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ArbG Frank­furt, Ur­teil vom 14.09.2016, 6 Ca 1686/16

   
Schlagworte: Arbeitnehmer, Arbeitnehmereigenschaft, Schiedsrichter
   
Gericht: Arbeitsgericht Frankfurt
Aktenzeichen: 6 Ca 1686/16
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 14.09.2016
   
Leitsätze: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des Vertrags des Klägers, der als Schiedsrichter seit dem Jahr 2004 beim Beklagten tätig war; darüber hinaus nimmt der Kläger den Beklagten auf Weiterbeschäftigung in Anspruch. Als Schiedsrichter kann sich der Kläger nicht auf die Vorschrift des § 14 Abs. 1 TzBfG berufen, da es sich bei seinem Rechtsverhältnis zum Beklagten nicht um ein von dieser vorausgesetztes Arbeitsverhältnis handelt. Entscheidend hierfür ist, dass der Kläger als Schiedsrichter, wenn er einmal in einen Dienstplan aufgenommen ist, weiß, was von ihm, auch in zeitlicher Hinsicht, erwartet wird. In einem solchen Fall erteilt der Dienstgeber keine Weisungen. Die zeitlichen Vorgaben sind vielmehr notwendiger Bestandteil der übernommenen Aufgabe (im Anschluss an BAG, Urteil vom 20.05.2009, 5 AZR 31/08 ). Insbesondere ergeben sich die örtlichen und zeitlichen Anwesenheitspflichten eines Schiedsrichters aus der von ihm übernommenen Aufgabe, an den Spieltagen, also in der Regel an Wochenenden, Spiele zu leiten. Gleiches gilt im Hinblick auf seine Bindung an die Spielregeln des Beklagten. Einer zusätzlichen Konkretisierung durch eine Weisung bedarf es insoweit nicht. Bei der Ausübung seiner Spielleitung ist der Schiedsrichter allerdings im Rahmen des gegebenen Reglements frei. Damit ist der Schiedsrichter nicht, wie ein Arbeitnehmer, prägenden Weisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt seiner Tätigkeit unterworfen, so dass es für die Befristung seines Vertrags keines sachlichen Grundes im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG bedarf und sein Rechtsverhältnis mit ihrem Ablauf endet.

Vorinstanzen: nachgehend:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 12.11.2015, 9 TaBV 44/15
   

ArbG Frank­furt am Main, 14.09.2016 - 6 Ca 1686/16

 

Te­nor:

1. Die Kla­ge wird ab­ge­wie­sen.

2. Der Kläger hat die Kos­ten des Rechts­streits zu tra­gen.

3. Der Wert des Streit­ge­gen­stan­des wird auf 12.699.08 EUR fest­ge­setzt.

 

Tat­be­stand:

Der Kläger wehrt sich ge­gen die Be­fris­tung sei­nes Ver­trags­verhält­nis­ses mit dem Be­klag­ten und be­gehrt darüber hin­aus die Wei­ter­beschäfti­gung zu un­veränder­ten Be­din­gun­gen. Er ist seit dem Jahr 2004 als Schieds­rich­ter für den Be­klag­ten tätig. Im Ju­ni 2006 wur­de ihm erst­mals von dem Be­klag­ten das An­ge­bot un­ter­brei­tet, als Schieds­rich­ter der A-Schieds­rich­ter­lis­te für die Sai­son 2006 / 2007 tätig zu wer­den. Nach dem ers­ten Ver­trags­schluss zum 01. Ju­li 2006 wur­de der Ver­trag des Klägers je­des Jahr um ein wei­te­res Jahr verlängert. Die letz­te Verlänge­rung er­folg­te für die Sai­son 2014 /2015 gemäß der vor­ge­leg­ten Ver­ein­ba­rung für die Schieds­rich­ter der Li­zenz­li­gen, 3. Li­ga und des A-Po­kals für die Spiel­zeit 2014/2015 vom 06. Mai 2014 (An­la­ge 3, BI. 29 -35 d. A.).

