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LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Ur­teil vom 14.04.2016, 21 Sa 1544/15 21 Sa 1568/15 21 Sa 1544/15 21 Sa 1568/15

   
Schlagworte: Massenentlassung, Betriebsrat: Konsultation, Konsultationsverfahren
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen: 21 Sa 1544/15
21 Sa 1568/15
21 Sa 1544/15
21 Sa 1568/15
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 14.04.2016
   
Leitsätze: 1. Nach § 17 Abs. 2 KSchG muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine beabsichtige Massenentlassung vor deren Durchführung ernsthaft und ergebnisoffen beraten, zumindest aber derartige Beratungen anbieten.

Dabei reicht es nicht aus, wenn sich das Beratungsangebot auf die Milderung der Auswirkungen der Entlassungen beschränkt. Es muss sich auch auf die Möglichkeiten der Vermeidung oder Beschränkung der Entlassungen beziehen (im Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg vom 11.12.2015 - 9 Sa 1397/15 - und vom 20.01.2016 - 24 Sa 1261/15 u. 24 Sa 1667/15).

2. Die endgültige Entscheidung, eine beabsichtigte Massenentlassung durchzuführen und die Kündigungen auszusprechen, darf die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber erst treffen, wenn das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG abgeschlossen ist (vgl. EuGH vom 10.09.2009 - C-44/08 - Keskusliitto).

3. Berät die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine beabsichtigte Massenentlassung mit einer Verhandlungskommission des Betriebsrats oder einzelnen Betriebsratsmitgliedern, ist das Konsultationsverfahren frühestens abgeschlossen, wenn der Betriebsrat nach den Beratungen als Gremium Gelegenheit hatte, eine abschließende Stellungnahme abzugeben. Hierfür ist dem Betriebsrat eine angemessene Frist einzuräumen.

4. Hat der Betriebsrat keine abschließende Stellungnahme abgegeben, sondern gerügt, die ihm gegebenen Informationen seien für eine Stellungnahme nicht ausreichend, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber dies der Agentur für Arbeit im Rahmen der Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG mitzuteilen (im Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg vom 20.01.2016 - 24 Sa 1261/15 und 24 Sa 1667/15).

5. Zu den Abweichungsmöglichkeiten durch Tarifvertrag vom Entgeltausfallprinzip nach § 4 Abs. 1 EFZG (im Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg vom 12.12.2014 - 3 Sa 1427/14)

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 30.07.2015, 58 Ca 1251/15
   

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