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BAG, Urteil vom 19.11.2009, 6 AZR 374/08
Schlagworte: | Arbeitszeit, Lenkzeit | |
Gericht: | Bundesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 6 AZR 374/08 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 19.11.2009 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 05.09.2007, 86 Ca 8349/07 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.02.2008, 24 Sa 2086/07 |
|
BUNDESARBEITSGERICHT
6 AZR 374/08
24 Sa 2086/07
Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg
Im Namen des Volkes!
Verkündet am
19. November 2009
URTEIL
Gaßmann, Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In Sachen
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
pp.
Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,
hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge sowie den ehrenamtlichen Richter Hoffmann und die ehrenamtliche Richterin Jerchel für Recht erkannt:
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1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar 2008 - 24 Sa 2086/07 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Auswirkung von Verspätungen im Busbetrieb auf die tariflich geregelte Anrechnung eines Teils der Lenkzeitunterbrechungen auf die Arbeitszeit.
Der Kläger ist als Busfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung seit dem 1. September 2005 der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin (TV-N Berlin) Anwendung. Darin heißt es ua.:
„§ 9 - Besondere Arbeitsbedingungen bei Einsatz als Omnibusfahrer, U-Bahnfahrer, Straßenbahnfahrer und Triebfahrzeugführer
(1) Die Dienstschicht umfasst die Arbeitszeit, die Pausen und Unterbrechungen bei Dienstteilungen. Sie kann bis zu 12 Stunden, bei Dienstteilungen bis zu 14 Stunden betragen und darf 5 Stunden nicht unterschreiten. Die dienstplanmäßige tägliche Arbeitszeit darf 8 1/2 Stunden, bei maximal 20 % der Dienste je Turnusart 9 Stunden in der Dienstschicht nicht übersteigen.
Protokollerklärung zu Abs. 1:
Zur Arbeitszeit zählen insbesondere Lenkzeiten, Vorbereitungs-und Abschlusszeiten sowie betrieblich veranlasste Wegezeiten.
(2) Es sind folgende Pausenregelungen anzuwenden:
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1. Blockpausen-Regelung
Gewährung von Pausen, deren Dauer mindestens 15 zusammenhängende Minuten umfasst und die frei von jeder dienstlichen Tätigkeit sind. Der 50 Minuten übersteigende Anteil der Gesamtdauer der Blockpausen je Dienst wird in die Arbeitszeit eingerechnet.
2. Sechstel-Regelung
Die nach dem Arbeitszeitgesetz oder nach der Fahrpersonalverordnung zu gewährende Pause kann durch Lenkzeitunterbrechungen abgegolten werden, wenn deren Gesamtdauer mindestens ein Sechstel der im Dienst- und Fahrplan vorgesehenen Lenkzeit beträgt. Im Fahrplan ausgewiesene Haltezeiten zur Anschlusssicherung gelten nicht als Lenkzeitunterbrechungen. Lenkzeitunterbrechungen unter acht Minuten werden bei der Berechnung der Gesamtdauer nicht berücksichtigt, wobei die Gesamtdauer mindestens die Dauer der gesetzlich vor-geschriebenen Ruhepausen erreichen muss.
Sofern bei Omnibusfahrern Lenkzeitunterbrechungen von weniger als zehn Minuten berücksichtigt werden, sollte der entsprechende Dienst wenigstens eine Lenkzeitunterbrechung von mindestens 15 Minuten Dauer enthalten.
Lenkzeitunterbrechungen werden bis zur Dauer von 10 Minuten in die Arbeitszeit eingerechnet. Die Summe der Anteile der Lenkzeitunterbrechungen, die größer als 10 Minuten sind, zusammen jedoch höchstens 50 Minuten, werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet. Die hiernach unbezahlt bleibenden Lenkzeitunterbrechungsanteile werden grundsätzlich vor der Abfahrt von der Endstelle gewährt.
Innerhalb eines Dienstes darf nur eine der genannten Pausenregelungen zur Anwendung kommen.
...
(5) Für die Vorbereitungs- und Abschlusszeiten wird die notwendige Zeit in die Arbeitszeit eingerechnet und im Dienstplan ausgewiesen.
...
