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LAG Ba­den-Wu­erttem­berg, Ur­teil vom 20.08.2014, 9 Sa 40/14

   
Schlagworte: Abwicklungsvertrag, Turboklausel, Kündigung: Schriftform
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Wuerttemberg
Aktenzeichen: 9 Sa 40/14
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 20.08.2014
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 01.04.2014, 11 Ca 1/14
   

Aus­fer­ti­gung
Lan­des­ar­beits­ge­richt Ba­den-Würt­tem­berg
- Kam­mern Frei­burg -

Ak­ten­zei­chen:
9 Sa 40/14
11 Ca 1/14 ArbG Frei­burg
(Bit­te bei al­len Schrei­ben an­ge­ben!)

Verkündet am 20.08.2014

Ur­kunds­be­am­tin der Geschäfts­stel­le

Im Na­men des Vol­kes

Ur­teil

In der Rechts­sa­che

- Kläge­rin/Be­ru­fungskläge­rin -

Proz.-Bev.:

ge­gen

- Be­klag­te/Be­ru­fungs­be­klag­te -

Proz.-Bev.:

hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ba­den-Würt­tem­berg - Kam­mern Frei­burg - 9. Kam­mer - durch den Vor­sit­zen­den Rich­ter am Lan­des­ar­beits­ge­richt Till­manns, die eh­ren­amt­li­che Rich­te­rin Ball­reich und den eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Sieb­ler auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 20.08.2014

für Recht er­kannt:

I. Auf die Be­ru­fung der Kläge­rin wird das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Frei­burg vom 01.04.2014, Az. 11 Ca 1/14 ins­ge­samt ab­geändert und wie folgt ins­ge­samt neu ge­fasst:

1. Es wird fest­ge­stellt, dass die Kläge­rin durch die mit Te­le­fax­schrei­ben vom 26.11.2013 er­folg­te Ankündi­gung zum 30.11.2013 aus dem Ar­beits­verhält­nis aus­ge­schie­den ist.

2. Die Be­klag­te trägt die Kos­ten des Rechts­streits.

II. Die Re­vi­si­on wird für die Be­klag­te zu­ge­las­sen.

Tat­be­stand

Die Par­tei­en strei­ten darüber, ob die Kläge­rin das Ar­beits­verhält­nis form­ge­recht durch ei­ne ein-sei­ti­ge Erklärung ent­spre­chend ei­ner Ver­ein­ba­rung in ei­nem ar­beits­ge­richt­li­chen Ver­gleich vor-zei­tig be­en­det hat.

Die Kläge­rin war seit dem 13. Mai 1997 zunächst als Kran­ken­schwes­ter und seit Ja­nu­ar 2011 als Pfle­ge­dienst­lei­te­rin zu ei­nem mo­nat­li­chen Brut­to­ge­halt in Höhe von Eu­ro 2.700,00 bei der Be­klag­ten beschäftigt ge­we­sen. Die Be­klag­te be­treibt ei­nen am­bu­lan­ten Pfle­ge­dienst.

Die Be­klag­te kündig­te das Ar­beits­verhält­nis mit Schrei­ben vom 26. Au­gust 2013 frist­ge­recht zum 28. Fe­bru­ar 2014. Hier­ge­gen er­hob die Kläge­rin Kündi­gungs­schutz­kla­ge. Die Par­tei­en schlos­sen ei­nen Ver­gleich, in dem sie außer Streit stell­ten, dass das Ar­beits­verhält­nis zwi­schen ih­nen auf­grund der or­dent­li­chen Kündi­gung der Be­klag­ten vom 26.8.2013 un­ter Ein­hal­tung der ge­setz­li­chen Kündi­gungs­frist mit Ab­lauf des 28.2.2014 en­den wird.
Darüber hin­aus tra­fen sie in dem ge­richt­li­chen Ver­gleich un­ter § 4 die fol­gen­de Ver­ein­ba­rung:
„Die Be­klag­te räum­te der Kläge­rin das Recht zum vor­zei­ti­gen Aus­schei­den aus dem Ar­beits­verhält­nis ein. Die Kläge­rin wird Ihr vor­zei­ti­ges Aus­schei­den mit ei­ner Ankündi­gungs­frist von drei Ta­gen, schrift­lich, ge­genüber der Be­klag­ten an­zei­gen. Für den Fall des vor­zei­ti­gen Aus­schei­dens aus dem Ar­beits­verhält­nis ver­pflich­tet sich die Be­klag­te, für je­den Ka­len­der­tag vor­zei­ti­gen Aus­schei­dens ei­ne So­zi­al­ab­fin­dung ent­spre­chend den §§ 9, 10 KSchG i.H.v.70,00 Eu­ro brut­to je Ka­len­der­tag an die Kläge­rin zu be­zah­len.“

Der Kläger­ver­tre­ter teil­te mit Fax­schrei­ben vom 26.11.2013 der Be­klag­ten mit, dass die Kläge­rin zum 1.12.2013 als Kran­ken­schwes­ter ei­ne an­de­re Ar­beits­stel­le ge­fun­den ha­be und zeig­te das Aus­schei­den der Kläge­rin aus dem Ar­beits­verhält­nis zum 30.11.2013 an. Ein Ori­gi­nal die­ses Te­le­fa­xes ging bei der Be­klag­ten nicht ein.

