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LAG Bremen, Beschluss vom 20.07.2005, 2 TaBV 4/05
Schlagworte: | Betriebsrat, Anhörung des Betriebsrats | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Bremen | |
Aktenzeichen: | 2 TaBV 4/05 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 20.07.2005 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Bremen, Beschluss vom 03.02.2005, 10h BV 124/03 nachgehend: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19.02.2008, 1 ABR 65/05 |
|
Landesarbeitsgericht Bremen
Aktenzeichen: 2 TaBV 4/05
10h BV 124/03 (Bremen)
Verkündet am: 20.07.2005
Im Namen des Volkes
Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
B e s c h l u s s
In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten
Antragsgegner und Beschwerdeführer
Prozessbevollm.:
gegen
1.
2.
Antragstellerinnen und Beschwerdegegnerinnen
Prozessbevollm. zu 1 und 2:
- 2 -
hat das Landesarbeitsgericht Bremen - Zweite Kammer - aufgrund der mündlichen Anhörung vom 20.07.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners werden der Teil-Beschluss und der End-Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen vom 06.09.2004 und 03.02.2005 - Az.: 10h BV 124/03 - abgeändert.
Die Anträge 1 - 3 und 5 werden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss kann von den Beteiligten zu 1) und 2)
R e c h t s b e s c h w e r d e
eingelegt werden.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden. Sie ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich zu begründen.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
- 3 -
Die Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet:
Bundesarbeitsgericht, 99113 Erfurt.
Per Telefax ist das Bundesarbeitsgericht unter der Telefax-Nr. (0361) 26 36 – 20 00 zu erreichen.
Für die weiteren Beteiligten ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.
Hinweis der Geschäftsstelle
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung - für jeden weiteren Beteiligten eine Ausfertigung mehr - bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
G R Ü N D E :
I.
Die Beteiligten streiten um die Zustimmungsersetzung zur Versetzung von insgesamt 54 Arbeitnehmern sowie um die Zulässigkeit von vorläufigen personellen Maßnahmen nach § 100 BetrVG für alle betroffenen Arbeitnehmer.
Die Antragstellerinnen zu 1) und 2) sind bundesweit agierende Unternehmen im Bereich der Telekommunikation. Die Arbeitnehmer, für deren Versetzung die Antragstellerinnen die Zustimmungsersetzung beantragt haben, gehören je etwa zur Hälfte der Antragstellerin zu 1) und zu 2) an. Der Antragsgegner ist der örtliche Betriebsrat beider Antragstellerinnen in B. Er besteht aus fünf Mitgliedern.
Im Zuge der Umsetzung einer Restrukturierung der Unternehmen der Antragstellerinnen gab es Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten, die im Kern um die Frage kreisten, ob der Bremer Betrieb, für den der Antragsgegner gewählt worden ist, stillgelegt wurde und um die sich hieraus für die Mitarbeiter und dem Betriebsrat ergebenden Konsequenzen.
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Im Rahmen einer Umstrukturierung schlossen die Antragstellerinnen und deren Gesamtbetriebsrat am 5. Dezember 2002 einen „Business Development Program“ genannten Interessenausgleich und Sozialplan ab, der unter anderem eine Reduzierung der sieben in Deutschland vorhandenen Regionen auf vier vorsieht.
Unter anderem heißt es in dem " Business Development Program ":
2. 2.
Die Vertriebsorganisation teilt sich flächenmäßig in die Regionen Nord, West, Südwest und Süd auf. (Details und Grenzen siehe Anlage 3). Die bisherigen Bezirke der Verkaufsbeauftragten bleiben erhalten. An den Regionalleiter berichten die Vertriebsdirektoren sowie die Leiter der Bereiche Planung und Angebote, Auftragsbearbeitung, KDC, Kompetenzcenter und die Vertriebsleiter Branche. Die Organisationsstruktur der Regionen ergibt sich im Detail aus der Anlage 4.
Die Vertriebsinnendienstaktivitäten (KAB/TAB) sowie die Funktionen KDC, PA und Kompetenzcenter werden auf folgende Standorte konzentriert, die darüber hinaus auch als Kundencenter dienen:
Region Nord: H. , B.
Region West: K. , D. , D.
...
Die regionale Vertriebsleitung ist an den Standorten H. , K. und M. angesiedelt. ...
Welche Innendienstaktivitäten an welchen Standorten wahrgenommen werden, wird in der jeweiligen Region entschieden. Es ist beabsichtigt, die o. g. Funktionen - insbesondere KDC, PA und Kompetenzcenter - pro Region jeweils an einen der oben genannten Standorte zu konzentrieren. ...
Daneben gibt es an folgenden Standorten Kundenzentren:
Region Nord: B. , Bi. , H. , K. , ...
...
Den Kundenzentren sind organisatorisch keine Mitarbeiter zugeordnet. In den Kundenzentren werden die erforderlichen technischen Einrichtungen, Show– Rooms und Besprechungsräumen zur Verfügung gestellt. Für Mitarbeiter des Ver-triebs und des technischen Service in Mobiler-Telearbeit stehen in den Kundenzentren flexible Arbeitsplätze (sog. Shared Desks) zur Verfügung.
Die oben beschriebene Struktur wird zum 01.01.2003 eingeführt. Durch die beschriebenen Umstrukturierungsmaßnahmen entfallen in der Vertriebsorganisation (Verkauf und Vertriebsinnendienst) insgesamt 149 Arbeitsplätze (Mitarbeiterka-
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pazität). Die Mitarbeiterkapazität in der Vertriebsorganisation wird nach Durchführung der Maßnahmen bei 988 liegen.
2. 3.
Der Kundendienst der Tenovis GmbH und Co. KG und die Montage der Tenovis Service GmbH werden in der Organisationseinheit technischer Service zusammengefasst. Die regionale Aufteilung entspricht derjenigen der Vertriebsorganisation. Um die Komplexität in der Feldorganisation zu verringern, werden die Supportaufgaben im Bereich Programmmanagement zusammengefasst und die Remote–Aktivitäten konzentriert. Nach Schwerpunkten werden integrierte Teams gebildet, die in neu gebildeten Bezirken tätig werden (siehe Anlagen 5a und 5b). Details der neuen Organisationsstruktur ergeben sich aus der Anlage 6.
Die technische Leitung ist in den Regionen an folgenden Standorten angesiedelt:
Region Nord: H.
...
Es ist beabsichtigt, dass auch die Kundendienstkoordinatoren an diesen Standorten tätig werden.
...
Diejenigen Mitarbeiter, die nicht überwiegend an den Standorten der technischen Leitung in den Regionen sowie im Technical Helpdesk (Remote) tätig sind (z. B. Kundendiensttechniker, Monteure, Spezialisten, Projektleiter) werden betriebsverfassungsrechtlich nach regionalen Gesichtspunkten dem nächstgelegenen Betrieb (nicht reinem Kundenzentrum) zugeordnet.
Die beschriebene Struktur wird zum 01.01.2003 eingeführt. Durch die beschriebenen Umstrukturierungsmaßnahmen entfallen in der Kundendienst- und Montageorganisation insgesamt 305 Arbeitsplätze (Mitarbeiterkapazität). ...
..."
Bei der Umsetzung der im Interessenausgleichs und im Sozialplan beschriebenen Maßnahmen hielten die Antragstellerinnen eine förmliche Beteiligung des Betriebsrates in B. gem. § 99 BetrVG bzw. § 103 BetrVG zur Zuordnung der Bremer Arbeitnehmer und der betroffenen Betriebsratsmitglieder zum Standort H. zunächst nicht für erforderlich. Der Antragsgegner wurde deshalb nicht gemäß § 99 BetrVG beziehungsweise § 103 BetrVG an den gegenüber den im Antrag genannten Mitarbeitern ausgesprochenen Versetzungen beteiligt. Unter dem 6. März 2003 leitete der Antragsgegner gegen die Antragstellerinnen ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Bremen ein (Az: 7 BV 21/03), das mit der Aufhebung der Versetzungen der hier aufgeführten Arbeitnehmer endete. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
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Nach dem Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen, wonach die von den Antragstellerinnen eingeleiteten Versetzungen aufzuheben sind, beantragten die Antragstellerinnen mit Schreiben vom 27. November 2003 beim örtlichen Betriebsrat in B. – Antragsgegner –, eingegangen am 1. Dezember 2003, die Zustimmung zur Zuordnung der in den Anträgen zu 1. bis 4.genannten Arbeitnehmer zum Standort H. . Gleichzeitig teilten die Antragstellerinnen mit, bis auf 12 Mitarbeiter hätten alle betroffenen Arbeitnehmer der Maßnahme schriftlich zugestimmt.
Bis zum letzten Termin der Anhörung der Beteiligten vor dem LAG Bremen haben die Antragstellerinnen die Maßnahmen, die Gegenstand des Beschlussverfahrens vor dem Arbeitsgericht Bremen gewesen sind, nicht zurückgenommen.
Der Unternehmenszweck der Antragstellerin zu 1) besteht in der Entwicklung und Produktion von Telekommunikationsanlagen und dem Verkauf dieser Anlagen an Geschäftskunden, das heißt Unternehmen. Der Unternehmenszweck der Antragstellerin zu 2) besteht darin, Kundendienstleistungen zu erbringen wie Service, Instandhaltung und Reparatur von Anlagen im technischen Bereich, wie sie als Telekommunikationsanlagen unter anderem von der Antragstellerin zu 1) gefertigt werden.
Bis zur Neustrukturierung der Unternehmen der Antragstellerinnen unterhielt die Antragstellerin zu 1) unter der Anschrift G. S. in B. Arbeitsräume. Sie beschäftigte dort am 31.12.2002 40 Mitarbeiter. Bei diesen Mitarbeitern handelt es sich um 12 kaufmännische Mitarbeiter, 19 technische Mitarbeiter und 9 Mitarbeiter im Vertrieb.
Unter der gleichen Anschrift war ebenfalls die Antragstellerin zu 2) ansässig. Bei ihr handelt es sich um Unternehmen des Konzerns, dem auch die Antragstellerin zu 1) angehört und das zum 01.01.2001 gegründet wurde. Die Antragstellerin zu 2) beschäftigte am 31.12.2002 insgesamt rund 1300 Mitarbeiter, davon 32 am Standort B. Im Zusammenhang mit der früheren Struktur der Antragsstellerinnen war über die Frage Streit entstanden, ob am Standort G. S. B. ein gemeinsamer Betrieb zweier Unternehmen besteht mit der Folge, dass ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen ist. Ein im Jahr 2002 zunächst angestrengtes Wahlanfechtungsverfahren wurde später zurückge-
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zogen, nachdem auf Gesamtbetriebsratsebene eine Einigung erzielt wurde, die unter anderem die Erledigung des Wahlanfechtungsverfahrens vorsah.
Vor der Umstrukturierung, die im Dezember 2002 begonnen wurde, waren in der Zentrale F. alle übergreifenden Funktionen wie Einkauf, Marketing etc., konzentriert. Dort war beziehungsweise ist auch der Sitz der Geschäftsleitung. Da die Antragstellerin zu 1) eine bundesweite Flächenabdeckung hat, wurde die Bundesrepublik in der Marktbearbeitung in sieben Regionen untergliedert mit je einem Hauptstandort, Sitz der Regionalleitung, der technischen und kaufmännischen Leiter der Antragstellerin zu 1) sowie Sitz der Leiter der Antragstellerin zu 2), welche für die entsprechende Region zuständig waren.
Es gab sieben Regionen, nämlich Nord, Ost, West, Nordwest, Süd I, Süd II und Mitte. Den Regionen waren mehrere Betriebsstätten zugeordnet, in denen kaufmännische, technische und vertriebliche Mitarbeiter der Antragstellerin zu 1) tätig waren. Zusätzlich waren diesen Betriebsstätten auch Mitarbeiter der Antragstellerin zu 2) zugeordnet.
Vertrieb, Auftragsbearbeitung und Montage bildeten in der bisherigen Struktur der Antragstellerin zu 1) zusammen eine Geschäftseinheit. In der Region Nord gab es zwei Geschäftseinheiten, nämlich H. und H. An den Betriebsstätten und Hauptstandorten und wurden vor Ort Aufträge ermittelt, durch den Vertrieb der Antragstellerin zu 1) verbucht und berechnet durch die kaufmännischen Mitarbeiter, gebaut durch die Montagetechniker und schließlich betreut durch die Mitarbeiter der Antragstellerin zu 2). Die Vertriebsmitarbeiter der Antragstellerin zu 1) am Standort B. gehörten zur Geschäftseinheit H. . Leiter der Geschäftseinheit war Herr T. mit Sitz in H. . Am Standort B. wurde der Vertrieb durch Herrn R. (Nummer 48 des erstinstanzlichen Antrages der Antragstellerinnen) geleitet, der in der G. S. in B. auch sein Büro hatte. Neben der Geschäftseinheit Hannover gehörte zu Region die Geschäftseinheit H. , die von Herrn M. geleitet wurde. Zur Geschäftseinheit Hannover gehörte auch eine Montagegruppe, die von Herrn G. (Nummer 43) geleitet wurde, der ebenfalls in B. ansässig ist. Eine weitere in B. ansässige Montagegruppe, das so genannte Projekt EWE, gehört hingegen nicht zur Geschäftseinheit H. , sondern zum H. Montageteam unter der Leitung von Herrn
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S. . Vor Ort wurde das Montageteam von Herrn L. (Nummer 45) geführt, der als Projektleiter seinen Sitz ebenfalls in B. hatte. Bezogen auf B. bestand die Antragstellerin zu 2) aus zwei Service-Teams, dem Team B. I geleitet von Herrn N. S. (Nummer 51) und dem Service-Team B. II, welches von Herrn F. S. (Nummer 50) geführt wurde. Der für Personalangelegenheiten in der Region Nord verantwortliche Leiter der Niederlassung Nord hatte seinen Dienstsitz und sein ständiges Büro im Betrieb in H. . In sämtlichen
personellen und sozialen Angelegenheiten war und ist H. zuständig. Zentrale Themen werden von F. aus begleitet.
Bereits vor dem 01.04.2003 und darüber hinaus schon vor den letzten Betriebsratswahlen im März 2002 und den davor liegenden Wahlperioden sind mitbestimmungspflichtige Entscheidungen nicht im Bremer Betrieb der Antragstellerinnen getroffen worden, sondern entweder in der Niederlassung H. oder in der Zentrale in F. Durch die Neustrukturierung sollten die vorhandenen sieben Regionen auf vier reduziert werden mit je einem Standort. Die diesen zugeordneten Betriebsstätten sollten entweder komplett geschlossen oder zu einem Kundencenter umfunktioniert werden. Aufgrund längerer Verhandlungen mit den Betriebsräten ergab sich schließlich gegenüber der Ursprungsplanung, dass innerhalb der vier Regionen nicht - wie ursprünglich geplant - vier Standorten bestehen bleiben, sondern 10. Dadurch hat sich die Region Nord erheblich vergrößert. Ursprünglich gab es den Hauptstandort H. . Als zweiter Standort kam B. hinzu. Aufgrund der Teilung der Region Ost, von der ein Teil nach Nord gewandert ist, gehören nun auch die ehemaligen Betriebsstätten R. , S. und M. zu Region Nord. Ebenso wurden aus den ehemaligen Regionen Mitte und Nordwest der Region Nord ehemalige Betriebsstätten zugeordnet, wie beispielsweise Kassel, Bielefeld und ein Teil von Greven. Die Betriebsstätten Bielefeld und Kassel sollten ursprünglich nicht der Region Nord zugeordnet werden. Dies ergab sich erst mit Abschluss des Sozialplanes.
Die Geschäftseinheiten wurden im Zuge der Restrukturierung aufgelöst. Die Bremer Vertriebsgruppe, die ehemals zur Geschäftseinheit Hannover unter der Leitung von Herrn T. gehörte, wurde der neu gebildeten Vertriebsdirektion H. , die aus der ehemaligen Ge-
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schäftseinheit H. hervorgegangen ist, zugeschlagen. Hinzugekommen sind ferner Teile der alten Region Nordwest mit den entsprechenden Mitarbeitern. Die Vertriebsgruppe B. ist dadurch personell um 5 Mitarbeiter aufgestockt worden; gleichzeitig wurde auch das Gebiet der Vertriebsgruppe B. um deren bisherige Bezirke erweitert. Diese Änderungen hatten zur Folge, dass sich die neu gebildete Vertriebsgruppe aus Mitarbeitern der ehemaligen Gruppen H. , B. sowie der Region Nordwest zusammensetzt. Im Zuge der Umstrukturierungen erhielten die Vertriebsmitarbeiter der Vertriebsgruppe mobile Telearbeitsplätze. Bis Ende März 2004 fanden die wöchentlichen Vertriebsbesprechungen in der bisherigen Niederlassung in B. statt. Von da an wurden sie in S. bis zur Beendigung der Nutzung dieser Räume für betriebliche Zwecke abgehalten.
Die Vertriebsdirektion H. wird von Herrn M. geleitet, der bis zu ihrer Auflösung die Geschäftseinheit H. leitete. Herr R. , der die bisherige Vertriebsgruppe B.bislang vor Ort in B. geführt hatte, wechselte in die mobile Telearbeit. Er ist weiter für die Vertriebsmitarbeiter zuständig. Ihm obliegt u. a. die Steuerung dieser Mitarbeiter. Er ist in der mobilen Telearbeit nach der Umstrukturierung eingesetzt.
Die Restrukturierung führte dazu, dass sämtliche Innendienstaktivitäten, die bislang in B. erledigt orden sind, seit dem 01.04.2003 vom Hauptstandort in H. aus wahrgenommen werden. Etwas anderes gilt insoweit allerdings für die MSA- Abrechnung. Diese wurde organisatorisch dem technischen Service zugeordnet und wird vom Standort Dortmund aus wahrgenommen.
In Verbindung mit den Umstrukturierungsmaßnahmen hat die Beklagte ihre Räumlichkeiten in der G. S. . in B. aufgegeben. Dort war zunächst ein Kundenzentrum eingerichtet worden. Es nahm eine gesamte Etage des Gebäudes ein und umfasste mit seinen verschiedenen Räumen eine Fläche von knapp 500 m2. Es war mit zwei Technikräumen, drei Medienräumen und fünf Büroräumen sowie einen Betriebsratszimmer ausgestattet. In den fünf Büroräumen waren insgesamt acht voll ausgestattete Arbeitsplätze vorhanden. Das Kundenzentrum wurde von den Mitarbeitern des Außendienstes zur Erledigung ihrer administrativen Aufgaben und von den Mitarbeitern in mobiler Telearbeit bis zu 20% ihrer Arbeitszeit genutzt. Außerdem fanden dort unter anderem auch Kundengespräche statt, die von den Mitarbeitern der Antragstellerinnen geführt wurden.
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Nach der Aufgabe der Großen Sortillienstr., in der am von den Antragsstellerinnen angegebenen Schließungszeitpunkt 31. März 2003 noch in B. gearbeitet wurde, wurde ein Kundenzentrum in S. , nahe B. eingerichtet. Dieses wird inzwischen nicht mehr genutzt.
Lediglich der Betriebsrat hat dort noch ein Büro, dass ihm durch einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen zugebilligt wurde. Ob zum Zeitpunkt der letzten Anhörung der Beteiligten vor dem LAG Bremen die Antragstellerinnen noch weitere Räumlichkeiten in B. oder im Umland unterhalten, war zwischen den Beteiligten streitig.
Mobile Telearbeitsplätze wurden eingerichtet für Projektleiter, technische Gruppenleiter aus dem Service, Systemspezialisten und Mitarbeiter der Montageauftragsvorbereitung.
Auch für die Mitarbeiter des Vertriebs wurden mobile Telearbeitsplätze eingerichtet. Diese Mitarbeiter haben ihren regelmäßigen Arbeitsplatz zu Hause.Mitarbeiter, die mit einem entsprechenden Angebot der Antragstellerinnen nicht einverstan den gewesen sind, wurden wie die andern auch H. zugeordnet, erhielten aber zunächst keinen mobilen Telearbeitsplatz, sondern konnten zu 20% ihrer Arbeitszeit ein Kundencenter nutzen. Aufgrund der erfolgten Gebietsänderung sind die Mitarbeiter des Serviceteams B. I,
B. II der Antragstellerin zu 2) sowie die beiden Montageteams mit den Mitarbeitern der Antragstellerin zu 1) neuen Teams zugeordnet worden. Dies hat zur Folge gehabt, dass ein Teil der Mitarbeiter neue Vorgesetzte bekommen hat. 33 von 56 der von den Maßnahmen der Antragstellerinnen betroffenen Mitarbeiter haben dieselben Vorgesetzten wie zuvor. Der größte Teil des verbleibenden Restes hat Vorgesetzte erhalten, die zuvor B. zugeordnet waren und jetzt in B. mobile Telearbeit leisten. Die Vertriebsgruppe B. ist um 5 Vertriebsmitarbeiter erweitert worden. Diese Mitarbeiter haben ihre bisherigen Bezirke, unter anderem L. , S. , das alte Land, die Regionen und Orte B. B. , P. , M. , N. , B. und den Raum B. D. behalten. Die Servicetechniker, die der Servicegruppe B. zugeordnet waren, hatten ihre festen Bezirke, in denen sie eingesetzt wurden. Bei Urlaub, Krankheit oder sonstigen Abwesenheiten erfolgte die Vertretung durch einen Servicetechniker aus einem angrenzenden Bezirk.