(8) Für Überschreitungen der dienstplanmäßigen täglichen Arbeitszeit infolge von Fahrzeugverspätungen erhält der Arbeitnehmer eine entsprechende Gutschrift auf dem Kurzzeitkonto (§ 10 Abs. 4).
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§ 10 - Arbeitszeitflexibilisierung
...
(4) Für alle Arbeitnehmer wird ein Arbeitszeitkonto (Kurzzeitkonto) eingerichtet. Das Kurzzeitkonto ist ein Arbeitnehmer-Konto, auf dem Abweichungen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bzw. dienstplanmäßigen Arbeitszeit mit dem Ziel saldiert werden, diese fortlaufend zurückzuführen. Das Kurzzeitkonto ist höchstens mit einem Zeitguthaben von 78 Stunden bzw. mit einer Zeitschuld von bis zu 78 Stunden zu führen.
Das Kurzzeitkonto ist jeweils spätestens nach einem Zeitraum von einem Jahr auszugleichen.
(5) Auf das Kurzzeitkonto können auf Wunsch des Arbeitnehmers u.a. gebucht werden:
...
c) Zeitgutschriften für Fahrzeugverspätungen (§ 9 Abs. 8) bzw. Dienst an freien Tagen (§ 9 Abs. 9),
...
...“
Gem. § 11 Nr. 13.2.3 der bei der Beklagten geltenden Betriebsordnung Kraftverkehr müssen die Busfahrer der Beklagten nach Eintreffen an der Betriebshaltestelle (Endhaltestelle) die Ankunfts- und Abfahrtszeit im Fahrtbericht eintragen, die Feststellbremse betätigen sowie die Beschilderung für die nächste Fahrt vornehmen. Bei Haltezeiten über zwei Minuten müssen sie zusätzlich weitere Aufgaben erfüllen, insbesondere Verschmutzungen, Beschädigungen und Fundsachen feststellen, das Fahrzeug von Grobschmutz säubern sowie ggf. Einstiege bzw. Ausstiege abfegen.
Zwischen dem 21. Januar 2007 und dem 19. April 2007 verlängerten sich die im Dienstplan für den Kläger vorgesehenen Lenkzeiten aufgrund von Verspätungen im Busbetrieb um insgesamt 223 Minuten. Für diese dem Umfang nach unstreitigen Zeiten begehrt der Kläger eine Gutschrift auf dem für ihn geführten Kurzzeitkonto.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei Verspätungen im Busbetrieb sei die Lenkzeitunterbrechung erst ab Eintreffen an der vorgesehenen Haltestelle zu berücksichtigen. § 9 Abs. 2 Ziff. 2 Unterabs. 3 Satz 1 TV-N Berlin stelle auf die Ist- und nicht die Soll-Ankunftszeit ab.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass er im Zeitraum vom 21. Januar 2007 bis 19. April 2007 223 Minuten Arbeitszeit über die dienst-planmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet hat, für die er Anspruch auf Zeitgutschrift auf dem Kurzzeitkonto hat.
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klagabweisungsantrags vorgetragen, für die Anrechnung der Lenkzeit als Arbeitszeit sei allein die dienst-planmäßig eingeplante Lenkzeitunterbrechung maßgeblich. Dass ergebe sich aus dem Zusammenhang mit der Sechstel-Regelung für die Gewährung von Pausen in § 9 Abs. 2 Ziff. 2 Unterabs. 1 TV-N Berlin. Die Tarifvertragsparteien hätten eine Pausenregelung treffen wollen, nicht aber eine Regelung über die Vergütung geplanter, an sich arbeitsfreier Lenkzeitunterbrechungen. Die Tarifbestimmung über die Anerkennung der ersten zehn Minuten einer Lenkzeitunterbrechung als Arbeitszeit sei als Pauschalisierung für eventuelle Verspätungen oder Arbeiten nach Ankunft an der Haltestelle bis zu zehn Minuten gedacht. Sie decke Verspätungen vergütungsrechtlich ab. Dies ergebe sich aus der Tarifgeschichte. Die vom Kläger vertretene Auffassung führe zu einer doppelten Bezahlung der Lenkzeitunterbrechung. Diese Auslegung sei auch wesentlich praktikabler, da sie nicht zu einer Spitzabrechnung der Verspätungszeiten führe.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger zu Recht einen Anspruch auf Zeitgutschrift auf dem von der Beklagten ge-
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führten Kurzzeitkonto für die Verlängerung der im Dienstplan vorgesehenen Lenkzeiten aufgrund von Verspätungen im Busbetrieb zuerkannt.
I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Die Beklagte führt für den Kläger ein Zeitkonto, auf dem die begehrte Gutschrift noch erfolgen kann (Senat 22. Januar 2009 - 6 AZR 78/08 - EzA BGB 2002 § 616 Nr. 1).
II. Die Klage ist begründet. Die Anrechnung der ersten zehn Minuten einer Lenkzeitunterbrechung auf die Arbeitszeit gem. § 9 Abs. 2 Ziff. 2 Unterabs. 3 Satz 1 TV-N Berlin beginnt erst mit der Beendigung der tatsächlichen Lenktätigkeit. Der Kläger hat deshalb Anspruch auf eine Zeitgutschrift von 223 Minuten auf sein Kurzzeitkonto gem. § 9 Abs. 8 iVm. § 10 Abs. 4 TV-N Berlin wegen der Verkürzung der eingeplanten Lenkzeitunterbrechungen infolge von Verspätungen der von ihm gefahrenen Busse zwischen dem 21. Januar 2007 und dem 19. April 2007.
1. In § 9 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 TV-N Berlin haben die Tarifvertragsparteien, wie sich aus dem Einleitungssatz und dem Schlusssatz dieses Absatzes ergibt, Pausenregelungen getroffen. Gem. § 9 Abs. 2 Ziff. 2 Unterabs. 3 Satz 1 TV-N Berlin sind Lenkzeitunterbrechungen bis zur Dauer von zehn Minuten in die Arbeitszeit einzurechnen. Ungeachtet ihrer Einbettung in eine arbeitsschutzrechtliche Regelung betrifft diese Tarifnorm die Vergütung; danach sind die genannten Zeiten als Arbeitszeit zu vergüten (Senat 17. Juli 2008 - 6 AZR 602/07 - Rn. 19, AP BMT-G-O § 4 Nr. 1).
2. Mit der Regelung in § 9 Abs. 2 Ziff. 2 TV-N Berlin haben die Tarifvertragsparteien an § 1 Abs. 3 Ziff. 2 der Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV) in der bei Abschluss des TV-N Berlin am 31. August 2005 maßgeblichen Fassung vom 27. Juni 2005 angeknüpft. Danach waren für Fahrer von Kraftomnibussen im Linienverkehr im Nahverkehr unter bestimmten Voraussetzungen in Abweichung von Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 als Lenkzeitunterbrechungen auch Arbeitsunterbrechungen ausreichend. In § 1 Abs. 3 Ziff. 2 der FPersV in der nunmehr maßgeblichen Fassung vom 22. Januar 2008 sind lediglich redaktionelle Ände-
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rungen erfolgt. Insbesondere ist der Begriff „Lenkzeitunterbrechungen“ durch die Bezeichnung „Fahrtunterbrechungen“ ersetzt worden.
Der Begriff „Lenkzeitunterbrechung“ ist damit den einschlägigen europarechtlichen und nationalstaatlichen Arbeitsschutzregelungen entnommen. Verwenden Tarifvertragsparteien einen Begriff der Rechtsterminologie mit einer bestimmten vorgegebenen Bedeutung, ist davon auszugehen, dass sie ihn in seiner allgemein gültigen Bedeutung angewendet wissen wollen, wenn sich dem Tarifvertrag nichts anderes entnehmen lässt (Senat 20. Mai 1999 - 6 AZR 451/97 - BAGE 91, 358, 363). Unter einer „Lenkzeitunterbrechung“ ist demnach ebenso wie unter der nunmehr in Art. 7 der Verordnung Nr. 561/2006/EG und in § 1 Abs. 3 FPersV verwendeten Bezeichnung „Fahrtunterbrechung“ ein Zeitraum zu verstehen, in dem der Busfahrer keine Fahrtätigkeit auszuüben und keine anderen Arbeiten auszuführen hat, sondern den er ausschließlich zur Erholung nutzen kann (vgl. Art. 4 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates [ABl. EU Nr. L 102 vom 11. April 2006 S. 1]; BAG 18. November 2008 - 9 AZR 737/07 - Rn. 13, AP ArbZG § 2 Nr. 3 = EzA EG-Vertrag 1999 Verordnung 561/2006 Nr. 1).
