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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 20|2023

Update Arbeitsrecht 20|2023 vom 04.10.2023

Leitsatzreport

LAG München: „Return to Office“ nach Corona-Pandemie unterliegt der Mitbestimmung

Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 10.08.2023, 8 TaBVGa 6/23

Leitsätze der Redaktion:

1. Das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs.1 Nr.14 BetrVG betrifft nicht das „Ob“ mobiler Arbeit, sondern das „Wie“.

2. Das Bestehen eines Individualrechts auf mobile Arbeit hat grundsätzlich keine Bedeutung für die Eröffnung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs.1 Nr.14 BetrVG.

3. Sieht eine Betriebsvereinbarung zum mobilen Arbeiten vor, dass die Arbeitnehmer individuelle Vereinbarungen über mobiles Arbeiten in Abstimmung mit ihrem Vorgesetzten treffen können, enthält aber über das „Wie“ der mobilen Arbeit im Übrigen keine Regelung, stellt eine vom Arbeitgeber erteilte allgemeine Weisung, wonach eine Anwesenheit an vier Tagen pro Monat geboten ist, eine inhaltliche Vorgabe dar, die über die Regelungen der Betriebsvereinbarung hinausgeht. Eine solche Vorgabe über das „Wie“ des mobilen Arbeitens unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs.1 Nr.14 BetrVG.

Hintergrund:

Eine Versicherungsgesellschaft der Allianz-Gruppe mit 300 Arbeitnehmern hatte mit dem Betriebsrat im Jahr 2016 eine Betriebsvereinbarung getroffen, die u.a. die Möglichkeit individueller Vereinbarungen über mobiles Arbeiten in Abstimmung mit dem Vorgesetzten vorsah. Hier hieß es einschränkend, dass der „deutlich überwiegende Teil der Arbeitszeit“ auch im Falle mobilen Arbeitens „am regelmäßigen Arbeitsplatz geleistet“ werden „sollte“. Während der Corona-Pandemie hatte der Arbeitgeber den Beschäftigten die weitgehende Möglichkeit zum mobilen Arbeiten eröffnet und häusliche Arbeit während der Verschärfung der Pandemie sogar empfohlen. Am 28.03.2023 teilte erden Beschäftigten mit, dass die während der Corona-Pandemie geltenden Regelungen zum 31.03.2023 auslaufen würden. Die Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2016 konkretisierte er einseitig in der Weise, dass vier Präsenztage pro Monat auf Basis eines Präsenzkatalogs angeordnet wurden sowie eine weitere Präsenz bei bestimmten betrieblichen Gründen. Der Betriebsrat wollte den Arbeitgeber im arbeitsgerichtlichen Eilverfahren verpflichten lassen, die o.g. Anordnung zurückzunehmen, solange mit ihm darüber keine Einigung erzielt worden wäre, hatte damit aber vor dem Arbeitsgericht München keinen Erfolg (Beschluss vom 18.04.2023, 40 BVGa 8/23). Das Landesarbeitsgericht (LAG) München gab dagegen dem Antrag des Betriebsrats statt.

Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 10.08.2023, 8 TaBVGa 6/23

Landesarbeitsgericht München, Keine Anordnung einer verpflichtenden Anwesenheit (Änderung der Regeln zum mobilen Arbeiten/Home Office) ohne Mitbestimmung des Betriebsrats, Pressemitteilung 27.09.2023

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