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LAG München, Urteil vom 17.06.2009, 9 Sa 997/08
Schlagworte: | Ausschlussfrist, Betriebsratsmitglied | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht München | |
Aktenzeichen: | 9 Sa 997/08 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 17.06.2009 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht München, Urteil vom 07.10.2008, 21 Ca 17834/07 nachgehend: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2010, 7 AZR 513/09 |
|
Landesarbeitsgericht München
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Rechtsstreit
B.
B-Straße, B-Stadt
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtssekretäre C. C-Straße, C-Stadt
gegen
Firma D.
D-Straße, C-Stadt
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
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hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Dunkl und die ehrenamtlichen Richter Stöcker und Trautmann
für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 07.10.2008 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 19.650,54 (i. W.: neunzehntausendsechshundertfünfzig 54/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.01.2008 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 6 %, die Beklagte 94 % zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf € 20.797,28 festgesetzt.
II. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Lohnausgleich gem. § 37 Abs. 4 BetrVG.
Sie ist seit 24.08.1965 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind wegen Tarifbindung beider Parteien die Tarifverträge der Druckindustrie in Bayern anwendbar.
Die Klägerin war zunächst als technische Hilfskraft beschäftigt. Im Jahre 1999 wechselte sie in die Poststelle, nahm dort die Tätigkeit als Postsachbearbeiterin auf und wurde in die Gehaltsgruppe G 2/3 eingruppiert. In der Poststelle ist auch Frau S. als Postsachbearbeiterin tätig. Diese ist seit 01.04.1997 in die Gehaltsgruppe G 3/4 eingruppiert.
Seit dem Jahre 2002 ist die Klägerin von der Arbeit freigestellt, und zwar je zur Hälfte wegen Betriebsratstätigkeit und als Mitglied der Schwerbehindertenvertretung.
Mit Wirkung ab 01.07.2002 wurde sie in die Gehaltsgruppe G 2/5 eingruppiert. Erstmals im Jahre 2007 machte die Klägerin geltend, dass sie ihrer Auffassung nach zu niedrig eingruppiert und für ihre Eingruppierung Frau S. als Vergleichsperson heranzuziehen sei. Mit Schreiben vom 27.08.2007 hat die Beklagte die Klägerin ab 01.07.2007 in die Gehaltsgruppe G 3/1 eingruppiert. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden und mit Schreiben vom 10.12.2007 (Bl. 11 d. A.) hat die Beklagte ihr dann mitgeteilt, dass sie rückwirkend zum 01.01.2007 in die Gehaltsgruppe G 3/4 eingruppiert wird.
Mit Schreiben vom 20.12.2007 (Bl. 12/13 d. A.) hat die Klägerin gefordert, dass ihr auf der Basis der Gehaltsgruppe G 3/4 rückwirkend seit Januar 2004 das Gehalt nachbezahlt wird. Dies hat die Beklagte mit Schreiben vom 20.12.2007 (Bl. 14/15 d. A.) verweigert und sich hierbei auf tarifliche Verfallfristen berufen.
§ 17 des Manteltarifvertrages für Angestellte der Druckindustrie in Bayern (künftig: MTV) hat folgenden Wortlaut:
„§ 17 Ausschlussfristen
1. Für die Geltendmachung von tariflichen Ansprüchen gelten folgende Fristen:
a) Ansprüche auf Zuschläge für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Samstagsarbeit, innerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Antrittsgebühren sind innerhalb von drei Monaten nach
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Vorliegen der Gehaltsabrechnung, in der sie zu berücksichtigen gewesen wären, geltend zu machen.
b) Für die Geltendmachung sonstiger tariflicher Ansprüche beträgt diese Frist drei Monate nach ihrer Fälligkeit.
2. Im Falle des Ausscheidens eines Angestellten müssen alle gegenseitigen Ansprüche spätestens einen Monat nach Beendigung des Angestelltenverhältnisses schriftlich geltend gemacht werden. Eine eventuelle Ablehnung muss schriftlich erfolgen.
3. Wird die Erfüllung von Ansprüchen aus Ziffer 1 und 2 abgelehnt, müssen diese innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.