3. Von diesem allgemeinen juristischen Begriffsverständnis ausgehend ist die Regelung in § 9 Abs. 2 Ziff. 2 Unterabs. 3 Satz 1 TV-N Berlin auszulegen.
a) Der Arbeitgeber kann seine Verpflichtung zur Gewährung von Pausen gem. § 9 Abs. 2 Ziff. 2 Unterabs. 1 TV-N Berlin auch durch Lenkzeitunterbrechungen erfüllen. Das setzt voraus, dass es sich um Lenkzeit- bzw. Fahrtunterbrechungen im arbeitsschutzrechtlichen Sinne handelt, der Busfahrer sich also während dieser Zeiten nicht für Arbeitsleistungen bereithalten oder arbeiten muss (vgl. Senat 17. Juli 2008 - 6 AZR 602/07 - Rn. 22, AP BMT-G-O § 4 Nr. 1).
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b) Unstreitig müssen die Busfahrer der Beklagten nach § 11 Nr. 13.2.3 der Betriebsordnung Kraftverkehr nach Eintreffen an der Betriebshaltestelle (Endhaltestelle) noch Arbeiten verrichten, insbesondere die Ankunfts- und Abfahrtszeit im Fahrtbericht eintragen und die Feststellbremse betätigen. Bei Haltezeiten über zwei Minuten ist ein Durchgang durch den Bus erforderlich, in dessen Folge eventuell Fundsachen festzustellen sowie Verschmutzungen und Beschädigungen festzustellen bzw. zu beseitigen sind. Damit sind die Busfahrer der Beklagten jedenfalls unmittelbar nach Erreichen der Endhaltestelle nicht vollständig von der Arbeitsleistung befreit. Diese Zeit ist daher keine Fahrtunterbrechung in Sinne der einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und kann die nach diesen Bestimmungen zu erteilenden Fahrtunterbrechungen nicht ersetzen (vgl. Senat 17. Juli 2008 - 6 AZR 602/07 - Rn. 24, AP BMT-G-O § 4 Nr. 1; BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 603/01 - BAGE 103, 197, 201). Bei Beginn der Lenkzeitunterbrechung iSv. § 9 Abs. 2 Ziff. 2 Unterabs. 3 Satz 1 TV-N Berlin steht noch nicht fest, wann der Busfahrer keinerlei Arbeitsleistung mehr zu erbringen hat, wann also die Lenkzeit- bzw. Fahrtunterbrechung im arbeitsschutzrechtlichen Sinne tatsächlich beginnt und damit die Pause nach § 9 Abs. 2 Ziff. 2 Unterabs. 1 Satz 1 TV-N Berlin abgegolten wird. Die Tarifvertragsparteien haben deshalb mit der Regelung in § 9 Abs. 2 Ziff. 2 Unterabs. 3 Satz 1 TV-N Berlin pauschalisierend festgelegt, dass die ersten Minuten einer Lenkzeitunterbrechung bis zur Maximaldauer von zehn Minuten (noch) in die Arbeitszeit einzurechnen sind.
c) Aus dem so verstandenen Wortlaut und Zweck der Regelung in § 9 Abs. 2 Ziff. 2 Unterabs. 3 Satz 1 TV-N Berlin ergibt sich, dass bei verspäteter Ankunft des Busfahrers an der für eine Lenkzeitunterbrechung im tariflichen Sinne vorgesehenen Haltestelle die ersten Minuten nach tatsächlicher Beendigung der Lenktätigkeit bis zu einer Maximaldauer von zehn Minuten in die Arbeitszeit einzurechnen sind.