Mit Schrei­ben vom 30.12.2013 kündig­te die Be­klag­te das Ar­beits­verhält­nis der Kläge­rin frist­los.

Am 8.1.2014, der Be­klag­ten zu­ge­gan­gen am 9.1.2014 erklärte die Kläge­rin er­neut, dass sie vor-zei­tig aus dem Ar­beits­verhält­nis zum 12.1.2014 aus­schei­de.

Am 3. Ja­nu­ar 2014 er­hob die Kläge­rin beim Ar­beits­ge­richt Kündi­gungs­schutz­kla­ge ge­gen die Kündi­gung der Be­klag­ten vom 30.12.2013. Durch Ur­teil vom 1.4.2014 hat das Ar­beits­ge­richt rechts­kräftig ent­schie­den, dass die­se Kündi­gung un­wirk­sam ist.

Mit Schrift­satz vom 26. Fe­bru­ar 2014 er­wei­ter­te die Kläge­rin die Kla­ge da­hin, fest­zu­stel­len, dass sie vor­zei­tig aus dem Ar­beits­verhält­nis zum 30.11.2013 aus­ge­schie­den ist. Die­ser An­trag ist Streit­ge­gen­stand der Be­ru­fung.

Dies­bezüglich hat die Kläge­rin in ers­ter In­stanz vor­ge­tra­gen, dass es aus­rei­chend sei, die Ankündi­gung des vor­zei­ti­gen Aus­schei­dens per Te­le­fax zu über­mit­teln. Die Schrift­form sei nach § 137 Abs. 2 BGB ge­wahrt. Es hand­le sich bei der Möglich­keit der Kläge­rin, vor­zei­tig aus dem Ar­beits­verhält­nis aus­zu­schei­den um ein Op­ti­ons­recht, durch das ein frühe­rer Be­en­di­gungs­zeit-punkt gewählt wer­den könne. Da­mit sei ei­ne auf­schie­ben­de Be­din­gung, die durch die Op­ti­ons­erklärung un­be­dingt wer­de, ver­ein­bart wor­den. Ei­ner der­ar­ti­gen Ge­stal­tung würden et­wai­ge Vor­schrif­ten nur für den be­ding­ten Ver­trags­ab­schluss, nicht je­doch für die Op­ti­ons­erklärung selbst gel­ten.

Die Kläge­rin hat­te vor dem Ar­beits­ge­richt be­an­tragt:
1. Es wird fest­ge­stellt, dass die von der Be­klag­ten über ih­ren An­walt, Herrn Rechts­an­walt S. mit Schrei­ben vom 30.12.2013 aus­ge­spro­che­ne frist­lo­se Kündi­gung un­wirk­sam ist.
2. Es wird fest­ge­stellt, dass die Kläge­rin durch die mit Te­le­fax­schrei­ben vom 26.11.2013 er-folg­te Ankündi­gung vor­zei­tig zum 30.11.2013 aus dem Ar­beits­verhält­nis aus­ge­schie­den ist.

Die Be­klag­te hat be­an­tragt,
die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

Sie trägt, so­weit für die Be­ru­fung von In­ter­es­se vor, dass die Kläge­rin durch das Fax­schrei­ben vom 26.11.2013 nicht die er­for­der­li­che ge­setz­li­che Schrift­form nach § 623 BGB ge­wahrt ha­be. Die­se gel­te auch für die Möglich­keit des vor­zei­ti­gen Aus­schei­dens aus dem Ar­beits­verhält­nis.

Durch Ur­teil vom 1.4.2014 hat das Ar­beits­ge­richt ent­schie­den, dass die frist­lo­se Kündi­gung un­wirk­sam ist und das Ar­beits­verhält­nis nicht be­en­det. Die­ser Teil des Ur­teils ist rechts­kräftig. Darüber hin­aus hat es die Kla­ge ab­ge­wie­sen. Es hat zur Be­gründung aus­geführt, das Ar­beits­verhält­nis sei durch das Te­le­fax­schrei­ben vom 26.11.2013 nicht vor­zei­tig be­en­det wor­den. Die­ses ver­s­toße ge­gen die nach § 693 BGB er­for­der­li­che ge­setz­li­che Schrift­form. Die Mit­tei­lung an den Ar­beit­ge­ber, dass das Ar­beits­verhält­nis zu ei­nem frühe­ren Zeit­punkt be­en­det sein soll, stel­le eben­falls ei­ne Kündi­gung dar. Die Op­ti­on der Kläge­rin, durch ein­sei­ti­ge Erklärung vor­zei­tig aus dem Ar­beits­verhält­nis aus­schei­den zu können, stel­le le­dig­lich die ein­geräum­te Möglich­keit ei­ner ein­sei­ti­gen vor­zei­ti­gen Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses oh­ne Ein­hal­ten der ge­setz­li­chen Kündi­gungs­frist dar. Das ändert aber nichts dar­an, dass die ge­setz­li­che Schrift­form zu wah­ren sei.

