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LAG Düs­sel­dorf, Be­schluss vom 20.12.2016, 14 TaBV 57/16

   
Schlagworte: Betriebsrat
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen: 14 TaBV 57/16
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 20.12.2016
   
Leitsätze: 1. Die nachträgliche und vorsorgliche Unterrichtung des Betriebsrates nach § 99 Abs. 1 BetrVG während eines Verfahrens nach § 101 Satz 1 BetrVG ist rechtlich zulässig, ohne dass eine bereits vorgenommene Einstellung vor der Unterrichtung erst aufgehoben werden müsste. Dies gilt auch dann, wenn zunächst ein betriebsverfassungswidriger Zustand vorgelegen hat. Die in § 99 BetrVG geregelte Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen ist erst dann beendet, wenn ein betriebsverfassungsgemäßer Zustand eingetreten ist.
2. Eine faktisch rechtswidrige Durchführung der Maßnahme in der Vergangenheit hindert den Arbeitgeber aufgrund des zukunftsgerichteten Charakters des Verfahrens nach § 99 BetrVG nicht daran, die Maßnahme zukünftig auf betriebsverfassungsrechtlich ordnungsgemäßer Grundlage durchzuführen.
3. Für die Entscheidung des Gerichts über einen Antrag nach § 101 Satz 1 BetrVG kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung der Beteiligten an. Ein möglicher Beteiligungsmangel kann bis dahin geheilt werden.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Essen, Beschluss vom 04.05.2016, 4 BV 4/16
   

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