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ArbG Hamburg, Urteil vom 23.11.2016, 13 Ca 273/16
Schlagworte: | Kündigung - Betriebsbedingt | |
Gericht: | Arbeitsgericht Hamburg | |
Aktenzeichen: | 13 Ca 273/16 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 23.11.2016 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | ||
Arbeitsgericht Hamburg
Urteil
Im Namen des Volkes
Geschäftszeichen:
13 Ca 273/16
23. November 2016
S.
Angestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
D. K.
- Kläger -
Prozessbev.:
gegen
H. E. C. GmbH
- Beklagte -
Prozessbev.:
erkennt das Arbeitsgericht Hamburg, 13. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2016 durch den Richter am Arbeitsgericht Albers als Vorsitzenden den ehrenamtlichen Richter B. die ehrenamtliche Richterin S. für Recht:
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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Der Streitwert wird festgesetzt auf € 87.062,94.
Albers B. S.
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Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen eine von der Beklagten ausgesprochene fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien und macht Vergütungsansprüche für den Zeitraum von August bis Oktober 2016 geltend.
Die Beklagte hat am Spielbetrieb der Deutschen Eishockeyliga als höchste Spielklasse in Deutschland teilgenommen.
Der Kläger ist bei der Beklagten als professioneller Eishockeyspieler für den DEL-Spielbetrieb der Beklagten im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses auf Basis der Vereinbarung vom 21.2.2014 (Bl. 4 - 7 d.A.) mit einer zuletzt erzielten Vergütung in Höhe von € 15.467,24 brutto monatlich tätig gewesen. Die Vereinbarung vom 21.02.2014 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
„Vertragslaufzeit:
DEL-Eishockey-Saison 2014/2015 (1. August 2014 bis 30. April 2015) DEL-Eishockey-Saison 2015/2016 (1. August 2015 bis 30.04.2016) DEL-Eishockey-Saison 2016/2017 (1. August 2016 bis 30. April 2017) ...
Kündigung:
Der vorliegende befristete Vertrag ist grundsätzlich ordentlich nicht kündbar. Der Club sowie der Spieler sind aber jeweils zur Ausübung eines Sonderkündigungsrechts berechtigt für den Fall, dass der Club keine Lizenz für den spielbetrieb in der DEL erhält oder ihm diese nachträglich entzogen wird oder der Club den Spielbetrieb in der DEL zurückzieht oder keine Lizenz für den spielbetrieb in der DEL beantragt oder in einer anderen Liga als in der DEL einen Spielbetrieb anmeldet. Das Sonderkündigungsrecht ist schriftlich auszuüben. Für die Kündigungsfrist des Sonderkündigungsrechtes gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.“
Standartvertrag / Code of Conduct:
Regelungen dieser Vereinbarung und die darin beschriebenen Konditionen werden jeweils vor Saisonbeginn in einen DEL Standard Spieler-Arbeitsvertrag überführt. Der DEL Stand Spieler-Arbeitsvertrag ergänzt aber ersetzt nicht diese Vereinbarung.
Im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 21.2.2014 (Bl. 34 - 37 = 4 - 6 d.A.) haben die Parteien folgende Spieler-Arbeitsverträge abgeschlossen:
- Vom 31.7.2014 (Bl. 38 - 42 d.A.) befristet für den Zeitraum vom 1.8.2014 bis zum 30.4.2015,
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- Vom 31.7.2015 (Bl. 43 - 47 d. A.) befristet für den Zeitraum vom 1.8.2015 bis zum 30.4.2016,
Die Spielerarbeitsverträge enthalten unter § 9 (6) folgende Regelung:
„Bei Beendigung des Club-Lizenzvertrages zwischen club- und Ligagesellschaft gemäß Club-Lizenzvertrages i. V. m. dem Gesellschaftsvertrag der Ligagesellschaft kann der Club oder der Spieler den vorliegenden Arbeitsvertrag aus wichtigem Grund kündigen.“
Die Alleingesellschafterin der Beklagten, die A. E. G. Inc. hat am 17.5.2016 den Beschluss gefasst, für die kommende Saison und die folgenden Spielzeiten keine Lizenz bei der Deutschen Eishockeyliga (DEL) zu beantragen und in Konsequenz dieser Entscheidung den Geschäftsbetrieb der Beklagten einzustellen – es wird insoweit auf den Gesellschafterbeschluss vom 17.5.2016 (Bl. 16 d.A.) Bezug genommen. Die Frist zur Beantragung der Lizenz zur Teilnahme am Spielbetrieb der DEL lief am 24.5.2016 um 24:00 Uhr ab. Zwar hat die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt sich bemüht, einen strategischen Investor zu finden, der sich mit einem substantiellen Kapitalbeitrag an dem Unternehmen der Beklagten beteiligt und Geschäftsanteile an ihr erwirbt, dies ist der Beklagten aber nicht gelungen. Die Beklagte hat somit für die nun laufende Spielzeit der DEL eine Lizenz nicht beantragt.