Dort heißt es in der Ziff. 1.2. un­ter der Ru­brik "In­halt der Tätig­keit / Be­stim­mun­gen: "Für die Ausübung der Spiel­lei­tung gel­ten in der je­weils ak­tu­el­len Fas­sung die ein­schlägi­gen Be­stim­mun­gen der Sta­tu­ten und Re­gle­ments bzw. der Sat­zun­gen und Ord­nun­gen der B, C, des A, des Li­ga­ver­ban­des so­wie der Re­gio­nal- und Lan­des­verbände, ins­be­son­de­re die A-Schieds­rich­ter­ord­nung mit ih­ren Anhängen so­wie die je­weils ak­tu­el­len Fußball­re­geln. ..."Darüber hin­aus ist in Ziff.1.3. un­ter der Ru­brik "Ver­bind­lich­keit der Be­stim­mun­gen (Re­gle­ments etc.) / Un­ter­wer­fung" fol­gen­des ge­re­gelt:

"Die un­ter Ziff.1.2 Abs. 1 ge­nann­ten Be­stim­mun­gen sind auch auf­grund die­ser Ver­ein­ba­rung maßge­bend für die ge­sam­te Tätig­keit als Schieds­rich­ter.

- Der Schieds­rich­ter an­er­kennt hier­mit die­se Be­stim­mun­gen in der je­weils gülti­gen Fas­sung als für sich ver­bind­lich.

- Er un­ter­wirft sich den or­ga­ni­sa­to­ri­schen und dis­zi­pli­na­ri­schen Ent­schei­dun­gen der Or­ga­ne und / oder Be­auf­trag­ten des A so­wie ggf. des­sen Mit­glie­der­verbände und ins­be­son­de­re der Straf­ge­walt die­ser Verbände. Ei­ne Wei­sungs­be­fug­nis wird hier­durch nicht be­gründet."

Ergänzend wird auf die erwähn­te Ver­ein­ba­rung für die Schieds­rich­ter der Li­zenz­li­gen, 3. Li­ga und des A-Po­kals für die Spiel­zeit 2014 /2015 Be­zug ge­nom­men.

Der Be­klag­te gibt vor ei­ner je­wei­li­gen Sai­son an al­le Schieds­rich­ter und Schieds­rich­te­ras­sis­ten­ten sei­ner Lis­te ein Schieds­rich­ter-Sai­son­rund­schrei­ben.

Ein sol­ches hat es auch für die Sai­son 2014 / 2015 ge­ge­ben (An­la­ge 9, BI. 145 - 151 d. A.). Dort ist in der Ziff. 7. un­ter der Ru­brik "Ab­mel­dung" fol­gen­des fest­ge­hal­ten:

"Wir er­bit­ten frühzei­tig al­le Da­ten, an de­nen Sie für Spiel­lei­tun­gen nicht zur Verfügung ste­hen können. Da­bei ge­hen wir da­von aus, dass wir nicht ver­meid­ba­re Ter­min­ab­sa­gen min­des­tens vier Wo­chen im Vor­aus er­hal­ten.

Die Ab­mel­dung ist aus­sch­ließlich per E-Mail zu sen­den. Die im Anet von uns ein­ge­ge­be­nen Ab­mel­dun­gen sind für al­le Spiel­klas­sen gültig."

Mit Schrei­ben vom 06. Fe­bru­ar 2007 an die Schieds­rich­ter der A-Lis­te (BI. 10 d. A.) bestätig­te der Be­klag­te, dass die Schieds­rich­ter der A-Lis­te (Schieds­rich­ter und Schieds­rich­ter-As­sis­ten­ten) ver­pflich­tet sind,

"- Ter­mi­ne be­kannt­zu­ge­ben, an de­nen sie nicht für Spiel­lei­tun­gen zur Verfügung ste­hen

- wöchent­lich min­des­tens zwei x am. Trai­ning teil­zu­neh­men (Grup­pe, etc.)

- sich ständig mit den Fußball­re­geln zu be­fas­sen

- ständig per Te­le­fon, Te­le­fax und E-Mail er­reich­bar zu sein

- sich nach je­der Spiel­lei­tung ei­ner Mas­sa­ge zu un­ter­zie­hen und dies - wenn möglich - mit ei­nem Sau­na­be­such ver­bin­den

- die mo­nat­lich statt­fin­den­den Lehr­aben­de und sons­ti­gen Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen zu be­su­chen

- so­wie in Ih­rer Frei­zeit - Spie­le (der Li­zenz­li­gen) zu Lern­zwe­cken an­zu­se­hen..."