- 11 -
Anders als die Servicetechniker hatten die Monteure keine eigenen Bezirke, in denen sie, abgesehen von Vertretungsfällen, ausschließlich eingesetzt wurden. Vor den Umstrukturierungsmaßnahmen der Antragstellerin ist die Montage in der damaligen Region Nord in die Bereiche H. , B. , S. –H. und H. /K. räumlich aufgeteilt gewesen. Die Monteure waren nur in dem Bereich eingesetzt, für den sie eingestellt worden sind, die Bremer Monteure folglich nur im Raum B. Die Koordinatoren, die vorher in B. gearbeitet hätten, sind nach H. gewechselt. Der Zustand vor und nach der Umstrukturierung stellt sich für einzelne ausgewählte Arbeitnehmer der Antragstellerinnen wie folgt dar:
Der Gruppenleiter Ronald Gerold (Nummer 43) führt inzwischen die Dienstbezeichnung Installationsmanager. Er ist unmittelbar verantwortlich für die Koordination und den Einsatz der Monteure. Er ist zugleich ihr direkter Fachvorgesetzter.
Der ehemalige Gruppenleiter Norbert Seifert (Nummer 51) führt jetzt die Bezeichnung Distriktmanager. Er ist der Vorgesetzte von Herrn G. . Außerdem ist Herr S. in seiner Funktion als Distriktmanager der Vorgesetzte der Monteure sowie der Vorgesetzte der Servicetechniker. Im Vertretungsfall nimmt der Mitarbeiter T. D. (Nummer 10) die Aufgabe seines Vorgesetzten Seifert wahr. Herr D. und der Mitarbeiter E. (Nummer 11) hatten ihre festen Arbeitsplätze zunächst in der Großen Sortillienstr. Ob sie später feste Arbeitsplätze in den angemieteten Räumen in S. eingenommen haben, ist zwischen den Beteiligten umstritten.
Schon vor der Ende 2002 von den Antragstellerinnen eingeleiteten Umstrukturierung waren die den Herren G. , S. und R. fachlich und disziplinarische übergeordneten Funktionsträger nicht vor Ort im Bremer Betrieb der Antragstellerinnen angesiedelt, sondern
in der Niederlassung Nord in H. , wo sie seit Jahren ihre eigenen Büros und ihren ständigen Arbeitsplatz haben.
- 12 -
Die Mitarbeiter T. und E. (Nummer 52 und 55) waren als Sachbearbeiter in der Montageauftragsvorbereitung in der Bremer Montagegruppe beschäftigt. Seit dem 01.04.2003 werden sie als Sachbearbeiter Montageauftragsvorbereitung für die um fünf Vertriebsmitarbeiter und Bezirke erweiterte Bremer Vertriebsgruppe eingesetzt. Seit dem 01.04.2003 werden beide in mobiler Telearbeit beschäftigt.
Das Betriebsratsmitglied Antesberger (Nummer 54) ist Projektleiter. Bis Ende 2002 hat sich sein Büroarbeitsplatz in der Bremer Niederlassung befunden. Seit April 2003 habe er einen Home-Office-Arbeitsplatz bei sich zuhause. Die Mitarbeiterin M. ist als Sachbearbeiterin tätig. Sie berät die Kunden der Antragstellerin zu 1). Sie ist seit Ende 2003 ausschließlich für die Bundesagentur für Arbeit und deren Agenturen zuständig. Die Tätigkeit als Fachberaterin hat Frau Mickan auch schon vor Beginn der Umstrukturierungsmaßnahmen ausgeübt. Bis Ende März 2003 hatte sie ihren Arbeitsplatz in der Niederlassung B. , seit April 2003 arbeitet sie bei sich zuhause in einem Home-Office-Arbeitsplatz.
Alle Verfahren wurden im Rahmen von § 99 BetrVG durchgeführt, mit Ausnahme derjenigen betreffend der Mitarbeiter R. A. , K. E. , V. D. und A. M. . Bezüglich dieser Mitarbeiter, die dem örtlichen Betriebsrat als Mitglieder oder als Ersatzmitglied (K. E. ) in B. angehörten, wurde der Antrag nach § 103 Abs. 3 BetrVG gestellt. Betreffend drei der vier Betriebsratsmitglieder wurde mitgeteilt, sie hätten der Maßnahme schriftlich zugestimmt. Der Mitarbeiter V. D. hat seine Zustimmung ausdrücklich verweigert.
Hinsichtlich aller betroffener Mitarbeiter teilten die Antragstellerinnen mit, dass bis zur Äuße-rung oder im Falle der Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrates diese personelle Maßnahme vorläufig mit sofortiger Wirkung gem. § 100 BetrVG durchgeführt werde.
Mit Telefax vom 4. Dezember 2003, zugegangen am 5. Dezember 2003 verweigerte der Antragsgegner seine Zustimmung jeweils mit gleich lautender Begründung unter Hinweis auf § 99 Abs. 2 Ziff. 4 und 5 BetrVG bzw. § 103 BetrVG. Der Durchführung vorläufiger personeller Maßnahmen wurde widersprochen.
- 13 -
Mit dem Antrag vom 8. Dezember 2003, eingegangen beim Arbeitsgericht Bremen am selben Tag, beantragten die Antragstellerinnen die Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung nach H. in 52 Fällen unterteilt nach Berufsgruppen und Verfahrensweisen sowie die Feststellung, dass die vorläufige personelle Maßnahme in allen Fällen dringend erforderlich ist.
Die Antragstellerinnen haben vorgetragen, der Standort B. sei zum 31. März 2003 geschlossen, der Betrieb stillgelegt worden. Die beabsichtigte Schließung habe bezüglich der Servicetechniker, Monteure und Systemspezialisten (Nr. 1- 39 des Antrages), die bisher dem Standort B. organisatorisch zugeordnet gewesen seien, eine Neuzuordnung nach H. ab dem 1. 1. 2003 erforderlich gemacht. Sie erhielten ihre Weisungen nunmehr von Vorgesetzten, die ihrerseits dem Standort H. zugeordnet worden seien. Die Mitarbeiter, die unter Nr. 40 bis 56 genannt seien, hätten jeweils Zusatzvereinbarungen zu ihrem Arbeitsvertrag abgeschlossen und seien zum 1. 4. 2003 in die so genannte „mobile Telearbeit“ gewechselt, die ebenfalls eine Zuordnung zum Standort H. bedeute.
Der Betriebsrat des Standortes H. sei als aufnehmender Betriebsrat im Rahmen der Neuzuordnung Anfang 2003 hinsichtlich aller in den Anträgen 1. bis 4. genannten Arbeitnehmer beteiligt worden und habe den Maßnahmen zugestimmt.
Die Antragstellerinnen haben die Ansicht vertreten, der Betriebsrat habe die Zustimmung zu der Zuordnung der Mitarbeiter nach H. zu Unrecht verweigert.
Die Antragstellerinnen haben beantragt:
1. Die Zustimmung zur Versetzung der Service-Techniker, Monteure und Systemspezialisten
1. L. B. , Pers.-Nr. ...
2. G. B. , Pers.-Nr. ...
3. -
4. U. B. , Pers.-Nr. ...
5. J. B. , Pers.-Nr. ...
6. I. D. , Pers.-Nr. ...
7. M. D. , Pers.-Nr. ...
8. M. D. Pers.-Nr. ...
9. D. D. , Pers.-Nr. ...
10. T. D. , Pers.-Nr. ...
11. G. E. , Pers.-Nr. ...
12. M. F. , Pers.-Nr. ...
13. E. F. , Pers.-Nr. ...
- 14 -
14. W. G. , Pers.-Nr. ...
15. E. H. , Pers.-Nr. ...
16. H. –H. G. , Pers.-Nr. ...
17. G. H. , Pers.-Nr. ...
18. R. H. , Pers.-Nr. 914460
19. G. H. , Pers.-Nr. ...
20. A. J. , Pers.-Nr. ...
21. G. K. , Pers.-Nr. ...
22. C. K. , Pers.-Nr. ...
23. W. K. , Pers.-Nr. ...
24. L. L. , Pers.-Nr. ...
25. H. L. , Pers.-Nr. ...
26. J. M. , Pers.-Nr. ...
27. R. M. , Pers.-Nr. ...
28. J. P. , Pers.-Nr. ...
29. P. R. , Pers.-Nr. ...
30. H. R. , Pers.-Nr. ...
31. H. R. , Pers.-Nr. ...
32. M. R. , Pers.-Nr. ...
33. P. S. , Pers.-Nr. ...
34. K. S. , Pers.-Nr. ...
35. P. –A. S. , Pers.-Nr. ...
36. L. T. , Pers.-Nr. ...
37. M. W. , Pers.-Nr. ...
38. W. W. , Pers.-Nr. ...
39. O. B. , Pers.-Nr. ...
wird gem. § 99 Abs. 4 BetrVG ersetzt,
2. Die Zustimmung zur Versetzung des Service-Technikers
40. V. D. , Pers.-Nr. ...
wird gem. § 103 Abs. 3 Satz 2 BetrVG i. V. m. § 103 Abs. 2 BetrVG ersetzt,
3. Die Zustimmung zur Versetzung der Vertriebsleiter, Verkaufsbeauftragten, Kommunikationsberater, Sachbearbeiter der Montageauftragsvorbereitung, technischen Gruppenleiter und Projektleiter
41. Stephan Baur, Pers.-Nr. 28217
42. -
43. R. G. , Pers.-Nr. ...
44. F. K. , Pers.-Nr. ...
45. A. L. , Pers.-Nr. ...
46. E. P. , Pers.-Nr. ...
47. M. R. , Pers.-Nr. ...
48. T. R. , Pers.-Nr. ...
49. C. S. , Pers.-Nr. ...
50. F. S. , Pers.-Nr. ...
51. N. S. , Pers.-Nr. ...
- 15 -
52. U. T. , Pers.-Nr. ...
53. S. Z. , Pers.-Nr. ...
wird gem. § 99 Abs. 4 BetrVG ersetzt,
4. Die Zustimmung zur Versetzung der Sachbearbeiter der Montageauftragsvorbereitung, Fachberater und Projektleiter
54. R. A. , Pers.-Nr. ...
55. K. E. , Pers.-Nr. ...
56. A. M. , Pers.-Nr. ...
wird gem. § 103 Abs. 3 Satz 2 BetrVG i. V. m. § 103 Abs. 2 BetrVG ersetzt,
5. festzustellen, daß die vorläufige personelle Maßnahme der Zuordnung der im Antrag zu 1. bis 4. aufgeführten Servicetechniker und Monteure, Verkaufsbeauftragten, Kommunikationsberater, Systemspezialisten, Vertriebsleiter, Sachbearbeiter der Montageauftragsvorbereitung, Fachberater, technischen Gruppenleiter und Projektleiter ab dem 01.12.2003 dringend erforderlich ist.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Der Betriebsrat hat vorgetragen, er sei weder an den Verhandlungen im Vorfeld noch am Abschluss des Interessenausgleichs und Sozialplans beteiligt gewesen und habe die Gesamtbetriebsräte auch nicht beauftragt oder bevollmächtigt.
