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ArbG Würzburg, Beschluss vom 08.06.2016, 12 BV 25/15
Schlagworte: | Betriebliche Mitbestimmung, Mitbestimmung, Betriebsrat, Betriebsrat: Mitbestimmung | |
Gericht: | Arbeitsgericht Würzburg | |
Aktenzeichen: | 12 BV 25/15 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 08.06.2016 | |
Leitsätze: | Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei kollektiven Anweisungen zu Sauberkeit und Ordnung am Arbeitsplatz besteht, soweit das Ordnungsverhalten schwerpunktmäßig betroffen ist (unter anderem bei Anweisungen zum Umfang persönlicher Gegenstände am eigenen Arbeitsplatz, der Mitnutzung freier Arbeitsplätze und dem Umgang mit selbst mitgebrachten Pflanzen); anders ist es bei Umsetzung gesetzlicher Vorgaben (getrennte Müllentsorgung) und Anweisungen zum Arbeitsverhalten (zB zum Umgang mit Arbeitsmitteln). (Rn. 13 – 26) | |
Vorinstanzen: | nachgehend: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 14.12.2016, 4 TaBV 38/16 |
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12 BV 25/15 |
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Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
Arbeitsgericht Würzburg
Im Namen des Volkes
BESCHLUSS
In dem Beschlussverfahren
mit den Beteiligten
- A.
A-Straße, A-Stadt- Antragsteller und Beteiligter zu 1 -
Rechtsanwälte B. B-Straße,
B-Stadt Verfahrensbevollmächtigte/r: - Firma C.
A-Straße, A-Stadt- Beteiligte zu 2 -
Verfahrensbevollmächtigte/r:
Rechtsanwälte D.
D-Straße, D-Stadt
hat die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Würzburg auf Grund der mündlichen Anhörung vom 10. Mai 2016 durch die Richterin am Arbeitsgericht Erbar und die ehrenamtlichen Richter Herren Schäfer und Konnerth
12 BV 25/15
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für Recht erkannt:
- Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Mitarbeitern eine einseitige Anordnung dahingehend zu erteilen, dass persönliche Gegenstände (Fotos, Souvenirs und andere persönliche Gegenstände) nicht mehr als 10 % der jeweils zur Verfügung stehenden Flächen einnehmen dürfen, ohne dass die Zustimmung des Antragstellers eingeholt worden ist bzw. durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist.
- Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Mitarbeitern eine einseitige Anordnung dahingehend zu erteilen, dass jeder Mitarbeiter nur einen Arbeitsplatz belegen darf sowie Arbeitsplätze, die nicht durch einen Kollegen belegt sind, weder als Ablageflächen missbraucht noch anderweitig eingenommen werden dürfen, ohne dass die Zustimmung des Antragstellers eingeholt worden ist bzw. durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist.
- Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Mitarbeitern eine einseitige Anordnung dahingehend zu erteilen, dass die Schrankoberseiten in regelmäßigen Intervallen überprüft werden müssen und sodann alles Unnötige entfernt oder an geeigneter Stelle archiviert werden muss, ohne dass die Zustimmung des Antragstellers eingeholt worden ist bzw. durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist.
- Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Mitarbeitern eine einseitige Anordnung dahingehend zu erteilen, dass diese die persönlich mitgebrachten Pflanzen regelmäßig pflegen und gießen sowie zurückschneiden müssen, ohne dass die Zustimmung des Antragstellers eingeholt worden ist bzw. durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist.
- Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen in Ziffer 1 bis einschließlich 4 wird der Beteiligten zu 2) ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 EURO angedroht.
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- Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Gründe:
I.
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Die Parteien streiten über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten nach § 87 BetrVG und in diesem Zusammenhang über die Frage, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, bestimmte Anordnungen gegenüber den Arbeitnehmern zu unterlassen.
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Der Antragssteller ist der bei der Antragsgegnerin an deren Standort in A-Stadt gebildete 11-köpfige Betriebsrat. Bei der Antragsgegnerin arbeiten ständig mehr als 400 Arbeitnehmer. Unter dem Datum 22.07.2015 wurde an alle C. Mitarbeiter am Standort A-Stadt eine Mail mit dem Betreff „Rundschreiben Sauberkeit und Ordnung“ und der Überschrift „Facility Management Rundschreiben/Newsletter“ versendet, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage 1 zum Schriftsatz der Antragsstellerseite vom 04.09.2015, Seite 32 ff d.A.). Das Rundschreiben wird mit dem Satz eingeleitet:
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3 |
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Hinsichtlich weiterer Details wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das betreffende Rundschreiben Bezug genommen.
