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LAG Schles­wig-Hol­stein, Ur­teil vom 12.01.2016, 1 Sa 232/15

   
Schlagworte: Arbeitszeit, Tarifvertrag
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Aktenzeichen: 1 Sa 232/15
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 12.01.2016
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Elmshorn, Urteil vom 20.08.2013, Ca 373b/13
nachgehend:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2017, 6 AZR 143/16
   

Lan­des­ar­beits­ge­richt Schles­wig-Hol­stein
Ak­ten­zei­chen: 1 Sa 232/15

1 Ca 373 b/13 ArbG Elms­horn
(Bit­te bei al­len Schrei­ben an­ge­ben!)

Verkündet am 12.01.2016

gez. ...
als Ur­kunds­be­am­tin der Geschäfts­stel­le

Ur­teil

Im Na­men des Vol­kes

In dem Rechts­streit

pp.

hat die 1. Kam­mer des Lan­des­ar­beits­ge­richts Schles­wig-Hol­stein auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 12.01.2016 durch den Vor­sit­zen­den Rich­ter am Lan­des­ar­beits­ge­richt ... als Vor­sit­zen­den und die eh­ren­amt­li­chen Rich­ter ... und ... als Bei­sit­zer

für Recht er­kannt:

Die Be­ru­fung der Be­klag­ten ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Elms­horn vom 20.08.2013 - 1 Ca 373 b/13 - wird auf ih­re Kos­ten zurück­ge­wie­sen.

Die Re­vi­si­on wird zu­ge­las­sen.

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Rechts­mit­tel­be­leh­rung

Ge­gen die­ses Ur­teil kann durch Ein­rei­chung ei­ner Re­vi­si­ons­schrift bei dem Bun­des­ar­beits­ge­richt in 99084 Er­furt, Hu­go-Preuß-Platz 1, Te­le­fax: 0361 2636-2000 Re­vi­si­on ein­ge­legt wer­den.

Die Re­vi­si­ons­schrift muss

bin­nen ei­ner Not­frist von ei­nem Mo­nat

beim Bun­des­ar­beits­ge­richt ein­ge­gan­gen sein.

Der Re­vi­si­onskläger muss die Re­vi­si­on be­gründen. Die Re­vi­si­ons­be­gründung ist, so­fern sie nicht be­reits in der Re­vi­si­ons­schrift ent­hal­ten ist, in ei­nem Schrift­satz bei dem Bun­des­ar­beits­ge­richt ein­zu­rei­chen. Die Frist für die Re­vi­si­ons­be­gründung beträgt

zwei Mo­na­te.

Die Fris­ten für die Ein­le­gung und die Be­gründung der Re­vi­si­on be­gin­nen mit der Zu­stel­lung des in vollständi­ger Form ab­ge­fass­ten Ur­teils, spätes­tens aber mit Ab­lauf von fünf Mo­na­ten nach der Verkündung.

Die Re­vi­si­ons­schrift muss das Ur­teil be­zeich­nen, ge­gen das die Re­vi­si­on ge­rich­tet wird, und die Erklärung ent­hal­ten, dass ge­gen die­ses Ur­teil Re­vi­si­on ein­ge­legt wer­de.

Die Re­vi­si­on und Re­vi­si­ons­be­gründung müssen von ei­nem bei ei­nem deut­schen Ge­richt zu­ge­las­se­nen Rechts­an­walt un­ter­zeich­net sein.

An sei­ne Stel­le kann auch ein Ver­tre­ter ei­nes Ver­ban­des (Ge­werk­schaf­ten, Ar­beit­ge­ber­ver­ei­ni­gun­gen) oder ei­nes Spit­zen­ver­ban­des (Zu­sam­men­schlüsse sol­cher Verbände) tre­ten, so­fern er kraft Sat­zung oder Voll­macht zur Ver­tre­tung be­fugt und die Par­tei Mit­glied des Ver­ban­des oder Spit­zen­ver­ban­des ist. An die Stel­le der vor­ge­nann­ten Ver­tre­ter können auch An­ge­stell­te ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son, de­ren An­tei­le sämt­lich im wirt­schaft­li­chen Ei­gen­tum ei­ner die­ser Or­ga­ni­sa­tio­nen ste­hen, tre­ten, so­fern die ju­ris­ti­sche Per­son aus­sch­ließlich die Rechts­be­ra­tung der Ver­bands­mit­glie­der ent­spre­chend de­ren Sat­zung durchführt und der Ver­band für die Tätig­keit der Be­vollmäch­tig­ten haf­tet. Ist die Par­tei Mit­glied ei­nes Ver­ban­des oder Spit­zen­ver­ban­des, kann sie sich auch durch ei­nen Ver­tre­ter ei­nes an­de­ren Ver­ban­des oder An­ge­stell­ten ei­ner der oben ge­nann­ten ju­ris­ti­schen Per­so­nen mit ver­gleich­ba­rer Aus­rich­tung ver­tre­ten las­sen. Die Per­so­nen, die für die­se Or­ga­ni­sa­tio­nen han­deln, müssen über die Befähi­gung zum Rich­ter­amt verfügen.

Der Re­vi­si­ons­schrift soll ei­ne Aus­fer­ti­gung oder be­glau­big­te Ab­schrift des an­ge­foch­te­nen Ur­teils bei­gefügt wer­den.

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Der Schrift­form wird auch durch Ein­rei­chung ei­nes elek­tro­ni­schen Do­ku­ments genügt, wenn es für die Be­ar­bei­tung durch das Ge­richt ge­eig­net ist. Schriftsätze können da­zu über ei­ne ge­si­cher­te Ver­bin­dung in den elek­tro­ni­schen Ge­richts­brief­kas­ten des Bun­des­ar­beits­ge­richts ein­ge­legt wer­den. Die er­for­der­li­che Zu­gangs- und Über­tra­gungs­soft­ware kann li­zenz­kos­ten­frei über die In­ter­net­sei­te des Bun­des­ar­beits­ge­richts (www.bun­des­ar­beits­ge­richt.de) her­un­ter­ge­la­den wer­den. Das Do­ku­ment ist mit ei­ner qua­li­fi­zier­ten Si­gna­tur nach dem Si­gna­tur­ge­setz zu ver­se­hen. Nähe­re In­for­ma­tio­nen fin­den sich auf der In­ter­net­sei­te des Bun­des­ar­beits­ge­richts (s.o.) so­wie un­ter www.egvp.de.
(Rechts­mit­tel­schrif­ten, Rechts­mit­tel­be­gründungs­schrif­ten und wech­sel­sei­ti­ge Schriftsätze im Ver­fah­ren vor dem Bun­des­ar­beits­ge­richt sind in sie­ben­fa­cher - für je­den wei­te­ren Be­tei­lig­ten ei­ne wei­te­re - Aus­fer­ti­gung ein­zu­rei­chen.)

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Tat­be­stand:

Die Par­tei­en strei­ten über die Aus­wir­kung der Re­ge­lun­gen in den §§ 6 und 6.1 des Ta­rif­ver­trags für den Dienst­leis­tungs­be­reich Kran­kenhäuser im Be­reich der Ver­ei­ni­gung der Kom­mu­na­len Ar­beit­ge­ber­verbände (TVöD-K) auf den zeit­li­chen Um­fang der Ar­beits­pflicht der Kläge­rin.

Die Kläge­rin ist seit 1980 als Kran­ken­schwes­ter in dem von der Be­klag­ten be­trie­be­nen Kran­ken­haus tätig. Sie wird in Wech­sel­schicht beschäftigt und nach ei­nem Dienst­plan an al­len sie­ben Wo­chen­ta­gen ein­ge­setzt. Auf das Ar­beits­verhält­nis fin­det der TVöD-K kraft bei­der­sei­ti­ger Ta­rif­bin­dung An­wen­dung. Da­nach beträgt die wöchent­li­che Ar­beits­zeit der Kläge­rin 38,5 St­un­den. Die­se ist bei der Be­klag­ten auf fünf Ta­ge in der Wo­che ver­teilt. Die nicht in Schicht­ar­beit, son­dern im Re­gel­dienst ein­ge­setz­ten Mit­ar­bei­ter der Be­klag­ten ar­bei­ten mon­tags bis frei­tags je 7,7 St­un­den pro Tag.

Die Sol­l­ar­beits­zeit der in Wech­sel­schicht ein­ge­setz­ten Mit­ar­bei­ter wird durch ei­ne Soft­ware je­weils ka­len­der­mo­nat­lich er­mit­telt. Als Ar­beits­ta­ge wer­den da­bei die Ta­ge von Mon­tag bis Frei­tag her­an­ge­zo­gen, wo­bei Fei­er­ta­ge, die auf ei­nen die­ser Wo­chen­ta­ge fal­len, nicht mit­gezählt wer­den. Die sich er­ge­ben­de An­zahl der Ta­ge wird mit 7,7 St­un­den mul­ti­pli­ziert und er­gibt die mo­nat­li­che Sol­l­ar­beits­zeit der Mit­ar­bei­ter im Schicht­dienst.

An den Sams­ta­gen 01.01.2011 und 24.12.2011 ar­bei­te­te die Kläge­rin dienst­planmäßig nicht. Die Be­klag­te leg­te bei­de Ta­ge bei der Er­mitt­lung der Sol­l­ar­beits­zeit für den Mo­nat nicht zu­grun­de. Auf die Ein­hal­tung ta­rif­li­cher Aus­schluss­fris­ten hat die Be­klag­te ver­zich­tet.

Die Kläge­rin ist der Auf­fas­sung, die Be­klag­te sei nach den ta­rif­li­chen Vor­schrif­ten ver­pflich­tet, für die Mo­na­te Ja­nu­ar und De­zem­ber 2011 ih­re Sol­l­ar­beits­zeit um je­weils 7,7 St­un­den zu re­du­zie­ren.

Erst­in­stanz­lich hat sie, so­weit für das Be­ru­fungs­ver­fah­ren von In­ter­es­se, be­an­tragt, die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len,

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der Kläge­rin ei­ne Zeit­gut­schrift von 15,4 St­un­den gut­zu­schrei­ben, hilfs­wei­se für den Fall des Un­ter­lie­gens mit die­sem An­trag,

1. die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, die Sol­l­ar­beits­zeit der Kläge­rin im Mo­nat Ja­nu­ar 2011 um 7,7 St­un­den und im Mo­nat De­zem­ber 2011 um 7,7 St­un­den zu ver­min­dern so­wie die Zeit­ab­rech­nun­gen zu kor­ri­gie­ren,

2. die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, der Kläge­rin be­zahl­ten Frei­zeit­aus­gleich im Um­fang von 15,4 St­un­den oh­ne Ab­zug der da­durch aus­ge­fal­le­nen Ar­beits­stun­den zu gewähren.

Die Be­klag­te hat be­an­tragt, die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

Sie ist den Rechts­ausführun­gen zur Aus­le­gung der Ta­rif­vor­schrif­ten umfäng­lich ent­ge­gen­ge­tre­ten.

We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des erst­in­stanz­li­chen Vor­trags wird auf die Ak­te ver­wie­sen.