Ge­gen das ihr am 3.6.2014 zu­ge­stell­te Ur­teil hat die Kläge­rin frist­ge­recht am 27. 6. 2014 Be­ru­fung ein­ge­legt und die­se eben­so frist­ge­recht am 7.7.2014 be­gründet.

Zur Be­gründung der Be­ru­fung führt die Kläge­rin aus, die Über­sen­dung des Te­le­fa­xes an die Be­klag­te genüge der ver­ein­bar­ten Schrift­form in § 4 des ar­beits­ge­richt­li­chen Ver­glei­ches. In die­sem sei der Kläge­rin das Recht zum vor­zei­ti­gen Aus­schei­den aus dem Ar­beits­verhält­nis ein-geräumt wor­den, wel­ches mit ei­ner Ankündi­gungs­frist von drei Ta­gen schrift­lich ge­genüber der Be­klag­ten "an­zu­zei­gen" war. Der Be­griff der An­zei­ge sei in Recht und Ge­setz viel­fach ver­wen­det. Es hand­le sich re­gelmäßig nicht um ei­ne Wil­lens­erklärung, son­dern um ei­ne Be­kannt­ga­be oder Mit­tei­lung. In al­len Fällen rei­che die form­lo­se Mit­tei­lung, um die an die An­zei­ge ge­knüpften Rechts­fol­gen her­bei­zuführen. So sei es auch im Miet­recht an­er­kannt, dass bei ei­nem Ver­gleich in ei­nem Räum­ungs­pro­zess, der dem Mie­ter das Recht einräumt, durch ein­sei­ti­ge Erklärung das Miet­verhält­nis vor­zei­tig zu be­en­den die Form­vor­schrift des § 568 Abs. 1 BGB nach gängi­ger Pra­xis nicht ein­zu­hal­ten sei. § 623 BGB sei auf die Ausübung des Op­ti­ons­rech­tes der Kläge­rin zur vor­zei­ti­gen Be­en­di­gung nicht an­zu­wen­den, weil die­se Erklärung kei­ne Kündi­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses, wel­ches be­reits be­en­det sei dar­stel­le, denn durch den Ab­schluss des Ver-glei­ches sei das Ar­beits­verhält­nis de fac­to be­reits be­en­det wor­den. In der vor­lie­gen­den Fall­ge­stal­tung sei auch dem Schutz­zweck des § 623 BGB Genüge ge­tan. Im übri­gen sei die Be­en­di­gungs­erklärung vom 26.11.2013 dem geg­ne­ri­schen Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten zu­ge­stellt wor­den. Da­mit han­de­le es sich um ei­ne Zu­stel­lung von An­walt zu An­walt, die erst recht aus­rei­chen müsse, um hier die Schrift­form zu wah­ren. Darüber hin­aus hand­le die Be­klag­te treu­wid­rig, wenn sie sich nun wei­ge­re, die erhöhte Ab­fin­dung zu zah­len, ob­wohl ihr Pro­zess­be­vollmäch­tig­ter die schrift­li­che An­zei­ge der Kläge­rin er­hal­ten ha­be.

Die Kläge­rin be­an­tragt da­her:

Un­ter teil­wei­ser Abände­rung des Ur­teils des Ar­beits­ge­richts Frei­burg vom 1.4.2014, Az. 11 Ca 1/14 wird fest­ge­stellt, dass die Kläge­rin durch die mit Te­le­fax­schrei­ben vom 26.11.2013 er­folg­te Ankündi­gung vor­zei­tig zum 30.11.2013 aus dem Ar­beits­verhält­nis aus­ge­schie­den ist.

Die Be­klag­te be­an­tragt,

die Be­ru­fung zurück­zu­wei­sen.

