Update Arbeitsrecht 01|2020 vom 08.01.2020
Leitsatzreport
LAG Baden-Württemberg: Grobe Beleidigungen in Form ausländerfeindlicher und/oder rassistischer Äußerungen gegenüber Arbeitskollegen können Grund für eine fristlose Kündigung sein
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 05.12.2019, 17 Sa 3/19
§ 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Leitsatz der Redaktion:
Wiederholte und massive Beleidigungen eines Arbeitskollegen muslimischen Glaubens per WhatsApp, die aufgrund ihres menschenverachtenden Inhalts von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt sind, können auch nach langer Beschäftigungsdauer (hier: 21 Jahre) eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen.
Hintergrund:
Ein seit Dezember 1996 bei der Daimler AG beschäftigter gewerblicher Arbeitnehmer hatte im Jahre 2018 einen türkischen Arbeitskollegen mehrfach durch WhatsApp-Nachrichten beleidigt, u.a. als „hässlicher Türke“ und „Ziegenficker“. In einer dieser WhatsApp-Nachrichten mit dem Titel „Wir bauen einen Muslim“ war eine Bildfolge zu sehen, in welcher das Gehirn eines jungen Mannes durch Fäkalien ersetzt und dem jungen Mann ein turbanähnlicher Verband aufgesetzt wurde. Nachdem sich der betroffene Kollege bei seinem Vorgesetzten beschwert hatte, sprach die Daimler AG nach Befragung der beteiligten Arbeitnehmer im Juni 2018 zwei außerordentliche fristlose Kündigungen sowie einige Tage später eine vorsorgliche ordentliche Kündigung aus. Das Arbeitsgericht Stuttgart kam zu dem Ergebnis, dass die erste (fristlose) Kündigung durch § 626 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gedeckt und auch im Übrigen wirksam war. Aufgrund des massiven und fortgesetzten Charakters der rassistischen Beleidigungen half dem gekündigten Arbeitnehmer im Ergebnis der Interessenabwägung weder seine lange Beschäftigungsdauer von 21 Jahren noch die Tatsache, dass er schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 war (Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 29.11.2018, 11 Ca 3738/18). Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg, das als zweite Instanz über den deutschlandweit bekannten Fall entscheiden musste, wies die Berufung des Arbeitnehmers zurück. Das LAG-Urteil ist derzeit nur in Form einer Pressemitteilung bekannt.
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