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LAG Köln, Urteil vom 13.10.2016, 14 Sa 859/06
Schlagworte: | Allgemeine Geschäftsbedingungen, AGB-Kontrolle | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Köln | |
Aktenzeichen: | 14 Sa 859/06 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 13.10.2016 | |
Leitsätze: | 1. Die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) Caritas unterliegen grundsätzlich, soweit sie nicht entsprechende tarifliche Regelungen des öffentlichen Dienstes oder andere Tarifverträge übernehmen, der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB (im Anschluss an BAG, Urteil vom 17.11.2005 – 6 AZR 160/05 – NZA 2006, 872 f.). 2. Die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) Caritas unterhalten keine Ermächtigungsgrundlage dafür, mit echter Rückwirkung in Ansprüche auf Weihnachtszuwendung einzugreifen. |
|
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 16.05.2006, 4 Ca 979/06 | |
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.05.2006 – 4 Ca 979/06 -wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Weihnachtszuwendung für das Jahr 2005.
Der Kläger ist als Krankenpfleger aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 4 ff. d. A.) seit dem 01.05.2002 für die Beklagte tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden gemäß § 2 des Arbeitsvertrages die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen C " (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Der Anspruch auf die Weihnachtszuwendung ergibt sich aus der Anlage 1 XIV der AVR.
Die Beklagte unterrichtete die bei ihr bestehende Mitarbeitervertretung erstmals am 23.09.2005 darüber, dass aufgrund eines erwarteten Bilanzfehlbetrages von mehr als 600.000,00 € geplant sei, die Weihnachtszuwendung für das Kalenderjahr 2005 zu streichen.
Aufgrund eines entsprechenden Antrages stimmte die Unterkommission Nordrhein Westfalen nach Verhandlung vom 23.11.2005 dem Begehren der Beklagten zu.
Daraufhin erhielten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten ein Rundschreiben vom 28.11.2005, in dem es u.a. hieß:
"Vorbehaltlich der Entscheidung des Ortsbischofs wird demnach in diesem Jahr 7 kein Weihnachtsgeld gezahlt werden."
Der Kläger betrieb daraufhin ein Schlichtungsverfahren gemäß § 22 AVR. Hierzu fand eine Schlichtungsverhandlung am 11.01.2006 statt. In dem am 13.01.2006 hierüber erstellten Protokoll (Bl. 9 f. d. A.) hieß es:
"In Anlehnung an das Rundschreiben vom 28.11.2005 an die Mitarbeiter bezüglich der Weihnachtszuwendung 2005 wurde klargestellt, dass der Ortsbischof über den Beschluss der Unterkommission noch keine Entscheidung getroffen hat und somit eine endgültige Entscheidung über die Zuwendung bzw. Nichtzuwendung getroffen werden kann."
Durch Urteil vom 16.05.2006 (Bl. 68 ff d.A.) hat das Arbeitsgericht dem Kläger den Anspruch auf die Weihnachtszuwendung für das Jahr 2005 zugesprochen und zur Begründung darauf abgestellt, es sei in unzulässiger Weise mit echter Rückwirkung in den Anspruch des Klägers eingegriffen worden. Dies verstoße gegen den Gedanken des Vertrauensschutzes. Zudem hätte es nahe gelegen, die Arbeitnehmer an der schlechten wirtschaftlichen Situation nicht mit dem vollen Wegfall der Weihnachtszuwendung zu beteiligen, sondern nur anteilig. Angesichts dessen könne die Maßnahme nicht als verhältnismäßig angesehen werden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 68 11 ff. d. A.) Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
Die Beklagte trägt vor, hinsichtlich der Streichungsentscheidung liege keine echte Rückwirkung vor. Denn entscheidend sei der Beschluss der Unterkommission. Die Veröffentlichung im kirchlichen Mitteilungsblatt habe keine eigenständige Bedeutung.
Zu berücksichtigen sei die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach auch in bereits fällig gewordene tarifvertragliche Leistungen eingegriffen werden könne.