Sie weist auf Be­den­ken bezüglich der Zulässig­keit des An­trags hin, da die In­ter­es­sen der Kläge­rin vor­ran­gig durch ei­ne Leis­tungs­kla­ge auf Zah­lung der erhöhten Ab­fin­dung gel­tend ge­macht wer­den könn­ten. Im Übri­gen ha­be die Erklärung der Kläge­rin die not­wen­di­ge Schrift­form des § 623 BGB nicht ge­wahrt und sei da­her un­wirk­sam, die Kläge­rin folg­lich zu die­sem Zeit­punkt nicht vor­zei­tig aus­ge­schie­den. Bei dem der Kläge­rin ein­geräum­ten Op­ti­ons­recht hand­le es sich, wie das Ar­beits­ge­richt zu Recht ent­schie­den ha­be, um ei­ne Kündi­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses. Die bloße For­mu­lie­rung, dass die Kläge­rin die vor­zei­ti­ge Be­en­di­gung "an­zu­zei­gen ha­be" ände­re dar­an nichts. Die von der Kläge­rin be­nann­ten ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen über An­zei­ge­pflich­ten er­fass­ten ge­ra­de nicht ei­ne Fall­kon­stel­la­ti­on, in der auf­grund ei­ner ge­setz­li­chen Re­ge­lung für die her­bei­geführ­te Rechts­fol­ge die Schrift­form vor­ge­schrie­ben sei. Im Übri­gen sei mit dem Be­griff ei­ner "An­zei­ge" nur zum Aus­druck ge­bracht wor­den, dass die Erklärung der Kläge­rin der Be­klag­ten zu­ge­hen müsse. Es sei auch nicht so, dass das Ar­beits­verhält­nis durch den ge­richt­li­chen Ver­gleich de fac­to be­reits be­en­det ge­we­sen sei. Auch die ver­ein­bar­te Frei­stel­lung der Kläge­rin las­se ei­nen sol­chen Schluss nicht zu. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Kläge­rin wer­de durch die ein­sei­ti­ge Erklärung auch nicht ein Frei­stel­lungs­verhält­nis auf­ge­ho­ben, son­dern es hand­le sich noch bis zum Zeit­punkt des ursprüng­lich ver­ein­bar­ten En­des um ein Ar­beits­verhält­nis. Die er­folg­te Zu­stel­lung von An­walt zu An­walt er­set­ze nicht die ge­setz­li­che Schrift­form. Auch ein Ver­s­toß ge­gen Treu und Glau­ben lie­ge nicht vor. Es ge­be kei­ne An­halts­punk­te dafür, wie­so sich die Be­klag­te nicht auf die ge­setz­li­che Schrift­form be­ru­fen dürfe.

We­gen des wei­te­ren Vor­trags der Par­tei­en wird auf die ge­wech­sel­ten Schriftsätze Be­zug ge­nom­men.

Ent­schei­dungs­gründe

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG an sich statt­haf­te Be­ru­fung ist form- und frist­ge­recht in­ner­halb der Fris­ten des § 66 Abs. 1 ArbGG ein­ge­legt und be­gründet wor­den. Die Be­gründung genügt den An­for­de­run­gen des § 520 Abs. 3 ZPO.

II.

Die Be­ru­fung ist be­gründet und führt zur Abände­rung des ar­beits­ge­richt­li­chen Ur­teils. Die Kläge­rin hat durch das Fax­schrei­ben vom 26.11.2013 das Ar­beits­verhält­nis wirk­sam zum 30.11.2013 be­en­det.

1. Die Kla­ge ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Kläge­rin hat ein be­rech­tig­tes In­ter­es­se an der als­bal­di­gen Fest­stel­lung, ob ihr Ar­beits­verhält­nis durch das Schrei­ben vom 26.11.2013 auf­gelöst wor­den ist, denn da­von hängt die Höhe der von ihr zu be­an­spru­chen­den Ab­fin­dung ab. Da­bei han­delt es sich um die Fest­stel­lung ei­nes Rechts­verhält­nis­ses, nämlich den Be­stand des Ar­beits­verhält­nis­ses. Die Kläge­rin hat auch ein als­bal­di­ges In­ter­es­se an die­ser Fest­stel­lung. Al­ler­dings könn­te die Kläge­rin auch ei­ne Leis­tungs­kla­ge auf Zah­lung der erhöhten Ab­fin­dung er­he­ben. Die Be­klag­te weist zu­tref­fend dar­auf hin, dass die Leis­tungs­kla­ge grundsätz­lich vor­ran­gig ist, weil sie ei­ne bes­se­re Rechts­schutzmöglich­keit bie­tet. Aus­nahms­wei­se kann dar­auf je­doch im vor­lie­gen­den Fall ver­zich­tet wer­den, da die Höhe der zu zah­len­den Ab­fin­dung zwi­schen den Par­tei­en un­strei­tig ist, sei­tens der Be­klag­ten auch kei­ner­lei Ge­gen­ansprüche gel­tend ge­macht wer­den und da­her der Rechts¬streit be­reits durch die Ent­schei­dung über den Fest­stel­lungs­an­trag der Kläge­rin zur Be­frie­dung der Par­tei­en führt (Zöller/Gre­ger, ZPO 30. Aufl. § 256 ZPO, Rn 8 m.w.N.).

2. Die Kla­ge ist auch be­gründet.

a) Dem steht nicht ent­ge­gen, dass das Ar­beits­ge­richt rechts­kräftig ent­schie­den hat, dass das Ar­beits­verhält­nis durch die frist­lo­se Kündi­gung der Be­klag­ten vom 30.12.2013 nicht be­en­det wor­den ist. Al­ler­dings be­inhal­tet die rechts­kräfti­ge Fest­stel­lung, dass das Ar­beits­verhält­nis nicht durch die­se Kündi­gung be­en­det wor­den ist re­gelmäßig auch, dass zu die­sem Zeit­punkt zwi­schen den Par­tei­en noch ein Ar­beits­verhält­nis be­stan­den hat (BAG, Urt. v. 26.3.2009, 2 AZR 633/07).
Al­ler­dings geht das Bun­des­ar­beits­ge­richt in ständi­ger Recht­spre­chung da­von aus, dass der Streit­ge­gen­stand und da­mit der Um­fang der Rechts­kraft ei­nes statt­ge­ben­den Kündi­gungs­schutz­ur­teils da­hin­ge­hend be­schränkt wer­den kann, dass die (strei­ti­ge) Auflösung des Ar­beits­verhält­nis­ses durch ei­ne frühe­re Kündi­gung aus­ge­klam­mert wird. Dem Ar­beit­ge­ber kann dann nicht ent­ge­gen ge­hal­ten wer­den, der Fort­be­stand des Ar­beits­verhält­nis­ses sei be­reits rechts­kräftig fest­ge­stellt wor­den (BAG, Urt. v. 26.3.2009, 2 AZR 633/07; BAG Urt. v. 23.5.2013, 2 AZR 102/12). Es müssen sich je­doch aus­rei­chend An­halts­punk­te in dem pro­zes­sua­len Ver­hal­ten der Par­tei­en er­ge­ben, dass sie, ob­wohl ei­ne nach­fol­gen­de Kündi­gung rechts­kräftig für un­wirk­sam erklärt wird, gleich-wohl die Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses durch da­vor ein­ge­tre­te­ne Umstände "of­fen hal­ten wol­len", al­so der Rechts­kraft der Ent­schei­dung über die späte­re Kündi­gung ent­zie­hen wol­len.
Das gilt auch für den vor­lie­gen­den Fall, wenn es auch hier die Kläge­rin ist, der ge­ge­be­nen­falls vor­ge­hal­ten wer­den kann, durch die Rechts­kraft der Ent­schei­dung über die frist­lo­se Kündi­gung vom 31.12.2013 ste­he fest, dass zu die­sem Zeit­punkt ein Ar­beits­verhält­nis be­stan­den hat. Die Kläge­rin hat in ih­rer Kündi­gungs­schutz­kla­ge aus­drück­lich dar­auf hin­ge­wie­sen, dass das Ar­beits­verhält­nis be­reits vor dem Aus­spruch der Kündi­gung be­reits be­en­det ge­we­sen ist durch ih­re Erklärung vom 26.11.2013. In den Schriftsätzen der Par­tei­en war erst­in­stanz­lich auch im­mer Ge­gen­stand der Erörte­rung, ob die frist­lo­se Kündi­gung nicht "ins Lee­re" ge­hen würde. Das Ar­beits­ge­richt hat dann fol­ge­rich­tig, weil es da­von aus­ge­gan­gen ist, dass die Erklärung der Kläge­rin vom 26.11.2013 das Ar­beits­verhält­nis nicht be­en­det, über die frist­lo­se Kündi­gung ent­schie­den. Aus Sicht bei­der Par­tei­en war ei­ne sol­che Ent­schei­dung je­doch nur dann er­for­der­lich, wenn das Ar­beits­verhält­nis nicht schon vor­her durch die Erklärung der Kläge­rin be­en­det wor­den war.
Zu dem­sel­ben Er­geb­nis führt die Über­le­gung, dass der Kündi­gungs­schutz­an­trag der Kläge­rin da­hin­ge­hend zu ver­ste­hen ist, dass über ihn nur dann ent­schie­den wer­den soll­te, wenn das Ar­beits­verhält­nis nicht be­reits durch die Erklärung vom 26.11.2013 be­en­det wor­den ist, denn an­dern­falls wäre die Kündi­gungs­schutz­kla­ge man­gels Be­ste­hen ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses so­wie­so ab­zu­wei­sen ge­we­sen. Es han­delt sich da­her bei der Er­he­bung der Kündi­gungs­schutz­kla­ge um ei­ne un­be­ding­te, aber vor­sorg­li­che Kla­ger­he­bung mit­hin um ei­nen Hilfs­an­trag un­ter der in­ner­pro­zes­sua­len Be­din­gung, dass das Ar­beits­ge­richt nicht be­reits zu dem Er­geb­nis kommt, dass das Ar­beits­verhält­nis schon be­reits vor­her ge­en­det hat. Da das Ar­beits­ge­richt den Haupt­an­trag auf Er­stel­lung der Be­en­di­gung durch die Erklärung vom 26.11.2013 ab­ge­wie­sen hat, hat es über den Hilfs­an­trag zu ent­schei­den. Wenn die Kläge­rin nun­mehr bezüglich ih­res Haupt­an­tra­ges Be­ru­fung ein­legt, fällt in­so­weit auch der Hilfs­an­trag wie­der zur Ent­schei­dung des Be­ru­fungs­ge­rich­tes an. Bei ei­nem Statt­ge­ben bezüglich des Haupt­an­tra­ges ist der Hilfs­an­trag ge­gen­stands­los.

