UPDATE
ARBEITSRECHT
Ausgabe
ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 05|2019

Update Arbeitsrecht 05|2019 vom 27.11.2019

Leitsatzreport

LAG Berlin-Brandenburg: Angemessene Vollzeitvergütung eines unterhaltspflichtigen Restaurantfachmanns

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.09.2019, 2 Sa 1289/19

§ 7 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG); § 850h Abs.2 Zivilprozessordnung (ZPO); § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Leitsatz der Redaktion:

Die angemessene Vollzeitvergütung eines gelernten Restaurantfachmanns, der bei seinem Vater als „Bereichsleiter für Service und Veranstaltungen“ eines großen Restaurantbetriebs tätig ist, beträgt mindestens 2.083,00 EUR brutto.

Hintergrund:

Gemäß § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müssen Eltern für ihre Kinder Unterhalt zahlen. Trennen sich die Eltern, erfüllt der von den Kindern getrennte Elternteil seine Unterhaltspflichten oft nicht. Daher sieht das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) vor, dass die Bundesländer für den unterhaltspflichtigen Elternteil einspringen. Gemäß § 7 Abs.1 Satz 1 UVG geht der Unterhaltsanspruch dann in Höhe des Unterhaltsvorschusses auf das Land über. In dem Fall des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg war das Land Berlin auf dieser Grundlage gegen einen unterhaltspflichtigen Kindesvater gerichtlich vorgegangen und hatte dessen Arbeitslohn pfänden lassen. Der gepfändete Lohnanspruch richtete sich gegen den Vater des Unterhaltspflichtigen, einen Restaurantbetreiber, bei dem der unterhaltspflichtige Kindesvater angestellt war. Der Restaurantbetreiber war trotz der Pfändung nicht zur Zahlung bereit, denn angeblich verdiente sein Sohn bei ihm nur 1.500,00 EUR brutto, obwohl er ausgebildeter Restaurantfachmann war und auf der Restaurant-Webseite als „Bereichsleiter für Service und Veranstaltungen“ dargestellt wurde. Für solche Fälle sieht § 850h Abs.2 Zivilprozessordnung (ZPO) vor, dass ein angemessener Arbeitslohn als geschuldet gilt, um eine Verschleierung von Einkünften zu verhindern. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg kam zu dem Ergebnis, dass hier unter Berücksichtigung der einschlägigen Tarifverträge ein Monatsgehalt von 2.083,00 EUR brutto angemessen war. Damit hatte die Regressklage des Landes Berlin über etwa 13.000,00 EUR Erfolg.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.09.2019, 2 Sa 1289/19

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

IMPRESSUM