Das Ar­beits­ge­richt hat, so­weit hier von In­ter­es­se, den Haupt­an­trag ab­ge­wie­sen und nach den Hilfs­anträgen er­kannt. Der Haupt­an­trag sei un­be­gründet, da we­der § 6 Abs. 3 TVöD-K noch § 6.1 Abs. 2 TVöD-K ei­nen An­spruch auf Gut­schrift von St­un­den auf ei­nem Ar­beits­zeit­kon­to be­gründe­ten. Die Hilfs­anträge sei­en be­gründet. Beim Sams­tag han­de­le es sich um ei­nen Werk­tag so­wohl im Sin­ne des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K als auch im Sin­ne des § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K. Dafür sprächen der Wort­laut und der Um­stand, dass da­mit gewähr­leis­tet sei, dass al­le in Wech­sel­schicht täti­gen Mit­ar­bei­ter gleich be­han­delt würden. Ei­ne Un­gleich­be­hand­lung mit den Beschäftig­ten im Re­gel­dienst wer­de von den Ta­rif­ver­trags­par­tei­en in Kauf ge­nom­men. Auch die Vergütungs­re­ge­lun­gen zu Fei­er­tags­zu­schlägen recht­fer­tig­ten die­ses Verständ­nis der Ta­rif­norm. Mit Ergänzungs­be­schluss hat das Ar­beits­ge­richt die Be­ru­fung ge­gen sein Ur­teil zu­ge­las­sen.

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Ge­gen das am 26.08.2013 zu­ge­stell­te Ur­teil hat die Be­klag­te am 26.09.2013 Be­ru­fung ein­ge­legt und die­se nach Verlänge­rung der Be­gründungs­frist bis zum 23.12.2013 am 19.12.2013 be­gründet.

Sie führt im We­sent­li­chen aus:

Die An­nah­me des Ar­beits­ge­richts beim Sams­tag han­de­le es sich um ei­nen Werk­tag im Sin­ne der §§ 6 Abs. 3 Satz 3, 6.1 Abs. 2 TVöD-K sei falsch. Der Wort­laut der Ta­rif­norm sei nicht ein­deu­tig, ei­ne Aus­le­gung nach Sinn und Zweck und der Ta­rif­sys­te­ma­tik zei­ge, dass sie - Be­klag­te - den Ta­rif­ver­trag zu­tref­fend an­wen­de. Sinn und Zweck der maßgeb­li­chen Vor­schrif­ten sei es, ei­ne Un­gleich­be­hand­lung von Beschäftig­ten im Schicht- und Wech­sel­schicht­dienst un­ter­ein­an­der und im Verhält­nis zu Beschäfti­gen im Re­gel­dienst zu ver­mei­den. Ar­beit­neh­mer, die an Vor­fest­ta­gen oder ge­setz­li­chen Fei­er­ta­gen ar­bei­te­ten, soll­ten im Er­geb­nis nicht mehr ar­bei­ten als die Kol­le­gen, die an die­sem Tag frei hat­ten. Beschäftig­te, die in Wech­sel­schicht tätig sei­en und we­gen des Dienst­plans nicht zur Ar­beits­leis­tung her­an­ge­zo­gen wor­den sei­en, soll­ten den­noch ei­nen Aus­gleich in Frei­zeit er­hal­ten. Ein Aus­gleich für die Fei­er­tags­ar­beit sol­le aus­sch­ließlich in mo­netärer Form er­fol­gen. Die­ser Sys­te­ma­tik wi­der­spre­che die Aus­le­gung des Ar­beits­ge­richts, weil sie da­zu führe, dass die im Schicht­dienst Beschäftig­ten in den hier in Re­de ste­hen­den Mo­na­ten ei­ne ge­rin­ge­re Sol­l­ar­beits­zeit hätten als die Re­gel­beschäftig­ten, da der Sams­tag für die Er­mitt­lung der Sol­l­ar­beits­zeit nicht her­an­ge­zo­gen wer­de. Die­se Be­nach­tei­li­gung der Mit­ar­bei­ter im Re­gel­dienst sei ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Ar­beits­ge­richts auch nicht ge­recht­fer­tigt.

Die Be­klag­te be­an­tragt,

das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Elms­horn vom 20. Au­gust 2013, 1 Ca 373 b/13, in­so­weit ab­zuändern als der Kla­ge statt­ge­ge­ben wur­de und die Kla­ge ins­ge­samt ab­zu­wei­sen.

Die Kläge­rin be­an­tragt,

die Be­ru­fung der Be­klag­ten ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Elms­horn vom 20. Au­gust 2013, 1 Ca 373 b/13, zurück­zu­wei­sen.

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Sie ver­tei­digt die Ent­schei­dungs­gründe des Ar­beits­ge­richts und tritt den Ausführun­gen der Be­ru­fung ent­ge­gen. Be­reits der Wort­laut der Vor­schrift sei ein­deu­tig. Der Be­griff des Werk­tags um­fas­se im all­ge­mei­nen und im ju­ris­ti­schen Sprach­ge­brauch auch den Sams­tag. Das zei­ge auch ein Ver­gleich mit der frühe­ren Re­ge­lung in § 16 Abs. 1 BAT. Ge­ra­de in der Ge­sund­heits­bran­che, in der an al­len Ta­gen der Wo­che ge­ar­bei­tet wer­de, lie­ge die­ses Verständ­nis na­he. Das Ta­rif­sys­tem las­se im Übri­gen auch ei­ne 6-Ta­ge-Wo­che zu. Sinn und Zweck der ta­rif­li­chen Re­ge­lung in § 6.1 TVöD-K sei, dass al­le Mit­ar­bei­ter von ge­setz­li­chen Fei­er­ta­gen durch ei­ne Sol­l­ar­beits­zeit­re-du­zie­rung pro­fi­tie­ren soll­ten. Ein ab­so­lu­ter Gleich­lauf der Ar­beits­zei­ten al­ler Mit­ar­bei­ter sei im Ta­rif­werk nicht an­ge­legt.

