Update Arbeitsrecht 05|2019 vom 27.11.2019
Arbeit und Soziales
Reform der Psychotherapeutenausbildung
Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung: Universitäten und gleichgestellte Hochschulen können ab dem Wintersemester 2020 einen Studiengang Psychotherapie anbieten.
27.11.2019. Mit dem „Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung“ wird die Ausbildung in der nichtärztlichen Psychotherapie neu geregelt. Zugleich soll das Gesetz die psychotherapeutische Versorgung verbessern.
Kern der Neuregelung ist ein dreijähriges Bachelorstudium, an das sich ein zweijähriges Masterstudium anschließt. Das insgesamt fünfjährige Studium findet an Universitäten sowie an gleichgestellten Hochschulen statt.
Das Studium schließt mit einer bundeseinheitlichen staatlichen Prüfung ab, die Voraussetzung für die Erteilung der Approbation ist. Mit ihr ist die Erlaubnis verbunden, die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ bzw. „Psychotherapeutin“ zu führen.
Auf das Studium folgt die Weiterbildung in stationären oder ambulanten Einrichtungen, die sich nach dem jeweiligen Landesrecht richtet. Hier müssen sich die angehenden Therapeuten entscheiden, ob sie künftig Kinder und Jugendlichen oder Erwachsene behandeln wollen und welches therapeutische Verfahren - z.B. Verhaltenstherapie oder Psychoanalyse - sie vertiefen wollen.
Die während dieser Phase erbrachten Behandlungsleistungen der „Psychotherapeuten in Weiterbildung (PiW)“ werden von den Krankenkassen vergütet. Nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung können sich die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in das Arztregister eintragen lassen. Damit verbunden ist die Möglichkeit der Zulassung zur Patientenversorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.04.2019 (Bundestag Drucks. 19/9770) in einigen Punkten geändert und ergänzt. Finanziell bedeutsam ist eine Übergangsregelung, von der die angehenden Psychotherapeuten profitieren sollen, die ihre Ausbildung noch nach dem bisherigen Recht begonnen haben. Sie sollen während ihrer praktischen Tätigkeit nach Abschluss des Studiums eine Vergütung von mindestens 1.000,00 EUR pro Monat erhalten.
Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung, vom 15.11.2019, BGBl I., S.1604
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