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VG Sigmaringen, Beschluss vom 13.09.2010, PL 11 K 4215/09
Schlagworte: | Personalrat, Personalrat: Sachmittel | |
Gericht: | Verwaltungsgericht Sigmaringen | |
Aktenzeichen: | PL 11 K 4215/09 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 13.09.2010 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | ||
PL 11 K 4215/09
VERWALTUNGSGERICHT SIGMARINGEN
Beschluss
In der Personalvertretungssache
mit den Beteiligten
Personalrat der Südwürttembergischen Zentren für Psychiatrie, Dienststelle Bad S., vertreten durch den Vorsitzenden Herrn H. W.,
Pfarrer-Leube-Straße 29, 88427 Bad Schussenried
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwälte H. u. Koll.,
XXXXXXX
weiterer Beteiligter:
Der Geschäftsführer der Südwürttembergischen Zentren für Psychiatrie als Leiter der Dienststelle Bad Schussenried W. R.,
Prarrer-Leube-Straße 29, 88427 Bad Schussenried
wegen Beschaffung eines Laptops
hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Bitzer sowie durch den ehrenamtlichen Richter Oberamtsrat Franz Gleinser, den ehrenamtlichen Richter Justizhauptsekretär Lothar Hank, den ehrenamtlichen Richter Forstwirt Reinhard Russilow und den ehrenamtlichen Richter Steueramtmann Karl Striebel auf die mündliche Verhandlung
vom 13. September 2010
beschlossen:
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Gründe:
Die Beteiligten streiten über die Notwendigkeit der Zurverfügungstellung eines Laptops mit Anschlussmöglichkeit an das interne Netz für den Antragsteller.
Am 21.04.2009 bestellte der Antragsteller bei der Dienststelle einen Laptop mit Zugriffsmöglichkeit auf das Intranet, weil ein wesentlicher Teil der Personalratsarbeit in Arbeitsgruppen stattfinde (Personalratssitzungen, Vorstandssitzungen, Sitzungen des Gesamtpersonalrats und der Personalratsausschüsse, Arbeits- und Projektgruppen). Diese Arbeits- und Projektgruppen fänden zum Teil in den Besprechungsräumen I und II im Anbau des Gustav-Mesmer-Hauses statt, wo fest installierte Beamer zur Verfügung stünden. Um diese Technik nutzen zu können, benötige der Antragsteller einen Laptop mit Anschlussmöglichkeit ans Intranet. Mit ihm sollten auf den Sitzungen u.a. für alle Teilnehmenden sichtbar und nachvollziehbar Protokolle geschrieben, Unterlagen gemeinsam angesehen und bearbeitet werden. Sitzungen fänden nicht nur im Anbau des Albert-Uhl-Hauses statt. Auch die anderen Besprechungs- und Schulungsräume des Zentrums für Psychiatrie seien mittlerweile fast alle mit fest installierten Beamern ausgestattet. Auch ein Großteil der Arbeit des Personalratsvorsitzenden finde nicht im Personalratsbüro statt. Durch die in den vergangenen Jahren erfolgte Zentralisierung sowie die Fusion der drei Zentren für Psychiatrie sei dieser Umstand immer mehr verstärkt worden. Für den vereinfachten Transport von Unterlagen, für Mitschriften, Protokollen sowie für den Zugriff auf Unterlagen, die im Intranet hinterlegt seien, benötige der Personalrat zur Unterstützung dieser Tätigkeiten einen Laptop mit Anschlussmöglichkeit an das Intranet.
Am 19.06.2009 teilte die Geschäftsführung dem Antragsteller mit, sie stimme der Beschaffung eines Laptops nicht zu.
Am 30.09.2009 beschloss der Antragsteller, zur Erlangung eines Laptops mit Anschlussmöglichkeit an das Intranet ein gerichtliches Beschlussverfahren durchzuführen.