Mit Schreiben vom 25.5.2016 (Bl. 7 d.A.) hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fristgemäß zum 30.6.2016 gekündigt, wogegen der Kläger mit bei Gericht am 7.6.2016 eingegangener Klage Kündigungsschutzklage erhoben hat. Die Beklagte hat neben dem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien parallel die Arbeitsverhältnisse mit sämtlichen bei ihr beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gekündigt. Einzig ist noch der Geschäftsführer tätig, der allein administrative Abwicklungsarbeiten betreut. Formal besteht noch ein Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitnehmerin, die dem besonderen Kündigungsschutz nach § 85 SGB IV unterliegt, bis zum Ablauf des 30.11.2016 fort. Die Beklagte hat bezüglich des Mietvertrages über die Büro- und Trainingsräume in der Volksbank- Arena, der ursprünglich noch bis zum 31.10.2018 lief, eine Aufhebung zum 31.12.2016 verhandeln können. Weiter sind von der Beklagten die Verträge mit weiteren
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Dienstleistern, so z.B. dem medizinischen Betreuungsteam Ende Mai 2016 gekündigt worden.
Infolge der Einstellung des Spielbetriebs und des Verstreichenlassens der Frist zum 24.5.2016 hat die DEL mit Schreiben vom 31.5.2016 (Bl. 61/62 d. A.) den Lizenzvertrag mit der Beklagten am 31.3.2016 fristlos gekündigt.
Der Kläger hat noch kein neues Arbeitsverhältnis mit einem anderen Club begründen können. Für den Zeitraum von August bis Oktober 2016 hat der Kläger für 90 Tage Arbeitslosengeld a € 63,85 = € 5.746,50 bezogen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die von der Beklagten ausgesprochene fristgemäße Kündigung rechtsunwirksam sei. Die vorliegende Kündigungsregelung in der Vereinbarung vom 21.2.2014 verstoße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und stelle darüber hinaus eine unangemessene Benachteiligung des Klägers dar - es wird insoweit auf den Schriftsatz des Klägers vom 2.11.2016, S. 3 - 5 (Bl. 30 - 32 d.A.) Bezug genommen. Ferner mache der Kläger rückständige Vergütung für die Monate August bis Oktober 2016 in Höhe von € 15.467,24 brutto monatlich geltend. Die Beklagte würde sich mit der Zahlung der Vergütung für die Monate August 2016 bis Oktober 2016 in Zahlungsverzug befinden, sodass deshalb Klage geboten sei - es wird insoweit auf den Schriftsatz des Klägers vom 02.11.2016, S. 6 (Bl. 33 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
1) es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten nicht durch Kündigung der Beklagten vom 25.5.2016 zum 30.6.2016 geendet hat;
2) es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch andere Beendigungstatbestände endet;
3) die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 46.401,72 brutto abzüglich an Arbeitslosengeld erhaltener € 5.746,50 netto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2016 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Kündigung unter Bezugnahme auf das Sonderkündigungsrecht, das in der Vereinbarung vom 21.2.2014 sowie in den Spielerarbeitsverträgen geregelt sei, rechtswirksam sei. Die Parteien hätten einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen und im Rahmen befristeter Arbeitsverträge sei, neben der stets nicht auszuschließenden außerordentlichen Kündigung, die Kündigung zulässig, wenn die Parteien ein entsprechendes Kündigungsrecht vereinbart hätten, was § 15 Abs. 3 TzBfG ausdrücklich vorsehe. Einer der Umstände, der zur Kündigung berechtige, liege vor, wenn die Beklagte für die nächste Spielzeit keine Lizenz beantrage oder erhalte. Dieser Fall sei hier gegeben. Das arbeitsvertraglich vereinbarte Sonderkündigungsrecht würde keine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c BGB darstellen und berücksichtige die Interessen der Parteien in angemessener Weise. § 307 BGB würde nicht greifen. Die Kündigung erfolge auch nicht zur Unzeit. Es wird insoweit auf den Schriftsatz der Beklagten vom 15.11.2016, S. 4 ff. (Bl. 55 ff. d.A.) Bezug genommen. Es würde sich vorliegend um eine betriebsbedingte Kündigung infolge einer Entscheidung