b) Die Erklärung der Kläge­rin vom 26.11.2013 hat das Ar­beits­verhält­nis zum 30.11.2013 be­en­det. Sie be­durf­te nicht der ge­setz­li­chen Schrift­form nach § 126 Abs. 1 BGB, son­dern das Te­le­fax war­te die ge­willkürte Schrift­form nach § 127 Abs. 2 BGB.
§ 623 BGB fin­det auf die Erklärung der Kläge­rin vom 26.11.2013 in Ausübung ih­res Op­ti­ons­rech­tes aus § 4 des ge­richt­li­chen Ver­glei­ches vom 2. Ok­to­ber 2013 kei­ne An­wen­dung. Bei die­ser ein­sei­ti­gen Erklärung der Kläge­rin han­delt es sich nicht um ei­ne Kündi­gung im Sin­ne von § 623 BGB, son­dern um die Ausübung ei­nes ein­sei­ti­gen Ge­stal­tungs­rech­tes zur Um­ge­stal­tung der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen aus dem Ab­wick­lungs­ver­trag, den der ar­beits­ge­richt­li­che Ver­gleich der Sa­che nach dar­stellt. Al­ler­dings ist der Be­klag­ten in­so­weit bei­zu­pflich­ten, dass der bloße Um­stand, dass die Par­tei­en der Kläge­rin die Möglich­keit ein­geräumt ha­ben, durch ei­ne schrift­li­che Erklärung, wel­che ge­genüber der Be­klag­ten "an­zu­zei­gen ist ", nicht auf die ge­setz­li­che Schrift­form ver­zich­ten können, weil die­se nicht zur Dis­po­si­ti­on der Par­tei­en steht. Auch wenn die Kläge­rin nur ei­ne "An­zei­ge­pflicht" hat, ändert das nichts dar­an, dass die ge­setz­li­che Schrift­form dann zu be­ach­ten ist, wenn die­se Art von Erklärung vom Tat­be­stand des § 623 BGB er­fasst wird.
Auf der an­de­ren Sei­te ha­ben die Par­tei­en in ih­rem Ver­gleich nicht ver­ein­bart, dass die Kläge­rin das Ar­beits­verhält­nis un­ter ei­ner ab­gekürz­ten Kündi­gungs­frist kündi­gen kann. An­ge­sichts des Um­stan­des, dass an dem Zu-Stan­de-Kom­men des Ver­glei­ches das Ar­beits­ge­richt so­wie zwei Rechts­anwälte mit­ge­wirkt ha­ben, kann da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass dann, wenn man der Kläge­rin nur die Möglich­keit ei­ner Kündi­gung mit verkürz­ter Kündi­gungs­frist hätte einräum­en wol­len, das auch ent­spre­chend for­mu­liert wor­den wäre. Viel­mehr zeigt der Um­stand, dass die Par­tei­en in § 4 des Ver­glei­ches von "ei­nem Recht zum vor­zei­ti­gen Aus­schei­den" spre­chen, das die Kläge­rin mit ei­ner "Ankündi­gungs­frist" ge­genüber der Be­klag­ten "an­zu­zei­gen hat", dass hier nicht nur ei­ne mo­di­fi­zier­te Kündi­gungsmöglich­keit für die Kläge­rin ge­schaf­fen wer­den soll­te, son­dern ein ei­ge­nes Recht zur vor­zei­ti­gen Los­sa­gung vom Ar­beits­verhält­nis un­ter gleich­zei­ti­ger Erhöhung der Ab­fin­dung.
Der Sa­che nach ist in § 4 des Ver­glei­ches der Kläge­rin das ein­sei­ti­ge Recht zur Abände­rung der Ver­ein­ba­run­gen des Ver­glei­ches bezüglich des Be­en­di­gungs­zeit­punk­tes und der Höhe der Ab­fin­dung ein­geräumt wor­den.
Auf die­ses Ge­stal­tungs­recht der Kläge­rin fin­det § 623 BGB kei­ne An­wen­dung. Viel­mehr gilt die­se Vor­schrift nur für die Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses durch ei­ne Kündi­gung oder ei­nen Auf­he­bungs­ver­trag. Die Ge­stal­tungsmöglich­keit der Kläge­rin stellt we­der das ei­ne noch das an­de­re dar. Die Kündi­gung ist ei­ne ein­sei­ti­ge emp­fangs­bedürf­ti­ge Wil­lens­erklärung, die dar­auf ab­zielt, durch Ausübung ei­nes ein­sei­ti­gen Ge­stal­tungs­rech­tes das Ar­beits­verhält­nis zu be­en­den. Dar­um geht es im vor­lie­gen­den Fall je­doch nicht, denn die Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses ha­ben die Par­tei­en durch den ge­richt­li­chen Ver­gleich, der der Sa­che nach ent­we­der ein Auf­he­bungs­ver­trag oder ein Ab­wick­lungs­ver­trag ist, be­reits form­wirk­sam ver­ein­bart. Viel­mehr geht es nur dar­um, dass die Kläge­rin die be­reits ver­ein­bar­ten Mo­da­litäten ih­res Aus­schei­dens durch ei­ne ein­sei­ti­ge Erklärung abändern kann. Ih­re Erklärung zielt da­her nicht dar­auf ab, das be­ste­hen­de Ar­beits­verhält­nis zu be­en­den, son­dern die be­reits ge­trof­fe­ne Be­en­di­gungs­ver­ein­ba­rung zu mo­di­fi­zie­ren. Dies ist form­frei möglich, je­den­falls gilt hierfür nicht § 623 BGB, son­dern es ist le­dig­lich die von den Par­tei­en ver­ein­bar­te ge­willkürte Schrift­form zu be­ach­ten, wel­che ein­ge­hal­ten ist.
