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BAG, Be­schluss vom 17.03.2016, 8 AZR 501/14 (A)

   
Schlagworte: Religion, Bewerbung, Diskriminierung
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 8 AZR 501/14 (A)
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 17.03.2016
   
Leitsätze:

Der Senat legt dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV die folgenden Fragen vor:

1. Ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG dahin auszulegen, dass ein Arbeitgeber, wie der Beklagte des vorliegenden Falles, - bzw. die Kirche für ihn - verbindlich selbst bestimmen kann, ob eine bestimmte Religion eines Bewerbers nach der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts seines/ihres Ethos darstellt?

2. Sofern die erste Frage verneint wird:
Muss eine Bestimmung des nationalen Rechts - wie hier § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG -, wonach eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen auch zulässig ist, wenn eine bestimmte Religion unter Beachtung des Selbstverständnisses dieser Religionsgemeinschaft im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungs-recht eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt, in einem Rechtsstreit wie hier unangewendet bleiben?

3. Sofern die erste Frage verneint wird, zudem:
Welche Anforderungen sind an die Art der Tätigkeit oder die Umstände ihrer Ausübung als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG zu stellen?

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 18.12.2013, 54 Ca 6322/13
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.5.2014, 4 Sa 157/14, 4 Sa 238/14 Nachgehend: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 14.04.2018, C 414/16
   

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