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VG Frank­furt am Main, Be­schluss vom 06.08.2009, 9 L 1887/09.F

   
Schlagworte: Diskriminierung: Alter, Altersdiskriminierung
   
Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 9 L 1887/09.F
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 06.08.2009
   
Leitsätze:

1. Ein Beamter kann im Wege einer Sicherungsanordnung erreichen, dass der Dienstherr ihn trotz des gesetzlich wegen Erreichens der Altersgrenze vorgesehen Übertritts in den Ruhestand im aktiven Dienst belässt und entsprechend behandelt.

2. § 25 BeamtStG i. V. m. § 50 Abs. 1 HBG enthalten eine Entlassungsbedingungen i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG bzw. Art. 3 Abs. 1 lit. c RL 2000/78/EG.

3. Beamtenrechtliche Altersgrenzen für den Übertritt in den Ruhestand nach dem Erreichen eines bestimmten Lebenalters - hier des 65. Lebensjahres - enthalten eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters.

4. Berufliche Anforderungen rechtfertigen die beamtenrechtliche Altersgrenzenregelung nicht.

5. Eine Rechtfertigung der Altersgrenzenregelung kommt auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG nicht in Betracht, weil den beamtenrechtlichen Regelungen keine hinreichend nachvollziehbaren Ziele des Allgemeinwohl zugrunde liegen. Nach der Rechtsprechung des EuGH können nur im Allgemeininteresse liegende Ziele die Rechtfertigung einer unmittelbaren Diskriminierung wegen des Alters nach der genannten Ausnahmebestimmung rechtfertigen. Dazu gehören nicht diejenigen Belange, die lediglich der Situation einzelner Arbeitgeber, Dienstherren Rechnung tragen.

Vorinstanzen:
   

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