Fer­ner ist im Rah­men der Schieds­rich­ter­ord­nung, na­ment­lich in § 11 un­ter der Ru­brik "Ahn­dungs­be­fug­nis­se der Schieds­rich­ter­ausschüsse" fol­gen­des ge­re­gelt:

"1. Un­be­scha­det der Be­stim­mung des § 10 Abs. 2 können Verstöße der Schieds­rich­ter (§ 13 Abs. 1, Satz 1), Schieds­rich­ter­coa­ches und Schieds­rich­ter­be­ob­ach­ter so­wie Mit­glie­der und Mit­ar­bei­ter in Schieds­rich­ter­gre­mi­en des A und sei­ner Mit­glieds­verbände ge­gen die Schieds­rich­ter­ord­nung und Hand­lun­gen ge­gen das An­se­hen des Schieds­rich­ter­be­reichs von den Schieds­rich­ter­ausschüssen der Mit­glieds­verbände ge­ahn­det wer­den. Hier­zu gehören ins­be­son­de­re:

a) wie­der­hol­tes un­be­gründe­tes Ab­sa­gen von Spiel­lei­tun­gen;

b) ver­späte­tes Ab­sa­gen oh­ne aus­rei­chen­den Grund

c) Miss­ach­tung von An­ord­nun­gen der Schieds­rich­ter­ausschüsse;

2. Zur Ahn­dung der­ar­ti­ger Verstöße können Schieds­rich­ter­ausschüsse Ver­wei­se, be­fris­te­te Nicht­ein­set­zung zu Spie­len oder Strei­chung von der Schieds­rich­ter-Lis­te verfügen. Ge­gen der­ar­ti­ge Ent­schei­dun­gen ist dem Be­trof­fe­nen ei­ne zwei­te In­stanz zu gewähr­leis­ten.3. Dem Be­trof­fe­nen ist vor ei­ner Ahn­dungs­maßnah­me Ge­le­gen­heit zur Stel­lung­nah­me zu ge­ben."

Ergänzend wird auf den vom Kläger vor­ge­leg­ten Aus­zug der Schieds­rich­ter­ord­nung (im Fol­gen­den SRO) Be­zug ge­nom­men (An­la­ge 11, BI. 181 - 188 d. A.).

Des Wei­te­ren heißt es in ei­nem Schrei­ben an die Schieds­rich­ter der Li­zenz­li­gen und der A-Spiel­klas­sen vom 01. Fe­bru­ar 2008 un­ter dem Be­treff "Hin­wei­se für die Rück­run­de der Spiel­zeit 2007 / 2008" u. a.:

Auf, Bit­ten der Ver­ei­ne / Toch­ter­ge­sell­schaf­ten wei­sen wir noch ein­mal dar­auf hin, dass die Schieds­rich­ter nach En­de in der Ka­bi­ne zu­erst den Spiel­be­richt fer­tig­zu­stel­len ha­ben, dass die Gäste die Ab­rei­se nach ih­ren Pla­nun­gen ge­stal­ten können und nicht auf­ge­hal­ten wer­den. Die Gespräche mit dem Schieds­rich­ter-Coach / Be­ob­ach­ter darf dies nicht auf­hal­ten."So­fern der Kläger nicht min­des­tens für, die je­weils nach­fol­gen­den vier Wo­chen dem Be­klag­ten an­ge­zeigt hat­te, an wel­chen Ta­gen er ihm in die­sen je­wei­li­gen vier Wo­chen nicht zur Verfügung stand, ging der Be­klag­te da­von aus, dass der Kläger ihm zur frei­en Verfügung stünde und setz­te ihn bun­des­weit in die­sem Zeit­raum für Spie­le an. Nach dem tatsächli­chen Ab­lauf bei der Ein­tei­lung zu den Spiel­einsätzen gab der Be­klag­te dann zwi­schen vier und 14 Ta­gen vor der Durchführung des je­wei­li­gen Spiels be­kannt, an wel­chem Tag die­ser zu wel­cher Zeit im Ein­satz war. Der Kläger hat­te kei­ne Möglich­keit, sich auf ein be­stimm­tes Spiel an ei­nem be­stimm­ten Tag zu be­wer­ben.