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5 |
Der Antragssteller ist der Auffassung, es handele sich in dieser im Bezug genommenen Mail um einseitige verbindliche Anordnungen der Arbeitgeberseite gegenüber den Beschäftigten, welche hinsichtlich der einzelnen Punkte sämtlich einem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterfielen. Er habe deshalb in der Sitzung vom 04.08.2015 den ordnungsgemäßen Beschluss gefasst, ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren einzuleiten, welches darauf gerichtet sei, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Arbeitsanweisung über „Sauberkeit und Ordnung“ zu unterlassen. Mit Einleitung und Durchführung dieses Beschlussverfahrens seien die Antragsstellervertreter beauftragt worden. Zu den Regelungen im Einzelnen steht er auf dem Standpunkt, die getroffenen Anordnungen beträfen sämtliche Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Nach ihrem objektiven Regelungsgehalt seien die angeordneten Verhaltensregeln nicht darauf gerichtet, das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz zu konkretisieren, sondern nach den eigenen Ausführungen der An-tragsgegnerseite vielmehr dafür gedacht, das einheitliche äußere Erscheinungsbild der Arbeitsplätze aufrecht zu erhalten. Namentlich die arbeitgeberseitigen Vorgaben zum Umgang mit mitgebrachten Pflanzen, altem und defektem IT-Equipment sowie zur Müllentsorgung wiesen keinen unmittelbaren Bezug zur Leistungserbringung des jeweiligen Arbeitnehmers auf, sondern dienten ausschließlich dazu, das betriebliche Zusammenleben zwischen den Arbeitnehmern zu gestalten. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG erfasse auch Regelungen über die Arbeitsmaterialien, insbesondere Werkzeug. Derselbe Grundsatz müsse auch für den Umgang mit Schreibtisch und Büroräumen gelten. Es handele sich auch seitens der Antragsgegnerseite nicht um einen einmaligen, sondern um einen wiederholten und hartnäckig durch die Beteiligte zu 2) aufrecht erhaltenen Verstoß gegen die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers. Der Anspruch der Antragstellerseite ergebe sich aus § 23 Abs. 3 BetrVG. Außerdem stehe der Antragstellerseite nach der Rechtsprechung des BAG auch ein allgemeiner Unterlassungsanspruch in Analogie zu den §§ 823, 1004 BGB zu, denn es handele sich um einen Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung. Es drohe auch Wiederholungsgefahr. Für die Wiederholungsgefahr bestehe bereits eine tatsächliche Vermutung, wenn in der Vergangenheit Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates verletzt worden seien. Mit Schriftsatz vom 27.04.2016 hat der Antragssteller seine
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Anträge konkretisiert und weiterhin vorgetragen, die verschiedenen Punkte des Rundschreibens ließen sich nicht in „Anweisungen“ und „Empfehlungen“ aufteilen. Die An-tragsgegnerseite habe sämtliche Regelungen als verbindlich angesehen. So sei z.B. Der Mitarbeiter Herr XXX am 12.04.2016 unter Bezugnahme auf das genannte Rundschreiben aufgefordert worden, seinen Arbeitsplatz umgehend in einen akzeptablen Zustand zu versetzen (Mail vom 12.04.2016, Anlage 5 zum Antragstellerschriftsatz vom 27.04.2016). |
6 |
Die Antragstellerseite beantragt zuletzt:
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7 |
Die Antragsgegnerseite beantragt,
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Die Anträge könnten bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil ein grober Verstoß nach § 23 BetrVG nicht vorliege, aber auch ein allgemeiner Unterlassungsanspruch bestehe nicht. Die Mitbestimmungsrechte seien auch nach der Behauptung der An-tragstellerseite nur in einem einzigen Fall verletzt worden. Die im Rundschreiben vom 22.07.2015 enthaltenen Anweisungen seien lediglich „minimal invasiv“ und bestünden überwiegend aus Selbstverständlichkeiten. Im Übrigen hätten die Punkte „Entfer-nung/Archivierung des nicht am Arbeitsplatz Benötigten“, „Mülltrennung“, „Behandlung mitgebrachter Pflanzen“ lediglich den Charakter einer Empfehlung und keinen Anweisungscharakter. Das Rundschreiben führe insoweit nicht aus, dass Dinge verboten seien, es heiße hier lediglich in direkter Ansprache an die Mitarbeiter, „sie sollten“, was eben gerade keine verbindliche Anordnung sei. Bei den übrigen Punkten handele sich zwar um Anweisungen, welche aber überwiegend das Arbeits- und nicht das Ordnungsverhalten beträfen. So sei die im Rundschreiben aufgestellte Faustregel, der zufolge persönliche Gegenstände nicht mehr als 10 % der zur Verfügung stehenden
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Flächen einnehmen sollten, lediglich eine Konkretisierung der arbeitsvertraglichen Leistungsverpflichtung. Ein Rechtsanspruch von Mitarbeitern, Möbel, Wände, Glaswände oder Ähnliches für Zwecke der persönlichen Gestaltung ihres Arbeitsplatzes zu bekleben, bestehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Im Übrigen könne das Bekleben je nach verwendetem Klebemittel eine strafrechtliche sanktionierte Sachbeschädigung darstellen. Diese Untersagung einer zweckentfremdenden Nutzung von Betriebsmitteln sei generell mitbestimmungsfrei. Auch das Verbot der Belegung fremder Arbeitsplätze als Ablagefläche oder Ähnliches stelle eine Konkretisierung der arbeitsvertraglichen Leistungsverpflichtung dar. Der Arbeitgeber könne dem Mitarbeiter einen bestimmten örtlichen Arbeitsplatz zuweisen und ebenso dem Mitarbeiter untersagen, einen Arbeitsplatz in Beschlag zu nehmen, der ihn gar nicht zugewiesen sei. Auch die Anweisung bezüglich der Lautstärke der Kommunikation, sowie der Nutzung der vorhandenen „Think Tanks“ im Großraumbürobereich sei eine Konkretisierung der arbeitsvertraglichen Leistungsverpflichtung. Es gehe hier darum, welcher räumliche Arbeitsbereich für die Kommunikation zu nutzen sei. Die Anweisung bezüglich des Aufräumens des Arbeitsplatzes vor Arbeitsende habe seinen Grund darin, dass der Reinigungsdienst den unaufgeräumten Arbeitsplatz nicht ordnungsgemäß säubern könne, zum anderen gehe es auch um die Vertraulichkeit unternehmensinterner Dokumente, welche vor Arbeitsende unter Verschluss zu nehmen seien. Die Reinigung der Arbeitsplätze erfolge nicht durch eigene Mitarbeiter der Antragsgegnerin, sondern durch einen beauftragten externen Dienstleister. Diesem sei die ordnungsgemäße Er-bringung der gegenüber der Antragsgegnerin geschuldeten Vertragsleistungen bei unaufgeräumten Arbeitsplätzen nicht möglich. Hinsichtlich der Abgabe von defekten oder nicht mehr genutzten IT-Equipments gehe es darum, wie ein Mitarbeiter mit dienstlich überlassenem IT-Equipment zu verfahren habe, welches defekt sei oder nicht mehr genutzt werde. Dies konkretisiere ebenfalls die arbeitsvertragliche Leistungsverpflichtung.
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Auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Verhandlungsprotokolle wird ergänzend Bezug genommen.
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II.
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10 |
1. Das Arbeitsgericht Würzburg ist zur Entscheidung sachlich gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG und örtlich gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG zuständig. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, § 84 ArbGG. Richtige Verfahrensart ist das Beschlussverfahren, § 2 a ArbGG. Die Anträge sind in der zuletzt gestellten Fassung zulässig. Die Antragstellerseite hat insoweit das Ziel ihrer Unterlassungsanträge hinreichend konkretisiert.
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2. Die Anträge sind teilweise begründet.
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12 |
a) Soweit der Arbeitgeber durch seine Handlungen oder Maßnahmen Rechte des Betriebsrates aus § 87 BetrVG verletzt, steht dem Betriebsrat neben dem Sondertatbestand des § 23 Abs. 3 BetrVG ein eigenständiger Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber zu (ständige Rechtsprechung seit BAG vom 03.05.1994, AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 23). Der Arbeitgeber hat alles zu unterlassen, was der Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten durch den Betriebsrat entgegensteht. Der allgemeine Unterlassungsanspruch setzt eine Wiederholungsgefahr voraus, wobei zu Lasten des Arbeitgebers eine dahingehende Anscheinsvermutung besteht, wenn bestimmte Mitbestimmungsrechte bereits verletzt wurden. An einer tatsächlichen Vermutung einer Wiederholungsgefahr fehlt es, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine erneute Beeinträchtigung unwahrscheinlich ist (vgl. Beck`scher Online-Kommentar Arbeitsrecht, Besgen, Stand: 15.03.2016, BetrVG § 23 Rn. 42). Dieser allgemeine Unterlassungsanspruch wird in Anlehnung an §§ 823 BGB, 1004 BGB gewährt.