Die Beklagte will Lenkzeiten, die in Abweichung vom Dienstplan aufgrund von Verspätungen im Busbetrieb erforderlich werden, als Lenkzeitunterbrechung iSv. § 9 Abs. 2 Ziff. 2 Unterabs. 3 Satz 1 TV-N Berlin werten. Fahr-
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tätigkeit während einer Verspätung ist jedoch gerade das Gegenteil einer Lenkzeitunterbrechung im arbeitsschutzrechtlichen Sinne. Mit der Verwendung des feststehenden Begriffs der „Lenkzeitunterbrechung“ haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass sich die im Dienstplan vorgesehenen Lenkzeitunterbrechungen bei Verspätungen entsprechend verkürzen und die Anrechnung der ersten zehn Minuten dieser Unterbrechung auf die Arbeitszeit erst mit Beendigung der tatsächlichen Lenktätigkeit beginnen kann.
d) Der von der Beklagten behauptete Wille der Tarifvertragsparteien, durch die zehnminütige Pauschale in § 9 Abs. 2 Ziff. 2 Unterabs. 3 Satz 1 TV-N Berlin auch Verspätungen pauschalisierend aufzufangen, hat im TV-N Berlin keinen Niederschlag gefunden.
Aus § 9 Abs. 2 Ziff. 2 Unterabs. 3 Satz 1 TV-N Berlin folgt auch in der Zusammenschau mit § 9 Abs. 8 TV-N Berlin nicht, dass eine Gutschrift auf das Kurzzeitkonto erst dann erfolgt, wenn am Ende der Dienstschicht infolge von Verspätungen im Busbetrieb die dienstplanmäßige Arbeitszeit einschließlich der eingeplanten Lenkzeitunterbrechungen überschritten ist. Zwar ist, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, jede eingeplante Lenkzeitunterbrechung iSv. § 9 Abs. 2 Ziff. 2 Unterabs. 3 Satz 1 TV-N Berlin im Dienstplan mit maximal zehn Minuten als bezahlte Arbeitszeit berücksichtigt. Insoweit ist sie Bestandteil der dienstplanmäßigen täglichen Arbeitszeit. Daraus folgt aber nicht, dass die dienstplanmäßige Arbeitszeit erst dann überschritten und dem Fahrer eine Gutschrift nach § 9 Abs. 8 TV-N Berlin zu erteilen ist, wenn die einzelne Verspätung mehr als zehn Minuten beträgt, die eingeplante Lenkzeitunterbrechung also bereits durch die Verspätung voll „aufgezehrt“ ist. Aus § 9 Abs. 2 Ziff. 2 Unterabs. 3 Satz 1 TV-N Berlin ergibt sich aufgrund der von den Tarifvertragsparteien verwendeten Begrifflichkeiten und der betrieblichen Gegebenheiten vielmehr im Gegenteil, wie ausgeführt, ihr Wille, die ersten zehn Minuten einer im Dienstplan berücksichtigten Lenkzeitunterbrechung erst mit Beendigung der tatsächlichen Lenktätigkeit beginnen zu lassen.
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Verspätungen im Busbetrieb fallen also in die Risikosphäre der Beklagten. Dies bestätigt die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags. Nach dem von der Beklagten vorgelegten Sondierungsergebnis mit Stand vom 23. Mai 2003 sollte zunächst bei Überschreitungen der dienstplanmäßigen täglichen Arbeitszeit infolge von Fahrzeugverspätungen bis zu 15 Minuten keine Anrechnung auf die Arbeitszeit erfolgen und erst bei einer Fahrzeugverspätung von mehr als 15 Minuten bis zu einer halben Stunde und für jede weitere angefangene halbe Stunde eine halbe Stunde dem Kurzzeitkonto gut-geschrieben werden. Wenn nunmehr in § 9 Abs. 8 TV-N Berlin uneingeschränkt geregelt ist, dass (sämtliche) Überschreitungen der dienstplanmäßigen täglichen Arbeitszeit infolge von Fahrzeugverspätungen als Arbeitszeit zu werten und dem Kurzzeitkonto gutzuschreiben sind, folgt daraus, dass es der Beklagten gerade nicht gelungen ist, ihren Wunsch nach einer Verlagerung des aus geringfügigen Verspätungen folgenden Vergütungsrisikos auf die Arbeitnehmer durchzusetzen. Eine derartige Verlagerung des Vergütungsrisikos kann deshalb auch nicht gegen den Wortlaut des Tarifvertrags in § 9 Abs. 2 Ziff. 2 Unterabs. 3 Satz 1 TV-N Berlin hineingelesen werden. Träfe die Auffassung der Beklagten zu, müsste § 9 Abs. 8 TV-N Berlin etwa lauten „Für Überschreitungen der dienstplanmäßigen täglichen Arbeitszeit infolge von Fahrzeugverspätungen, die die nach § 9 Abs. 2 Ziff. 2 Unterabs. 3 Satz 1 eingeplante Zeit übersteigen, erhält der Arbeitnehmer eine entsprechende Gutschrift auf dem Kurzzeitkonto“.