Am 21.12.2009 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - angerufen. Hierzu wird vorgetragen, die besonderen betrieblichen Gegebenheiten machten es notwendig, dass der Antragsteller auch einen eigenen
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Laptop nutzen könne. Bedingt dadurch, dass es neben der Hauptstelle Bad Schussenried mehrere Außenstellen in Bad Schussenried, Biberach, Ehingen, Riedlingen und Aulendorf gebe, finde ein Großteil der Personalratsarbeit außerhalb des Personalratsbüros in der Hauptstelle statt. Hinzu komme, dass der Antragsteller als Teil des Gesamtpersonalrats auch in Weissenau und Zwiefalten Sitzungen wahrzunehmen habe. Die einzelnen Einrichzungen und Außenstellen, in denen Personalrats-, Vorstands- und Gesamtpersonalratssitzungen sowie Arbeits- und Projektgruppen- sowie Ausschusssitzungen stattfänden, lägen räumlich so weit auseinander, dass es nicht möglich sei, kurzfristig Unterlagen aus dem Personalratsbüro zu besorgen. Der Laptop ermögliche den einfacheren Transport und Zugriff auf sämtliche Unterlagen über das Intranet. Mitschriften und Protokolle könnten sofort und für alle sichtbar und nachvollziehbar gefertigt werden. Außerdem könnten die in fast allen Besprechungsräumen vorhandenen Beamer zu Power-Point-Präsentationen genutzt werden. Bei den vom weiteren Beteiligten zur Verfügung gestellten Laptops handele es sich jeweils um verschiedene Modelle, die unterschiedlich konfiguriert seien und mit denen es immer wieder zu Problemen komme, so dass sie nicht einsetzbar seien. Dazuhin verfügten sie nicht über einen 1T-Netz-Anschluss, so dass ein Zugriff auf die auf dem Server gespeicherten Daten nicht möglich sei. Wegen des bisher fehlenden eigenen Laptops müssten Unterlagen, die in der Sitzung besprochen werden sollten, stets ausgedruckt und vervielfältigt werden. Tauche Unvorhergesehenes auf, müsse die Sitzung u.U. vertagt werden. Ein Laptop ermögliche die Anfertigung der Protokolle gemeinsam vor Ort anstelle der handschriftlichen Protokollführung und des späteren Übertrags in den PC. Die vom weiteren Beteiligten gefertigte Aufstellung zeige, dass Mitglieder der Geschäftsleitung, regionale Geschäftsbereichsleitungen, Assistenten und Beauftragte der Geschäftsleitung, Mitarbeiter des Qualitätsmanagements, der Öffentlichkeitsarbeit, des Pressereferats, der Verwaltung, der IT-Abteilung, der Technik und des ärztlichen Dienstes Laptops mit Netzzugang nutzten. Laptops würden damit sehr breit in den verschiedensten Bereichen eingesetzt und seien nicht nur einer ganz bestimmten Auswahl von Beschäftigten auf oberster Leitungsebene vorbehalten. Die Anzahl der im Einsatz befindlichen Laptops habe sich zudem noch stark erhöht und werde sich weiter erhöhen. Es werde überlegt, auf Wunsch die stationären PCs der Ärzte gegen Laptops auszutauschen. Der Umstand, dass nicht alle Mitglieder auf Leitungsebene über Laptops verfügten, liege daran, dass dies nicht alle wollten. Zudem hätten die Mitarbeiter der Geschäftsführung weitaus mehr Möglichkeiten zur Delegation von Arbeiten während der Besprechungen. Der Personalrat habe diese Möglichkeit nicht. Das Argument des weiteren Beteiligten, das Sicherheitsrisiko bei der Verwendung eines Laptops durch den Antragsteller sei höher als bei den bisher mit Lap-