4. Eine Geltendmachung nach Ablauf der vorstehenden Fristen ist ausgeschlossen.“
Die Klägerin fordert von der Beklagten insgesamt € 20.797,28 brutto als Entgeltdifferenz zwischen der Gehaltsgruppe G 2/5 und G 3/4 (zusammengesetzt aus Gehalt, tariflicher Jahresleistung und tariflichem Urlaubsgeld) für die Jahre 2004, 2005 und 2006 und beruft sich hierbei als Anspruchsgrundlage auf § 37 Abs. 4 BetrVG und trägt vor, sie sei mit Frau S. vergleichbar und sei ebenso wie diese zu vergüten.
Der geltend gemachte Nachzahlungsanspruch sei noch nicht verfallen, da die Ausschlussfrist des MTV nur auf tarifliche Ansprüche abstelle, nicht auf gesetzliche Ansprüche. Der Anspruch aus § 37 Abs. 4 BetrVG sei ein gesetzlicher und kein tariflicher Anspruch.
Die Klägerin beantragte im ersten Rechtszug:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 20.797,28 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basisdiskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragte dagegen
die Klageabweisung
und trug vor, die von der Klägerin für den Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2006 geltend gemachte Forderung bezüglich des Differenzbetrages der Gehaltsgruppe G 2/5 zur G 3/4 beim Arbeitsentgelt, der tariflichen Jahresleistung und dem zusätzlichen Urlaubsgeld bestehe dem Grunde und der Höhe nach nicht. Bei den klageweise geltend gemachten Ansprüchen handle es sich um tarifliche Ansprüche im Sinne des einschlägigen MTV. Diese würden daher eindeutig unter die Ausschlussfrist des § 17 Ziff. 1 MTV fallen. Der Gesetzgeber habe in § 37 Abs. 4 BetrVG lediglich den Grundsatz von § 78 Satz 1 BetrVG näher konkretisiert. Dieser allgemeine Grundsatz besage, dass Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen. Der Gesetzgeber habe keine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage für Vergütungsansprüche von Betriebsratsmitgliedern geschaffen, sondern ausschließlich ein Benachteiligungsverbot und eine Arbeitsentgeltgarantie normiert. Das Betriebsratsmitglied könne demnach aus § 37 Abs. 4 BetrVG nur den betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch geltend machen, dass sein Arbeitsentgelt demjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung laufend angepasst werde. Die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage für das Entgelt bleibe jedoch weiterhin der Arbeitsvertrag, ggf. i. V. m. einem anwendbaren Tarifvertrag. Rein vorsorglich werde die Höhe der eingeklagten Forderung bestritten. Die Klägerin mache für den Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2006 für jedes Kalenderjahr zu viel Urlaubsgeld geltend, insgesamt € 1.146,74 brutto.
Das Arbeitsgericht München hat durch Endurteil vom 07.10.2008 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch sei jedenfalls gem. § 17 MTV verfallen. § 37 Abs. 4 BetrVG regle lediglich den Grundsatz, dass das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden dürfe als das Arbeitentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Über die konkrete Höhe der Zahlungsansprüche ergebe sich aus § 37 Abs. 4 BetrVG nichts. Zwar übe die Klägerin als freigestelltes Betriebsratsmitglied keine in den tarifvertraglichen Entgeltgruppen und -stufen aufgeführte Tätigkeit aus, dies gelte aber gerade nicht für die Tätigkeiten
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der von ihr herangezogenen Frau S. . Vorliegend beruhe der Anspruch auf Gehaltsanpassung somit auf § 611 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag und den tariflichen Vorschriften über Eingruppierung und Entgelte, somit im Ergebnis auf einem tariflichen Anspruch i. S. d. § 17 MTV. Da die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 20.12.2007 die Beklagte aufgefordert habe, bereits ab 01.01.2004 das Gehalt nachzurechnen und nachzuzahlen, habe sie die Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist des § 17 Abs. 1 b MTV versäumt.
Bezüglich des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug und der rechtlichen Erwägungen des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf den Inhalt des Endurteils des Arbeitsgerichts München vom 07.10.2008 (Bl. 69 - 74 d. A.) verwiesen.
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil, das ihr am 22.10.2008 zugestellt wurde, am 21.11.2008 Berufung eingelegt und diese am 21.01.2009 innerhalb der verlängerten Frist auch begründet.
Sie verfolgt die in der ersten Instanz abgewiesenen Ansprüche in vollem Umfang weiter.
Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren:
Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 07.10.2008 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 20.797,28 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basisdiskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt dagegen
die kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung.