Dies gelte auch für kirchliche Arbeitsrechtsregelungen wie die AVR. Ein Vertrauensschutz sei nur im Ausnahmefall gegeben und komme hier nicht in Betracht. Bezüglich des Vertrauensschutzes sei auch zu berücksichtigen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter spätestens ab Oktober 2005 über die Streichungsabsicht informiert gewesen seien.
Die Streichung sei auch nicht unverhältnismäßig. Insbesondere könne nicht eine Beteiligung der Gesellschafter verlangt werden.Es handele sich im Übrigen um eine Entgeltkürzung, die insgesamt nur ca. 6 % des jährlichen Gesamteinkommens der Arbeitnehmer ausmache.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.05.2006 – 4 Ca 979/06 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zweifelhaft sei bereits, ob der Beschluss der Unterkommission zur Streichung des Weihnachtsgeldes 2005 ordnungsgemäß, insbesondere mit der erforderlichen Dreiviertelmehrheit zustande gekommen sei.
Der in Rede stehende Beschluss der Unterkommission sei jedenfalls erst mit Veröffentlichung im kirchlichen Anzeiger am 01.05.2006 und damit mit echter Rückwirkung in Kraft getreten.
Demgegenüber habe der Kläger auf den Fortbestand der Weihnachtszuwendung für das Jahr 2005 vertrauen dürfen. Als der Kläger erstmals von der Streichungsabsicht der Beklagten erfahren habe, habe er bereits 3/4 der Zeit des Jahres 2005, die zur Erlangung der Weihnachtszuwendung notwendig sei, zurückgelegt.
Zudem müsse bestritten werden, dass die Streichung der Weihnachtszuwendung grundsätzlich geeignet sei, die wirtschaftliche Situation der Beklagten nachhaltig zu verbessern.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. In überzeugender Weise hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben.
I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft gemäß § 64 ArbGG. Sie ist auch fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II. In der Sache hatte die Berufung jedoch keinen Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht dem Kläger die Weihnachtszuwendung für das Jahr 2005
zugesprochen.
Auf die Urteilsgründe wird insoweit Bezug genommen.
Im Hinblick auf den Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz wird folgendes unterstrichen:
1. Der Anspruch auf die Weihnachtszuwendung für das Jahr 2005 ist aus den arbeitsvertraglich in Bezug genommenen AVR und der entsprechenden Anlage entstanden.
Es handelt sich nicht um eine Leistung, die jährlich immer wieder neu zugesagt werden müsste. Ohne Aktivitäten der Beklagten, die auf Streichung der Weihnachtszuwendung gerichtet waren, wäre der Anspruch automatisch entstanden.
Das Weihnachtsgeld kann im vorliegenden Fall daher nicht als freiwillige Leistung qualifiziert werden, die jedes Jahr neu zur Disposition des Arbeitgebers stünde.
Es bedurfte keines jährlich neu auszuübenden Willensaktes, um die Weihnachtszuwendung zuzusprechen, sondern im Gegenteil einer
Eingriffsentscheidung, um den an und für sich jährlich entstehenden Anspruch zu Fall zu bringen.
Der Anspruch auf die Weihnachtszuwendung für das Jahr 2005 ist daher rechtswirksam entstanden.
2. Der Anspruch ist nicht durch eine Streichungsentscheidung wieder aufgehoben worden. Denn die im Jahre 2006 verkündete Streichungsentscheidung war nicht in der Lage, den Anspruch für das Jahr 2005 mit rückwirkender Kraft wieder zu beseitigen.
a) Dabei ist davon auszugehen, dass der Streichungsbeschluss der Beklagtenseite echte Rückwirkung hatte. Er wurde erst zu einem Zeitpunkt rechtswirksam, in dem der Leistungszeitraum bereits abgelaufen war.
Dem Ansatz der Beklagtenseite, dass der Streichungsbeschluss bereits durch Beschluss der Unterkommission im November 2005 rechtswirksam geworden wäre, vermag die Kammer nicht zu folgen. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass bereits im November 2005 eine endgültige Entscheidung getroffen worden wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Denn die Entscheidung ist, worauf bereits das Arbeitsgericht mit Recht hingewiesen hat, erst im Mai 2006 in Kraft getreten.
Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass der Beschluss nicht einer gesonderten Veröffentlichung im kirchlichen Anzeiger bedurft hätte, folgt aus den Umständen des vorliegenden Falles, dass die Entscheidung über die Streichung des Weihnachtsgeldes im November 2005 noch nicht endgültig getroffen war.
Dies folgt bereits aus der Information, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rundschreiben vom 28.11.2005 gegeben wurde. Denn es hieß dort, dass für das Jahr 2005 vorbehaltlich der Entscheidung des Ortsbischofs kein Weihnachtsgeld gezahlt werde. Damit war klargestellt, dass noch keine endgültige Entscheidung gefallen war, sondern dass diese davon abhing, dass der Ortsbischof diesem arbeitgeberseitigen Verlangen zustimmte.
Die endgültige Entscheidung war damit offen und von der Zustimmung des Ortsbischofs abhängig gemacht worden.
Dem entspricht es auch, dass dem Kläger im Schlichtungsverfahren ausweislich des Protokolls (Bl. 9 f. d. A.) erklärt wurde, dass der Ortsbischof über den Beschluss der Unterkommission noch keine Entscheidung getroffen habe.
Damit war unübersehbar deutlich, dass der Beklagten die Entscheidung der Unterkommission noch nicht ausreichend war, sondern dass sie auf die endgültige Zustimmung des Ortsbischofs warten wollte und erst dann eine endgültige Entscheidung als gegeben ansah. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schlichtungsverhandlung im Januar 2006, also nach Ablauf des Leistungszeitraums stattfand.
Tatsächlich ist die Entscheidung des Ortsbischofs erst im April 2006 getroffen worden, wie aus der Veröffentlich im kirchlichen Anzeiger für die Diozöse A vom 01.05.2006 ersichtlich ist.
Zu dem in der Veröffentlichung genannten Entscheidungszeitpunkt 06.04.2006 war aber nicht nur der Leistungszeitraum, das Kalenderjahr 2005, bereits abgelaufen, sondern auch die Bindungsfrist für die Weihnachtszuwendung, die soweit es um die Einhaltung der Betriebstreue geht, bis zum 31.03.2006 lief.
Dass es um echte Rückwirkung ging, wird schließlich auch daran deutlich, dass es in der Veröffentlich selbst hieß:
"Der vorstehende Beschluss wird hiermit rückwirkend in Kraft gesetzt."
b) Für eine Streichung der Weihnachtszuwendung mit echter Rückwirkung bestand keine Ermächtigungsgrundlage.
Zwar enthält § 8 der Ordnung für beschließende Unterkommissionen für die Unterkommissionen die Befugnis, Vergütungsbestandteile zu reduzieren, wozu nach § 8 Nr. 2 auch die Absenkung oder Stundung der Weihnachtszuwendung gehört.
Diese Norm enthält jedoch keine Bestimmung dahingehend, dass dies auch rückwirkend erfolgen könnte. Eine solche Ermächtigungsnorm wäre jedoch notwendig. Denn ein Eingriff mit rückwirkender Kraft der die Gegenleistung nämlich die Vergütung reduziert, nachdem die Leistung und die Betriebstreue im Leistungs- und Bindungszeitraum erbracht worden sind, bedarf einer Ermächtigungsgrundlage, weil er zu einer nachträglichen Vertragsänderung führt. Die Regelungen über die Befugnisse der Unterkommissionen enthalten keine solche Ermächtigungsgrundlage.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien nach der Schuldrechtsmodernisierung der Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB unterliegen, weil sie, anders als Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, nicht gemäß § 310 Abs. 4 S. 1 BGB aus dem Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle herausgenommen worden sind (BAG, Urteil vom 17.11.2005 – 6 AZR 160/05 - , NZA 2006, Seite 872).