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tops arbeitenden Mitarbeitern, sei nicht überzeugend und diskreditiere den Personalrat als Gremium. Es werde bestritten, dass die bisher eingesetzten Laptops ausschließlich von Einzelpersonen genutzt würden. Soweit bekannt, werde die überwiegende Mehrzahl der Laptops von mehreren Mitarbeitern genutzt. Ein Unterschied zur Nutzung durch den Personalrat bestehe also nicht. Die vom weiteren Beteiligten vorgetragenen Sicherheitsbedenken gälten für alle im Einsatz befindlichen Laptops gleichermaßen. Es seien grundsätzliche Vorkehrungen für einen sicheren Betrieb solcher Geräte notwendig. Die IT-Abteilung arbeite an einem neuen Sicherheitskonzept, das die individuelle Identifizierung eines jeden einzelnen Peripheriegerätes und damit die gerätespezifische Rechtezuteilung erlaube. Damit sei eine besondere Gefährdung der Datensicherheit durch einen Personalrats-PC ausgeschlossen. Durch die Mehrfachnutzung der vier Leihgeräte erhöhe sich die Gefahr für die auf ihnen gespeicherten Daten und für den Antragsteller sei das Risiko groß, dass vertrauliche Daten des Personalrats versehentlich von anderen Nutzern gelesen werden könnten. Nicht jeder Personalrat könne über alle im Betrieb in anderen Räumlichkeiten vorhandenen Desktop-PCs auf das ZfP-Datennetz zugreifen. Die Personalratsarbeit sei durch die Regionalisierung des Betriebs und der damit verbundenen wachsenden Anzahl an Außenstellen nicht mehr auf die Dienststelle Bad Schussenried zu beschränken. Dies schränke die effektive Personalratsarbeit stark ein. Der Personalrat solle in der Lage sein, modernste Techniken nutzen zu können. Der Vorschlag, andere PCs im Hause zu nutzen, setze voraus, dass genau dann, wenn der Zugriff auf Daten des Personalrats nötig werde, auch ein PC in einem anliegenden Büro frei sei. Dazu müsste der dort arbeitende Mitarbeiter jeweils seine Arbeit unterbrechen. Eine solche Lösung könne allenfalls im Notfall angewendet werden. Ansonsten sähe sich der Personalrat ständig Konflikten mit diesen Mitarbeitern ausgesetzt, was ihm eine interessengerechte Vertretung erschwere. Durch die überörtliche Ausweitung von Unternehmen stiegen auch die Anforderungen an die Mobilität der Mitarbeiter und Personalratsmitglieder. Ein Arbeiten an Desktop-PCs und Leih-PCs sei für den Personalrat zwar möglich, doch kaum mehr zumutbar. Es gehe darum, dass er seine Aufgaben, die mit der Größe der Dienststelle und der Anzahl der Beschäftigten regelmäßig zunähmen, so zeitsparend und effektiv erledigen könne, wie es mittlerweile dem Standard entspreche. Anerkenne man die Arbeitserleichterung selbst nicht als ausschlaggebenden Punkt an, sei die laufende Geschäftsführung quantitativ und qualitativ in den vergangenen Jahren so angewachsen, dass mit lokalen PCs die Pflichten des Personalrats von diesem nicht in gebotenem Umfang erledigt werden könnten.
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Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass der weitere Beteiligte verpflichtet ist, ihm einen Laptop mit Anschlussmöglichkeit an das IT-Netz der Dienststelle zur Verfügung zu stellen.
Der weitere Beteiligte beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Hierzu wird vorgetragen, von den 3.000 Mitarbeiter/innen des Zentrums für Psychiatrie nutzten 2.000 Mitarbeiter/innen die Informationstechnologie mit über am Netz angebundene Standgeräte. Lediglich 93 bewegliche Geräte (Laptops) für Ausnahmebereiche seien zunächst im Einsatz gewesen. Diese Zahl habe sich mittlerweile um 9 erhöht. Von den 93 Laptops seien aus Datensicherheitsgründen nur 53 Geräte mit Netzzugang ausgestattet gewesen. Dies überwiegend dort, wo es unumgänglich sei, z.B. im ärztlichen Dienst und im Pflegedienst für die MediCare-Dokumentation (elektronische Patientenakte). Von den (ursprünglich) 53 Geräten mit Netzzugang seien 32 im Einsatz für die Dokumentation der Patientenbehandlung gewesen. Lediglich 21 Geräte hätten anderen Zwecken gedient. Nicht einmal die oberste Leitungsebene, die sogenannte Geschäftsleitung, die aus zehn Personen bestehe, verfüge vollständig über Laptops und erhalte sie nur bei Bedarf. Lediglich acht von diesen zehn Personen sei