb/eine Betriebsabteilung unter den allgemeinverbindlich erklärten VTV fällt und somit am Sozialkassenverfahren teilzunehmen hat. Die ULAK holt insoweit Informationen ein, indem sie den Bundesanzeiger auswertet. Sie erhält ferner Informationen über Betriebe und die in den Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer von der Bundesagentur für Arbeit in ihrer Funktion als gesetzliche Einzugsstelle für die Winterbeschäftigungs-Umlage. Der Einzug dieser Umlage erfolgt auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung über den Einzug der Winterbeschäftigungs-Umlage zwischen der tariflichen Einzugsstelle und der Bundesagentur für Arbeit. Nachgeordnete Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit prüfen in diesem Zusammenhang, ob ein Betrieb zum Baugewerbe iSd. der Baubetriebs-Verordnung gehört, und leiten das Prüfergebnis in Form der Prüfungsniederschriften an die ULAK weiter. Der ULAK werden ferner Informationen über potentielle Baubetriebe bzw. bezogen auf in solchen Betrieben beschäftigte Arbeitnehmer von den Hauptzollämtern (Finanzkontrolle Schwarzarbeit), von der Deutschen Rentenversicherung Bund, von Gewerbemeldestellen, von Berufsgenossenschaften, von den gesetzlichen Krankenkassen, von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin, von den Handwerkskammern, von Kreishandwerkerkammern, von Innungen, von den Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, von Arbeitgeberverbänden, von Präqualifizierungsstellen, von Bauherren und Auftraggebern von Bauunternehmen, von den Sozialkassen des Berliner Baugewerbes und von der gemeinnützigen Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes erteilt. Nach Eingang der Informationen wird von der ULAK eine Geltungsbereichsprüfung eingeleitet.
Sowohl der ZDB als auch der HDB führten bei ihren Mitgliedsverbänden
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Umfragen durch, um zum Stichtag 30. September 2011 die Zahl der bei ihren Mitgliedsbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer aus Anlass der Feststellung des für eine Allgemeinverbindlicherklärung erforderlichen Quorums zu ermitteln. Der ZDB stellte bei der Verbandsumfrage dabei die Fragen: „1. Wie viele Betriebe waren zum Stichtag 30. September in ihrem Verbandsbereich organisiert und tarifgebunden? 2. Wie viele Arbeitnehmer waren in diesen Betrieben nach eigenen Feststellungen beschäftigt?“ Der HDB wies dabei in der Abfrage darauf hin, dass es um die Feststellung geht, ob „50% der unter den Tarifvertrag fallenden Arbeitnehmer bei den tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz).“ Ferner wurde gebeten, dass die „Doppelbänderverbände“ „die Zahlen aufgeteilt nach Handwerks- und Industrieunternehmen“ mitteilen. Die Zahl der Arbeitnehmer pro Mitgliedsbetrieb wurde sowohl beim HDB als auch beim ZDB zum Teil auf der Grundlage der Bruttolohn- und Gehaltssummen ermittelt, die von den Mitgliedern der Mitgliedsverbände diesen im Rahmen der Beitragsveranlagung oder von den Innungen mitgeteilt wurden. Die auf der Grundlage der Umfragen ermittelte Anzahl der in den Mitgliedsbetrieben des ZDB und die auf der Grundlage der Umfragen ermittelte Anzahl der in den Mitgliedsbetrieben des HDB beschäftigten und unter den persönlichen Geltungsbereich des VTV fallenden Arbeitnehmer wurde in dem Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung des VTV vom 23. Dezember 2011 der Beteiligten zu 4) bis 6) und in dem Schreiben vom 14. Februar 2012, gefertigt von der IG Bau, dem BMAS mitgeteilt.
In dem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Berlin zum Aktenzeichen VG 4 A 83/07 nahm die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft in dem Schreiben vom 12. September 2011 zu verschiedenen ihr gestellten Fragen Stellung. In diesem Schreiben wird ua. angegeben, sie sei nicht in der Lage, zu den genannten Stichtagen Angaben über die Anzahl von Arbeitnehmern, die in den Geltungsbereich eines jeweiligen Tarifvertrages fallen könnten, zu machen. – Wegen des genauen Wortlauts dieses Schreibens wird auf Bl. 801 bis 803 der Akte verwiesen. -
Die Bundesagentur für Arbeit nahm zu dem Beweisbeschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23. Juli 2014 in dem Verfahren zum Aktenzeichen 12 Sa 1002/12 mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 Stellung. In diesem Schreiben heißt es ua.: „In der Beschäftigten-Statistik der Bundesagentur wird daher die Anzahl der Beschäftigten durch die nichtdeckungsgleiche Zuordnung Wirtschaftsbereich - Tarifgeltungsbereich vermengt, so dass eine tarifspezifische, trennscharfe Abbildung, z.B. der Beschäftigtenzahlen im Geltungsbereich BRTV Bau nicht möglich ist. In welchem Umfang es ggf. eine gemeinsame Schnittmenge gibt oder welche konkreten Abweichungen vorliegen, kann die Bundesagentur nicht beurteilen.“ – Wegen des vollständigen Inhalts des Schreibens wird auf Bl. 704 bis 705 der Akte Bezug genommen. -
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Die Beteiligten zu 7) bis 27) sind der Ansicht, sie seien jeweils in dem Verfahren nach § 98 Abs. 1 ArbGG antragsbefugt. Nach Auffassung insbesondere der Beteiligten zu 9), 15), 17) bis 27) genüge für die Antragsbefugnis, dass sie von der ULAK auf Sozialkassenbeiträge in Anspruch genommen werden, obwohl – nach Ansicht dieser Beteiligten - ihr jeweiliger Betrieb nicht unter den Geltungsbereich des VTV falle. Der Beteiligte zu 16) meint, seine Antragsbefugnis sei gegeben, weil seine Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG durch die Allgemeinverbindlicherklärung berührt seien. Es bestehe Tarifkonkurrenz.
Die Beteiligten zu 7) bis 27) halten die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV aus verschiedenen Gründen für unwirksam. Hierzu wird im Wesentlichen vorgebracht:
Die Voraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG aF, wonach die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 vom Hundert der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen müssen, liege nicht vor. Seitens des BMAS sei weder die sog. kleine Zahl noch die sog. große Zahl ausreichend ermittelt worden. Es seien nicht alle verfügbaren Datenquellen ausgeschöpft und auch nicht das gesamte Zahlenmaterial berücksichtigt worden. Nach dem eindeutigen Wortlaut komme es für die sog. große Zahl auf die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer an und nicht etwa nur auf diejenigen, die von seiner Allgemeinverbindlicherklärung für den Fall der erfolgreichen Beantragung erfasst würden. Daher seien die Zahlen der ZVK/ULAK schlechterdings unbrauchbar. Im Übrigen seien die Zahlen der ULAK nur kritisch, wenn überhaupt zu verwerten. Denn die ULAK habe als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien ein Eigeninteresse an der Allgemeinverbindlicherklärung. Die ULAK liefere auch keine Statistik, sondern nur eine empirische Sammlung. Die von der ULAK ermittelten Beschäftigtenzahlen beruhten nicht auf einem akzeptierten oder auch nur justiziablen statistischen Modell, sondern auf einer Zufallssammlung. Sie seien nicht überprüfbar. Auch die von der ULAK angeblich selbst ausgewerteten Quellen könnten nicht zu einer genauen, richtigen oder nur näherungsweise überzeugenden Zahl führen. Die Auswertungen durch die ULAK bräuchten teilweise eine erhebliche Zeit, ferner beruhten sie auf nicht aufklärbaren Zufällen oder willkürlichen Anfragen. Dies zeigten auch die vielen von der ULAK geführten Klageverfahren. Es sei auch nicht bekannt, wie viele Betriebe oder Betriebsabteilungen, die vom allgemeinverbindlich erklärten Teil des VTV erfasst werden, sich der Beitragspflicht entziehen, weil sie angesichts der Konturlosigkeit des VTV gar nicht wüssten, dass sie einer Beitragspflicht unterliegen. Obwohl für die Ermittlung des erforderlichen Quorums alle Erkenntnisquellen heranzuziehen seien, seien von dem BMAS die Erkenntnisse der Bundesagentur für Arbeit nicht berücksichtigt worden, die Zahlen seien nicht gewichtet und gewürdigt worden. Es hätten auch Auswertungen und Erkenntnisbeiträge der Bauberufsgenossenschaften, der
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Hauptzollämter, der Rentenversicherer, der Handwerkskammern, der Industrie- und Handelskammern, der Innungen und der Gewerbeämter berücksichtigt werden müssen. Die herangezogene Statistik des Statischen Bundesamtes sei unbrauchbar, weil sie in einem großen Teil des bekanntermaßen überwiegend kleinbetrieblich geführten Bauhandwerks überhaupt keine Beschäftigtenzahlen der Unternehmen erfasse, die weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigen. Die Zahlen der Bundesagentur und des Statistischen Bundesamtes wiesen darauf hin, dass die Zahlen der ULAK unzutreffend seien. Das BMAS habe ferner die in Deutschland arbeitenden ausländischen Arbeitnehmer sowie Scheinselbständige und Schwarzarbeiter und weitere Erkenntnisquellen, wie den Deutschen Handwerkskammertag, Zentralverband des Deutschen Handwerks, die Minijob-Zentrale, die Krankenkassen und die Zahlen der Bauberufsgenossenschaft nicht berücksichtigt. Eine Überprüfung der sog. kleinen Zahl durch das BMAS fehle völlig. Hinsichtlich der „Kleinen Zahl“ reiche eine Mitgliederbefragung durch den HDB und den ZDB nicht aus. Die erhobene „Kleine Zahl“ sei zu hoch, da sie nicht einmal Doppelmitgliedschaften ausschließe, obwohl solche vorkämen. Auch bestehe bei beiden Verbänden die Möglichkeit von OT-Mitgliedschaften, was bei der Befragung nicht berücksichtigt worden sei.
Im Übrigen sei auch kein öffentliches Interesse an der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV gegeben. Das Sozialkassenverfahren sei überflüssig. Eine Fluktuation der Arbeitnehmer sei überhaupt nicht belegbar und auch nicht gravierender als auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung verstoße ferner gegen höherrangiges Recht, namentlich Art. 11 EMRK, Art. 70-75 GG, und Art. 3 GG. Den Tarifvertragsparteien des VTV fehle zumindest teilweise die Tarifzuständigkeit.
Nach Ansicht einiger Beteiligten sei auf das Verfahren zur Allgemeinverbindlicherklärung § 24 VwVfG anzuwenden. Da das BMAS fehlerhaft ermittelt habe, sei die Allgemeinverbindlicherklärung bereits aus diesem Grund unwirksam. Die Durchführungsverordnung zum Tarifvertragsgesetz sei aufgrund Verfassungswidrigkeit von § 11 TVG unwirksam.
Im Rahmen der Amtsermittlung müssten, so insbesondere die Beteiligten zu 19) bis 23), die relevanten Zahlen der Bau-Berufsgenossenschaft und der Bundesagentur für Arbeit für den Zeitrahmen 2012 angefordert werden, bzw. dazu ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, wie viele Versicherte in der gesetzlichen Unfallversicherung und in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung tatsächlich bauberufliche Tätigkeiten iSd. VTV im Jahr 2012 ausgeübt haben.