der Gesellschafterin der Beklagten handeln, ihren Betrieb einzustellen. Die Gesellschafterin hätte diese Entscheidung getroffen, weil die Aufrechterhaltung des Spielbetriebes wirtschaftlich nicht mehr tragfähig wäre. Entscheidet der Arbeitgeber, seinen Betrieb stillzulegen oder aufzugeben, stelle dieses eben eine unternehmerische Entscheidung dar, die einerseits durch das Arbeitsgericht nicht auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen sei und andererseits eine darauf beruhende ordentliche Kündigung als dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG sozial rechtfertige. Die Kündigung sei erfolgt, nachdem die Frist zur Beantragung der Lizenz für die kommende Spielzeit am 24.5.2016 abgelaufen wäre, der Gesellschafterbeschluss vom 17.5.2016 habe daher dem dann leider eingetretenen Fall vorgebaut, dass bis zum Ablauf des 24.5.2016 kein strategischer Investor gefunden worden sei.
Gemäß § 313 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 46 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) wird wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die
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Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1) Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien hat aufgrund der fristgemäßen Kündigung der Beklagten vom 25.5.2016 zum 30.6.2016 geendet - Klagantrag zu 1). Dementsprechend hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Vergütung für den Zeitraum von August bis Oktober 2016, also nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Gemäß § 313 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG beruht das Urteil, kurz zusammengefasst, auf folgenden Erwägungen.
2) Die Klage stellt sich hinsichtlich des Klagantrags zu 2) als unzulässig dar.
Bei dem Klagantrag zu 3) handelt es sich um eine allgemeine Feststellungsklage. Eine derartige allgemeine Feststellungsklage bedarf eines besonderen Feststellungsinteresses, das nicht automatisch aus der Rechtsfolge der §§ 4 und 7 KSchG folgt. Für das Feststellungsinteresse muss für einen solchen Antrag vorgetragen werden, dass möglicherweise weitere Beendigungstatbestände in Frage kommen können.
Dem Kläger fehlt ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an dieser Feststellung. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Arbeitsverhältnis durch andere Beendigungstatbestände als die mit dem Klagantrag zu 1) angegriffene ordentliche Beendigungskündigung der Beklagten beendet worden sein könnte.
3) Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien hat aufgrund der fristgemäßen Kündigung der Beklagten vom 25.5.2016 zum 30.6.2016 geendet.
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3.1) Zwar haben die Parteien einen auf 3 Jahre befristeten Arbeitsvertrag unter dem Datum des 21.2.2014 abgeschlossen und diesen mit Spieler-Arbeitsverträgen, die auf ein Jahr befristet waren, begleitet, so dass gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG das Arbeitsverhältnis nur dann einer ordentlichen Kündigung unterliegt, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Dies ist vorliegend aufgrund der folgenden Regelung im Arbeitsvertrag vom 21.2.2014
„Der Club sowie der Spieler sind aber jeweils zur Ausübung eines Sonderkündigungsrechts berechtigt für den Fall, dass der Club keine Lizenz für den Spielbetrieb in der DEL erhält oder ihm diese nachträglich entzogen wird oder der Club den Spielbetrieb in der DEL zurückzieht oder keine Lizenz für den Spielbetrieb in der DEL beantragt oder in einer anderen Liga als in der DEL einen Spielbetrieb anmeldet. Das Sonderkündigungsrecht ist schriftlich auszuüben. Für die Kündigungsfrist des Sonderkündigungsrechtes gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.“
sowie der Regelung unter § 9 (6) der Spieler-Arbeitsverträge
„Bei Beendigung des Club-Lizenzvertrages zwischen club- und Ligagesellschaft gemäß Club-Lizenzvertrages i. V. m. dem Gesellschaftsvertrag der Ligagesellschaft kann der Club oder der Spieler den vorliegenden Arbeitsvertrag aus wichtigem Grund kündigen.“
der Fall.