ein Laptop zur Verfügung gestellt. Nur vier davon verfügten über einen Netzzugang. In der Verwaltung mit über 90 Mitarbeiter/innen seien nur vier Laptops ausgegeben, zwei davon mit Netzzugang. Im IT-Rechenzentrum mit 24 Mitarbeitern seien lediglich fünf Laptops im Einsatz, einer davon mit Netzzugang. Keiner der acht Abteilungsleitungen innerhalb der Verwaltung (sogenannte zentrale Funktionen) sei ein Laptop zur Verfügung gestellt. Daraus werde ersichtlich, dass Laptops nicht zur Standardausrüstung gehörten. Es existiere nicht eine einzige Leitungsebene, die vollständig mit Laptops mit Netzzugang ausgestattet sei. Das Sicherheitsrisiko von Laptops, speziell solcher mit Direktzugriff auf das „Firmennetz", sei unverhältnismäßig größer als jenes von Desktop-PCs. Die größten Sicherheitsrisiken seien dabei das Einschleppen von Schadsoftware in das geschützte Netz sowie der unbefugte Datentransfer an Dritte. Der arbeitsorganisatorische Vorteil, der durch die Nutzung eines Laptops möglich werde, sei bei nur sehr wenigen Arbeitsplätzen so groß, dass zu verantworten sei, das beschriebene Risiko einzugehen. Beim Antragsteller komme ein höheres Risiko hinzu, da er nicht aus einer Einzelperson, sondern aus elf Mitgliedern zuzüglich Ersatzmitgliedern bestehe, die,
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zusätzlich auch die Sekretärin, diesen Laptop nutzen könnten. Hinzu zum höheren Risiko müsse für die Wirtschaftlichkeitsberechnung der höhere Anschaffungsaufwand sowie die höheren Betreuungskosten und der Wartungsaufwand berücksichtigt werden. Speziell beim Antragsteller stehe eine eventuell effektivere Arbeitsweise in einem sehr ungünstigen Verhältnis zum Risiko und zur Wirtschaftlichkeit. Ein Laptop mit Netzzugang sei für den Antragsteller nicht erforderlich, da sämtliche Personalratsmitglieder über einen Desktop-PC auf Personalratsdateien - selbst im Rahmen von Sitzungen und in Außenstellen - zugreifen könnten. Dem Antragsteller sei zuzumuten, im Bedarfsfall von einem Besprechungsraum in einen Büroraum zu wechseln, wo er auf seine Personalratsdateien zugreifen könne. Zudem bestehe die Möglichkeit, Protokolle mit einem sogenannten Leih-Laptop abzufassen. Ein solcher Laptop könne auch an einen Beamer angeschlossen werden. Laptops mit Netzzugang gehörten nicht zur Standardausrüstung der Beschäftigten im Zentrum für Psychiatrie. Die Dienststelle plane den Einsatz eines lT-Programms zum sicheren Betrieb von Laptops. Dieses bisher fehlende Programm sei auch der Grund, warum nahezu die Hälfte aller außerhalb des pflegerischen/ärztlichen Bereichs zur Verfügung gestellten Laptops ohne Netzzugang betrieben werde. Die Dienststelle könne sich vorstellen, in einem der beiden Besprechungsräume in Abstimmung mit dem Personalrat einen stationären PC zu installieren.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Der nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 LPVG statthafte Antrag ist auch im Übrigen zulässig.
Er ist auch begründet.
Nach § 45 Abs. 2 LPVG hat die Dienststelle der Personalvertretung für die Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Schreibkräfte zur Verfügung zu stellen. Die vom Antragsteller begehrte Ausstattung mit einem an das Intranet der Dienststelle anschließbaren Laptop gehört zu seinem Geschäftsbedarf im Sinne dieser Vorschrift und ist auch erforderlich.
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Der Begriff des erforderlichen Umfangs in § 45 Abs. 2 LPVG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der zunächst der Beurteilung des Personalrats unterliegt. Die Erforderlichkeit ist von der Personalvertretung darzulegen (hierzu insgesamt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.10.2001 PB 15 S 2437/00 - Juris).