Ergänzend wird auf die im Be­ru­fungs­ver­fah­ren ge­wech­sel­ten Schriftsätze so­wie das Pro­to­koll des Be­ru­fungs­ter­mins ver­wie­sen.

Ent­schei­dungs­gründe:

Die Be­ru­fung hat kei­nen Er­folg.

Die Be­ru­fung ist zulässig, ins­be­son­de­re statt­haft gemäß § 64 Abs. 2 lit. a ArbGG, nach­dem das Ar­beits­ge­richt auf den frist­gemäßen An­trag der Be­klag­ten ent­spre­chend § 64 Abs. 3 a ArbGG die Be­ru­fung ge­gen sein Ur­teil nachträglich zu­ge­las­sen hat.

Die Be­ru­fung ist auch form- und frist­gemäß ein­ge­legt und be­gründet wor­den. In der Sa­che ist die Be­ru­fung un­be­gründet.

A. Die Kla­ge­anträge, so­weit sie noch Ge­gen­stand des Be­ru­fungs­ver­fah­rens sind, sind zulässig. Sie bedürfen al­ler­dings der Aus­le­gung.

I. Die Kläge­rin hat sich für den An­trag zu 1. auf die ta­rif­li­chen Re­ge­lun­gen in § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K bzw. § 6.1 Abs. 2 TVöD-K als An­spruchs­grund­la­gen be­ru­fen. Der Wort­laut des An­trags zu 1 steht da­mit je­doch nicht im Ein­klang. Nach dem Wort­laut des An­trags soll die Be­klag­te zur Ver­min­de­rung der Sol­l­ar­beits­zeit der Kläge­rin ver-

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ur­teilt wer­den. Fer­ner soll sie in ei­nem zwei­ten Schritt zur Kor­rek­tur der Zeit­ab­rech­nun­gen ver­ur­teilt wer­den.

Wie das Bun­des­ar­beits­ge­richt be­reits ent­schie­den hat, ver­min­dert sich die re­gelmäßige Ar­beits­zeit in den ge­nann­ten Vor­schrif­ten je­doch nicht durch ei­nen ge­stal­ten­den Akt des Ar­beit­ge­bers, son­dern von Rechts we­gen. Die Rechts­fol­ge der ver­min­der­ten re­gelmäßigen Ar­beits­zeit muss vom Ar­beit­ge­ber in der Dienst­plan­ge­stal­tung der Ar­beits­zeit­er­fas­sung und der Vergütung um­ge­setzt wer­den. Ge­schieht das nicht, ent­ste­hen nach­ge­la­ger­te Ansprüche des Ar­beit­neh­mers auf Be­sei­ti­gung des ta­rif­wid­ri­gen Zu­stands (BAG, Ur­teil vom 24.09.2015 - 6 AZR 510/14 - ju­ris, Rn. 12 zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT).

Die­se Ver­min­de­rung der Ar­beits­zeit kann im be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis noch durch ei­ne ent­spre­chen­de Dienst­plan­ge­stal­tung um­ge­setzt wer­den. Dass es der Kläge­rin hier­um geht, er­gibt sich auch aus ih­rem An­trag zu 2., in dem sie - dem Wort­laut nach - be­zahl­ten Frei­zeit­aus­gleich we­gen der nach ih­rer Auf­fas­sung zu viel ge­leis­te­ten Ar­beits­stun­den am 01.01. und 24.12.2011 ver­langt. Da­bei ist be­zahl­ter Frei­zeit­aus­gleich nur ei­ne mögli­che Art, wie die Be­klag­te die von ihr ge­schul­de­te Ver­min­de­rung der Sol­l­ar­beits­zeit für die Zu­kunft um­set­zen kann. Da­ne­ben kommt et­wa auch ei­ne Re­du­zie­rung der Sol­l­ar­beits­zeit in ei­nem an­de­ren Mo­nat oder die Aus­zah­lung des Ent­gelts für die zu viel ge­leis­te­ten St­un­den in Be­tracht.

Auf Be­fra­gen des Ge­richts hat die Pro­zess­be­vollmäch­tig­te der Kläge­rin im Be­ru­fungs­ter­min da­her auch aus­drück­lich klar­ge­stellt, dass bei­de noch anhängi­gen Anträge da­hin zu ver­ste­hen sei­en, dass die Kläge­rin mit den Anträgen be­gehrt, dass im An­schluss an den Ab­schluss des vor­lie­gen­den Ver­fah­rens ihr ta­rif­li­cher An­spruch auf Ver­min­de­rung der Ar­beits­zeit von 15,4 St­un­den in der Dienst­plan­ge­stal­tung um­ge­setzt wird. Die Pro­zess­be­vollmäch­tig­te der Kläge­rin hat sich hin­sicht­lich des Verständ­nis­ses ih­res An­trags aus­drück­lich auf die Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts vom 24.09.2015 be­zo­gen und an­ge­ge­ben, ent­spre­chend sei­en auch ih­re Klag­anträge zu ver­ste­hen.