3.2) Die unter Ziffer 3.1) aufgeführten Regelungen aus den zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen halten auch einer Prüfung nach den §§ 305, 307 BGB stand und stellen sich nicht als unwirksam dar.
3.2.1) Die Regelung in dem Arbeitsvertrag vom 21.2.2014 stellt sich auch nicht aufgrund dessen, dass der Regelungskomplex unter der Überschrift „Kündigung“ wie folgt beginnt:
„Der vorliegende befristete Vertrag ist grundsätzlich ordentlich nicht kündbar“ und dann erst im zweiten Satz das Sonderkündigungsrecht geregelt wird, als widersprüchlich dar. Insoweit kann von einem unklaren Nebeneinander im ersten und zweiten Satz des Regelungskomplexes „Kündigung“ nicht ausgegangen
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werden. Zum einen bedeutet „grundsätzlich“
„eigentlich, im Grunde, im Prinzip, mit dem Vorbehalt bestimmter Ausnahmen; im Allgemeinen, in der Regel“
(Wörterbuch Duden-Online), was vorliegend die Verwendung des Wortes
„grundsätzlich“ bei dem Regelungskomplex „Kündigung“ erfasst. Im Prinzip ist der Arbeitsvertrag ordentlich nicht kündbar mit dem Vorbehalt der Ausnahme, die im zweiten Satz mit dem Sonderkündigungsrecht geregelt ist. Zum anderen korrespondiert zu diesem Regelungskomplex die analoge Regelung unter § 9 (6) der Spieler-Arbeitsverträge.
Die Regelungen in dem zweiten Satz des Regelungskomplexes unter der Überschrift „Kündigung“ des Arbeitsvertrages vom 21.2.2014 sowie in § 9 (6) der Spieler-Arbeitsverträge stellen sich unabhängig von der von der Beklagten geltend gemachten und von dem Kläger nicht bestrittenen Üblichkeit im Profi-Spieler-bereich der DEL auch nicht als überraschende Klauseln dar. Die Abrede des Sonderkündigungsrechts im Arbeitsvertrag vom 21.2.2014 wurde nicht unter einer unrichtigen oder missverständlichen, sondern unter der vom Schriftbild her hervorgehobenen Überschrift „Kündigung“ getroffen sowie in den Spieler-Arbeitsverträgen unter dem Paragraphen mit der Überschrift „Vertragsbeginn und Vertragsende“. Darüber hinaus sind vertragliche Abreden über die Kündbarkeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses in § 15 Abs. 3 TzBfG ausdrücklich vorgesehen und schon deshalb nicht ungewöhnlich im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB (BAG 4.8.2011 - 6 AZR 436/10 -, NZA 2012, 112). Im Übrigen liegt auch angesichts der Üblichkeit einer derartigen Regelung im Profi-Spielerbereich der DEL keine überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB vor.
3.2.2) Die Regelungen in dem zweiten Satz des Regelungskomplexes unter der Überschrift „Kündigung“ des Arbeitsvertrages vom 21.2.2014 sowie in § 9 (6) der Spieler-Arbeitsverträge benachteiligen den Kläger auch nicht unangemessen.
Unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen
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Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei bedarf es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (BAG 21.4.2016 - 8 AZR 474/14 -, NZA 2016, 1409).
