HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

LAG Köln, Ur­teil vom 27.08.2015, 7 Sa 342/15

   
Schlagworte: Insolvenz des Arbeitgebers
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Aktenzeichen: 7 Sa 342/15
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 27.08.2015
   
Leitsätze: Trifft der spätere Insolvenzschuldner mit der Gerichtsvollzieherin zur Abwendung einer sonst drohenden Mobiliarpfändung eine Ratenzahlungsvereinbarung, so handelt es sich bei den innerhalb des Zeitraums des § 131 I Nr.2 InsO tatsächlich gezahlten Raten um anfechtbare inkongruente Zahlungen, auch wenn der Zwangsvollstreckungsauftrag und die Ratenzahlungsvereinbarung lange vor Beginn dieses Zeitraums erfolgt waren.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 21.10.2014, 3 Ca 1622/14
nachgehend:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2017, 6 AZR 58/16
   

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 


zum ganzen Urteil 7 Sa 342/15