Die Beklagte mag bei den Tarifvertragsverhandlungen die subjektive Vorstellung gehabt haben, mit der Regelung in § 9 Abs. 2 Ziff. 2 Unterabs. 3 Satz 1 TV-N Berlin auch Verspätungen im Maximalumfang von zehn Minuten aufzufangen. Subjektive Vorstellungen der Tarifvertragsparteien sind jedoch bei der Tarifvertragsauslegung, die grundsätzlich objektiv zu erfolgen hat (Senat 5. Februar 2009 - 6 AZR 114/08 - Rn. 23, EzTöD 100 TVöD-AT § 8 Rufbereitschaftsentgelt Nr. 5), nur zu berücksichtigen, wenn diese im Tarifwortlaut Niederschlag gefunden haben (st. Rspr., vgl. nur BAG 23. Februar 1994 - 4 AZR 224/93 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Kirchen Nr. 2 = EzBAT BAT §§ 22, 23 F.2 Erziehungsdienst VergGr. IV b Nr. 2). Dies ist hier nicht der Fall.
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4. Für die Auslegung der Beklagten spricht auch nicht, dass die Regelung in § 9 Abs. 2 Ziff. 2 TV-N Berlin grundsätzlich und damit auch in Unterabs. 3 Satz 1 von den im Dienstplan vorgesehenen Lenkzeitunterbrechungen ausgeht. Bei Verspätungen kann dies dazu führen, dass Pausen nicht mehr in der erforderlichen Dauer gewährt werden können und deshalb eine Pausenablösung erforderlich wird, wie es die Beklagte in der Dienstanweisung „Gewährung von unbezahlten Anteilen der Lenkzeitunterbrechung laut TV-N“ geregelt hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Tarifvertragsparteien durch die Verwendung des feststehenden Begriffs der „Lenkzeitunterbrechung“ zum Ausdruck gebracht haben, dass die Anrechnung der ersten Minuten einer eingeplanten Lenkzeitunterbrechung auf die Arbeitszeit nicht für Zeiten einer Lenktätigkeit erfolgen soll. Daraus folgt zwingend, dass diese Bestimmung bei Verspätungen erst mit Stillstand des Fahrzeuges Wirkung entfaltet, die im Dienstplan vorgesehene Lenkzeitunterbrechung sich bei Verspätungen also um die Dauer der Verspätung verkürzt.
5. Vorstehender Auslegung kann auch nicht mit dem Argument der Beklagten begegnet werden, danach werde im Verspätungsfall die in den Dienstplan eingeplante zehnminütige Lenkzeitunterbrechung doppelt als Arbeitszeit berücksichtigt. Tatsächlich wird diese Zeit nur einmal, nunmehr jedoch als tatsächliche Arbeitszeit, vergütet. Daran schließen sich weitere maximal zehn Minuten bezahlter Arbeitszeit an, die zunächst von der Beklagten als (unbezahlte) Fahrtunterbrechung eingeplant worden sind. Die Argumentation der Beklagten geht von ihrer Annahme aus, dass die Tarifvertragsparteien das Risiko der Verspätung den Arbeitnehmern auferlegt haben und die Beklagte nur die ersten zehn Minuten einer geplanten Lenkzeitunterbrechung zu vergüten hat. Diese Annahme ist - wie ausgeführt - unzutreffend.
III. Der Kläger verlangt lediglich für die ersten zehn Minuten einer verspätet begonnenen Lenkzeitunterbrechung deren Berücksichtigung als Arbeitszeit. Auf dieser Grundlage ist die Klageforderung der Höhe nach unstreitig. Soweit der Kläger für einzelne Tage vergütungspflichtige Zeiten von mehr als zehn Minuten
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geltend macht, handelt es sich um die Addition mehrerer Verspätungen an einem Tag.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fischermeier
Brühler
Spelge
Jerchel
Hoffmann
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