Die Regelungen enthalten ein Sonderkündigungsrecht für den Fall der Betriebsstillegung bzw. gegebenenfalls einer Teilbetriebsstilllegung oder Stilllegung einer Betriebsabteilung, somit einen Grund, der im Rahmen der durch Artikel 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit der Beklagten liegt. Der Unternehmer, der das wirtschaftliche Risiko trägt, kann sich unternehmenspolitisch frei entscheiden, ein Unternehmen zu betreiben oder dies zu unterlassen. Dabei sind die Gründe, die den Unternehmer zur Stilllegung veranlasst haben, unerheblich (ErfK/ Oetker, 16. Aufl. 2016, Rz. 4, 239 zu § 1 KSchG). Ein für diesen Fall vorgesehenes und vereinbartes Sonderkündigungsrecht stellt keine unangemessene Benachteiligung des Klägers dar und die Beklagte ist bei der Ausübung eines auf eine Betriebsstilllegung bezogenen Sonderkündigungsrechts im Rahmen ihrer unternehmerischen Freiheit nicht eingeschränkt hinsichtlich des Zeitpunktes des Kündigungsausspruchs i.V.m. der unternehmerischen Entscheidung, keine Lizenz für die kommende Spielzeit und die folgenden Spielzeiten bei der DEL zu beantragen und in Konsequenz daraus, den Spielbetrieb einzustellen. Die Vereinbarung eines derartigen Sonderkündigungsrechts weicht nicht von gesetzlichen Regelungen ab. Insoweit sind die Interessen des Klägers gegenüber dieser grundrechtlich geschützten Position der Beklagten durch § 1 Abs. 2, 3 KSchG im Rahmen der Prüfung der Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung geschützt.
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Ferner ist aufgrund dessen, dass die unter Ziffer 3.1) aufgeführten Regelungen des Sonderkündigungsrechts aus den zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen nicht nur der Beklagten, sondern auch dem Kläger zustehen, gewährleistet, dass auch der Kläger kurzfristig reagieren und von sich aus die Beklagte verlassen kann, um sich einen anderen Verein zu suchen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine der das Sonderkündigungsrecht begründenden Fallkonstellationen vorliegen, die letztlich alle darauf hinauslaufen, dass die Beklagte den Spielbetrieb in der DEL einstellt.
3.3) Die von der Beklagten ausgesprochene fristgemäße betriebsbedingte Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 2, 3 KSchG sozial gerechtfertigt.
3.3.1) Der Kläger hat mit seiner bei Gericht am 7.6.2016 eingegangenen Klage die Klagfrist gemäß § 4 KSchG sowie § 17 TzBfG hinsichtlich der Kündigung vom 25.5.2016 gewahrt.
3.3.2) Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 2, 3 KSchG sozial gerechtfertigt.
Eine Betriebsstilllegung, wie von der Beklagten geltend gemacht, setzt den ernstlichen und endgültigen Entschluss des Unternehmers voraus, die Betriebs-und Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer für einen seiner Dauer nach unbestimmten, wirtschaftlich nicht unerheblichem Zeitraum aufzugeben. Das ist vorliegend aufgrund dessen, dass die Beklagte keine Lizenz für die kommende Spielzeit beantragt hat, den Spielbetrieb eingestellt hat und alle mit der Beklagten bestehenden Arbeitsverträge sowie sonstigen Verträge, u.a. die Verträge bezüglich der Betriebsräumlichkeiten und Betriebsstätten der Beklagten, gegeben. Eine derartige Betriebsstilllegung stellt ein betriebliches Erfordernis i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG dar. Aufgrund dieser vollständigen Stilllegung des Betriebs der Beklagten stellt sich das von der Beklagten geltend gemachte betriebliche Erfordernis auch als dringlich dar und ist eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG nicht vorzunehmen.
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3.3.3) Auch hat die Beklagte die gemäß § 622 Abs. 2 BGB maßgebliche Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende mit ihrer Kündigung vom 25.5.2016 zum 30.6.2016 gewahrt, da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien seit dem 21.2.2014 bestanden hat.
4) Gemäß § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG hat der Kläger als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung über den gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Streitwert beruht auf § 42 Abs. 2, § 48 Abs. 1 GKG. Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG nicht gesondert zuzulassen.
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