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LAG Köln, Ur­teil vom 13.10.2016, 14 Sa 859/06

   
Schlagworte: Allgemeine Geschäftsbedingungen, AGB-Kontrolle
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Aktenzeichen: 14 Sa 859/06
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 13.10.2016
   
Leitsätze:

1. Die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) Caritas unterliegen grundsätzlich, soweit sie nicht entsprechende tarifliche Regelungen des öffentlichen Dienstes oder andere Tarifverträge übernehmen, der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB (im Anschluss an BAG, Urteil vom 17.11.2005 – 6 AZR 160/05 – NZA 2006, 872 f.).

2. Die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) Caritas unterhalten keine Ermächtigungsgrundlage dafür, mit echter Rückwirkung in Ansprüche auf Weihnachtszuwendung einzugreifen.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 16.05.2006, 4 Ca 979/06
   

Te­nor:

1. Die Be­ru­fung der Be­klag­ten ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Aa­chen vom 16.05.2006 – 4 Ca 979/06 -wird kos­ten­pflich­tig zurück­ge­wie­sen.

2. Die Re­vi­si­on wird nicht zu­ge­las­sen.

Tat­be­stand:

Die Par­tei­en strei­ten um die Weih­nachts­zu­wen­dung für das Jahr 2005.

Der Kläger ist als Kran­ken­pfle­ger auf­grund schrift­li­chen Ar­beits­ver­tra­ges (Bl. 4 ff. d. A.) seit dem 01.05.2002 für die Be­klag­te tätig. Auf das Ar­beits­verhält­nis fin­den gemäß § 2 des Ar­beits­ver­tra­ges die "Richt­li­ni­en für Ar­beits­verträge in den Ein­rich­tun­gen des Deut­schen C " (AVR) in ih­rer je­weils gel­ten­den Fas­sung An­wen­dung. Der An­spruch auf die Weih­nachts­zu­wen­dung er­gibt sich aus der An­la­ge 1 XIV der AVR.

Die Be­klag­te un­ter­rich­te­te die bei ihr be­ste­hen­de Mit­ar­bei­ter­ver­tre­tung erst­mals am 23.09.2005 darüber, dass auf­grund ei­nes er­war­te­ten Bi­lanz­fehl­be­tra­ges von mehr als 600.000,00 € ge­plant sei, die Weih­nachts­zu­wen­dung für das Ka­len­der­jahr 2005 zu strei­chen.

Auf­grund ei­nes ent­spre­chen­den An­tra­ges stimm­te die Un­ter­kom­mis­si­on Nord­rhein West­fa­len nach Ver­hand­lung vom 23.11.2005 dem Be­geh­ren der Be­klag­ten zu.

Dar­auf­hin er­hiel­ten die Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter der Be­klag­ten ein Rund­schrei­ben vom 28.11.2005, in dem es u.a. hieß:

"Vor­be­halt­lich der Ent­schei­dung des Orts­bi­schofs wird dem­nach in die­sem Jahr 7 kein Weih­nachts­geld ge­zahlt wer­den."

Der Kläger be­trieb dar­auf­hin ein Sch­lich­tungs­ver­fah­ren gemäß § 22 AVR. Hier­zu fand ei­ne Sch­lich­tungs­ver­hand­lung am 11.01.2006 statt. In dem am 13.01.2006 hierüber er­stell­ten Pro­to­koll (Bl. 9 f. d. A.) hieß es:

"In An­leh­nung an das Rund­schrei­ben vom 28.11.2005 an die Mit­ar­bei­ter bezüglich der Weih­nachts­zu­wen­dung 2005 wur­de klar­ge­stellt, dass der Orts­bi­schof über den Be­schluss der Un­ter­kom­mis­si­on noch kei­ne Ent­schei­dung ge­trof­fen hat und so­mit ei­ne endgülti­ge Ent­schei­dung über die Zu­wen­dung bzw. Nicht­zu­wen­dung ge­trof­fen wer­den kann."

