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BAG, vom 17.04.1985, 3 AZR 72/83
Schlagworte: | Versorgungsregelung, Unterstützungskasse, Zusatzversorgung | |
Gericht: | Bundesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 3 AZR 72/83 | |
Typ: | ||
Entscheidungsdatum: | 17.04.1985 | |
Leitsätze: | 1. Der Ausschluß des Rechtsanspruchs bei Unterstützungskassen ist nur als Vorbehalt des Widerrufs aus sachlichen Gründen anzuerkennen. Der Widerruf muß in genereller Form ausgeübt werden und der Billigkeit entsprechen. Daraus folgt das Gebot einer Interessenabwägung: Die Widerrufsgründe müssen um so schwerer wiegen, je stärker die betroffenen Besitzstände sind und je tiefer in diese eingegriffen werden soll (ständige Rechtsprechung des Senats). 2. Am stärksten geschützt ist der Teilbetrag einer Versorgungsanwartschaft, der sich zur Zeit der Neuregelung nach den Berechnungsgrundsätzen des § 2 BetrAVG ergibt. Diese Teilanwartschaft ist nach Erreichen der Fristen des § 1 BetrAVG unverfallbar und insolvenzgeschützt. Sie kann nur noch in seltenen Ausnahmefällen gekürzt werden. 3. Die Zuwachsraten sind unterschiedlich stark geschützt je nachdem, ob der Arbeitnehmer bereits seine Gegenleistung für diese erbracht hat: a) Soll die Anwartschaft der Gehaltsentwicklung folgen, so erdient der Arbeitnehmer mit seiner Betriebstreue nicht nur den zeitanteilig errechneten Festbetrag, sondern auch die darauf entfallende Dynamik. Diese zeitanteilig erdiente Dynamik kann nur aus "triftigen Gründen" eingeschränkt werden. b) Hingegen sind Eingriffe in die dienstzeitabhängigen Steigerungsraten, die der Arbeitnehmer zur Zeit der Neuregelung noch nicht erdient hat, aus weniger gewichtigen sachlichen Gründen zulässig. 4. Steht die verschlechternde Versorgungsregelung der Unterstützungskasse erkennbar im Zusammenhang mit dem Angebot einer neuen zusätzlichen Versorgung, so kann die ausdrückliche Annahme dieses Angebots als stillschweigende Zustimmung zu den gleichzeitigen Verschlechterungen der Unterstützungskasse zu verstehen sein. |
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Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 03.12.1981, 8 Ca 124/80 Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 22.11.1982, 4 Sa 22/82 |
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Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |