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ArbG Berlin, Urteil vom 03.06.2010, 53 Ca 2104/10
Schlagworte: | Insolvenzverwalter: Freigabeerklärung | |
Gericht: | Arbeitsgericht Berlin | |
Aktenzeichen: | 53 Ca 2104/10 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 03.06.2010 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | ||
Arbeitsgericht Berlin
Geschäftszeichen (bitte immer angeben)
53 Ca 2104/10
Verkündet
am 03.06.2010
Henning,V
als Urkundsbeamter/in
der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In Sachen
- Klägerin -
- Beklagter -
hat das Arbeitsgericht Berlin, 53. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 03.06.2010
durch die Richterin am Arbeitsgericht P als Vorsitzende
sowie die ehrenamtlichen Richter Herr A und Frau T für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 5.319,06 festgesetzt.
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Tatbestand
Die Klägerin war im Betrieb der „Fa. R B gegen ein monatliches Bruttoentgelt von 1.773,02 EUR tätig.
Am 15.09.2009 wurde über das Vermögen des Herrn Bein das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 25.09.2009 bekam die Klägerin ein Kind und befindet sich seit dem in der Elternzeit.
Mit Schreiben vom 11.01.2010 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er gern. § 35 Abs. 2 InsO den Geschäftsbetrieb des Herrn B freigegeben habe und er deshalb davon ausgehe, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin von der Freigabe erfasst sei und damit kein Arbeitsvertrag zu Lasten der Insolvenzmasse, sondern mit Herrn B bestehe. Rein vorsorglich kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 28.02.2010 und begründete die Kündigung mit dem Vorliegen von betriebsbedingten Gründen (vgl. im Einzelnen Kopie d. Schreibens Bl. 11, 12 d. A.).
Mit der vorliegenden, bei Gericht am 08.02.2010 eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen diese Kündigung und macht die Unwirksamkeit der Kündigung gern. § 18 BEGG wegen fehlender Zustimmung der zuständigen Behörde geltend. Außerdem ist sie der Ansicht, dass sie mit dem Beklagten in seiner Funktion als Insolvenzverwalter in einem Rechtsverhältnis stehe.
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 11.01.2010 beendet worden ist;
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungsgründe aufgelöst worden ist und über den 28.02.2010 hinaus ungekündigt fortbesteht.
Der Beklagte ist der Ansicht, mit der Freigabeerklärung gern. § 35 Abs. 2 Ins0, die entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gern. § 35 Abs. 3 Ins0 unter www. InsoIvenzbekanntmachungen.de bekannt gemacht worden sei (vgl. Auszug der
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Internet-Seite BI. 24 d. A.), würden auch Arbeitsverhältnisse zum Insolvenzverwalter ohne weiteres enden. Mit der Neufassung des § 35 Ins° mit Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) habe der Gesetzgeber die Freigabebefugnisse eines Insolvenzverwalters erheblich ausgeweitet, Die Neufassung betreffe Insolvenzverfahren beruflich selbständiger natürlicher Personen, die ab dem 01.07.2007 eröffnet worden seien (Art. 103c EGIns0). Neu geregelt seien die Absätze 2 und 3 des § 35 Ins0. Der Insolvenzverwalter könne sich jetzt infolge übergeordneter Masseschutzerwägungen auch unmittelbar aus Dauerschuldverhältnissen und der Bindung des § 108 Ins° — anders als früher — sofort unter bestimmten Voraussetzungen herauslösen. Der Gesetzgeber habe diesbezüglich im Gesetzgebungsverfahren stets bekräftigt, die neue Regelung ermögliche — vergleichbar § 109 Abs. 1 S. 2 Ins0 — eine komplette Freigabe allen Vermögens, das der gewerblichen Tätigkeit gewidmet sei, einschließlich aller Vertragsverhältnisse (vgl. RegE BT-Drs. 16/3227, S. 17).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Beklagte ist für das vorliegende Verfahren nicht passiv legitimiert. Der Beklagte war zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht Arbeitgeber der Klägerin. Deshalb kann nicht festgestellt werden, dass „das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien" durch die Kündigung des Beklagten vom 11.01.2010 nicht beendet worden ist.
Allerdings ist der Beklagte mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des damaligen Arbeitgebers der Klägerin, Herrn Bai. als bestellter Insolvenzverwalter zunächst in die Rechtsstellung des Herrn B411. eingetreten. Mit der späteren, im Schreiben vom 17.09.2009 enthaltenen Erklärung der Freigabe gern. § 35 Abs. 2 Ins° gegenüber dem Insolvenzschuldner, die auch den gesetzlichen Vorschriften
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entsprechend i. S. d. § 35 Abs. 3 InsO öffentlich bekannt gemacht worden ist, wurde aber u. a. das Arbeitsverhältnis der Klägerin erfasst. Seitdem besteht kein Arbeitsverhältnis mehr zu Lasten der Insolvenzmasse. Dieses besteht wieder mit Herrn B persönlich fort, nachdem Herr B aufgrund der Freigabeerklärung die Verfügungsbefugnis über solche Dauerschuldverhältnisse wie die Arbeitsverträge erhalten hat. Nur dieses Ergebnis entspricht dem Sinn und Zweck der Neuregelung, wonach die Selbständigkeit des Schuldners gefördert und die Masse geschützt werden soll. Der Gesetzgeber hat im Gesetzgebungsverfahren stets bekräftigt, die neue Regelung ermögliche — vergleichbar § 109 Abs. 1 S. 2 Ins0 — eine komplette Freigabe allen Vermögens, das der gewerblichen Tätigkeit gewidmet sei, einschließlich aller Vertragsverhältnisse (vgl. RegEBT-Drs. 16/3227, S. 17). Im RegE BT-Drs. 16/3227, S. 17, ist ausgeführt:
„Ein Weg, dem Insolvenzschuldner die Möglichkeit einer selbständigen Tätigkeit außerhalb des lnsolvenzverfahrens zu eröffnen, ist eine Art „Freigabe" des Vermögens, das der gewerblichen Tätigkeit gewidmet ist, einschließlich der dazu gehörenden Vertragsverhältnisse".
Diese besondere Art und Freigabe betreffe eine „Gesamtheit von Gegenständen und Werten" (BT-Drs. 16/3227, S. 26 f.).
Nach alledem war daher die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes ergeht gern. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 42 Abs. 4 GVG. Danach erschien es angemessen, den Streitwert nach drei Bruttomonatsentgelten zu bemessen.
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von d. Kläger/in Berufung eingelegt werden.
Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft bzw. einer Arbeitgebervereinigung oder eines Zusammenschlusses solcher Verbände eingereicht werden.
Die Berufungsschrift muss innerhalb
einer Notfrist von einem Monat
bei dem
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin,
eingegangen sein.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb
einer Frist von zwei Monaten
in gleicher Form schriftlich zu begründen.
Der Schriftform wird auch durch Einreichung eines elektronischen Dokuments im Sinne des § 46 c ArbGG genügt. Nähere Informationen dazu finden sich auf der Internetseite unter www.berlin.de/erv.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder einer ähnlichen Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt.
Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung.
Das Zustellungsdatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt.
Für d. Beklagte/n ist keine Berufung gegeben.
Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten.
Weitere Statthaftigkeitsvoraussetzungen ergeben sich aus § 64 Abs.2 ArbGG : "Die Berufung kann nur eingelegt werden,
a) wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist,
b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe."
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |