HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

ArbG Würz­burg, Be­schluss vom 08.06.2016, 12 BV 25/15

   
Schlagworte: Betriebliche Mitbestimmung, Mitbestimmung, Betriebsrat, Betriebsrat: Mitbestimmung
   
Gericht: Arbeitsgericht Würzburg
Aktenzeichen: 12 BV 25/15
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 08.06.2016
   
Leitsätze: Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei kollektiven Anweisungen zu Sauberkeit und Ordnung am Arbeitsplatz besteht, soweit das Ordnungsverhalten schwerpunktmäßig betroffen ist (unter anderem bei Anweisungen zum Umfang persönlicher Gegenstände am eigenen Arbeitsplatz, der Mitnutzung freier Arbeitsplätze und dem Umgang mit selbst mitgebrachten Pflanzen); anders ist es bei Umsetzung gesetzlicher Vorgaben (getrennte Müllentsorgung) und Anweisungen zum Arbeitsverhalten (zB zum Umgang mit Arbeitsmitteln). (Rn. 13 – 26)
Vorinstanzen: nachgehend:
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 14.12.2016, 4 TaBV 38/16
   

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 


zum ganzen Urteil 12 BV 25/15