Dies bedeutet, dass eine rückwirkende Eingriffsregelung, soweit sie überhaupt zulässig sein sollte, jedenfalls schon wegen § 305 c Absatz 2 BGB ausdrücklich und unmissverständlich festgelegt sein müsste.
Wie dargelegt, enthalten die Befugnisnormen für die Unterkommissionen jedoch keine solche Ermächtigung zur rückwirkenden Beseitigung von Leistungsansprüchen.
c) Die Beklagte kann sich nicht auf die von ihr angeführte Rechtsprechung zur Möglichkeit der Tarifvertragsparteien, rückwirkende Ansprüche zu beseitigen, berufen. Zwar ist es den Tarifvertragsparteien möglich, tarifliche Leistungen zu verschlechtern und - begrenzt durch das Vertrauensschutzprinzip - in tarifliche Ansprüche einzugreifen (BAG, Urteil vom 02.02.2006 – 2 AZR 58/05 – Betriebsberater 2006, Seite 1388 ff.).
Dies umschließt auch die Möglichkeit, Tarifgruppen zu ändern und zu einer geringeren 58 Vergütung für bestimmte Tätigkeiten für die Zukunft zu kommen (siehe BAG, Urteil vom 26.01.2005 – 4 AZR 171/03 - , NZA 2005, Seite 1059 ff.).
Den Tarifvertragsparteien ist auch gestattet, rückwirkend in Weihnachtsgratifikationen einzugreifen (BAG, Urteil vom 17.05.2000 – 4 AZR 216/99 – Betriebsberater 2000, Seite 1147 ff.). Auf diese Möglichkeiten kann sich die Beklagte aber jedenfalls seit der Schuldrechtsmodernisierung nicht mehr berufen, weil die kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegen. Für die Inhaltskontrolle kirchlicher Vertragsrichtlinien sind die für Tarifverträge anzuwendenden großzügigeren Maßstäbe nur dann heranzuziehen, soweit in den kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien die entsprechenden Tarifvertragsregelungen des öffentlichen Dienstes oder ggfs. anderer Tarifverträge übernommen wurden (BAG, Urteil vom 17.11.2005 – 6 AZR 160/05 – NZA 2006, Seite 872 f.).
Denn nach dem Willen des Gesetzgebers können kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien nur insoweit an dem Tarifvertragsprivileg teilnehmen, als sie entsprechende tarifvertragliche Regelungen abbilden. Im Übrigen unterliegen sie der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB (siehe dazu auch Schmidt NZA 2004, Seite 1002).
Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die vorliegende Streichungsregelung in § 8 der Ordnung für beschließende Unterkommissionen keinerlei Entsprechung in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes oder vergleichbarer Tarifverträge hat. Schon deshalb kann sich die Beklagte nicht auf weitergehende Befugnisnormen, die die Tarifvertragsparteien im Einzelfall haben mögen, berufen.
d) Da es bereits aus dem genannten Grunde ausgeschlossen war, dass die Beklagte mit rückwirkender Kraft in die bereits entstandene Weihnachtszuwendung eingreifen konnte, kam es auf die weitergehenden Einwendungen der Beklagtenseite, dass der Vertrauensschutz einer rückwirkenden Streichung nicht entgegenstünde, nicht mehr ausschlaggebend an, wenn gleich alles für die Richtigkeit der Einschätzung des Arbeitsgerichts spricht, wonach Vertrauensschutzgesichtspunkte jedenfalls dann einem rückwirkenden Eingriff in Entgeltbestandteile entgegen stehen, wenn die Gegenleistung, hier also die Arbeitsleistung im Kalenderjahr und die Erbringung der Betriebstreue im Bindungszeitraum bereits erbracht und abgeschlossen sind.
III. Aus den dargestellten Gründen hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben.
Die Berufung musste daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Die Revision konnte nicht zugelassen werden, insbesondere da die Rechtssache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung hatte, sondern auf der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere der aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.11.2005 – 6 AZR 160/05 – NZA 2006, Seite 872 ff. zur Inhaltskontrolle kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien beruhte.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
(Dr. Griese)
(König)
(Grübnau)
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