Zu der Region Nord gehörten neben H. und B. noch weitere Standorte der Antragstellerinnen, unter anderem diejenigen in B. und H. , in denen noch so genannte Kundenzentren weiter bestünden. Es läge weder eine Stilllegung noch eine Schließung des
Betriebes in B. vor. Der Dienstsitz der im Antrag genannten Mitarbeiter sei nach wie vor B. In seinem Widerspruchsschreiben führt der Betriebsrat im Einzelnen folgende Ablehnungsgründe auf:
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Er widerspreche der Adressierung im Anhörungsschreiben „ehemaliger Betriebsrat“ mit dem Hinweis, er befinde sich im Vollmandat, mindestens aber im Restmandat.
Die Anhörungsfrist zur beantragten Versetzung könne schon deswegen überhaupt nicht in Gang gesetzt werden, da die Versetzungen entgegen dem Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen in 7 BV 21/03 nicht aufgehoben worden seien. Er ist der Ansicht, damit bestehe ein rechtswidriger, betriebsverfassungswidriger Zustand fort, der einer Legalisierung auf diesem Wege nicht zugänglich sei. Der Arbeitgeber müsse zunächst die Maßnahmen aufheben, bevor er ein Verfahren nach § 99 BetrVG überhaupt in Gang setzen könne. Dem Beschluss des Arbeitsgerichtes sei der Arbeitgeber bislang nicht nachgekommen. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses liege bereits vor.
Dem Bremer Betrieb gehörten aber noch mindestens fünf weitere Arbeitnehmer aus dem Innendienst an. Die Arbeitgeber hätten zwar sämtlichen in B. beschäftigten Innendienstmitarbeitern zum 31. Juli 2003 gekündigt. Diese Genannten hätten jedoch ihre Kündigungsschutzklagen zumindest in erster Instanz sämtlichst gewonnen.
Der Betriebsrat habe weiterhin keinen Einblick in die Arbeitsverträge der Mitarbeiter erhalten, so dass keine umfassende Information des Betriebsrates vorliege.
Im Anhörungsschreiben fehle im Übrigen der Termin, zu dem die Versetzung erfolgen solle.
Die Versetzung der Mitarbeiter führe zu der Anwendung eines anderen Tarifvertrages sowie Betriebsvereinbarungen in den einzelnen Arbeitsverhältnissen, welche sich für den Mitarbeiter nachteilig auswirkten. Die Betreuung der Mitarbeiter durch den Betriebsrat in H. wäre durch die große räumliche Entfernung vom Standort (bis zu 200 km) nicht gewährleistet.
Eine durch die Mitarbeiter eventuell erteilte Zustimmung sei unwirksam. Sie bezöge sich darüber hinaus auf eine Organisationsänderung, die durch den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen bereits aufgehoben worden sei. Eine erneute Zustimmung für das Versetzungsbegehren vom 27. 11. 2003 liege nicht vor. Für die vorgesehene Versetzung wäre mangels Vereinbarung mit dem Mitarbeiter eine Änderungskündigung erforderlich.
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Für den zur Versetzung notwendigen freien Arbeitsplatz am Standort H. fehle die erforderliche Ausschreibung gemäß § 93 BetrVG.
Der Betriebsrat führt in den Widerspruchsschreiben weiter aus, dass betriebliche Gründe für die Maßnahme nicht erkennbar seien. Es sei keine Stilllegung des Standortes B. erfolgt, es seien lediglich die kaufmännischen Arbeiten an den Standort H. verlagert worden. Vertrieb und Technik (Montage und Service) würden weiter von B. ausgeleitet. Auch wenn die Mitarbeiter in leitender Funktion sich in mobiler Telearbeit befänden, würden gleichwohl Mitarbeitergespräche, Seminare etc. im Kundenzentrum B. durchgeführt.
Da die Versetzung der Mitarbeiter R. A. , V. D. , K. E. und A. M. nicht nur vorübergehend sein solle, würde sie zum Verlust des Betriebsratsamtes führen.
Die Antragstellerinnen haben erwidert:
Für die Mitarbeiter, die dem Bundesmanteltarifvertrag unterfielen, ergebe sich insofern eine Änderung, als für die betroffenen Mitarbeiter Ausgangspunkt im Sinne des BMTV die jeweilige Wohnung der Mitarbeiter sei. Dies sei aber in der Regel für den Mitarbeiter günstiger. Für die Mitarbeiter in mobiler Telearbeit sei die Neuregelung in jedem Fall günstiger, da für diese jede Fahrt eine Dienstreise darstelle und demgemäß abgerechnet werde.
Durch die Zuordnung zur Niederlassung H. ergebe sich keine Änderung des anzuwendenden Tarifvertrages.
Hinsichtlich der Mitarbeiter B. und W. (ehemals Nr. 3 und 39 des Antrages) haben die Parteien den Rechtsstreit einvernehmlich für erledigt erklärt. Hinsichtlich des Mitarbeiters B. (ehemals Nr. 42 des Antrages) waren sich Parteien einig, dass eine Zuordnung zur Gruppe der Service-Techniker, Monteure und Systemspezialisten zu erfolgen hatte. Deshalb ist er sowohl im Antrag im Termin zur Anhörung als auch im Teil-Beschluss-Tenor unter Nr. 39 aufgeführt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten in erster Instanz wird auf den Inhalt der dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Arbeitsgericht Bremen hat am 06.09.2004 folgenden Teil-Beschluss erlassen:
1. Es wird festgestellt, dass die vorläufige personelle Maßnahme der Zuordnung der im Antrag zu Ziffern 1. und 3. aufgeführten Servicetechniker und Monteure, Verkaufsbeauftragten, Kommunikationsberater, Systemspezialisten, Vertriebsleiter, Sachbearbeiter der Montageauftragsvorbereitung, Fachberater, technischen Gruppenleiter und Projektleiter ab dem 01.12.2003 dringend erforderlich ist.
2. Der Antrag zu 5. hinsichtlich der in den Ziffern 2. und 4. aufgeführten Servicetechnikers und des Sachbearbeiters der Montageauftragsvorbereitung, des Fachberaters und Projektleiters (als Nr. 40., 54, 55 und 56 genannt) wird abgewiesen.
3. Der Antrag zu 4. wird abgewiesen.
4. Die Zustimmung zur Versetzung der Servicetechniker, Monteure und Systemspezialisten
1. L. B. , Pers.-Nr.
2. -
3. -
4. -
5. J. B. , Pers.-Nr.
6. I. D. , Pers.-Nr.
7. M. D. , Pers.-Nr.
8. M. Di. , Pers.-Nr.
9. D. D. , Pers.-Nr.
10. Th. D. , Pers.-Nr.
11. G. E. , Pers.-Nr.
12. M. F. , Pers.-Nr.
13. E. F. , Pers.-Nr.
14. W. G. , Pers.-Nr.
15. E. H. , Pers.-Nr.
16. H.-H. G. , Pers.-Nr.
17. -
18. -
19. G. H. , Pers.-Nr.
20. A. J. , Pers.-Nr.
21. G. K. , Pers.-Nr.
22. Ch. K. , Pers.-Nr.
23. W. K. , Pers.-Nr.
24. L. L. , Pers.-Nr.
25. -
26. -
- 19 -
27. -
28. J. P. , Pers.-Nr.
29. P. R. , Pers.-Nr.
30. -
31. H. R. , Pers.-Nr.
32. -
33. -
34. -
35. P.-A. St. , Pers.-Nr.
36. L. T. , Pers.-Nr.
37. -
38. W. W. , Pers.-Nr.
39. O. B. , Pers.-Nr.
wird gem. § 99 Abs. 4 BetrVG ersetzt.
5. Die Zustimmung zur Versetzung der Vertriebsleiter, Verkaufsbeauftragten, Kommunikationsberater, Sachbearbeiter der Montageauftragsvorbereitung, technischen Gruppenleiter und Projektleiter
41. St. B. , Pers.-Nr.
42. -
43. R. G. , Pers.-Nr.
44. F. K. , Pers.-Nr.
45. A. L. , Pers.-Nr.
46. E. P. , Pers.-Nr.
47. M. R. , Pers.-Nr.
48. Th. R. , Pers.-Nr.
49. C. Sch. , Pers.-Nr.
50. F. Sch. , Pers.-Nr.
51. N. S. , Pers.-Nr.
52. U. T. , Pers.-Nr.
53. St. Z. , Pers.-Nr.
wird gem. § 99 Abs. 4 BetrVG ersetzt,
6. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Am 03.02.2005 verkündete das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven folgenden End– Beschluss:
1. Die Zustimmung zur Versetzung der Service-Techniker, Monteure und Systemspezialisten
2. G. B.
4. U. B.
17. G. H.
18. R. H.
25. H. L.
26. J. M.
27. R. M.
30. H. R.
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32. M. R.
33. P. Sch.
34. K. Sch.
37. M. W.
wird gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG ersetzt.
2. Die Zustimmung zur Versetzung des Service-Technikers
40. V. D.
wird gemäß § 103 Abs. 3 Satz 2 BetrVG in Verbindung mit § 103 Abs. 2 BetrVG ersetzt.