Bezüglich des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 21.01.2009 (Bl. 110 - 112 d. A.) und auf den Schriftsatz der Beklagten vom 20.02.2009 (Bl. 118 - 121 d. A.) und vom 14.05.2009 (Bl. 145 – 160 d. A.) verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 07.10.2008 ist zulässig und im überwiegenden Umfang auch begründet.
1. Die Klägerin hat gem. § 37 Abs. 4 BetrVG und §§ 96 Abs. 4 Satz 1, 96 Abs. 2, 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX i. V. m. § 37 Abs. 4 BetrVG Anspruch auf Entgeltausgleich für die Jahre 2004, 2005 und 2006.
Sie hat mit ihrer Klage keinen Anspruch auf Höhergruppierung in die Gehaltsgruppe G 3/4 geltend gemacht, sondern ihren Vergütungsanspruch ausdrücklich auf § 37 Abs. 4 BetrVG gestützt und vorgetragen, die mit ihr vergleichbare Frau S., mit der sie bis zu ihrer Freistellung im Jahre 2002 in der Poststelle beschäftigt war, sei bereits seit längerem in die Gehaltsgruppe G 3/4 eingruppiert und deshalb habe auch sie als freigestelltes Betriebsratsmitglied bzw. freigestelltes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung gem. § 37 Abs. 4 BetrVG Anspruch auf Angleichung des Arbeitsentgelts an dasjenige der vergleichbaren Frau S..
Die Beklagte hat weder vorprozessual mit Schreiben vom 20.12.2007 (in Antwort auf das Forderungsschreiben der Klägerin) noch im Laufe des Rechtsstreits den geltend gemachten Anspruch der Klägerin nach § 37 Abs. 4 BetrVG dem Grunde nach substantiiert bestritten, sondern sich lediglich darauf berufen, dass die Nachzahlungsforderung für die Jahre 2004, 2005 und 2006 nach § 17 MTV verfallen sei. Die Beklagte hat zwar im Schriftsatz vom 31.03.2008 vorgetragen, dass die für den Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2006 geltend gemachte Forderung „dem Grunde und der Höhe nach nicht besteht“, hat sich dann hierzu aber lediglich unter Ziff. 1 auf das Versäumen der tariflichen Ausschlussfrist berufen und unter Ziff. 2 bezüglich der Forderungshöhe geltend gemacht, dass die Klägerin bezüglich des Urlaubsgeldes € 1.146,74 brutto zu viel geltend gemacht habe.
Mit dem Grund des Anspruchs hat sich die Beklagte aber nicht auseinandergesetzt. Es fehlt ein substantiierter Vortrag, dass und warum sie den Anspruch der Klägerin nach § 37 Abs. 4 BetrVG, bei der Vergütung an diejenige von Frau S. angeglichen zu werden, dem Grunde nach bestreitet.
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Dafür, dass die Beklagte den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach auch gar nicht bestreiten wollte, spricht, dass sie die Klägerin selbst entsprechend dem Schreiben vom 10.12.2007 rückwirkend zum 01.01.2007 nach der Gehaltsgruppe G 3/4 vergütet hat; dies geschah nicht im Rahmen einer Höhergruppierung wegen veränderter höherwertiger Tätigkeit (die Klägerin ist seit dem Jahre 2002 von der Arbeit freigestellt), sondern im Hinblick auf die Forderung der Klägerin gem. § 37 Abs. 4 BetrVG.
2. Der Nachzahlungsanspruch der Klägerin für den Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2006 beträgt € 19.650,54 brutto.
Gem. § 37 Abs. 4 BetrVG hat sie Anspruch, wie Frau S. nach Gehaltsgruppe G 3/4 vergütet zu werden. Der Differenzbetrag für die Jahre 2004, 2005 und 2006 zwischen der bezahlten Vergütung nach Gehaltsgruppe G 2/5 und G 3/4 beläuft sich unstreitig beim Gehalt auf (€ 5.677,12 + € 5.716,82 + € 5.759,85 =) € 17.153,89 brutto und bei der tariflichen Jahresleistung auf (€ 452,59 + € 452,59 + € 457,12 =) € 1.362,30 brutto.
