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BVerwG, Ur­teil vom 23.03.2016, 10 C 23.14

   
Schlagworte: Handwerksinnung, Tarifbindung, OT-Mitgliedschaft
   
Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen: 10 C 23.14
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 23.03.2016
   
Leitsätze:

1. Die gesetzliche Konzeption der Mitgliedschaft in einer Handwerksinnung schließt es aus, dem Mitglied eine Wahlmöglichkeit darüber zu belassen, ob es durch die von der Innung geschlossenen Tarifverträge gebunden sein will.

2. Die Verantwortung der Innungsversammlung als Hauptorgan umfasst alle wesentlichen Entscheidungen und lässt eine Übertragung der Wahrnehmung einer gesamten Aufgabe der Innung auf einen Ausschuss nach § 67 HwO nicht zu.

3. Die Zuständigkeit der Innungsversammlung für die Feststellung des Haushaltsplans der Innung schließt es nach dem Grundsatz der Vollständigkeit und Einheit des Haushalts aus, Entscheidungen über Rücklagen für tarifpolitische Maßnahmen ausschließlich einem Ausschuss zu überlassen.

Vorinstanzen: Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 19.12.2013, VG 1 A 58/13
Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 25.09.2014, OVG 8 LC 23/14
   

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