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Hes­si­sches LAG, Be­schluss vom 08.09.2016, 10 Ta 337/16

   
Schlagworte: Arbeitszeugnis
   
Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 10 Ta 337/16
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 08.09.2016
   
Leitsätze: 1. Die Regelung in einem gerichtlichen Vergleich, in der sich der Schuldner zur Erteilung eines Zeugnisses verpflichtet, das einer bestimmten Note, z.B. der Note "gut", entspricht, ist mangels Bestimmtheit einer Vollstreckung nicht fähig.
2. Den Parteien bleibt die Möglichkeit, bestimmte Kernformulierungen, wie z.B. "stets zu unserer vollen Zufriedenheit", in den Vergleichstext mit aufzunehmen, um sicherzustellen, dass das Zeugnis einer bestimmten Notenstufe entspricht.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Gießen, Beschluss vom 21.06.2016, 1 Ca 300/15
nachgehend:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.02.2017, 9 AZB 49/16
   

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