Die Personalvertretung ist zwar weitgehend frei in der Entscheidung, welcher Mittel sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient. Sie ist aber auch in diesem Rahmen an den Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung gebunden (vgl. VGH Baden-Württemberg a.a.O. unter Hinweis auf StGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.02.1975, NJW 1975, 1205, 1207). Die Erforderlichkeit des Geschäftsbedarfs zur sachgerechten Aufgabenerfüllung des Personalrats bestimmt sich unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse nach Inhalt und Umfang der vom Personalrat wahrzunehmenden Aufgaben (vgl. VGH Baden-Württemberg a.a.O. unter Hinweis auf BAG, Beschluss vom 11.03.1998, PersR 1998, 437 f.). Die notwendige Darlegung der Erforderlichkeit kann aber auch bei Betrieben ab einer bestimmten größeren Mitarbeiterzahl nicht unterbleiben. Mit der Größe der Dienststelle und der Anzahl der Beschäftigten steigt zwar regelmäßig die Arbeitsbelastung des Personalrats bei der Ausübung von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten. Das erleichtert die Darlegung von Tatsachen für die Erforderlichkeit der Ausstattung. Eine vollständige Befreiung von dem Erfordernis der Darlegung gegenüber der Dienststelle folgt daraus jedoch nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg a.a.O. m.w.N.). Erforderlichkeit verlangt mehr als bloße Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.01.2010 - 3 TaBV 31/09 - Juris zu der vergleichbaren Vorschrift des § 40 Abs. 2 BetrVG). Die fortschreitende technische Entwicklung und der Verbreitungsgrad erlangen nur dann Bedeutung, wenn sie sich in den konkreten betrieblichen Verhältnissen niederschlagen (LAG Schleswig-Holstein a.a.O.), d.h. zu berücksichtigen ist auch, welche Informations- und Kommunikationssysteme der Dienststelle zur Verfügung stehen (vgl. Grabendorff/Ilbertz/VVidmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 9. Aufl., 1999, § 44 RdNr. 18).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Innehabung eines Laptops für den Antragsteller erforderlich. Zunächst ist davon auszugehen, dass eine EDV-Grundausstattung (PC nebst Peripheriegeräten und Software) regelmäßig ein unverzichtbares Arbeitsmittel des Personalrats darstellt (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 26.02.2010 - 10 TaBV - Juris unter Hinweis auf LAG Bremen, Beschluss vom 04.06. 2009 - TaBV 4/09 - Juris - für die vergleichbare Vorschrift des § 40 Abs. 2 BetrVG). Zwar hat das Bundesarbeitsgericht ent-
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schieden (Beschluss vom 16.05.2007 - 7 ABR 45/06 - Juris), aus Effektivitätsgründen dürfe der Betriebsrat die Überlassung eines PCs nur für erforderlich halten, wenn er ohne diese technische Ausstattung ihm obliegende Aufgaben vernachlässigen müsste. Jedoch hat es „in Abgrenzung" zu dieser Rechtsprechung jüngst ausgeführt (vgl. Beschluss vom 17.02.2010 7 ABR 81/09 - Juris), soweit der Betriebsrat betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben wahrnehme, sei in der Regel davon auszugehen, dass das Internet der Erfüllung dieser Aufgaben diene und dem Anspruch des Betriebsrats auf Einrichtung eines Internetzugangs nicht entgegenstehe, dass in der betroffenen Filiale des Arbeitgebers bislang an keinem PC ein Internetanschluss existiere. Die Erforderlichkeit einer EDV-Grundausstattung ist jedenfalls zwischen den Beteiligten nicht streitig, da sie zur Standardausrüstung der Anstalt zählt, nachdem nach den Darlegungen des weiteren Beteiligten von den ca. 3000 Beschäftigten ca. 2000 Beschäftigte die Informationstechnologie über an das Netz angebundene Standgeräte nutzen und ca. weitere 100 Beschäftigte Laptops, wovon etwa die Hälfte an das Netz angeschlossen sind.