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Das BMAS) ist der Ansicht, die Allgemeinverbindlicherklärung sei wirksam. Es sei nur das verwertbare, und damit das vorhandene, statistische Material auszuwerten. Es sei nur möglichst genau auszuwerten, es sei sorgfältig zu schätzen. Das BMAS habe sich nicht nur auf die Zahlen der ULAK verlassen, vielmehr alle in Betracht kommenden Datenquellen reflektiert und die für das Quorum relativ genauesten, den tariflichen Anforderungen relativ am besten gerecht werdenden Datenquellen miteinander verglichen und schließlich die „mit Abstand genauesten“ beurteilt. Dies ergebe sich auch aus seinen Vermerken. Nach seinen Informationen verlasse sich die ULAK auch nicht auf die tariflichen Meldepflichten, sondern werte kontinuierlich die im Bundesanzeiger veröffentlichten Unternehmensmeldungen, Mitteilungen der Handwerkskammern und der Berufsgenossenschaften aus. Die ULAK erhalte des weiteren Hinweise aus der Prüftätigkeit der Arbeitsverwaltung, von den Hauptzollämtern, der Rentenversicherung und aus eigenen Betriebsprüfungen. Berücksichtigt würden von der ULAK auch Hinweise von Wettbewerbern, Tarifvertragsparteien, anderen Arbeitgeberorganisationen, Innungen und Kreishandwerkerschaften. Rückgriffe auf andere Statistiken erfolgten außerdem zu Kontrollzwecken. Maßgebend für die Erfüllung des Quorums sei nur die Würdigung durch das BMAS in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Der Erlass der Allgemeinverbindlicherklärung müsse vom BMAS nicht begründet werden, das BMAS müsse nur die gesetzlichen Voraussetzungen prüfen. Im Übrigen würden auch Befragungen oder Erhebungen von Daten durch das BMAS nicht zu besseren Erkenntnisquellen führen.
Die ULAK meint, ihr Zahlenmaterial sei die „geborene“ Erkenntnisquelle der nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG aF erforderlichen Daten zur Prüfung der großen Zahl. Sie verlasse sich nicht allein auf die Erfüllung der in §§ 5 und 6 VTV vorgesehenen Meldepflichten, sondern werte kontinuierlich sämtliche überhaupt verfügbaren Hinweise auf die Existenz von Baubetrieben aus und gehe diesen nach. Wenn überhaupt irgendein verfügbares statistisches Zahlenmaterial den Geltungsbereich der Tarifverträge für das Baugewerbe in etwa widerspiegeln könne, dann seien es die Erhebungen des Statistischen Bundesamtes. Diese Zahlen könnten zu Kontrollzwecken dienen. Es sei hier aber zu berücksichtigen, dass die vom Statistischen Bundesamt erfassten Beschäftigtenzahlen nicht der Personenzahl entsprechen würden, die dem persönlichen Geltungsbereich des VTV entspreche, sondern weit darüber hinausgehe. Es seien auch die tätigen Inhaber und mithelfenden Familienangehörige in den Zahlen enthalten. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass Kleinbetriebe des Ausbaugewerbes nicht erfasst seien. Sie nehme an, dass in Betrieben mit mindestens zehn tätigen Personen nur 50% der Beschäftigten in dem Ausbaugewerbe erfasst seien und die restlichen 50% in Kleinbetrieben mit ein bis neun Arbeitnehmern beschäftigt werden. Wenn die Beschäftigtenzahl des Statistischen Bundesamtes korrigiert
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werde, indem die Kleinbetriebslücke im Ausbaugewerbe geschlossen werde, und die Zahl der Betriebsinhaber herausgerechnet werde, ergebe sich eine große Zahl aller Beschäftigten von 752.852, so dass auch unter Zugrundelegung der Zahlen des Statistischen Bundesamtes der prozentuale Anteil der in tarifgebundenen Betrieben Beschäftigten über 50%, nämlich 57,3% betrage. Zu berücksichtigen sei allerdings auch, dass die Zahlen des Statistischen Bundesamtes überhöht seien, weil sie nicht die notwendigen Differenzierungen bezogen auf den Geltungsbereich des VTV im Bereich des Ausbaugewerbes ermöglichten. Die weiteren Datenquellen würden nicht annäherungsweise den Geltungsbereich der Tarifverträge für das Baugewerbe widerspiegeln. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass eine exakte Feststellung der Zahlen nahezu unmöglich erscheine. Ein öffentliches Interesse an der Allgemeinverbindlicherklärung bestehe. Es bestehe weiter eine hohe Fluktuation im Baugewerbe. Die verfolgten Ziele seien sozialpolitisch wünschenswert bzw. würden anerkannten gesetzlichen Zielen dienen.
Der HDB vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung würden vorliegen. Das 50%-Quorum sei erfüllt. Es sei hierbei auch die sog. große Einschränkungsklausel zu berücksichtigen. Aufgrund der von ihm per 30. September 2011 bei seinen Mitgliedsverbänden erhobenen Daten und aufgrund der Fragestellungen sei es auszuschließen, dass eine doppelte, also gleichzeitige Erhebung von Daten des ZDB und des HDB erfolge. Die Behauptungen, die große Zahl sei nicht zutreffend ermittelt worden, sei substanzlos. Ein öffentliches Interesse an der Allgemeinverbindlicherklärung sei im Blick auf die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtung gegeben.
Der ZDB ist ebenfalls der Ansicht, die Allgemeinverbindlicherklärung sei wirksam. Das BMAS habe alle verfügbaren Datenquellen ausgeschöpft und ausgewertet. Die hohe Genauigkeit des Zahlenwerkes werde durch die Auswertung des Zahlenmaterials des Statistischen Bundesamtes bestätigt. Die Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur stelle keine taugliche Grundlage für die Prüfung des 50%-Quorums dar. Er selber habe eigene Feststellungen zur Ermittlung der sog. kleinen Zahl getroffen. Die von ihm ermittelte Zahl sei nicht zu hoch. Dies entbehre bereits deshalb jeder Plausibilität, wie die Mitgliedsbetriebe schon aus eigenem Interesse keine zu hohen Beschäftigtenzahlen an die Arbeitgeberverbände meldeten, weil die Beschäftigtenzahl und die Bruttolohnsummen der Beitragsveranlagung zugrunde liegen würden.
Die Beteiligten zu 7) bis 27) beantragen,
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festzustellen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 18. Dezember 2009 in den Fassung des Änderungstarifvertrages vom 21. Dezember 2011 gemäß der Bekanntmachung vom 3. Mai 2012, veröffentlich im Bundesanzeiger vom 22. Mai 2012, unwirksam ist.
Die ULAK zu 3) beantragt,
festzustellen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 18. Dezember 2009 in den Fassung des Änderungstarifvertrages vom 21. Dezember 2011 gemäß der Bekanntmachung vom 3. Mai 2012, veröffentlich im Bundesanzeiger vom 22. Mai 2012, wirksam ist.
Das BMAS, der ZDB, der HDB und die IG Bau haben von einer Antragstellung abgesehen.
Die – ursprünglich – Beteiligte zu 1) hat ebenfalls keinen Antrag in diesem Verfahren mehr gestellt.
Der Inhalt des Verwaltungsverfahrens IIIa6-31241-Ü-14b/66 (Band I und Band II) wurde dem Landesarbeitsgericht in Kopie vom BMAS zur Verfügung gestellt. Die Akte war Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens, die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Kenntnisnahme durch die Möglichkeit der Akteneinsicht und durch Übersendung eines Datenträgers.
Das Gericht hat durch Beschluss vom 13. März 2015 die Beteiligten zu 3), 4) und 5) gebeten, zu bestimmten Fragen, die die Ermittlung der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG aF betreffen, Stellung zu nehmen. – Es wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen, Bl. 578 bis 579 der Akte. -
Die ULAK hat mit Schriftsatz vom 22. April 2015 zu den Fragen Stellung genommen. Sie hat ua. angegeben, aufgrund der Art und Weise der Betriebsprüfung und Betriebserfassung dürfte der Anteil der Betriebe, die sich der Beitragspflicht entziehen würden, äußerst gering sein. Dieser Anteil dürfte unter 5% liegen. Die Hauptformen der Schwarzarbeit seien die Nichtmeldung von tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Diese wirke sich aber nicht auf die Zahl der gemeldeten Betriebe und der gemeldeten Beschäftigten aus. Sie gehe davon aus, dass im Jahr 2011 etwa die Hälfte der
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Erfassungsvorgänge aufgrund von Selbstanmeldungen und Statusanfragen der betroffenen Arbeitnehmer angelegt worden seien, die andere Hälfte aufgrund von eigenen Recherchen oder aufgrund von Informationen Dritter. Soweit noch Rechtsstreitigkeiten über die Baubetriebseigenschaft iSd. Geltungsbereichs des VTV geführt würden, würden diese Betriebe erfasst. Der Anteil der Betriebe und der darin Beschäftigten liege bei 4 %. Die Beschäftigtenzahl beruhe in erster Linie auf den abzugebenden Meldungen. Die Zahl der „nicht gemeldeten“ Beschäftigten müsse geschätzt werden. Soweit die Bruttolohnsumme des Betriebs bekannt sei, werde aufgrund der durchschnittlichen Bruttostundenlöhne die Zahl der Arbeitnehmer errechnet. Soweit Meldungen aus der Vergangenheit vorliegen, sei die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl der letzten 12 Monate zugrunde gelegt worden. Habe die zuletzt gemeldete Arbeitnehmerzahl über diesem Durchschnittswert gelegen, sei die höhere Arbeitnehmerzahl zugrunde gelegt worden. Habe keine dieser Möglichkeiten der Schätzung bestanden, sei auf weitere vorliegende Informationen zurückgegriffen worden, zB. Prüfberichte der Arbeitsverwaltung, Auskünfte der gesetzlichen Krankenkassen und Gewerbeämter. - Es wird wegen der konkreten Beantwortung der Fragen auf den Schriftsatz vom 22. April 2015, insbesondere auf die Seiten 12 bis 15 (Bl. 685 bis 688 der Akte), Bezug genommen. –
Mit Schriftsatz vom 22. April 2015 hat der HDB zu den Fragen Stellung genommen. Er gibt hierzu ua. an, es seien für die Ermittlung der sog. kleinen Zahl von ihm nur Mitglieder gezählt worden, die unter den VTV Bau fielen. Seine Mitgliedsverbände wüssten aus der arbeitsrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Beratung ihrer Mitgliedsbetriebe, wann im Einzelfall keine Tarifbindung bestehe. Mitglieder ohne Tarifbindung seien nicht gezählt worden. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass ein Mitglied auch Mitglied des ZDB sei. Im Hinblick auf die doppelten Verbandsbeiträge dürfte dies in der Praxis aber so gut wie gar nicht vorkommen. -Es wird wegen der konkreten Beantwortung der Fragen auf den Schriftsatz vom 22. April 2015, insbesondere auf die Seiten 4 bis 6 (Bl. 658 bis 660 der Akte), Bezug genommen. –
Der ZDB hat mit Schriftsatz vom 22. April 2015 zu den Fragen Stellung genommen. Er gibt hierzu ua. an, er habe bei der Ermittlung der sog. kleinen Zahl nur Mitglieder gezählt, die unter den VTV-Bau fielen. Es sei nur nach den organisierten und tarifgebundenen Mitgliedsbetrieben gefragt worden. Soweit überhaupt OT-Mitgliedschaften angeboten würden, seien diese nicht mitgezählt worden. Es könnten zwar Doppelmitgliedschaften nicht generell ausgeschlossen werden, der Anteil solcher Betriebe werde aber für äußerst gering gehalten. - Es wird wegen der konkreten Beantwortung der Fragen auf den Schriftsatz vom 22. April 2015, insbesondere auf die Seiten 7 bis 8 (Bl. 668 bis 669 der Akte), Bezug genommen. –
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Sitzungsniederschrift vom 9. Juli 2015 Bezug genommen.
