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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 18|2023

Update Arbeitsrecht 18|2023 vom 06.09.2023

Leitsatzreport

LAG Rheinland-Pfalz: Verweigerung der Zustimmung zur Eingruppierung wegen Überschreitung eines Gehaltsbandes?

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.05.2023, 8 TaBV 17/22

§§ 77 Abs.3; 87 Abs.1 Nr.10; 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Betriebsrat verweigert seine Zustimmung schon dann „unter Angabe von Gründen“ im Sinne von § 99 Abs.3 Satz 1 BetrVG, wenn es als möglich erscheint, dass mit seiner schriftlich gegebenen Begründung einer der in § 99 Abs.2 BetrVG genannten Verweigerungsgründe geltend gemacht wird.(Rn.72)

2. Soweit der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung auf einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne von § 99 Abs.2 Nr.1 BetrVG stützen will, muss er den Inhalt der Rechtsvorschriften, gegen die der Arbeitgeber seiner Ansicht nach mit der personellen Einzelmaßnahme verstoßen soll, zumindest andeuten. Einer ausdrücklichen Benennung der Vorschriften oder des gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrundes bedarf es im Rahmen von § 99 Abs.3 Satz 1 BetrVG ebenso wenig wie der Schlüssigkeit der Zustimmungsverweigerung.(Rn.83)

3. Es ist dem Arbeitgeber nicht verwehrt, im Einzelfall mit dem Arbeitnehmer eine außertarifliche Vergütung zu vereinbaren, die die in einer Betriebsvereinbarung für die betreffende außertarifliche Funktionsgruppe vorgesehene Gehaltsbandbreite übersteigt. Die zwingende Wirkung der Betriebsvereinbarung wird insoweit durchbrochen.(Rn.86)

4. Auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG erstreckt sich nicht auf arbeitsvertragliche Individualabreden zur Entgelthöhe. Daher sind die Betriebspartner nicht befugt, dem Arbeitgeber im Einzelfall die Vereinbarung einer höheren Vergütung mit dem Arbeitnehmer zu untersagen oder eine solche von der Zustimmung des Betriebsrats abhängig zu machen.(Rn.87)

Hintergrund:

Gemäß einer 2010 vereinbarten Betriebsvereinbarung (BV) über die Einführung von Funktionsgruppen und Gehaltsbandbreiten im außertariflichen (AT) Bereich sollte es zwei Funktionsgruppen bei den AT-Angestellten geben, nämlich AT I (z.B. Gruppenleiter, Teamleiter) und AT II (z.B. Produktionsleiter, Abteilungsleiter). Die BV legte Gehaltsbänder fest, die für AT I-Angestellte Jahresgehälter von 40.000,00 EUR bis 59.400,00 EUR vorsahen und für AT II-Angestellte Jahresgehälter von 47.000,00 EUR bis 66.600,00 EUR. Anfang Juni 2022 unterrichtete der Arbeitgeber den Betriebsrat über eine beabsichtigte Einstellung von Herrn E. als „Executive Chef Product Development“. Er sollte gemäß AT II vergütet werden, und zwar zu einem Monatsgehalt von 6.250,00 EUR brutto nebst 500,00 EUR Funktionszulage, was zu einem deutlich über 66.600,00 EUR liegenden Jahresgehalt führte. Der Betriebsrat widersprach der Eingruppierung unter Berufung auf § 99 Abs.1 Nr.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), d.h. wegen eines (angeblichen) Verstoßes gegen eine Betriebsvereinbarung. Der Arbeitgeber führte die Einstellung vorläufig gemäß § 100 Abs.1 BetrVG durch und beantragte die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats. Das Arbeitsgericht Mainz gab dem Antrag mit der Maßgabe statt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von Herrn E. nicht zu ersetzen war, sondern bereits als erteilt galt, da der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß widersprochen hatte. Das sah das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz anders, d.h. ein form- und fristgerechter Widerspruch des Betriebsrats lag hier vor. Allerdings war er in der Sache nicht begründet. Daher ersetzte das LAG die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.05.2023, 8 TaBV 17/22

 

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