Da die Personalratsarbeit aber sowohl in der Dienststelle in Bad Schussenried in unterschiedlichen Gebäuden und Räumlichkeiten als auch in den Außenstellen in Aulendorf, Biberach, Ehingen, Riedlingen und wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - Ulm sowie an den anderen Standorten der Anstalt in Weissenau und Zwiefalten stattfindet und der Antragsteller bei der dadurch notwendigen Reisetätigkeit auf den Zugriff auf durch die EDV verwaltete Daten angewiesen ist, bedarf er zur Erfüllung seiner Aufgaben eines mobilen Computers mit Anschlussmöglichkeit an das Intranet. In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung auf 40 bis 50 Sitzungen von Arbeitsgruppen hingewiesen, die sich u.a. mit der Handhabung der Herbeirufung von Mitarbeitern aus der Freizeit in den Dienst, dem Abschluss von Dienstvereinbarungen und der Arbeitssicherheit befassen, sowie auf den sog. Bauausschuss. Die Arbeitsgruppen und der Bauausschuss tagen in unterschiedlichen Orten und Räumen innerhalb Bad Schussenrieds, die Arbeitsgruppen in 10-20 Fällen pro Jahr auch an den anderen Standorten der Anstalt in Aulendorf, Biberach, Ehingen, Riedlingen, Ulm, Weissenau und Zwiefalten. Ferner hat nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung der Vorsitzende des Antragstellers über das Jahr verteilt in nicht unbeträchtlichem Umfang an allen anderen Standorten des Bad Schussenrieder Teils der Anstalt, was der weitere Beteiligte zumindest für 15 Tage im Jahr nicht bestreitet, Außentermine wahrzunehmen.
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Für die Erforderlichkeit der Innehabung eines Laptops mit Netzanschluss kann sich der Antragsteller auch darauf berufen, dass die Dienststelle die Ausstattung mit an das Intranet anschließbaren Laptops anderen mit der Personalratsarbeit vergleichbaren Arbeitsebenen in der Dienststelle wie den Mitarbeitern des Qualitätsmanagements und jenen der Öffentlichkeitsarbeit, ferner auch den Assistenten und Beauftragten der Geschäftsleitung und den regionalen Geschäftsbereichsleitungen zur Verfügung stellt. Der Einsatz dieser Ausstattung ist damit zumindest für diese Arbeitsbereiche, mit denen der Personalrat auf Grund seiner Funktion innerhalb der Anstalt angesichts der ihm nach §§ 68 ff. LPVG übertragenen Aufgaben ohne weiteres vergleichbar ist, Standard. Wichtiger Maßstab der Erforderlichkeit ist aber die Standardausstattung der Dienststelle (vgl. Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, BPersVG § 44 Rn. 56 m.w.N.). Unter dem Aspekt des Behinderungsverbots muss die Ausstattung des Personalrats mit der technischen Entwicklung der Dienststelle Schritt halten (vgl. Fischer/Goeres, GKÖD, § 44 BPersVG Rn. 73a).
Auch wenn nach den Angaben des Vertreters des weiteren Beteiligten in der mündlichen Verhandlung für die Sitzungen der Arbeitsgruppen und der anderen Tätigkeiten des Personalrats an den unterschiedlichen Orten der Zugriff auf stationäre PCs möglich ist, entfällt bei zumindest rund 15 Terminverpflichtungen des Vorsitzenden des Antragstellers außerhalb Bad Schussenrieds und 40 bis 50 Arbeitsgruppensitzungen in unterschiedlichen Räumen bzw. 10 bis 20 Arbeitsgruppensitzungen außerhalb Bad Schussenrieds die Erforderlichkeit der Innehabung eines netzfähigen Laptops nicht. Denn zum einen haben die Vertreter des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass nicht alle Personalratsmitglieder an fremden stationären PCs Zugriff auf Personalratsdaten haben. Zum anderen erscheint der Zugriff auf Personalratsdaten mit Hilfe von fremden stationären PCs, selbst soweit dieser einzelnen Personalratsmitglieder möglich ist, nicht zumutbar, weil er mit Sitzungsunterbrechungen und der Bereitschaft anderer Mitarbeiter zur Freigabe des PCs verbunden ist. Die vom weiteren Beteiligten für vorstellbar erklärte Aufstellung eines stationären PCs in einem der vom Antragsteller genutzten Besprechungsräume in Bad Schussenried beseitigt die Notwendigkeit des Einsatzes eines netzfähigen Laptops nicht, wenn, wie dargelegt, eine Vielzahl von Terminen des Personalratsvorsitzenden und Arbeitsgruppensitzungen in anderen Räumlichkeiten in Bad Schussenried und andernorts stattfinden. Dass sich bei diesen Personalratsaufgaben immer wieder die Notwendigkeit ergibt, auf Personalratsdaten, die auf dem Server abgelegt sind, zurückzugreifen, hat der Antragsteller überzeugend dargelegt. Es bestehen keine Zweifel, dass etwa auf Dienstvereinbarungen und Besprechungsprotokolle ein Zugriff bestehen muss, um Infor-
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mationen für Arbeitsgruppensitzungen und die Aufgaben des Personalratsvorsitzenden sachgerecht erledigen zu können. Es ist daher von der Notwendigkeit des Zugriffs auf Personalratsdaten im Intranet, der nur über einen netzfähigen Laptop zumutbar erfüllt werden kann, auszugehen.
