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ARBEITSRECHT AKTUELL // 08/105

Kei­ne Über­schrei­tung der 400-Eu­ro-Gren­ze, wenn ein Mi­ni­job­ber sei­nen Mo­nats­lohn von ca. 350 EUR be­reits nach zwei Wo­chen er­ar­bei­tet hat

Die Bes­ser­stel­lung von Mi­ni­job­bern bei den So­zi­al­ab­ga­ben hängt nur vom mo­nat­li­chen Lohn ab, nicht von Um­fang und Dau­er der Be­schäf­ti­gung im ab­ge­rech­ne­ten Mo­nat: Ar­beits­ge­richt Mar­burg, Ur­teil vom 25.04.2008, 2 Ca 9/08
Münzen, Münzhaufen Was heißt Ab­rech­nung des Mo­nats­lohns "auf der Ba­sis von von 344,86 EUR brut­to"?

06.10.2008. Ar­bei­tet ein Mi­ni­job­ber im letz­ten Mo­nat sei­ner Be­schäf­ti­gung nur noch zwei Wo­chen und wird dann frei­ge­stellt, fragt sich, wie sein Lohn ab­zu­rech­nen ist, wenn er in den letz­ten zwei Wo­chen sei­ner Tä­tig­keit so viel ge­ar­bei­tet hat, dass er auf ca. 340,00 EUR brut­to kommt und dem­ent­spre­chend hoch­ge­rech­net auf den Mo­nat auf deut­lich über 400,00 EUR brut­to.

Nach ei­ner ak­tu­el­len Ent­schei­dung des Ar­beits­ge­richts Mar­burg führt dies nicht zur Über­schrei­tung der 400-Eu­ro-Gren­ze. 

Denn die so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Bes­ser­stel­lung von Mi­ni­job­bern bei den So­zi­al­ab­ga­ben hängt nur vom mo­nat­li­chen Lohn ab, nicht aber von Um­fang und Dau­er sei­ner Ar­beits­leis­tung im ab­ge­rech­ne­ten Mo­nat: Ar­beits­ge­richt Mar­burg, Ur­teil vom 25.04.2008, 2 Ca 9/08.

Wie ist ab­zu­rech­nen, wenn ein Mi­ni­job­ber nur ei­nen hal­ben Mo­nat ar­bei­tet und so­viel ver­dient, dass er hoch­ge­rech­net auf den gan­zen Mo­nat über 400,00 EUR kommt?

Ar­beit­neh­mer, die ei­ner ge­ringfügi­gen Beschäfti­gung in Form der Ent­gelt­ge­ringfügig­keit nach­ge­hen, dürfen nach § 8 Abs.1 Nr.1 Vier­tes Buch So­zi­al­ge­setz­buch (SGB IV) nicht mehr als mo­nat­lich 400,00 EUR ver­die­nen. Bis zu die­ser Ver­dienst­gren­ze ist der „Mi­ni­job“ im we­sent­li­chen ver­si­che­rungs­frei, d.h. es be­steht kei­ne Ver­si­che­rungs­pflicht in der ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (§ 7 Abs.1 Fünf­tes Buch So­zi­al­ge­setz­buch – SGB V), der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung (§ 5 Abs.2 Nr.1 Sechs­tes Buch So­zi­al­ge­setz­buch – SGB VI und in der Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung (§ 27 Abs.2 Drit­tes Buch So­zi­al­ge­setz­buch – SGB III).

Trotz der Ver­si­che­rungs­frei­heit hat der Ar­beit­ge­ber ei­nen pau­scha­len Bei­trag zur Kran­ken­ver­si­che­rung in Höhe von 13 % und ei­nen pau­scha­len Bei­trag zur Ren­ten­ver­si­che­rung in Höhe von 15 % des Ent­gelts an die Ein­zugs­stel­le ab­zuführen. Zu­sam­men mit die­sen Beiträgen sind 2 % pau­scha­li­sier­te Lohn­steu­er ab­zuführen.

Ei­ne Abwälzung der pau­scha­len KV- und RV-Beiträge auf den Ar­beit­neh­mer ist ge­setz­lich ver­bo­ten. Von der Möglich­keit ei­ner Abwälzung der Lohn­steu­er­last auf den Ar­beit­neh­mer wird in der Re­gel nicht Ge­brauch ge­macht. In­fol­ge­des­sen erhält der „Mi­ni­job­ber“ in al­ler Re­gel sei­nen Brut­to­lohn oh­ne Abzüge als Net­to­lohn, während der Ar­beit­ge­ber sei­ner­seits 30 % „drauf­legt“ und an die Mi­ni­job­zen­tra­le abführt.

Bei der An­wen­dung der ge­setz­li­chen Re­ge­lung über die Ent­gelt­ge­ringfügig­keit kommt es nach dem Ge­set­zes­wort­laut dar­auf an, wie viel der Ar­beit­neh­mer im Rah­men sei­nes Mi­ni­jobs „re­gelmäßig im Mo­nat“ ver­dient. Die Fra­ge der Re­gelmäßig­keit ist im Rah­men ei­ner vor­aus­schau­en­den, ein Jahr um­fas­sen­den Schätzung zu klären, d.h. es ist zu fra­gen, wie viel der Beschäftig­te vor­aus­sicht­lich ins­ge­samt, d.h. un­ter Ein­be­zie­hung von Son­der­zah­lun­gen während ei­nes Jah­res ver­die­nen wird. Ein ar­beits­ver­trag­lich ver­ein­bar­ter Mo­nats­lohn von 400,00 EUR brut­to über­schrei­tet da­her zum Bei­spiel die Ent­gelt­ge­ringfügig­keit, wenn auf­grund häufig an­fal­len­der Über­stun­den und ei­nes Weih­nachts­geld­an­spruchs der vor­aus­sicht­li­che Jah­res­lohn bei et­wa 5.500,00 EUR (statt bei ma­xi­mal 4.800,00 EUR) lie­gen wird.

Frag­lich ist, ob die 400-Eu­ro-Gren­ze be­reits dann über­schrit­ten ist, wenn das Ar­beits­verhält­nis ei­nes Mi­ni­job­bers zur Mo­nats­mit­te be­en­det wird und er für den letz­ten (hal­ben) Mo­nat sei­ner Beschäfti­gung mehr als 200,00 EUR ver­dient.

Hier könn­te man die An­sicht ver­tre­ten, dass der an­tei­li­ge Lohn für den letz­ten (Teil-)Mo­nat auf den gan­zen Mo­nat hoch­ge­rech­net wer­den muss mit der Fol­ge ei­ner Über­schrei­tung der Ent­gelt­ge­ringfügig­keits­gren­ze. Über die­se Fra­ge hat­te das Ar­beits­ge­richt (ArbG) Mar­burg mit Ur­teil vom 25.04.2008 (2 Ca 9/08) zu ent­schei­den.

Der Streit­fall: Un­kla­re Aus­schei­dens­ver­ein­ba­rung, der zu­fol­ge der letz­te Mo­nat mit 344,86 EUR brut­to ab­zu­rech­nen ist, wo­bei die Ar­beit­neh­me­rin die­sen Be­trag bin­nen zwei Wo­chen er­ar­bei­tet hat

Die kla­gen­de Ar­beit­neh­me­rin war seit De­zem­ber 2006 im Rah­men ei­nes Mi­ni­jobs für mo­nat­lich 400,00 EUR, d.h. auf Ba­sis von Ent­gelt­ge­ringfügig­keit als Verkäufe­r­in beschäftigt. Die Par­tei­en verständig­ten sich außer­ge­richt­lich auf die Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses zum 15.06.2007.

In der Ver­ein­ba­rung war un­ter an­de­rem ge­re­gelt, dass die be­klag­te Ar­beit­ge­be­rin den Ju­ni 2007 auf der Ba­sis ei­nes Ge­halts von 344,86 EUR brut­to ab­zu­rech­nen ha­be.

Die Ar­beit­ge­be­rin wi­ckel­te die­se Ver­ein­ba­rung in der Wei­se ab, dass sie an die Ar­beit­neh­me­rin für die Zeit vom 01.06.2007 bis 15.06.2007 ei­nen Be­trag von 219,64 EUR net­to aus­zahl­te. Da­bei ging sie da­von aus, dass der Lohn­an­spruch auf­grund des Aus­schei­dens im lau­fen­den Mo­nat auf ein vol­les Mo­nats­ge­halt hoch­zu­rech­nen sei, so dass bei der Lohn­ab­rech­nung ein mo­nat­li­cher Brut­to­lohn von 689,72 EUR zu­grun­de zu le­gen sei. Da die­ser Lohn die Gren­ze der ge­ringfügi­gen Beschäfti­gung über­schrei­te, un­ter­lie­ge er der So­zi­al­ver­si­che­rungs­pflicht. Da­her er­gab sich aus ei­nem Brut­to­lohn von 344,86 EUR rech­ne­risch ein Net­to­be­trag von 219,64 EUR.Die Ar­beit­neh­me­rin folg­te die­ser Ab­rech­nung nicht und klag­te vor dem Ar­beits­ge­richt den Un­ter­schieds­be­trag von (344,86 - 219,64 =) 125,22 EUR net­to ein.