B. Es wird festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18. Dezember 2009 idF des Änderungstarifvertrages vom 21. Dezember 2011 gemäß der Bekanntmachung vom 3. Mai 2012 wirksam ist (vgl. § 98 Abs. 4 Satz 3 ArbGG). Aufgrund der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung sind die Anträge der Beteiligten zu 7) bis 27) zurückzuweisen.
I. Das Beschlussverfahren zur Feststellung der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV ist wirksam eingeleitet worden und zulässig.
1. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nach § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG eröffnet. Gemäß § 2a Abs. 2 ArbGG findet das Beschlussverfahren statt. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ist für das Beschlussverfahren gemäß § 98 Abs. 2 ArbGG als erstinstanzliches Gericht zuständig (vgl. GK-ArbGG-Ahrendt; § 98 Rdz.19). Die Allgemeinverbindlicherklärung ist durch das BMAS erklärt worden. Dieses hat seinen Dienstsitz jedenfalls auch in Berlin.
2. An dem Beschlussverfahren ist gemäß § 98 Abs. 3 Satz 3 ArbGG das BMAS zu beteiligen. Ferner sind gemäß § 98 Abs. 3 Satz 1 ArbGG iVm. der entsprechenden Anwendung des § 83 Abs. 3 ArbGG die ULAK und die Beteiligten zu 7) bis 27) bereits deshalb zu beteiligen, weil sie selber Anträge auf Feststellung der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung gestellt haben. Nach Ansicht der Kammer sind ferner die Tarifvertragsparteien, also der ZDB, der HDB und die IG Bau, Beteiligte in diesem Beschlussverfahren (vgl. auch Maul-Satori NZA 2014, 1305; BeckOK/Poeche ArbGG § 98 Rn. 6, Stand 1. Juni 2015; aA wohl ErfK/Koch 15. Aufl. § 98 ArbGG Rn. 5). Denn die Entscheidung über die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV berührt unmittelbar die Rechtsstellung der Tarifvertragsparteien, da sie sich auf die Funktionsfähigkeit der von den Tarifvertragsparteien geschaffenen gemeinsamen Einrichtung auswirken kann. Die ehemalige Beteiligte zu 1) ist nicht mehr an dem Verfahren zu beteiligen, weil sie keinen Antrag mehr gestellt hat.
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3. Das Beschlussverfahren ist in zulässiger Weise eingeleitet worden. Der Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung ist von mehreren Antragstellern gestellt worden, die gemäß § 98 ArbGG antragsbefugt sind.
a) Die ULAK ist gemäß § 98 Abs. 6 Satz 2 ArbGG antragsberechtigt. Denn das Hessische Landesarbeitsgericht hat durch zwei rechtskräftige Beschlüsse Urteilsverfahren ausgesetzt mit der Begründung, die Entscheidung des Rechtsstreites hänge von der hier streitgegenständlichen Allgemeinverbindlicherklärung ab. Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, aber auch aus Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass beide Parteien des ausgesetzten Rechtsstreites antragsberechtigt sind, und daher sowohl ein Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit als auch ein Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der für das Hauptsacheverfahren vorgreiflichen Allgemeinverbindlicherklärung in dem Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG iVm. § 98 ArbGG gestellt werden kann.
b) Antragsbefugt sind ferner die Beteiligten zu 7), 8), 10), 11) und 16), aber nach Ansicht der Kammer auch die Beteiligte zu 27).
aa) Nach § 98 Abs. 1 ArbGG ist antragsbefugt jede natürliche oder juristische Person sowie eine Gewerkschaft oder Vereinigung von Arbeitgebern, sofern sie geltend macht, durch die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Formulierung „in absehbarer Zeit“ ist § 47 Abs. 2 VwGO entlehnt (vgl. BR-Drs. 147/14, 49). Zur dortigen Regelung hat das BVerwG entschieden, es sei ausreichend aber auch erforderlich, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er in seinen subjektiven Rechten verletzt wird (vgl. ua. BVerwG 30. August 2013 - 9 BN 2/13 - NVwZ-RR 2013, 1014 mwN, vgl. auch Maul-Satori NZA 2014, 1305; ErfK/Koch § 98 ArbGG Rn. 3; GK-ArbGG/Ahrendt Stand November 2014 § 98 Rn. 4).
(1) Danach ist die Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 1 ArbGG jedenfalls dann gegeben, wenn sich aus dem Vorbringen des Antragstellers/der Antragstellerin ergibt, dass er/sie einen Betrieb unterhält, der unter den von der streitgegenständlichen Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Geltungsbereich des VTV fällt, und selber nicht gemäß § 3 TVG tarifgebunden ist. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV werden in diesem Fall dem Antragsteller/der Antragstellerin verschiedene Pflichten auferlegt (vgl. 5 Abs. 4 TVG).
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(2) Antragsbefugt sind ferner die Tarifvertragsparteien konkurrierender Tarifverträge, da sie durch den Erlass der Allgemeinverbindlicherklärung in ihrer Koalitionsbetätigungsfreiheit beeinträchtigt sein können (vgl. BVerwG 28. Januar 2010 – 8 C 38/09 – Rn. 36ff., NZA 2010, 1137; Düwell NZA-Beil. 2011, 80; BeckOK/Poeche ArbGG § 98 Rn. 3).
bb) Aus dem Vorbringen der Beteiligten zu 7), 8), 10), 11) und 27) ergibt sich, dass sie im Jahr 2012 jeweils einen Betrieb unterhielten, der unter den insoweit für allgemeinverbindlich erklärten Geltungsbereich des VTV unterfiel. Der Betrieb der Beteiligten zu 7) unterfiel im Jahr 2012 dem VTV gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 29 VTV, der Betrieb der Beteiligten zu 8) unterfiel im Jahr 2012 dem VTV gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 15 VTV, der Betrieb der Beteiligten zu 10) unterfiel im Jahr 2012 dem VTV gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 29 VTV, der Betrieb der Beteiligten zu 11) unterfiel im Jahr 2012 dem VTV gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 5 VTV und der Betrieb der Beteiligten zu 27) unterfiel im Jahr 2012 dem VTV gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV.
cc) Der Beteiligte zu 16) hat unter Hinweis auf seine Satzung, wonach der Verband teilweise auch im Geltungsbereich des VTV tätig werden kann, sich darauf berufen, seine Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG auf Abschluss eigener Tarifverträge würden aufgrund der Allgemeinverbindlichkeit des VTV beeinträchtigt.
c) Zweifelhaft ist nach Ansicht der Kammer aber, ob die Beteiligten zu 9), 12) bis 15), 17) bis 26) iSd. § 98 Abs. 1 ArbGG antragsbefugt sind. Denn aus ihrem Vortrag ergibt sich nicht, dass sie einen Betrieb unterhalten, der im Jahr 2012 unter den für allgemeinverbindlich erklärten VTV fiel. Trotz gerichtlicher Auflage ist ein entsprechender Vortrag nicht in substantiierter Weise erfolgt.
aa) Die Beteiligten zu 9), 15), 18) bis 26) begründen ihre Antragsbefugnis damit, dass sie von der ULAK für das Jahr 2012 auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Anspruch genommen werden. Diese Beteiligten machen selber geltend, ihr Betrieb unterfalle nicht dem Geltungsbereich des VTV. Die Beteiligten zu 14) und 17) tragen lediglich vor, sie seien von der ULAK in anderen Zeiträumen auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Anspruch genommen worden. Auch diese Beteiligten vertreten die Ansicht, ihr Betrieb unterfalle nicht dem Geltungsbereich des allgemeinverbindlich erklärten VTV.
bb) Wenn der Betrieb eines Antragstellers/einer Antragstellerin nicht unter den Geltungsbereich des für allgemeinverbindlich erklärten VTV fällt, dann wird diese Person aber nicht durch die Allgemeinverbindlicherklärung oder deren Anwendung in seinen/ihren Rechten verletzt bzw. in absehbarer Zeit verletzt. Die Allgemeinverbindlicherklärung bzw.
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deren Anwendung kann in diesem Fall selbst gar nicht zu einer Rechtsverletzung des Antragstellers/der Antragstellerin führen, da sich die Wirkungen der Allgemeinverbindlicherklärung auf diese Personen nicht erstrecken können (vgl. § 5 Abs. 4 TVG). Der Antragsteller/die Antragstellerin wird lediglich in seiner/ihrer Rechtsposition beeinträchtigt, weil eine andere Person aufgrund einer unzutreffenden Rechtsauffassung ihm/ihr gegenüber Ansprüche geltend macht oder machen könnte. Nach Ansicht der Kammer ist es auch nicht aufgrund des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebotes, einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren, erforderlich, der von der ULAK in Anspruch genommenen Person, die selber bestreitet, unter den Geltungsbereich des VTV zu fallen, und auch keine Tatsachen vorträgt, aus denen sich das Unterfallen unter den betrieblichen Geltungsbereichs des VTV ergibt, eine Antragsbefugnis gemäß § 98 Abs. 1 ArbGG einzuräumen (aA LAG Berlin-Brandenburg 17. April 2015 – 2 BVL 5001/14 und 2 BVL 5002/14). Denn der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin wird ausreichend durch die Regelung in § 98 Abs. 6 Satz 2 ArbGG geschützt. In einem Urteilsverfahren ist nämlich zu prüfen, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Zahlungspflicht nach dem VTV bestehen, der Betrieb also unter den Geltungsbereich des allgemeinverbindlich erklärten VTV fällt. Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat die Möglichkeit in dem Urteilsverfahren Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung ergeben (vgl. hierzu BAG 7. Januar 2015 – 10 AZB/14 – NZA 2015, 237). In diesem Fall hat das Arbeits- bzw. Landesarbeitsgericht, wenn es der Auffassung ist, der Betrieb unterfalle dem Geltungsbereich des VTV und ein Anspruch sei begründet, den Rechtsstreit nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG auszusetzen, ohne dass insoweit ein Ermessen besteht. Die Parteien können dann das Verfahren nach § 98 ArbGG durch einen entsprechenden Antrag einleiten. Es kann weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 98 ArbGG entnommen werden, dass durch diese gesetzliche Neuregelung die Rechtsstellung der Parteien, die in einem Urteilsverfahren sowohl über die Anwendung eines allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages als auch über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung streiten, verbessert und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, eine „vorsorgliche Überprüfung“ der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung gemäß § 98 Abs. 1 ArbGG durchführen zu lassen.
d) Bezogen auf die Beteiligte zu 12) erscheint die Antragsbefugnis deshalb äußerst zweifelhaft, weil diese sich lediglich auf abgetretene Ansprüche beruft und damit durch die Allgemeinverbindlicherklärung und deren Anwendung selber gar nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt werden kann. Die Beteiligte zu 13) macht lediglich geltend, die ULAK habe ihr gegenüber nicht erklärt, dass sie nicht sozialkassenpflichtig ist. Damit hat die Beteiligte zu 13) keine Tatsachen vorgetragen, denen zu entnehmen ist, dass sie gegenwärtig oder
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jedenfalls in absehbarer Zeit durch die Allgemeinverbindlicherklärung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt wird.
e) Es bedarf nach Auffassung der Kammer aber keiner abschließenden Entscheidung, ob die Beteiligten zu 9), 12) bis 15), 17) bis 26) antragsbefugt sind. Denn aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Verfahrens nach § 98 ArbGG und der in § 98 Abs. 3 Satz 1 ArbGG geregelten „inter omnes“ Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung ist nicht zwingend über die Zulässigkeit eines Antrages eines notwendigen Streitgenossen zu entscheiden, wenn jedenfalls das Verfahren durch einen anderen notwendigen Streitgenossen, der antragsbefugt ist, in zulässiger Weise eingeleitet und durchgeführt wird. Denn in diesem Fall ist durch das Gericht in der Sache selber eine Entscheidung zu treffen. Die Rechtskraft der Entscheidung erstreckt sich auch auf die Person, die einen unzulässigen Antrag gestellt hat. Da das Verfahren gerichtskostenfrei ergeht, besteht auch insoweit keine Notwendigkeit, zwingend vorab über die Zulässigkeit eines Antrags zu entscheiden.
II. Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18. Dezember 2009 idF des Änderungstarifvertrages vom 21. Dezember 2011 gemäß der Bekanntmachung vom 3. Mai 2012 ist wirksam.
1. Der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18. Dezember 2009 idF des Änderungstarifvertrages vom 21. Dezember 2011 ist von dem BMAS als zuständiger Behörde im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss in einem den Anforderungen des § 5 TVG aF, § 11 Nr. 2 TVG iVm. der DVO-TVG entsprechenden Verfahren für allgemeinverbindlich erklärt worden. Dies ergibt sich aus dem Inhalt der beigezogen Akte zum Verfahren IIIa6-31241-Ü-14b/66. § 11 TVG entspricht im Übrigen den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG.
a) Die IG Bau hat im eigenen sowie im Namen und in Vollmacht der beiden anderen Tarifvertragsparteien, nämlich des HDB und des ZDB, den Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung mit der vorgegebenen Einschränkung beantragt. Der Antrag ist entsprechend § 4 DVO-TVG im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden (Bekanntmachung vom 10. Januar 2012, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 9 vom 17. Januar 2012), wobei auf die Möglichkeit der Rückwirkung hingewiesen und eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme von mindestens drei Wochen bestimmt worden war. Auch das weitere Verfahren nach § 4 Abs. 1 DVO-TVG ist eingehalten worden. Der Tarifausschuss ist gemäß § 6 DVO-TVG ordnungsgemäß vom BMAS berufen und die Bekanntmachung vom
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10. Februar 2012 über die Festsetzung eines Termins zur Verhandlung ua. über den in der Bekanntmachung vom 10. Januar 2012 bezeichneten Tarifvertrag ist im Bundesanzeiger Nr. 26 vom 15. Februar 2012 veröffentlicht worden. Am 21. Februar 2012 fand die öffentliche Sitzung des Tarifausschusses statt, und damit nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme. Durch diese Vorgehensweise ist den in § 5 Abs. 2 TVG aF genannten Personen die dort geforderte Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
b) Die Allgemeinverbindlicherklärung gemäß der Bekanntmachung vom 3. Mai 2012 erfolgte durch das BMAS auf der Grundlage des Beschlusses des Tarifausschusses vom 21. Februar 2012 in dessen Einvernehmen. Es bedurfte nicht der Zustimmung der Bundesregierung gemäß § 5 Abs. 3 TVG aF, weil das Staatsministerium für W., A. und V. des Freistaates Sachsen im Schreiben vom 12. April 2012 erklärt hatte, dass sein eingelegter Einspruch nicht als Einspruch iSd. § 5 Abs. 3 TVG zu werten sei. Die Bekanntmachung wurde für das BMAS von dem Ministerialrat Herrn W. im Auftrag unterzeichnet. Im Bundesanzeiger wurde die Bekanntmachung vom 3. Mai 2012 am 22. Mai 2012 mit dem erforderlichen Inhalt veröffentlicht.
2. Die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr 1 und Nr. 2 TVG aF für eine Allgemeinverbindlicherklärung des VTV liegen vor. Die tarifgebundenen Arbeitgeber beschäftigten im Zeitpunkt der Bekanntmachung über die streitgegenständliche Allgemeinverbindlicherklärung nicht weniger als 50 vom Hundert der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer und die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint im öffentlichen Interesse geboten.
a) Im Zeitpunkt der Bekanntmachung der streitgegenständlichen Allgemeinverbindlicherklärung lag die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG aF vor. Nach Überzeugung der Kammer beschäftigten die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 vom Hundert der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer.
aa) In einem nach § 98 ArbGG von einer antragsbefugten Person in zulässiger Weise eingeleiteten Beschlussverfahren ist vom Landesarbeitsgericht von Amts wegen und unter Anwendung des im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geltenden Untersuchungsgrundsatzes zu prüfen, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG aF tatsächlich im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung vorlagen.
(1) Die Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 TVG setzt dabei nicht voraus, dass von den Beteiligten in dem Beschlussverfahren Tatsachen
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vorgetragen werden, die ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung begründen. Eine entsprechende Prüfungsvoraussetzung wird in § 98 ArbGG nicht normiert. Ein solches Erfordernis würde auch dazu führen können, dass das Gericht die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung mit der Wirkung „inter omnes“ nach § 98 Abs. 4 Satz 1 ArbGG feststellen müsste, wenn der Antragsteller keine ernsthaften Zweifel vorgetragen hat, ohne aber in der Sache selbst geprüft zu haben, ob die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 Abs. 1 TVG vorliegen. Dies widerspricht erkennbar dem Gesetzeszweck des § 98 ArbGG. Ob allerdings die Zulässigkeit eines Antrages nach § 98 Abs. 1 ArbGG gegebenenfalls voraussetzt, dass der Antragsteller auch Anhaltspunkte dafür vorträgt, weshalb aus seiner Sicht die Allgemeinverbindlicherklärung unwirksam ist, kann hier dahingestellt bleiben. Denn eine solche (Zulässigkeits-)Voraussetzung kann jedenfalls nicht angenommen werden, wenn eine Person nach § 98 Abs. 6 Satz 2 ArbGG antragsbefugt ist und einen entsprechenden Antrag nach § 98 ArbGG gestellt hat. Andernfalls würde der Antragsteller aufgrund des ausgesetzten Urteilsverfahrens ggf. rechtlos gestellt.
(2) Es ist von Amts wegen durch das Gericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG aF vorliegen. Dem BMAS kommt insoweit kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zu, der nur eine eingeschränkte gerichtliche Überprüfung zuließe. Die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen ist im Verhältnis zu den ohne sie nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein Rechtsetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung, der seine eigenständige Rechtsgrundlage in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz findet (vgl. zB nur BVerfG 15. Juli 1980 – 1 BvR 24/74 und 1 BvR 439/79 – zu B I der Gründe, BVerfGE 55, 7, 20; BAG 28. März 1990 – 4 AZR 536/89 – Juris-Rn. 16, NJW 1990, 3036; 12. Oktober 1988 – 4 AZR 244/88 – Juris-Rn. 17 mwN, ZTR 1989, 108). Bei der Normsetzung durch die Tarifvertragsparteien handelt es sich um Gesetzgebung im materiellen Sinn. Die Nachprüfung der Entscheidung über die Allgemeinverbindlicherklärung obliegt den dafür zuständigen Gerichten für Arbeitssachen (vgl. nur BVerfG 15. Juli 1980 – 1 BvR 24/74 und 1 BvR 439/79 – zu B III der Gründe, aaO; BAG 12. Oktober 1988 – 4 AZR 244/88 – Juris-Rn. 17,aaO).
(3) Da es sich bei der Allgemeinverbindlicherklärung um einen Rechtssetzungsakt eigener Art handelt, finden die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, und damit die §§ 22 ff. VwVfG, keine Anwendung. Aufgrund der durch die Arbeitsgerichte von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG aF vorliegen, besteht auch keinerlei Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung des § 24 VwVfG, um die Rechte der von der Allgemeinverbindlichkeit betroffenen Personen zu schützen.
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bb) Zur Bestimmung, ob das Quorum von mindestens 50 % erreicht ist, ist die Anzahl der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer (sog. „Große Zahl“), und die Anzahl der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer, die von den aufgrund Verbandsmitgliedschaft an diesen Tarifvertrag tarifgebundenen Arbeitgebern (sog. „Kleine Zahl“) beschäftigt werden, ins Verhältnis zu setzen. Für die Ermittlung der sog. großen Zahl, also der Zahl der Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen, kommt es bezogen auf den streitgegenständlichen VTV nur auf die Zahl der Arbeitnehmer an, die in Betrieben bzw. Betriebsabteilungen beschäftigt sind, die von der beantragten Allgemeinverbindlicherklärung auch erfasst werden und die ferner unter den persönlichen Geltungsbereich nach § 1 Abs. 3 VTV fallen. Demnach sind Arbeitnehmer, die in Betrieben bzw. Betriebsabteilungen beschäftigt werden, auf die sich nach dem Antrag der Tarifvertragsparteien vom 23. Dezember 2011 die Allgemeinverbindlicherklärung gerade nicht erstrecken soll (vorliegend also bezogen auf die sog. große Einschränkungsklausel), nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt die Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG aF.
(1) Entgegen der Ansicht insbesondere der Beteiligten zu 7) bis 11) steht diese Auslegung mit dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG im Einklang. Die Formulierung „unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer“ bringt zum Ausdruck, dass es gerade auf die Arbeitnehmer ankommt, für die der Tarifvertrag dann (normativ) gilt. Ein nicht gemäß § 3 TVG tarifgebundener Arbeitnehmer unterfällt nicht dem Geltungsbereich eines Tarifvertrages. Er wird vom Geltungsbereich eines Tarifvertrages überhaupt erst erfasst, wenn der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wird (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 TVG). Damit wird aber deutlich, dass für die Ermittlung der sog. großen Zahl es nur auf solche Arbeitnehmer ankommt, auf die sich die Wirkung der Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt und die dazu führt, dass die Rechtsnormen des Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auf diese Arbeitnehmer zur Anwendung gelangen. Wenn demnach von den Tarifvertragsparteien beantragt wird, den Tarifvertrag nur mit Einschränkungen für allgemeinverbindlich zu erklären, kommt es für die Ermittlung der sog. großen Zahl nur auf die Arbeitnehmer an, die in den Betrieben bzw. Betriebsabteilungen beschäftigt sind, auf die sich die Allgemeinverbindlicherklärung unter Berücksichtigung der beantragten Einschränkung erstreckt.
