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LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2008, 17 Ta (Kost) 6056/08
Schlagworte: | Betriebsratsmitglied, Schulungsveranstaltung | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg | |
Aktenzeichen: | 17 Ta (Kost) 6056/08 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 28.05.2008 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 30.04.2008 - 44 BVGa 4014/08 | |
Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg
Geschäftszeichen (bitte immer angeben)
17 Ta (Kost) 6056/08
44 BVGa 4014/08
Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
pp
- Beteiligtenvertreter und Beschwerdeführer -
in dem Wertfestsetzungsverfahren
nach dem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren unter Beteiligung von
pp
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 17. Kammer
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht D. als Vorsitzender
am 28. Mai 2008
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. April 2008 – 44 BVGa 4014/08 – geändert und der Wert des Verfahrensgegenstandes zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
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Gründe
Die Beschwerde ist begründet.
1. Der Wert des Verfahrensgegenstandes ist im vorliegenden Fall nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit, muss dabei von einem Hilfswert von 4.000,00 EUR ausgegangen werden, der nach Lage des Falles niedriger oder – bei einer Obergrenze von 500.000,00 EUR – höher angenommen werden kann.
2. Ob es sich bei dem Antrag des Betriebsrats, eines seiner Mitglieder für die Teilnahme an einer Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG bezahlt freizustellen, um eine vermögensrechtliche oder nichtvermögensrechtliche Angelegenheit i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG handelt, wurde in der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte nicht einheitlich entschieden. Nach einer Auffassung hat der geltend gemachte Freistellungsanspruch vermögensrechtliche Natur. Wenn der Arbeitgeber verpflichtet werden solle, das Betriebsratsmitglied für die Dauer der Schulung ohne Arbeitsleistung zu vergüten, handele es sich um einen Eingriff in das vertragliche Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung; dieser wirtschaftliche Gesichtspunkt stehe im Vordergrund und müsse für die Wertfestsetzung maßgebend sein (LAG Hamm, Beschluss vom 26. November 2007 – 10 Ta 693/07; LAG Köln, Beschluss vom 26. Juni 2006 – 7 Ta 75/07). Die Gegenmeinung stellt hingegen darauf ab, dass es bei einer Freistellung für eine Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG nicht vordringlich um die Zahlung der Vergütung an das Betriebsratsmitglied, sondern um den Schulungsbedarf des Betriebsratsgremiums geht; dieser Gegenstand sei nichtvermögensrechtlicher Art (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2007 – 17 Ta (Kost) 6163/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Juni 2007 – 1 Ta 150/07; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. August 2002 – 4 Ta 112/02; Hessisches LAG, Beschluss vom 8. März 2001 – 5 Ta 68/01).
3. Die Beschwerdekammer folgt weiterhin der zuletzt genannten Auffassung. Will der Betriebsrat die Freistellung eines seiner Mitglieder für eine Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG erreichen, geht es ihm nicht vordringlich um die Zahlung der Vergütung für die Dauer der Freistellung. Dieser Vergütungsanspruch steht vielmehr dem jeweiligen Betriebsratsmitglied zu und müsste ggf. ohnehin in einem gesonderten arbeitsgerichtlichen
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Verfahren geltend gemacht werden. Das Verfahren betrifft auch nicht den Schulungsanspruch des einzelnen Betriebsratsmitgliedes. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Schulung Kenntnisse vermittelt, die für die Tätigkeit des Betriebsrats erforderlich sind. Mit dem Freistellungsbegehren soll vor allem die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats gesichert werden; dieser Verfahrensgegenstand ist nichtvermögensrechtlicher Natur.
4. Bei der Bewertung der nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit kommt es vor allem auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten an, wobei auch eine finanzielle Belastung des Arbeitgebers berücksichtigt werden kann. Die Art des nachgesuchten Rechtsschutzes rechtfertigt dabei eine Herabsetzung des Wertes nur, wenn es um die Sicherung eines Anspruchs oder die vorläufige Regelung eines Rechtsverhältnisses geht. Begehrt der Betriebsrat hingegen den Erlass einer so genannten Leistungsverfügung und kam die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens nach Lage der Dinge nicht in Betracht, ist eine Herabsetzung des Verfahrenswertes nicht gerechtfertigt (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2007 – 17 Ta (Kost) 6163/07; LAG Berlin, Beschluss vom 21. Mai 2001 – 17 Ta (Kost) 6088/01).
Im vorliegenden Fall sollte der stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrats für die Teilnahme an einer einwöchigen Schulungsveranstaltung und damit für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum freigestellt werden. Die Teilnahme wäre zudem mit nicht unerheblichen Kosten für die Arbeitgeberin verbunden gewesen. So betrugen allein die Seminargebühren 985,00 EUR; ferner hätte die Arbeitgeberin die Kosten für eine Reise von Berlin nach Niedernhausen und zurück und die Vergütung des stellvertretenden Betriebsratssitzung für die Dauer des Seminars tragen müssen. Bei dieser Sachlage entspricht es billigem Ermessen, den Verfahrenswert nach dem Hilfswert von 4.000,00 EUR zu bemessen. Dass der Betriebsrat sein Begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgt hat, rechtfertigt aus den oben genannten Gründen keine Herabsetzung des Verfahrenswertes.
5. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
D.
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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