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13 | b) Das zwingende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bezieht sich auf die Gestaltung des Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Arbeitnehmer im Betrieb. Es erfasst die allgemeine betriebliche Ordnung und das Verhalten der Arbeitnehmer, soweit deren Zusammenleben und Zusammenwirken berührt wird und damit ein Bezug zur betrieblichen Ordnung besteht. Zu unterscheiden
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ist dieses sog. Ordnungsverhalten vom nicht mitbestimmten Arbeitsverhalten. Bei Letzterem geht es um Maßnahmen, mit denen die Arbeitspflicht im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unmittelbar konkretisiert wird (vgl. Erfurter Kommentar – Kania, 16. Auflage 2016, § 87 BetrVG Rn. 18 mit weiteren Hinweisen auf BAG-Rechtsprechung). Ob eine Maßnahme das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betrifft, bestimmt sich nach deren objektiven Regelungsgehalt und nach der Art des zu beeinflussenden betrieblichen Geschehens, nicht nach den subjektiven Regelungsvorstellungen des Arbeitgebers (vgl. BAG vom 11.06.2002 in AP Nr. 38 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes). Soweit eine Anordnung des Arbeitgebers sowohl das Ordnungs- als auch das Arbeitsverhalten berührt, bestimmt sich die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit danach, welcher Bereich hierdurch schwerpunktmäßig betroffen ist (BAG vom 11.06.2002, a. a. O.). Mitbestimmungspflichtig sind darüber hinaus stets nur Maßnahmen der Arbeitgeberseite mit kollektivem Bezug; Maßnahmen, die den individuellen Besonderheiten einzelner Arbeitnehmer Rechnung tragen und deren Auswirkungen sich auf das Arbeitsverhältnis dieses Arbeitnehmers beschränken, sind mitbestimmungsfrei (BAG GS vom 09.12.1991 in AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 51, 52). Weiterhin sind grundsätzlich alle gestaltenden Maßnahmen mitbestimmungspflichtig, eine förmliche Anordnung ist nicht erforderlich (vgl. Fitting, BetrVG, 26. Auflage 2012, § 87 Rn. 68). Jedoch müssen solche Maßnahmen nach der Rechtsprechung des BAG verpflichtenden Charakter haben (vgl. BAG 1 ABR 1/78 Rn. 35 in: DB 81, 973).
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c) Nach den eben dargestellten Grundsätzen gilt für den Inhalt des Rundschreibens vom 22.07.2015 sowie die hierauf bezogenen Anträge der Antragstellerseite im Einzelnen Folgendes:
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d) Soweit es sich nach dem oben unter c) Dargestellten überwiegend um Regelungen handelt, welche das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer betreffen, so war der entsprechende Unterlassungsbeschluss durch das Gericht zu erlassen. Die Vollstreckung dieser Unterlassungsanordnung erfolgt nach den §§ 888 ff ZPO, hier insbesondere § 890 ZPO. Die entsprechende Androhung von Ordnungsmitteln ist bei entsprechendem Antrag bereits in den Vollstreckungstitel aufzunehmen (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO - Gruber, 4. Auflage 2012, § 890 ZPO Rn. 25). Der Rahmen von bis zu 10.000 EURO stellt lediglich eine Begrenzung dar und ist als solche nicht unangemessen.
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28 |
Soweit nach Auffassung des Gerichts ein Mitbestimmungsrecht nicht besteht, sind die Anträge und das darauf gestützte Ordnungsgeld zurückzuweisen.
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann der Antragsteller und die Antragsgegnerin Beschwerde einlegen.
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Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung dieses Beschlusses schriftlich beim
Landesarbeitsgericht Nürnberg
Roonstraße 20
90429 B-Stadt
eingelegt werden.
Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich begründet werden.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift müssen jeweils von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Sie können auch von dem Bevollmächtigten einer Gewerkschaft, eines Arbeitgeberverbandes oder eines Zusammenschlusses solcher Verbände unterzeichnet werden, wenn sie für ein Mitglied eines solchen Verbandes oder Zusammenschlusses oder für den Verband oder den Zusammenschluss selbst eingelegt wird.
Mitglieder der genannten Verbände können sich auch durch den Bevollmächtigten eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten lassen.
Erbar
Richterin am Arbeitsgericht
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