(2) Dieses Auslegungsergebnis wird durch den Sinn und Zweck der Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG bestätigt. Mit dem 50-Prozent-Quorum wird dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen (vgl. im Einzelnen Löwisch/Rieble TVG 3. Auflage § 5 Rn. 120). Durch die Allgemeinverbindlicherklärung soll nicht von einer
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Minderheit einer Mehrheit, die den Tarifvertrag nicht anwendet, die Normen des Tarifvertrags oktroyiert werden. Das entsprechende Verhältnis von Mehrheit und Minderheit kann sich nach diesem Sinn und Zweck aber nur im Hinblick auf den Bereich ergeben, der tatsächlich von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst wird. Arbeitsverhältnissen, die von der Allgemeinverbindlicherklärung nicht erfasst werden, werden die Normen des Tarifvertrags nicht aufgezwungen. Müssten bei der Ermittlung der sog. großen Zahl auch solche Arbeitnehmer berücksichtigt werden, auf deren Arbeitsverhältnisse die Normen des Tarifvertrages nach erfolgter Allgemeinverbindlicherklärung gar nicht anzuwenden sind, würde vielmehr der Zweck des § 5 TVG in Frage gestellt. Denn trotz eines gebotenen öffentlichen Interesses an der allgemeinverbindlichen Geltung des Tarifvertrages könnte die Allgemeinverbindlicherklärung uU gerade deswegen nicht erfolgen, weil das Quorum nicht erfüllt wird, obwohl sich die Allgemeinverbindlicherklärung für einen Teil der bei der Ermittlung der sog. großen Zahl berücksichtigten Arbeitsverhältnisse dann gar nicht auswirken kann.
(3) Im Übrigen macht es rechtlich keinen Unterschied, ob die Tarifvertragsparteien von vornherein den Geltungsbereich des Tarifvertrages durch Ausnahmen innerhalb des Tarifwerkes beschränken oder ob sie durch die Beantragung einer nur eingeschränkt geltenden Allgemeinverbindlichkeit sicherstellen wollen, dass der Tarifvertrag für bestimmte Betriebe nicht gilt. Die Einschränkungen erfolgen autonom durch die Tarifvertragsparteien selbst. Es liegt keine Steuerung des Bezugsrahmens für eine Allgemeinverbindlicherklärung durch das Bundesministerium vor. Nur die Tarifvertragsparteien „optimieren“ durch die Festlegung und Beschränkung des Geltungsbereichs des jeweiligen Tarifvertrages dessen Tauglichkeit für eine Allgemeinverbindlicherklärung (vgl. im Einzelnen LAG Hessen 2. Juli 2014 – 18 Sa 619/13 – Juris-Rn.78- 81 mwN).
cc) Im Rahmen der von Amts wegen durchzuführenden Prüfung der gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG aF erforderlichen Anzahl der Beschäftigten ist zu berücksichtigen, dass eine exakte Feststellung nahezu unmöglich ist und deshalb eine sorgfältige Schätzung ausreicht (BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 13/03 – zu II 5 der Gründe, AP Nr. 16 zu § 1 TVG Tarifverträge: Gebäudereinigung = EzA § 5 TVG Nr. 13; 11. Juni 1975 – 4 AZR 395/74 – zu II 3 der Gründe BAGE 27, 175). Erforderlich ist zuvor aber eine Ausschöpfung aller greifbaren Erkenntnismittel und eine möglichst genaue Auswertung des verwertbaren statistischen Materials (BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 13/03 – aaO; 11. Juni 1975 – 4 AZR 395/74 –aaO).
dd) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das BMAS zutreffend die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG aF bejaht. Die Kammer ist davon überzeugt, dass
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die tarifgebundenen Arbeitgeber mehr als 50 vom Hundert der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen, also der Arbeitnehmer, die in den Betrieben bzw. Betriebsabteilungen beschäftigt werden, auf die sich die hier streitgegenständliche Allgemeinverbindlicherklärung des VTV erstreckt und die unter den persönlichen Geltungsbereich nach § 1 Abs. 3 VTV fallen. Es ist weder eine exakte Feststellung der Zahl der bei den tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer noch eine exakte Feststellung der Zahl der Arbeitnehmer, die im oben beschriebenen Sinn insgesamt unter den Geltungsbereich des VTV fallen, praktisch möglich. Für die daher erforderliche Schätzung (vgl. § 287 Abs. 2 ZPO) der sog. kleinen Zahl sind nach Auffassung der Kammer aber die Angaben des HDB und des ZDB zu der Anzahl der bei ihren Mitgliedsbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer zum Stichtag 30. September 2011 eine geeignete und zutreffende Grundlage. Danach ist von 431.159 Arbeitnehmern, die unter den persönlichen Geltungsbereich nach § 1 Abs. 3 VTV fallen und bei den tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt waren, auszugehen. Für die erforderliche Schätzung der sog. großen Zahl bieten nach Ansicht der Kammer die Zahlen, die die ULAK zum Stichtag 30. September 2011 ermittelt hat, eine geeignete und tragfähige Grundlage. Danach ist von 680.361 Beschäftigten (545.633 gewerbliche Arbeitnehmer, 101.237 Angestellte und 33.491 Auszubildende) auszugehen, die unter den maßgeblichen Geltungsbereich des VTV fallen. Daraus folgt, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber deutlich über 50% der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen, nämlich 63,34%. Verwertbares statistisches Material, das eine bessere Erkenntnismöglichkeit geben würde, ist nicht vorhanden. Weitere Ermittlungen, zB durch Einholung von Auskünften oder Sachverständigengutachten, sind nicht geeignet, eine zuverlässigere oder genauere Feststellung der maßgeblichen Zahlen zu treffen. Die weiteren vorhandenen Erkenntnisquellen geben des Weiteren keine Anhaltspunkte dafür, dass die von den Arbeitgeberverbänden und von der ULAK ermittelten Beschäftigtenzahlen zum Stichtag 30. September 2011 keine geeigneten und zutreffenden Grundlagen für die Feststellung des erforderlichen Quorums sind.
(1) Für die Ermittlung der sog. kleinen Zahl kann grundsätzlich nur auf die Angaben der organisierten Arbeitgeber zurückgegriffen werden. Umfragen der Spitzenverbände bei ihren Mitgliedsverbänden sind dabei eine geeignete Vorgehensweise, um diese Zahl zu ermitteln. Es ist nicht ersichtlich, dass die Zahl der bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer an einer anderen Stelle und mit höherer Genauigkeit abgefragt werden könnte, als bei den Dachorganisationen der Verbände des Baugewerbes und der Bauindustrie (vgl. auch Hessisches LAG 2. Juli 2014 – 18 Sa 619/13- ). Andere Quellen, aus denen sich die Zahl der bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer ermitteln lassen, sind nicht vorhanden.
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(a) Der ZDB und der HDB haben zum Stichtag 30. September 2011 zur Ermittlung der „Kleinen Zahl“ eine Befragung bei ihren regionalen Mitgliedsverbänden durchgeführt. Durch die von beiden Verbänden in diesem Zusammenhang gestellten Fragen, wegen des Wortlauts der Fragen wird auf den Sachverhalt dieses Beschlusses und auf die von den Verbänden in diesem Verfahren erteilten Auskünfte verwiesen, wurde sichergestellt, dass die Mitgliedsverbände nur solche Beschäftigte meldeten, die auch bei den tarifgebundenen Arbeitgebern tätig sind. OT-Mitgliedschaften werden nach Auskunft des ZDB und HDB ohnehin nur vereinzelt angeboten und soweit dies der Fall ist, nicht mitgezählt.
(b) Eine Verfälschung der Zahl durch sog. Doppelmitgliedschaften kann nach Auffassung der Kammer ausgeschlossen werden. Soweit gemeinsame baugewerbliche und bauindustrielle Landesverbände (Doppelverbände) existieren, erfolgt die Zuordnung der Arbeitnehmer durch den Verband selbst, so dass eine Doppelzählung gerade nicht erfolgt. Soweit es zwar denkbar ist, dass ein Arbeitgeber zugleich bei einem Mitgliedsverband des ZDB und bei einem Mitgliedsverband des HDB organisiert ist, haben der ZDB und der HDB darauf hingewiesen, dass der Anteil der Betriebe mit Doppelmitgliedschaften äußerst gering ist und dies plausibel und nachvollziehbar auch mit der dann anfallenden doppelten Beitragszahlung begründet.
(c) Auch die Ermittlung der Beschäftigtenzahl beruht auf aussagekräftigen Grundlagen. Denn entweder teilen die Arbeitgeber selber die Anzahl der Beschäftigten mit, oder die Anzahl wird auf der Grundlage der für die Beitragszahlung mitgeteilten Bruttolohnsummen errechnet. Dieser Umstand spricht im Übrigen dafür, dass die von dem HDB und dem ZDB ermittelten Beschäftigtenzahlen nicht als zu hoch angesehen werden können. Denn es kann nicht angenommen werden, dass die Arbeitgeber unzutreffend höhere Bruttolohnsummen mitteilen, da sich dies auf ihre Beitragszahlungen auswirken würde.
(d) Es gibt vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der HDB oder der ZDB hier die ihm von den Mitgliedsverbänden übermittelten Zahlen in relevanter Weise falsch wiedergegeben haben oder dass die Mitgliedsverbände in relevanter Weise die Informationen der bei ihnen organisierten und tarifgebundenen Arbeitgeber unzutreffend an die Spitzenorganisation weitergeleitet haben.
(e) Nach den Auskünften des HDB und des ZDB waren zum Stichtag 30. September 2011 in den Betrieben der bezogen auf den streitgegenständlichen VTV tarifgebundenen Arbeitgeber insgesamt 431.159 Arbeitnehmer (331.547 gewerbliche Arbeitnehmer, 75.186
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Angestellte, 24.426 Auszubildende), die unter den persönlichen Geltungsbereich gemäß § 1 Abs. 3 VTV fallen, beschäftigt.
(2) Für die Ermittlung der sog. großen Zahl sind die Auskünfte der ULAK die geeignete Erkenntnisquelle. Die Kammer geht davon aus, dass die ULAK zum Stichtag 30. September 2011 die Anzahl der unter den Geltungsbereich des VTV fallenden Arbeitnehmer mit hinreichender Genauigkeit feststellen konnte und auch festgestellt hat.