Mit Schrei­ben vom 16. Ju­ni 2015 (An­la­ge 6, Bl. 67 d. A.) teil­te die Schieds­rich­ter-Kom­mis­si­on D des Be­klag­ten oh­ne An­ga­be von Gründen dem Kläger mit, dass sein Ver­trag nicht er­neut verlängert wer­de.

Der Kläger mach­te den Be­klag­ten mit Schrei­ben vom 26. Ju­ni 2015 und 10. Ju­li 2015, je­weils un­ter Frist­set­zung, dar­auf auf­merk­sam, dass die Ent­schei­dung rechts­feh­ler­haft sei und be­gehr­te ei­ne Wie­der­ein­stel­lung (An­la­gen 7, Bl. 68, 69 d. A. und 8, BI. 70, 71 d. A.).

Der Kläger ist der Auf­fas­sung, er sei, ent­ge­gen der dies­bezügli­chen Fest­le­gung in Ziff. 1.1 der ab­ge­schlos­se­nen Ver­ein­ba­rung (BI. 30 d. A.) Ar­beit­neh­mer des Be­klag­ten.

Er ha­be sei­ne Ar­beits­zeit und sei­nen Ar­beits­ort nicht im We­sent­li­chen frei be­stim­men können. Er ha­be sich nicht aus­su­chen können, wann er zu wel­cher Zeit an wel­chem Ort sei­ner Tätig­keit nach­ge­gan­gen sei. Dies sei ein­sei­tig vom Be­klag­ten be­stimmt wor­den und er­ge­be sich aus den von ihm vor­ge­leg­ten, oben erwähn­ten Schriftstücken.

Er be­an­tragt zu­letzt - nach Rück­nah­me des Sta­tus-Fest­stel­lungs­an­tra­ges gemäß Ziff.1 . der Kla­ge (BI.1 d. A.) - wie folgt zu er­ken­nen:

1. Es wird fest­ge­stellt, dass das Ar­beits­verhält­nis zwi­schen der kläge­ri­schen und der be­klag­ten Par­tei nicht auf­grund der Be­fris­tung zum 30.06.2015 be­en­det ist, son­dern als un­be­fris­te­tes Ar­beits­verhält­nis über den 30.06.2015 hin­aus fort­be­steht.

2. Der Be­klag­te wird ver­ur­teilt, den Kläger über den 30.06.2015 hin­aus zu un­veränder­ten Be­din­gun­gen als Schieds­rich­ter wei­ter­zu­beschäfti­gen.

Der Be­klag­te be­an­tragt,

die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

Er ist der Auf­fas­sung, der Kläger sei nicht Ar­beit­neh­mer.

Er sei ei­nem Ver­ein im E (ei­nem der Mit­glieds­verbände des Be­klag­ten) zu­gehörig.

Die lau­fen­den Leis­tungs­be­wer­tun­gen, die zum En­de ei­ner je­den Sai­son an­ge­stellt würden und ins­be­son­de­re auch die wei­te­re Ent­wick­lungsfähig­keit der Schieds­rich­ter berück­sich­ti­gen, hätten da­zu geführt, dass der Kläger in Ausübung der Ein­tei­lungs­ent­schei­dung nach § 4 SRO/A zum En­de der Fußball­sai­son 2014 / 2015 von der Lis­te der Schieds­rich­ter für Bun­des­spie­le ge­nom­men wor­den sei, was zwi­schen den Par­tei­en un­strei­tig ist. Sämt­li­che Ver­pflich­tun­gen, de­nen sich der Kläger in be­son­de­rer Wei­se un­ter­wor­fen glau­be,ergäben sich be­reits un­mit­tel­bar aus der SRO/A und da­mit der ver­eins­recht­li­chen Bin­dung auf­grund der Ver­eins­mit­glied­schaft des Klägers. Durch die Mit­glied­schaft in sei­nem Ver­ein und die Un­ter­wer­fung die­ses Ver­eins und sei­ner Mit­glie­der un­ter Sat­zun­gen und Ord­nun­gen des Lan­des­ver­ban­des und des A un­ter­wer­fe sich der Kläger den ver­eins­recht­lich ge­setz­ten Maßga­ben. Dies las­se die An­nah­me ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses aus­schei­den.

