URTEILSDIENST
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
LAG Hessen, Urteil vom 06.07.2016, 10 Ta 266/16
Schlagworte: | Beschäftigungsanspruch, Weiterbeschäftigung, Zwangsvollstreckung | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Hessen | |
Aktenzeichen: | 10 Ta 266/16 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 06.07.2016 | |
Leitsätze: | 1. Der Einwand der Unmöglichkeit ist im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO grundsätzlich zu überprüfen. 2. Geht es um die Vollstreckung eines titulierten Beschäftigungsanspruchs, ist der Einwand, dem Arbeitgeber sei die Beschäftigung unmöglich geworden, weil der Arbeitsplatz infolge einer nachfolgenden betriebsbedingten Kündigung weggefallen sei, nur eingeschränkt zulässig. Er kann nur dann Erfolg haben, wenn der Wegfall des Arbeitsplatzes unstreitig, offenkundig oder rechtskräftig festgestellt worden ist oder wenn ein Fall einer Betriebs- oder Betriebsteilschließung vorliegt, bei der der räumliche Bezugspunkt einer Beschäftigungsmöglichkeit weggefallen ist. 3. Im Übrigen muss der Arbeitgeber materiell-rechtliche Erwägungen in Bezug auf die neue Kündigung entweder im Berufungsverfahren oder mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend machen. |
|
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Darmstadt, Urteil vom 21.04.2016, 7 Ca 383/14 | |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |