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LAG Köln, Urteil vom 26.07.2010, 5 Sa 473/10
Schlagworte: | Ausschlussfrist, Vergleich | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Köln | |
Aktenzeichen: | 5 Sa 473/10 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 26.07.2010 | |
Leitsätze: | Hat sich ein Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, für einen bestimmten Zeitraum die Entgeltansprüche abzurechnen und den sich daraus ergebenden Nettobetrag auszuzahlen, kann er sich auf eine Verfallfrist nicht berufen, solange er die Abrechnung nicht vorgenommen hat. | |
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 11.12.2009, 6 Ca 9498/09 | |
Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 473/10
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.12.2009 – 6 Ca 9498/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über die Vergütungsansprüche der Klägerin für die Monate Dezember 2007 bis Juni 2008.
Die Klägerin war ab dem 05.01.2001 als Reinigungskraft in dem
Reinigungsunternehmen der Beklagten zu einem Bruttogehalt von zuletzt 1.359,26 EUR beschäftigt.
Zwischen den Parteien waren mehrere Kündigungsschutzklagen anhängig. Die letzte ausgesprochene Kündigung hat die Klägerin in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Köln 10 Ca 3902/08 fristgerecht angegriffen.
Annahmeverzugsansprüche für die Monate Dezember 2007 und Januar 2008 hat 5 die Klägerin im Verfahren 15 Ca 1189/08 vor dem Arbeitsgericht Köln geltend gemacht, ferner klageerweiternd auch die Ansprüche für die Monate Februar und März 2008 mit am 14.04.2008 bei Gericht eingegangenem und am 23.04.2008 der Beklagten zugestellten Schriftsatz. In jenem Verfahren wurden mit einer nochmaligen Klageerweiterung auch
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Annahmeverzugsansprüche für die Monate April und Mai 2008 geltend gemacht mit Schriftsatz vom 09.07.2008.
Dieser Schriftsatz wurde aber mit Rücksicht darauf, dass sich die Parteien kurz zuvor in dem Kündigungsrechtsstreit 10 Ca 3902/08 verglichen hatten, nicht mehr zugestellt. Der im Verfahren 10 Ca 3902/08 geschlossene Vergleich lautet wie folgt:
„1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, fristgerechter Kündigung der Beklagten aus betrieblichen Gründen mit Ablauf des 30.06.2008 beendet sein wird.
2. Die Beklagte verpflichtet sich, den Lohn der Klägerin bis zum Beendigungstermin ordnungsgemäß abzurechnen unter Berücksichtigung übergeleiteter Ansprüche von Sozialversicherungsträgern und den sich ergebenden Nettobetrag an die Klägerin auszuzahlen.
3. Die Klägerin bleibt bis zum Beendigungstermin von ihrer Pflicht zur Arbeitsleistung unter Anrechnung offenstehender Urlaubsansprüche freigestellt.
4. Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung entsprechend den §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 4.000,00 € brutto zu zahlen.
5. Damit sind die Rechtsstreitigkeiten Arbeitsgericht Köln 10 Ca 3902/08 und 15 Ca 1189/08 erledigt.
6. Dieser Vergleich kann von den Parteien bis zum 04.07.2008 widerrufen werden. Der Widerruf muss schriftlich spätestens mit Ablauf dieses Tages beim Arbeitsgericht Köln eingegangen sein.“
Mit ihrer am 12.10.2009 bei Gericht eingegangen Klage hat die Klägerin die Vergütung für die Monate November 2007 bis Juni 2008 in Höhe von 10.874,08 EUR brutto abzügl. 6.485,60 EUR netto geltend gemacht.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat sich darauf berufen, die Verpflichtung in Ziffer 2. des Vergleichs begründe keinen eigenständigen Schuldgrund und keinen Zahlungsanspruch. Zudem müsse die Klägerin zunächst eine Stufenklage erheben und einen Abrechnungsanspruch mit einem Zahlungsanspruch nach Abrechnung geltend machen. Ferner seien die Ansprüche aufgrund tarifvertraglicher Verfallfrist verfallen. Zudem sei die Klägerin nicht leistungsbereit gewesen, da sie mit Schreiben vom 28.04.2008 aufgefordert worden sei, am 30.04.2008 im Geschäftsbetrieb der Beklagten zu erscheinen.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 11.12.2009 die Klage im Bezug auf die Vergütung für den Monat November 2007 abgewiesen, ihr im Übrigen aber stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 9.514,82 EUR brutto abzügl. 5.674,90 EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2009 zu zahlen. Die Klägerin habe Anspruch auf die Vergütung für die Monate Dezember 2007 bis Juni 2008. Die Ansprüche seien nicht verfallen. Auch könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass die Klägerin nicht leistungsbereit gewesen sei. Denn mit Schreiben vom 28.04.2008 (Bl. 21 d. A.) sei die Klägerin aufgefordert worden, am 30.04.2008 im Betrieb zu erscheinen, aber nicht um zu arbeiten, sondern um in Bezug auf eine weitere beabsichtigte Kündigung angehört zu werden. Damit habe sich die Beklagte
durchgehend in Annahmeverzug befunden.
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Gegen dieses Urteil hat nur die Beklagte Berufung eingelegt.
Zur Begründung bringt die Beklagte vor, der Vergleich vom 19.06.2008 enthalte keinen bezifferten Betrag. Zudem enthalte er die Regelung, dass der sich aus der Abrechnung ergebende Nettobetrag an die Klägerin auszuzahlen sei. Aus dem Vergleich ergebe sich daher nur ein Nettolohnanspruch, nicht aber ein Bruttolohnanspruch. Gleichwohl habe das Arbeitsgericht einen Bruttolohn ausgeurteilt. Die Klägerin habe lediglich im Wege der Stufenklage vorgehen dürfen, nämlich auf Abrechnung und anschließend auf Auszahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Nettobetrages klagen dürfen. Die Klage sei daher bereits aus diesem Grund unbegründet. Das Arbeitsgericht habe auch übersehen, dass der Vergleich vom 19.06.2008 beide Vorrechtsstreite beendet habe und somit auch eine Hemmung des Ablaufs der Verfallfrist, der in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche, bewirkt habe. Mit dem 19.06.2008 seien daher alle ausgeurteilten Beträge verfallen gewesen. Eine vergleichsweise Regelung, ein Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzuwickeln, begründe keinen eigenständigen Zahlungsanspruch, sondern nur einen Anspruch des
Arbeitnehmers, soweit ein Anspruch nach gesetzlichen tariflichen oder sonstigen Voraussetzungen überhaupt bestehe. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass durch den Vergleich mit der Verpflichtung der Abrechnung kein eigener Schuldgrund für die Forderung entstanden sei. Für die ausgeurteilten Beträge für April und Mai ergebe sich zudem die Besonderheit, dass der Geltendmachungsschriftsatz unstreitig niemals zugestellt worden sei. Auf die Zustellung an die Beklagte komme es jedoch für den Eintritt der Hemmung des Ablaufverfalls entscheidend an.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 11.12.2009 - 6 Ca 9498/09 - die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Beklagte sei an den von ihr abgeschlossenen Vergleich gebunden. Ihre jetzigen Einwendungen stellten ein nicht hinzunehmendes widersprüchliches Verhalten dar. In dem Vergleich habe die Beklagte ausdrücklich zugestanden, dass sie die Zahlungen zu leisten habe. Ein anderes Ergebnis würde den Grundsätzen von Treu und Glauben zuwiderlaufen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheid u n g s g r ü n d e
Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, die Bruttovergütung für die Monate Dezember 2007 bis Juni 2008 in Höhe von 9.514,82 EUR brutto abzügl. des Nettobetrages in Höhe von 5.674,90 EUR netto nebst Zinsen zu zahlen.
Auf die erstinstanzlichen Urteilsgründe wird Bezug genommen. Im Hinblick auf das Vorbringen in der Berufungsinstanz ist Folgendes festzuhalten.
1. Anspruchsgrundlage für die Ansprüche der Klägerin ist die gesetzliche Bestimmung des § 615 BGB. Darauf hat bereits das Arbeitsgericht hingewiesen. Soweit die Beklagte geltend macht, aus Ziffer 2. des geschlossenen Vergleichs vom 19.06.2008
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könne keine eigenständige Zahlungsverpflichtung hergeleitet werden, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Denn nach der auch von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 19.05.2004 - 5 AZR 434/03 - ) ist entscheidend, ob ein Anspruch nach gesetzlichen, tariflichen und sonstigen Voraussetzungen besteht.
Hier besteht der Anspruch bereits nach der gesetzlichen Bestimmung des § 615 S. 1 BGB. Denn zwischen den Parteien hat ein Arbeitsverhältnis bestanden bis zum 30.06.2008. Die Beklagte hat sich gemäß § 296 BGB in Annahmeverzug befunden, weil sie die Arbeitsleistung der Klägerin infolge der von ihr ausgesprochenen Kündigung nicht angenommen hat. Der Annahmeverzug ist auch nicht, wie das Arbeitsgericht bereits
zutreffend ausgeführt hat, durch das Schreiben der Beklagten vom 28.04.2008 (Bl. 21 d. A.) beendet worden. Denn in jenem Schreiben hat die Beklagte die Klägerin nicht etwa zur Arbeit aufgefordert, sondern lediglich zu einer Anhörung bezüglich einer beabsichtigten weiteren fristlosen Kündigung.
2. Durch den Vergleich vom 19.06.2008 ist die Klägerin auch nicht gehindert, einen Bruttobetrag einzuklagen. Denn durchgreifende Anspruchsgrundlage ist - wie bereits dargelegt - im vorliegenden Fall nicht der Vergleich, sondern bereits die gesetzliche Bestimmung des § 615 BGB. Im Rahmen dieser Bestimmung ist es ebenso wie bei jeder anderen Entgeltklage zulässig, den geschuldeten Bruttobetrag einzuklagen.
3. Aus demselben Grund ist der Einwand der Beklagten unbeachtlich, die Klägerin habe zunächst auf Abrechnung und im Wege der Stufenklage erst dann auf Zahlung klagen müssen. Denn auch hier ist maßgebend, dass durchgreifende Anspruchsgrundlage nicht erst die Regelung in Ziffer 2. des Vergleichs, sondern bereits die gesetzliche Bestimmung des § 615 BGB ist . Will ein Arbeitnehmer im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung restliches Entgelt einklagen, ist er nicht gehalten, zunächst eine Abrechnungsklage und im Wege der Stufenklage sodann eine Zahlungsklage zu erheben. Vielmehr ermöglicht § 615 BGB ebenso wie § 611 BGB, unmittelbar auf Zahlung des rückständigen Entgelts zu klagen.
4. Die ausgeurteilten Beträge sind schließlich nicht aufgrund tarifvertraglicher Verfallfrist verfallen. Bereits das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Ansprüche für die Monate Dezember 2007 und Januar 2008 rechtzeitig in dem Verfahren 15 Ca 1189/08 geltend gemacht wurden. Gleiches gilt für die Ansprüche Februar und März 2008. Für die weiteren Ansprüche für die Monate April, Mai und Juni 2008 bedurfte es keiner Geltendmachung mehr, nachdem die Beklagte sich innerhalb möglicher Verfallfristen durch gerichtlichen Vergleich vom 19.06.2008 verpflichtet hatte, den Lohn der Klägerin bis zum Beendigungstermin ordnungsgemäß abzurechnen unter Berücksichtigung der übergeleiteten Ansprüche von Sozialversicherungsträgern und den sich ergebenden Nettobetrag an die Klägerin auszuzahlen. Denn unabhängig von der Frage, ob hiermit ein eigener zusätzlicher Anspruchsgrund statuiert worden war, hatte Ziffer 2. des geschlossenen Vergleichs die Wirkung, dass die Klägerin entsprechende Ansprüche nicht mehr beziffert geltend machen musste. Denn mit dieser im gerichtlichen Vergleich eingegangenen Verpflichtung hatte sich umgekehrt die Beklagte verpflichtet, die Bezifferung vorzunehmen. Darin liegt zugleich ein Verzicht darauf, von der Klägerin zuvor zu verlangen, die Ansprüche beziffert und gerichtlich geltend zu machen. Da die Beklagte diesen Vergleichspflichten nicht nachgekommen ist, konnte eine Ausschlussfrist vor einem Vergleichserfüllungszeitpunkt nicht mehr zu laufen beginnen.
Im Übrigen wäre ein Berufen auf die Nichteinhaltung der Verfallfrist - wie die Klägerin mit Recht geltend macht - ein widersprüchliches Verhalten, das gegen Treu und Glauben verstößt und gemäß § 242 BGB unbeachtlich ist.
5. Insgesamt hatte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg und musste mit der
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Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da die Rechtssache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung hatte und auch kein Fall von Divergenz vorlag.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Hinsichtlich der Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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