Durch Ur­teil vom 16.05.2006 (Bl. 68 ff d.A.) hat das Ar­beits­ge­richt dem Kläger den An­spruch auf die Weih­nachts­zu­wen­dung für das Jahr 2005 zu­ge­spro­chen und zur Be­gründung dar­auf ab­ge­stellt, es sei in un­zulässi­ger Wei­se mit ech­ter Rück­wir­kung in den An­spruch des Klägers ein­ge­grif­fen wor­den. Dies ver­s­toße ge­gen den Ge­dan­ken des Ver­trau­ens­schut­zes. Zu­dem hätte es na­he ge­le­gen, die Ar­beit­neh­mer an der schlech­ten wirt­schaft­li­chen Si­tua­ti­on nicht mit dem vol­len Weg­fall der Weih­nachts­zu­wen­dung zu be­tei­li­gen, son­dern nur an­tei­lig. An­ge­sichts des­sen könne die Maßnah­me nicht als verhält­nismäßig an­ge­se­hen wer­den. Hin­sicht­lich der Ein­zel­hei­ten wird auf die Gründe des Ur­teils des Ar­beits­ge­richts (Bl. 68 11 ff. d. A.) Be­zug ge­nom­men.

Hier­ge­gen rich­tet sich die Be­ru­fung der Be­klag­ten.

Die Be­klag­te trägt vor, hin­sicht­lich der Strei­chungs­ent­schei­dung lie­ge kei­ne ech­te Rück­wir­kung vor. Denn ent­schei­dend sei der Be­schluss der Un­ter­kom­mis­si­on. Die Veröffent­li­chung im kirch­li­chen Mit­tei­lungs­blatt ha­be kei­ne ei­genständi­ge Be­deu­tung.

Zu berück­sich­ti­gen sei die Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts, wo­nach auch in be­reits fällig ge­wor­de­ne ta­rif­ver­trag­li­che Leis­tun­gen ein­ge­grif­fen wer­den könne.

Dies gel­te auch für kirch­li­che Ar­beits­rechts­re­ge­lun­gen wie die AVR. Ein Ver­trau­ens­schutz sei nur im Aus­nah­me­fall ge­ge­ben und kom­me hier nicht in Be­tracht. Bezüglich des Ver­trau­ens­schut­zes sei auch zu berück­sich­ti­gen, dass die Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter spätes­tens ab Ok­to­ber 2005 über die Strei­chungs­ab­sicht in­for­miert ge­we­sen sei­en.

Die Strei­chung sei auch nicht un­verhält­nismäßig. Ins­be­son­de­re könne nicht ei­ne Be­tei­li­gung der Ge­sell­schaf­ter ver­langt wer­den.Es han­de­le sich im Übri­gen um ei­ne Ent­geltkürzung, die ins­ge­samt nur ca. 6 % des jähr­li­chen Ge­samt­ein­kom­mens der Ar­beit­neh­mer aus­ma­che.

Die Be­klag­te be­an­tragt,

das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Aa­chen vom 16.05.2006 – 4 Ca 979/06 – ab­zuändern und die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

Der Kläger be­an­tragt,

die Be­ru­fung kos­ten­pflich­tig zurück­zu­wei­sen.

Der Kläger ver­tei­digt das erst­in­stanz­li­che Ur­teil. Zwei­fel­haft sei be­reits, ob der Be­schluss der Un­ter­kom­mis­si­on zur Strei­chung des Weih­nachts­gel­des 2005 ord­nungs­gemäß, ins­be­son­de­re mit der er­for­der­li­chen Drei­vier­tel­mehr­heit zu­stan­de ge­kom­men sei.

Der in Re­de ste­hen­de Be­schluss der Un­ter­kom­mis­si­on sei je­den­falls erst mit Veröffent­li­chung im kirch­li­chen An­zei­ger am 01.05.2006 und da­mit mit ech­ter Rück­wir­kung in Kraft ge­tre­ten.

Dem­ge­genüber ha­be der Kläger auf den Fort­be­stand der Weih­nachts­zu­wen­dung für das Jahr 2005 ver­trau­en dürfen. Als der Kläger erst­mals von der Strei­chungs­ab­sicht der Be­klag­ten er­fah­ren ha­be, ha­be er be­reits 3/4 der Zeit des Jah­res 2005, die zur Er­lan­gung der Weih­nachts­zu­wen­dung not­wen­dig sei, zurück­ge­legt.

Zu­dem müsse be­strit­ten wer­den, dass die Strei­chung der Weih­nachts­zu­wen­dung grundsätz­lich ge­eig­net sei, die wirt­schaft­li­che Si­tua­ti­on der Be­klag­ten nach­hal­tig zu ver­bes­sern.

We­gen wei­te­rer Ein­zel­hei­ten des Par­tei­vor­brin­gens wird auf die zwi­schen den Par­tei­en ge­wech­sel­ten Schriftsätze Be­zug ge­nom­men.

Ent­schei­dungs­gründe:

Die zulässi­ge Be­ru­fung ist nicht be­gründet. In über­zeu­gen­der Wei­se hat das Ar­beits­ge­richt der Kla­ge statt­ge­ge­ben.

I. Die Be­ru­fung ist zulässig. Sie ist ins­be­son­de­re statt­haft gemäß § 64 ArbGG. Sie ist auch frist­ge­recht ein­ge­legt und be­gründet wor­den.

II. In der Sa­che hat­te die Be­ru­fung je­doch kei­nen Er­folg. Zu­tref­fend hat das Ar­beits­ge­richt dem Kläger die Weih­nachts­zu­wen­dung für das Jahr 2005
zu­ge­spro­chen.

Auf die Ur­teils­gründe wird in­so­weit Be­zug ge­nom­men.

Im Hin­blick auf den Vor­trag der Par­tei­en in der Be­ru­fungs­in­stanz wird fol­gen­des un­ter­stri­chen:

1. Der An­spruch auf die Weih­nachts­zu­wen­dung für das Jahr 2005 ist aus den ar­beits­ver­trag­lich in Be­zug ge­nom­me­nen AVR und der ent­spre­chen­den An­la­ge ent­stan­den.

Es han­delt sich nicht um ei­ne Leis­tung, die jähr­lich im­mer wie­der neu zu­ge­sagt wer­den müss­te. Oh­ne Ak­ti­vitäten der Be­klag­ten, die auf Strei­chung der Weih­nachts­zu­wen­dung ge­rich­tet wa­ren, wäre der An­spruch au­to­ma­tisch ent­stan­den.

Das Weih­nachts­geld kann im vor­lie­gen­den Fall da­her nicht als frei­wil­li­ge Leis­tung qua­li­fi­ziert wer­den, die je­des Jahr neu zur Dis­po­si­ti­on des Ar­beit­ge­bers stünde.

Es be­durf­te kei­nes jähr­lich neu aus­zuüben­den Wil­lens­ak­tes, um die Weih­nachts­zu­wen­dung zu­zu­spre­chen, son­dern im Ge­gen­teil ei­ner
Ein­griffs­ent­schei­dung, um den an und für sich jähr­lich ent­ste­hen­den An­spruch zu Fall zu brin­gen.

Der An­spruch auf die Weih­nachts­zu­wen­dung für das Jahr 2005 ist da­her rechts­wirk­sam ent­stan­den.

2. Der An­spruch ist nicht durch ei­ne Strei­chungs­ent­schei­dung wie­der auf­ge­ho­ben wor­den. Denn die im Jah­re 2006 verkünde­te Strei­chungs­ent­schei­dung war nicht in der La­ge, den An­spruch für das Jahr 2005 mit rück­wir­ken­der Kraft wie­der zu be­sei­ti­gen.

a) Da­bei ist da­von aus­zu­ge­hen, dass der Strei­chungs­be­schluss der Be­klag­ten­sei­te ech­te Rück­wir­kung hat­te. Er wur­de erst zu ei­nem Zeit­punkt rechts­wirk­sam, in dem der Leis­tungs­zeit­raum be­reits ab­ge­lau­fen war.

Dem An­satz der Be­klag­ten­sei­te, dass der Strei­chungs­be­schluss be­reits durch Be­schluss der Un­ter­kom­mis­si­on im No­vem­ber 2005 rechts­wirk­sam ge­wor­den wäre, ver­mag die Kam­mer nicht zu fol­gen. Denn dies hätte vor­aus­ge­setzt, dass be­reits im No­vem­ber 2005 ei­ne endgülti­ge Ent­schei­dung ge­trof­fen wor­den wäre. Dies ist je­doch nicht der Fall.

Denn die Ent­schei­dung ist, wor­auf be­reits das Ar­beits­ge­richt mit Recht hin­ge­wie­sen hat, erst im Mai 2006 in Kraft ge­tre­ten.

Selbst wenn man mit der Be­klag­ten da­von aus­geht, dass der Be­schluss nicht ei­ner ge­son­der­ten Veröffent­li­chung im kirch­li­chen An­zei­ger be­durft hätte, folgt aus den Umständen des vor­lie­gen­den Fal­les, dass die Ent­schei­dung über die Strei­chung des Weih­nachts­gel­des im No­vem­ber 2005 noch nicht endgültig ge­trof­fen war.

Dies folgt be­reits aus der In­for­ma­ti­on, die den Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern im Rund­schrei­ben vom 28.11.2005 ge­ge­ben wur­de. Denn es hieß dort, dass für das Jahr 2005 vor­be­halt­lich der Ent­schei­dung des Orts­bi­schofs kein Weih­nachts­geld ge­zahlt wer­de. Da­mit war klar­ge­stellt, dass noch kei­ne endgülti­ge Ent­schei­dung ge­fal­len war, son­dern dass die­se da­von ab­hing, dass der Orts­bi­schof die­sem ar­beit­ge­ber­sei­ti­gen Ver­lan­gen zu­stimm­te.

Die endgülti­ge Ent­schei­dung war da­mit of­fen und von der Zu­stim­mung des Orts­bi­schofs abhängig ge­macht wor­den.

Dem ent­spricht es auch, dass dem Kläger im Sch­lich­tungs­ver­fah­ren aus­weis­lich des Pro­to­kolls (Bl. 9 f. d. A.) erklärt wur­de, dass der Orts­bi­schof über den Be­schluss der Un­ter­kom­mis­si­on noch kei­ne Ent­schei­dung ge­trof­fen ha­be.

Da­mit war unüber­seh­bar deut­lich, dass der Be­klag­ten die Ent­schei­dung der Un­ter­kom­mis­si­on noch nicht aus­rei­chend war, son­dern dass sie auf die endgülti­ge Zu­stim­mung des Orts­bi­schofs war­ten woll­te und erst dann ei­ne endgülti­ge Ent­schei­dung als ge­ge­ben an­sah. Da­bei ist zu berück­sich­ti­gen, dass die Sch­lich­tungs­ver­hand­lung im Ja­nu­ar 2006, al­so nach Ab­lauf des Leis­tungs­zeit­raums statt­fand.

Tatsächlich ist die Ent­schei­dung des Orts­bi­schofs erst im April 2006 ge­trof­fen wor­den, wie aus der Veröffent­lich im kirch­li­chen An­zei­ger für die Di­ozöse A vom 01.05.2006 er­sicht­lich ist.

Zu dem in der Veröffent­li­chung ge­nann­ten Ent­schei­dungs­zeit­punkt 06.04.2006 war aber nicht nur der Leis­tungs­zeit­raum, das Ka­len­der­jahr 2005, be­reits ab­ge­lau­fen, son­dern auch die Bin­dungs­frist für die Weih­nachts­zu­wen­dung, die so­weit es um die Ein­hal­tung der Be­triebs­treue geht, bis zum 31.03.2006 lief.

Dass es um ech­te Rück­wir­kung ging, wird schließlich auch dar­an deut­lich, dass es in der Veröffent­lich selbst hieß:

"Der vor­ste­hen­de Be­schluss wird hier­mit rück­wir­kend in Kraft ge­setzt."

b) Für ei­ne Strei­chung der Weih­nachts­zu­wen­dung mit ech­ter Rück­wir­kung be­stand kei­ne Ermäch­ti­gungs­grund­la­ge.

Zwar enthält § 8 der Ord­nung für be­sch­ließen­de Un­ter­kom­mis­sio­nen für die Un­ter­kom­mis­sio­nen die Be­fug­nis, Vergütungs­be­stand­tei­le zu re­du­zie­ren, wo­zu nach § 8 Nr. 2 auch die Ab­sen­kung oder St­un­dung der Weih­nachts­zu­wen­dung gehört.

Die­se Norm enthält je­doch kei­ne Be­stim­mung da­hin­ge­hend, dass dies auch rück­wir­kend er­fol­gen könn­te. Ei­ne sol­che Ermäch­ti­gungs­norm wäre je­doch not­wen­dig. Denn ein Ein­griff mit rück­wir­ken­der Kraft der die Ge­gen­leis­tung nämlich die Vergütung re­du­ziert, nach­dem die Leis­tung und die Be­triebs­treue im Leis­tungs- und Bin­dungs­zeit­raum er­bracht wor­den sind, be­darf ei­ner Ermäch­ti­gungs­grund­la­ge, weil er zu ei­ner nachträgli­chen Ver­tragsände­rung führt. Die Re­ge­lun­gen über die Be­fug­nis­se der Un­ter­kom­mis­sio­nen ent­hal­ten kei­ne sol­che Ermäch­ti­gungs­grund­la­ge.

Da­bei ist zu berück­sich­ti­gen, dass kirch­li­che Ar­beits­ver­trags­richt­li­ni­en nach der Schuld­rechts­mo­der­ni­sie­rung der In­halts­kon­trol­le gemäß §§ 305 ff. BGB un­ter­lie­gen, weil sie, an­ders als Ta­rif­verträge, Be­triebs- oder Dienst­ver­ein­ba­run­gen, nicht gemäß § 310 Abs. 4 S. 1 BGB aus dem An­wen­dungs­be­reich der In­halts­kon­trol­le her­aus­ge­nom­men wor­den sind (BAG, Ur­teil vom 17.11.2005 – 6 AZR 160/05 - , NZA 2006, Sei­te 872).

Dies be­deu­tet, dass ei­ne rück­wir­ken­de Ein­griffs­re­ge­lung, so­weit sie über­haupt zulässig sein soll­te, je­den­falls schon we­gen § 305 c Ab­satz 2 BGB aus­drück­lich und un­miss­verständ­lich fest­ge­legt sein müss­te.

Wie dar­ge­legt, ent­hal­ten die Be­fug­nis­nor­men für die Un­ter­kom­mis­sio­nen je­doch kei­ne sol­che Ermäch­ti­gung zur rück­wir­ken­den Be­sei­ti­gung von Leis­tungs­ansprüchen.

c) Die Be­klag­te kann sich nicht auf die von ihr an­geführ­te Recht­spre­chung zur Möglich­keit der Ta­rif­ver­trags­par­tei­en, rück­wir­ken­de Ansprüche zu be­sei­ti­gen, be­ru­fen. Zwar ist es den Ta­rif­ver­trags­par­tei­en möglich, ta­rif­li­che Leis­tun­gen zu ver­schlech­tern und - be­grenzt durch das Ver­trau­ens­schutz­prin­zip - in ta­rif­li­che Ansprüche ein­zu­grei­fen (BAG, Ur­teil vom 02.02.2006 – 2 AZR 58/05 – Be­triebs­be­ra­ter 2006, Sei­te 1388 ff.).
Dies um­sch­ließt auch die Möglich­keit, Ta­rif­grup­pen zu ändern und zu ei­ner ge­rin­ge­ren 58 Vergütung für be­stimm­te Tätig­kei­ten für die Zu­kunft zu kom­men (sie­he BAG, Ur­teil vom 26.01.2005 – 4 AZR 171/03 - , NZA 2005, Sei­te 1059 ff.).

Den Ta­rif­ver­trags­par­tei­en ist auch ge­stat­tet, rück­wir­kend in Weih­nachts­gra­ti­fi­ka­tio­nen ein­zu­grei­fen (BAG, Ur­teil vom 17.05.2000 – 4 AZR 216/99 – Be­triebs­be­ra­ter 2000, Sei­te 1147 ff.). Auf die­se Möglich­kei­ten kann sich die Be­klag­te aber je­den­falls seit der Schuld­rechts­mo­der­ni­sie­rung nicht mehr be­ru­fen, weil die kirch­li­chen Ar­beits­ver­trags­richt­li­ni­en der In­halts­kon­trol­le nach §§ 305 ff. BGB un­ter­lie­gen. Für die In­halts­kon­trol­le kirch­li­cher Ver­trags­richt­li­ni­en sind die für Ta­rif­verträge an­zu­wen­den­den großzügi­ge­ren Maßstäbe nur dann her­an­zu­zie­hen, so­weit in den kirch­li­chen Ar­beits­ver­trags­richt­li­ni­en die ent­spre­chen­den Ta­rif­ver­trags­re­ge­lun­gen des öffent­li­chen Diens­tes oder ggfs. an­de­rer Ta­rif­verträge über­nom­men wur­den (BAG, Ur­teil vom 17.11.2005 – 6 AZR 160/05 – NZA 2006, Sei­te 872 f.).

Denn nach dem Wil­len des Ge­setz­ge­bers können kirch­li­che Ar­beits­ver­trags­richt­li­ni­en nur in­so­weit an dem Ta­rif­ver­trags­pri­vi­leg teil­neh­men, als sie ent­spre­chen­de ta­rif­ver­trag­li­che Re­ge­lun­gen ab­bil­den. Im Übri­gen un­ter­lie­gen sie der In­halts­kon­trol­le nach §§ 305 ff. BGB (sie­he da­zu auch Schmidt NZA 2004, Sei­te 1002).

Vor die­sem Hin­ter­grund ist fest­zu­stel­len, dass die vor­lie­gen­de Strei­chungs­re­ge­lung in § 8 der Ord­nung für be­sch­ließen­de Un­ter­kom­mis­sio­nen kei­ner­lei Ent­spre­chung in den Ta­rif­verträgen des öffent­li­chen Diens­tes oder ver­gleich­ba­rer Ta­rif­verträge hat. Schon des­halb kann sich die Be­klag­te nicht auf wei­ter­ge­hen­de Be­fug­nis­nor­men, die die Ta­rif­ver­trags­par­tei­en im Ein­zel­fall ha­ben mögen, be­ru­fen.

d) Da es be­reits aus dem ge­nann­ten Grun­de aus­ge­schlos­sen war, dass die Be­klag­te mit rück­wir­ken­der Kraft in die be­reits ent­stan­de­ne Weih­nachts­zu­wen­dung ein­grei­fen konn­te, kam es auf die wei­ter­ge­hen­den Ein­wen­dun­gen der Be­klag­ten­sei­te, dass der Ver­trau­ens­schutz ei­ner rück­wir­ken­den Strei­chung nicht ent­ge­genstünde, nicht mehr aus­schlag­ge­bend an, wenn gleich al­les für die Rich­tig­keit der Einschätzung des Ar­beits­ge­richts spricht, wo­nach Ver­trau­ens­schutz­ge­sichts­punk­te je­den­falls dann ei­nem rück­wir­ken­den Ein­griff in Ent­gelt­be­stand­tei­le ent­ge­gen ste­hen, wenn die Ge­gen­leis­tung, hier al­so die Ar­beits­leis­tung im Ka­len­der­jahr und die Er­brin­gung der Be­triebs­treue im Bin­dungs­zeit­raum be­reits er­bracht und ab­ge­schlos­sen sind.

III. Aus den dar­ge­stell­ten Gründen hat die Be­ru­fung der Be­klag­ten kei­nen Er­folg.

Zu­tref­fend hat das Ar­beits­ge­richt der Kla­ge statt­ge­ge­ben.

Die Be­ru­fung muss­te da­her mit der Kos­ten­fol­ge des § 97 Abs. 1 ZPO zurück­ge­wie­sen wer­den.

Die Re­vi­si­on konn­te nicht zu­ge­las­sen wer­den, ins­be­son­de­re da die Rechts­sa­che kei­ne rechts­grundsätz­li­che Be­deu­tung hat­te, son­dern auf der An­wen­dung der höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung, ins­be­son­de­re der ak­tu­el­len Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts vom 17.11.2005 – 6 AZR 160/05 – NZA 2006, Sei­te 872 ff. zur In­halts­kon­trol­le kirch­li­cher Ar­beits­ver­trags­richt­li­ni­en be­ruh­te.

Rechts­mit­tel­be­leh­rung:

Ge­gen die­ses Ur­teil ist kein Rechts­mit­tel ge­ge­ben. We­gen der Möglich­keit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de wird auf § 72 a ArbGG ver­wie­sen.

(Dr. Grie­se)

(König)

(Grübnau)

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