(a) Die ULAK ist für die Bestimmung der sog. großen Zahl die am besten geeignete Erkenntnisquelle. Denn sie ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 VTV als Einzugsstelle verpflichtet, ihre eigenen Beiträge, und diejenigen der ZVK-Bau, der UKB und der Soka-Berlin einzuziehen. Daher obliegt es ihr, sämtliche Arbeitgeber, die Betriebe bzw. Betriebsabteilungen unterhalten, die unter den für allgemeinverbindlich erklärten VTV fallen, zu ermitteln, und sie muss ferner zur Bestimmung der Beitragshöhe auch die Anzahl der unter den Geltungsbereich des für allgemeinverbindlich erklärten VTV fallenden Arbeitnehmer ermitteln. Um ihrer Verpflichtung als Einzugsstelle nachzukommen, muss die ULAK damit genau die Anzahl von Arbeitnehmern feststellen, auf die es nach den oben dargestellten Ausführungen für die Bestimmung der sog. großen Zahl ankommt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die ULAK ihre Verpflichtung als Einzugsstelle nicht ordnungsgemäß wahrnimmt.
(b) Es bestehen keine begründeten Zweifel, dass die ULAK die hier vorgetragene Anzahl von Arbeitnehmern, nämlich 680.361 Beschäftigte, die unter den persönlichen Geltungsbereich nach § 1 Abs. 3 TVG fallen und von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst werden, nicht ausreichend oder nicht ordnungsgemäß ermittelt hat.
(aa) Die ULAK verlässt sich nicht nur auf die Einhaltung der tariflichen Meldepflichten der Arbeitgeber, sondern sie ermittelt selber. Hierbei erhält sie von verschiedenen Stellen weitere Informationen. Die ULAK wertet dabei kontinuierlich die im Bundesanzeiger veröffentlichten Unternehmensmeldungen, die Mitteilungen der Handwerkskammern und der Berufsgenossenschaften aus. Sie erhält weiterhin Hinweise aus der Prüftätigkeit der Arbeitsverwaltung, der Hauptzollämter, der Rentenversicherung Bund, und aus eigenen Betriebsprüfungen sowie von den Sozialkassen des Berliner Baugewerbes und der Gemeinnützigen Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes. Sie berücksichtigt des Weiteren Hinweise und Informationen von Wettbewerbern (Bauherren und Auftraggeber von Bauunternehmern), Arbeitnehmern, Tarifvertragsparteien, anderen Arbeitgeberorganisationen, Innungen und Kreishandwerkerschaften, gesetzlichen Krankenkassen und der Senatsverwaltung für S. Berlin. Diese Hinweise und Informationen
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werden ebenfalls ausgewertet. Diese systematische Vorgehensweise ermöglicht nach Überzeugung der Kammer es der ULAK, zeitnah umfassende und valide Erkenntnisse über die Betriebe und Betriebsabteilungen, die unter den Geltungsbereich des VTV fallen, soweit er für allgemeinverbindlich erklärt ist, zu gewinnen. Hierbei ist zu ferner zu berücksichtigen, dass die ULAK grundsätzlich sachgerecht prüfen kann, ob ein Betrieb bzw. eine Betriebsabteilung gerade unter den allgemeinverbindlich erklärten VTV fällt, weil ihr als betroffene Partei auch die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bekannt ist. Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgte dabei auch in den Vorjahren entsprechend der sog. großen Einschränkungsklausel. Angesichts dieser engmaschigen Prüfung und Kontrolle ist davon auszugehen, dass die Summe der von der ULAK erfassten Arbeitsverhältnisse den tatsächlichen Stand unter Berücksichtigung des eingeschränkten betrieblichen Geltungsbereichs des VTV und der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung am genauesten widergibt.
(bb) Die Anzahl der von der ULAK geführten Rechtsstreite spricht nach Ansicht der Kammer in keiner Weise dafür, dass die ULAK nicht in der Lage ist, zeitnah die unter den Geltungsbereich des allgemeinverbindlich erklärten VTV fallenden Betriebe und Arbeitnehmer im Wesentlichen realistisch festzustellen. Zum einen handelt es sich, wie sich aus den Auskünften der ULAK ergibt, aber auch gerichtsbekannt ist, zu einem Großteil um gerichtliche Verfahren, in denen nicht die Anwendung des VTV in Streit ist, sondern die Arbeitgeber lediglich ihren Zahlungspflichten nicht nachgekommen sind. Zum anderen bestätigen gerade die von der ULAK anhängig gemachten Klagen, dass sie ihren Aufgaben nachkommt, und bereits dann, wenn es überhaupt nur Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Betrieb unter den Geltungsbereich des allgemeinverbindlich erklärten VTV fällt, aktiv wird. Auch von Seiten der Beteiligten zu 7) bis 27) wird in diesem Zusammenhang nicht substantiiert vorgetragen, dass in relevanter Weise Arbeitgeber, die Betriebe bzw. Betriebsabteilungen führen, die tatsächlich unter den Geltungsbereich des allgemeinverbindlich erklärten VTV fallen, über längere Zeit nicht von der ULAK in Anspruch genommen worden sind.
(cc) Die von der ULAK vorgenommene Methode, um die Anzahl der Arbeitnehmer festzustellen, die bei den vom VTV erfassten Arbeitgebern beschäftigt sind, bietet eine hinreichende Richtigkeitsgewähr. So geben die Arbeitgeber teilweise selber die Anzahl der relevanten Arbeitnehmer an. Fehlt es an entsprechenden Informationen, schätzt die ULAK die Zahl der Beschäftigten auf der Grundlage von sachgerechten Kriterien. Soweit die Bruttolohnsumme des Betriebs bekannt ist, wird aufgrund der durchschnittlichen Bruttostundenlöhne die Zahl der Arbeitnehmer errechnet. Soweit Meldungen aus der Vergangenheit vorlagen, wurde die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl der letzten
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12 Monate zugrunde gelegt. Hat die zuletzt gemeldete Arbeitnehmerzahl über diesem Durchschnittswert gelegen, ist die höhere Arbeitnehmerzahl zugrunde gelegt worden. Bestand keine dieser Möglichkeiten der Schätzung, wird auf weitere vorliegende Informationen zurückgegriffen, zB. Prüfberichte der Arbeitsverwaltung, Auskünfte der gesetzlichen Krankenkassen und Gewerbeämter. Dies ermöglicht eine weitgehend zutreffende Ermittlung.
(dd) Die Kammer geht zwar davon aus, dass es der ULAK nicht möglich ist, sämtliche Fälle der Schwarzarbeit aufzudecken. Allerdings teilt die Kammer die Einschätzung der ULAK, wonach der Anteil der in Schwarzarbeit beschäftigten Personen, die der ULAK nicht bekannt werden, unter 5% liegt. Denn auch nach Ansicht der Kammer kommt die Schwarzarbeit im Wesentlichen in der Form vor, dass zwar die Arbeitnehmer gemeldet werden, aber die Arbeitszeit und das Entgelt unzutreffend, nämlich zu niedrig, angegeben werden. Dieser Umstand kann sich aber nicht dahin auswirken, dass die von der ULAK ermittelte Beschäftigtenzahl zu niedrig ist. Auch die übrigen Beteiligten haben keine Tatsachen benannt, die der Einschätzung entgegenstehen. Der Anteil der unerkannten Schwarzarbeit ist angesichts der hier berücksichtigten Zahlen somit nicht geeignet, Zweifel am Erreichen eines Quorums von deutlich mehr als 50% zu begründen.
(ee) Nach Ansicht der Kammer gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die ULAK gegenüber den Tarifvertragsparteien im Zusammenhang mit der Beantragung der Allgemeinverbindlicherklärung oder gegenüber dem Gericht im Zusammenhang mit den erteilten Auskünften unwahre oder verfälschte Angaben tätigte. Ein Eigeninteresse an der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV rechtfertigt in keiner Weise die Annahme, die ULAK gebe hier unzutreffende Auskünfte. Angesichts ihrer Aufgabe als Einzugsstelle hat die ULAK vielmehr ein erhebliches Eigeninteresse daran, möglichst viele Arbeitgeber „aufzuspüren“, die unter den Geltungsbereich des allgemeinverbindlich erklärten VTV fallen, um von diesen die Beiträge einfordern zu können. Dieser Umstand rechtfertigt lediglich die Annahme, dass die von der ULAK mitgeteilte Beschäftigtenzahl zu hoch sein könnte.
(ff) Arbeitnehmer ausländischer Arbeitgeber, die ihren Betrieb im Ausland unterhalten, sind bei der Ermittlung der sog. großen Zahl nicht zu berücksichtigen. Diese werden nicht über die Allgemeinverbindlicherklärung vom VTV erfasst. Denn nach § 1 VTV fallen nur in Deutschland gelegene Betriebe bzw. Betriebsabteilungen unter den Geltungsbereich des VTV und werden entsprechend von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst. Die Anwendung der tariflichen Regelungen des VTV wird für solche Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die ihre Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden, über die §§ 3, 4 Nr. 1 AEntG begründet (vgl. auch Hessisches LAG 2. Juli 2014 – 18 Sa 619/13 – Juris-Rn. 149).
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(c) Andere vorhandene Datenquellen bzw. Statistiken sind nicht, jedenfalls nicht in gleicher Weise, geeignet, um die sog. große Zahl zutreffend zu ermitteln. Dies folgt bereits daraus, dass allein die ULAK die Beschäftigtenzahl unter Berücksichtigung des Geltungsbereichs des VTV, soweit er für allgemeinverbindlich erklärt wird, ermittelt.
(aa) Die von dem BMAS herangezogene Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für Arbeit erfasst zwar die im Bauhaupt- und Bauausbaugewerbe beschäftigten Arbeitnehmer, die die Arbeitgeber zur Kranken, Renten-, Pflege- und/oder Arbeitslosenversicherung melden. Diese Statistik ermöglicht aber gerade nicht, die Anzahl der Arbeitnehmer zu ermitteln, die unter Berücksichtigung des § 1 VTV und unter Berücksichtigung der sog. großen Einschränkungsklausel tatsächlich von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst werden. Denn in § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV werden viele Betriebe, die an sich zum Baugewerbe gehören, vom Geltungsbereich ausgenommen, wobei es auch wieder „Rückausnahmen“ gilt. Nach der großen Einschränkungsklausel werden ebenfalls mehrere zum Baugewerbe gehörende Bereiche von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen. Die Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für Arbeit lässt es aber nicht zu, den Anteil der von der Allgemeinverbindlicherklärung nicht erfassten Arbeitnehmer auch nur ansatzweise korrekt oder nachvollziehbar zu bestimmen. Denn die Zuordnung erfolgt auf Grundlage der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) des Statistischen Bundesamts. Anknüpfungspunkt für die Systematik der WZ 2008 sind internationale Systeme von Wirtschaftsklassifikationen, nicht aber nationale Tarifverträge. Dabei erfolgt die Zuordnung der Betriebe zu den Wirtschaftszweigen zudem nicht nach der arbeitszeitlich überwiegend ausgeübten Tätigkeit im Betrieb, wie es aber für die Zuordnung eines Betriebes zum Baugewerbe iSd. des VTV erforderlich ist, sondern nach der wirtschaftlichen Wertschöpfung. Ferner ergibt sich aus der Statistik der Bundesagentur für Arbeit auch nicht der Anteil der Angestellten, der vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen wird (Ostteil von Berlin und Ostdeutschland). Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit berücksichtigt damit generell nicht die tarifrechtlichen Abgrenzungsaspekte der jeweiligen Geltungsbereiche der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge. In der Beschäftigten-Statistik der Bundesagentur wird daher die Anzahl der Beschäftigten durch die nichtdeckungsgleiche Zuordnung Wirtschaftsbereich – Tarifgeltungsbereich vermengt, so dass eine tarifspezifische, trennscharfe Abbildung, nicht möglich ist. Entsprechend hat die Bundesagentur für Arbeit in dem Schreiben vom 15. Oktober 2014 (Bl. 704 bis 705 der Akte) auch ausgeführt, sie könne nicht beurteilen, in welchem Umfang es ggf. eine gemeinsame Schnittmenge gibt oder welche konkreten Abweichungen vorliegen. Damit steht aber auch fest, dass eine weitere Abfrage von Daten über die Bundesagentur für Arbeit nicht geeignet ist, weiterreichende Erkenntnisse zu erlangen.