Da die In­hal­te der Leis­tungs­pflicht un­mit­tel­bar im Ver­trag ge­re­gelt und nicht der Ausübung des Di­rek­ti­ons­rechts nach § 106 Ge­wO vor­be­hal­ten sei­en, lie­ge kei­ne Wei­sungs­un­ter­wor­fen­heit vor, son­dern bloße Ver­trags­un­ter­wor­fen­heit. In ei­nem sol­chen Fall er­tei­le der Dienst­ge­ber kei­ne Wei­sun­gen. Die Vor­ga­ben sei­en viel­mehr not­wen­di­ger Be­stand­teil der über­nom­me­nen Auf­ga­be.

Der Kläger er­wi­dert hier­zu, we­der sei er Mit­glied im E noch sei er durch sei­ne Ver­eins­mit­glied­schaft im F des­sen Sat­zun­gen und Ord­nun­gen un­ter­wor­fen. Erst recht sei er kein Mit­glied des A. Er sei le­dig­lich der Ver­eins­sat­zung des F un­ter­wor­fen. Ei­ne Un­ter­wer­fung un­ter die Sat­zun­gen und Ord­nun­gen des Lan­des­ver­ban­des und der über­ge­ord­ne­ten Verbände er­ge­be sich aus der Ver­eins­mit­glied­schaft nicht. Es feh­le schon an ei­ner ent­spre­chen­den Un­ter­wer­fungs­ver­pflich­tung in der Ver­eins­sat­zung.Zur Ergänzung des Tat­be­stan­des wird auf die zwi­schen den Par­tei­en ge­wech­sel­ten Schriftsätze nebst An­la­gen und sons­ti­gen Ak­ten­tei­le Be­zug ge­nom­men.

Ent­schei­dungs­gründe

Die Kla­ge ist zulässig.Der Rechts­weg zu den Ge­rich­ten für Ar­beits­sa­chen ist gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 3 b ArbGG eröff­net. Hier­nach sind die Ge­rich­te für Ar­beits­sa­chen zuständig für bürger­li­che Rechts­strei­tig­kei­ten zwi­schen Ar­beit­neh­mern und Ar­beit­ge­bern über das Be­ste­hen oder Nicht­be­ste­hen ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses. Dies ent­spricht den noch rechtshängi­gen Anträgen des Klägers. Hier­bei han­delt es sich um sog. sic-non-Fälle, in de­nen der Er­folg der Kla­ge nach der An­trag­stel­lung auch von Tat­sa­chen abhängt, die zu­gleich für die Be­stim­mung des Rechts­wegs ent­schei­dend sind. Die be­an­trag­te Fest­stel­lung so­wie der Wei­ter­beschäfti­gungs­an­trag set­zen vor­aus, dass im Zeit­punkt des Be­fris­tungs­ab­laufs ein Ar­beits­verhält­nis zwi­schen den Par­tei­en tatsächlich be­stan­den hat. An­de­ren­falls sind die Anträge schon des­halb un­be­gründet (vgl. BAG, U. v. 11.06.2003, 5 AZB 43/02 ). In die­sen Fällen eröff­net bei strei­ti­ger Tat­sa­chen­grund­la­ge schon die bloße Rechts­an­sicht der Kla­ge­par­tei, es hand­le sich um ein Ar­beits­verhält­nis, den Rechts­weg zu den Ge­rich­ten für Ar­beits­sa­chen (BAG, B. v. 03.12.2014, 10 AZB 98/14 ).Die Kla­ge ist je­doch nicht be­gründet.