Da­nach sind die Anträge der Kläge­rin ein­heit­lich da­hin­ge­hend aus­zu­le­gen, dass die in An­spruch ge­nom­me­ne ta­rif­li­che Ver­min­de­rung der re­gelmäßigen Ar­beits­zeit für die

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Mo­na­te Ja­nu­ar und De­zem­ber 2011 bei der Dienst­plan­ge­stal­tung für den Mo­nat nach dem rechts­kräfti­gen Ab­schluss die­ses Ver­fah­rens durch ei­ne Re­du­zie­rung der zu leis­ten­den Ar­beits­zeit um 15,4 St­un­den um­ge­setzt wird.

II. Der so ver­stan­de­ne An­trag ist zulässig, ins­be­son­de­re hin­rei­chend be­stimmt. Er be­zeich­net die be­gehr­te Leis­tung so ge­nau, dass die Be­klag­te oh­ne Wei­te­res er­ken­nen kann durch wel­che Ver­hal­tens­wei­se sie dem Ur­teils­spruch nach­kom­men kann und dass das Ur­teil voll­stre­ckungsfähig ist (BAG, a. a. O., Rn. 14).

B. Mit die­sem In­halt ist die Kla­ge be­gründet.

I. Die für die Ent­schei­dung des Rechts­streits maßgeb­li­chen Ta­rif­vor­schrif­ten lau­ten wie folgt:

§ 6 Re­gelmäßige Ar­beits­zeit. (1) Die re­gelmäßige Ar­beits­zeit beträgt aus­sch­ließlich der Pau­sen für
...
b) die Beschäftig­ten im Ta­rif­ge­biet West durch­schnitt­lich 38,5 St­un­den wöchent­lich,...
...
Die re­gelmäßige Ar­beits­zeit kann auf fünf Ta­ge, aus not­wen­di­gen be­trieb­li­chen/dienst­li­chen Gründen auch auf sechs Ta­ge ver­teilt wer­den...

(3) So­weit es die be­trieb­li­chen/dienst­li­chen Verhält­nis­se zu­las­sen, wird die/der Beschäftig­te am 24. De­zem­ber und am 31. De­zem­ber un­ter Fort­zah­lung des Ent­gelts nach § 21 von der Ar­beit frei­ge­stellt. Kann die Frei­stel­lung nach Satz 1 aus be­trieb­li­chen/dienst­li­chen Gründen nicht er­fol­gen, ist ent­spre­chen­der Frei­zeit­aus­gleich in­ner­halb von drei Mo­na­ten zu gewähren. Die re­gelmäßige Ar­beits­zeit ver­min­dert sich für den 24. De­zem­ber und 31. De­zem­ber, so­fern sie auf ei­nen Werk­tag fal­len, um die dienst­planmäßig aus­ge­fal­le­nen St­un­den.

Pro­to­kollerklärung zu Ab­satz 3 Satz 3:
Die Ver­min­de­rung der re­gelmäßigen Ar­beits­zeit be­trifft die Beschäftig­ten, die we­gen des Dienst­plans frei ha­ben und des­halb oh­ne die­se Re­ge­lung nach­ar­bei­ten müss­ten...

§ 6.1 Ar­beit an Sonn- und Fei­er­ta­gen. In Ergänzung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 gilt für Sonn- und Fei­er­ta­ge Fol­gen­des:

...
(2) Für Beschäftig­te, die re­gelmäßig nach ei­nem Dienst­plan ein­ge­setzt wer­den, der Wech­sel­schicht- oder Schicht­dienst an sie­ben Ta­gen in der

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Wo­che vor­sieht, ver­min­dert sich die re­gelmäßige Wo­chen­ar­beits­zeit um ein Fünf­tel der ar­beits­ver­trag­lich ver­ein­bar­ten durch­schnitt­li­chen Wo­chen­ar­beits­zeit, wenn sie an ei­nem ge­setz­li­chen Fei­er­tag, der auf ei­nen Werk­tag fällt,

a) Ar­beits­leis­tung zu er­brin­gen ha­ben oder

b) nicht we­gen des Fei­er­tags, son­dern dienst­planmäßig nicht zur Ar­beit ein­ge­teilt sind und des­we­gen an an­de­ren Ta­gen der Wo­che ih­re re­gelmäßige Ar­beits­zeit er­brin­gen müssen...

§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt un­berührt...

II. Der Kläge­rin steht ein An­spruch auf Ver­min­de­rung der Sol­l­ar­beits­zeit für De­zem­ber 2011 um 7,7 St­un­den gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K zu.

1. Der TVöD-K fin­det kraft bei­der­sei­ti­ger Ta­rif­bin­dung auf das Ar­beits­verhält­nis An­wen­dung.

2. Die Kläge­rin un­terfällt der Re­ge­lung in § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K im De­zem­ber 2011. Sie hat­te am 24. De­zem­ber 2011 dienst­planmäßig frei und müss­te - vgl. in­so­weit auch die Pro­to­kollerklärung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K - oh­ne die Re­ge­lung ih­re un­gekürz­te Wo­chen­ar­beits­zeit leis­ten.