Das ist auch mit dem Zweck von § 623 BGB zu ver­ein­ba­ren. Die Vor­schrift dient zum ei­nen der Be­weis­funk­ti­on, in dem sie Un­klar­hei­ten darüber ver­hin­dern soll, ob über­haupt das Ar­beits­verhält­nis gekündigt wor­den ist und zum an­de­ren hat sie ei­ne Wahl­funk­ti­on für den­je­ni­gen, der ei­ne Kündi­gung aus­spricht ErfK/Müller-Glöge, § 623 BGB, Rn 1). Bei­den Zwe­cken ist hier Rech­nung ge­tra­gen. Da­durch, dass die Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses in dem ge­richt­li­chen Ver­gleich ge­re­gelt ist, ist der Warn­funk­ti­on für bei­de Par­tei­en Genüge ge­tan. Sie wis­sen, dass das Ar­beits­verhält­nis be­en­det ist. Eben­so we­nig kann, nach­dem dies in ei­nem ge­richt­li­chen Ver­gleich ver­ein­bart ist, Streit über die Be­en­di­gung an sich ent­ste­hen.
Der vor­lie­gen­de Sach­ver­halt ist auch nicht dem des § 12 Abs. 1 KSchG ver­gleich­bar. Hier wird an­ge­nom­men, dass für die Los­sa­gungs­erklärung des Ar­beit­neh­mers die Schrift­form des § 623 ein­zu­hal­ten ist (Er­fur­ter Kom­men­tar/Müller-Glöge, § 620 BGB Rn. 42). Dies ist des­halb be­rech­tigt, weil durch die Los­sa­gungs­erklärung ein un­gekündigt be­ste­hen­des Ar­beits­verhält­nis be­en­det wird, während im vor­lie­gen­den Fall die Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses durch die Kündi­gung und der Ein­tritt ih­rer Wir­kung durch den ge­richt­li­chen Ver­gleich be­reits fest­ste­hen.
Im Übri­gen würde selbst dann, wenn man für die Erklärung der Kläge­rin nach § 623 BGB die Ein­hal­tung des ge­setz­li­chen Schrift­for­mer­for­der­nis­ses ver­lan­gen würde, die­ses ge­wahrt sein. Die Schrift­form für das Recht der Kläge­rin, durch ein­sei­ti­ge Erklärung vor­zei­tig aus dem Ar­beits­verhält­nis aus­zu­schei­den ist da­durch ge­wahrt, dass die­ses Recht schrift­lich im Sin­ne der §§ 623 BGB, 126 BGB in dem ge­richt­li­chen Ver­gleich ver­ein­bart wor­den ist. Der ge­richt­li­che Ver­gleich, in dem die­ses Recht der Kläge­rin ver­ein­bart ist, war nach § 127a BGB die ge­setz­li­che Schrift­form. In­so­weit weist die Kläge­rin zu Recht auf die Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs (Ur­teil vom 12.5.2006 V ZR 97 / 05, Rz. 20) hin, des­sen Ge­dan­ke, dass dem Schutz­zweck ei­ner Form­vor­schrift genügt ist, wenn die Ver­ein­ba­rung der Op­ti­on der Schrift­form genügte, hier sinn­gemäß an­zu­wen­den ist.
Die Si­tua­ti­on ist wei­ter­hin mit der Un­ter­zeich­nung ei­ner Blan­ko­ab­re­de ver­gleich­bar, in der der ei­gent­li­che Ver­trags­in­halt zunächst nicht von der Un­ter­schrift ge­deckt wird, weil die­se erst später von ei­ner Par­tei (ab­re­de­gemäß) aus­gefüllt wird. Die Blan­ko­ab­re­de wahrt die ge­setz­li­che Schrift­form (Pa­landt/El­len­ber­ger, BGB § 126 Rn. 7). Dem ist die vor­lie­gen­de Si­tua­ti­on ver­gleich­bar. Der Kläge­rin wur­de durch die Einräum­ung des Op­ti­ons­rech­tes an­heim­ge­stellt, den In­halt des Ver­glei­ches/Ab­wick­lungs­ver­tra­ges nach ih­ren Vor­stel­lun­gen zu ge­stal­ten. Zwar wur­den ihr dafür kei­ne Vor­ga­ben ge­macht, das be­trifft al­ler­dings nicht die Schutz­bedürf­tig­keit der Kläge­rin, son­dern al­len­falls die der Be­klag­ten, die sich durch die Einräum­ung des Op­ti­ons­rech­tes im Rah­men der Ver­ein­ba­run­gen des § 4 des Ver­glei­ches dem Wil­len der Kläge­rin un­ter­wor­fen hat.