Der Kläger kann sich hier nicht auf die Vor­schrift des § 14 Abs. 1 Tz­B­fG be­ru­fen, na­ment­lich auf das Feh­len ei­nes sach­li­chen Grun­des hin­sicht­lich der letz­ten Ver­trags­be­fris­tung, da es sich bei sei­nem Rechts­verhält­nis zum Be­klag­ten nicht um ein von die­ser Vor­schrift vor­aus­ge­setz­tes Ar­beits­verhält­nis han­delt.Ar­beit­neh­mer ist, wer auf­grund ei­nes pri­vat­recht­li­chen Ver­tra­ges im Diens­te ei­nes an­de­ren zur Leis­tung wei­sungs­ge­bun­de­ner, fremd­be­stimm­ter Ar­beit in persönli­cher Abhängig­keit ver­pflich­tet ist. Das Ar­beits­verhält­nis ist ein auf den Aus­tausch von Ar­beits­leis­tung und Vergütung ge­rich­te­tes Dau­er­schuld­verhält­nis. Die ver­trag­lich ge­schul­de­te Leis­tung ist im Rah­men ei­ner von Drit­ten be­stimm­ten Ar­beits­or­ga­ni­sa­ti­on zu er­brin­gen. Die Ein­glie­de­rung in die frem­de Ar­beits­or­ga­ni­sa­ti­on zeigt sich ins­be­son­de­re dar­in, dass der Beschäftig­te ei­nem Wei­sungs­recht sei­nes Ver­trags­part­ners (Ar­beit­ge­bers) un­ter­liegt. Das Wei­sungs­recht kann In­halt, Durchführung, Zeit, Dau­er und Ort der Tätig­keit be­tref­fen. Ar­beit­neh­mer ist der­je­ni­ge Mit­ar­bei­ter, der nicht im We­sent­li­chen frei sei­ne Tätig­keit ge­stal­ten und sei­ne Ar­beits­zeit be­stim­men kann. Er­for­der­lich ist ei­ne Ge­samtwürdi­gung al­ler maßge­ben­den Umstände des Ein­zel­falls (so auch BAG, B. v. 11.06.2003, 5 AZB 43/02 ).

Da­bei sind al­le Umstände des Ein­zel­falls in Be­tracht zu zie­hen und in ih­rer Ge­samt­heit zu würdi­gen. Der je­wei­li­ge Ver­trags­typ er­gibt sich aus dem wirk­li­chen Geschäfts­in­halt. Die zwin­gen­den ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen für Ar­beits­verhält­nis­se können nicht da­durch ab­be­dun­gen wer­den, dass die Par­tei­en ih­rem Ar­beits­verhält­nis ei­ne an­de­re Be­zeich­nung ge­ben. Der ob­jek­ti­ve Geschäfts­in­halt Ist den aus­drück­lich ge­trof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen und der prak­ti­schen Durchführung des Ver­trags zu ent­neh­men. Wi­der­spre­chen sich Ver­ein­ba­rung und tatsächli­che Durchführung, ist Letz­te­re maßge­bend (so auch BAG, U. v. 20.05.2009, 5 AZR 31/08 ).