Beim tariflichen Urlaubsgeld beträgt aber der Anspruch nicht (€ 757,93 + € 757,93 + € 765,51 =) € 2.281,37 brutto, wie von der Klägerin geltend gemacht, sondern nur (€ 372,63 + € 378,96 + € 382,76 =) € 1.134,35 brutto, wie von der Beklagten berechnet. Die Klägerin hat bei der Berechnung des Urlaubsgeldes nicht berücksichtigt, dass dieses pro Urlaubstag nur „50 % des vereinbarten Monatsgehalts bzw. der Ausbildungsvergütung : 22“ (§ 11 Ziff. 1 b MTV) beträgt. Sie hätte daher bei der monatlichen Differenzvergütung für die Berechnung des Urlaubsgeldes also nur die Hälfte zugrunde legen dürfen; dies hat sie übersehen.
Ihr Nachzahlungsanspruch für die Jahre 2004, 2005 und 2006 beläuft sich somit auf insgesamt € 19.650,54 brutto (Gehalt € 17.153,89 + tarifliche Jahresleistung € 1.362,30 + tarifliches Urlaubsgeld € 1.134,35); in Höhe von € 1.146,74 brutto war somit die Klage nicht begründet.
3. Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist nicht nach § 17 MTV verfallen.
a) § 17 Abs. 1 MTV unterwirft nach Wortlaut und Aufbau nur tarifliche Ansprüche der Verfallfrist. § 17 Abs. 1 MTV ist - abgesehen von Ziff. 1 a bezüglich des Umfangs von Zuschlägen - wortidentisch mit der Ausschlussfrist des Tarifvertrages, die dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.12.1986
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(5 AZR 507/85 - AP Nr. 51 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG) zugrunde lag. Das Berufungsgericht teilt die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in diesem Urteil, dass sich die Regelung in Ziff. 1 nur auf tarifliche Ansprüche beschränkt, während in Ziff. 2 sich die Regelung auf alle gegenseitigen Ansprüche bezieht und damit erkennbar zwei Gruppen von Ansprüchen gegenübergestellt und verschiedenen Fristen unterworfen werden. Außerdem können die tariflichen Forderungen während des Arbeitsverhältnisses nach Ziff. 1 innerhalb von drei Monaten formlos geltend gemacht werden, während alle Ansprüche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gem. Ziff. 2 während eines Monats schriftlich zu erheben sind. Aus dieser unterschiedlichen Regelung für Ansprüche während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss zwangsläufig entnommen werden, dass die Tarifvertragsparteien dem Wortlaut entsprechend die Verfallsklausel in Ziff. 1 während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses tatsächlich auf tarifliche Ansprüche beschränken und im Gegensatz zur Ziff. 2 nicht auf alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ausdehnen wollten. Die Beschränkung auf tarifliche Ansprüche in Ziff. 1 hat zur Folge, dass vertragliche und gesetzliche Ansprüche nicht erfasst werden.
b) Bei der Forderung der Klägerin nach § 37 Abs. 4 BetrVG handelt es sich nicht um einen tariflichen, sondern um einen gesetzlichen Anspruch. Entscheidend für diese Frage ist die Rechtsgrundlage (BAG AP Nr. 51 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG). Zwar bestimmt sich die Höhe des Ausgleichsanspruchs der Klägerin nach einer tarifvertraglichen Regelung, weil die vergleichbare Frau S. Tarifgehalt bezieht und die Klägerin Anspruch darauf hat, wie diese vergütet zu werden; jedoch kann der Ausgleichsanspruch der Klägerin nicht aus dem Tarifvertrag hergeleitet werden, sondern er hat seine Rechtsgrundlage allein in § 37 Abs. 4 BetrVG. Erst wenn die Anspruchsgrundlage des § 37 Abs. 4 BetrVG erfüllt ist, ist die Höhe des Anspruchs zu ermitteln. Dabei ergibt sich die Höhe des Anspruchs nicht zwangsläufig aus einem Tarifvertrag, sondern nur dann, wenn der vergleichbare Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung tariflich vergütet wird. Aber selbst wenn der vergleichbare Arbeitnehmer tarif-
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lich vergütet wird, wird die Tarifvergütung nicht zur Anspruchsgrundlage. Anspruchsgrundlage ist und bleibt die gesetzliche Regelung in § 37 Abs. 4 BetrVG. Dies gilt selbst dann, wenn die Höhe der zu zahlenden Vergütung tariflich geregelt ist (ebenso Weyand, Ausschlussfristen im Tarifrecht, S. 95 Rz. 44). Damit unterfällt dieser gesetzliche Anspruch nicht der Ausschlussklausel in Ziff. 1 MTV, da diese nur tarifliche Ansprüche erfasst.
c) Auch aus den von der Beklagten im Schriftsatz vom 14.5.2009 zitierten Entscheidungen ergeben sich keine Argumente, um aus dem gesetzlichen Anspruch des § 37 Abs. 4 BetrVG einen einzelvertraglichen oder tarifvertraglichen Anspruch zu machen.