Der 24.12.2011 fiel auch auf ei­nen Werk­tag, nämlich ei­nen Sams­tag. Der Sams­tag ist Werk­tag im Sin­ne der ta­rif­li­chen Vor­schrift. Das er­gibt ei­ne Aus­le­gung des Ta­rif­ver­trags nach den dafür maßgeb­li­chen Kri­te­ri­en.

a) Nach ständi­ger Recht­spre­chung folg­te die Aus­le­gung des nor­ma­ti­ven Teils ei­nes Ta­rif­ver­trags den für die Aus­le­gung von Ge­set­zen gel­ten­den Re­geln. Da­nach ist zunächst vom Ta­rif­wort­laut aus­zu­ge­hen, wo­bei der maßgeb­li­che Sinn der Erklärung zu er­for­schen ist, oh­ne am Buch­sta­ben zu haf­ten. Bei nicht ein­deu­ti­gem Ta­rif­wort­laut ist der wirk­li­che Wil­le der Ta­rif­ver­trags­par­tei­en mit zu berück­sich­ti­gen, so­weit er in den ta­rif­li­chen Nor­men sei­nen Nie­der­schlag ge­fun­den hat. Ab­zu­stel­len ist stets auf den ta­rif­li­chen Ge­samt­zu­sam­men­hang, weil die­ser An­halts­punk­te für den wirk­li­chen Wil­len der Ta­rif­ver­trags­par­tei­en lie­fert und nur so Sinn und Zweck der Ta­rif­norm zu­tref­fend er­mit­telt wer­den können. Lässt dies zwei­fels­freie Aus­le­gungs­er­geb­nis­se nicht zu, dann können die Ge­rich­te für Ar­beits­sa­chen oh­ne Bin­dung an ei­ne Rei­hen­fol­ge wei­te­re Kri­te­ri­en wie die Ent­ste­hungs­ge­schich­te des Ta­rif­ver­trags, ge­ge­be­nen­falls auch die prak­ti­sche Ta­rifübung ergänzend hin­zu­zie­hen. Auch die Prak­ti­ka­bi­lität

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denk­ba­rer Aus­le­gungs­er­geb­nis­se ist zu berück­sich­ti­gen. Im Zwei­fel gebührt der­je­ni­gen Ta­rif­aus­le­gung der Vor­zug, die zu ei­ner vernünf­ti­gen, sach­ge­rech­ten, zweck­ori­en­tier­ten und prak­tisch brauch­ba­ren Re­ge­lung führt (BAG, Ur­teil vom 22.04.2010 - 6 AZR 962/08 - ju­ris, Rn. 17).

b) Da­nach ist der Sams­tag ein Werk­tag im Sin­ne des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K. aa) Für die­ses Er­geb­nis spricht be­reits deut­lich der Wort­laut.

Nach dem all­ge­mei­nen Sprach­verständ­nis han­delt es sich bei dem Sams­tag um ei­nen Werk­tag. Nach Wah­rig (Deut­sches Wörter­buch, 9. Auf­la­ge 2011) ist ein Werk­tag ein Tag, an dem ge­ar­bei­tet wird; der Ge­gen­be­griff ist der Sonn­tag und der Fei­er­tag. Bei der Be­klag­ten, wie all­ge­mein in Kran­kenhäusern, für die der TVöD-K gilt, wird sams­tags re­gelmäßig ge­ar­bei­tet, so­dass es nach die­sem Verständ­nis na­he liegt, dass auch die Ta­rif­ver­trags­par­tei­en den Be­griff Werk­tag in die­sem Sin­ne ge­braucht ha­ben. Darüber hin­aus ist auch im Sin­ne des Ar­beits­zeit­rechts der Sams­tag ein Werk­tag (et­wa Er­fur­ter Kom­men­tar/Wank, 16. Auf­la­ge 2016, § 3 Arb­ZG, Rn. 2).

An­ge­sichts die­ses aus Sicht des Be­ru­fungs­ge­richts schon na­he­zu ein­deu­ti­gen Ta­rif­wort­lauts müss­te es für ein an­de­res Verständ­nis der ta­rif­li­chen Vor­schrif­ten vom Werk­tags­be­griff deut­li­che An­halts­punk­te ge­ben. Das ist nicht der Fall.

bb) Nach Sinn und Zweck der Ta­rif­norm ist viel­mehr kein ab­wei­chen­des Verständ­nis vom all­ge­mei­nen Sprach­ge­brauch zwin­gend ge­bo­ten. Das macht der Sinn und Zweck der Vor­schrift nicht hin­rei­chend deut­lich.

(1) Der Tat­be­stand des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K er­sch­ließt sich in sei­nem Sinn­ge­halt nicht oh­ne ei­nen Blick auf § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT und die Ent­ste­hungs­ge­schich­te die­ser Vor­schrift. Bei der Norm­set­zung erfüll­ten die Ta­rif­ver­trags­par­tei­en ei­ne For­de­rung nach Gleich­stel­lung der fei­er­tags­un­abhängi­gen und fei­er­tags­be­ding­ten Frei­stel­lung an ge­setz­li­chen Fei­er­ta­gen. In die­se Gleich­stel­lung soll­ten die Vor­fei­er­ta­ge des 24. De­zem­ber und 31. De­zem­ber ein­be­zo­gen wer­den, wie die Re­ge­lung in § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT zeigt. Nach § 2 Abs. 1 EFZG be­steht ein Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spruch für ei­nen ar­beits­frei­en ge­setz­li­chen Fei­er­tag bei Ar­beit nach

