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BAG, Vor­la­ge­be­schluss (EuGH) vom 18.10.2018, 6 AZR 232/17 (A)

   
Schlagworte: Arbeitnehmerfreizügigkeit, Stufenzuordnung, Tarifvertrag: Stufenzuordnung
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 6 AZR 232/17 (A)
Typ: Vorlagebeschluss (EuGH)
Entscheidungsdatum: 18.10.2018
   
Leitsätze: Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um die Beantwortung der folgenden Frage ersucht: Sind Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union dahingehend auszulegen, dass sie einer Regelung wie der in § 16 Abs. 2 TV-L getroffenen entgegenstehen, wonach die bei dem bisherigen Arbeitgeber erworbene einschlägige Berufserfahrung bei der Zuordnung zu den Stufen eines tariflichen Entgeltsystems nach der Wiedereinstellung privilegiert wird, indem diese Berufserfahrung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L uneingeschränkt anerkannt wird, während die bei anderen Arbeitgebern erworbene einschlägige Berufserfahrung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L nur mit höchstens drei Jahren berücksichtigt wird, wenn diese Privilegierung durch Paragraph 4 Nr. 4 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, unionsrechtlich geboten ist?
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Lüneburg Urteil vom 03.12.2015, 4 Ca 150/15 E,
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 09.03.2017, 4 Sa 86/16 E
   

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