3. Der Beschluss ergeht gerichtskostenfrei.
Zur Begründung seiner Entscheidungen führt das Arbeitsgericht aus, die Durchführung der vorläufigen personellen Maßnahmen sei hinsichtlich aller Mitarbeiter mit Ausnahme der Betriebsratsmitglieder gemäß § 100 BetrVG aus sachlichen Gründen dringend erforderlich, da die Organisation und Steuerung der Abwicklung der Aufträge sowie die Steuerung der Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer spätestens seit dem 31.03.2003 nach H. verlagert worden sei. Die Antragstellerinnen nähmen Schaden, wenn die produktiv tätigen Mitarbeiter B. zugeordnet wären ohne den entsprechenden organisatorischen Unterbau, da eine Abwicklung der Aufträge und Steuerung der Mitarbeiter nicht mehr reibungslos gewährleistet wäre. Soweit die betroffenen Arbeitnehmer ihrer Versetzung zugestimmt hätten, könne ein Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrates nicht angenommen werden. Die Zustimmung zu den personellen Maßnahmen mit Ausnahme der Versetzung der Betriebsratsmitglieder sei zu ersetzen gewesen. Ein Verweigerungsgrund sei nicht gegeben, das Verfahren nach §§ 99, 100 BetrVG sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die bestandskräftig festgestellte Rechtswidrigkeit der Versetzung der Mitarbeiter nach H. in dem Verfahren 7 BV 21/03 vor dem Arbeitsgericht Bremen hindere das hier durchgeführte Verfahren nicht. Ein rechtmäßiger Zustand sei nicht als Voraussetzung für die Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz anzusehen.
Die Zustimmung zur Versetzung der Servicetechniker, Monteure und Systemspezialisten sei deswegen zu ersetzen, weil die Widersprüche des Betriebsrates den Mindestanforderungen des § 99 BetrVG nicht genügten. Aus der Rechtsprechung des BAG lasse sich ableiten, dass der Betriebsrat bei der Ausformulierung seiner Widersprüche - auch in Massenverfahren - für jeden einzelnen Arbeitnehmer individuell darlegen und konkretisieren müsse, inwieweit spe-
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ziell für ihn die aufgeführten Gründe zuträfen. Der Betriebsrat dürfe sich nicht auf allgemeine Umstände beschränken.
Die fehlende Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung der betroffenen Betriebsratsmitglieder gemäß § 103 Abs. 3 BetrVG, die ihrer Versetzung zugestimmt hätten, hat das Arbeitsgericht nicht ersetzt mit der Begründung, die Antragstellerinnen hätten lediglich ein Verfahren nach § 103 Abs. 3 BetrVG eingeleitet. Es sei nicht davon auszugehen, dass in dem Antrag nach § 103 BetrVG der Antrag nach § 99 BetrVG enthalten gewesen sei. Die Zustimmung zur Versetzung des Betriebsratsmitgliedes, das seiner Versetzung ausdrücklich widersprochen hat, hat das Arbeitsgericht ersetzt mit der Begründung, es läge eine Betriebsstilllegung vor, die zum Verlust des Betriebsratsamtes geführt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der Beschlüsse wird auf diese verwiesen (Blatt 422 ff der Akte, Blatt 742 ff der Akte).
Der Teil-Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen vom 06.09.2004 wurde dem Betriebsrat am 20.09.2004 zugestellt, der End-Beschluss vom 03.02.2005 am 01.03.2005. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Teil-Beschluss ging am 19.10.2004, gegen den End-Beschluss am 30.03.2005 beim Landesarbeitsgericht Bremen ein. Die Beschwerde gegen den Teil-Beschluss wurde eingehend am 19.11.2004 begründet, die Beschwerde gegen den End-Beschluss am 29.04.2005.
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Teil-Beschluss des Arbeitsgerichts wurde von diesen zurückgenommen.
Der Betriebsrat widerspricht ausdrücklich der Feststellung des Arbeitsgerichts, dass die Organisation und Steuerung der Abwicklung der Aufträge und die Steuerung der Arbeitsverhältnisse der hier betroffenen Arbeitnehmer spätestens seit dem 31.03.2003 nach H. verlagert worden seien. Tatsächlich seien nur die kaufmännischen Arbeiten von B. nach H. verlagert worden.
In der Beschwerdebegründung weist der Betriebsrat darauf hin, dass seiner Meinung nach sich aus dem Interessenausgleich und Sozialplan keineswegs die Schließung des Standortes B. ergebe. Der Interessenausgleich vom 05.12.2002 sehe vielmehr vor, dass die Ver-
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triebsinnendienst Aktivitäten (KAB/TAB) sowie die Funktionen KDC, PA und Kompetenz-center auf insgesamt 10 Standorte konzentriert würden, die darüber hinaus auch als Kundenzentren dienten. Überdies sei der Betrieb auch tatsächlich nicht stillgelegt worden.
Der Interessenausgleich sehe den Wegfall des Standortes B. nicht vor. Nach dem Interessenausgleich verblieben in der Region Nord einschließlich B. Standorte (Niederlassung und Kundencenter).
Wie zuvor das Kundencenter in B. suchten die Mitarbeiter seit Anfang April 2004 das Kundencenter in S. auf, um dort einen erheblichen Teil ihrer Arbeitsleistung, so zum Beispiel ihre administrativen Aufgaben zu erledigen. Projekt- und Gruppenleiter, der Vertriebsleiter, der Installationsmanager und der Distriktmanager hielten dort weiterhin ihre Team- und Projektbesprechungen mit den ihnen unterstellten Mitarbeitern ab. Sie nähmen dort die Personaleinsatzplanung und Steuerung der Mitarbeiter vor. Als Disziplinarvorgesetzte führten insbesondere der Vertriebsleiter und der Distriktmanager Mitarbeitergespräche mit den ihnen unterstellten Mitarbeitern im Kundencenter.
Der Betriebsrat tritt weiter der Auffassung des Arbeitsgerichts Bremen entgegen, er habe seine Widersprüche nicht ausreichend begründet, weil sie nicht individuell auf die einzelnen betroffenen Arbeitnehmer zugeschnitten seien.
Der Betriebsrat meint weiter, die personellen Maßnahmen seien als vorläufige nicht dringend erforderlich. Die Versetzungen (Zuordnung nach H. ) seien rückwirkend zum 01.01.2003 erfolgt. Ein Teil der Mitarbeiter sei zum 01.04.2003 in die so genannte mobile Telearbeit versetzt worden. Bei den Maßnahmen sei der Betriebsrat nicht beteiligt worden. Der Verpflichtung aus der Entscheidung des Arbeitsgerichts, die personellen Maßnahmen aufzuheben, seien die Antragstellerinnen nicht nachgekommen.
Der Betriebsrat vertritt weiter die Auffassung, er habe das Vorliegen sachlicher Gründe im Sinne des § 100 Abs. 2 BetrVG zu Recht bestritten, weil nach seiner Auffassung der Standort B. nicht stillgelegt sei.
Der Betriebsrat trägt weiter vor, er könne sich auf einen Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 BetrVG berufen. Durch die von den Antragstellerinnen behauptete Zustimmung verschiedener Mitarbeiter zu den personellen Maßnahmen verlöre der Betriebsrat nicht
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das Recht, die Zustimmung zu verweigern, wenn ein Verweigerungsgrund gegeben sei. Der Betriebsrat habe bestritten, dass wie von den Antragstellerinnen vorgetragen, alle Mitarbeiter zugestimmt hätten.
Im Übrigen bekräftigt der Betriebsrat seine Auffassung, dass den Anträgen der Antragstellerinnen entgegenstehe, dass sie bislang dem Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen gemäß § 101 BetrVG durch Aufhebung der personellen Maßnahmen nicht nachgekommen seien.
Der Betriebsrat beantragt:
1. Der Teil-Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen vorn 06. September 2004, Az. 10h B V 124/03, wird abgeändert.
2. Der Antrag auf Feststellung der Dringlichkeit der vorläufigen personellen Maßnahme der Zuordnung der Service-Techniker, Monteure und Systemspezialisten
L. B. , G. B. , U. B. , J. B. , I. D. , M. D. ,
M. Die. , D. D. , Th. D. , G. E. , M. F. , E. F. , W. G. , E. H. , H.-H. G. , G. H. , R. H. , G.
H. , A. J. , G. K. , Ch. K. , W. K. , L. L. , H.
L. , J. M. , R. M. , J. P. , P. R. , H. R. , H.
Ri. , M. R. , P. Sch. , K. Sch. , P.-A. S. , L. T.
, M. W. , W. W. und O. B. , (die unter Ziffern l., 2. und 4. bis 39. des Antrags zu l. der Antragstellerinnen benannten Mitarbeiter),
und der Vertriebsleiter, Verkaufsbeauftragten, Kommunikationsberater, Sachbearbeiter der Montageauftragsvorbereitung, technischen Gruppenleiter und Projektleiter
St. B. , R. G. , F. K. , A. L. , E. P. , M. R. , Th. P. , C.
Sch. , F. Sch. , N. S. , U. T. und St. Z. , (die unter Ziffern 41. und 43. bis 53. des Antrags zu 3. der Antragstellerinnen benannten Mitarbeiter),
ab dem 01.12.2003 wird zurückgewiesen.
3. Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung gem. § 99 Abs. 4 BetrVG zur Versetzung der Service-Techniker, Monteure und Systemspezialisten
l. L. B.
5. J. B.
6. I. D.,
7. M. D.
8. M. Die.
9. D. D.
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10. Th. D.
11. G. E.
12. M. F.
13. E. F.
14. W. G. l 5. E. H. 16. E.-H. G.
19. G. H.
20. A. J.
21. G. K.
22. Ch. K.
23. W. K.
24. L. L. 28 J. P. 29. P. R. 31. H. R.
35. P.-A. S.
36. L. T.
38. W. W.
39. O. B.
wird zurückgewiesen.
4. Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung gem. § 99 Abs. 4 BetrVG zur Versetzung der Vertriebsleiter, Verkaufsbeauftragten, Kommunikationsberater, Sachbearbeiter der Montageauftragsvorbereitung, technischen Gruppenleiter und Projektleiter
41. St. B.
43. R. G.
44. F. K.
45. A. L.
46. E. P.
47. M. R.
48. Th. T.
49. C. Sch.
50. F. Sch.
51. N. S.
52. U. T.
53. St. Z.
wird zurückgewiesen.
5. Der Antrag zu 4. der Antragstellerinnen wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen beantragen,
die Beschwerde des Betriebsrates insoweit zurückzuweisen.
Der Betriebsrat beantragt weiter:
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1. Der End-Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 03. Februar 2005. Az. 10h BV 124/03, wird abgeändert.
2. Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung gem. § 99 Abs. 4 BetrVG zur Versetzung der Service-Techniker, Monteure und Systemspezialisten
2. G. B.
4. U. B.
l7 G. H.
l8 R. H.
25. H. L.
26. J. M.
27. R. M. 30. H. R.
32. M. R.
33. P. S.
34. K. S. 37. M. W.
wird zurückgewiesen.
3. Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung gem. § l03 Abs. 3 Satz 2 BetrVG i.V.m. § l03 Abs. 2 BetrVG zur Versetzung des Service-Technikers
40. V. D.
wird zurückgewiesen
Die Antragstellerinnen beantragen,
die Beschwerde gegen den Endbeschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 03.02.2005, Az.: 10h BV 124/03 zurückzuweisen.
Die Antragstellerinnen verteidigen den erstinstanzlichen Beschluss, soweit er noch Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens ist, unter Vertiefung ihres Sachvortrages mit Rechtsausführungen.
Die Antragstellerinnen tragen weiter vor, bei den in S. genutzten Räumlichkeiten habe es sich nicht um ein Kundencenter gehandelt. Es fehle dort beispielsweise an den für Kundencenter typischen Wechselarbeitsplätzen. Insoweit sei die Anmietung dieser Räume kein Indiz für eine Fortführung des Betriebes B. Die Einsatzsteuerung der Techniker erfolge grundsätzlich direkt über das System. Im Regelfall könne der Techniker also direkt über seinen Computer abfragen, welcher Kunde als nächstes bearbeitet werde.
Überdies gebe es Aufträge, die manuell koordiniert würden. Die
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Koordinatoren hätten ihren Sitz in H. beziehungsweise F. . Eine wie auch immer geartete Koordination über B. beziehungsweise nunmehr S. gebe es nicht. Die Einsatzsteuerung der Vertriebsmitarbeiter erfolge im Wesentlichen durch diese selbst. Entweder der Vertriebsmitarbeiter nehme selbst mit dem Kunden Kontakt auf oder der Kunde gebe das Signal. Die Termine würden jedenfalls von dem Vertriebsmitarbeiter selbst vereinbart. Größere Vertriebsbesprechungen, die von der Betriebsleitung initiiert werden, fänden im Regelfall in H. statt. Kleinere Vertriebsbesprechungen fänden in der Regel in der Region statt, je nachdem wo sich die entsprechenden Vertriebsmitarbeiter gerade aufhielten.
Dies könnten auch die Räumlichkeiten in S. sein, dies könnte auch O. oder beispielsweise das Kundencenter in H. sein. Bei den Vertriebsbesprechungen griffen die Vertriebsmitarbeiter mithin nicht zwingend auf Räumlichkeiten der Beteiligten zu 1) und 2) in
S. zurück.
Mit der Schließung des Betriebes in B. zum 31.03.2003 sei ein organisatorischer Unterbau für die Mitarbeiter des ehemaligen Betriebes B. nicht mehr vorhanden.Die Antragstellerinnen tragen weiter vor, mit den jeweiligen Versetzungen seien keine Änderungen der materiellen Arbeitsbedingungen verbunden. Insofern könne der Betriebsrat seine Zustimmung zu den Maßnahmen nicht verweigern. Die Antragstellerinnen vertreten weiterhin die Auffassung, dass sie durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bremen, die sie verpflichte, die personellen Maßnahmen aufzuheben, nicht gehindert sei, das Verfahren nach §§ 99/100 BetrVG durchzuführen. Schließlich sei dies genau das, was der Betriebsrat in dem seinerzeit geführten Beschlussverfahren verlangt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten in zweiter Instanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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1. Die Beschwerden des Betriebsrats gegen den Teil-Beschluss und den End-Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen sind statthaft. Sie sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit insgesamt zulässig.
2. Die Beschwerden des Betriebsrates sind begründet. Die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Bremen waren daher abzuändern und der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zu den streitgegenständlichen Maßnahmen zurückzuweisen.
a) Die Antragstellerinnen konnten über §§ 99/100 BetrVG nicht erreichen, dass die bereits mit Wirkung vom 01.04.2003 vorgezogenen Maßnahmen nachträglich betriebsverfassungsrechtlich bestätigt werden. Das vom Betriebsrat bereits vor Vollzug der personellen Maßnahmen am 06.03.2003 eingeleiteten Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Bremen (Az.: 7 BV 21/03) endete mit der Feststellung, dass die Maßnahmen die Mitarbeiter betreffend, die auch Gegenstand dieses Verfahrens sind, aufzuheben waren. Dem Arbeitgeber wurde für den Fall, dass dies nicht geschieht, ein Zwangsgeld angedroht. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen vom 19.11.2003 ist rechtskräftig geworden. Der Betriebsrat hat vom Arbeitsgericht beantragt, gegen die Antragstellerinnen auf Grundlage des Beschlusses ein Zwangsgeld zu verhängen.
Da die Antragstellerinnen die Maßnahmen entgegen dem Beschluss des Arbeitsgerichts vom 19.11.2003 nicht aufgehoben haben, konnten sie ein Verfahren nach §§ 99/100 BetrVG wegen der derselben bereits vollzogenen und nach der rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts Bremen aufzuhebenden Maßnahmen nicht mit Erfolg betreiben.
aa) Die ohne Einhaltung des Verfahrens nach §§ 99 f. BetrVG vollzogene Umsetzung des Neustrukturierungsprogramms der Antragstellerinnen war betriebsverfassungswidrig. Die Antragstellerinnen haben damit den objektiven Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 121 BetrVG erfüllt. Ein Verfahren auf nachträgliche Zustimmung sieht das BetrVG nicht vor. Die Unwirksamkeit der nicht betriebsverfassungsgemäß durchgeführten Maßnahme kann durch die nachträgliche Durchführung des in den §§ 99 f. BetrVG vorgesehenen Verfahrens nicht geheilt werden (LAG Bremen, Beschluss vom 20.07.2005 - Az.: 2 TaBV 4/05 -, Arbeitsgericht Bremen, Beschluss vom 26.08.2004 - Az.: 10h BV 124/03).
Die Beschwerdekammer geht dabei von den Grundsätzen in Rechtsprechung und -literatur aus, wonach das Verfahren nach § 101 BetrVG der Sicherung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates dient. Es wird allgemein als Mitbestimmungssicherungsverfahren bezeichnet.
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Der Zweck der Sicherung der Mitbestimmung kann nur erfüllt werden, wenn nach entsprechendem rechtskräftigen Beschluss der Arbeitsgerichte "rein tatsächlich" keine Beschäftigung mehr unter Missachtung des personellen Mitbestimmungsrechts erfolgt (Fitting/Engels u.a. BetrVG 22. Auflage § 101 Anm. 1; Richardi, BetrVG 8. Auflage § 101 Anm. 8; Däubler/Kittner/Klebe BetrVG 9. Auflage, § 101 Anm. 1; GK zum BetrVG 7. Aufl. § 101, Anm. 52; BAG, Beschluss vom 21. November 1978 - 1 ABR 91/76 - AP Nr. 3 zu § 101 BetrVG 1972 = EzA § 101 BetrVG 1972 Nr. 3; BAG, Beschluss vom 20. November 1990 - 1 ABR 87/89 - EzA BetrVG 1972 § 118 Nr.57).
Solange ein Verfahren nach § 101 BetrVG anhängig ist, kann - wenn dessen Grund in der Nichtbeteiligung des Betriebsrates liegt - ein stattgebender Beschluss nicht dadurch verhindert werden, dass die unterlassene Beteiligung des Betriebsrates nachgeholt wird. Dem Arbeitge¬ber wird diese Möglichkeit erst eröffnet, wenn er die mitbestimmungspflichtige personelle Maßnahme rückgängig macht und damit den gegen das BetrVG verstoßenden Zustand beendet. (LAG Frankfurt, Beschluss vom 30.09.1993 – Az.: 4 Ta 108/93, BB 1994, 430; Misera, Anmerkung zu den Beschlüssen des BAG vom 18.07.1975 – Az.: 1 ABR 43/75 – und vom 21.11.1978 – Az.: 1 ABR 91/96 SAE 80, 107 = AP Nr. 1 § 101 BetrVG 1972 und AP Nr. 3 § 101 BetrVG 1972; GK zum BetrVG 7. Aufl. § 101, Anm. 18 und 52). Dies gilt erst recht, wenn das Verfahren nach § 101 BetrVG damit rechtskräftig endet, dass dem Arbeitgeber unter Zwangsgeldandrohung aufgegeben wird, die Maßnahme aufzuheben.
bb) Durch das Nachholen der unterlassenen Beteiligung des Betriebsrates bei Einstellungen und Versetzungen kann in diesen Fällen weder die Notwendigkeit für das Arbeitsgericht, den Antrag des Betriebsrates zurückzuweisen, noch eine Erledigung des Verfahrens nach § 101 BetrVG, noch eine Heilung des Mitbestimmungsverstoßes eintreten.
Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass die Erledigung eines Verfahrens nach § 101 BetrVG dann eintritt, wenn die umstrittene Maßnahme beendet ist, nicht aber durch nachträgliche Einleitung des Verfahrens nach § 99 BetrVG (BAG, Beschluss vom 26. April 1990 – Az.: 1 ABR 79/89 – EzA ArbGG 1979 § 83a Nr. 1). Bis zur Beendigung der durch rechtskräftigen Beschluss aufgegebenen Maßnahme, bleibt die Maßnahme betriebsverfassungswidrig.
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Ein Nachholen des Verfahrens auf Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG ist nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht möglich. Folgerichtig muss dann auch das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG als Erfolg versprechende Möglichkeit ausscheiden. § 99 Abs. 1 BetrVG legt ausdrücklich fest, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder personellen Maßnahme zu beteiligen hat. Dies ist eine ebenso klare Regelung wie die von § 102 Abs. 1 BetrVG getroffene. Die Rechtsfolge des § 102 Abs. 1 BetrVG ist in dessen Satz 3 ausdrücklich angesprochen. Die personelle Maßnahme Kündigung ist unwirksam. Dass eine nachträgliche Anhörung des Betriebsrates sowohl die kollektivrechtliche, als auch die individualrechtliche Unwirksamkeit der Kündigung zu heilen in der Lage ist, wird in Rechtsprechung und Literatur soweit ersichtlich nicht vertreten.
Die gleiche Folge der Rechtsunwirksamkeit der personellen Maßnahme und damit der fehlenden Möglichkeit der Heilung des betriebsverfassungswidrigen Zustandes tritt bei § 99 Abs. 1 BetrVG allerdings nicht automatisch ein, sondern nur wenn der Betriebsrat aktiv wird und das Verfahren nach § 101 BetrVG betreibt. Dies ändert allerdings nichts daran, dass ein Nachholen der unterbliebenen Beteiligung des Betriebsrats sich auf die bereits vollzogene Maßnahme nicht mehr auswirken kann, es sei denn, die rechtliche Qualität der personellen Maßnahme gebietet eine andere Lösung.
Auf Grundlage dieses Grundsatzes hat das Bundesarbeitsgericht schon in der Frühphase der Geltung des BetrVG 1972 mehrere Entscheidungen getroffen, die je nach der rechtlichen Qualität der personellen Maßnahme und der Intensität des Verstoßes des Arbeitgebers gegen die gesetzgeberischen Vorgaben in § 99 BetrVG zu differenzierenden Lösungen kommen.
In seiner Entscheidung vom 06.04.1973 (Az.: 1 ABR 13/72 = AP Nr. 1 zu § 99 BetrVG 19 172) hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, das Mitbestimmungsverfahren sei für die in § 99 Abs. 1 BetrVG 1972 genannten persönlichen Angelegenheiten zwar einheitlich ausgestaltet, „es mögen sich aber wegen des verschiedenen Charakters der aufgeführten Maßnahmen praktische Verschiedenheiten ergeben“, insbesondere zwischen Einstellungen und Eingruppierungen einerseits und Umgruppierungen und Versetzungen andererseits. Diesen angedeuteten Trennstrich hat das Bundesarbeitsgericht später bei der Festlegung der Rechtsfolgen betriebsverfassungswidriger personeller Maßnahmen zwischen rechtsgestaltenden Maßnahmen des Arbeitgebers wie Einstellung bzw. Versetzung und Ein- bzw. Umgruppierungen gezogen. Bei Letzteren hatte es Verstöße gegen § 99 Abs. 1 BetrVG für heilbar gehalten, indem
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es ein nachträgliches Ersuchen um Zustimmung des Betriebsrates als möglich angesehen hat (BAG Beschluss vom 20. Dezember 1988, Az: 1 ABR 68/87 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 70). Nach der Entscheidung des BAG kann der Betriebsrat nach § 101 BetrVG die "Aufhebung" der Nichteingruppierung nur verlangen, indem er beantragt, dem Arbeitgeber aufzugeben, den Arbeitnehmer einzugruppieren, die Zustimmung des Betriebsrats zu dieser Eingruppierung zu beantragen und im Verweigerungsfalle das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen.
Der Grund hierfür liegt darin, dass dem Betriebsrat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei Eingruppierungen kein Mitbestimmungsrecht sondern lediglich ein Mitbeurteilungsrecht zukommt. Dies wiederum ist darin begründet, dass die Eingruppierung durch den Arbeitgeber i.d.R. ein Akt des Normvollzuges ist, der keine konstitutive Bedeutung hat. Eine „Aufhebung“ der Eingruppierung wäre demnach rechtlich bedeutungslos.
Nach derselben Entscheidung hat bei Einstellungen eine unvollständige Unterrichtung des Betriebsrats ebenfalls lediglich zur Folge, dass die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG nicht zu laufen beginnt, eine Fiktion der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG daher nicht eintreten kann (vgl. auch BAG, Beschluss vom 28. Januar 1986, BAGE 51, 42 = AP Nr. 34 zu § 99 BetrVG 1972). Holt der Arbeitgeber die fehlenden Auskünfte nach, so dass der Betriebsrat jetzt vollständig unterrichtet ist, hat er die Möglichkeit, nunmehr innerhalb einer Woche auch unter Berücksichtigung der nachgereichten Informationen zum Zustimmungsantrag des Arbeitgebers abschließend Stellung zu nehmen. Auch diese Entscheidung lässt sich mit den Erwägungen im Beschluss des BAG vom 06.04.1973 (a.a.O.) begründen, wonach eine schärfere Sanktion nicht geboten sei, da der Arbeitgeber in einem solchen Fall nicht bewusst das Mitbestimmungsverfahren missachtet habe, sondern den im Gesetz vorgeschriebenen Weg zur Klärung, ob der Betriebsrat die Zustimmung verweigern dürfe, beschritten habe.
Eine Möglichkeit, nach Vollzug einer Einstellung nachträglich die Zustimmung des Betriebsrats zu beantragen, sieht das BAG allerdings nicht. Die oben genannten Gründe für eine abgestufte Sanktion können hier nicht gelten. So hat das BAG in seiner Entscheidung vom 20.02.2001 (Az.: 1 ABR 30/00 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 7 Einstellung) keinen Zweifel
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daran gelassen, dass bei Einstellungen unter Missachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates das BetrVG anders als bei Eingruppierungen keine Möglichkeit eröffnet, die unterlassene Beteiligung des Betriebsrates nachzuholen. Einen entsprechenden Antrag des Betriebsrates hat es als unzulässig zurückgewiesen, da der Betriebsrat die Möglichkeit hat, nach § 101 BetrVG vorzugehen. Dem Betriebsrat wurde in dieser Entscheidung allenfalls neben der Option des § 101 BetrVG eingeräumt, alternativ mit einem allgemeinen Feststellungsantrag über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten in vergleichbaren Fällen vorzugehen. Wenn das Bundesarbeitsgericht den Antrag des Betriebsrates auf Nachholung der unterlassenen Beteiligung für unzulässig hält, kann dies vor dem Hintergrund, dass dem Betriebsrat allgemein die Befugnis eingeräumt wird, auch außerhalb von § 23 BetrVG vom Arbeitgeber ein Tun oder Unterlassen im Rahmen seiner betriebsverfassungsrechtlich relevanten Handlungsmöglichkeiten zu verlangen, nur seinen Grund darin haben, dass der Arbeitgeber rechtlich gar nicht in der Lage ist, mit der vom Betriebsrat gewünschten Handlung den betriebsverfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Deshalb gibt es nach Auffassung der Beschwerdekammer nach der Rechtsprechung des BAG auch kein zulässiges Gegenantragsrecht des Arbeitgebers im Verfahren nach § 101 BetrVG. Dieser kann sich weder mit dem Einwand zur Wehr setzen, es bestünde gar kein Zustimmungsverweigerungsgrund, noch kann er hilfsweise im Verfahren nach § 101 den Antrag auf gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der unzulässig vorgenommenen Maßnahme beantragen (BAG, Beschluss vom 18.07.1978 – Az.: 1 ABR 43/75 – AP Nr. 1 zu § 101 BetrVG). In diesem Sinne hat das BAG weiter entschieden, dass ein Antrag des Betriebsrats nach § 101 BetrVG auf Aufhebung einer ohne seine Zustimmung durchgeführten Versetzung nicht dadurch unbegründet wird, dass der Grund, auf den der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung gestützt hat, im Laufe des Aufhebungsverfahrens wegfällt (BAG Beschluss vom 20. November 1990 – Az.: 1 ABR 87/89 – EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 57 = AP Nr. 47 zu § 118 BetrVG 1972). Dasselbe gilt nach Auffassung der Beschwerdekammer für Versetzungen.
Das Verfahren nach §§ 99, 100 BetrVG kann nach Auffassung der Beschwerdekammer schon deswegen nicht mit heilender Wirkung nachgeholt werden, weil die ohne Beteiligung des Betriebsrats vollzogene Maßnahme keine vorläufige mehr sein kann. Sie ist vielmehr eine endgültige Maßnahme (GK zum BetrVG 7. Auflage § 101, Anm. 4). Eine gerichtliche Entscheidung, die die nachträglich beantragte Zustimmung des Betriebsrats ersetzen und die Dringlichkeit der vorläufigen Maßnahme feststellen soll, geht insoweit ins Leere. Auch eine Feststellung, dass die vollzogene und damit endgültige Maßnahme vorläufig hätte durchgeführt
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werden können, weil sie dringend erforderlich gewesen wäre, verbietet sich. Eine entsprechende gerichtliche Entscheidung würde einen gravierenden Gesetzesverstoß nachträglich sanktionieren. Für das Verfahren nach § 103 Abs. 3 BetrVG, das strukturell dem nach § 99 BetrVG durchzuführenden Verfahren gleicht, kann nach Auffassung der Beschwerdekammer nichts anderes gelten.
Die nach dem Gesetz gegebene Rechtsfolge nötigt dem Arbeitgeber nach Auffassung der Beschwerdekammer keine unzumutbaren Belastungen ab. Er hat es in der Hand, noch während des vom Betriebsrat angestrengten Verfahrens nach § 101 BetrVG die unzulässige personelle Maßnahme aufzuheben. Damit erledigt er das Aufhebungsverfahren. Die Maßnahme erneut einzuleiten, hindert ihn Nichts (vgl. LAG Frankfurt a.a.O.).
b) Der Umstand, dass die rechtliche Qualität der streitgegenständlichen Maßnahmen als Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn (§ 95 Abs. 3 BetrVG) zum Teil als zweifelhaft angesehen werden kann, ändert am hier gefundenen Ergebnis nichts.
Die einzige Personengruppe, bei der eindeutig und unzweifelhaft eine Versetzung vorliegt, ist die der kaufmännischen Mitarbeiter, deren Arbeitsplatz real nach H. verlagert worden ist. Diese sind aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Der Vortrag der Antragstellerinnen im vorliegenden Verfahren gibt durchaus Anlass, darüber nachzudenken, ob die Umsetzung der Restrukturierung ihrer Unternehmen für alle im Antrag genannten Mitarbeiter eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG darstellt. Die Antragstellerinnen hatten im Verfahren vor dem Arbeitsgericht 7 BV 21/03 den Standpunkt vertreten, durch die Neuzuordnung der Mitarbeiter im Rahmen des Interessenausgleichs ändere sich für diese nichts. Dies ist in Bezug auf die Monteure der Antragstellerin zu 1) und die Servicetechniker der Antragstellerin zu 2) durchaus nachvollziehbar. Sie verrichten dieselbe Tätigkeit in ihrem bisherigen räumlichen Bereich. Zum Teil hat sich lediglich die Person ihrer Vorgesetzten geändert, zum Teil aber auch nicht. Die Arbeitsgruppen wurden lediglich teilweise um Personen erweitert, die bislang andere Bereiche mit Zuordnung zu anderen Standorten abgedeckt haben und die diese Bereiche auch weiterhin betreuen.