Die Zurverfügungstellung eines mobilen Computers wird von der Rechtsprechung zwar ohne nähere Darlegung nicht für erforderlich gehalten, wenn grundsätzlich in den einzelnen Betrieben stationäre Computer zur Verfügung stehen (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 17.10.1997 - 11 TaBV 15/97 - Juris - zu § 40 Abs. 2 BetrVG). Der Antragsteller hat die Erforderlichkeit demgegenüber unter Hinweis auf die auswärtigen Tätigkeiten hinreichend begründet. Für eine Personalvertretung, deren Aufgabenerfüllung mit nicht unbeträchtlicher auswärtiger Tätigkeit verbunden ist, ist ein mobiler Computer notwendig (vgl. Lorenzen/Schmitt und andere, BPersVG § 44 Rn. 40c). Es kann nicht sinnvoll sein, einem Personalrat mit Reisetätigkeiten nicht die technischen Mittel zur Verfügung zu stellen, die er benötigt, um auch bei solchen Anlässen Personalratsarbeit erledigen zu können (II-bertzANidmaier BPersVG § 44 Rn. 20e m.w.N.).
Die vom weiteren Beteiligten vorgetragenen Sicherheitsprobleme stehen der Erforderlichkeit eines Laptops für den Antragsteller nicht entgegen. Nach seinem - zwar bestrittenen Vortrag kann sich bereits jetzt jedes Personalratsmitglied, jedenfalls können sich zumindest einzelne Personalratsmitglieder auf fremden PCs der Dienststelle anmelden und auf das Intranet zugreifen. Mit Hilfe eines Laptops besteht für das einzelne Personalratsmitglied unter Verwendung der persönlichen Kennung lediglich die weitere Möglichkeit, auch auf Personalratsdaten zuzugreifen. Insofern unterscheidet sich der Zugriff über einen Laptop von jenem über fremde stationäre PCs oder über den weiteren zur Unterstützung der Personalratsarbeit zur Neueinrichtung angebotenen stationären PC in einem der Besprechungsräume, die der Personalrat in Bad Schussenried häufig benutzt, nur hinsichtlich der Anzahl der zugriffsberechtigten Personen. In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass Personalratsmitglieder nicht mehr und nicht weniger als andere Beschäftigte verpflichtet und auch in der Lage sind, die zur Benutzung der EDV vorhandenen Dienstvorschriften zu beachten. Darüber hinaus bestand in der mündlichen Verhandlung Einigkeit der Beteiligten darüber, dass die Gefahr, Schadsoftware in das Netz zu bringen, über ein neues Sicherheitskonzept, das der weitere Beteiligte ohnehin alsbald einzuführen beabsichtigt, weitgehend minimiert werden kann. In diesem Zusammenhang ist schließlich von Bedeutung, dass, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, der weitere Beteilig-
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te - von ihm nicht bestritten - bei der Tätigkeit anderer örtlicher Personalräte der Anstalt duldet, dass einzelne Personalratsmitglieder in Personalratssitzungen private Laptops verwenden und Daten von diesen Laptops in das Anstaltsnetz übertragen, ferner dass bislang die Verwendung privater Hardware durch in der Anstalt praktizierende Studenten hingenommen wird, beides Umstände, die Gefahrenpotenzial bergen.