So­weit sich der Kläger dar­auf be­ruft, er könne ins­be­son­de­re kei­ne an­ge­setz­ten Spie­le ab­leh­nen und sei da­her ins­be­son­de­re nach Zeit und Ort der von ihm zu er­brin­gen­den Leis­tung wei­sungs­ge­bun­den, führt dies nicht zur An­nah­me ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses. Der Kläger hat gemäß Ziff. 1.3. der Ver­ein­ba­rung für die Schieds­rich­ter der Li­zenz­li­gen, 3. Li­ga und des A-Po­kals für die Spiel­zeit 2014 /2015 die Be­stim­mun­gen nach Ziff.1.2., na­ment­lich die in der je­weils ak­tu­el­len Fas­sung ein­schlägi­gen Be­stim­mun­gen der Sta­tu­ten und Re­gle­ments bzw. der Sat­zun­gen und Ord­nun­gen des Be­klag­ten, da­bei ins­be­son­de­re die A-Schieds­rich­ter­ord­nung mit ih­ren Anhängen, als für sich ver­bind­lich an­er­kannt. Da­mit ist sei­ne Si­tua­ti­on ver­gleich­bar mit der Ein­bin­dung ei­nes pro­gramm­ge­stal­ten­den Mit­ar­bei­ters in ein fes­tes Pro­gramm­sche­ma und die Vor­ga­be ei­nes Pro­gramm­ver­laufs. Nach der Recht­spre­chung des fünf­ten Se­nats des Bun­des­ar­beits­ge­richts wirkt ei­ne sol­che Ein­bin­dung nicht sta­tus­be­gründend (so auch BAG, U. v. 20.05.2009, 5 AZR 31/08 ). Ent­schei­dend ist ins­ge­samt, dass der Kläger als Schieds­rich­ter, wenn er ein­mal in ei­nen Dienst­plan auf­ge­nom­men ist, weiß, was von ihm, auch in zeit­li­cher Hin­sicht, er­war­tet wird. In ei­nem sol­chen Fall er­teilt der Dienst­ge­ber kei­ne Wei­sun­gen. Die zeit­li­chen Vor­ga­ben sind viel­mehr not­wen­di­ger Be­stand­teil der über­nom­me­nen Auf­ga­be (BAG, U. v. 20.05.2009, a. a. 0.). Hat ein Schieds­rich­ter im Vor­feld sei­ne Ver­hin­de­rungs­zei­ten für die nächs­ten vier Wo­chen an­ge­ge­ben, er­gibt sich be­reits aus der Ziff. 11 der SRO, dass es ihm nicht mehr möglich ist, ein Spiel ab­zu­sa­gen, da er bei wie­der­holt un­be­gründe­ten Ab­sa­gen von Spiel­lei­tun­gen bzw. ver­späte­ten Ab­sa­gen oh­ne aus­rei­chen­den Grund im­mer da­mit rech­nen muss, von der Schieds­rich­ter-Lis­te ge­stri­chen zu wer­den. Ei­ner wei­ter­ge­hen­den Wei­sung, die dies kon­kre­ti­sie­ren müss­te, be­darf es al­so nicht. Viel­mehr er­ge­ben sich die ört­li­chen und zeit­li­chen An­we­sen­heits­pflich­ten des Klägers be­reits aus der von ihm über­nom­me­nen Auf­ga­be, als Schieds­rich­ter an den Spiel­ta­gen, al­so in der Re­gel an Wo­chen­en­den, Spie­le zu lei­ten.Glei­ches gilt im Hin­blick auf sei­ne Bin­dung an die Spiel­re­geln des Be­klag­ten. Auch die­se sind un­mit­tel­bar In­halt sei­ner ver­trag­lich über­nom­me­nen Auf­ga­be ge­wor­den und bedürfen kei­ner wei­te­ren Kon­kre­ti­sie­rung. Bei der Ausübung sei­ner Spiel­lei­tung ist der Schieds­rich­ter al­ler­dings im Rah­men des ge­ge­be­nen Re­gle­ments frei.

Der Kläger war un­ter Würdi­gung all die­ser Umstände nicht wie ein Ar­beit­neh­mer prägen­den Wei­sun­gen hin­sicht­lich Zeit, Ort und In­halt sei­ner Tätig­keit un­ter­wor­fen. Hier­aus folgt, dass die Re­ge­lung des § 14 Abs. 1 Tz­B­fG , die nur für Ar­beits­verhält­nis­se gilt, vor­lie­gend kei­ne An­wen­dung fin­det.

Es be­durf­te so­mit im Rah­men des Rechts­verhält­nis­ses des Klägers mit dem­Be­klag­ten kei­nes sach­li­chen Grun­des, so dass es mit Ab­lauf der Be­fris­tung en­de­te.

Da­her be­steht zu­gleich kein An­spruch auf Wei­ter­beschäfti­gung zu un­veränder­ten ar­beits­ver­trag­li­chen Be­din­gun­gen.

Der Kläger hat die Kos­ten des Rechts­streits zu tra­gen, da er in vol­lem Um­fang un­ter­le­gen ist, § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO .

Der Wert des im Ur­teil gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG I. V. m. § 3 ZPO fest­zu­set­zen­den Streit­ge­gen­stan­des ent­spricht drei Brut­to­mo­nats­gehältern ä € 3.174,77 hin­sicht­lich der gel­tend ge­mach­ten Un­wirk­sam­keit der Be­fris­tung so­wie ei­nem wei­te­ren Brut­to­mo­nats­ge­halt hin­sicht­lich des Wei­ter­beschäfti­gungs­an­tra­ges.

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