Für die Vertriebsgruppe gilt Ähnliches. Die jeweiligen Leiter der unterschiedlichen Tätigkeitsgruppen werden lediglich organisationstechnisch dem Standort H. zugeordnet. Teilweise waren sie das schon, teilweise waren sie der Zentrale der Antragstellerin zu 1) zu-
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geordnet, teilweise dem bisherigen Standort Hannover. Insofern spricht Einiges dafür, dass die Neustrukturierung nach den Vereinbarungen im Interessenausgleich lediglich Änderungen im Organigramm - das heißt auf dem Papier - mit sich gebracht hat. Lediglich die Überführung unter anderem der Gruppenleiter in mobile Telearbeit dürfte eindeutig wegen der doch erheblichen Änderungen der Arbeitsumstände den Versetzungsbegriff des BetrVG ausfüllen.
Die Behauptung der Antragstellerinnen, die Mitglieder der einzelnen Tätigkeitsgruppen würden von H. aus gesteuert, kann die Beschwerdekammer nicht nachvollziehen. Unstreitig ist, dass es weiterhin Gruppenleiter gibt. Dass diese, wie der Betriebsrat behauptet, weisungsbefugt sind, haben die Antragstellerinnen nicht bestritten. Richtig allein ist, dass die Vorgesetzten der unterschiedlichen Tätigkeitsgruppen einen Tele–Arbeitsplatz innehaben und organisatorisch H. zugewiesen sind. Unstreitig ist aber auch, dass sie ihre Tätigkeit von B. aus verrichten.
Aus alledem kann die Beschwerdekammer aber nicht die Konsequenz ziehen, die Anträge der Antragstellerinnen für alle - oder einzelne im Antrag genannten Mitarbeiter - mit der Begründung, es handle sich nicht um mitbestimmungspflichtige Maßnahmen, zurückzuweisen, da sie sich an die rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts Bremen vom 19.11.2003 gebunden sieht. Änderungen, die eine abweichende Neubeurteilung ermöglichten, sind nicht ersichtlich. Somit gelten die Ausführungen unter Ziffer II. 2. a) für alle im Antrag genannten Mitarbeiter.
c) Die Beschwerdekammer hat geprüft, ob die Antragstellerinnen sich nicht gegenüber dem Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen vom 19.11.2003 darauf berufen können, dass eine Aufhebung der Maßnahmen wegen der von ihr rechtlich als Betriebsstilllegung betrachteten Restrukturierungsmaßnahmen nicht mehr möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.
Die Antragstellerinnen können sich nach Auffassung der Beschwerdekammer jedoch nicht darauf berufen, dass sie den bisherigen Bremer Betrieb stillgelegt haben. Eine Betriebsstilllegung ist dann gegeben, wenn auf Basis eines ernstlichen und endgültigen Beschlusses des Arbeitgebers die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen ihm und den Arbeitnehmern für eine ihrer Dauer nach nicht unerhebliche Zeit aufgegeben wird (Däubler/Kittner/Klebe BetrVG 9. Auflage § 111 Anmerkung 35 mit weiteren Rechtsprechungs-
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nachweisen).
Die hier zu beurteilenden Maßnahmen führen nicht zu einer Betriebsstilllegung.
Der Arbeitgeber besteht hier aus zwei Unternehmern, der Antragstellerin zu 1) und der Antragstellerin zu 2). Beide gemeinsam betreiben - untechnisch betrachtet - ein einheitliches Geschäft: den Vertrieb, die Installation und Wartung von Telekommunikationsanlagen. Ob die Antragstellerinnen dieses am bisherigen Standort in Form eines gemeinsamen Betriebs tun, mag fraglich sein. Die oben genannten Geschäftsaufgaben gehören inhaltlich jedenfalls zusammen. Die Antragstellerin zu 1) und die Antragstellerin zu 2) sind aus demselben Unternehmen hervorgegangen. Betriebsorganisatorisch kann man Vertrieb und Montage auf der einen Seite und Wartung auf der anderen Seite sicherlich trennen, auch wenn sich in der betrieblichen Praxis zahlreiche durch die Aufgabenstellung der Bereiche vorgegebene Kooperationszwänge ergeben.
Ob aber die Organisationsstruktur des Vertriebs, der Montage und der servicetechnischen Versorgung des Bremer Raums durch beide Antragstellerinnen einen einheitlichen Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrVG ergibt, erscheint diskussionswürdig - zumal unstreitig ist, dass mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten von den Antragstellerinnen nicht durch Bremer Mitarbeiter entschieden wurden, sondern in H. , H. oder F. -, kann aber aus zweierlei Gründen dahinstehen: Zum einen ist die Wahl, aus der der Antragsgegner - Be-triebsrat - hervorgegangen ist, nicht erfolgreich angefochten worden, zum anderen wäre zumindest ein Betriebsteil im Sinne von § 4 Absatz 1, Nummer 1 BetrVG anzunehmen.
Geht man von dem Bild aus, dass die Antragstellerinnen von der Organisationsstruktur vor der Neustrukturierung geschildert haben, stellt man fest, dass einzelne im Bremer Raum tätig werdende Arbeitsgruppen organisatorisch anderen Standorten zugeordnet waren. Ob überhaupt eine gemeinsame Leitung aller Tätigkeitsfelder am Standort B. gegeben war, wird aus dem Vortrag der Antragstellerinnen nicht eindeutig klar.
Die Restrukturierung nach den Vereinbarungen im Interessenausgleich haben eine klare, messbare Veränderung, die sich auf die bisherige betriebsverfassungsrechtliche Einheit im Raum B. auswirken könnte, nur insofern ergeben, als ab 31.03.2005 die kaufmännische Abteilung nach H. verlagert worden ist. Diese Veränderung ist aber betriebsverfassungsrechtlich ohne Belang. Sie betrifft 12 Personen von insgesamt 72 im Bremer Standort
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bislang Tätigen. Sie tangiert weder die Amtszeit des Betriebsrates noch die Qualität des Standortes B. als betriebsverfassungsrechtliche Einheit, die zumindest durch die Wahl im Jahre 2002 begründet worden ist.
Die Umwidmung der betrieblichen Räume in der Großen Sortillienstraße entsprechend dem Interessenausgleich in ein Kundencenter, dem organisatorisch keine Mitarbeiter zugeordnet sind, hat de facto keine konkreten Auswirkungen auf die Aktivitäten der Antragstellerinnen in der Region B. . Alle im Antrag der Antragstellerinnen aufgeführten Mitarbeiter sind im selben Bereich weiterhin tätig. Wie die Antragstellerinnen auch einräumen, sind Außendienstmitarbeiter zu 20% im Kundenzentrum "stationär" tätig gewesen. Die dort verrichteten Arbeiten sind - soweit ersichtlich - nicht zwingend an bestimmte Räumlichkeiten gebunden. Prägend für diese Tätigkeit ist nicht der Ort, an dem sie verrichtet werden, sondern das Arbeitsmittel: der PC beziehungsweise Laptop.
Dass später das Kundencenter nach S. verlegt wurde - die Antragstellerinnen wollen die dortigen Räumlichkeiten gar nicht so bezeichnen - ist unerheblich, da es, wie gesagt, für die Art der in der Bremer Region zu verrichtende Tätigkeit des Vertriebes, der Montage und des Services nicht auf die Räumlichkeiten, sondern auf die Arbeitsmittel und die Arbeitsaufgabe, die in der Regel beim Kunden zu erledigen ist, ankommt.
Insgesamt drängt sich der Beschwerdekammer der Eindruck auf, die Umsetzung der Maßnahmen des Interessenausgleiches hätten zwar dazu geführt, dass die bisherige betriebsverfassungsrechtliche Einheit, der Betrieb B. , weniger als zuvor als gemeinsamer, einheitlicher Betrieb anzusehen ist als vorher. Die Änderungen sind zwar nicht so einschneidend, dass daraus ein Ende der zumindest durch Wahl gebildeten betrieblichen Einheit anzunehmen ist.
Selbst wenn es betriebsverfassungsrechtlich keinen Betrieb in B. mehr geben sollte, bleiben aber zumindest, darin ist dem Betriebsrat Recht zu geben, ein Betriebsteil oder Betriebsteile bestehen. Insoweit hilft der Verweis der Antragstellerinnen auf den Beschluss des BAG vom 28. Juni 1995 (Az.: 7 ABR 59/94 = NZA 1996, 276) nicht weiter. Im Übrigen kann diesem Beschluss nicht entnommen werden, dass bei Betrieben, deren Tätigkeitsschwerpunkt in der Erbringung von Dienstleistungen beim Kunden liegt, zwingend ein Betrieb im Sinne eines umgrenzten Raums bestehen muss, in dem diesem Raum zugeordnete Arbeitnehmer auch Tätigkeiten verrichten.
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Vor diesem Hintergrund belastet die Antragstellerinnen die Anforderung des BetrVG, ihre betriebsverfassungswidrig vollzogenen Maßnahmen aufzuheben, bevor sie den in §§ 99/100 BetrVG vorgesehenen Weg beschreitet, nicht unzumutbar. Die Aufhebung der streitgegenständlichen Maßnahme hat allenfalls Folgen für die vom Interessenausgleich vorgesehene betriebsverfassungsrechtliche Neuzuordnung der Mitarbeiter. Lediglich in Bezug auf die Aufhebung der Zuweisung zur mobilen Telearbeit mag es zu Schwierigkeiten kommen, die aber der Beschwerdekammer nicht unüberwindbar erscheinen, zumal der Betriebsrat im Rahmen dieses Verfahrens hiergegen nichts einzuwenden hatte. Dass sie diesen Schritt bislang nicht vollzogen hat, mag - so vermutet die Beschwerdekammer - daran liegen, dass die Antragstellerinnen sich durch die im Interessenausgleich getroffenen Regelungen gebunden fühlen. Dieser legt ausdrücklich fest, dass die den Kundencentern betriebsverfassungsrechtlich keine Mitarbeiter zugeordnet werden. Dies ist allerdings durch Betriebsvereinbarung rechtlich nicht möglich, da die Arbeitsverhältnisse unstreitig von Tarifverträgen erfasst werden (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG).
III.
Die Beschwerdekammer hat die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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