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LAG Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 18.04.2007, 12 Sa 132/07

   
Schlagworte: Kündigung: Schriftform
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen: 12 Sa 132/07
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 18.04.2007
   
Leitsätze:

1. Eine Kündigung ist dem Arbeitnehmer nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform zugegangen, wenn ihm das Kündigungsschreiben lediglich in Kopie übergeben wird. Dass dem Empfänger anlässlich der Übergabe der Kopie das Originalschreiben zur Ansicht und nicht zur Mitnahme vorgelegt wird ("Nur gucken, nicht anfassen"), genügt nicht für die in § 130 Abs. 1 BGB präsumierte Erlangung der Verfügungsgewalt.

2. Der Arbeitgeber kann nicht dadurch, dass er aus Anlass der Stillegung einer Abteilung diese zum selbständigen "Betrieb" aufwertet, die kündigungsschutzgesetzliche Privilegierung reklamieren, dass die Sozialauswahl grundsätzlich betriebsbezogen ist und sich auch bei unternehmensweiter Versetzungsklausel nicht auf andere Betriebe erstreckt.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 14.12.2006, 4 Ca 2358/06
   

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