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ei­nem Schicht­plan nur dann, wenn die planmäßige Frei­stel­lung durch die ge­setz­li­chen Fei­er­tags­ru­he be­stim­mend be­ein­flusst ist durch die Ausdünnung oder den Aus­fall von Schich­ten auf­grund ei­nes fei­er­tags­be­dingt ver­min­der­ten Leis­tungs­be­darfs. § 2 Abs. 1 EFZG be­gründet da­ge­gen kei­nen Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spruch, wenn sich die Frei­stel­lung aus ei­nem Plan­sche­ma er­gibt, das von der ge­setz­li­chen Fei­er­tags­ru­he un­abhängig ist, et­wa weil der be­trieb­li­che Be­darf an der Ar­beits­leis­tung durch den Fei­er­tag nicht oder nicht we­sent­lich ge­rin­ger ist. Dass der Ar­beit­neh­mer an die­sem Tag planmäßig frei hat, liegt dann nicht am Fei­er­tag, son­dern dient z. B. da­zu, ei­nen 5-Ta­ges-Rhyth­mus ein­zu­hal­ten. Für die­se Fälle der fei­er­tags­un­abhängi­gen Frei­stel­lung hat­ten die Vorgänger­ta­rif­verträge kei­ne Re­ge­lung ge­trof­fen. Es blieb ins­be­son­de­re bei der Ver­pflich­tung der Schicht­dienst­leis­ten­den, die re­gelmäßige Wo­chen­ar­beits­zeit zu leis­ten. Die planmäßige Frei­stel­lung an ei­nem Fei­er­tag wirk­te sich dar­auf eben­so we­nig aus wie die Frei­stel­lung an ei­nem sons­ti­gen Wo­chen­tag. Das wur­de als Schlech­ter­stel­lung der Schicht­dienst­leis­ten­den ge­genüber den Norm­al­dienst­leis­ten­den in der Ver­wal­tung kri­ti­siert. In die be­zahl­te Frei­stel­lung am 24. De­zem­ber und 31. De­zem­ber vor 12:00 Uhr wa­ren die Schicht­dienst­leis­ten­den, die dienst­planmäßig frei hat­ten, je­doch be­reits nach den Pro­to­koll­no­ti­zen zu § 16 Abs. 2 BAT und § 16 Abs. 2 MTArb und der Pro­to­kollerklärung zu § 15 Abs. 3 BMT-G ein­be­zo­gen. Das soll­te im neu­en Ta­rif­recht bei­be­hal­ten und wei­ter in­te­griert wer­den. Aus die­ser ta­rif­li­chen Ent­ste­hungs­ge­schich­te lei­tet sich zu­gleich der Zweck des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT und des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K ab. Da­nach soll je­der, der an ei­nem Wo­chen­fei­er­tag, am 24. De­zem­ber oder 31. De­zem­ber nicht zu ar­bei­ten braucht, für we­ni­ger Ar­beit die glei­che Vergütung er­hal­ten. Das gilt selbst dann, wenn dem Beschäfti­gen we­gen fei­er­tags- oder vor­fei­er­tags­un­abhängi­ger planmäßiger Frei­stel­lung kein un­mit­tel­ba­rer An­spruch aus § 2 Abs. 1 EFZG oder 6 Abs. 3 Satz 1 TVöD-K zu­steht. Die Gleich­stel­lung der (vor-)fei­er­tags­be­ding­ten und der dienst­plan­be­ding­ten Frei­stel­lung an (Vor-)Fei­er­ta­gen un­ter­schei­det sich le­dig­lich in der recht­li­chen Kon­struk­ti­on. Bei (vor-)fei­er­tags­be­ding­ter Frei­stel­lung bleibt das Ar­beits­zeit­soll grundsätz­lich un­verändert. Der Vergütungs­aus­fall wird bei den ge­setz­li­chen Fei­er­ta­gen durch den ge­setz­li­chen Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spruch aus § 2 Abs. 1 EFZG und bei den Vor­fei­er­ta­gen des 24. De­zem­ber und 31. De­zem­ber durch den ta­rif­li­chen Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spruch aus § 6 Abs. 3 Satz 1 TVöD-K aus­ge­gli­chen. Bei (vor-) fei­er­tags­un­abhängi­ger Frei­stel­lung wird dem­ge­genüber das für den vol­len Vergütungs-

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an­spruch maßgeb­li­che Ar­beits­zeit­soll her­ab­ge­setzt (vgl. zum Gan­zen BAG, Ur­teil vom 24.10.2013 - 6 AZR 286/12 - ju­ris, Rn. 42 - 47).

(2) Da­nach dien­te die als Sinn und Zweck auch von der Be­klag­ten stets an­geführ­te Gleich­stel­lung der im Schicht­dienst Beschäftig­ten mit den Re­gel­beschäftig­ten al­so der Be­sei­ti­gung der Be­nach­tei­li­gung der im Schicht­dienst Beschäftig­ten. Die­se ist nach der Kon­zep­ti­on der Ta­rif­ver­trags­par­tei­en da­durch er­folgt, dass auch bei vor­fei­er­tags­un­abhängi­ger Frei­stel­lung, die nicht auf dem Dienst­plan be­ruht, Ent­gelt­fort­zah­lung zu leis­ten ist, bei dienst­planmäßiger Frei­stel­lung hin­ge­gen das Ar­beits­zeit­soll re­du­ziert wird. Dass da­mit die in Voll­zeit bei der Be­klag­ten von mon­tags bis frei­tags beschäftig­ten Mit­ar­bei­ter (Re­gel­beschäftig­ten), häufi­ger aber noch nur an be­stimm­ten Wo­chen­ta­gen in Teil­zeit beschäftig­te Ar­beit­neh­mer - et­wa sol­che, die nur von mon­tags bis mitt­wochs tätig sind - schlech­ter ste­hen, weil ih­nen für ei­nen Sams­tag ge­ra­de kein Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spruch nach § 2 EFZG zu­steht, ist bei die­ser Re­ge­lung durch die Ta­rif­ver­trags­par­tei­en in Kauf ge­nom­men wor­den. Das BAG (a. a. O.) lässt selbst of­fen, ob die von den Ta­rif­ver­trags­par­tei­en ge­trof­fe­ne Re­ge­lung „über­zeu­gend” sei. Je­den­falls ha­ben die Ta­rif­ver­trags­par­tei­en ih­re Re­ge­lungs­macht hier durch die gewähl­te Form des Aus­gleichs nicht über­schrit­ten. Das ab­wei­chen­de Verständ­nis der Be­klag­ten würde da­zu führen, dass in Kran­kenhäusern, in de­nen die re­gelmäßige Ar­beits­zeit ent­spre­chend § 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD-K auf sechs Ta­ge ver­teilt wor­den ist, ein ab­wei­chen­der Be­griff des Werk­tags beim Verständ­nis des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD zu­grun­de zu le­gen wäre. Denn in die­sen Fällen dürf­te es kei­nem Zwei­fel un­ter­lie­gen, dass bei den im Schicht­dienst beschäftig­ten Mit­ar­bei­tern nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K die re­gelmäßige Ar­beits­zeit ver­min­dert wäre. Es ist aber nicht an­zu­neh­men, dass das Verständ­nis des ta­rif­ver­trag­li­chen Be­griffs „Werk­tag” da­von abhängig sein soll, ob im Be­trieb re­gelmäßig an fünf oder sechs Ta­gen ge­ar­bei­tet wird. Das wäre we­der vernünf­tig noch sach­ge­recht im Sin­ne der Aus­le­gungs­kri­te­ri­en.