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(bb) Die Daten des Statistischen Bundesamtes, die ebenfalls vom BMAS in die Bewertung miteinbezogen wurden, sind ebenfalls nicht (ohne Weiteres) geeignet, zutreffende Erkenntnisse über die Anzahl der Arbeitnehmer zu gewinnen, die in Betrieben bzw. Betriebsabteilungen beschäftigt werden, die von der eingeschränkten Allgemeinverbindlicherklärung erfasst werden. Auch hier gilt, dass diese Daten es nicht ermöglichen, die Bereiche des Bauhaupt- und Bauausbaugewerbes herauszurechnen, die nicht vom Geltungsbereich des VTV bzw. von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst werden. Die Statistik des Statistischen Bundesamts bezieht sich ferner auf „Tätige Personen“, zu denen nach der Definition des Statistischen Bundesamts auch Selbständige und Familienmitglieder gehören können. Des Weiteren werden im Bereich des Ausbaugewerbes nur Betriebe mit im Allgemeinen zehn oder mehr tätigen Personen erfasst.
(cc) Daten des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks können keine aussagekräftigen Informationen für die Bestimmung der hier relevanten sog. großen Zahl geben. Die Eintragung in die Handwerksrolle oder die Mitgliedschaft in einer Innung hat keinerlei Aussagekraft für die Frage, ob ein Betrieb unter den Anwendungsbereich des VTV fällt (vgl. Hessisches LAG 19. Juli 2004 – 16 Sa 2167/03 – Juris-Rn. 31). Die von den Handwerkskammern geführten Verzeichnisse enthalten keine Aussagen über die Anzahl der Beschäftigten. Die Eintragung in die Handwerksrolle oder die Mitgliedschaft in einer Innung lässt keinen konkreten Schluss auf den konkreten Betriebsgegenstand und die dort arbeitszeitlich überwiegend ausgeübte Tätigkeit zu.
(dd) Zutreffend hat das BMAS angenommen, dass die Berechnungen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung keine geeignete Erkenntnisquelle darstellen. Zum einen betrifft die Untersuchung nicht den hier maßgeblichen Zeitraum. Zum anderen ist nach Auffassung der Kammer der Ansatz, eine Hochrechnung bzw. Schätzung auf der Grundlage von Umsatzsteuerstatistiken vorzunehmen, nicht geeignet, tragfähige und belegbare Informationen über die Anzahl von Beschäftigten zu geben, die gerade in den Betrieben bzw. Betriebsabteilungen tätig sind, die von der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV erfasst sind. Zudem ist zu beachten, dass Grundlage der Untersuchung des DIW die Daten des Statistischen Bundesamtes waren, die ihrerseits aus schon dargestellten Gründen keine geeignete Erkenntnisquelle sind.
(ee) Aus Daten, über die die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft verfügt, kann nicht bestimmt werden, wie viele Arbeitnehmer von der Allgmeinverbindlicherklärung des VTV erfasst werden. Der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft werden zwar auch die Anzahl von Arbeitnehmern mitgeteilt. Die Zuordnung erfolgt aber nach den jeweiligen
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Gefahrenklassen. Ferner ist die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft nach ihrer Satzung auch für Betriebe zuständig, die vom Geltungsbereich des VTV gar nicht erfasst werden (zB Gebäudereinigung, Gebäudemanagement). Die von der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft vorgenommene Zuordnung ermöglicht des Weiteren in keiner Weise eine Abgrenzung, welche Betriebe unter die Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV fallen oder aufgrund der großen Einschränkungsklausel nicht von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst sind. Dementsprechend hat die Berufsgenossenschaft in dem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Berlin zum Aktenzeichen VG 4 A 83/07 in dem Schreiben vom 12. September 2011 (Bl. 801 bis 803 der Akte) zu verschiedenen ihr gestellten Fragen Stellung genommen und erklärt, zu ihren Aufgaben zähle nicht die Beachtung von tarifrechtlichen Regelungen der Bauwirtschaft und ihre Tätigkeit orientiere sich auch nicht nach Merkmalen eines Tarifvertrags, sie sei nicht in der Lage, zu den genannten Stichtagen Angaben über die Anzahl von Arbeitnehmern, die in den Geltungsbereich eines jeweiligen Tarifvertrages fallen könnten, zu machen.
(ff) Es sind auch keine sonstigen Quellen oder Statistiken ersichtlich, die aussagekräftige Informationen über die hier relevanten Zahlen geben könnten. Dies gilt auch bezogen auf Auskünfte von Krankenkassen, Minijobzentrale oder sonstigen Stellen.
(d) Die vorhandenen Statistiken, insbesondere des Statistischen Bundesamtes und der Bundesagentur für Arbeit, geben aber auch keine Hinweise dafür, dass die von der ULAK ermittelte Zahl von 680.361 Beschäftigten nicht der Realität entsprechen kann.
(aa) Die von der ULAK im Schriftsatz vom 22. April 2015 auf Seiten 17 bis 20 (Bl. 690 bis 693 der Akte) bezogen auf die Angaben des Statistischen Bundesamtes vorgenommene „Nachberechnung“ zeigt, dass auch nach diesen Angaben die erforderliche Quote von 50% deutlich überschritten wird. Diese Nachberechnung, in der nämlich die Anzahl von Betriebsinhabern herausgerechnet und eine Schließung der Kleinbetriebslücke im Ausbaugewerbe durch Verdoppelung der Beschäftigtenzahl im Ausbaugewerbe vorgenommen wurde – kann aus Sicht der Kammer als durchaus realistisch angesehen werden. Dass die Zahl von 752.852 Beschäftigten zwar deutlich höher ist als die von der ULAK mitgeteilte Zahl, findet eine vernünftige Erklärung darin, dass die Zahlen des Statistischen Bundesamtes auch Beschäftigte in Betrieben sowohl des Bauhauptgewerbes als auch des Ausbaugewerbes erfassen, die unter den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV fallen oder aufgrund der großen Einschränkungsklausel von der Allgemeinverbindlicherklärung nicht erfasst sind. Eine trennscharfe Abgrenzung ist, wie ausgeführt, gerade nicht möglich.
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(bb) Auch der Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für Arbeit kann nicht entnommen werden, dass die von der ULAK ermittelte Zahl unzutreffend ist. Denn aufgrund der Definition des Geltungsbereichs einschließlich der Ausnahme- und Rückausnahmebestimmungen in § 1 VTV und aufgrund des großen Einschränkungsklausel können die in der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zB in den Unterklassen Abbrucharbeiten, Vorbereitende Baustellenarbeiten, Test- und Suchbohrung, sonstige Baustelleninstallation, Fußboden-, Fliesen- u, Plattenleger und Tapezierer, Baugewerbe a.n.g, Elektroinstallation, Gas-, Wasser, Heizung und Lüftungs- und Klimainstallation, Maler- und Lackierergewerbe, Glasereigewerbe, sonstiger Ausbau, Dachdeckerei und Bauspengelei und Gerüstbau genannten Beschäftigtenzahlen entweder zu einem großen oder jedenfalls auch zu einem relevanten Teil nicht berücksichtigt werden.
(e) Soweit von Beteiligten beantragt wurde, relevante Zahlen der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft und der Bundesagentur für Arbeit anzufordern, bzw. ein Sachverständigengutachten einzuholen, war dem nicht nachzugehen. Denn entsprechende Ermittlungen sind nicht geeignet, valide Zahlen, die für die Prüfung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG aF erforderlich sind, zu erheben. Wie bereits ausgeführt, verfügen weder die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft noch die Bundesagentur für Arbeit über Erkenntnisse, die es ermöglichen, gerade die Anzahl der Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des VTV im dargestellten Sinn fallen, zu bestimmen. Es wird insoweit auch erneut auf die bereits in anderen Verfahren getätigten Auskünfte der Bundesagentur für Arbeit (Schreiben vom 15. Oktober 2014 in dem Verfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht zum Aktenzeichen 12 Sa 1002/12) und der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (Schreiben vom 12. September 2011 in dem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Berlin zum Aktenzeichen VG 4 A 83/07) Bezug genommen. Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt nicht in Betracht. Welche weiteren Erkenntnisse der gewünschte Sachverständige aus eigener Ansehung gewinnen sollte, ist nicht erkennbar. Insbesondere sind auch Befragungen von betroffenen Arbeitgebern weder realistisch praktisch durchführbar, noch wäre sichergestellt, dass die Antworten zutreffend sind. Denn eine Überprüfung könnte nicht stattfinden. Bei stichprobenartigen Erhebungen würde es sich lediglich um Näherungswerte handeln, denen keine ausreichende Aussagekraft zukommt. Die Beteiligten beziehen sich damit auf nicht geeignete Beweismittel.