Ar­beits­ge­richt Mar­burg: Die Bes­ser­stel­lung des Mi­ni­job­bers beim The­ma So­zi­al­ab­ga­ben hängt al­lein von der Höhe des mo­nat­lich ab­zu­rech­nen­den Lohns und nicht vom Um­fang der Ar­beits­leis­tung ab

Das Ar­beits­ge­richt gab der Kla­ge statt, d.h. es ver­ur­teil­te die Ar­beit­ge­be­rin zur Zah­lung von 125,22 EUR net­to. We­gen der grundsätz­li­chen Be­deu­tung der An­ge­le­gen­heit ließ es die Be­ru­fung zu.

Zur Be­gründung heißt es, die Par­tei­en hätten mit ih­rer die Ver­trags­be­en­di­gung re­geln­den Ver­ein­ba­rung ei­ne Ab­rech­nung des für Ju­ni 2007 ge­schul­de­ten Lohns wie bis­her ge­wollt. Ge­wollt war da­her nach An­sicht des Ge­richts, dass die Ar­beit­ge­be­rin wie bis­her auch le­dig­lich die auf 344,86 EUR ent­fal­len­den Pau­schal­beträge abführen soll­te.

Im übri­gen er­ge­be sich die von der Ar­beit­ge­be­rin vor­ge­nom­me­ne Ab­rech­nungs­wei­se auch nicht aus dem Ge­setz. Die­ses stel­le viel­mehr nach sei­nem Wort­laut auf den „im Mo­nat“ er­ziel­ten Lohn ab. Ob der (ma­xi­mal 400,00 EUR ho­he) Lohn da­her als Ge­gen­leis­tung für die während ei­nes vol­len Mo­nats er­brach­te Ar­beits­leis­tung ge­schul­det ist oder ob der Ar­beit­neh­mer – wie im vor­lie­gen­den Fall – sei­nen Lohn be­reits auf­grund ei­ner zweiwöchi­gen Tätig­keit ver­dient hat, spielt da­her nach An­sicht des Ge­richts für die Gren­ze der Ent­gelt­ge­ringfügig­keit kei­ne Rol­le. Die so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Bes­ser­stel­lung des Mi­ni­job­bers hängt viel­mehr al­lein von der Höhe des mo­nat­li­chen Ar­beits­ent­gelts ab, d.h. auf den Um­fang und die Dau­er der Beschäfti­gung in dem ab­ge­rech­ne­ten Mo­nat kommt es nicht an.

Im Er­geb­nis er­reich­te das Ent­gelt der Kläge­rin die 400-Eu­ro-Gren­ze nicht, so dass trotz des vor­zei­ti­gen Aus­schei­dens im Mo­nat Ju­ni ei­ne ge­ringfügi­ge Beschäfti­gung an­zu­neh­men war.

Fa­zit: Dem Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Mar­burg ist zu­zu­stim­men, wo­bei die Be­gründung kürzer hätte aus­fal­len können. Die von der Ar­beit­ge­be­rin vor­ge­nom­me­ne „Hoch­rech­nung“ des Mo­nats­ver­diens­tes läuft letzt­lich auf ei­ne Art Vor­aus­schau hin­aus, doch ist ei­ne sol­che Vor­aus­schau ein­ma­lig bei Be­ginn der Beschäfti­gung vor­zu­neh­men und zu­dem im vor­lie­gen­den Fall ge­gen­stands­los, da das Ar­beits­verhält­nis eben be­reits zum 15.06.2007 be­en­det wor­den war. Und da die für die Er­zie­lung des Ar­beits­lohns auf­ge­wen­de­te Ar­beits­zeit für die Fra­ge der Ent­gelt­ge­ringfügig­keit seit dem 01.04.2003 kei­ne Rol­le mehr spielt, kommt es seit­dem in der Tat nur noch auf den Mo­nats­ver­dienst als sol­chen an.

Nähe­re In­for­ma­tio­nen zu die­sem Vor­gang fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 20. Dezember 2017

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