Soweit die Beklagte den Beschluss des BAG vom 30.1.1973 AP Nr. 1 zu § 37 BetrVG 1972 anführt, ging es in dieser Entscheidung darum, ob der Anspruch aus § 37 Abs. 2 BetrVG im Urteils- oder Beschlussverfahren geltend zu machen ist. Hier hat das BAG zutreffend ausgeführt, dass ein derartiger Anspruch eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ist, da er als aufrechterhaltender Lohnanspruch nach wie vor seine ursprüngliche Rechtsgrundlage im Arbeitsverhältnis hat. Dies bedeutet aber nicht, dass §§ 37 Abs. 2 BetrVG im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses keine eigene Anspruchsgrundlage schafft. Denn § 611 Abs. 1 BGB kann keine Anspruchsgrundlage auf Vergütung der für Betriebsratstätigkeit aufgewendeten Arbeitszeit sein, da ein Anspruch aus § 611 Abs. 1 BGB Arbeitsleistung (Synallagma Lohn gegen Arbeit) voraussetzt. Soll also die Zeit vergütet werden, für die keine Arbeit erbracht wird, ist hierfür zwingend eine gesetzliche Sonderregelung erforderlich, wie zum Beispiel § 37 Abs. 2 BetrVG. Dies verkennt die Beklagte.
Dies betrifft auch den Entgeltfortzahlungsanspruch aus § 2 und § 3 EFZG. Anspruchsgrundlage auf Fortzahlung des Entgeltes im Falle eines Feiertages oder einer Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit ist nicht § 611 Abs. 1 BGB, weil es an einer Arbeitsleistung fehlt, sondern § 2 bzw. § 3 EFZG. Aus der zitierten Entscheidung des BAG vom 16.1.2002 5 AZR 430/00 ergibt sich nichts anderes. Das BAG hat in dieser Entscheidung den Entgelt-
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fortzahlungsanspruch nur deshalb als tariflichen Anspruch angesehen, weil der Entgeltfortzahlungsanspruch in dem betreffenden Fall nicht nur im EFZG, sondern daneben auch im einschlägigen Manteltarifvertrag geregelt war und damit eine tarifliche Grundlage für den Anspruch vorhanden war. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aus § 37 Abs. 4 BetrVG ist aber hingegen im vorliegenden Falle nicht in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt, sondern ergibt sich alleine aus § 37 Abs. 4 BetrVG und hat damit seine Grundlage allein im Gesetz. Der Anspruch der Klägerin auf Entgeltsicherung beruht weder auf dem Arbeitsvertrag (weil eine entsprechende Vereinbarung fehlt) noch auf einem Tarifvertrag (es gibt keine tarifliche Regelung auf Entgeltsicherung und auch die Voraussetzungen für einen entsprechenden Eingruppierungsanspruch fehlen), sondern er beruht nur auf der gesetzlichen Regelung des § 37 Abs. 4 BetrVG und ist somit ein rein gesetzlicher Anspruch.
d) Soweit sich die Beklagte und das Urteil des Arbeitsgerichts auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.01.2005 (7 AZR 208/04) berufen, übersehen sie, dass es bei dieser Entscheidung um eine Ausschlussfrist ging, nach welcher nicht tarifliche Ansprüche, sondern „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ innerhalb der Ausschlussfrist geltend zu machen waren und das Bundesarbeitsgericht deshalb hier zu Recht entschieden hat, dass es sich bei § 37 Abs. 4 BetrVG um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis - in Abgrenzung zu Aufwendungen für Betriebsratstätigkeiten - handelt. Die Ausschlussklausel für „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ ist weiter und erfasst auch gesetzliche Ansprüche, die sich aus dem Bestehen des Arbeitsverhältnisses ergeben.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Dr. Dunkl
Stöcker
Trautmann
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