Aus den ge­nann­ten Gründen war al­so die Erklärung der Kläge­rin vom 26.11.2013 form­wirk­sam, weil sie le­dig­lich die ge­willkürte Schrift­form zu wah­ren hat­te. Die (er­neu­te) Ein­hal­tung der ge­setz­li­chen Schrift­form war nicht er­for­der­lich.
Aus die­sem Grun­de hat die­se Erklärung das Ar­beits­verhält­nis zum 30.11.2013 be­en­det. Es war da­her nach dem Fest­stel­lungs­an­trag der Kläge­rin zu er­ken­nen. Das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts war dem­ent­spre­chend ab­zuändern.

III.

Die Kos­ten des Recht­streits hat nach § 91 ZPO die Be­klag­te zu tra­gen, da sie voll­umfäng­lich un­ter­le­gen ist. Auch in­so­weit war das ar­beits­ge­richt­li­che Ur­teil ab­zuändern.

Für die Be­klag­te war die Re­vi­si­on zu­zu­las­sen, da die Be­ant­wor­tung der vor­lie­gen­den Rechts­fra­ge, die an­ge­sichts der Häufig­keit der­ar­ti­ger Ver­trags­klau­seln ("Tur­bo­klau­sel") von all­ge­mei­nem In­ter­es­se ist, so­weit er­sicht­lich we­der in der Li­te­ra­tur noch in der höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung geklärt ist.

Rechts­mit­tel­be­leh­rung

1. Ge­gen die­ses Ur­teil kann d. Bekl. nach Maßga­be ih­rer Zu­las­sung im Ur­teils­te­nor schrift­lich Re­vi­si­on ein­le­gen. Die Re­vi­si­on muss in­ner­halb ei­ner Frist von ei­nem Mo­nat, die Re­vi­si­ons­be­gründung in­ner­halb ei­ner Frist von zwei Mo­na­ten bei dem

Bun­des­ar­beits­ge­richt
Hu­go-Preuß-Platz 1
99084 Er­furt

ein­ge­hen.

Bei­de Fris­ten be­gin­nen mit der Zu­stel­lung des in vollständi­ger Form ab­ge­fass­ten Ur­teils, spätes­tens aber mit Ab­lauf von fünf Mo­na­ten nach der Verkündung.

Die Re­vi­si­on und die Re­vi­si­ons­be­gründung müssen von ei­nem Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten un­ter­zeich­net sein. Als Pro­zess­be­vollmäch­tig­te sind nur zu­ge­las­sen:

a. Rechts­anwälte,
b. Ge­werk­schaf­ten und Ver­ei­ni­gun­gen von Ar­beit­ge­bern so­wie Zu­sam­men­schlüsse sol­cher Verbände für ih­re Mit­glie­der oder für an­de­re Verbände oder Zu­sam­men­schlüsse mit ver-gleich­ba­rer Aus­rich­tung und de­ren Mit­glie­der,
c. ju­ris­ti­sche Per­so­nen, die die Vor­aus­set­zun­gen des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ArbGG erfüllen.

In den Fällen der lit. b und c müssen die han­deln­den Per­so­nen die Befähi­gung zum Rich­ter­amt ha­ben.

2. Für d. Kläg. ist ge­gen die­ses Ur­teil ein Rechts­mit­tel nicht ge­ge­ben. Auf § 72a ArbGG wird hin­ge­wie­sen.

 

Till­manns 

Ball­reich 

Sieb­ler

Aus­ge­fer­tigt
Frei­burg, den 18.11.2014
Ur­kunds­be­am­tin der Geschäfts­stel­le

Hin­weis:
Die Geschäfts­stel­le des Bun­des­ar­beits­ge­richts wünscht die Vor­la­ge der Schriftsätze in sie­ben­fa­cher Fer­ti­gung, für je­den wei­te­ren Be­tei­lig­ten ei­ne wei­te­re Mehr­fer­ti­gung.

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