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LAG Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 01.08.2007, 7 Sa 553/07

   
Schlagworte: Betriebsübergang, Betriebsübergang: Widerspruch, Verwirkung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen: 7 Sa 553/07
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 01.08.2007
   
Leitsätze:

1. Zur Unterrichtung über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs gehört grundsätzlich auch eine Information gemäß § 613 a Abs. 4 BGB. Der Hinweis des Betriebsveräußerers, der Arbeitnehmer müsse damit rechnen, nach Abschluss der Verhandlungen mit dem Betriebsrat mit oder ohne Aufnahme in die Namensliste eine Kündigung zu erhalten, ist unvollständig und damit fehlerhaft, jedenfalls dann, wenn der Veräußerer die Kündigung nicht mehr selbst ausspricht.

2. Läuft die Widerspruchsfrist wegen einer fehlerhaften Unterrichtung nicht, so kann in der Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage gegen eine vom Betriebserwerber ausgesprochene Kündigung kein konkludenter Verzicht des Arbeitnehmers auf die Ausübung des Widerspruchsrechts gesehen werden. § 7 KSchG steht diesem Ergebnis nicht entgegen.

3. Ob die Ausübung des Widerspruchsrechts rechtsmissbräuchlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Solingen, Urteil vom 17.01.2007 - 3 Ca 2002/05,
nachgehend: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.04.2010 - 8 AZR 805/07
   

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