Durch die Zurverfügungstellung eines dienstlichen Laptops ohne Netzzugang von Fall zu Fall ist den Belangen des Antragstellers nicht gedient, weil damit gerade nicht die Möglichkeit des Zugriffs auf dessen allein im Netz vorhandene Daten besteht und diese Daten damit im Bedarfsfall weder zur Einsichtnahme noch zur Bearbeitung zur Verfügung stehen. Letzteres ist jedoch für den Antragsteller wegen der häufig an unterschiedlichen Orten stattfindenden Tätigkeiten erforderlich.
Der finanzielle- und Unterhaltsaufwand für einen Laptop kann dessen Erforderlichkeit ebenfalls nicht entgegengehalten werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anschaffungskosten bei etwa 5% des jährlichen Sachmittelbedarfs des Antragstellers liegen und die Unterhaltungskosten jene eines stationären PCs, dessen zusätzliche Zurverfügungstellung dem Antragsteller für einen Besprechungsraum ja bereits angeboten worden ist, nicht übersteigen dürften. Das vom weiteren Beteiligten in der mündlichen Verhandlung eingeführte Argument, der angebotene stationäre PC könne eventuell aus dem Bestand zur Verfügung gestellt werden, gilt angesichts der rund 60 im Gebrauch befindlichen und in Frage kommenden Laptops - wenngleich nicht in demselben Umfang - auch für diese.
Wenn die zur Aufgabenerfüllung des Personalrats berufenen Mitglieder bei der Wahrnehmung der der Zahl nach nicht unbeträchtlichen auswärtigen Aufgaben keinen Zugriff auf die gespeicherten Personalratsdaten nehmen können, wird die sachgemäße Erledigung der Aufgaben mit der Gefahr ihrer Vernachlässigung unzumutbar erschwert und damit beeinträchtigt. Die sachgerechte Wahrnehmung der Personalratsarbeit gebietet, gerade angesichts der Ausstattung vergleichbarer Arbeitsbereiche, auch unter dem Aspekt des Behinderungsverbots (vgl. Fischer/Goeres, GKÖD, § 44 BPersVG Rn. 73a) die Innehabung eines netzfähigen Laptops. Der Umstand, dass der Leiterin der Personalabteilung und deren Stellvertreter bislang ein Laptop nicht zur Verfügung gestellt worden ist, rechtfertigt die Ablehnung für den Antragsteller nicht. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Leitung der Personalabteilung in vergleichbarer Weise Auswärtstermine wie der Personalratsvorsitzende und die einzelnen Arbeitsgruppen des Personalrats wahrzunehmen hat.
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Angesichts der substantiierten Darlegung der Tätigkeit des Antragstellers ist nicht ersichtlich, dass sich seit der Zusammenlegung der Anstalt und Schaffung eines Gesamtpersonalrats zum 01.01.2009 die Personalratsarbeit dergestalt verändert und auf den Gesamtpersonalrat verlagert hat, dass die Innehabung eines Laptops nicht notwendig wäre.
Schließlich spricht auch der Umstand, dass an den unterschiedlichen Einsatzorten eines Laptops zunächst ein Netzzugang geschaffen werden muss, nicht gegen dessen Notwendigkeit. Denn die Schaffung eines Netzzugangs für einen Laptop erfordert nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung keinen höheren technischen Aufwand als die bisher schon praktizierte Freischaltung eines stationären PCs in einem Besprechungsraum und lässt sich nach Voranmeldung des Antragstellers kurzfristig erledigen. Zudem ist, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, mit der beabsichtigten Einführung eines neuen IT-Schutzkonzepts auch eine drahtlose Verbindung zum Netzwerk vorgesehen, die damit ohnehin bevorsteht und die Notwendigkeit der Freischaltung obsolet machen dürfte.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (vgl. §§ 2 Abs. 2 GKG, 2 a Abs. 1 ArbGG sowie § 86 Abs. 2 LPVG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Fachsenat für Personalvertretungssachen beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, zulässig. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit dem Tag der Zustellung dieses Beschlusses. Die Beschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 S. 2 ArbGG zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein und den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 87 Abs. 1, 2 und § 89 Abs. 1, 2 Ar-bGG).
Bitzer
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