(3) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen steht für die Kammer mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 vom Hundert der unter den Geltungsbereich des VTV fallenden Arbeitnehmer beschäftigen. Die Kammer geht, wie dargestellt, davon aus, dass die von der ULAK mitgeteilte Zahl realistisch die Anzahl der Arbeitnehmer wiedergibt, die unter den
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Geltungsbereich des VTV fallen, soweit dieser von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst ist. Bei der Berechnung der Quote ist zutreffend als große Zahl die Zahl 680.361 zugrunde zu legen, denn auch die gewerblichen Arbeitnehmer, für die zwar noch nicht feststeht, ob sie in einem Baubetrieb des VTV beschäftigt sind, sind hier zu berücksichtigen. Da die tarifgebundenen Arbeitgeber 431.159 der unter den Geltungsbereich des VTV fallenden Arbeitnehmer beschäftigen, sind die geforderten 50% mit einer Prozentzahl von 63,37 vorliegend deutlich überschritten. Selbst wenn die ULAK nicht alle Arbeitnehmer erfasst haben sollte, hält es die Kammer angesichts des Zahlenverhältnisses für ausgeschlossen, dass dies in einer Größenordnung geschehen ist, die zu einer Quote von unter 50% führt. Es gibt ferner keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Veränderung der Zahlen zwischen der Erhebung der Zahlen zum Stichtag 30. September 2011 und der Entscheidung über die Allgemeinverbindlicherklärung durch das BMAS am 3. Mai 2012. Demnach ist die Kammer davon überzeugt, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG aF erfüllt sind.
b) Die weitere Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TVG aF, nämlich dass die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, liegt vor. Das BMAS hat die Grenzen des ihm zustehenden normativen Ermessens nicht überschritten.
aa) § 5 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 TVG aF. eröffnet der zuständigen Behörde einen außerordentlich weiten Beurteilungsspielraum (BVerfG 24. Mai 1977 – 2 BvL 11/74 – BVerfGE 44, 322, 344; BAG 22. Oktober 2003 – 10 AZR - 13/03 - EzA § 5 TVG Nr. 13; BAG 25. Juni 2002 – 9 AZR 406/00 – DB 2003, 2287). Eine gerichtliche Überprüfung kommt deshalb nur insoweit in Betracht, als der Behörde wesentliche Fehler vorzuwerfen sind. Dies folgt zum einen daraus, dass nach dem Gesetzeswortlaut ein öffentliches Interesse nur "geboten erscheinen" muss. Zum anderen bietet die verfahrensmäßige Absicherung der Interessenabwägung eine ausreichende Gewähr dafür, dass die für die Allgemeinverbindlicherklärung zuständige Behörde ihren kraft Gesetzes weiten Beurteilungsspielraum sachgemäß nutzt (so zutreffend LAG Berlin-Brandenburg 8. Juli 2015 – 4 BVL 5004/14 und 4 BVL 5004/14; ebenso LAG Berlin-Brandenburg 17. April 2015 - 2 BVL 5001/14 und 2 BVL 5002/14).
bb) Die Entscheidung des BMAS, einen Verfahrenstarifvertrag für allgemeinverbindlich zu erklären, der Zwangsbeiträge für das Ausbildungswesen und eine Zusatzrente anordnet, liegt innerhalb dieses Ermessens. Hierdurch werden sozialpolitisch wünschenswerte Ziele verfolgt. Solche Ziele werden vom Gesetzgeber grundsätzlich anerkannt. Auch die Fortführung des besonderen tariflichen Urlaubsregimes nach § 8 BRTV Bau in Verbindung mit dem VTV wird vom weiten Beurteilungsermessen gedeckt. Es kann offenbleiben, welchen Umfang unterjährige Beschäftigungsverhältnisse in der Baubranche noch haben
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(vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg 8. Juli 2015 – 4 BVL 5004/14 und 4 BVL 5004/14; ebenso LAG Berlin-Brandenburg 17. April 2015 - 2 BVL 5001/14 und 2 BVL 5002/14 -; LAG Hessen 2. Juli 2014 – 18 Sa 619/13 –juris Rn. 160). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sich das Urlaubskassenverfahren bislang praktisch bewährt hat.
3. § 5 TVG aF. bot auch eine wirksame Rechtsgrundlage für die Allgemeinverbindlicherklärung. § 5 aF. TVG verstößt weder gegen das Grundgesetz, noch gegen die Grundrechte Charta der EU noch gegen sonstiges höherrangiges Recht. Gleiches gilt für die Allgemeinverbindlicherklärung selbst.
a) § 5 TVG aF. ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - AP Nr. 15 zu § 5 TVG; BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74 und 1 BvR 439/79 - AP Nr. 17 zu § 5 TVG; BVerfG 10. September 1991 - 1 BvR 561/89 - , NZA 1992, 125) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG 22. September 1993 - 10 AZR 371/92 - EzA § 5 TVG Nr. 11; BAG 15. November 1995 - 10 AZR 150/95 -; BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - AP Nr. 333 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) verfassungskonform. Dem schließt sich die erkennende Kammer an.
b) Es sind auch keine Verstöße gegen sonstiges höherrangiges Recht, insbesondere Europarecht ersichtlich. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob § 5 TVG aF bzw. die Allgemeinverbindlicherklärung überhaupt unter den Anwendungsbereich des Europarechts fallen.
aa) Ein Verstoß gegen Art. 47 GRC oder gegen Art. 13 EMRK liegt nicht vor (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 13. November 2014 – 14 Sa 1543/13 –). Gerade das Verfahren nach § 98 ArbGG beinhaltet ein Recht auf wirksame Beschwerde iSd. Art. 13 EMRK bzw. auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd. Art. 47 GRC (so zutreffend LAG Berlin-Brandenburg 8. Juli 2015 – 4 BVL 5004/14 und 4 BVL 5004/14 - ).
bb) Ein Verstoß gegen Art. 12 GRC (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) und Art. 28 GRC (Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen) und Art. 11 EMRK (Versammlung- und Vereinigungsfreiheit) ist nicht gegeben. Art. 28 GRC ist gegenüber Art. 12 GRC lex specialis (ebenso LAG Berlin-Brandenburg 13. November 2014 – 14 Sa 1543/13 –). Es ist nicht erkennbar, dass Art. 28 GRC einen weiteren Schutzzweck als Art. 9 Abs. 3 GG haben könnte (LAG Berlin-Brandenburg 13. November 2014 – 14 Sa 1543/13 –). Gleiches gilt für Art. 11 EMRK. Dass die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen die Außenseiter nicht in ihrer Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG verletzt, hat das BVerfG bereits entschieden und ausführlich begründet (vgl. BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR
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24/74 und 1 BvR 439/79 - AP Nr. 17 zu § 5 TVG zu Art. 9 Abs. 3 GG; so insgesamt zutreffend LAG Berlin-Brandenburg 8. Juli 2015 – 4 BVL 5004/14 und 4 BVL 5004/14- ).
cc) Die in Art. 16 GRC niedergelegte unternehmerische Freiheit wird durch § 5 TVG aF. und durch die auf diesem beruhende Allgemeinverbindlicherklärung nicht verletzt. Anderes ergibt sich nicht aus der „Alemo-Herron-Entscheidung des EuGH (EuGH 18. Juli 2013 – C–426/11 – EzA Richtlinie 2001/23 EG-Vertrag 1999 Nr. 8 = AP Nr. 10 zu Richtlinie 2001/23/EG). Unabhängig davon, dass der Entscheidung des EuGH ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, stellte der EuGH in der zur Auslegung des Art. 3 RL 2001/23 ergangenen Entscheidung wesentlich darauf ab, es müsse im Sinne der Wertung des Grundrechts aus Artikel 16 GRC möglich sein, an den Verhandlungen des Tarifvertrags, an den der Erwerber eines Betriebes dynamisch gebunden sein soll, mitzuwirken (vgl. EuGH 18. Juli 2013 – C–426/11 – EzA Richtlinie 2001/23 EG-Vertrag 1999 Nr. 8, zu Rz. 34 – 35). Insoweit liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Erstreckung einer Norm auf Dritte nur dann gerechtfertigt ist, wenn eine Möglichkeit der Beeinflussung besteht. Im Hinblick auf die Erstreckung der Normen eines Tarifvertrags auf Dritte durch eine Allgemeinverbindlicherklärung ist den beteiligten Unternehmen und Verbänden im Vorfeld einer Allgemeinverbindlicherklärung durch die §§ 4 ff. DVO-TVG ein Mitwirkungsrecht eingeräumt. Zwar können die nicht aufgrund Verbandsmitgliedschaft tarifgebundenen Unternehmen nicht den Inhalt des Tarifvertrags beeinflussen, sie können aber durch ihre Stellungnahme auf die Allgemeinverbindlicherklärung selbst und damit auf die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags – egal welchen Inhalts – in ihrem Unternehmen potentiell Einfluss nehmen. § 6 Abs. 3 DVO-TVG regelt in Verbindung mit § 5 Abs. 2 TVG, dass vor der Entscheidung über den Antrag Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, den am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben ist. Insoweit haben die Unternehmen die Möglichkeit, auf ihre Erfassung durch den Tarifvertrag kraft Allgemeinverbindlicherklärung Einfluss zu nehmen. Der in Art. 16 GRC niedergelegten unternehmerischen Freiheit ist damit ausreichend Rechnung getragen (so zutreffend LAG Berlin-Brandenburg 8. Juli 2015 – 4 BVL 5004/14 und 4 BVL 5004/14 -; ebenso LAG Berlin-Brandenburg 17. April 2015 - 2 BVL 5001/14 und 2 BVL 5002/14 -).
4. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob einzelne Vorschriften des VTV selbst rechtswidrig sind. Gegenstand eines Verfahrens nach § 98 ArbGG ist ausschließlich die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung, nicht jedoch die Wirksamkeit des VTV. Das
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Verfahren nach § 98 ArbGG ist nicht darauf gerichtet, die einer Allgemeinverbindlicherklärung zugrunde liegenden Tarifverträge auf ihre Rechtswirksamkeit zu überprüfen. Die Rechtskraft eines Beschlusses im Verfahren nach § 98 ArbGG bezieht sich allein auf die Feststellung der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung und hindert die Beteiligten nicht, sich in einem Urteilsverfahren auf die Unwirksamkeit des Tarifvertrags wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht zu berufen (so zutreffend LAG Berlin-Brandenburg 8. Juli 2015 – 4 BVL 5004/14 und 4 BVL 5004/14 -).
5. Soweit einige Beteiligte teilweise geltend machen, durch den VTV werde die Tarifzuständigkeit der Verbände überschritten, ist auch dies angesichts des vorliegenden Verfahrensgegenstands nicht rechtserheblich. In dem Verfahren nach § 98 ArbGG ist ausschließlich zu klären, ob die Allgemeinverbindlicherklärung rechtswirksam ist, nicht ob der zugrunde liegende Tarifvertrag ggf. aufgrund fehlender Tarifzuständigkeit nicht wirksam zustande gekommen ist. Damit hängt die vorliegende Entscheidung nicht von der Tarifzuständigkeit der Tarifvertragsparteien ab. Die Klärung der Frage der Tarifzuständigkeit ist allein dem Verfahren nach § 97 ArbGG vorbehalten. Die Vermengung der unterschiedlichen Verfahren durch eine Inzidentprüfung würde der gesetzlichen Vorgabe der Prüfung in unterschiedlichen Verfahren mit unterschiedlicher Ausgestaltung widersprechen. Deswegen rechtfertigt eine etwaig fehlende Tarifzuständigkeit der Verbände weder eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG, da eine Vorgreiflichkeit fehlt, noch ist eine Inzidentprüfung vorzunehmen (ebenso LAG Berlin-Brandenburg 17. April 2015 - 2 BVL 5001/14 und 2 BVL 5002/14 -). Vielmehr sind die Beteiligten, soweit sie die fehlende Tarifzuständigkeit rügen, auf das Verfahren nach § 97 ArbGG zu verweisen (so zutreffend LAG Berlin-Brandenburg 8. Juli 2015 – 4 BVL 5004/14 und 4 BVL 5004/14 -).
C. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da im Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 ArbGG iVm. § 2 Abs. 2 GKG Kosten nicht erhoben werden. Für das Verfahren nach § 98 ArbGG hat der Gesetzgeber keine andere Regelung getroffen (vgl. auch bereits LAG Berlin-Brandenburg 17. April 2015 - 2 BVL 5001/14 und 2 BVL 5002/14 -).
D. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 98 Abs. 3 Satz 1 ArbGG iVm. § 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
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