Sch­ließlich wird ab­sch­ließend noch dar­auf ver­wie­sen, was be­reits das LAG Rhein­land-Pfalz zur Aus­le­gung der hier in Re­de ste­hen­den Ta­rif­norm aus­geführt hat. Da­nach hat die Aus­gleichs­re­ge­lung für Vor­fest­ta­ge tra­di­tio­nell stets ei­nen ge­wis­sen Ver­hand­lungs­kom­pro­miss der Ta­rif­ver­trags­par­tei­en des öffent­li­chen Diens­tes re­prä-

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sen­tiert und kann kei­ner über­trie­be­nen Su­che nach Un­ge­reimt­hei­ten oder Lücken un­ter­zo­gen wer­den (LAG Rhein­land-Pfalz, Ur­teil vom 25.01.2013 - 6 Sa 405/12 - ju-ris, Rn. 87).

cc) Auf die vergütungs­recht­li­chen Aus­wir­kun­gen der Verkürzung der Sol­l­ar­beits­zeit und die An­wen­dung von § 8 Abs. 1 Satz 2 d TVöD-K kommt es für die Aus­le­gung des Werk­tags­be­griffs nicht an. Es gibt kei­nen zwin­gen­den Zu­sam­men­hang zwi­schen der Fra­ge, wie die Ar­beit an ei­nem (Vor-)Fei­er­tag vergütet wird, mit der Fra­ge, ob für an die­sem Tag nicht ge­leis­te­te Ar­beit Frei­zeit­aus­gleich zu gewähren ist oder nicht. Eben­falls un­er­heb­lich ist, ob die von der Be­klag­ten ge­nutz­te Dienst­plan­soft­ware und ih­re Form der Er­mitt­lung der Sol­l­ar­beits­zeit weit ver­brei­tet ist. Die Kläge­rin hat in ers­ter In­stanz dar­auf hin­ge­wie­sen, dass es je­den­falls auch Kran­kenhäuser gibt, die die Sol­l­ar­beits­zeit nach ih­rem ta­rif­li­chen Verständ­nis er­mit­teln. Im Übri­gen knüpft der TVöD für die Er­mitt­lung der Sol­l­ar­beits­zeit auch nicht an den Mo­nat an, son­dern an die je­wei­li­ge Ka­len­der­wo­che.

3. Der An­spruch der Kläge­rin auf Berück­sich­ti­gung ih­rer re­du­zier­ten Ar­beits­pflich­ten ist auch nicht nach § 37 TVöD ver­fal­len. Un­abhängig da­von, wann die­ser An­spruch über­haupt fällig ist, hat die Be­klag­te auf die Ein­hal­tung der ta­rif­li­chen Aus­schluss­frist durch die Kläge­rin auch ver­zich­tet.

III. Der Kläge­rin steht auch ein An­spruch auf Ver­min­de­rung der Sol­l­ar­beits­zeit für Ja­nu­ar 2011 um 7,7 St­un­den gemäß § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K zu.

1. Die Kläge­rin fällt be­zo­gen auf den 01.01.2011 un­ter den An­wen­dungs­be­reich der Vor­schrift.

Sie ist ei­ne Beschäftig­te, die re­gelmäßig nach ei­nem Dienst­plan ein­ge­setzt wird, der Wech­sel­schicht an sie­ben Ta­gen in der Wo­che vor­sieht und war am 01.01.2011, ei­nem Fei­er­tag, dienst­planmäßig nicht zur Ar­beit ein­ge­teilt.

2. Der 01.01.2011 war auch ein Fei­er­tag, der auf ei­nen Werk­tag fiel, nämlich auf ei­nen Sams­tag.

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Der Werk­tags­be­griff in § 6.1 TVöD-K ist nicht an­ders zu ver­ste­hen als der in § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K. Das folgt schon dar­aus, dass § 6.1 TVöD-K aus­drück­lich „in Ergänzung” zu § 6 Abs. 3 Satz 3 für Sonn- und Fei­er­ta­ge gilt. Ein ab­wei­chen­des Verständ­nis des Werk­tags­be­griffs in § 6.1 Abs. 2 TVöD-K ist da­mit er­sicht­lich nicht ge­wollt. Für die Aus­le­gung des Werk­tags­be­griffs in § 6.1 Abs. 2 TVöD-K da­hin­ge­hend, dass er auch den Sams­tag um­fasst, spre­chen da­mit die­sel­ben Ar­gu­men­te wie oben zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K aus­geführt.

IV. Die Kos­ten­ent­schei­dung be­ruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zu­las­sung der Re­vi­si­on er­folgt gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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